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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-227/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:276

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 227/83,

Sophie Moussis, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Janine Biver, 2, nie Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Einstufung der Klägerin in eine Besoldungsgruppe in der Folge eines Auswahlverfahrens nicht abzuändern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

Frau Sophie Moussis, griechische Staatsangehörige, hat im Mära 1961 in Griechenland ein Hochschuldiplom für Wirtschaftswissenschaften und politische Wissenschaft der Universität Saloniki und im Jahr 1962 das diplôme des hautes études européennes des Centre européen universitaire von Nancy erworben.

Nach einem Praktikum bei der EGKS trat sie im Jahr 1963 in die Dienste des Zentrums für Planung und Wirtschaftsforschung in Athen, wo sie bis Juni 1968 arbeitete. Vom November 1964 bis Mai 1965 nahm sie an einem Praktikum über nationale Planung teil und erhielt im Anschluß daran ein Diplom der Agence pour la coopération industrielle et économique in Paris.

Im Anschluß an ein Praktikum bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1967 war sie dort von 1968 bis 1971 als Sachverständige tätig.

Am 15. November 1982 wurde Frau Moussis als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 bei der Generaldirektion Landwirtschaft ernannt. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Auswahlverfahren KOM/A/268 wurde sie am 1. August 1972 zur Beamtin auf Probe und am 1. Mai 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 7 ernannt. Am 1. Januar 1975 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 6 befördert.

Nach erfolgreicher Teilnahme an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/337, das griechischen Staatsangehörigen vorbehalten war, wurde Frau Moussis mit Entscheidung vom 8. Juni 1982 ab 1. Juni dieses Jahres zur Hauptverwaltungsrätin in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 bei der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Agrarstrukturen und Forsten, Abteilung Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Sekretariat des Ständigen Agrarstrukturausschusses (GD VI-F-2) ernannt.

Am 11. Januar 1983 stellte Frau Moussis beim Einstufungsausschuß gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut den Antrag, ihre Einstufung zu überprüfen und sie in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen. Dieser Antrag, der sich auf den Beschluß der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom 6. Juni 1973, der dem Personal im März 1981 zur Kenntnis gebracht worden war, stützte, wurde mit Schreiben des Leiters der Abteilung Laufbahnen der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 20. Januar 1983, das Frau Moussis am 20. Februar 1983 erhielt, abgelehnt.

Gegen diese ablehnende Entscheidung legte Frau Moussis am 25. März 1983 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein; diese wurde durch Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983 zurückgewiesen.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Frau Moussis hat am 6. Oktober 1983 gegen die Entscheidung vom 14. Juli 1983, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden war, die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Klage für begründet zu erklären und die ihre Beschwerde zurückweisende Entscheidung, mit der ihre Einstufung in der Besoldungsgruppe A 5/3 im Gefolge des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/337/81 bestätigt worden war, aufzuheben,

der Kommision aufzugeben, unter Beachtung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 eine zutreffende Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe vorzunehmen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantrgat,

die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Mit Beschluß vom 17. Oktober 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Die Parteien sind aufgefordert worden, in der Sitzung zu zwei Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage Stellung zu nehmen.

III — Vorbringen der Parteien in schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission hält die Klage für verspätet und somit unzulässig.

a) Gemäß Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut sei eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor gegen den beschwerenden Akt Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Ab- satz 2 Beamtenstatut innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Diese Beschwerde müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an den Empfänger oder ab dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhalte, eingelegt werden. Im vorliegenden Fall sei die die Klägerin beschwerende Maßnahme die Ernennung vom 8. Juni 1982, von der sie am 18. Juni 1982 Kenntnis erhalten habe; sie habe gegen diese Maßnahme innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist keine Beschwerde eingelegt.

b) Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Kommission auf diese Fristversäumnis weder in ihrer den Antrag ablehnenden Entscheidung vom 20. Januar 1983 noch in der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung vom 14. Juli 1983 hingewiesen habe. Die Verwaltung sei rechtlich nicht verpflichtet, eine Beschwerde als gemäß Artikel 90 Beamtenstatut unzulässig zurückzuweisen; in praktischer Hinsicht halte sie es im Interesse der Erhaltung harmonischer Beziehungen zu den Bediensteten für ihre Pflicht, jede, auch eine verspätete Beschwerde mit sachlichen Gründen zu bescheiden.

