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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.1984 – C-69/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:225

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 69/83

Charles Lux, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 beim Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in, Luxemburg, 17, rue Bertholet, Zustellungsanschrift daselbst, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francesco de Filippis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, Luxemburg, 29, rue Aldringen,

Beklagter,

wegen Aufhebung des Beschlusses des Rechnungshofes vom 24. März 1983, durch den die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung geändert worden ist, sowie der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 14. April 1983, durch die dem Kläger eine neue dienstliche Verwendung im Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, die Anträge sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Kläger wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Luxemburg, Aix-en-Provence und Paris am 4. Juni 1969 in Luxemburg als Anwalt zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt absolvierte er ebenfalls in Luxemburg einen Vorbereitungsdienst als Notar und war im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten im Generalsekretariat des Rats der Gemeinschaften tätig.

Er wurde am 25. Juni 1973 zum Beamten im Juristischen Dienst der Kommission ernannt, wo er bis zum 1. August 1978 das Amt eines Verwaltungsrats ausübte. Am 1. August 1978 wurde er in die Planstelle eines Verwaltungsrats beim Rechnungshof eingewiesen. Dort hatte er zunächst Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Mit Wirkung vom 20. Januar 1980 wurde er zum Hauptverwaltungsrat im Juristischen Dienst ernannt.

Am 15. Januar 1981 wurde der Juristische Dienst auf den Sektor des Präsidenten übertragen, zu dem er nach wie vor gehört.

Am 24. März 1983 beschloß der Rechnungshof, die Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung zu ändern. Aufgrund dieses Beschlusses übertrug er eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung. Mit Entscheidung vom 14. April 1983 änderte der Präsident des Rechnungshofes die dienstliche Verwendung des Klägers und wies ihn mit Wirkung vom 15. April 1983 vom Sektor des Präsidenten dem Sektor Personal und Verwaltung zu.

II — Schriftliches Verfahren

Am 26. April 1983 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde des Rechnungshofes, d. h. bei seinem Präsidenten, eine Beschwerde ein. Gleichzeitig hat er bei der Kanzlei des Gerichtshofes zusammen mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Klageschrift eingereicht. Beide sind am 28. April 1983 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Präsident der Zweiten Kammer hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im wesentlichen deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs der erlassenen Entscheidungen nicht nachgewiesen hat. Infolgedessen ist das Verfahren in der Hauptsache fortgesetzt worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat jedoch den Beklagten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung das Protokoll der Sitzung des Rechnungshofes vom 24. März 1983 oder zumindest einen beglaubigten Auszug aus diesem Protokoll über die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung und insbesondere über die Übertragung einer Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung vorzulegen. Er hat den Beklagten weiterhin aufgefordert, ihm die Tätigkeiten des Klägers vor und nach der Änderung seiner Verwendung sowie diejenigen von Herrn Marty-Gauquié ab dem 14. April 1983 zu beschreiben.

Darüber hinaus hat er den Sekretär des Rechnungshofes, Herrn Stoll, und den Leiter der Abteilung Personalausgaben, Herrn Coget, zur mündlichen Verhandlung geladen, um sie, soweit erforderlich, befragen zu können.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt

A. in der Hauptsache,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2. folglich

a) den Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983 aufzuheben, durch den die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung geändert worden und insbesondere die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) von dem Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung übertragen worden ist;

b) die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 14. April 1983 aufzuheben, durch die die dienstliche Verwendung des Klägers geändert und ihm eine neue dienstliche Verwendung im Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen worden ist;

c) die Zurückweisung seiner diesbezüglichen Beschwerde vom 27. April 1983 aufzuheben;

d) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

B. hilfsweise,

1. die Klage für zulässig zu erklären;

2. vor der Entscheidung über die Begründetheit als Beweismaßnahmen die Vorlage der in der Klage bezeichneten Urkunden und die Vernehmung der Herren Jean-Aimé Stoll, Albert Leicht und Gérald Coget über die in der Klage genannten Punkte anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage für unzulässig und unbegründet zu erklären;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

IV — Das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend, die nachstehend zu prüfen sind.

Erster Klagegrund:

Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 und gegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und gegen Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rechnungshofes; Unzuständigkeit, Nichtbeachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsätze patere legem quam ipse fecisti und donner et retenir ne vaut

Der Kläger trägt vor, in einem Fall wie hier, in dem die Planstelle besetzt sei, ergebe sich aus den genannten Bestimmungen insgesamt, daß nicht der Rechnungshof in seiner Eigenschaft als Kollegialorgan für die Änderung der Verteilung der Planstellen auf die Sektoren zuständig sei, sondern der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde. Die übertragene Planstelle sei tatsächlich besetzt, da es nur eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) beim Rechnungshof gebe, nämlich die des Klägers. Vor dem Beschluß des Rechnungshofes habe immer der Präsident die Änderung der Verwendung einer Planstelle und ihres Inhabers, d. h. die neue dienstliche Verwendung eines Beamten mit seiner Planstelle, beschlossen. Vor diesem Hintergrund trage der Rechnungshof zu Unrecht vor, daß zunächst die Verteilung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen zwischen zwei Sektoren geändert und erst danach die Umsetzung des Klägers beschlossen worden sei. Ebenso seien die beiden Behauptungen des Beklagten, daß es sich um eine Übertragung von im Haushalt ausgewiesenen Planstellen handele und daß die übertragene Planstelle die einzige sei, die dem Fachgebiet und dem Niveau der Fachkenntnisse des Klägers entspreche, nicht miteinander in Einklang zu bringen.

Der Beklagte trägt demgegenüber vor, daß der Rechnungshof nach Artikel 13 seiner Geschäftsordnung die Struktur der Dienste bestimmt. Er verteilt die Planstellen zwischen den Sektoren. Folglich sei der Beschluß vom 24. März 1983 über die Übertragung einer im Haushalt ausgewiesenen Planstelle eines Hauptverwaltungsrats von einem Sektor auf einen anderen in die Zuständigkeit des Rechnungshofes gefallen, während der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für die Entscheidung vom 14. April 1983, mit der der Kläger dem Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen worden sei, zuständig gewesen sei.

