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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.1984 – C-236/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:249
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 5. Juli 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
1.1. Ein neuer Fragenkomplex
In der vorliegenden Rechtssache wird hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 über die Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte ein ganz neuer Fragenkomplex angeschnitten. Dieser ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte (Artikel 3 Absatz 1) einerseits und für Teile, ErSatzteile und Zubehör, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig sind, sofern diese ebenfalls zollfrei sind (Artikel 3 Absatz 2) andererseits.
1.2. Der Umfang des neuen Fragenkomplexes
Im großen und ganzen umfaßt der neue Komplex namentlich folgende Fragen:
a) Wie müssen wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte gegenüber ihren Teilen usw. abgegrenzt werden, wenn es um komplexe, aus verschiedenen Einheiten aufgebaute wissenschaftliche Anlagen geht?
Diese Frage scheint in der Praxis vor allem dann von Bedeutung zu sein, wenn diese wissenschaftlichen Anlagen in ihrer Gesamtheit für eine bestimmte rein wissenschaftliche Untersuchung notwendig sind, jedoch aus Bestandteilen zusammengebaut sind, die bei dieser Untersuchung selbständige Teilfunktionen erfüllen. Wenn einige Bestandteile innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und andere nicht, ist es für die Praxis wichtig zu wissen, ob die gesamte Anlage als ein Apparat anzusehen ist oder ob bestimmte und vor allem bestimmte, nicht innerhalb der Gemeinschaft hergestellte Bestandteile selbständig als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte gelten können. In solchen Fällen ist es von Belang zu wissen, was ein Apparat und was nur ein Teil usw. eines solchen Apparats ist. Bei der Beantwortung dieser Fragen kommt es natürlich darauf an, verhältnismäßig einfache Unterscheidungsmerkmale zu finden, die sich zur praktischen Anwendung durch die Zollbehörden bei der Zollabfertigung eignen.
b) Auch wenn es, wie im vorliegenden Fall, nicht um solche komplexen Anlagen geht, sondern um einen Apparat, der verschiedene Bestandteile umfaßt, kann der genannte Unterschied von praktischer Bedeutung sein. Dann stellt sich jedoch namentlich die Frage, ob man noch von einem (innerhalb der Gemeinschaft hergestellten) wissenschaftlichen Apparat sprechen kann, wenn bestimmte, für die betreffende Forschung notwendige Bestandteile dieses Apparats gerade nicht innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden.
c) Drittens tauchen eine ganze Reihe von Fragen hinsichtlich der zollrechtlichen Behandlung auf, wenn einmal feststeht, daß ein bestimmter Gegenstand nicht selber ein wissenschaftliches Instrument, einen wissenschaftlichen Apparat oder ein wissenschaftliches Gerät darstellt, sondern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung nur ein Teil usw. davon ist. Neben den Auslegungsfragen, die durch Artikel 3 Absatz 2 aufgeworfen werden, können sich dabei auch Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 4 stellen.
1.3. Der konkrete Fall
Der Ausgangsrechtsstreit, der den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zugrunde liegt, betrifft das Problem, ob die von der Klägerin eingeführten Rotoren sowie die Mehrfachschalteinheit, die für die betreffende Ultrazentrifuge (zur Untersuchung der Molekulargewichtsverteilung in synthetischen und natürlichen Polymeren) bestimmt sind und am 23. September 1977 zollamtlich abgefertigt wurden, aufgrund der genannten Verordnung von Zöllen befreit sind.
Die Ultrazentrifuge und die genannten Bestandteile sind im Vorlagebeschluß (S. 4—7) ausführlich beschrieben worden. Fest steht, daß in der Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Einfuhr weder komplette Ultrazentrifugen wie die hier in Rede stehende noch Rotoren oder Mehrfachschalteinheiten hergestellt wurden, die nach Art oder Leistungsfähigkeit der Ultrazentrifuge Model E der Firma Beckmann bzw. den eingeführten Rotoren und der eingeführten Mehrfachschalteinheit in bezug auf ihre Verwendung für wissenschaftliche Zwecke gleichwertig wären (S. 7 Absatz 2 des Vorlagebeschlusses). Insoweit geht es um Teil b) des soeben dargestellten Fragenkomplexes.
