Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.05.1983 – C-69/83
ECLI:EU:C:1983:150
In der Rechtssache 69/83 R
Charles Lux, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 17, rue Bertholet, Zustellungsanschrift daselbst, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel,
Antragsteller,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes: Luxemburg, 29, rue Aldringen,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung der Entscheidung des Rechnungshofes, durch die die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung geändert worden ist, sowie der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes, durch die dem Antragsteller eine neue dienstliche Verwendung im letztgenannten Sektor zugewiesen worden ist, im Wege einstweiliger Anordnung
erläßt
der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung vertritt,
folgenden
BESCHLUSS§
Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Herr Charles Lux, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 beim Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 28. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes, durch die die Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung geändert und eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) von dem Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung übertragen worden ist, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers und seine neue dienstliche Verwendung im Sektor Personal und Verwaltung.
2. Mit Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom selben Tag beantragt der Kläger gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts die Aussetzung dieser Entscheidungen.
3. Ausweislich der Akten war der Antragsteller vor Erlaß der streitigen Entscheidungen dem Sektor des Präsidenten des Rechnungshofes zugewiesen und dort mit Arbeiten im Juristischen Dienst beauftragt.
4. Am 24. März 1893 hat der Rechnungshof beschlossen, die Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor Personal und Verwaltung zu ändern. Aufgrund dieses Beschlusses hat er eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor Personal und Verwaltung übertragen. Mit Entscheidung vom 14. April 1983 hat der Präsident des Rechnungshofes die dienstliche Verwendung des Antragstellers geändert und ihn mit Wirkung vom 15. April 1983 vom Sektor des Präsidenten dem Sektor Personal und Verwaltung zugewiesen.
5. Die Klageschrift enthält fünf Rügen, die wie folgt begründet werden: Unzuständigkeit der Behörde, die über die Übertragung seiner Planstelle entschieden habe, fehlende Begründung, Verletzung der sich aus den Artikeln 4, 7 und 29 des Statuts ergebenden Rechte im Hinblick auf die Bestimmung der Planstelle der Beamten und die Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Planstelle, Verkennung des dienstlichen Interesses unter Verletzung von Artikel 7 des Statuts sowie Ermessensmißbrauch.
6. In dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zur Rechtfertigung einer vorläufigen Maßnahme auf den Inhalt dieser Rügen Bezug genommen.
7. Der Antragsteller führt insbesondere drei Umstände an, aus denen sich die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs der getroffenen Entscheidungen ergebe:
Seine Umsetzung von einem Verwaltungssektor, dem des Präsidenten, zu einem Kontrollsektor, Personal und Verwaltung, bedeute, daß ihm nicht klar abgegrenzte und zudem andere als die Aufgaben zugewiesen seien, für die er eingestellt worden sei und die seiner beruflichen Erfahrung entsprächen;
diese Umsetzung werde wahrscheinlich insoweit nachteilige Auswirkungen auf seine nächste Beurteilung haben, als diese unter Berücksichtigung von Aufgaben zu erstellen sei, deren Wahrnehmung er ablehnen könne oder — unterstelle man, er nehme sie wahr — die er unter schwierigen und unbefriedigenden Umständen erfüllen müsse, da sie nicht seinen Befähigungen und Kenntnissen entsprächen;
nach der Durchführung der Umsetzungsentscheidung sei die vorherige Situation nur schwer wiederherzustellen, da sein früherer Dienstposten im Juristischen Dienst beim Präsidenten ein einzelner Posten sei und bereits Vorkehrungen getroffen worden seien, um ihn in diesem Dienstposten durch einen anderen Beamten zu ersetzen.
8. Der Rechnungshof bestreitet die von dem Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Begründetheit seines Antrags vorgetragenen Tatsachen. Er weist darauf hin, daß der Antragsteller zu Beginn seiner Laufbahn die Aufgaben eines Juristen im Kontrollsektor für die Personalausgaben der Organe wahrgenommen habe und daß er nach seiner Einweisung in den Juristischen Dienst beim Präsidenten weiterhin Vorgänge aus dem Personalbereich bearbeitet habe. Der Rechnungshof ist daher der Ansicht, daß der neue, dem Antragsteller zugewiesene Dienstposten voll und ganz seinen vorgeschriebenen Aufgaben und seinen persönlichen Fähigkeiten entspreche.
9. Der Rechnungshof bestreitet auch die Dringlichkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sollte die Klage Erfolg haben, so würden die Übertragung der Planstelle auf den Sektor Personal und Verwaltung sowie die neue dienstliche Verwendung des Antragstellers aufgehoben, so daß dieser mit seiner Planstelle wieder dem Sektor des Präsidenten angehöre. Die Belassung des Antragstellers in seinem neuen Aufgabenbereich schaffe somit keine nicht rückgängig zu machende Lage und verursache ihm keinen wie auch immer gearteten Nachteil, da sowohl seine Besoldungsgruppe als auch seine materielle Situation unberührt blieben.
10. Da die Parteien in ihren Schriftsätzen ausführlich ihre jeweiligen Standpunkte dargelegt und alle für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Unterlagen beigebracht haben, war es nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme zu eröffnen oder den Parteien Gelegenheit zu mündlichen Ausführungen zu geben.
Entscheidungsgründe§
11 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und außerdem die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
12 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß der Antragsteller nichts vorgetragen hat, um die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme glaubhaft zu machen; auf die zweite in der vorgenannten Vorschrift aufgestellte Voraussetzung ist daher nicht mehr einzugehen.
13 Aus den bis zu diesem Zeitpunkt übermittelten Unterlagen ergibt sich nämlich, daß sich der Antragsteller, da er mit seiner Planstelle wiedereingewiesen worden ist und gegen beide Entscheidungen Aufhebungsklage erhoben hat, bei Erfolg seiner Klage automatisch in der Situation befände, die vor Erlaß der von ihm angefochtenen Maßnahmen bestand.
14 Der Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidungen ist daher zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung vertritt,
beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.