Dieser erste Klagegrund beruhe allein auf der dem Kläger unterlaufenen Verwechselung der Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen und der dienstlichen Verwendung von Beamten. Diese Verwechselung beruhe darauf, daß die Zuständigkeit für die Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen wie die Änderung der dienstlichen Verwendungen bei anderen Organen der Anstellungsbehörde übertragen sei. Auch seien vor der hier streitbefangenen Änderung nicht alle Änderungen der dienstlichen Verwendungen vom Präsidenten des Rechnungshofes vorgenommen worden. In den in der Anlage zur Klageschrift aufgeführten Beispielsfällen sei es um Änderungen gegangen, die sich mit dienstlichen Verwendungen gekreuzt hätten und im Rahmen der die Mobilität des Personals fördernden Politik beschlossen worden seien; Gegenstand dieser Änderungen sei die Umsetzung von Beamten derselben Besoldungsgruppe zwischen Sektoren gewesen, die ebenfalls mit entsprechenden im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen ausgestattet gewesen seien, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall sei.

Zweiter Klagegrund:

Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts und Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Der Kläger trägt vor, die streitige Entscheidung, die ihn beschwere, müsse mit Gründen versehen sein. Der Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983 sei dies aber aus dem einfachen Grunde nicht, weil er ihm nicht mitgeteilt und ihm erst dadurch bekannt geworden sei, daß die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 14. April 1983 darauf Bezug genommen habe. Die letztgenannte Entscheidung sei rechtlich nicht ausreichend begründet, weil sie. die aus dem dienstlichen Interesse abgeleiteten Gründe nicht angebe, die die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers rechtfertigten. Eine eingehende Begründung sei hier um so mehr geboten, als die Aufgabenbeschreibung für die Planstelle des Klägers nicht der Art der Aufgaben eines Kontrollsektors entspreche, in den er gleichwohl umgesetzt worden sei, obwohl er normalerweise keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 in einem solchen Sektor erhalten hätte, da ihm eine sechsjährige Erfahrung in einer mit Kontrollarbeiten zusammenhängenden Tätigkeit fehle.

Der Beklagte habe zu Unrecht vorgetragen, daß der Beschluß vom 24. März 1983 eine allgemeine Entscheidung sei, da zum einen der Sekretär des Rechnungshofes dem Kläger auf ausdrücklichen Wunsch des Präsidenten diesen Beschluß persönlich mitgeteilt habe und da zum anderen, wenn die These des Beklagten richtig wäre, alle Entscheidungen über eine Neueinweisung unter Einschluß der Planstelle als Allgemeinverfügungen zu betrachten wären und deshalb dem betroffenen Beamten nicht schriftlich mitgeteilt werden müßten. Was das Vorbringen anbelange, die Entscheidung des Präsidenten werde unter Bezugnahme auf den Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983 durch das dienstliche Interesse und durch dasjenige des Klägers hinreichend begründet, so handele es sich dabei um im nachhinein angestellte Überlegungen, die unbegründet seien, da dem dienstlichen Interesse nicht Rechnung getragen worden sei, wie der Kläger in seinem vierten Klagegrund nachweisen werde.

Der Beklagte trägt zunächst vor, der Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983 sei eine allgemeine organisatorische Entscheidung, die dem Kläger überdies vom Sekretär des Rechnungshofes persönlich mitgeteilt worden sei. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 1983, die sicherlich eine Verfügung sei, müsse nur begründet werden, wenn sie den Kläger beschwerte, was hier nicht der Fall sei. Ferner sei sie ausreichend durch das dienstliche Interesse und dasjenige des Klägers begründet. Das dienstliche Interesse sei nämlich offensichtlich, da sich aus der Art seiner Kontrollaufgaben die Notwendigkeit ergebe, dem Sektor Personal und Verwaltung einen Verwaltungsrat, der Jurist sei, zuzuweisen, und da im übrigen die diesem Sektor obliegenden Aufgaben während der letzten drei Jahre mangels eines Juristen nicht völlig zufriedenstellend erfüllt worden seien. Die Belange des Klägers stünden ebenfalls fest, und zwar sowohl, was seine Fähigkeit anbelange, die ihm anvertrauten Aufgaben wahrzunehmen — da er selbst stets auch als Fachmann auf dem Gebiete der Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit der Personalausgaben und der Verwaltung sowie als Fachmann für Haushalts- und Finanzrecht aufgetreten sei —, als auch, was seine Aufstiegsmöglichkeiten in diesem Sektor betreffe. Der Kläger verkenne schließlich die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründungspflicht; der Gerichtshof habe anerkannt, daß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts genügt sei, wenn sich aus den Umständen, unter denen die fragliche Maßnahme erlassen worden sei, die wesentlichen Faktoren erkennen ließen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung habe leiten lassen. Dies sei hier der Fall (vgl. insbesondere die Urteile vom 1. 6. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36, 37 und 218/81, Seton, Slg. 1983, 1789, und vom 14. 7. 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe, Slg. 1984, 2475).

Dritter Klagegrund:

Verstoß gegen die Artikel 4, 7 und 29 des Beamtenstatuts, Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere gegen die Grundsätze, die für die Neueinweisung eines Beamten mit seiner Planstelle gelten, und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und bei der internen Schlüssigkeit.

Der Kläger weist nochmals darauf hin, daß die Neueinweisung eines Beamten mit seiner Planstelle im vorliegenden Fall rechtlich unmöglich sei, da diese notwendigerweise und im Gegensatz zu dem, was das eigentliche Wesen einer Neueinweisung eines Beamten mit seiner Planstelle ausmache, eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs bedeute, als der Kläger von einem Verwaltungssektor zu einem Kontrollsektor überwechsele. Zudem sei die vorliegende Neueinweisung auch deshalb rechtlich unmöglich, da der neue Aufgabenbereich des Klägers nicht im geringsten bestimmt, vielmehr unklar sei. Seine Behauptungen würden erstens durch den Umstand bewiesen, daß Herr Leicht, der damals als Mitglied des Rechnungshofes den fraglichen Kontrollsektor geleitet habe, und sein neuer Abteilungsleiter, Herr Coget, ihm erklärt hätten, daß sie einen Kontrolleur und keinen Juristen benötigten, zweitens dadurch, daß er während einer sechsmonatigen Tätigkeit in seinem neuen Aufgabenbereich vier Monate ohne Beschäftigung gewesen sei, einen Monat Urlaub gehabt habe und nur einen Monat tatsächlich gearbeitet habe, und drittens dadurch, daß der Abteilungsleiter ihm mitgeteilt habe, er sehe keine juristischen Aufgabenstellungen, die er in das Arbeitsprogramm für die im Jahre 1984 durchzuführenden Kontrollen aufnehmen könne, und ihn gebeten habe, solche Aufgaben ausfindig zu machen.

