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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1984 – C-227/83

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:227

Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz

VOM 21. JUNI 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Beamtenstreitsache geht es um die Frage, ob der Übergang eines Beamten in die nächste Besoldungsgruppe einer höheren Laufbahngruppe nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren nach den Vorschriften der Artikel 45 ff. des Statuts über die Beförderung oder aber nach den Regeln über die Einstellung der Artikel 31 ff. zu behandeln ist.

A — Der Sachverhalt, hinsichtlich dessen Einzelheiten ich auf den Sitzungsbericht verweisen darf, läßt sich wie folgt zusammenfassen :

Die Klägerin, Frau Sophie Moussis, ist griechische Staatsangehörige. Sie hat 1961 in Griechenland ein Hochschuldiplom für Wirtschaftswissenschaften und politische Wissenschaften und im Jahr 1962 ein Diplom des Centre européen universitaire von Nancy erworben. Von 1963 bis 1968 hat sie für das Zentrum für Planung und Wirtschaftsforschung in Athen gearbeitet.

Im Anschluß an ein Praktikum war sie ab 1968 als Experte für die Kommission tätig. 1971 wurde Frau Moussis als Zeitbedienstete der Besoldungsgruppe A 7 der Generaldirektion Landwirtschaft zugeordnet. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren wurde sie im August 1972 zunächst zum Beamten auf Probe und im Mai 1973 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 7 ernannt, um 1975 in die Besoldungsgruppe A 6 befördert zu werden.

Nach der Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren, das griechischen Staatsangehörigen vorbehalten war, wurde Frau Moussis mit Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1982 ab 1. Juni dieses Jahres zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 ernannt.

Unter dem Datum vom 11. Januar 1983 stellte Frau Moussis beim Einstufungsausschuß gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts den Antrag, ihre Einstufung unter Berücksichtigung des im März 1981 publizierten Beschlusses der Kommission von 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im folgenden Einstufungskriterien genannt) neu zu überprüfen und ihr den Grad A 4 zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 20. Januar 1983 unter Hinweis auf die erfolgte Beförderung abgelehnt.

Nachdem auch die hiergegen gemali Artikel 90 Absatz 2 des Statuts rechtzeitig eingelegte Verwaltungsbeschwerde durch Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983 zurückgewiesen wurde, hat Frau Moussis am 6. Oktober 1982 Klage erhoben mit dem Antrag,

die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14. Juli 1983 aufzuheben und

der Beklagten aufzugeben, die Klägerin unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien von 1973 neu einzustufen.

B — Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Zur Zulässigkeit der Klage

a) Die Beklagte erhebt die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit. Sie weist darauf hin, daß gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine Klage nur zulässig ist, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen den beschwerenden Akt innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Als beschwerender Akt sei aber die in der Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1982 enthaltene und der Klägerin am 18. Juni 1982 bekanntgegebene Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 anzusehen. Hiergegen habe die Klägerin nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 genannten Dreimonatsfrist Beschwerde eingelegt.

Demgegenüber wendet die Klägerin im wesentlichen ein, sie habe sich darauf verlassen, daß die Anstellungsbehörde ungeachtet der in Artikel 90 Absatz 2 genannten Fristen bemüht sei, einer Beschwerde nachzugehen. Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschütz bestehe letztlich auch darin, daß eine berechtigte Beschwerde der Beamten ausgeräumt werde. Demzufolge habe sie zu Recht gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, der keine Fristen vorsehe, den Antrag gestellt, ihre Einstufung zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren sei insofern fristgerecht abgelaufen. Die Beklagte habe im übrigen zu keinem Zeitpunkt während des Beschwerdeverfahrens die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und damit die Ordnungsmäßigkeit dieses Vorgehens anerkannt.

b) Zu dieser Kontroverse ist zu bemerken, daß gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Klage nur zulässig ist, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die beschwerende Maßnahme innerhalb der dort vorgesehenen Dreimonatsfrist eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. Diese Fristen haben eine Befriedungsfunktion mit der Folge, daß ihr Ablauf zur Bestandskraft der fraglichen Maßnahme führt. Sie gehören daher, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, zum ordre public und stehen nicht zur Disposition der Parteien.

Wird nach Ablauf dieser Frist ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt, der auf die Abhilfe der Beschwerde gerichtet ist, stellt die Ablehnung dieses Antrags durch die Anstellungsbehörde ihrem Wesen nach lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist. Würde die Ablehnung eines solchen Antrags als neuer beschwerender Akt im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 angesehen, könnten durch ein solches Vorgehen, das nicht fristgebunden ist, die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebenen Fristen jederzeit umgangen werden.

Der Gerichtshof hat demzufolge unter anderem in den Urteilen Tontodonati, Williams, Blomefield und Michael anerkannt, daß eine erneute Prüfung des Dienstverhältnisses eines Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Tatsachen eingetreten sind, die geeignet sind, den Kläger zu beschweren. Als eine solche neue Tatsache hat der Gerichtshof unter anderem die im März 1981 erfolgte Veröffentlichung der Einstufungskriterien der Kommission von 1973 angesehen.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 11. Januar 1983 eine Änderung der ihr am 18. Juni 1982 bekanntgegebenen Einstufungsentscheidung verlangt, nachdem die Beschwerdefrist gegen diesen sie angeblich beschwerenden Akt bereits abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt stellte die im März 1981 erfolgte Veröffentlichung der Einstufungskriterien keine neue Tatsache dar, die es gerechtfertigt erscheinen ließ, das Dienstverhältnis der Klägerin neu zu überprüfen. Die auf den Antrag der Klägerin ergangene ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Januar 1982 ist daher in sachlicher Hinsicht als ein rein bestätigender Akt der Einstufungsentscheidung vom 8. Juni 1982 zu qualifizieren, der nicht geeignet war, die Klägerin neu zu beschweren. Insofern ist auch die hiergegen eingelegte Verwaltungsbeschwerde und die Klage gegen die Verbescheidung dieser Beschwerde vom 14. Juli 1983 als verspätet anzusehen.

