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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1984 – C-99/83

Viene Kammer · ECLI:EU:C:1984:360

In der Rechtssache 99/83

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Brescia in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Claudio Fioravanti

gegen

Amministrazione delle Finanze dello Stato

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) und der Verordnung Nr. 2812/72 des Rates vom 21. November 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 294, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Viene Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans und K. Bahlmann,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß Herr Fioravanti in seiner Eigenschaft als Zollspediteur von der Firma Gormec, Mailand, beauftragt worden war, drei Lieferungen Butter mit Ursprung in der Gemeinschaft und Herkunft aus einem Mitgliedstaat zu verzollen. Nach Erhalt der Unterlagen und der Feststellung, daß diese echt und vorschriftsmäßig waren, legte Herr Fioravanti die entsprechenden endgültigen Einfuhrerklärungen vor. Die Ware wurde daher mittels dreier von der Zollstelle Cremona ausgestellter Zollscheine abgefertigt, nachdem sie bei den Magazzini Generali Cariplo in dieser Stadt eingelagert worden war. Mit jedem Zollschein wurden 50000 kg Butter abgefertigt, die bei der Zollbeschau in Übereinstimmung mit allen von Herrn Fioravanti erhaltenen und bei der Zollstelle Cremona vorgelegten Unterlagen als Ware belgischen Ursprungs und belgischer Herkunft anerkannt wurde. In der Folge überprüfte der Zollbezirk Brescia die auf den Einfuhrscheinen getroffenen Feststellungen und stellte aufgrund von beim belgischen und schweizerischen Zoll angestellten Nachforschungen fest, daß die Ware von Australien nach Belgien eingeführt und von der Firma Sofial in Brüssel mit Abgangszollstelle Montzen an die Firma Roba SA Basel im Freihafen Genf La Praille versandt und dann von diesem Freihafen an den Empfänger Magazzini Generali Cariplo nach Cremona weiter versandt worden war. Außerdem stellte der Zollbezirk fest, daß vom Schweizer Zoll auf den für den weiteren Transport ausgestellten internationalen Frachtbriefen CIM die das interne gemeinschaftliche Versandverfahren betreffende Kurzbezeichnung T 2 angebracht worden war, und zwar aufgrund eines angebliehen Irrtums, der, wie man annahm, auf dem Verlust des Exemplars Nr. 3 der in Belgien ausgestellten CIM-Frachtbriefe beruhte. Auf diesem Exemplar hätte das den gemeinschaftlichen oder außergemeinschaftlichen Ursprung der versandten Ware feststellende Zeichen angebracht werden müssen. Beim Fehlen der Kurzbezeichnung T 1, die außergemeinschaftlichen Ursprung der Ware bedeutet, wird vermutet, daß sich die Ware im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet.

Die italienischen Behörden nahmen also die Neuberechnung der drei Zollscheine vor und verlangten die nicht gezahlten Abgaben sowohl von der Firma Gormec als auch von Herrn Fioravanti als dem nach Artikel 41 Absatz 2 des italienischen Zollgesetzes Nr. 43 vom Januar 1973 subsidiär Haftenden. Da die Firma Gormec nicht zahlungsfähig war, schickten die italienischen Behörden Herrn Fioravanti einen Zollbescheid über 243400755 LIT.

Herr Fioravanti legte gegen diesen Bescheid Widerspruch beim Tribunale Brescia ein und führte aus, die italienische Finanzverwaltung könne die Zahlung der Abgaben nicht verlangen, da nach Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 der belgische Staat als Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, für ihre Erhebung zuständig sei. Diese von der italienischen Finanzbehörde zurückgewiesene These wurde vom Gericht erster Instanz verworfen und erneut vor der Corte d'appello vorgebracht, die mit Beschluß vom 20. April 1983 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag entschied, das Verfahren bis zur Beantwortung folgender Fragen im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof auszusetzen:

1. Ist mit besonderem Bezug auf die Artikel 1 und 5 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2821/72 des Rates geregelt ist, und auf die übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung die Versendung von Waren, die nach Versand aus Belgien (Zollamt Montzen) an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf La Praille (Schweiz) von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in der Stadt Cremona (Italien) weiterversandt und dort endgültig eingeführt wurden, als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen?

2. Kann der Schweizer Zoll in diesem Fall internationale Frachtbriefe CIM, die auf die Frachtbriefe für die vorhergehende Phase des Versands verweisen, ausstellen und mit der Kurzbezeichnung T 2, die zur Bezeichnung interner gemeinschaftlicher Versandverfahren dient, versehen, und zwar mit der Begründung (die nicht bewiesen ist, da der Verlust des Exemplars Nr. 3 dieser Frachtbriefe vermutet wird), daß die vorherigen Frachtbriefe keine Kurzbezeichnung und deshalb auch nicht die Kurzbezeichnung T 1 aufgewiesen hätten, bei deren Fehlen ein gemeinschaftliches Versandverfahren nicht als externes, sondern als internes, also als Verfahren anzusehen sei, das Waren betreffe, die nicht aus Drittländern stammen?

3. Stammt die Ware hingegen aus einem Drittland (im vorliegenden Fall Australien) und wurde sie im Veredelungsverkehr, also ohne Begleichung von Grenzabgaben, nach Belgien, dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, von dem aus der fragliche Versand erfolgte, eingeführt, fällt dann ein solcher mit Papieren für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren durchgeführter Versand in den Verantwortungsbereich des Landes (und seiner Wirtschaftsteilnehmer), von dem er ausging (Belgien), oder des Landes, von dem aus der Weiterversand erfolgte (Schweiz), und nicht des Landes der endgültigen — aufgrund formell ordnungsgemäßer Papiere erfolgten — Einfuhr (Italien)?

4. In Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 heißt es: Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben ... von diesem Mitgliedstaat... erhoben. Hat im Hinblick darauf, obwohl die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Italien festgestellt wurde, der Staat die Agrarabschöpfungen von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nachzufordern, von dem der als internes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnete Versand ausging, oder der Staat des Weiterversands?“

Der Vorlagebeschluß ist am 30. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, C. Fioravanti, vertreten durch Rechtsanwalt Gregorio Leone, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Fioravanti, macht geltend, daß entgegen der Feststellung der Corte d'appello Brescia im Vorlagebeschluß die Exemplare Nr. 3 der in Belgien ausgestellten CIM-Frachtbriefe nicht verlorengegangen seien. Für die beiden ersten Lieferungen seien diese Exemplare ordnungsgemäß in der Schweiz eingetroffen. Nur das Exemplar Nr. 1 der letzten Lieferung sei anscheinend in der Schweiz verlorengegangen, so daß die Zollbehörde das Exemplar Nr. 2 als Exemplar Nr. 3 behandelt habe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kurzbezeichnung T 1 auch vom belgischen Zoll in Montzen nicht auf diesem Exemplar des Frachtbriefs angebracht worden sei.

Hieraus ergebe sich, daß diese Rechtssache die Folge einer strafbaren Handlung sei, die in Belgien bei Ausstellung der Zolldokumente für das gemeinschaftliche Versandverfahren, die einer Lieferung Butter nach Italien beigegeben werden mußten, begangen worden sei. Die Ware sei mit der Eisenbahn von Montzen (Belgien) abgeschickt worden, und die sechs dazu gehörigen Frachtbriefe seien nicht mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen worden, mit der der außergemeinschaftliche Ursprung der Ware gekennzeichnet werde. Artikel 11 der Verordnung Nr. 385/73 bestimme: Der internationale Frachtbrief ... für Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines ursprünglichen Mitgliedstaats zur Beförderung angenommen werden, [gilt] als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht ... mit der Kurzbezeichnung T 1 ... versehen ist.

Die Antwort auf die erste Frage findet sich nach Auffassung des Klägers in Artikel 1 Absatz 1 des der Verordnung Nr. 2812/72 beigefügten Abkommens, der bestimmt:

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ... werden ... auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft liegenden Orten über schweizerisches Gebiet befördert werden, und zwar sowohl

bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne Umladung in der Schweiz, als auch

beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager.

Folglich seien der Versand der Butterlieferungen von Belgien zum Freihafen Genf und der Weiterversand nach Italien als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen.

Die Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren beziehe sich nämlich nur auf den Versand einer Ware zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten; unerheblich sei dabei, daß die Ware sich auf schweizerischem Gebiet befunden habe und daß die Eigentümer der Ware aufgrund Verkaufs während des Versands wechseln könnten.

Die Frage könne also nur bejaht werden.

Zu der zweiten Frage macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, entgegen der Feststellung der Corte d'appello Brescia seien nicht alle Exemplare Nr. 3 der Frachtbriefe in der Schweiz verlorengegangen. Es könne jedoch nicht bestritten werden, daß keiner der Frachtbriefe mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen gewesen sei, aus der allein der außergemeinschaftliche Ursprung der Ware und damit die Nichtzahlung der Zölle abgeleitet werden könne.

Nun bestimme aber Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 (ABl. L 35, S. 31):

Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren vermerkt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs, daß die Waren, auf die er sich bezieht, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.

Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld Warenbeschreibung sichtbar die Kurzbezeichnung T 1 an.

Entsprechend heiße es in Artikel 11 der Verordnung Nr. 385/73 der Kommission vom 19. Januar 1973 (ABl. L 42, S. 1) über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft:

Bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt

der internationale Frachtbrief ... für Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines ursprünglichen Mitgliedstaats zur Beförderung angenommen werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der obengenannten Verordnung mit der Kurzbezeichnung T1 ... versehen ist.

Schließlich enthalte das der Verordnung Nr. 2812/72 beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren folgende Bestimmungen:

in Artikel 6

(1) Die zuständigen schweizerischen Zollstellen sind befugt, insbesondere die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen ...

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in der Schweiz auszustellen ...

in Artikel 8

(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ... bezeichneten Waren vermerkt die schweizerische Abgangszollstelle vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem Exemplar Nr. 3 des Internationalen Frachtbriefs, daß die darin bezeichneten Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden. Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld Warenbezeichnung die Kurzbezeichnung T 2 und den Dienststempel an ...

Aus dieser Regelung schließt der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Zoll in Genf habe davon ausgehen müssen, daß es sich bei der Ware um eine im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Ware im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 385/73 gehandelt habe, da weder die Kurzbezeichnung T1 noch die Kurzbezeichnung T 2 vom belgischen Zoll in Montzen auf den CIM-Frachtbriefen angebracht worden seien. Bei der Ausstellung der neuen Frachtbriefe für die Beförderung von Genf nach Cremona habe der Schweizer Zoll zu Recht auf den neuen CIM-Frachtbriefen die Kurzbezeichnung T 2 angebracht, da er aufgrund der vom Zoll Montzen übersandten Dokumentation angenommen habe, es handele sich um Gemeinschaftswaren.

Die Antwort auf die dritte Frage hält der Kläger des Ausgangsverfahrens für offensichtlich, wenn man von der Überlegung ausgehe, daß für die rechtswidrige Erstellung eines Dokuments, das fälschlicherweise eine Ware als Gemeinschaftsware bezeichne, obwohl sie aus einem Drittland stamme, ausschließlich derjenige hafte, der die Falschbeurkundung vorgenommen habe, und nicht derjenige, der sich ihrer gutgläubig bedient habe.

Die Frage sei folglich nur in dem Sinne zu beantworten, daß für die Erstellung der Dokumente und die Durchführung des Versands einer Ware außergemeinschaftlichen Ursprungs mit den für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehenen Dokumenten nur die Wirtschaftsteilnehmer des Landes hafteten, von dem der Versand ausgegangen sei (Belgien), oder die Wirtschaftsteilnehmer des Landes, in das der Weiterversand erfolgte (Schweiz), nicht aber auch die Wirtschaftsteilnehmer des Landes, in das die Ware endgültig eingeführt wurde.

Zur vierten Frage macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sich entschieden, dem allgemeinen Grundsatz des locum commissi delicti zu folgen. Aufgrund von Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 könne man folglich in Beantwortung der gestellten Frage für bewiesen erachten, daß — auch wenn die Zuwiderhandlung erst in Italien infolge der Überprüfung der in den Einfuhrerklärungen getroffenen Feststellung entdeckt worden sei — im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung infolge der betrügerischen oder irrtümlichen Ausfertigung der Frachtbriefe in Belgien oder anläßlich des Weiterversands in der Schweiz begangen worden sei.

Die Agrarabschöpfungen müßten also in dem Staat (Belgien), in dem der (wegen des Fehlens der Kurzbezeichnung T 1) als internes gemeinschaftliches Versandverfahren qualifizierte Versand seinen Ursprung hatte, oder in zweiter Linie in dem Staat (Schweiz) erhoben werden, in dem der Weiterversand mit der sich später als irrtümlich erwiesenen Anbringung der Kurzbezeichnung T 2 auf den CIM-Frachtbriefen vorgenommen worden sei. Jede andere Schlußfolgerung stelle eine Verletzung des Artikels 36 der Verordnung Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren dar.

Die italienische Regierung weist zum Sachverhalt dieser Rechtssache darauf hin, daß eine von der Kommission im Mai/Juni 1978 in Belgien gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates durchgeführte zusätzliche Überprüfung erbracht habe, daß drei Lieferungen Butteroil von jeweils 100000 kg, mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, von Belgien in die Schweiz versandt worden seien; den beiden ersten Lieferungen seien Dokumente beigegeben gewesen, auf denen die Kurzbezeichnung T 1 nicht angebracht gewesen sei, während bei der dritten Lieferung nicht habe festgestellt werden können, ob die Begleitdokumente mit dieser Bezeichnung versehen gewesen seien. Ein Teil dieser Ware, nämlich 100000 kg aus den beiden ersten Lieferungen und 50000 kg aus der dritten Lieferung seien mit schweizerischen Frachtbriefen, auf denen die Kurzbezeichnung T 2 angebracht gewesen sei, nach Italien weiterversandt worden.

Was die Ware außergemeinschaftlichen Ursprungs betreffe, die nach Italien eingeführt worden sei, seien die anfallenden Abgaben nicht erhoben worden, da die Einfuhr im Rahmen des internen Gemeinschaftssystems erfolgt sei.

Die erste Vorlagefrage ist nach Ansicht der italienischen Regierung zu bejahen.

Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 542/69 und des den Gegenstand der Verordnung Nr. 2812/72 bildenden Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft würden die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert würden, und zwar sowohl bei unmittelbarem Verand mit oder ohne Umladung in der Schweiz als auch beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager. Der Versand von Waren von Belgien nach Italien falle deshalb unter die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wenn diese über schweizerisches Gebiet befördert würden, und zwar sowohl bei unmittelbarem Versand als auch bei Lagerung in einem Zollager in der Schweiz zum Weiterversand von dort aus nach Italien.

Die Tatsache, daß der Weiterversand von der Schweiz aus zu Lasten des Empfängers der Sendung aus Belgien gehe, reiche nicht aus, um das gemeinschaftliche Versandverfahren zu unterbrechen, da die Fortgeltung der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch die Lagerung in der Freihandelszone gewährleistet werde, soweit nicht die in Artikel 5 des genannten Abkommens erwähnten Fälle vorlägen.

Somit habe im vorliegenden Fall für die von Belgien aus abgesandte und von der Schweiz aus mit dem endgültigen Bestimmungsort Italien weiterversandte Ware stets die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gegolten, gleichgültig ob die Begleitdokumente in ordnungsgemäßer Form ausgestellt gewesen seien oder nicht.

Zur zweiten Frage bemerkt die italienische Regierung, die Kommission habe in ihrem Bericht angemerkt, daß die zusätzliche Kontrolle ergeben habe, daß die Abgangszollstelle (Lamorteau-Station) bei der Ausfuhr einer Lieferung von wenigstens 200 t Butteroil außergemeinschaftlichen Ursprungs die Kurzbezeichnung T 1 nicht auf dem — als gemeinschaftliches Versandpapier geltenden — Exemplar Nr. 3 der internationalen CIM-Frachtbriefe, die der Ware beigegeben waren, angebracht habe. Infolge dieses Irrtums der Verwaltung habe der schweizerische Zoll ohne weiteres annehmen dürfen, daß die Waren unter dem System des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens eingeführt würden; gemäß dem Abkommen vom 23. November 1972 habe er für die nach Italien weiterbeförderten Mengen die Kurzbezeichnung T 2 (die die betreffenden Waren als Gemeinschaftswaren ausweise) auf den schweizerischen Frachtbriefen anbringen dürfen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 304/71 vermerke die Abgangszollstelle, für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 542/69 bezeichneten Waren auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs, daß die Waren auf die er sich beziehe, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert würden. Zu diesem Zweck bringe sie in dem Feld Warenbeschreibung sichtbar die Kurzbezeichnung T 1 an. Der Internationale Frachtbrief, der keinerlei Kurzbezeichnung trage, entspreche dem Versandschein T 2.

Für die Vorgänge, um die es hier gehe, stehe fest, daß anläßlich der beiden ersten Lieferungen von 100000 kg von Belgien in die Schweiz das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs die Kurzbezeichnung T 1 nicht enthalten habe. Was die dritte Lieferung angehe, so seien gewisse Zweifel berechtigt, da der schweizerische Zoll die Exemplare Nr. 3 nicht wiedergefunden habe; alles deute jedoch darauf hin, daß auch diese Exemplare die Kurzbezeichnung T 1 nicht getragen hätten. Da die Kurzbezeichnung T 1 auf den dem schweizerischen Zoll vorgelegten Dokumenten gefehlt habe, habe dieser zu Recht annehmen können, daß sich die Ware bei der Ankunft im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befunden habe, und sie folglich mit dem Versandschein T 2 weiterversenden dürfen.

Zu der dritten und vierten Frage ist die italienische Regierung der Ansicht, Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 übertrage die Erhebung von Zöllen dem Mitgliedstaat, in dem im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens eine Zuwiderhandlung begangen wurde.

Zur Frage der allgemeinen Bestimmung des locus commissi delicti gebe es verschiedene Auffassungen, wobei einige davon ausgingen, daß die Zuwiderhandlung dort begangen worden sei, wo die strafbare Handlung begangen worden sei, während andere annähmen, daß diese Zuwiderhandlung dort begangen worden sei, wo der Erfolg eingetreten sei, wenn letzterer für die Verwirklichung des Straftatbestands notwendig war (Ort der Vollendung). In Wirklichkeit hänge die richtige Lösung wohl im wesentlichen vom Wortlaut der im konkreten Fall geltenden Vorschrift ab.

Artikel 36 der fraglichen Verordnung knüpfe wohl an den Ort an, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei.

Nach Auffassung der Kommission bestehe die fragliche Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Italien, ohne daß die darauf entfallenden Abgaben gezahlt worden seien. Diese Schlußfolgerung sei jedoch nicht annehmbar. Vor dieser Einfuhr nach Italien hätten die belgischen Behörden internationale Frachtbriefe zur Einfuhr von Waren mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, denen man den Charakter von Gemeinschaftswaren zugelegt habe, in einen schweizerischen Freihafen uner der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ausgestellt. Die Ware mit außergemeinschaftlichem Ursprung sei also aufgrund der Haltung der belgischen Behörden in den freien Verkehr überführt und so in die Schweiz versandt worden, von wo aus sie rechtmäßig ohne Zahlung von Abgaben in einen Mitgliedstaat hätte eingeführt werden können. Die Abgabenschuld sei folglich in Belgien zu dem Zeitpunkt entstanden, als die Ware in den freien Verkehr überführt worden sei. Die Anwendung dieses Zollregimes wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn auf die Ware in Belgien Abschöpfungen erhoben worden wären; nach Italien sei sie aber sehr wohl rechtmäßig ohne Zahlung von Abschöpfungen eingeführt worden, da sie sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befunden habe.

Es sei deshalb zu schließen, daß die Zuwiderhandlung in Belgien begangen worden sei, wo die Ware zum Zeitpunkt der Absendung in den freien Verkehr gebracht worden sei und nicht in Italien, wo die Ware eingeführt worden sei; Belgien als derjenige Staat, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei und dem folglich die Verpflichtung obliege, der Kommission die den zu zahlenden Zöllen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, müsse also von seinen Wirtschaftsteilnehmern die Abgaben erheben.

Nach Ansicht der Kommission beruht die erste Frage auf einer Verwechslung zwischen gemeinschaftlichem Versandverfahren und internem gemeinschaftlichem Versandverfahren. Die Verordnung Nr. 542/69 betreffe alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Versand, d. h. dem Warenverkehr zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten. Wenn es sich bei den fraglichen Waren um Gemeinschaftswaren handele, dann liege ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren vor; handele es sich nicht um Gemeinschaftswaren, dann liege ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren vor. Die Beförderung durch die Schweiz verändere die Situation nicht, da der Versand im vorliegenden Fall nach den Formvorschriften des zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über das gemeinschaftliche Versandverfahren erfolgt sei. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des erwähnten Abkommens würden nämlich die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert würden, und zwar sowohl bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne Umladung in der Schweiz, als auch beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager.

Was die zweite Frage betreffe, so ergebe sich aus dem Zusammenhang des Artikels 7 der Verordnung Nr. 304/71, daß ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter internationaler Frachtbrief die Bedeutung eines internen gemeinschaftlichen Versandpapiers habe, außer wenn die Abgangszollstelle die Kurzbezeichnung T 1 anbringe. Außerdem seien die schweizerischen Zollstellen aufgrund des genannten Abkommens bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgefertigten internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Ausstellung von internen gemeinschaftlichen Versandpapieren befugt. Folglich stellten die schweizerischen Zollstellen bei Weiterbeförderung im Rahmen des für mit der Eisenbahn beförderte Waren vorgesehenen vereinfachten Verfahrens aufgrund eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten internationalen Frachtbriefs, der nicht die Kurzbezeichnung T 1 trage und also als internes gemeinschaftliches Versandpapier gelte, einen neuen internationalen Frachtbrief aus, der als internes gemeinschaftliches Versandpapier gelte. Sie müßten hierzu in Feld 25 eines solchen Frachtbriefs die Kurzbezeichnung T 2 anbringen.

Für den Fall, daß auf dem in Belgien ausgestellten internationalen Frachtbrief nicht die Kurzbezeichnung T 1 angebracht gewesen sei, sei das Verhalten der schweizerischen Zollstellen also rechtmäßig gewesen. Wenn hingegen diese Kurzbezeichnung angebracht gewesen sei, sei es rechtswidrig gewesen.

Die dritte Frage betrifft nach Ansicht der Kommission die Haftung, die durch den Versand für die Staaten und die Wirtschaftsteilnehmer ausgelöst werde. Folgendes sei zu beachten:

a) Die Haftung für die Zahlung einer Zollschuld ergebe sich nicht aus der Beförderung der Waren, auch wenn die Beförderung aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Dokuments erfolge, sondern aus anderen Gründen, die in der Richtlinie über die Zollschuld genannt seien.

b) Eine verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Haftung könne einen Wirtschaftsteilnehmer wegen der bewußten Benutzung eines falschen Dokuments treffen.

c) Eine Haftung Belgiens sei dann vorstellbar, wenn die belgische Abgangszollstelle nicht die Kurzbezeichnung T 1 auf dem internationalen Frachtbrief angebracht hätte. Die Abgangszollstelle habe nämlich bei einem Vorgang im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unter anderem die Aufgabe, die zollrechtliche Lage der Waren zu überprüfen. Wenn diese dementsprechend im Rahmen des für die Beförderung mit der Eisenbahn vorgesehenen vereinfachten Verfahrens befördert werden sollten, müßte die Abgangszollstelle die Kurzbezeichnung T 1 auf dem internationalen Frachtbrief anbringen. Dieser Aspekt sei jedoch für die zu treffende Entscheidung möglicherweise nicht ausschlaggebend.

Die letzte Vorlagefrage sei einfach zu beantworten, wenn erst einmal die fragliche Zuwiderhandlung definiert sei: Sie bestehe darin, daß Waren mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden seien, ohne daß die objektiv geschuldeten Abgaben entrichtet worden seien. Es sei klar, daß diese Zuwiderhandlung in Italien begangen worden sei und daß die nicht gezahlten Abgaben von diesem Land erhoben werden müßten.

II — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 29. Mai 1984 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, C. Fioravanti, vertreten durch Rechtsanwalt G. Leone, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch A. Squillante als Bevollmächtigten, Beistand : Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Prozzillo, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juli 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cone d'appello Brescia hat mit Beschluß vom 20. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 294, S. 1) (im weiteren: das Abkommen) und der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen wurden im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Zollspediteur Claudio Fioravanti, Kläger des Ausgangsverfahrens, und der italienischen Finanzverwaltung, Beklagte des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen.

3 In ihrem Vorlagebeschluß führt die Corte d'appello aus, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei in seiner Eigenschaft als Zollspediteur beauftragt worden, drei Lieferungen Butter mit Ursprung und Herkunft in einem Mitgliedstaat (Belgien) zu verzollen. Aufgrund der erhaltenen, formell echten und vorschriftsmäßigen Unterlagen habe er die entsprechenden endgültigen Einfuhrzollanmeldungen vorgelegt. Die Ware sei daher mittels dreier von der Zollstelle Cremona ausgestellter Zollscheine in den Magazzini Generali Cariplo, wo sie eigelagert gewesen sei, abgefertigt worden.

4 In der Folge hätten die italiensichen Zollbehörden festgestellt, daß die Ware mit Herkunft aus Australien im Veredelungsverkehr nach Belgien eingeführt worden sei. Von dort aus sei sie an ein schweizerisches Unternehmen im Freihafen Genf La Praille versandt, dann an die Firma Gormec in Cremona weiterversandt und durch den Kläger des Ausgangsverfahrens verzollt worden.

5 Der Schweizer Zoll habe auf den für den Weiterversand ausgestellten internationalen Frachtbriefen CIM die Kurzbezeichnung T 2 für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren angebracht. Dies beruhe auf einem angeblichen Irrtum, der einerseits auf den Verlust des Exemplars Nr. 3 der in Belgien ausgestellten Frachtbriefe CIM zurückzuführen sei, auf dem das Zeichen für den gemeinschaftlichen oder außergemeinschaftlichen Ursprung der versandten Ware hätte angebracht werden müssen, andererseits auf die Überlegung, daß nach den geltenden Bestimmungen beim Fehlen der Kurzbezeichnung T 1 für den außergemeinschaftlichen Ursprung der Ware ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren vorliege.

6 Die italienischen Zollbehörden berechneten also den Betrag, der an Argrarabschöpfungen für die betreffenden Lieferungen mit Herkunft aus Drittländern zum Datum der jeweiligen Einfuhrscheine fällig war; dieser belief sich auf insgesamt 243400755 LIT. Sie verlangten die Zahlung dieses Betrages von der Firma Gormec, hilfsweise vom Kläger des Ausgangsverfahrens als dem nach Artikel 41 des italienischen Zollgesetzes subsidiär Haftenden. Da die Firma Gormec nicht zahlte und die Vollstreckungsversuche erfolglos blieben, sandte die Finanzverwaltung dem KLäger des Ausgangsverfahrens am 17. Mai 1977 einen Zollbescheid über den genannten Betrag.

7 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob Klage beim Tribunale Brescia. Er machte insbesondere geltend, die Finanzbehörde, die den Zollbescheid erlassen habe, sei nicht zuständig, da die Zuwiderhandlungen im Verlauf des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft (Belgien) oder in einem der Gemeinschaft aufgrund eines internationalen Abkommens in dieser Hinsicht verbundenen Staat (der Schweiz) begangen worden seien; gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 würden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben von diesem Mitgliedstaat erhoben.

8 Die Finanzverwaltung trug vor, Artikel 36 sei nicht einschlägig, da es sich nicht um ein gemeinschaftliches Versandverfahren zwischen Mitgliedstaaten durch die Schweiz handele, sondern um den Versand aus einem Drittland, nämlich der Schweiz. Der Versand der Ware von Genf nach Gremona, der für einen anderen Auftraggeber — nämlich den Empfänger des ersten Versands — als den des ursprünglichen Versands ab Montzen vorgenommen worden sei, sei völlig unabhängig von dem ursprünglichen Versand ab Montzen gewesen. Es habe also an der Herkunft der Ware aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, einer notwendigen Voraussetzung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, gefehlt.

9 Das angerufene Gericht wies die Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens ab. Dieser legte Berufung ein. Die mit der Berufung befaßte Corte d'appello Brescia hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist mit besonderem Bezug auf die Artikel 1 und 5 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2821/72 des Rates geregelt ist, und auf die übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung die Versendung von Waren, die nach Versand aus Belgien (Zollamt Montzen) an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf La Praille (Schweiz) von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in der Stadt Cremona (Italien) weiterversandt und dort endgültig eingeführt wurden, als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen?

2. Kann der Schweizer Zoll in diesem Fall internationale Frachtbriefe CIM, die auf die Frachtbriefe für die vorhergehende Phase des Versands verweisen, ausstellen und mit der Kurzbezeichnung T 2, die zur Bezeichnung interner gemeinschaftlicher Versandverfahren dient, versehen, und zwar mit der Begründung (die nicht bewiesen ist, da der Verlust des Exemplars Nr. 3 dieser Frachtbriefe vermutet wird), daß die vorherigen Frachtbriefe keine Kurzbezeichnung und deshalb auch nicht die Kurzbezeichnung T 1 aufgewiesen hätten, bei deren Fehlen ein gemeinschaftliches Versandverfahren nicht als externes, sondern als internes, also als Verfahren anzusehen sei, das Waren betreffe, die nicht aus Drittländern stammen?

3. Stammt die Ware hingegen aus einem Drittland (im vorliegenden Fall Australien) und wurde sie im Veredlungsverkehr, also ohne Begleichung von Grenzabgaben, nach Belgien, dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, von dem aus der fragliche Versand erfolgte, eingeführt, fällt dann ein solcher mit Papieren für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren durchgeführter Versand in den Verantwortungsbereich des Landes (und seiner Wirtschaftsteilnehmer), von dem er ausging (Belgien), oder des Landes, von dem aus der Weiterversand erfolgte (Schweiz), und nicht des Landes der endgültigen — aufgrund formell ordnungsgemäßer Papiere erfolgten — Einfuhr (Italien)?

4. In Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 heißt es: Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben ... von diesem Mitgliedstaat ... erhoben. Hat im Hinblick darauf, obwohl die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Italien festgestellt wurde, der Staat die Agrarabschöpfungen von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nachzufordern, von dem der als internes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnete Versand ausging, oder der Staat des Weiterversands?

10 Das innerstaatliche Gericht geht von der Annahme aus, das Exemplar Nr. 3 der Frachtbriefe sei verlorengegangen. Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch Fotokopien von Papieren vorgelegt, die nach seinem Vorbringen die Exemplare Nr. 3 der betreffenden Frachtbriefe sind und auf denen die Kurzbezeichnung T 2 angebracht war. Würde bewiesen, daß diese Papiere die in Belgien ausgestellten Frachtbriefe waren, so könnte man daraus schließen, daß sie nicht mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen waren und daß die Ware folglich im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wurde. Die Überprüfung, ob dies bei der betreffenden Ware oder einem Teil derselben der Fall war, ist Sache des innerstaatlichen Gerichts.

11 Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 542/69 werden Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Diese Bestimmungen wurden durch spätere Verordnungen, hinsichtlich des Versands mit der Eisenbahn insbesondere durch die Verordnung Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 (ABl. L 35, S. 31), geändert.

12 Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie mit einer Versandanmeldung T 1 zum Versand anzumelden. Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie mit einer Versandanmeldung T 2 zum Versand anzumelden. Die Vordrucke der Versandanmeldungen werden in einem Satz von mindestens folgenden Exemplaren hergestellt:

a) dem Exemplar für die Abgangszollstelle, Exemplar mit Nr. 1 ;

b) dem Exemplar für die Bestimmungszollstelle,.Exemplar mit der Nr. 2;

c) dem Rückschein, Exemplar mit der Nr. 3 ;

d) dem Exemplar für statistische Zwecke, Exemplar mit Nr. 4.

Auf jedem Exemplar muß bei externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Kurzbezeichnung T 1 und bei internen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Kurzbezeichnung T 2 angebracht werden. Bei Waren, die mit der Eisenbahn befördert werden, werden die Versandpapiere als Frachtbriefe CIM bezeichnet.

Zur ersten Frage hinsichtlich des Abkommens und des Begriffs des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, bejahen die erste Frage übereinstimmend.

14 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht auf die Warenbeförderung im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs (TIF-Übereinkommen) anzuwenden, sofern eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll. Der Begriff Gemeinschaft in diesem Artikel bezieht sich für die Anwendung des Abkommens ausschließlich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens). Gemäß Artikel 1 des Abkommens werden die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren jedoch auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert werden, und zwar sowohl bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne Umladung in der Schweiz, als auch beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager. Artikel 5 des Abkommens präzisiert die Voraussetzungen für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 oder T 2 L für Waren, die von der Schweiz aus nach Lagerung in einem Zollager weiterversandt werden.

15 Die erste Frage ist also dahin gehend zu beantworten, daß die Versendung von Waren, die von Belgien an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf La Praille (Schweiz) gesandt und von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in Italien weiterversandt werden, als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen ist.

Zur zweiten Frage hinsichtlich der Austeilung der Frachtbriefe T 2

16 Die zweite Frage geht dahin, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schweizer Zoll internationale Frachtbriefe CIM ausstellen und sie mit der Kurzbezeichnung T 2, die zur Bezeichnung interner gemeinschaftlicher Versandverfahren dient, versehen kann. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die zuständigen schweizerischen Zollstellen gemäß Artikel 6 des Abkommens befugt sind, insbesondere die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen. Vorbehaltlich einiger im Abkommen genannter Bestimmungen werden von einer schweizerischen Abgangszollstelle Versandpapiere T 2 nur bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Versandpapiers T 2 ausgestellt. Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in der Schweiz auszustellen.

17 Hieraus ergibt sich, daß die schweizerische Abgangszollstelle befugt ist, für Waren, für die in einem Mitgliedstaat Versandpapiere T 2 ausgestellt wurden und die unter den in Artikel 5 des Abkommens genannten Voraussetzungen weiterversandt werden, Versandpapiere T 2 für Bestimmungszollstellen in einem Mitgliedstaat auszustellen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Artikels 7 der Verordnung Nr. 304/71, daß ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter internationaler Frachtbrief die Bedeutung eines internen gemeinschaftlichen Versandpapiers hat, sofern die Abgangszollstelle nicht in Feld 25 die Kurzbezeichnung T 1 anbringt. Folglich stellen die schweizerischen Zollstellen bei Weiterbeförderung im Rahmen des für mit der Eisenbahn beförderte Waren vorgesehenen vereinfachten Verfahrens aufgrund eines in einem Mitglied-Staat ausgestellten internationalen Frachtbriefs, der nicht die Kurzbezeichnung T 1 trägt, einen neuen internationalen Frachtbrief aus, der als internes gemeinschaftliches Versandpapier gilt. Sie müssen hierzu in Feld 25 des Frachtbriefs die Kurzbezeichnung T 2 anbringen. Wenn hingegen das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs fehlt oder die Kurzbezeichnung T 1 trägt, sind die schweizerischen Zollstellen nicht befugt, einen Frachtbrief mit der Kurzbezeichnung T 2 auszustellen.

18 Die zweite Frage ist also wie folgt zu beantworten: Wurde bei Waren, die mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat mit einem Frachtbrief versandt werden, auf diesem von der Zollstelle des Mitgliedstaats, von dem der Versand ausging, die Kurzbezeichnung T 2 angebracht oder fehlt die Kurzbezeichnung T 1 in Feld 25, so ist die schweizerische Abgangszollstelle befugt, bei Weiterversand nach einem Mitgliedstaat einen neuen Frachtbrief auszustellen, der in Feld 25 die Kurzbezeichnung T 2 trägt. Fehlt das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs oder ist dieses Exemplar mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen, so ist die schweizerische Abgangszollstellte nicht befugt, einen mit der Kurzbezeichnung T 2 versehenen Frachtbrief auszustellen.

Zur dritten und vierten Frage hinsichtlich der Nachforderune der Zölle

19 In dem hier maßgebenden Zeitraum galt Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 in folgender Fassung:

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

Diese Bestimmung ist aufgrund des Abkommens auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft anwendbar.

20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Ware sei, als sie in Italien angekommen sei, mit Frachtbriefen mit der Kurzbezeichnung T 2 befördert worden. Die italienischen Zollbehörden hätten die Ware also zu Recht ohne Erhebung von Zöllen und Agrarabschöpfungen abgefertigt, da in Italien keine Zuwiderhandlung im Sinne der Verordnung begangen worden sei.

21 Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 36 der Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat von Waren mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die sich nicht im freien Verkehr befänden, lasse hierfür vorgesehene Zölle und andere Abgaben fällig werden. Dieser Vorgang sei in Italien erfolgt; die Zölle und Abgaben seien dort nachzuerheben. Das bloße Anbringen der Kurzbezeichnung T 2 auf den Frachtbriefen, mit denen die Waren außergemeinschaftlichen Ursprungs befördert worden seien, sei für die Erhebung von Zöllen oder Abgaben unerheblich. Aus diesem Grund sei Artikel 36 der Verordnung nicht anwendbar.

22 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfordern eine Regelung für den Fall, daß infolge einer Zuwiderhandlung bei der Anwendung des Verfahrens fällige Zölle und andere Abgaben nicht erhoben wurden. Die Kommission konnte nicht aufzeigen, Zölle und Abgaben welcher Art nach Artikel 36 im Fall einer Zuwiderhandlung fällig werden sollten, wenn nicht die Zölle und Abgaben beim Inverkehrbringen oder bei der Ausfuhr. Demnach betrifft Artikel 36 der Verordnung im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangene Zuwiderhandlungen, aufgrund deren im übrigen fällige Zölle und andere Abgaben nicht erhoben wurden.

23 Die dritte und die vierte Frage sind also wie folgt zu beantworten: Werden fällige Zölle und andere Abgaben aufgrund einer im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung nicht erhoben, so ist die Nachforderung dieser Zölle und anderen Abgaben von dem Mitgliedstaat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu betreiben.

Kosten

24 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Corte d'appello Brescia mit Beschluß vom 20. April 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Versendung von Waren, die von Belgien an einen bestimmten Empfänger im Freihafen Genf La Praille (Schweiz) gesandt und von diesem über das Zollamt dieses Freihafens an einen anderen Empfänger in Italien weiterversandt werden, ist als gemeinschaftliches Versandverfahren anzusehen.

2. Wurde bei Waren, die mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat mit einem Frachtbrief versandt werden, auf diesem von der Zollstelle des Mitgliedstaats, von dem der Versand ausging, die Kurzbezeichnung T 2 angebracht oder fehlt die Kurzbezeichnung T 1 in Feld 25, so ist die schweizerische Abgangszollstelle befugt, bei Weiterversand nach einem Mitgliedstaat einen neuen Frachtbrief auszustellen, der in Feld 25 die Kurzbezeichnung T 2 trägt. Fehlt das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs oder ist dieses Exemplar mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen, so ist die schweizerische Abgangszollstelle nicht befugt, einen mit der Kurzbezeichnung T 2 versehenen Frachtbrief auszustellen.

3. Werden fällige Zölle und andere Abgaben aufgrund einer im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung nicht erhoben, so ist die Nachforderung dieser Zölle und anderen Abgaben von dem Mitgliedstaat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu betreiben.