Schließlich handele es sich um eine vorübergehende Lage, da er unter Berücksichtigung der als Systemanalyse bezeichneten Arbeitsmethode, wie sie beim Rechnungshof üblich sei, auf Dauer nur mit Mühe seine juristische Tätigkeit in einem Kontrollsektor ausüben könne.

Folglich stecke der Beklagte in einer Zwangslage. Entweder übertrage er nämlich dem Kläger Kontrollaufgaben; dann sei sein Aufgabenbereich wesentlich anders und seine Neueinweisung mit seiner Planstelle rechtswidrig; oder aber er übertrage ihm juristische Aufgaben; dann sei er in dem Bereich, dem er neu zugewiesen worden sei, völlig nutzlos, sein Aufgabenbereich mithin unklar und die neue Verwendung rechtswidrig, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 59 und 129/80 (Turner, Slg. 1981, 1883) entschieden habe.

Der Beklagte trägt vor, die Neueinweisung des Klägers mit seiner Planstelle habe zu keiner wesentlichen Änderung seines Aufgabenbereichs geführt, da er weiterhin juristische Aufgaben wahrnehme, allerdings im Rahmen einer Kontrolleinheit. Der Kläger habe sich in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat im Kontrollsektor von Herrn Leicht im Jahre 1978 mindestens teilweise bereits mit dem Kontrollsektor beschäftigt. Deshalb sei die Neueinweisung des Klägers, da sie nicht auf schlichter Willkür der Verwaltung beruhe, rechtswirksam. Dies gelte um so mehr, als die ihm übertragenen Aufgaben offensichtlich seiner Ausbildung und dem Stand seiner früheren Tätigkeit nicht unangemessen seien, weshalb das Urteil in der Rechtssache Turner im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Im übrigen falle die Beurteilung der Fähigkeiten eines Beamten in die Zuständigkeit der Verwaltung.

Zudem seien die ihm im Sektor Personal und Verwaltung übertragenen Aufgaben nicht unklar. Dieser Sektor benötige entgegen seiner Behauptung gerade einen Juristen, wobei es unerheblich sei, daß der Aufgabenbereich keine Beschreibung enthielte, da es für keine Planstelle des Rechnungshofes eine solche Beschreibung gebe; diese Aufgaben seien wegen der notwendigen Anpassung an die Entwicklung der Kontrolle genormt. Überdies gebe es für ein Gemeinschaftsorgan keine Rechtspflicht, die Aufgaben seines Personals zu beschreiben, es müsse nur eine im Haushalt ausgewiesene Verteilung der Planstellen erstellt werden.

Was das Vorbringen des Klägers anbelange, er könne sich nicht für eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in einem Kontrollsektor bewerben, weil er keine sechsjährige Erfahrung auf diesem Gebiet besitze, so stütze sich dieses Vorbringen auf eine Stellenausschreibung, die keine Beschreibung der Aufgaben einer Laufbahn sein könne.

Was schließlich die Behauptungen des Klägers bezüglich der angeblichen Unklarheit seiner Arbeit angehe, so verkenne der Kläger einige der ihm obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen erheblich. Es sei erstaunlich, daß er sich, ohne Rücksicht auf die dem ihm nach dem Statut obliegenden Verpflichtungen, seines geringen Beschäftigungsgrades rühme und sein Vorbringen darauf stütze.

Vierter Klagegrund:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz, daß jeder Verwaltungsakt eine rechtlich zulässige, d. h. nicht rechtlich und/oder tatsächlich fehlerhafte, logische und stichhaltige Begründung haben müsse

Nach Ansicht des Klägers verlangt das dienstliche Interesse, daß er weiterhin im Juristischen Dienst verwendet werde. Diese Verwendung sei durch seine Ausbildung und seine Berufserfahrung gerechtfertigt und entspreche der Stellenausschreibung, auf deren Grundlage er eingestellt worden sei. Da die Entscheidung des Präsidenten vom 14. April 1983 bestätige, daß die vom Kläger besetzte Planstelle — die eine dem Juristischen Dienst eigene Planstelle sei — die einzige sei, die seinen Fachkenntnissen entspreche, gebiete es das dienstliche Interesse, ihn nicht gerade zu dem Zeitpunkt aus dem Juristischen Dienst zu entfernen, an dem der Arbeitsanfall dieses Dienstes besonders groß sei.

Hingegen gebe es im Sektor Personal und Verwaltung keine juristischen Probleme, da der Kontrollsektor innerhalb von drei Jahren kein einziges Mal beim Juristischen Dienst um Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Kontrollproblem nachgesucht habe.

Der Kläger weist sodann darauf hin, daß er nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besitze, um sich für eine Planstelle in einem Kontrollsektor zu bewerben, da in den einschlägigen Stellenausschreibungen immer eine mindestens sechsjährige Erfahrung auf dem Kontrollgebiet verlangt werde. Folglich könne es objektiv nicht im dienstlichen Interesse liegen, daß er in einem Bereich verwendet werde, für den er nicht die unerläßlichen Fachkenntnisse besitze.

Schließlich weist der Kläger die Ausführungen des Beklagten als falsch zurück:

Erstens sei das Vorbringen des Beklagten widersprüchlich, da dieser zur selben Zeit, zu der angeblich im dienstlichen Interesse des Sektors Personal und Verwaltung ein Jurist in diesem Sektor gebraucht werde, obwohl dieser Sektor eigenen Angaben des Beklagten zufolge bereits fünf habe, der Auffassung sei, daß es aus Gründen des dienstlichen Interesses des Juristischen Dienstes nicht erforderlich sei, daß der Kläger und seine Planstelle dort blieben. Dies sei darüber hinaus eine Betrachtungsweise, die letztlich die Existenz des Juristischen Dienstes selbst in Abrede stelle.

