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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.07.1984 – C-99/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:236
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom3. Juli 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache betrifft einen Teil einer aus Australien ausgeführten und im Veredelungsverkehr nach Belgien eingeführten Partie Butter, für deren Einfuhr keine Zölle oder Agrarabschöpfungen bezahlt worden waren.
Gegen Ende 1975 wurde die Ware nach der Veredelung an die Roba SA Basel, im Schweizer Freihafen La Praille, Genf, als Butteroil für industrielle Verwendung gesandt. Sie wurde zusammen mit anderen Partien des Erzeugnisses, um die es hier nicht geht, auf dem Schienenweg mit sechs internationalen Frachtbriefen CIM versandt. In La Praille wurde die Ware von der Roba SA weiter an die Magazzini Generali Cariplo in Cremona, Italien, als Oil für industrielle Verwendung, Butteroil, versandt. Die Ware wurde dorthin mit einem zweiten Satz Frachtbriefe auf dem Schienenweg versandt und traf Anfang 1976 ein. Die Gormec S.r.l., Mailand, beauftragte einen italienischen Zollspediteur, Claudio Fioravanti, den Kläger des Ausgangsverfahrens, die Ware einzuführen. Die Ware wurde beim italienischen Zoll aufgrund von drei von den italienischen Zollbehörden ausgestellten Zollscheinen eingeführt. Die italienischen Zollbehörden nahmen an, daß die Ware belgischen Ursprungs sei, und erhoben weder Zoll noch Agrarabschöpfungen, da die Schweizer Behörden auf den Frachtbriefen die Kurzbezeichnung T 2 angebracht hatten.
Später entdeckte der italienische Zoll jedoch, daß die Ware außergemeinschaftlichen Ursprungs war, und verlangte von der Firma Gormec die Zahlung von Agrarabschöpfungen in Höhe von 243400755 LIT. Die Firma Gormec zahlte nicht. Nach italienischem Recht haftete der Kläger des Ausgangsverfahrens subsidiär. Die Zollbehörden gingen gegen ihn mit einem Bescheid vor, durch den er aufgefordert wurde, die Abschöpfungen zu zahlen. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Die Sache kam vor die Corte d'appello Brescia, die vier Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt hat. Die fraglichen Vorfälle haben zu zwei Auseinandersetzungen geführt. Bei der ersten geht es um die Verpflichtung des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Agrarabschöpfungen an die italienischen Zollbehörden zu zahlen. Die zweite betrifft die Verpflichtung der italienischen Regierung, die Abschöpfungen an die Gemeinschaft abzuführen. Die italienische Regierung vertritt den Standpunkt, daß die Waren als Folge eines Fehlers der belgischen Zollbehörden ohne Zahlung von Abschöpfungen nach Italien eingeführt worden seien. Folglich sei der für die Einziehung der Abschöpfungen und deren Abführung an die Gemeinschaft verantwortliche Mitgliedstaat Belgien, nicht Italien. In der Sache vertritt die italienische Regierung vor dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Auffassung, daß die Abschöpfungen nicht bei der Einfuhr der Waren nach Italien zu zahlen waren.
Die erste Vorlagefrage lautet folgendermaßen:
Ist mit besonderem Bezug auf die Artikel 1 und 5 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2821/72 des Rates geregelt ist, und auf die übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung die Versendung von Waren, die nach Versand aus Belgien (Zollamt Montzen) an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf La Praille (Schweiz) von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in der Stadt Cremona (Italien) weiterversandt und dort endgültig eingeführt wurden, als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen?
Zur maßgeblichen Zeit galt die Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 (ABl. L 77, 1969, S. 1) über das gemeinschaftliche Versandverfahren. Sie sieht zwei Verfahren vor: das externe gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die sich, kurz gesagt, nicht im freien Verkehr befinden, und das interne gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren genannt) : Artikel 1 der Verordnung in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2719/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, 1972, S. 24) geänderten Fassung. Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, sind mit einer Versandanmeldung T 1 anzumelden; Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, sind mit einer Versandanmeldung T 2 anzumelden: Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69.