Da die Klagefristen zum ordre public gehörten und nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts stünden, erklärt die Kommission, diese Frage der Entscheidung des Gerichtshofes überlassen zu wollen.

Nach Ansicht der Klägerin erfüllt die Klage alle Zulässigkeitsvoraussetzungen.

a) Es sei ständige Praxis der Kommission, die Beanstandungen der Betroffenen möglichst in einem nicht streitigen Rahmen zu untersuchen. Auf Grundlage dieser Praxis sei die Klägerin völlig berechtigt gewesen, das Verfahren durch einen Antrag auf Neueinstufung zu eröffnen, der gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut keiner Frist unterliege.

b) Die Kommission habe die Einrede der Unzulässigkeit weder bei der Ablehnung des Antrags noch bei der Zurückweisung der Beschwerde geltend gemacht; sie habe damit das Vorgehen der Klägerin bestätigt und die im übrigen von ihr selbst befürwortete Praxis der internen Überprüfung anerkannt.

c) Da die Unzulässigkeitsgründe vom Gerichtshof von Amts wegen geprüft werden könnten, sei festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beamtenklage gemäß Artikel 90 und 91 Beamtenstatut erfüllt seien. Das Interesse der Klägerin, eine Neueinstufung zu verlangen, sei nicht zu bestreiten. Alle Fristen, insbesondere die Dreimonatsfrist ab dem Tag der Mitteilung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung gemäß Artikel 91 Absatz 3, seien eingehalten worden. Das Beschwerdeverfahren sei zuvor durchlaufen worden. Die beschwerende Maßnahme, gegen die sich die Klage richte, sei die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1982, mit der die Klägerin in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 ernannt worden sei, bestätigt durch die ihre Beschwerde zurückweisende Entscheidung vom 14. Juli 1983; dies sei im übrigen zwischen den Parteien unstreitig.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin bringt gegen die angefochtene Entscheidung fünf Rügen vor, die sich auf die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Beamtenstatuts und die Nichtbeachtung einiger allgemeiner Rechtsgrundsätze stützen.

Die Kommission hält alle diese Rügen für unbegründet.

— Zur Rüge der Verletzung der Artikel 29, 30, 31 und 32 Beamtenstatut

Die Klägerin weist darauf hin, daß der Begriff Einstellung in Kapitel 1 des Titels III des Beamtenstatuts, der die Laufbahn des Beamten betreffe, doppelsinnig sei.

In bestimmten Fällen beziehe er sich ausschließlich auf die erste Ernennung, auf die Einstellung eines Beamten in die Dienste eines der Organe der Gemeinschaft; so legten die Artikel 27 und 28 die bei jeder Einstellung zu beachtenden Grundsätze und objektiven Voraussetzungen fest, die Artikel 33 und 34 sähen die Verpflichtung vor, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Probezeit abzuleisten. Diese Voraussetzungen seien in späteren Stadien der Laufbahn nicht mehr zu beachten.

Die Bedeutung der Artikel 29, 30, 31 und 32 sei eine völlig andere: Sie legten in allgemeiner Form die Voraussetzungen für die Besetzung der freien Stellen und die Einstufungskriterien fest.

Der Gerichtshof lege den Begriff der Einstellung weit aus und verstehe darunter den Zugang zu jeder freien Stelle; aufgrund dieser weiten Auffassung vom Begriff der Einstellung habe er es für zulässig erachtet, schon ernannten Beamten die Teilnahme an Einstellungsverfahren in Form allgemeiner Auswahlverfahren zu erlauben.

In einigen Fällen seien die Einstellungsverfahren allein im aktiven Dienst stehenden Beamten vorbehalten (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, b und c), in manchen Fällen ständen sie externen Bewerbern und schon im Dienst befindlichen Beamten offen (allgemeine Auswahlverfahren, Artikel 29 Absatz 1 am Ende). Im letzteren Fall seien die in Artikel 31 und 32 Beamtenstatut vorgesehenen Einstufungskriterien unterschiedslos auf beide Bewerbergruppen anwendbar.

Der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über d ie Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung müsse in diesem Zusammenhang gesehen werden: Er sei in erster Linie auf die Einstufung der Beamten bei der ersten Einstellung anwendbar; deshalb sei jedoch eine Anwendung seiner Kriterien auf interne Bewerber, die in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreich seien, nicht ausgeschlossen. Nach seiner letzten Begründungserwägung solle dieser Beschluß den Beamten gleicher Laufbahngruppe oder gleicher Sonderlaufbahn gleiche Voraussetzungen bei der Einstellung und gleiche Aufstiegsmöglichkeiten garantieren.

Die Kommission bringe die Artikel 31 und 32 zu Unrecht nur mit Artikel 27 Beamtenstatut in Verbindung, um ihre Anwendung auf die erste Einstellung des Beamten zu beschränken, während diese Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 29 zu sehen seien. Sie präzisierten nur die Einstufungskriterien nach Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens, das gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut sowohl externen als auch internen Bewerbern offenstehe. Diese beiden Bewerbergruppen müßten sowohl bei der Durchführung des Auswahlverfahrens als auch bei der Einstufung der erfolgreichen Bewerber im Hinblick auf die Berufserfahrung und die besondere Ausbildung gleich behandelt werden.

Da die Artikel 29, 30, 31 und 32 Teil eines untrennbaren Ganzen seien, habe die Tatsache, daß die Entscheidung über die Ernennung der Klägerin auf die Artikel 29 und 30 gegründet sei, die Verpflichtung zur Folge, für die Bestimmung ihrer neuen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe die Artikel 31 und 32 und den Beschluß von 1973 anzuwenden. Unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und ihrer besonderen Ausbildung habe die Klägerin Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 gehabt.

Nach Ansicht der Kommission stellt die Ernennung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 5 keine Einstellung im Sinne von Artikel 27 dar. Die Klägerin habe seit dem 15. November 1971 mit der Kommission in einem Rechtsverhältnis, zunächst vertraglicher Art, später als Beamtin, gestanden; eine spätere Veränderung dieser Beziehung, insbesondere eine Verbesserung ihrer dienstlichen Stellung, könne nicht als Einstellung angesehen werden. Die Artikel 31 und 32 seien in der Laufbahn eines Beamten nur ein einziges Mal anwendbar.

Die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zweier Arten von Einstellungen sei willkürlich. Der Wortlaut des Artikels 32 Absatz 1 sei eindeutig: Die Einstufung finde nur bei der Einstellung statt, und jeder Beamte werde nur einmal eingestellt. Eine Unterscheidung sei nicht zwischen zwei Einstellungsbegriffen, sondern zwischen Einstellung und Ernennung vorzunehmen; die Einstellung erfolge nur einmal in der Laufbahn, während eine Ernennung mehrfach erfolgen könne, zum Beispiel infolge einer Beförderung. Eine Einstufung des Beamten erfolge nur bei der Einstellung und nicht nach jeder Ernennung.

Die Klägerin könne sich nicht auf die letzte Begründungserwägung des Beschlusses von 1973 berufen; entscheidend sei der Text des Beschlusses selbst: Artikel 1, der den Anwendungsbereich des Beschlusses eingrenze, beziehe sich nun aber auf jeden Bewerber bei der Ernennung zum Beamten auf Probe, was deutlich zeige, daß der Beschluß nur bei einer ersten Einstellung anwendbar sei und nicht bei jeder Ernennung, bei der der Beamte nicht zur Ableistung einer neuen Probezeit verpflichtet sei.

Die Entscheidung über die Ernennung der Klägerin nehme auf Artikel 29 nur hinsichtlich der Besetzung von Planstellen und auf Artikel 30 nur hinsichtlich des Ablaufs des Auswahlverfahrens Bezug.

— Zur Rüge der Nichtbeachtung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1983

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 sei auf sie anwendbar gewesen; insbesondere hätte ihre Berufserfahrung berücksichtigt werden müssen, was gemäß Artikel 2 und 3 des Beschlusses ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 ermöglicht hätte. Sie erfülle zweifellos die in diesen Bestimmungen aufgeführten Voraussetzungen hinsichtlich der Dienstzeit und der Berufserfahrung.

Das von der Kommission für ihren Ausschluß von der Anwendung dieses Beschlusses vorgebrachte Argument, sie sei zum Zeitpunkt der Einstellung nicht in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft worden, sei nicht schlüssig: Wie hätte der Beschluß der Kommission, der am 1. Juli 1973 in Kraft getreten sei, auf die Klägerin anwendbar sein können, die am 1. August 1972 zur Probebeamtin und am 1. Mai 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei?