Wenn die Bestandteile der betreffenden Ultrazentrifuge nicht selbst als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte angesehen werden können, stellt sich jedoch zugleich die Frage, ob sie die Voraussetzungen einer Zollbefreiung (nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 der Verordnung) für Teile usw. von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten erfüllen. Insoweit ist dann auch Teil c) des gerade dargestellten Fragenkomplexes zu behandeln.
1.4. Die vorgelegten Fragen
Dem im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Teil b) des von mir allgemein dargestellten Fragenkomplexes entsprechen die Fragen unter I und dem Teil c) die Fragen unter II des Vorlagebeschlusses. Die Fragen unter I sind darin jedoch so weit gefaßt, daß unter sie grundsätzlich auch Teil a) des von mir global umrissenen Fragenkomplexes fällt.
Die vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 6. Oktober 1983 vorgelegten Fragen lauten nämlich wie folgt:
1. Wie ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich des Merkmals wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen?
1. Können darunter auch Gegenstände fallen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden?
Bei Bejahung der Frage 1 :
2. Fallen unter den Begriff Instrumente, Apparate und Geräte Waren aller Art oder nur Gegenstände, die so gestaltet worden sind, daß mit ihnen eine bestimmte Verrichtung ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzielt werden können? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung dieser Begriffe maßgebend?
3. Ist bei Gegenständen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden, ihre Eigenschaft als Instrument, Apparat oder Gerät. davon abhängig, daß sie gegenüber dieser apparativen Einheit bzw. deren anderen Bestandteilen
a) konstruktiv selbständig sind (z. B. durch ein eigenes Gehäuse, eine eigene Bodenplatte oder dergleichen) und/oder
b) eine eigenständige Funktion ausüben?
Bei Verneinung der Frage 3a und Bejahung der Frage 3b:
c) Kommt es bei einem Teil, Ersatzteil oder Zubehör, das im Rahmen einer apparativen Einheit eine eigenständige Funktion ausübt, darauf an, daß es für sich allein arbeitsfähig ist, insbesondere also neben dem eigentlichen arbeitenden Teil auch die Vorrichtung für dessen Antrieb enthält?
4. Kommt es für den wissenschaftlichen Charakter von Instrumenten, Apparaten und Geräten, die Bestandteile einer apparativen Einheit sind, darauf an, ob diese Instrumente, Apparate und Geräte für sich betrachtet, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheitsmerkmale und der von ihnen selbst ausgeübten (Teil-) Funktion wissenschaftlichen Zwecken dienen, oder ist ihr wissenschaftlicher Charakter schon zu bejahen, wenn die apparative Einheit zu der sie gehören, wissenschaftlichen Charakter besitzt und sie wegen ihrer Eigenschaft als spezifische Teile dieser Einheit nur zusammen mit ihr verwendet werden können und deshalb wie sie ausschließlich oder hauptsächlich bei der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten eingesetzt werden?
II. Wie ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 auszulegen?
1. Bedeutet das Merkmal zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig, daß
a) die Instrumente, Apparate und Geräte ohne das betreffende Teil, Ersatzteil oder Zubehör nicht funktionsfähig sind, oder kommt es darauf an, daß
b) die Teile und Ersatzteile bzw. das Zubehör speziell für die betreffenden Instrumente, Apparate und Geräte konstruiert oder an sie angepaßt sind, es sich also um spezifische Bestandteile, Ersatzteile oder Zubehörteile dieser Instrumente, Apparate und Geräte handelt?
2. Bedeutet das Merkmal sofern diese ebenfalls zollfrei sind, daß die Instrumente, Apparate und Geräte, zu deren Funktionieren die Teile, Ersatzteile oder das Zubehör notwendig sind,
a) selbst eingeführt werden oder worden sind, oder genügt ės, daß sie
b) die Voraussetzungen erfüllen, die für eine Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs vorgeschrieben sind, so daß die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 auch Platz greift, wenn die Bestandteile der Instrumente, Apparate und Geräte aus einem Drittland eingeführt und teils in der Gemeinschaft erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie die aus diesen Teilen zusammengesetzten Instrumente, Apparate und Geräte in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden?