Da die betreffenden Waren im vorliegenden Fall von Belgien nach Italien mit zwei Sätzen von Versandpapieren befördert wurden, wäre das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß Artikel 8 dieser Verordnung nicht anwendbar, wenn zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz kein Abkommen bestünde. Ein solches Abkommen wurde im Jahr 1972 geschlossen; es ist der Verordnung Nr. 2812/72 beigefügt. Es wurde in der Folge geändert (Verordnungen des Rates Nr. 3613/73 vom 27. 12. 1973, ABl. L 365, S. 187, und Nr. 1291/77 vom 14. 6. 1977, ABl. L 151, S. 1).
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens werden die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert werden, und zwar sowohl bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne Umladung in der Schweiz, als auch beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager. Artikel 5 des Abkommens betrifft die Frage der Versandpapiere T 2 und T 2 L für Waren, die von der Schweiz aus bei Beförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten weiterversandt werden. T 2 L-Versandpapiere werden ausgestellt, um Gemeinschaftswaren zu bezeichnen, die nicht unter das gemeinschaftliche Versandverfahren fallen (Verordnung Nr. 2313/69 vom 19. 11. 1969, ABl. L 295, S. 8).
Die Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben (der Kläger des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission), stimmen darin überein, daß die erste Frage im Lichte der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu bejahen ist.
Es steht fest, daß Waren, sobald ihre Beförderung die Überschreitung einer Binnengrenze mit sich bringt, unter das gemeinschaftliche Versandverfahren fallen, wenn nicht nach gemäß Artikel 58 erlassenen besonderen Vorschriften für Waren, die zu einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind und auf die das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, von der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 abgesehen wird, was meines Wissens nicht der Fall ist. Da die Ausfuhr der Waren aus Belgien in die Schweiz auf dem Schienenweg notwendigerweise das Überschreiten einer gemeinschaftlichen Binnengrenze mit sich brachte (sie wurden offensichtlich durch Frankreich befördert), hätten sie also in Belgien unter das gemeinschaftliche Versandverfahren gebracht werden müssen.
Wenn Waren jedoch zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs befördert werden, ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anwendbar (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 und Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens mit der Schweiz).
Andererseits ist das gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden, wenn Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet entweder unmittelbar oder nach dem Versand in die Schweiz von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager, weiterversandt werden (Artikel 1 des Abkommens).
Liest man diese beiden Vorschriften im Zusammenhang, dann ist das gemeinschaftliche Versandverfahren auf Waren anwendbar, die zum Zweck des Weiterversands aus der Schweiz nach Italien in die Schweiz versandt und auch tatsächlich weiterversandt werden.
Wenn die Waren andererseits einfach im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs in die Schweiz versandt werden, auf das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 Bezug genommen wird, ist auf diesen Teil der Strecke das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anzuwenden, auch wenn später ein Vertrag über die Beförderung der Waren nach Italien abgeschlossen wird.
Sobald die Waren aus der Schweiz nach Italien gebracht werden, werden sie jedoch für die Zwecke der Verordnung Nr. 304/71 des Rates vom 11. Februar 1971 (ABl. L 35, 1971, S. 31), die das gemeinschaftliche Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren vereinfacht, als Waren angesehen, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden (Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens mit der Schweiz).
Offenkundig muß beim ersten Versand der Waren bekannt sein, ob sie unter das gemeinschaftliche Versandverfahren fallen oder nicht.
Dementsprechend ist die erste Frage meiner Auffassung nach dahin gehend zu beantworten, daß Waren, die aus Belgien an einen bestimmten Empfänger in der Schweiz mit der Absicht versandt worden sind, daß sie an einen anderen Ort in der Gemeinschaft weiterversandt werden sollen, und die dann von diesem Empfänger in der Schweiz an einen anderen Empfänger in Cremona weiterversandt und dort eingeführt werden, zu jeder Zeit als im gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlich anzusehen sind. Für die Zwecke der Verordnung Nr. 304/71 des Rates sind sie jedenfalls als im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert und unter die Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren fallend anzusehen, wenn sie von der Schweiz nach Cremona versandt werden.
Die zweite Vorlagefrage lautet folgendermaßen :
Kann der Schweizer Zoll in diesem Fall internationale Frachtbriefe CIM, die auf die Frachtbriefe für die vorhergehende Phase des Versands verweisen, ausstellen und mit der Kurzbezeichnung T 2, die zur Bezeichnung interner gemeinschaftlicher Versandverfahren dient, versehen, und zwar mit der Begründung (die nicht bewiesen ist, da der Verlust des Exemplars Nr. 3 dieser Frachtbriefe vermutet wird), daß die vorherigen Frachtbriefe keine Kurzbezeichnung und deshalb auch nicht die Kurzbezeichnung T 1 aufgewiesen hätten, bei deren Fehlen ein gemeinschaftliches Versandverfahren nicht als externes, sondern als internes, also als Verfahren anzusehen sei, das Waren betreffe, die nicht aus Drittländern stammen?