Die Kommission wiederholt, ihr Beschluß vom 6. Juni 1973 betreffe nur die Einstufung bei der Einstellung; er sei also auf die Ernennung der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 5 nicht anwendbar.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Anwendung des Artikels 32 Beamtenstatut auf den Fall der Klägerin falle im übrigen die Beurteilung ihrer Berufserfahrung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, sondern in die der Anstellungsbehörde.

— Zur Rüge der Verletzung der Artikel 45 und 46 Beamtenstatut

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht befördert, sondern durch die Entscheidung über die Ernennung vom 8. Juni 1982 in der Folge und aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens, an dem sie teilgenommen habe, eingestuft worden.

Die Beförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Beamtenstatut werde aufgrund einer Auslese unter den Beamten, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet hätten, nach Abwägung ihrer Verdienste sowie der Beurteilung über sie vorgenommen. Im vorliegenden Fall sei die Einstufung jedoch infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens erfolgt. Das Beförderungsverfahren sei gemäß Artikel 29 Absatz 1 ein internes, vorrangiges und vor Eröffnung eines allgemeinen Auswahlverfahrens obligatorisches Verfahren. Die Kommission dürfe auf einen erfolgreichen internen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens nicht die für dieses interne Verfahren geltenden Einstufungskriterien, die schon normalerweise berücksichtigt würden, anwenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Stellenausschreibung nicht die Bewerbung von Beamten, die für eine Versetzung oder für eine Beförderung in Frage kämen, ausschließen, da sonst eine beschwerende Maßnahme vorliege.

Wenn aus Gründen des allgemeinen Interesses von Amts wegen ein allgemeines Auswahlverfahren ohne Durchlaufen der vorherigen internen Verfahrensstadien durchgeführt werde, könne erst recht nicht angenommen werden, daß die erfolgreichen internen Bewerber so einzustufen seien, als ob eine Beförderung vorliege. Da die Anstellungsbehörde freiwillig auf das Beförderungsverfahren verzichtet habe, könne sie sich in einem solchen Fall nicht auf eine analoge Anwendung der in Artikel 45 und 46 enthaltenen Kriterien berufen.

Der besondere Charakter des allgemeinen Auswahlverfahrens, an dem die Klägerin teilgenommen habe, liege darin, daß es griechischen Staatsangehörigen vorbehalten und sein Hauptzweck gewesen sei, in der Folge der Erweiterung der Gemeinschaft zur Wahrung des geographischen Gleichgewichts den Zugang von Griechen zu bestimmten Stellen zu gewährleisten. Dies sei ein weiterer Grund für die Annahme, daß die Klägerin nicht einem Bewerber gleichgestellt werden könne, der befördert werde.

Der Gerichtshof habe immer darauf geachtet, zwischen dem internen Einstellungsverfahren und dem externen allgemeinen Auswahlverfahren zu unterscheiden. Es würde zu einer bedauerlichen Vermengung beider Verfahren führen, wenn man annähme, daß bei diesen beiden Einstellungsmethoden dieselben Einstellungskriterien zu Grunde zu legen seien, wenn der erfolgreiche Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens ein interner Bewerber sei.

Die Kommission trägt vor, die Ernennung der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 5 nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren stelle eine Beförderung im Sinne der Artikel 45 und 46 Beamtenstatut dar.

Gemäß Artikel 45 bestehe die Beförderung in der Ernennung eines Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe. Es werde nicht ausgeschlossen, daß eine Beförderung nach erfolgreicher Teilnahme des Beamten an einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolge; dies sei als eines der Verdienste im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 anzusehen.

Der Unterschied zwischen der Beförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 im engeren Sinne und der Beförderung nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren sei eher formal. Selbst im Fall des Auswahlverfahrens erfolge eine Auslese nach Abwägung der Verdienste der Bewerber; es sei logisch, die Artikel 45 und 46 Beamtenstatut analog auf das allgemeine Auswahlverfahren anzuwenden. Im Hinblick auf die große Ähnlichkeit der beiden Fälle stehe dem die Tatsache, daß das Beförderungsverfahren eine obligatorische Phase vor dem Auswahlverfahren sei, nicht entgegen.