1.5. Inhaltliche und verfahrensmäßige Probleme bei der Beantwortung der Fragen
Für die Beantwortung der vorgelegten Fragen sind neben rein rechtlichen Gesichtspunkten auch Aspekte der Forschungstechnologie und-politik sowie der Industrie-und Handelspolitik von Belang. Die rein rechtlichen Gesichtspunkte können kaum ganz davon losgelöst behandelt werden, also ohne Rücksicht auf die genannten anderen Aspekte. Das zeigen sowohl die ausführliche Begründung des Vorlagebeschlusses als auch die schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Kommission.
Die Entschiedenheit der Begründung des Vorlagebeschlusses und die sich aus dieser Begründung ergebende Kompliziertheit der vorgelegten Fragen lassen das Fehlen einer kontradiktorischen Behandlung spürbar werden.
In der mündlichen Verhandlung hat auch die Kommission bedauert, daß es zu keiner kontradiktorischen Behandlung gekommen ist. Die mangelnde Aufklärung durch Sachverständige auf dem Gebiet der Forschungstechnologie läßt es z. B. als sehr ungewiß erscheinen, ob die Kommission mit ihrem Standpunkt recht hat, daß die vorgelegten Fragen in der Praxis für 90 % der Fälle sozusagen ohne Bedeutung seien. Dieser Standpunkt gründet sich auf die Annahme, daß in dieser ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle die Kriterien des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung auf einfache Weise die Feststellung ermöglichten, ob Gegenstände, die Teile einer umfassenderen Apparatur sind, für eine Zollbefreiung in Frage kommen. Vielleicht auch aufgrund dieser Arbeitshypothese ist die Kommission nicht ausführlich auf die ganz anders aufgebaute und zu anderen Lösungen neigende Erörterung des vorlegenden Gerichts in der Begründung seiner Fragen eingegangen. Die Kommission hat somit sogar die vom Text der Vorlageentscheidung her gebotene Möglichkeit einer kontradiktorischen Behandlung nicht vollständig genutzt. Dies ist nicht nur im Hinblick auf den von Ihnen im Rahmen des Artikels 177 angestrebten fruchtbaren Dialog mit den vorlegenden Gerichten zu bedauern, sondern auch deswegen, weil die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß einzelne wesentliche Stützen ihrer Darlegung anfechtbar seien, d. h. daß dazu sehr wohl auch andere Standpunkte eingenommen werden könnten. Ich werde darauf noch zurückkommen.
Trotz der genannten inhaltlichen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die bestmögliche Behandlung der vorgelegten Fragen bestehen, werde ich mich jetzt zunächst mit dem ersten und dann mit dem zweiten Fragenkomplex beschäftigen, um die es im Vorlagebeschluß geht.
2. Der Fragenkomplex unter I des Vorlagebeschlusses
2.1. Zur Frage 1.1
Mit der Frage 1.1 möchte das vorlegende Gericht von Ihnen erfahren, ob unter das Merkmal wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte in Artikel 3 Absatz 1 der betreffenden Verordnung auch Gegenstände fallen können, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden. Die Kommission geht in ihren Erklärungen von einer sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 ergebenden Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen Instrumenten, Apparaten und Geräten einerseits sowie für diese bestimmten Teilen usw. andererseits aus. Sie stellt jedoch danach fest, daß diese Trennung für das Recht auf Zollbefreiung praktisch ohne Bedeutung sei, wenn die Teile usw. für Instrumente, Apparate und Geräte bestimmt seien, die selber zollfrei eingeführt würden. In der Praxis stelle sich die Frage deshalb nur, wenn das Inatrument, der Apparat oder das Gerät, wofür der betreffende Gegenstand als Bestandteil bestimmt sei, selber nicht für eine Zollbefreiung in Betracht komme, weil in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt würden. Um für diesen — nach Meinung der Kommission seltenen — Fall ein für die Zollbehörden leicht handhabbares Kriterium zu geben, schlägt die Kommission im Hinblick auf die konkrete Situation, um die es in dieser Rechtssache geht, vor, die Frage 1.1 wie folgt zu beantworten:
Gegenstände, die bestimmt sind, Teile, Ersatzteile oder Zubehör eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts zu bilden, sind nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung 1798/75 zu behandeln.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage meinerseits eingeräumt, daß die schwache Stelle in ihrer Argumentation der Ausgangspunkt sei, nämlich daß der betreffende Apparat auch ohne die für die Forschung wesentlichen Bestandteile (die nicht in der Gemeinschaft hergestellt werden) trotzdem als ein Apparat im Sinne von Artikel 3 anzusehen sei. Nach der Systematik der Verordnung halte ich diesen Ausgangspunkt für in hohem Maße anfechtbar.