Unstreitig brachten die Schweizer Zollbehörden auf den Frachtbriefen für die Beförderung der Waren von La Praille nach Cremona die Kurzbezeichnung T 2 an. Die zweite Frage geht davon aus, daß die früheren Frachtbriefe keine Kurzbezeichnungen trugen. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist natürlich von der Cone d'appello Brescia zu entscheiden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, daß es aufgrund der dem Gerichtshof vorgelegten Schriftstücke so scheint, daß das Exemplar Nr. 3 der vier Frachtbriefe für den Versand von Belgien in die Schweiz keine Kurzbezeichnung trug, daß die Schweizer Behörden jedoch offensichtlich annahmen, daß auf dem Exemplar Nr. 3 der beiden anderen Frachtbriefe die Kurzbezeichnung T 1 angebracht war. Aus nicht ersichtlichen Gründen befand sich das Exemplar Nr. 3 dieser Frachtbriefe nicht im Besitz des Schweizer Zolls, als der zweite Satz Frachtbriefe ausgestellt wurde, und das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs war mit (3) bezeichnet. Auf den belgischen Frachtbriefen befand sich jedoch die offensichtlich vom Schweizer Zoll in Handschrift angebrachte Kurzbezeichnung T 2 L.
Die Befugnis des Schweizer Zolls zur Ausstellung von T2-Versandpapieren ergibt sich aus den Artikeln 5, 6 und 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Soweit hier von Belang, dürfen die schweizerischen Zollstellen ein Versandpapier T 2 nur bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Versandpapiers T 2 oder T 2 L ausstellen (Artikel 6 Absatz 1); dabei ist Artikel 5 zu beachten, der Bedingungen für die Behandlung der Waren aufstellt, wenn diese von der Schweiz aus nach Lagerung in einem Zollager weiterversandt werden.
Es wurde nicht behauptet, daß diese Bedingungen bei der Lagerung der Waren nicht eingehalten worden seien.
Die einzige Frage ist deshalb, ob die schweizerischen Zollstellen aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen befugt waren, die Versandpapiere für die Beförderung der Waren nach Italien auszustellen. Die schweizerischen Zollstellen waren nur dann befugt — und verpflichtet —, auf dem Exemplar Nr. 3 der Versandpapiere die Kurzbezeichnung T 2 anzubringen, wenn die Waren sich im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden; wenn dies nicht der Fall war, war die Anbringung einer Kurzbezeichnung auf dem Exemplar Nr. 3 nicht erforderlich (siehe Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens).
Die Verordnung Nr. 304/71 der Kommission vereinfachte das gemeinschaftliche Versandverfahren für Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr mit dem internationalen Frachtbrief CIM und ersetzte deshalb weitgehend die Bestimmungen der Abschnitte II und III der Verordnung Nr. 542/69 (siehe Artikel 17 der Verordnung Nr. 304/71), wenn sie auch die Anwendung des in der Verordnung Nr. 542/69 vorgesehenen Verfahrens nicht ausschloß (siehe Artikel 19 der Verordnung 304/71). Die Verordnung Nr. 304/71 änderte also grundsätzlich nichts an den im Abschnitt I der Verordnung Nr. 542/69 niedergelegten Grundsätzen der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf die Beförderung von Waren; sie bezweckte, dieses Verfahren, wo es anwendbar war, zu vereinfachen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 304/71 sorgen die Eisenbahnverwaltungen dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten Beförderungen mit Zetteln gekennzeichnet werden, die unter anderem auf dem Frachtbrief befestigt werden. Für Waren, die nicht nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, wird ein gemeinschaftliches Versandpapier nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren zum Zweck der Gewährleistung der Anwendung der Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr erforderlich ist (siehe Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 542/69). Zum maßgeblichen Zeitpunkt war dies das Versandpapier T2L.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 304/71 gilt der internationale Frachtbrief als Versandschein T 1 oder T 2 je nachdem, ob auf die Waren das externe oder das interne Versandverfahren anwendbar ist. Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft und soll sie außerhalb der Gemeinschaft enden, findet dasselbe Verfahren Anwendung wie für Beförderungen, die innerhalb der Gemeinschaft beginnen und auch dort enden sollen (Artikel 10 Absatz 1). Jedoch übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den ein Transport die Gemeinschaft verläßt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle (Artikel 10 Absatz 2). Auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs ist von der Abgangszollstelle die Kurzbezeichnung T 1 anzubringen, wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden (Artikel 7 Absatz 2). Andererseits besteht keine Verpflichtung, den Frachtbrief mit T 2 zu kennzeichnen, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, und die Mitgliedstaaten sind sogar befugt vorzusehen, daß solche Waren zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief vorgelegt werden muß (Artikel 7 Absatz 4).
Unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 304/71 ist folglich ein Frachtbrief, der einen die Beförderung der Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren kennzeichnenden Aufdruck trägt und dessen Exemplar Nr. 3 nicht mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen ist, als ein Versandpapier T 2 anzusehen. Dies trifft zwar in den Mitgliedstaaten zu, nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ist Artikel 7 Absätze 2 und 4 jedoch ausdrücklich nicht anwendbar (siehe Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens). Meiner Ansicht nach sollten dadurch mögliche Konflikte mit den Artikeln 5, 6 und 8 des Abkommens ausgeschlossen werden, die, soweit es um Artikel 7 Absatz 2 geht, Kennzeichnung von Frachtbriefen durch die schweizerischen Zollstellen betreffen. Das bedeutet nicht, daß ein Frachtbrief betreffend Gemeinschaftswaren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, dessen Exemplar Nr. 3 von den Zollstellen in einem Mitgliedstaat nicht mit der Kurzbezeichnung T1 versehen wurde, von den schweizerischen Zollstellen nicht als Versandpapier T 2 angesehen werden könnte. In einem solchen Fall stellt der Frachtbrief für die Zwecke des Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ein Versandpapier T 2 dar, und die schweizerischen Zollstellen sind befugt, die Frachtbriefe für die Warenbeförderung nach Italien mit der Kurzbezeichnung T 2 zu kennzeichnen. Ist das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs deutlich mit T 1 gekennzeichnet, so haben die schweizerischen Zollstellen diese Befugnis selbstverständlich nicht. Gleiches gilt, wenn das Exemplar Nr. 3 fehlt, weil die schweizerischen Zollstellen dann nicht in der Lage sind, die Einordnung der Waren aus dem Frachtbrief allein festzustellen. In diesem Fall dürften die schweizerischen Zollstellen keine Versandpapiere T 2 ausstellen, sofern sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mit den Zollstellen des Mitgliedstaats, aus dem die Waren versandt wurden, Verbindung aufgenommen und von diesen die Mitteilung erhalten hätten, daß es sich um Gemeinschaftswaren handele.
Dies setzt voraus, daß die betreffenden Waren auf der Strecke von Belgien nach La Praille im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wurden. War diese Strecke nur der erste Teil einer beabsichtigten Beförderung der Waren von Belgien nach einem anderen Ort in der Gemeinschaft, dann mußten die Frachtbriefe von Belgien in die Schweiz als Versandpapiere T 2 angesehen werden; die schweizerischen Zollstellen waren dann befugt, die neuen Frachtbriefe mit T 2 zu kennzeichnen. Handelte es sich nur um eine Beförderung von Belgien in die Schweiz, war das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anwendbar und durften die Frachtbriefe nicht gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 304/71 gekennzeichnet werden, da die Schweiz für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung Nr. 542/69 nicht als zur Gemeinschaft gehörig anzusehen ist. In diesem Fall hätte der Gemeinschaftscharakter der Waren nur festgestellt werden können, wenn sie mit Versandpapieren T 2 L versandt worden wären. Beim Fehlen dieser Versandpapiere wären die schweizerischen Zollstellen gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 2 des Abkommens nicht befugt gewesen, die Waren mit Frachtbriefen mit der Kurzbezeichnung T 2 weiterzubefördern. Sie hätten vielmehr im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden müssen, bei dem es nicht erforderlich ist, die Frachtbriefe mit der Kurzbezeichnung T 1 zu versehen (siehe Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Abkommens).