Es sei rechtlich unerheblich, daß das allgemeine Auswahlverfahren, an dem die Klägerin teilgenommen habe, griechischen Staatsangehörigen vorbehalten gewesen sei.

— Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Nach dem Vorbringen der Klägerin verlangen sowohl das Beamtenstatut als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu freien Stellen; der Gerichtshof habe insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber eines Auswahlverfahrens betont.

Im Fall eines allgemeinen Auswahlverfahrens müßten alle, externe wie interne Bewerber, gleich behandelt werden, sowohl bei der Durchführung des Auswahlverfahrens selbst als auch hinsichtlich der Einstufung. Im vorliegenden Fall seien externe Bewerber, die eine geringere oder die gleiche Berufserfahrung wie die Klägerin hätten, in der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden.

Man könne die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen der A-Beamten vergleichen, die zur gleichen Zeit wie sie ihren Dienst aufgenommen hätten, da die Laufbahn jedes einzelnen dieser Beamten nicht vorbestimmt sei.

Die Gleichbehandlung müsse unter den Bewerbern des allgemeinen Auswahlverfahrens gewährleistet sein. Nichts habe die anderen betroffenen Beamten daran gehindert, sich für dieses Auswahlverfahren zu bewerben und sich dadurch in die gleiche Situation wie die externen Bewerber und die anderen internen Bewerber zu begeben.

Die Beförderung setze die Erstellung von Beurteilungen über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten, die für die Beförderung in Frage kämen, als Grundlage für die Abwägung ihrer Verdienste voraus. Das Auswahlverfahren hingegen bestehe in einer Auswahl der von einem unabhängigen Prüfungsausschuß nach Beurteilung ihrer jeweiligen Befähigungen und/oder Vergleich ihrer Befähigungsnachweise und Diplome als am geeignetesten angesehenen Bewerber. Es handele sich also um zwei völlig verschiedene Einstellungsarten; man könne die Situation von Personen, die für eine Beförderung in Frage kämen, nicht mit der der Bewerber eines Auswahlverfahrens vergleichen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei jeweils unter den Personen, die von der einen oder der anderen dieser Ernennungsarten betroffen seien, zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei dieser Grundsatz verletzt, wenn verschiedene Situationen gleich behandelt oder gleiche Situationen verschieden behandelt würden.

Es sei nicht möglich gewesen, zu der in dem allgemeinen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Stelle über eine Beförderung Zugang zu erhalten. Die Klägerin müsse folglich hinsichtlich der Einstufungskriterien genauso behandelt werden wie die externen Bewerber. Der belgische Conseil d'État habe festgestellt, daß die Auswahl des Einstellungsverfahrens ein objektives Kriterium darstelle. Man dürfe deshalb die verschiedenen Verfahren nicht vermengen und auf die erfolgreichen Bewerber eines externen Auswahlverfahrens die dem internen Verfahren der Beförderung eigenen Einstufungskriterien anwenden.

Wenn, wie die Kommission behaupte, das Beamtenstatut die Beamten und die externen Bewerber bei der Besetzung freier Stellen nicht gleich behandle, so solle damit den internen Bewerbern ein Vorrang eingeräumt werden. Die Argumentation der Kommission führe jedoch dazu, die Klägerin bei der Einstufung schlechter zu stellen als die externen Bewerber.

Der Beschluß von 1973 bezwecke nach seiner Präambel, gleiche Voraussetzungen bei der Einstellung und gleiche Aufstiegsmöglichkeiten zu garantieren. Um einen Bruch hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten zu vermeiden, müßten alle internen Bewerber, die an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilnähmen, gleich behandelt werden. Es sei danach nicht erforderlich, diejenigen, die entweder aus Trägheit oder, weil sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllten, an dem allgemeinen Auswahlverfahren nicht teilgenommen hätten, bei der Neueinstufung der erfolgreichen internen Bewerber zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Kommission ist die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu den A-Beamten zu beurteilen, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Klägerin den Dienst aufgenommen hätten, und nicht im Verhältnis zu den externen Bewerbern, die an dem Auswahlverfahren teilgenommen hätten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordere, gleiche Situationen gleich zu behandeln. Die Situation der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an dem Auswahlverfahren sei jedoch die gleiche wie die derjenigen Beamten gewesen, die mit ihr den Dienst aufgenommen hätten, und nicht die gleiche wie die der externen Bewerber.

Das Beamtenstatut behandele externe Bewerber und Beamte nicht gleich, wenn es um die Besetzung von Planstellen gehe. Die Ausschöpfung der internen Ernennungsverfahren sei notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des allgemeinen Auswahlverfahrens. Die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens könne zugunsten der Beamten die Hinausschiebung des Höchstalters vorsehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber, die an dem gleichen Auswahlverfahren teilnähmen, verlange, daß sie den gleichen Prüfungsbedingungen unterworfen würden. Die Frage der Einstufung stelle sich auf andere Art, sie betreffe nicht mehr die Bewerber, sondern die erfolgreichen Bewerber. Die Klägerin sei auch als erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens weiterhin Beamtin geblieben; ihre Ernennung in die höhere Besoldungsgruppe könne nur als eine Beförderung im weiteren Sinne angesehen werden.

— Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Anwendung der günstigeren Bestimmung

Nach Ansicht der Klägerin ist, wenn über die Anwendung der Artikel 45 und 46 oder des Beschlusses von 1973 Zweifel bestehen, der für den Betroffenen günstigeren Bestimmung der Vorrang zu geben.

Auch wenn die Kommission die Artikel 45 und 46 Beamtenstatut bei der Einstufung der erfolgreichen internen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens stets angewandt habe, müßten die besonderen Eigenarten des betreffenden Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, bei dem die internen Verfahren zuvor nicht ausgeschöpft worden seien und das griechischen Staatsangehörigen vorbehalten gewesen sei. Unter diesen Umständen hätten unter Beachtung der Gleichbehandlung die Artikel 2 und 3 des Beschlusses von 1973 angewandt werden müssen, die im Zweifel den Vorrang vor den Artikeln 45 und 46 Beamtenstatut hätten haben müssen.

Die Kommission verweist auf ihre ständige Praxis, in derartigen Fällen die Artikel 45 und 46 Beamtenstatut anzuwenden; diese Praxis sei in der Vergangenheit niemals angefochten worden, zumindest nicht vor dem Gerichtshof.

Daß das fragliche Auswahlverfahren griechischen Staatsangehörigen vorbehalten gewesen sei, stelle keine rechtlich erhebliche Besonderheit dar, die eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertige.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt François Motulsky, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch Herrn Gouloussis, haben in der Sitzung vom 17. Mai 1984 mündlich verhandelt und die ihnen vom Gerichtshof gestellten Fragen beantwortet.

Die Klägerin führt aus, sie habe sich bei einigen Mitgliedern des Juristischen Dienstes der Kommission über das anzuwendende Verfahren informiert; man habe ihr mitgeteilt, es sei ständige Praxis, die Eröffnung eines streitigen Verfahrens durch einen Antrag zuzulassen, um den Betroffenen zu ermöglichen, ihre Argumente bei der Anfechtung einer Einstufung so ausführlich wie möglich vorzubringen, und das Verfahren nicht direkt mit einer Beschwerde einzuleiten. Diese Informationen seien durch das Verhalten der Kommission selbst bestätigt worden, die sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf die Unzulässigkeit des Antrags oder der Beschwerde berufen habe.

Durch die Veröffentlichung des neuen Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 1983, der den Beschluß vom 6. Juni 1973 aufgehoben und ersetzt habe, sei eine neue Dreimonatsfrist eröffnet worden.

Im Hinblick auf die Einheit des von dem vor Klageerhebung durchzuführenden Verwaltungsverfahrens verfolgten Zwecks ergänzten Antrag und Beschwerde einander.

Die Eigenschaft der Entscheidung vom 8. Juni 1982 als beschwerende Maßnahme sei zweifelhaft, zumindest, was die Einstufung der Klägerin betreffe: Der Hauptzweck dieser Entscheidung sei es gewesen, der Klägerin ihre Ernennung in eine Planstelle nach erfolgreicher Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren mitzuteilen; die Festsetzung einer Einstufung sei nur ergänzender Natur. Jedenfalls enthalte die angefochtene Entscheidung keine Begründung hinsichtlich der Einstufung.