Nach dieser Systematik kommen Bestandteile von denjenigen Apparaten, die selber für eine Zollbefreiung in Betracht kommen, in der Regel ebenfalls für eine Befreiung in Frage. Der vollständige Apparat, um den es im Ausgangsrechtsstreit geht (also einschließlich der beiden streitigen Bestandteile), kommt ganz sicher für eine Zollbefreiung in Betracht, wird er doch wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, nicht in der Gemeinschaft hergestellt. Die Kommission hat dies im Verfahren ausdrücklich zugegeben. Aus dem Gesichtspunkt der Forschungs-, Industrie-und Handelspolitik scheint dann wenig dafür zu sprechen, die zollfreie Einfuhr von Bestandteilen zu versagen, die zusammen mit den in der Gemeinschaft hergestellten Teilen den vollständigen Apparat bilden, der für die betreffende Forschung notwendig ist. Durch die Versagung würde unter Umständen sogar die Einfuhr eines vollständigen Apparats belohnt, obwohl bestimmte Bestandteile von diesem auch innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden. Auf Seite 23 seiner Vorlageentscheidung weist auch das Gericht auf diesen weiteren Zusammenhang hin, in dem die vorgelegten Fragen zu sehen sind. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung zugegeben, daß dieser umfassendere Hintergrund auch eine andere Antwort als die von ihr vorgeschlagene rechtfertigen könnte.
Auch rein begriffsmäßig halte ich indessen die von der Kommission vorgeschlagene Beantwortung der Frage 1.1 für anfechtbar. Wenn ich den vollständigen Apparat mit X bezeichne und die streitigen wesentlichen Bestandteile mit y bzw. z, scheint es mir evident, daß X minus y minus z (d. h. der Teil des Apparats, der in der Gemeinschaft hergestellt worden ist) nicht gleich X sein kann.
Wie ich schließlich schon ausgeführt habe, bezieht sich die Fragestellung auch auf die Bestandteile einer apparativen Einheit, die aus einer großen Anzahl, konstruktiv mehr oder weniger augenfällig verbundener Teile besteht. Die Bestandteile können außerdem eine selbständige wissenschaftliche Funktion (oder aber eine selbständige mechanische Funktion) haben. Eine selbständige wissenschaftliche Funktion wird unter anderem dann klar vorliegen, wenn die Teile auch in Verbindung mit apparativen Einheiten, die ein ganz anderes wissenschaftliches Forschungsziel haben, oder ohne konstruktive Verbindung mit der betreffenden apparativen Einheit für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind. Bestandteile mit einer selbständigen mechanischen Funktion, die auch für andere Zwecke als die der wissenschaftlichen Forschung geeignet sind, werden naturgemäß nie als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte für eine Zollbefreiung in Betracht kommen, da sie nicht die erste Grundvoraussetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllen. Für Bestandteile mit einer selbständigen wissenschaftlichen Funktion ist die vorgelegte Frage jedoch bestimmt von praktischer Bedeutung.
Aufgrund meiner vorhergehenden Erörterung schlage ich vor, auf die Frage 1.1 des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:
Der bloße Umstand, daß Gegenstände Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer umfassenderen apparativen Einheit für die wissenschaftliche Forschung sind, schließt noch nicht aus, daß sie auch selber wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in ihrer ursprünglichen Fassung) sein können.
2.2. Zu den Fragen 1.2, 3 und 4
Aufgrund ihrer Antwort auf die Frage 1.1 hält die Kommission die anderen Fragen unter I in der Vorlageentscheidung für gegenstandslos. Bei der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die Frage LI müssen die anderen Fragen natürlich noch behandelt werden.
Aufgrund Ihrer Urteile und meiner vorhergehenden Schlußanträge in den Rechtssachen 300/82 (Gesamthochschule Essen, Urteil vom 10. 11. 1983, Slg. 1983, 3643) und 45/83 (Ludwig-Maximilians-Universität München, Urteil vom 26. 1. 1984, Slg. 1984, 267) setze ich voraus, daß es dabei nicht entscheidend sein kann, ob mit den betreffenden Gegenständen eine bestimmte Verrichtung ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzielt werden können. In der Frage 1.2 und ihrer Begründung auf den Seiten 12 bis 15 des Vorlagebeschlusses wird deshalb zu Unrecht unterstellt, daß dieses Kriterium entscheidend sei.