Die dritte und vierte Vorlagefrage lauten folgendermaßen :
Stammt die Ware hingegen aus einem Drittland (im vorliegenden Fall Australien) und wurde sie im Veredelungsverkehr, also ohne Begleichung von Grenzabgaben, nach Belgien, dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, von dem aus der fragliche Versand erfolgte, eingeführt, fällt dann ein solcher mit Papieren für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren durchgeführter Versand in den Verantwortungsbereich des Landes (und seiner Wirtschaftsteilnehmer), von dem er ausging (Belgien), oder des Landes, von dem aus der Weiterversand erfolgte (Schweiz), und nicht des Landes der endgültigen — aufgrund formell ordnungsgemäßer Papiere erfolgten — Einfuhr (Italien) ?
Die vierte Frage geht dahin, ob im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69, obwohl die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Italien festgestellt wurde, der Staat, von dem der als internes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnete Versand ausging, oder der Staat des Weiterversandes die Agrarabschöpfungen von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nachzufordern hat.
Was die dritte Frage betrifft, läßt sich nicht annehmen, daß der Versand als solcher die Haftung für die Zölle oder Abschöpfungen begründet. Wenn Waren im aktiven Veredelungsverkehr in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, sind sie gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (69/73/EWG; ABl. L 58, 1969, S. 1) von Zöllen und Agrarabschöpfungen befreit. Werden die Waren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, sind keine Zölle und Abschöpfungen zu zahlen (Artikel 13 der Richtlinie). Andererseits können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Veredelung durchgeführt wird, zulassen, daß die Waren unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 der Richtlinie in den freien Verkehr überführt werden, was unter anderem erfordert, daß die gemäß der Richtlinie festgesetzten Zölle und Agrarabschöpfungen zu entrichten sind. Diese Regelung geht offenkundig davon aus, daß die Zölle und Abschöpfungen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu erheben sind, in dem die Veredelung durchgeführt wurde, wenn die Waren nicht mit der Maßgabe freigegeben werden, daß die Zölle an einem anderen Ort in der Gemeinschaft zu entrichten sind. Wenn also im vorliegenden Fall die Waren in Belgien in den Verkehr gebracht wurden, so daß sie nach Italien befördert oder zum Versand im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Italien abgefertigt werden konnten, hätten die Zölle und Abschöpfungen in Belgien erhoben werden müssen, wenn nicht besonders bestimmt wurde, daß sie in Italien zu erheben seien. Wenn sie einfach nach Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs in die Schweiz gesandt wurden, wären in Belgien und natürlich auch in der Schweiz keine Zölle zu entrichten gewesen. Sie wären bei der ersten Einfuhr nach Italien zu entrichten gewesen.
Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 bestimmt folgendes :
(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,
a) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird : in dem Mitgliedstaat, den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;
b) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, zu dem diese Grenzübergangsstelle gehört;
c) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats nicht bei der Grenzübergangsstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, wo diese Feststellung getroffen worden ist;
d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist: in dem Mitgliedstaat, in den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich aufgrund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;
e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, wo diese Feststellung getroffen worden ist.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens mit der Schweiz hat die Schweiz bei Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten; demnach gilt jede Bezugnahme auf die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten auch als Bezugnahme auf die Schweiz, soweit keine Ausnahmen, wie z. B. für die Artikel 1 und 7 der Verordnung Nr. 542/69, vorgesehen sind. Artikel 36 ist nicht durch Artikel 13 des Abkommens von den für die Schweiz geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist unter Gemeinschaft auch die Schweiz zu verstehen. Dementsprechend muß die gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 542/69 zu leistende Sicherheit zur Sicherstellung der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben gemäß Artikel 11 des Abkommens auch für die Schweiz gelten.