Zweitens stehe diese den Juristischen Dienst betreffende Überlegung auch im Widerspruch zum Vermerk des Präsidenten des Rechnungshofes vom 14. April 1983, mit dem seinem Sektor mitgeteilt worden sei, daß in Zukunft Herr Marty-Gauquié den Sekretär des Rechnungshofes bei den vom Juristischen Dienst wahrzunehmenden Aufgaben unterstützen solle.

Drittens sei eine Planstelle der Besoldungsgruppe A5/A 4 im Sektor des Präsidenten frei gewesen, die dem Kontrollsektor von Herrn Leicht habe zugewiesen werden können.

Viertens seien vor der Entscheidung über seine Neueinweisung mit seiner Planstelle die Erfordernisse der fraglichen Dienste nicht vergleichend bewertet worden, da diese Frage nicht einmal auf der Tagesordnung der Sitzung des Rechnungshofes vom 24. März 1983 gestanden habe, und dieses Thema mithin überhaupt nicht erörtert worden sei.

Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, die Verteilung seines Personals und der Beschluß, die Planstelle eines Juristen dem Sektor Personal und Verwaltung zuzuweisen, stehe ausschließlich in seinem Ermessen. Ferner sei das Interesse dieses Sektors an einem Juristen offensichtlich, und sei es auch nur aufgrund der Art der Kontrollaufgaben dieses Sektors.

Der Beklagte widerspricht dem Vorbringen des Klägers aus dem Grunde, weil dieser sich hinsichtlich seiner Behauptung, er habe nicht die zur Erfüllung seiner neuen Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse, auf einige Stellenausschreibungen stütze, obwohl ein Beamter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sich nicht mit Erfolg auf Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Auswahlverfahrens ... berufen [kann], das nach anderen Modalitäten durchgeführt worden ist und einen unterschiedlichen Zweck verfolgt.

Darüber hinaus sei es nicht im Interesse des Juristischen Dienstes erforderlich, daß der Kläger dort bleibe, da dieser Dienst vom Sekretär des Rechnungshofes geleitet werde, dieser sich zeitweilig oder ständig von jedem Beamten mit juristischer Vorbildung unterstützen lassen könne und es daher Sache der Anstellungsbehörde sei, diesem Dienst einen Beamten zuzuweisen, der insbesondere mit der Unterstützung des Sekretärs betraut sei.

Was den gestiegenen Arbeitsanfall des Juristischen Dienstes anbelange — der nach Ansicht des Klägers zu seinem Verbleib im Juristischen Dienst führen müsse — so sei dies nicht zu leugnen, beruhe jedoch zum Großteil auf den Streitsachen, die der Kläger selbst beim Gerichtshof anhängig gemacht habe und für die er folglich nicht zuständig sein könne.

Schließlich betont der Beklagte, daß das Statut dem Beamten die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern wolle, ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten gebe. Ebenso könne ein Beamter sein persönliches Interesse nicht den Maßnahmen entgegenhalten, die die Anstellungsbehörde zur Organisation der Dienststellen getroffen habe.

Fünfter Klagegrund:

Verfahrens- und Ermessensmißbrauch

Der Kläger trägt zunächst vor, man müsse zu dem Schluß kommen, das vorliegende Verfahren verschleiere tatsächlich eine Versetzung des Klägers von Amts wegen, da die getroffenen Rechtsakte eine juristisch unmögliche Neueinweisung des Klägers mit seiner Planstelle darstellten, deren Folgen unlogisch und widersprüchlich seien.

Zweitens bestehe eine Vermutung für einen Ermessensmißbrauch, da die beiden Rechtsakte nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt würden.

Diese Vermutung werde von verschiedenen Umständen bestärkt:

Der Präsident des Rechnungshofes habe Herrn Stoll im Laufe des Jahres 1982 zweimal beauftragt, dem Kläger mitzuteilen, er werde in einen anderen Dienst versetzt, wenn er seine beiden bereits beim Gerichtshof eingelegten Klagen nicht zurücknehme.

Herr Marty-Gauquié sei am 7. Oktober 1982 als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden, offiziell um Herrn Ruppert zu ersetzen, und in das Kabinett des Präsidenten des Rechnungshofes abgeordnet worden. Gleichwohl habe man ihm zu verstehen gegeben, daß er andere Verwaltungsvorgänge und Rechtsfälle zu bearbeiten habe: Er sei an die Stelle des Klägers im Juristischen Dienst getreten.

Der Präsident des Rechnungshofes habe Herrn Stoll am 9. März 1983 schwere Vorwürfe hinsichtlich zweier Vermerke des Juristischen Dienstes gemacht, wobei er insbesondere gerügt habe, daß diese von Herrn Stoll unterzeichneten Vermerke auch mit den Initialen des Klägers versehen gewesen wären, und wobei er zu verstehen gegeben habe, daß alle Meinungsverschiedenheiten über die Funktion des Juristischen Dienstes bei seiner Rückkehr aus dem Wochenendurlaub geregelt würden. Tatsächlich habe der Präsident Herrn Stoll am 15. März 1983 in Abwesenheit des Klägers mitgeteilt, daß dieser versetzt und Herr Marty-Gauquié seinen Platz einnehmen werde. Der Kläger verweist auf die Bedeutung dieses Umstandes und behauptet, er sei sehr wohl an der Abfassung der fraglichen Vermerke beteiligt gewesen, obwohl der Beklagte dies abstreite.

Folglich stellten diese beiden Rechtsakte nach sämtlichen Gesichtspunkten eine verschleierte Disziplinarstrafe für den Kläger dar.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger verkenne den weiten Ermessensspielraum, der der Anstellungsbehörde vom Statut eingeräumt werde und den die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt habe. Wie der Beklagte bereits nachgewiesen habe, entsprächen die getroffenen Rechtsakte darüber hinaus dem dienstlichen Interesse und dem Interesse des Klägers und könnten folglich keinen Verfahrens- oder Ermessensmißbrauch, begründen.

Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen weist der Beklagte auf folgendes hin:

Was die Drohung mit einer Versetzung anbelange, so fänden zwischen dem Präsidenten und dem Sekretär des Rechnungshofes häufig formlose und vertrauliche Besprechungen statt. Selbst wenn man annehme, daß der Präsident die ihm vom Kläger in den Mund gelegten Äußerungen getan habe, müßten diese daher im Zusammenhang mit diesen Besprechungen gesehen werden. Da der Präsident zudem nicht für die Übertragung des vom Kläger besetzten Dienstpostens zuständig gewesen sei, sei nur schwer einzusehen, warum er gegenüber dem Kläger eine Drohung ausgestoßen haben solle, die er nicht in die Tat habe umsetzen können.

Die Vermutung, der Kläger sei durch Herrn Marty-Gauquié ersetzt worden, sei dadurch ausgeschlossen, daß die im Haushaltsplan ausgewiesene Stelle, die der Kläger innehabe, mit ihm übertragen worden sei.

Die Vorwürfe, die der Präsident dem Kläger gegenüber am 9. März 1983 erhoben habe, seien weder schwerwiegend noch gegen den Kläger gerichtet: Sie hätten es zudem auch nicht sein können, da sie sich auf Arbeiten bezögen, an denen der Kläger nicht teilgenommen habe.

V — Antworten auf die Frage des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat den Beklagten aufgefordert, ihm die Aufgaben des Klägers vor und nach seiner Umsetzung und diejenigen von Herrn Marty-Gauquié ab dem 14. April 1983 zu beschreiben. Dazu führt der Beklagte zunächst aus, es sei nicht Politik des Rechnungshofes, die Aufgaben seiner Beamten zu beschreiben. Beschrieben würden nur die im Haushalt ausgewiesenen Planstellen.

Vor diesem Hintergrund schildert der Beklagte nacheinander die vom Kläger und von Herrn Marty-Gauquié wahrgenommenen Aufgaben.

Aufgabe des Klägers sei es während seiner Tätigkeit im Sekretariat des Rechnungshofs ausschließlich gewesen, den Sekretär des Rechnungshofs zu unterstützen. In dieser Eigenschaft habe der Kläger bei der Erstellung von Rechtsgutachten über die unterschiedlichsten Themen, sowie bei der Erstellung von Gutachten über in Vorbereitung befindliche Gesetzestexte mitgewirkt. Er habe ferner den Sekretär des Rechnungshofes als dessen Vertreter beim Vergabebeirat des Organs vertreten. Schließlich habe er an bestimmten Sitzungen der Verwaltungsleiter und des Statutsausschusses teilgenommen, an denen der Sekretär des Rechnungshofes als dessen Vertreter teilgenommen habe.

Der Beklagte wiederholt die Gründe, aus denen der Kläger dem Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen worden sei und fährt dann fort, der Kläger sei in diesem Bereich damit beauftragt worden,

das Amt eines Rechtsberaters der Abteilung wahrzunehmen: Als solcher sei er mit Rechtsgutachten zu verschiedenen Themen beauftragt gewesen;

Kontrollaufgaben, die Rechtsfragen zum Gegenstand hätten, wahrzunehmen: In dieser Eigenschaft sei er mit einer Untersuchung über die Zahlung von Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und mit einer weiteren über die Besoldungsgruppen ad personam betraut worden. Darüber hinaus sei er in den ersten Monaten des Haushaltsjahres 1984 für die Durchführung einer Untersuchung über die Beschäftigung bestimmter Gruppen des Personals bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, die nicht dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterlägen, verantwortlich gewesen;

auf einzelne Punkte beschränkte Rechtsgutachten im Rahmen von laufenden oder in Vorbereitung befindlichen Kontrollaufgaben innerhalb des Sektors zu erstellen: In dieser Eigenschaft habe er die Untersuchung über die Di appalto genannten Verträge, die Studie über die Rechtsform der Krankenkasse und eine vergleichende Studie über die Aufstellung der jeweiligen Stellenpläne im Gesamthaushaltsplan durch die einzelnen Organe angefertigt.

Was die von Herrn Marty-Gauquié ab dem 14. April 1983 wahrgenommenen Aufgaben anbelange, so habe der Präsident des Rechnungshofes in einem dienstlichen Vermerk vom gleichen Tage ausdrücklich festgestellt, daß Herr Marty-Gauquié beauftragt sei, Herrn Stoll bei seiner Tätigkeit als Rechtsberater zu unterstützen, zugleich aber Herrn Ruppert, soweit wie möglich, weiterhin. bei der Pflege der Beziehungen zu den anderen Organen zu unterstützen.

Es handele sich lediglich um eine Erweiterung des Aufgabenbereichs von Herrn Marty-Gauquié, dessen Hauptaufgabe weiterhin darin bestehe, sich um die Beziehungen zwischen den Organen zu kümmern. Diese Aufgabe erfordere die regelmäßige Präsenz des Betreffenden bei den verschiedenen mit Haushaltsfragen befaßten Stellen. Im übrigen habe der Betreffende nach dem 15. April 1983 elf Dienstreisen nach Brüssel, Straßburg und Paris unternommen, was einer Zahl von 24 echten Dienstreisetagen entspreche.

Herrn Marty-Gauquié oblägen ebenfalls die auswärtigen Beziehungen des Rechnungshofes. Diese Aufgabe beinhalte die Durchführung von Informationsveranstaltungen über die Tätigkeiten des Rechnungshofes.

Schließlich habe Herr Marty-Gauquié seit dem 15. April 1983 auch Herrn Stoll, in dessen Eigenschaft als Rechtsberater, unterstützt, indem er an interinstitutionellen und Gemeinschaftseinrichtungen teilgenommen habe und bei der Erstellung einiger Vermerke mit Stellungnahmen des Rechtsberaters mitgewirkt habe.

Mithin habe Herr Marty-Gauquié den Kläger nicht im Juristischen Dienst des Rechnungshofes ersetzt, sondern lediglich seine juristischen Fähigkeiten in den Dienst des Sektors des Präsidenten und des, Sekretärs des Rechnungshofes gestellt.

Da der Kläger der Auffassung ist, der Rechnungshof habe nicht bloß die Aufgaben von Herrn Lux und Herrn Marty-Gauquié beschrieben, hat er den Gerichtshof gebeten, darauf antworten zu dürfen, was ihm gestattet worden ist.