Ebensowenig kann es meines Erachtens eine entscheidende Rolle spielen, ob die betreffenden Gegenstände konstruktiv selbständig sind oder eine eigenständige Funktion in dem Sinne ausüben, daß sie neben dem eigentlichen arbeitenden Teil auch die Vorrichtungen für dessen Antrieb enthalten. Diese Kriterien werden deshalb in der Frage 1.3 und ihrer Begründung (S. 16—18) nach meiner Meinung ebenfalls zu Unrecht als möglicherweise entscheidend angesehen. Bei dem heutigen Stand der Technik ist meiner Auffassung nach klar, daß die in der Frage 1.3 Buchstabe a angeführte konstruktive Selbständigkeit von Überlegungen abhängt, die die Zweckmäßigkeit der Konstruktion und die Kostenersparnis betreffen. Für die Selbständigkeit eines Gegenstandes scheint mit von größerer Bedeutung zu sein, ob er für verschiedene Forschungen (oder andere Zwecke) geeignet ist und für verschiedene apparative Einheiten gesondert geliefert werden kann. Wenn ein Teil einer umfassenderen Apparatur durch dasselbe Antriebsgerät angetrieben wird wie andere Bestandteile dieser Apparatur (Frage 1.3 Buchstabe c), so ist auch das in erster Linie eine Frage der zweckmäßigen und kostensparenden Konstruktion. Würde man solch ein Kriterium als entscheidend für die Selbständigkeit eines Geräts ansehen, so müßte man auch alle Geräte, die mit ein-und derselben Energiequelle arbeiten, als einen einheitlichen Apparat ansehen. Ich stimme mit der Auffassung des vorlegenden Gerichts in den Gründen seiner Entscheidung darin überein, daß es bei der Beurteilung der Selbständigkeit eines Gegenstands ausschließlich auf die eigenständige Funktion des betreffenden Bestandteils der wissenschaftlichen Forschungsapparatur ankommt.
Die Antwort, die auf die Frage 1.4 gegeben werden muß, scheint mir dann gleichfalls auf der Hand zu liegen. Von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten kann nur gesprochen werden, wenn der betreffende Bestandteil einer wissenschaftlichen apparativen Einheit eine selbständige wissenschaftliche Funktion in der betreffenden wissenschaftlichen Forschung erfüllt.
Die speziell für die Aufzucht und Aufbewahrung von Krebszellen konstruierten Glasflaschen, um die es in der Rechtssache 45/83 ging, wären allein durch den Umstand, daß sie durch die Konstruktion zum Bestandteil einer wissenschaftlichen Apparatur gemacht worden sind, noch keine wissenschaftlichen Instrumente geworden. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Mehrfachschalteinheit kommt das Finanzgericht auf Seite 19 seiner Entscheidungsgründe zu einem gleichartigen Ergebnis.
Insgesamt ergibt sich aus der Begründung des vorlegenden Gerichts, daß mit den Fragen 1.2, 3 und 4 zweite Alternative der Vorlageentscheidung nur eine vollständige Aufzählung aller abstrakt vorstellbaren Lösungen erreicht werden soll. Auf diese multiple-choice-Frage-
stellung (die als akademische Denkaufgabe gut geeignet wäre) scheint nach Aussonderung der weniger überzeugenden Lösungen schließlich auch in den Überlegungen des Finanzgerichts selber nur eine Antwort wirklich in Betracht zu kommen. Diese einfache Antwort auf eine komplizierte Fragestellung muß als entscheidendes Merkmal die selbständige wissenschaftliche Funktion eines Bestandteils einer umfassenderen wissenschaftlichen Apparatur herausstellen. Daß eine selbständige wissenschaftliche Funktion eines Bestandteils einer umfassenderen apparativen Einheit vorliegt, wird vor allem dann verhältnismäßig einfach festzustellen sein, wenn dieses Teil auch ganz selbständig oder im Zusammenhang mit einer anderen wissenschaftlichen Untersuchung oder aber in Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen Gerät als dem konkret in Rede stehenden für die wissenschaftliche Forschung eingesetzt werden kann, d. h. also gerade in den Fällen, in denen nach Ansicht der Kommission der Unterschied zwischen Instrumenten, Apparaten und Geräten einerseits und ihren Teilen usw. andererseits von praktischer Bedeutung ist, da nicht immer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt sind.