Zur Begründetheit betont die Klägerin, ihre Einweisung in die Planstelle, auf die sie ernannt worden sei, sei infolge der Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren erfolgt. Auch wenn sie schon Beamtin gewesen sei, habe sie sich, zumindest hinsichtlich der Einstufung, in derselben Situation wie die externen Bewerber dieses Auswahlverfahrens befunden.

Die Sinnlosigkeit des von der Kommission angewandten Einstufungskriteriums werde dadurch deutlich, daß die Klägerin, wenn sie vor dem Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft gewesen wäre, aufgrund dieses Kriteriums nicht in eine der Planstellen der Besoldungsgruppe A 5/A 4, für die das Auswahlverfahren durchgeführt worden sei, hätte ernannt werden können; im übrigen bringe es eine Benachteiligung gegenüber den externen Bewerbern mit sich.

Der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 beziehe sich in seinen Begründungserwägungen sowohl auf die Einstellung im engeren Sinne als auch auf die Aufstiegsmöglichkeiten und lege objektive Kriterien für diese beiden Situationen fest; die Klägerin beantrage, nicht den Artikel 1, sondern Artikel 3 dieses Beschlusses auf sie anzuwenden.

Die Kommission weist nochmals darauf hin, daß die Zulässigkeit einer Klage eine Frage des ordre public sei und nicht zur Disposition der Parteien stehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage aus der Nichtbeachtung der in Artikel 91 Beamtenstatut vorgesehenen Fristen hinsichtlich der Entscheidung, mit der die Klägerin in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt worden sei, da diese Entscheidung die beschwerende Maßnahme darstelle.

Zur Begründetheit sei zu bemerken, daß die Einstellung nur einmal in der Laufbahn des Beamten erfolge und zwischen Einstellung und Ernennung zu unterscheiden sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Sophie Moussis, als Hauptverwaltungsrätin bei der Generaldirektion Landwirtschaft Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 5, hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juli 1983, mit der die Kommission es abgelehnt hatte, sie in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin seit 1968 als Sachverständige in den Diensten der Kommission stand und mit Entscheidung vom 15. November 1971 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt wurde. Nach Ableistung der Probezeit in dieser Besoldungsgruppe wurde sie am 1. Mai 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit in derselben Besoldungsgruppe ernannt. Am 1. Januar 1975 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 6 befördert. Im Jahre 1981 nahm sie erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/1/337 für die Laufbahn A 5/A 4 teil und wurde mit Entscheidung vom 8. Juni 1982 zur Hauptverwaltungsrätin in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt.

3 Diese Entscheidung wurde von Frau Moussis nicht angefochten. Am 11. Januar 1983 stellte die Betroffene jedoch beim Einstufungsausschuß den Antrag, in Anwendung von Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden.

4 Mit Schreiben vom 20. Januar 1983 teilte der Leiter der Abteilung Laufbahnen der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Klägerin mit, der Beschluß vom 6. Juni 1973 bezwecke, die bei der Einstellung durch die Artikel 31 und 32 Beamtenstatut gebotenen Möglichkeiten der Einstufung zu regeln, und wies sie auf die Tatsache hin, daß ihre Einstufung in die neue Besoldungsgruppe, da sie vor ihrer Ernennung schon Beamtin auf Lebenszeit gewesen sei, nach Artikel 46 Beamtenstatut über die Beförderungen berechnet worden sei. Es wurde in diesem Schreiben noch festgestellt, daß die Betroffene direkt, ohne vorherige Probezeit, zur Beamtin der Besoldungsgruppe A 5 ernannt worden sei.

5 Am 25. März 1983 legte Frau Moussis Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut ein. Sie machte geltend, ihre Ernennung sei als eine Einstellung anzusehen, da sie erfolgreich an einem externen Auswahlverfahren teilgenommen habe; sie könne deshalb verlangen, daß die Bestimmungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973, nach dessen Artikel 3 ihre frühere Berufserfahrung berücksichtigt werden könne, auf sie angewandt würden. Da sie eine einschlägige Erfahrung von mehr als 12 Jahren nachweisen könne — 1 Jahr, 9 Monate und 7 Tage davon in ihrem Herkunftsland und 10 Jahre, 7 Monate und 16 Tage in den Diensten der Generaldirektion Landwirtschaft — habe sie Anspruch darauf, direkt in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden.

6 Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung betonte die Kommission erneut, die Klägerin sei gemäß Artikel 46 Beamtenstatut ernannt worden; ihre Ernennung könne deshalb nicht als Einstellung im Sinne des Beschlusses vom 6. Juni 1973 angesehen werden.

7 Die Klägerin beantragt,

a) die ihre Beschwerde zurückweisende Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie ihre Einstufung in der Besoldungsgruppe A 5 bestätige und

b) der Kommission aufzugeben, unter Beachtung der Kriterien des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eine zutreffende Einstufung vorzunehmen.

8 Die Kommission erhebt gegen diese Klage an erster Stelle die Einrede der Unzulässigkeit. Sie führt aus, die die Klägerin beschwerende Maßnahme sei die Entscheidung über die Ernennung vom 8. Juni 1982 gewesen, die nicht fristgerecht angefochten worden sei. Die Entscheidung der Kommission über eine verspätete Beschwerde bewirke nicht, daß die Klagefrist erneut zu laufen beginne. Die Politik der Kommission in diesem Bereich gehe dahin, verspätete Beschwerden der Beamten im Interesse harmonischer Beziehungen zu den Bediensteten zu untersuchen und mit sachlichen Gründen zu bescheiden. Eine solche Antwort stelle jedoch keine Entscheidung dar, gegen die geklagt werden könne.

9 Die Klägerin bringt gegen diese Einrede der Unzulässigkeit vor, sie habe von dem jedem Beamten nach Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut eröffneten Recht Gebrauch gemacht, wonach jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, ... einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Im vorliegenden Fall sei ihr Antrag auf Abänderung der Besoldungsgruppe gerichtet gewesen, die ihr durch die in der Folge des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/337 erfolgte Ernennung vom 8. Juni 1982 zugewiesen worden sei. Die Klägerin führt aus, ihre Klage sei gegen die Ablehnung dieses Antrags durch die Kommission gerichtet, wobei diese Ablehnung die Entscheidung vom 8. Juni 1982, mit der sie in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft worden sei, bestätigt habe.

10 Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, sie habe die Einrede der Unzulässigkeit erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht; während des Verwaltungsverfahrens habe sie eine etwaige Fehlerhaftigkeit des klägerischen Vorgehens nicht geltend gemacht.

11 Die beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 Beamtenstatut, der die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Beamtenklagen regelt, ist im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1982, mit der die Klägerin in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt wurde. Es steht fest, daß diese Maßnahme nicht fristgerecht angefochten worden ist.

12 Somit ging der an den Einstufungsausschuß gerichtete Antrag der Klägerin vom 11. Januar 1983 nur dahin, eine wegen Ablaufs der Klagefrist bestandskräftige Entscheidung der Verwaltung erneut zu überprüfen. Es ist aber nicht zulässig, daß ein Beamter die in den Artikeln 90 und 91 festgelegten Beschwerde- und Klagefristen durch eine solche Anwendung des ihm durch Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut gegebenen Rechts umgeht. Diese Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (siehe die Urteile vom 12. 12. 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon, verehelichte Müller, Slg. 1967, 487; vom 7. 7. 1971 in der Rechtssache 79/70, Müllers, Slg. 1971, 689; vom 5. 6. 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore, Slg. 1980, 1769 und vom 19. 2. 1981 in den Rechtssachen 122 und 123/79, Schiavo, Slg. 1981, 473).

13 Die Tatsache, daß die Kommission aus Gründen ihrer Personalpolitik auch unzulässige Anträge sachlich bescheidet, kann nicht bewirken, daß das von den Artikeln 90 und 91 Beamtenstatut vorgesehene zwingende System der Fristen außer Kraft gesetzt wird und ein endgültig verwirktes Klagerecht neu auflebt.

14 Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 über ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten bleibt unberührt.

16 Artikel 70 kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, daß die Klägerin durch die Stellung eines Antrags, der unter dem Gesichtspunkt des für Beschwerde und Klage in den Artikeln 90 und 91 Beamtenstatut vorgesehenen Verfahrens offensichtlich unzulässig war, einen sinnlosen und für die Kommission kostspieligen Rechtsstreit herbeigeführt hat.

17 Die Klägerin ist daher zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.