Nachdem der Kläger ein weiteres Mal darauf hingewiesen hat, daß er vor seiner Zuweisung zum Sektor des Präsidenten, nicht zum Sekretariat des Rechnungshofes, keinem Kontrollsektor, sondern einem Verwaltungssektor angehört habe, macht auch er deutlich, daß er während seiner Verwendung im Juristischen Dienst nur ein einziges Gerichtsverfahren über seine Einstufung angestrengt habe.

Was seinen Aufgabenbereich seit seiner Neueinweisung anbelange, so finde sich in dem vom Rechnungshof aufgestellten Arbeitsprogramm für das Jahr 1983 für seine Abteilung Personalausgaben kein Thema für eine rechtliche Untersuchung. Diese Aufgaben seien erst nachträglich eigens für seinen Fall hinzugekommen. Was die von dem Beklagten behaupteten Themen angehe, so fielen sie in die Zuständigkeit des Juristischen Dienstes. Ferner bemerkt der Kläger zu jedem dieser Themen folgendes:

Hinsichtlich der Untersuchung über die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder habe er einen Bericht abgefaßt und nach Bemerkungen und Erörterungen mit seinem Abteilungsleiter habe dieser ihm am 23. September 1983 mitgeteilt, daß die diesbezüglichen Arbeiten ausgesetzt worden seien.

Was die Untersuchung über die Besoldungsgruppen ad personam anbelange, so habe der Kläger einen ersten Bericht zwischen dem 16. und dem 29. August 1983 angefertigt, anschließend noch drei Tage an diesem Thema im September gearbeitet, bevor er am 4. Oktober 1983 einen zusammenfassenden Vermerk geschrieben habe. Im November 1983 hätten die Erhebungen in den verschiedenen Organen stattgefunden und der endgültige Bericht sei im Januar 1984 vorgelegt worden.

Schließlich sei der Kläger in zwei Fällen um Begutachtung gebeten worden, wobei er den einen nicht habe behandeln können, da der Auftraggeber sein Begehren nicht habe klarmachen können.

Was seine Tätigkeit im Jahre 1984 anbelange, so handele es sich bei dem Projekt Vertrag Di appalto nicht um eine juristische Arbeit, die mit dem seiner Abteilung Personalausgaben obliegenden Kontrollauftrag zusammengehangen habe; darüber hinaus handele es sich um einen Auftrag für einen Fachmann für italienisches Recht, der die italienische Sprache beherrsche. Was die ab Juli vorgesehene Bestandsaufnahme der Personalgruppen anbelange, so könne man sich nach deren Sinn fragen.

Zu den Aufgaben von Herrn Marty-Gauquié bemerkt der Kläger folgendes:

Bei seiner Neueinweisung sei gleichzeitig eine Stelle eines Verwaltungsrats vom Sektor Personal und Verwaltung auf den Sektor des Präsidenten übertragen worden.

Daß Herr Marty-Gauquié damit beauftragt werde, Herrn Stoll bei dessen Tätigkeit als Rechtsberater zu unterstützen, habe der Rechnungshof am selben Tage beschlossen, an dem er auch die Neueinweisung des Klägers mit seiner Planstelle beschlossen habe.

Herr Marty-Gauquié habe seit dem 1. September 1983 die Planstelle eines Verwaltungsrats inne, die am 24. März 1983 im Austausch mit derjenigen des Klägers umgesetzt worden sei.

Die alte Planstelle von Herrn Marty-Gauquié, die die Stelle von Herrn Ruppert gewesen sei, habe jetzt Herr Gentin inne. Deshalb ist die Verwendung von Herrn Marty-Gauquié nach Auffassung des Klägers im Anschluß an die und parallel zu der streitigen Entscheidung geändert worden; er ersetze dehalb den Kläger im Juristischen Dienst. Der Kläger führt dazu weiter aus, daß der größte Teil der Aufgaben von Herrn Marty-Gauquié seit dem 15. April 1983 dem Juristischen Dienst übertragen worden sei und jetzt Herr Gentin für die Beziehungen zwischen den Organen und die auswärtigen Beziehungen zuständig sei.

VI — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 22. März 1984 haben zunächst die Herren Stoll und Coget vor dem Gerichtshof Ausführungen gemacht und dessen, sowie die Fragen des Klägers beantwortet. Sodann haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Charles Lux, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 beim Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, hat mit der Klageschrift, die am 28. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung des Beschlusses des Rechnungshofes vom 24. März 1983, durch den die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung geändert und die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats Jurist) vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung übertragen worden ist, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 14. April 1983, durch die dem Kläger eine neue dienstliche Verwendung im Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen worden ist.

2 Mit einem am selben Tag eingereichten, gesonderten Schriftsatz hat der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des genannten Beschlusses und der genannten Entscheidung beantragt.

3 Der Präsident der Zweiten Kammer hat den Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Rechtsakte mit Beschluß vom 20. Mai 1983 zurückgewiesen.

4 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger zunächst vom 25. Juni 1973 bis zum 1. August 1978 als Verwaltungsrat im Juristischen Dienst der Kommission tätig gewesen war und dann in die Planstelle eines Verwaltungsrats beim Rechnungshof eingewiesen wurde. In dieser Stelle übte er zu Beginn sowohl Verwaltungs- wie Kontrollaufgaben aus. Mit Wirkung vom 20. Januar 1980 wurde er sodann zum Verwaltungsrat im Juristischen Dienst ernannt; dieser Dienst wurde am 15. Januar 1981 auf den Sektor des Präsidenten übertragen, wo er sich nach wie vor befindet.

5 Der Kläger hatte dieses Amt bis zur streitigen Entscheidung vom 14. April 1983 inne, durch die er dem Kontrollsektor Personal und Verwaltung zugewiesen wurde.

6 Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe, nämlich auf die Unzuständigkeit des Rechnungshofes zum Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1983, auf eine unzureichende Begründung, auf einen Verstoß gegen die im Beamtenstatut enthaltenen Garantien, die sich insoweit aus dessen Artikeln 4, 7 und 29 ergäben, als der Rechnungshof nicht die dienstliche Verwendung eines Beamten ändern dürfe, wenn die Planstelle wie im vorliegenden Fall ihrem Wesen nach geändert werde, auf eine Verletzung des dienstlichen Interesses unter Verstoß gegen Artikel 7 des Statuts und schließlich auf Ermessensmißbrauch.