Aufgrund meiner vorhergehenden Erörterung schlage ich Ihnen daher vor, die Fragen 1.2, 3 und 4 zusammen wie folgt zu beantworten:
Gegenstände, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden, sind namentlich dann selbst als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte anzusehen, wenn sie entweder selbständig oder im Zusammenhang mit einer anderen wissenschaftlichen Untersuchung oder aber in Verbindung mit einer anderen wissenschaftlichen oder technischen Apparatur als der konkret in Rede stehenden eine eigenständige wissenschaftliche Funktion oder Teilfunktion in der reinen wissenschaftlichen Forschung erfüllen können.
3. Der Fragenkomplex unter II des Vorlagebeschlusses
3.1. Der Wortkut der einschlägigen Vorschuß.
Alle Fragen unter II der Vorlageentscheidung beziehen sich auf den Wort-, laut des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75, der wie folgt lautete :
Die Zollbefreiung nach Absatz 1 gilt bei Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch für alle Teile, Ersatzteile und Zubehör, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig sind, sofern diese ebenfalls zollfrei sind.
3.2. Abweichungen zwischen der deutschen, englischen, französischen und niederländischen Fassung
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ist der letzte Satzteil im deutschen Text dieser Vorschrift enger gefaßt als im niederländischen (die zelf met vrijstelling van rechten kunnen worden ingevoerd). Der englische und der französische Text sind dagegen genauso weit wie die niederländische Fassung. Danach kommt es nicht darauf an (wie nach der deutschen Fassung vorausgesetzt wird), ob die betreffenden Instrumente, Apparate oder Geräte tatsächlich zollfrei eingeführt worden sind, sondern ob eine derartige zollfreie Einfuhr zulässig wäre.
Nach Auffassung der Kommission (schriftliche Erklärungen, S. 9) ist in der späteren Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 in allen sprachlichen Fassungen klar die Bedeutung der restriktiveren deutschen Version der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung gewählt worden. Die neue Verordnung von 1979 gründet sich jedoch auf eine 1976 ratifizierte Änderung des UNESCO-Abkommens. Meines Erachtens widerspricht es grundlegenden Auslegungsprinzipien, aufgrund einer späteren, einschränkenden Änderung einer im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschrift diese restriktiver auszulegen, als sich aus ihrer in den meisten Mitgliedstaaten geltenden sprachlichen Fassung herleiten läßt. Wie das vorlegende Gericht auf S. 22 der Entscheidungsgründe zu seinen Fragen zu Recht bemerkt, sprechen außerdem auch Sinn und Zweck der betreffenden Verordnung für eine Auslegung in Übereinstimmung mit der englischen und französischen Fassung des Artikels 3 Absatz 2. Dort ist von Instrumenten, Apparaten oder Geräten die Rede, which qualify for duty-free admission bzw. admissibles eux-mêmes en franchise. Wie gesagt hat die niederländische Fassung dieselbe Bedeutung.
Nebenbei möchte ich übrigens noch hinzufügen, daß auch die neue Fassung von Artikel 3 Absatz 2 nach meiner Meinung nicht unbedingt zu einer anderen Auslegung zwingt. Nach dem entscheidenden Unterabsatz Buchstabe a der neuen Vorschrift gilt die Zollbefreiung für: spezifische Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente, Apparate oder Geräte eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingefiihrt werden können. Der von mir hervorgehobene Teil dieser Neufassung scheint mir auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung durchaus dieselbe Auslegung zu erlauben, wie sie von mir für die ursprüngliche Fassung vertreten wird. Neben den im Vorlagebeschluß und den in Ihrer schriftlichen Frage an die Kommission genannten Argumenten industrie-und handelspolitischer Art sprechen dafür auch die Besonderheiten des konkreten Falls. Wie ich bereits gesagt habe, steht nämlich fest (und wird von der Kommission auch eingeräumt) daß die vollständige Apparatur, für die die streitigen Teile bestimmt sind, zwar zollfrei eingeführt werden kann, im vorliegenden Fall aber nicht zollfrei eingeführt worden ist. Zugleich habe ich bereits früher darauf hingewiesen, daß die für die Forschung wesentlichen Bestandteile eines Apparats begriffsmäßig schwerlich als Teile eines unvollständigen Apparats angesehen werden können, dem diese Teile noch fehlen und der ohne sie nicht zollfrei eingeführt werden kann, da (vorausgesetzt, daß dieser unvollständige Apparat trotzdem als Apparat gelten kann) innerhalb der Gemeinschaft ein diesem unvollständigen Apparat gleichwertiges Erzeugnis hergestellt wird. Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der neuen Verordnung bietet jedoch namentlich für komplexe, aus vielen Teilen bestehende wissenschaftliche Apparaturen keine Lösung, bei denen einige notwendige Teile (die selber keinen wissenschaftlichen Apparat bilden) innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden, andere dagegen (die ebensowenig ein wissenschaftlicher Apparat sind) eingeführt werden müssen. Meiner Meinung nach ist klar, daß das Ziel der Erleichterung hochwertiger wissenschaftlicher Forschung auf dem letzten internationalen Stand der Forschungstechnologie auch eine Möglichkeit der Zollbefreiung für derartige Teile einer komplexen Apparatur erfordert. Der Wortlaut der neuen Verordnung schließt nach meiner Ansicht eine Zollbefreiung in diesem Sinne für die letztgenannten Teile nicht aus. Im vorliegenden Fall brauchen Sie in Ihrer Antwort hierzu jedoch nicht Stellung zu nehmen, wenn nur die in dieser Rechtssache anwendbare Vorschrift für entscheidend gehalten wird.
3.3. Zum zweiten Auslegungsproblem
Die zitierte Vorschrift der neuen Verordnung kann gegebenenfalls aber nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als für den Betroffenen günstigere Regelung unter Umständen bei der Beantwortung einer anderen Frage des vorlegenden Gerichts wohl eine Rolle spielen. Diese Frage (Frage II. 1) betrifft die Auslegung des Merkmals zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung des Artikels 3 Absatz 2. Die Kommission schlägt vor, diese Vorschrift im Licht der neuen Verordnung so auszulegen, daß Notwendigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die betreffenden Teile speziell für den (vollständigen) Apparat konstruiert oder an diesen angepaßt worden sind. Nach meiner Ansicht kann eine solche Auslegung unter Umständen jedoch auch gerade restriktiver sein als vom Wortlaut der ursprünglichen Fassung des Artikels 3 Absatz 2 verlangt wird. Technologisch und sprachlich liegt es nach meiner Meinung näher, das Erfordernis der Notwendigkeit so auszulegen, daß die in Betracht kommenden Teile für ein bestmögliches Funktionieren der betreffenden vollständigen Apparatur (für die beabsichtigte Forschung) notwendig sein müssen, was unter anderem, aber nicht ausschließlich der Fall ist, wenn die Teile speziell für die vollständige Apparatur konstruiert oder an diese angepaßt worden sind. Auch wenn die Teile zugleich für andere Forschungsaufgaben oder für andere Geräte als diejenigen, um die es im Einzelfall geht, geeignet sind, ist grundsätzlich aber durchaus denkbar, daß sie trotzdem für ein bestmögliches Funktionieren der vollständigen Apparatur notwendig sind. Ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit kann dann in der Feststellung liegen, daß gleichartige Teile nicht innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden. Solch eine Feststellung wird jedoch in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung nicht als weitere Voraussetzung verlangt.
3.4. Die Beantwortung der Frage II. 1
Die Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 betreffen ausschließlich die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 meiner Schlußanträge behandelten Unklarheiten. Unter Berücksichtigung der Antworten, die ich zum Fragenkomplex unter I vorgeschlagen habe, wird Ihre Antwort auf den Fragenkomplex unter II im vorliegenden Fall vermutlich vor allem für die streitige Mehrfachschalteinheit von Bedeutung sein.
Die Frage II. 1 des Vorlagebeschlusses kann unter Zugrundelegung meiner Erörterung im Unterabschnitt 3.3 wie folgt beantwortet werden:
Das Merkmal zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig bedeutet, daß die betreffenden Teile, Reserveteile oder Zubehör zum Funktionieren des betreffenden vollständigen Instruments, Apparats oder Geräts entsprechend dem letzten internationalen Stand der Forschungstechnologie notwendig sein müssen, was unter anderem, aber nicht ausschließlich der Fall sein wird, wenn die betreffenden Gegenstände speziell für die vollständigen Instrumente, Apparate oder Geräte konstruiert oder an diese angepaßt worden sind.