c) Der Klägerin ist auch insoweit nicht zu folgen, wenn sie vorträgt, die Beschwerde sei aus der fraglichen Ernennungsentscheidung vom 8. Juni 1982 nicht klar hervorgegangen, da diese in erster Linie den Zweck verfolgt habe, sie zu informieren, daß sie im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren zum Beamten einer bestimmten Planstelle ernannt worden sei. Aus der fraglichen Entscheidung geht nämlich klar hervor, daß die Klägerin zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 ernannt worden ist. Ein angeblicher, von der Klägerin zusätzlich geltend gemachter Begründungsmangel vermag gleichfalls die Beschwerde nicht zu beseitigen.

d) Entgegen der Meinung der Klägerin ist schließlich die von der Beklagten vor dem Gerichtshof erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage auch nicht deshalb verwirkt, weil die Beklagte die Klägerin nicht während des Verwaltungsverfahrens auf die Unzulässigkeit ihres Vorgehens hingewiesen hat. Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Gerichtshof, die Frage der Zulässigkeit einer Klage von Amts wegen zu prüfen. Darüber hinaus gibt es, wie die Beklagte zu Recht bemerkt, keinen Rechtssatz, wonach die Einrede der Unzulässigkeit nicht mehr erhoben werden kann, wenn ein solcher Hinweis nicht bereits im Vorverfahren erfolgt ist. Schließlich ist der Beklagten auch zuzustimmen, daß es im Hinblick auf eine gute Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden ist, wenn die Anstellungsbehörde einen Antrag eines Beamten in erster Linie mit sachlichen Gründen bescheidet und sich nicht nur auf Formvorschriften beruft.

Demnach ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Begründetheit der Klage

Bei diesem wie mir scheint eindeutigen Ergebnis halte ich es für angebracht, nur noch hilfsweise und in aller Kürze zur Begründetheit der Klage Stellung zu nehmen.

a) Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß sie nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren in den Genuß der Einstufungsregeln der Artikel 31 und 32 des Statuts sowie des Artikels 3 der Einstufungskriterien kommen müsse. Eine Anwendung der Vorschriften des Statuts über die Beförderung führe zu einer Schlechterstellung gegenüber denjenigen externen Bewerbern, die am selben Auswahlverfahren teilgenommen hätten und deren Berufserfahrung voll berücksichtigt werde. Wenn eine Wahlmöglichkeit zwischen den Vorschriften des Statuts über die Einstellung und denjenigen über die Beförderung bestehe, sei im Zweifel die für den betroffenen Beamten günstigere Regelung anzuwenden.

b) Demgegenüber wendet die Beklagte meines Erachtens zu Recht ein, daß jeder Bewerber nur einmal zum Beamten im Sinne von Artikel 1 des Statuts ernannt werden kann. Bei dieser Gelegenheit erfolgt die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe und eine bestimmte Dienstaltersstufe, die gemäß den Artikeln 31 und 32 des Statuts und unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien der Kommission von 1973 zu erfolgen hat. Der Übergang eines in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingestuften Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe kann dagegen, wie im vorliegenden Fall geschehen, nur nach den Vorschriften der Artikel 45 ff. des Statuts über die Beförderung vorgenommen werden. Diese Regeln beruhen, wie ich in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache Angelidis 1 ausgeführt habe, auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn, der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts seinen Niederschlag gefunden hat. Würde man von diesen Vorschriften beim Übergang eines Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe nach Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren abweichen, würde dies im Hinblick auf die Laufbahn zu einer Ungleichbehandlung aller anderen Beamten führen.

c) Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen hat. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nur, daß die Bewerber den gleichen Prüfungsbedingungen unterworfen werden, nicht aber, daß die erfolgreichen Teilnehmer, die unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft werden. Der Status der Klägerin, die bereits als Beamtin an dem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen hat, unterscheidet sich aber grundlegend von demjenigen aller anderen Teilnehmer, die bislang nicht als Beamte im Dienst der Gemeinschaft gestanden haben. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, daß die Klägerin nach ihrer Ernennung zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 keine Probezeit gemäß Artikel 34 des Statuts mehr abzuleisten hatte. Darauf hat die Kommission die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Ich darf insofern auf meine Ausführungen in den Schlußanträgen zu der Rechtssache Angelidis verweisen. Der Unterschied zwischen jener Rechtssache, in der ich für die Anwendung der Vorschriften des Statuts über die Einstellung plädiert habe, und dem vorliegenden Fall besteht unter anderem darin, daß der dortige Kläger vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit übernommen und bei diesem Anlaß nicht in die nächsthöhere, sondern in die übernächste Besoldungsgruppe eingestuft worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen wäre die Klage demnach auch als unbegründet abzuweisen.

C — Abschließend schlage ich daher vor, die Klage abzuweisen und gemäß Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 70 der Verfahrensoidnung jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.