Artikel 36, der also für die Schweiz gilt, regelt die Haftung für die Zahlung der Abgaben nicht. Er regelt die Zuständigkeit für deren Erhebung.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, daß die Zuständigkeit für die Erhebung von Abgaben einem Mitgliedstaat nur deshalb zukomme, weil die im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangene Zuwiderhandlung erwiesenermaßen dort erfolgt sei. Im vorliegenden Fall seien die Zuwiderhandlungen außerhalb Italiens begangen worden; Italien sei also nicht für ihre Erhebung zuständig. Nach Auffassung der Kommission ist dies eine völlig falsche Vorstellung. Die einzige Zuwiderhandlung, auf die sich Artikel 36 beziehe, sei eine solche, die eine Zollschuld begründe; es müsse eine Zuwiderhandlung vorliegen, die die Erforderlichkeit der Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen betreffe. Die einzig relevante Frage sei deshalb, wo die Zoll- oder Abschöpfungsschuld entstanden sei; sei sie nicht erfüllt worden, liege eine Unregelmäßigkeit vor. Im vorliegenden Fall seien die Waren zur Verwendung in Italien abgefertigt worden. Die Abschöpfung sei dort nicht entrichtet worden. Dies stelle die einzig erhebliche Zuwiderhandlung dar. Deshalb sei die Forderung von Italien einzutreiben. Zuwiderhandlungen hinsichtlich des Versands oder von Versandpapieren begründeten keine Haftung für die Zahlung einer Zollschuld; es bestehe keine Verbindung zwischen der Haftung für die Zollschuld und der Begehung der Zuwiderhandlung im Versandverfahren. Somit sei die letztere im Hinblick auf Artikel 36 irrelevant. Nur dann, wenn es nicht möglich sei, den Mitgliedstaat festzustellen, in dem die Abschöpfungen zu entrichten seien, fänden die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 2 Anwendung.
Ich kann mich der Auffassung der Kommission nicht anschließen. Artikel 36 regelt die Erhebung von fälligen Zöllen. Er stellt nicht einfach fest: werden von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sie zu entrichten sind, und betrifft nicht nur Umstände, die eine Zollschuld entstehen lassen. Der nächstliegende Umstand für die Entstehung einer Zollschuld ist die Einfuhr, und diese ist in sich keine Zuwiderhandlung. Artikel 36 bestimmt, daß fällige Zölle von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens Zuwiderhandlungen begangen worden sind. Die Zuwiderhandlung muß also im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen worden sein und meines Erachtens mit dem Versandverfahren im Zusammenhang stehen. Der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt, kann der Mitgliedstaat sein, in dem die für den Zoll haftende Person die Waren einführt, muß es aber nicht sein.
Für diese Auslegung spricht auch Artikel 36 Absatz 2, der den Mitgliedstaat bestimmt, in dem die Erhebung von Zöllen zu erfolgen hat, wenn der Ort der Zuwiderhandlung nicht feststeht. Dies kann der Mitgliedstaat sein, den die Waren oder das Beförderungsmittel zuletzt verlassen haben, oder der Mitgliedstaat, zu dem die Grenzübergangsstelle gehört, in der die Zuwiderhandlung festgestellt wird. Der Gerichtshof hat darüber hinaus in Randnummer 14 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 105/83 (Pakvries BV/Niederlande) den Zusammenhang zwischen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Zöllen und der an der Grenze von Mitgliedstaaten erfolgenden Zollkontrolle hervorgehoben.
Daß dies auch für die Schweiz gelten sollte, ergibt sich aus Anhang I/des Abkommens, wonach die im Interesse einer beschleunigten Bereinigung etwaiger Streitfälle getroffene Vereinbarung, daß Unregelmäßigkeiten, die im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt werden, ausschließlich von der jeweils betroffenen Zollverwaltung und der Eisenbahnverwaltung desselben Mitgliedstaats behandelt werden, auf die Schweiz ausgedehnt wird.
Wenn sich also der vorliegende Fall so darstellt, daß die Waren aus Belgien in die Schweiz mit der Absicht versandt wurden, sie nach Italien weiterzufördern, dann war es eine in Belgien begangene Zuwiderhandlung, die ursprünglichen Frachtbriefe (bzw. vier von ihnen) nicht mit der Kurzbezeichnung T 2 zu versehen. Dieser Irrtum wurde im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen. Belgien ist für die Erhebung zuständig. Wenn die Waren andererseits zunächst im Verfahren nach dem TIF-Übereinkommen in die Schweiz befördert wurden und die Beförderung dort enden sollte, wurden sie nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert und ist Artikel 36 auf diesen Versand nicht anwendbar. In diesem Fall wurde die Zuwiderhandlung im Verlauf der Beförderung von der Schweiz nach Italien begangen, da die Waren zu Unrecht als Gemeinschaftswaren bezeichnet und im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren versandt wurden. Die Zuwiderhandlung wurde dann in der Schweiz begangen, da dort das falsche Verfahren auf die Waren angewendet wurde, gleichgültig, ob die Ursache für die Zuwiderhandlung vor der Einfuhr der Waren in die Schweiz lag oder eine Zuwiderhandlung in einem früheren Versandverfahren war. Folglich ist es unerheblich, ob die schweizerischen Zollbehörden aufgrund eines Irrtums der belgischen Zollstellen zur Begehung der Zuwiderhandlung veranlaßt wurden. Aus den erwähnten Vorschriften ergibt sich, daß die Schweiz bei einer Zuwiderhandlung, die in der Schweiz im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen wird, dieselben Befugnisse zur Erhebung der zugunsten der Gemeinschaft fälligen Zölle hat wie die Mitgliedstaaten und daß umgekehrt, wenn die Zuwiderhandlung innerhalb der Gemeinschaft begangen wird, der betreffende Mitgliedstaat diese Befugnisse zugunsten der Schweiz hat.