Einer derartigen Auslegung kann auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegengehalten werden, der von der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 12. April 1984 auf Ihre schriftliche Frage angeführt wurde. Die Gemeinschaft ist für ihre eigene Wissenschaftspolitik, ihre eigene Industriepolitik und ihre eigene Handelspolitik ausschließlich selbst verantwortlich. Wenn die Bemühungen um hochwertige reine wissenschaftliche Forschung es verlangen und Industrie-sowie handelspolitische Erwägungen dem nicht entgegenstehen, hat die Gemeinschaft das volle Recht, weiter gehende Zollbefreiungen zu gewähren, als von den betreffenden UNESCO-Abkommen zwingend vorgeschrieben sind. Entscheidend ist folglich allein der Wortlaut einer Regelung, wie diese von den zuständigen Gemeinschaftsorganen nach Abwägung der genannten Politikbereiche erlassen worden ist. Die von mir vorgeschlagene Auslegung der betreffenden Vorschriften ist meines Erachtens zutreffend, da sie den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes üblichen Auslegungsmethoden entspricht.
3.5. Zur Frage II.2
Die Frage II.2 des Vorlagebeschlusses muß unter Berücksichtigung meiner vorangegangenen Überlegungen in Unterabschnitt 3.2 wie folgt beantwortet werden:
Das Merkmal sofern diese ebenfalls zollfrei sind bedeutet, daß die betreffenden vollständigen Instrumente, Apparate oder Geräte entweder selber zollfrei eingeführt worden sind oder den Voraussetzungen für eine solche Zollbefreiung genügen, so daß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 auch anwendbar ist, wenn die Teile von vollständigen Instrumenten, Apparaten oder Geräten teilweise aus einem Drittland eingeführt werden und teilweise in der Gemeinschaft hergestellt werden, vorausgesetzt, daß in der Gemeinschaft keine Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie die aus diesen Teilen zusammengebauten vollständigen Instrumente, Apparate oder Geräte hergestellt werden.
Dieser Auslegung kann weder eine spätere, unter Umständen stärker einschränkende Verordnung noch der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen gehalten werden. Letzteres gilt auch insbesondere für diese Frage, weil sich aus den Begründungserwägungen und dem Wortlaut der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung nichts ergibt, was auf die Absicht schließen ließe, diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die anderen vertragschließenden Parteien in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Zollbefreiung gewähren. Aus der ersten Begründungserwägung folgt im Gegenteil, daß das hauptsächliche Motiv für die Regelung das Bemühen der Gemeinschaft um eine Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung gewesen ist. Aus der dritten Begründungserwägung kann außerdem nur eine Beschränkung der Tragweite der Zollbefreiung für (vollständige) Instrumente, Apparate oder Geräte abgeleitet werden. Weder aus dieser noch aus irgendwelchen anderen Begründungserwägungen der Verordnung noch aus ihrem Wortlaut kann dagegen die Absicht herausgelesen werden, auch die Zollbefreiung für notwendige Teile derartiger Instrumente, Apparate oder Geräte davon abhängig zu machen, daß gleichwertige Teile innerhalb der Gemeinschaft nicht erhältlich oder daß andere Voraussetzungen als die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ausdrücklich genannten erfüllt sind.
Schließlich haben mich auch die Argumente der Kommission nicht beeindruckt, die sie auf die — von mir anerkannte — Notwendigkeit einer in der Praxis verhältnismäßig einfachen Handhabung der Anwendungsmerkmale des Artikels 3 Absatz 2 stützt. In der Regel wird für die Prüfung der von mir hier vorgeschlagenen Auslegungskriterien des Artikels 3 Absatz 2 die Feststellung ausreichen, daß die betreffenden Teile für einen umfassenden Apparat bestimmt sind, der für die Hochschulforschung verwendet wird oder der für solch eine Verwendung in Auftrag gegeben worden ist. Ein zusätzlicher Nachweis, daß dieser Apparat auch selber zollfrei eingeführt worden ist, braucht dagegen nicht erbracht zu werden. Die von mir vorgeschlagenen Kriterien sind daher eher leichter handhabbar als die von der Kommission vorgeschlagenen.