7 Aus den Akten und der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß die Parteien im wesentlichen über zwei Probleme unterschiedlicher Auffassung sind, nämlich darüber, ob der Beklagte zuständig war, die angefochtenen Rechtsakte zu erlassen und ob er dabei die Rechte und Garantien berücksichtigt hat, die das Beamtenstatut und die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Beamten einräumen.

Zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Rechnungshofes

8 Der Kläger trägt vor, da es sich um eine mit einem Planstelleninhaber besetzte Planstelle handele, sei für die Änderung der Verteilung der Planstellen zwischen den Sektoren nicht das Kollegialorgan, sondern der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde zuständig.

9 Der Beklagte weist auf die Besonderheit seiner internen Organisation hin und erläutert dazu, für den Fall, daß eines seiner Mitglieder um einen zusätzlichen Juristen für seinen Sektor nachsuche, sei nach der Geschäftsordnung vorgeschrieben, daß zunächst das Kollegialorgan die im Haushalt ausgewiesene Stelle übertrage und die Anstellungsbehörde sodann dem Kläger diese Stelle zuweise. Folglich sei der Rechnungshof als Kollegialorgan für den ersten Beschluß nicht unzuständig gewesen. Nur die zweite Entscheidung habe von der Anstellungsbehörde erlassen werden müssen.

10 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich tatsächlich um eine Umsetzung des Klägers mit seiner Planstelle vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung handelt. Gleichwohl kann dem Vorbringen des Klägers auch dann nicht gefolgt werden, wenn sich diese Umsetzung als eine Verfügung erweisen sollte.

11 Dieses Vorbringen verkennt nämlich die Besonderheit des Rechnungshofes und insbesondere den Umstand, daß seine Arbeitsweise auf dem Kollegialprinzip beruht, was Artikel 13 seiner Geschäftsordnung zum wie folgt Ausdruck bringt:

Artikel 13: Organisation der Dienststellen

Der Hof legt die Organisationsstruktur seiner Dienststellen fest. Er teilt die Planstellen auf die verschiedenen Sektoren auf.

Darüber hinaus hat der Rechnungshof im Protokoll vom 21. Januar 1982 erklärt, daß er hinsichtlich der Aufteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen beschließt, keine Ausnahme von Artikel 13 seiner Geschäftsordnung zu machen, wonach er die im Haushalt ausgewiesenen Planstellen selbst auf die Sektoren verteilt.

12 Deshalb steht die Umsetzung unstreitig im Einklang mit der Geschäftsordnung, da der Rechnungshof zuerst den Beschluß gefaßt hat, eine Planstelle vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung zu übertragen, und der Präsident in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde den Kläger anschließend in diese Stelle eingewiesen hat.

13 Folglich ist der Klagegrund, der auf der Unzuständigkeit des Rechnungshofes zum Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1983 gestützt ist, zurückzuweisen.

Zur Einhaltung der den Beamten eingeräumten Garantien

14 Bevor die insoweit vom Kläger insgesamt erhobenen Rügen untersucht werden, ist darauf hinzuweisen, daß die angefochtenen Rechtsakte nicht den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formerfordernissen unterliegen, da es sich um eine Neueinweisung des Klägers handelt.

15 Unter diesen Umständen läuft das Vorbringen des Klägers darauf hinaus, daß der Beschluß vom 24. März 1983 keine Begründung enthalte; seine Neueinweisung habe unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts stattgefunden, da er von einem Verwaltungssektor in einen Kontrollsektor versetzt worden sei, und zwar unter Verstoß gegen das dienstliche Interesse und den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Planstellen. Dies sei schließlich ein Ermessensmißbrauch.

16 Die Begründungspflicht soll unter anderem dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist. Deshalb ist zunächst die Begründetheit der beiden angefochtenen Rechtsakte zu untersuchen.

17 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen eingeräumt hat, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird.

18 Mithin sind die Klagegründe des Klägers im Lichte dieser Grundsätze zu untersuchen.

Zum dienstlichen Interesse

19 Nach Auffassung des Klägers gebot es das dienstliche Interesse, ihn nicht gerade zu dem Zeitpunkt aus dem Juristischen Dienst zu entfernen, an dem der Arbeitsanfall dieses Dienstes besonders groß gewesen sei, während der Sektor Personal und Verwaltung keinen zusätzlichen Juristen benötigt habe, zumal er selbst nicht die Voraussetzungen erfülle, um einem Kontrollsektor zugewiesen zu werden.

20 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Rechnungshof steht nämlich nicht nur die Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Personals völlig frei; aus den Akten und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich auch, daß gerade das für den Sektor Personal und Verwaltung zuständige Mitglied um die Übertragung einer Juristenstelle auf seinen Sektor nachgesucht hat. Ferner geht aus den Akten hervor, daß der Kläger von seinem Eintritt in den Dienst des Rechnungshofes Ende des Jahres 1978 bis zu seiner Ernennung in den Juristischen Dienst am 20. Januar 1980 demselben Kontrollsektor zugewiesen war, in den er jetzt erneut übernommen worden ist.

21 Außerdem ist auch auf die Besonderheit des Rechnungshofes hinzuweisen. Zur Durchführung seines Prüfungsauftrags hat sich der Rechnungshof hinsichtlich seiner Prüfungsmethode dafür entschieden, Systeme zu prüfen; diese Methode besteht darin, die Buchungs- und Kontrollsysteme und nicht so sehr ihre Auswirkungen zu bewerten; sie enthält nicht nur eine Analyse der verwaltungsinternen Kontrollmechanismen, sondern auch der von ihnen erfaßten Haushaltsvorgänge. Folglich handelt es sich um eine Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit wie der Rechtmäßigkeit der Haushaltsführung der Organe.

22 Daher erfordert die Tätigkeit des Rechnungshofes die ständige Anwesenheit rechtskundigen und mit der Rechnungsprüfung vertrauten Personals. Der Kläger behauptet deshalb zu Unrecht, daß das dienstliche Interesse die Einstellung eines Kontrolleurs und nicht eines Juristen im Sektor Personal und Verwaltung notwendig gemacht habe.