Aus diesen Gründen sind die Vorlagefragen folgendermaßen zu beantworten:
1. Die Versendung von Waren, die nach Versand von Belgien an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in der Stadt Cremona weiterversandt und dort endgültig eingeführt wurden, ist als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen, wenn bei der Ausfuhr der Waren aus Belgien beabsichtigt war, diese von der Schweiz aus nach Italien zu befördern; werden die Waren ohne die Absicht in die Schweiz befördert, sie an einen anderen Ort der Gemeinschaft weiterzubefördern, werden sie aber in der Folge tatsächlich von der Schweiz nach Italien befördert, so ist nur der Versand von der Schweiz nach Italien als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen.
2. a)Wenn auf den von Belgien für die Schweiz ausgestellten Frachtbriefen (die belgischen Frachtbriefe) gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 304/71 Zettel befestigt waren, durch die die Beförderung als im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelt gekennzeichnet wurden, und wenn das Exemplar Nr. 3 dieser Frachtbriefe nicht die Kurzbezeichnung T 1 trug, die das externe gemeinschaftliche Versandverfahren kennzeichnet, so waren die schweizerischen Zollbehörden befugt, die Frachtbriefe für die Beförderung der Waren aus der Schweiz nach Italien (die schweizerischen Frachtbriefe) mit der Kurzbezeichnung T 2 zu versehen.b)Wenn auf den belgischen Frachtbriefen keine solchen Zettel (als Kennzeichnung der Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren) befestigt waren, waren die schweizerischen Zollstellen nicht befugt, die schweizerischen Frachtbriefe mit der Kurzbezeichnung T 2 zu versehen, sofern sie von den belgischen Zollstellen kein Versandpapier T 2 L erhalten hatten.c)Wenn die Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, sondern von Belgien in die Schweiz im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs (TIF-Übereinkommen) versandt wurden und also nicht so gekennzeichnet waren, die belgischen Frachtbriefe jedoch von den belgischen Zollstellen mit der Kurzbezeichnung T 2 gekennzeichnet worden waren, waren die schweizerischen Zollstellen befugt, die schweizerischen Frachtbriefe mit der Kurzbezeichnung T 2 zu kennzeichnen.d)Wenn das Exemplar Nr. 3 der Frachtbriefe fehlte, waren die schweizerischen Zollstellen nicht befugt, die Frachtbriefe für die Beförderung der Waren nach Italien mit der Kurzbezeichhung T 2 zu kennzeichnen, ohne daß eine eindeutige Stellungnahme der Zollstellen des Mitgliedstaats vorlag, aus dem die Waren versandt worden waren, wonach es sich um Gemeinschaftswaren handelte.
3. und 4. Das Versandverfahren selbst begründet nicht die Haftung für Zölle oder Agrarabschöpfungen. Gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 werden solche Zölle und Abschöpfungen von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem eine Zuwiderhandlung im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen wurde. Wenn die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren von Belgien durch die Schweiz nach Italien befördert wurden und in Belgien eine Zuwiderhandlung begangen wurde, ist der Zoll von Belgien zu erheben. Wenn die Waren, obwohl sie von Belgien in die Schweiz versandt wurden, nur zwischen der Schweiz und Italien im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wurden und festgestellt wird, daß im Verlauf eines solchen Versands in der Schweiz eine Zuwiderhandlung begangen wurde, sind solche Zölle und Abschöpfungen gemäß dem der Verordnung Nr. 2812/72 beigefügten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz in seiner letzten Fassung von der Schweiz zu erheben.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts. Die Auslagen der Kommission und der italienischen Regierung sind nicht erstattungsfähig.