23 Außerdem hat der Kläger bei seiner Bewerbung im Rahmen der Stellenbekanntgabe CC/A/22/79 auf seine Erfahrung bezüglich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit der Personalausgaben hingewiesen. Obwohl seine Bewerbung für diese Stelle nicht berücksichtigt worden ist, kann er unter diesen Umständen nicht heute behaupten, er erfülle nicht die Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben eines Hauptverwaltüngsrats im Kontrollsektor Personal und Verwaltung.

Zur Gleichwertigkeit der Dienstposten

24 Der Kläger trägt sodann vor, der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstposten sei deswegen nicht beachtet worden, weil er entweder weiterhin hauptsächlich juristische Tätigkeiten ausübe — dann sei sein Aufgabenbereich unklar — oder weil ihm Kontrolltätigkeiten übertragen würden — dann sei sein Aufgabenbereich wesentlich anders und seine neue dienstliche Verwendung rechtswidrig.

25 Dazu ist in erster Linie sowohl auf die Ausführungen bezüglich der Besonderheit der Organisation des Rechnungshofes, aufgrund deren die Unterscheidung zwischen juristischen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten abzulehnen ist, hinzuweisen wie auch auf den Umstand, daß der Kläger bereits zuvor Aufgaben im selben Kontrollsektor wahrgenommen hatte.

26 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben keineswegs unbedeutend waren, er aber andererseits anfangs nicht die Arbeitsbereitschaft und den Arbeitseifer gezeigt hat, den man von einem verantwortungsbewußten Beamten erwarten darf.

27 Nach dem bisher Gesagten ist deshalb der dritte und der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Ermessensmißbrauch

28 Der Kläger stützt diesen Klagegrund auf das Vorbringen, die streitigen Rechtsakte stellten in Wirklichkeit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar, da der Präsident des Rechnungshofes ihm seit 1982 zu verstehen gegeben habe, daß er in einen anderen Dienst versetzt werden könne, wenn er die beiden zuvor beim Gerichtshof erhobenen Klagen nicht zurücknehme. Die Anstellung eines Bediensteten auf Zeit, der ihn im Juristischen Dienst habe ersetzen sollen, und die Vorhaltungen, die der Präsident ihm in bezug auf zwei Vermerke über Stellungnahmen zu einer Nichtberücksichtigung (von Fehlern) gemacht habe, hätten diese Absicht bestätigt.

29 Vor der Untersuchung dieses Klagegrunds ist das letztgenannte Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, da die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben hat, daß die betreffenden Vorhaltungen sich nicht auf die beiden Vermerke über die Stellungnahme zur Nichtberücksichtigung (von Fehlern), sondern auf die Vermerke bezogen, in denen die Berufserfahrung eines Beamten beurteilt wurde.

30 Wie der Gerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/66 (Guttmann, Slg. 1966, 153) entschieden hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

31 Aus den Akten und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, daß der Kläger nicht hat nachweisen können, daß der Präsident des Rechnungshofes ihn habe bestrafen wollen. Folglich muß der Kläger auch hinsichtlich seines fünften Klagegrundes unterliegen, da er nicht hinreichend hat nachweisen können, daß die Anstellungsbehörde einen anderen als einen zulässigen Zweck verfolgt hat.

Zur fehlenden Begründung

32 Nach Ansicht des Klägers fehlt erstens dem Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983 jede Begründung — er sei ihm zudem nicht mitgeteilt worden — und ist zweitens die Entscheidung des Präsidenten vom 14. April 1983, die lediglich auf den vorhergehenden Beschluß und das dienstliche Interesse Bezug nehme, unzureichend begründet.

33 Der Beklagte wendet ein, eine Begründung sei für den Beschluß vom 24. März 1983 nicht erforderlich, da es sich um eine allgemeine Entscheidung handele. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde sei durch das dienstliche Interesse und das Interesse des Klägers zwar knapp, aber unter Berücksichtigung des Zusammenhangs ausreichend begründet worden.

34 Da es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme zur Organisation der Dienststellen handelt, die wie oben aufgezeigt im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten getroffen worden ist, ist die Begründungspflicht zu dem Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfügt, sowie zu der Geringfügigkeit der Nachteile, die diese Art von Maßnahme für den betroffenen Beamten bedeuten kann, in Beziehung zu setzen.

35 Obwohl nach der internen Organisation des Rechnungshofes für diese Stellenübertragung ein Verfahren anzuwenden war, bei dem zunächst das Kollegialorgan einen Beschluß faßte und sodann die Anstellungsbehörde eine Entscheidung erließ, kann diese Besonderheit kein Grund dafür sein, von den Erfordernissen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts abzuweichen, wonach jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß.

36 In diesem Zusammenhang ist die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 1980 enthaltene Begründung, allein betrachtet, eindeutig unzureichend. Um festzustellen, ob dem Artikel 25 genügt ist, sind jedoch nicht nur die streitige Entscheidung, sondern auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diese Entscheidung ergangen ist. Da die Begründungspfiicht sowohl bezweckt, dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, als auch, die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Umfang dieser Pflicht in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln.

37 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, daß der Kläger, unter Berücksichtigung seiner eigenen Laufbahn beim Rechnungshof und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Rechnungshofes, wonach unter anderem die Tendenz besteht, die Aufgaben zu normen und die Mobilität des Personals zu fördern, damit rechnen mußte, vom Rechnungshof einem anderen Sektor zugewiesen zu werden; dies gilt insbesondere, wenn man die Mitteilungen des Sekretärs an den Kläger und seine Unterredungen mit ihm berücksichtigt.

38 Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit der internen Organisation zusammenhängt, im dienstlichen Interesse getroffen wurde und für die die zuständige Behörde notwendigerweise einen weiten Ermessensspielraum haben muß, kann die angefochtene Entscheidung, wenn man sie im Zusammenhang betrachtet, nicht wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften als fehlerhaft angesehen werden, was ihre Aufhebung rechtfertigen würde.

39 Nach alledem ist die Anfechtungsklage unbegründet und deshalb abzuweisen.

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

41 Der Gerichtshof kann jedoch auch der obsiegenden Partei die Kosten, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat, auferlegen. Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof dadurch, daß er dem Kläger nicht angemessen und ausdrücklich die Gründe seiner Umsetzung erläutert hat, entscheidend zur Entstehung des Rechtsstreits, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, beigetragen. Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Rechnungshof trägt die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers.