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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.1984 – C-236/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:350
In der Rechtssache 236/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Universität Hamburg
gegen
Hauptzollamt München-West
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Universität Hamburg ließ am 23. September 1977 zwei Präzisionsrotoren und eine Mehrfachschalteinheit, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt und für eine bei der Firma Beckmann in Hannover im Bau befindliche analytische Ultrazentrifuge bestimmt waren, beim Hauptzollamt München-West zum freien Verkehr in der Gemeinschaft zollamtlich abfertigen.
Die Ultrazentrifuge dient zur Untersuchung der Molekulargewichtsverteilung in synthetischen und natürlichen Polymeren. Sie hat im wesentlichen folgende Bestandteile :
a) die eigentliche Zentrifuge, bestehend aus dem Antrieb (sogenannter drive) der sich aus Elektromotor und Getriebe sowie Instrumenten zur Messung und Regelung der Drehzahl zusammensetzt, und der Rotorkammer mit Rotor;
b) Vorrichtungen zur Kühlung (Kühlaggregat) und Heizung (Heizdraht) der Rotorkammer sowie zur Messung und Regelung der Temperatur;
c) Öl- und Diffusionspumpe zur Evakuierung der Rotorkammer;
d) zwei optische Systeme (UV optical System und Schlieren/Interference optical System) bestehend aus Lichtquellen, Linsen und anderen optischen Bauteilen sowie aus fotografischen und elektronischen Geräten, zu denen unter anderem die Mehrfachschalteinheit gehört.
Die Rotoren sind aus Titan, einem leichten Material mit hoher Festigkeit hergestellt; ihnen wurde eine spezielle Form gegeben, wodurch die Drehbewegung stabilisiert und Kreiselbewegungen verhindert werden. Die Rotoren sind an ihrem Boden mit einer Thermistornadel ausgestattet, durch die die Temperatur im Rotor gemessen wird; die durch Temperaturänderungen bewirkte Widerstandsänderung der Nadel wird über ein Quecksilbertöpfchen in der Rotorkammer an das Regelgerät weitergeleitet, um die Temperatur in der gepanzerten Rotorkammer konstant zu halten. In die zwei bzw. vier Löcher der Rotoren werden Meßzellen eingesetzt, in die Lösungen der zu untersuchenden Stoffe eingefüllt werden.
Die Mehrfachschalteinheit besteht im wesentlichen aus einer Vielzahl elektrischer und elektronischer Bauteile.
Durch extreme Beschleunigung der Rotoren (bis zu 68000 Umdrehungen pro Minute) werden die Meßzellen ihrerseits bis zum 200 OOOfachen der Erdbeschleunigung bewegt. Unter dem Einfluß des enormen Schwerefelds wandern die gelösten Moleküle zum Boden hin. Dabei bewegen sich verschiedenartige Moleküle unterschiedlich schnell und werden auf diese Weise getrennt.
Durch Messung dieser Vorgänge kann die Molekulargewichtsverteilung bestimmt werden. Mit Hilfe der optischen Systeme wird ein Lichtstrahl durch die Meßzellen geleitet, der über eine Vielzahl von Hilfsmitteln die optische Differenz der Brechungsindizes der Lösung der zu untersuchenden Stoffe und des Lösungsmittels mißt. Diese Messungen werden auf eine Fotoplatte übertragen, so daß über eine Vielzahl von Momentaufnahmen die jeweilige Wanderungsgeschwindigkeit der Moleküle ermittelt werden kann. Gleichzeitig werden mit Hilfe anderer Einrichtungen die optischen Signale in Form einer Meßkurve auf Papier aufgezeichnet. Die Mehrfachschalteinheit gestattet die Auswahl von Meßzellen und Phasen während des Vorgangs. Durch mündlichen Abgabenbescheid vom 26. September 1977 stellte das Hauptzollamt die von der Universität Hamburg eingeführten Rotoren sowie die Mehrfachschalteinheit vom Zoll frei.
Nach einer durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München vorgenommenen Prüfung forderte das Hauptzollamt durch Änderungsbescheid vom 8. November 1979 von der Universität Hamburg den Zoll in Höhe von 1 458,50 DM für die Rotoren und 2345,20 DM für die Mehrfachschalteinheit sowie die darauf entfallende anteilige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von zusammen 418,30 DM nach.
Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Rotoren und die Mehrfachschalteinheit selbst keinen wissenschaftlichen Charakter besäßen und deshalb nicht nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juni 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zollfrei seien; auch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sei nicht anwendbar, weil die Zollbefreiung für Teile, Ersatzteile und Zubehör, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig seien, nur dann gewährt werde, wenn die Hauptware ebenfalls zollfrei eingeführt sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Universität Hamburg gegen den Änderungsbescheid vom 8. November 1979 Klage beim Finanzgericht München.
Sie macht im wesentlichen geltend, daß die eingeführten Gegenstände für sich gesehen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit wissenschaftlichen Charakter aufwiesen. Es sei ferner unrichtig, wenn die Zollbefreiung für Teile, Ersatzteile und Zubehör davon abhängig gemacht werde, daß das Hauptgerät zollfrei eingeführt worden sei.
Aufgrund der Erwägung, daß zur Entscheidung über die bei ihm anhängigen Klage die Lösung der sich im Hinblick auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1798/75 stellenden Auslegungsprobleme notwendig ist und daß diese Fragen auch für zahlreiche andere bei ihm anhängige Streitsachen eine Rolle spielen, hat das Finanzgericht München, III. Senat, mit Beschluß vom 6. Oktober 1983 das Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:
I. Wie ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich des Merkmals wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen?
1. Können darunter auch Gegenstände fallen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden?
Bei Bejahung der Frage 1 :
2. Fallen unter den Begriff Instrumente, Apparate und Geräte Waren aller Art oder nur Gegenstände, die so gestaltet worden sind, daß mit ihnen eine bestimmte Verrichtung ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzielt werden können? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung dieser Begriffe maßgebend?
3. Ist bei Gegenständen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden, ihre Eigenschaft als Instrument, Apparat oder Gerät davon abhängig, daß sie gegenüber dieser apparativen Einheit bzw. deren anderen Bestandteilen
a) konstruktiv selbständig sind (z. B. durch ein eigenes Gehäuse, eine eigene Bodenplatte oder dergleichen) und/oder
b) eine eigenständige Funktion ausüben?
Bei Verneinung der Frage 3a und Bejahung der Frage 3b:
c) Kommt es bei einem Teil, Ersatzteil oder Zubehör, das im Rahmen einer apparativen Einheit eine eigenständige Funktion ausübt, darauf an, daß es für sich allein arbeitsfähig ist, insbesondere also neben dem eigentlichen arbeitenden Teil auch die Vorrichtungen für dessen Antrieb enthält?
4. Kommt es für den wissenschaftlichen Charakter von Instrumenten, Apparaten und Geräten, die Bestandteile einer apparativen Einheit sind, darauf an, ob diese Instrumente, Apparate und Geräte für sich betrachtet, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheitsmerkmale und der von ihnen selbst ausgeübten (Teil-) Funktion wissenschaftlichen Zwekken dienen, oder ist ihr wissenschaftlicher Charakter schon zu bejahen, wenn die apparative Einheit, zu der sie gehören, wissenschaftlichen Charakter besitzt und sie wegen ihrer Eigenschaft als spezifische Teile dieser Einheit nur zusammen mit ihr verwendet werden können und deshalb wie sie ausschließlich oder hauptsächlich bei der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten eingesetzt werden?
II. Wie ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 auszulegen?
1. Bedeutet das Merkmal zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig, daß
a) die Instrumente, Apparate und Geräte ohne das betreffende Teil, Ersatzteil oder Zubehör nicht funktionsfähig sind, oder kommt es darauf an, daß
b) die Teile und Ersatzteile bzw. das Zubehör speziell für die betreffenden Instrumente, Apparate und Geräte konstruiert oder an sie angepaßt sind, es sich also um spezifische Bestandteile, Ersatzteile oder Zubehörteile dieser Instrumente, Apparate und Geräte handelt?
2. Bedeutet das Merkmal sofern diese ebenfalls zollfrei sind, daß die Instrumente, Apparate und Geräte, zu deren Funktionieren die Teile, Ersatzteile oder das Zubehör notwendig sind,
a) selbst eingeführt werden oder worden sind, oder genügt es, daß sie
b) die Voraussetzungen erfüllen, die für eine Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs vorgeschrieben sind, so daß die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 auch Platz greift, wenn die Bestandteile der Instrumente, Apparate und Geräte teils aus einem Drittland eingeführt und teils in der Gemeinschaft erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie die aus diesen Teilen zusammengesetzten Instrumente, Apparate und Geräte in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden?
Der Beschluß des Finanzgerichts München ist am 20. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack, hat am 30. Januar 1984 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, eine Frage schriftlich zu beantworten; dieser Aufforderung wurde innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet.
Mit Beschluß vom 14. März 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission hält eine möglichst umfassende Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 durch den Gerichtshof angesichts der zahlreichen Fragen, die diese Verordnung aufwirft, für nützlich.
a) Zur Frage 1.1
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 gehe rechtssystematisch sowohl in seiner ursprünglichen Fassung wie in seiner durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 geänderten Fassung (ABl. L 134, S. 1) von einer klaren Trennung zwischen wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten einerseits sowie für diese bestimmten Teilen, Ersatzteilen und Zubehör andererseits aus. Hinsichtlich der Rechtsfolge der Zollbefreiung ergebe sich jedoch kein Unterschied, wenn es sich um Teile oder Zubehör für zollfreie wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte handele.
Wegen der Gleichheit der Rechtsfolge sei es normalerweise nicht nötig, die Begriffe wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte von den dazugehörigen Teilen, Ersatzteilen und Zubehör abzugrenzen. Die zollfreie Einfuhr von Teilen, Ersatzteilen und Zubehör sei sogar leichter möglich: Sie müßten selbst keinen wissenschaftlichen Charakter haben. Insoweit komme implizit der Grundsatz zum Tragen, wonach Bestandteile und Zubehör rechtlich der Hauptsache folgten.
Die Frage, ob Teile, Ersatzteile und Zubehör selbst als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte qualifiziert werden könnten, stelle sich nur, wenn die zollfreie Einfuhr des wissenschaftlichen Hauptinstruments, -apparats oder -geräts deshalb ausscheide, weil in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt würden, dies jedoch bei Teilen, Ersatzteilen oder Zubehör nicht der Fall sei.
Die Antwort auf die gestellte Frage hänge davon ab, ob man die Instrumente, Apparate und Geräte von den Teilen, Ersatzteilen und Zubehör begrifflich oder funktional abzugrenzen suche.
Der Weg der begrifflichen Abgrenzung sei nicht nur äußerst schwierig, es bestehe auch die Gefahr, letztlich in subtilen Unterscheidungen zu enden, die für die Praxis nicht nachvollziehbar seien. Es sei daher angebracht, den Weg der funktionalen Abgrenzung einzuschlagen. Dies bedeute im vorliegenden Fall, die Frage 1.1 zu verneinen.
Nach dieser Auffassung komme es nicht auf die konstruktive Beschaffenheit oder auf die Wirkungsweise eines Gegenstands an, sondern nur darauf, ob er einerseits als eigenständiges Gerät eingesetzt werden solle oder ob er andererseits als Teil oder Ersatzteil einem anderen Gerät eingefügt oder als Zubehör einem anderen Gerät zugeordnet werde. Dies könne in manchen Fällen im einzelnen schwierig festzustellen sein, dem könne jedoch im Wege der abstrakten Auslegung nur wenig abgeholfen werden. Konkret beständen jedoch im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Eigenschaft der Rotoren und der Mehrfachschalteinheit als Teile bzw. Zubehör der Ultrazentrifuge.
Die rein funktionale Abgrenzung von Instrumenten, Apparaten und Geräten einerseits sowie von Teilen, Ersatzteilen und Zubehör andererseits entspreche der Systematik der Verordnung Nr. 1798/75 sowie den Bedürfnissen der Praxis nach möglichst einfacher Handhabung der Bestimmungen.
Auf die Frage 1.1 sei demnach zu antworten :
Gegenstände, die bestimmt sind, Teile, Ersatzteile oder Zubehör eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Gerätes zu bilden, sind nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 zu behandeln.
Die anderen Fragen unter I. seien damit gegenstandlos.
b) Zur Frage II. 1
Diese Frage ziele im Kern darauf ab, ob die ursprüngliche Fassung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 eine an ihren Wortlaut anknüpfende, eigenständige Auslegung erfahren solle oder ob es angezeigt sei, diese Bestimmung im Licht der- späteren Änderung durch die Verordnung Nr. 1027/79 auszulegen.
Unter rein rechtsdogmatischen Gesichtspunkten spräche sicher vieles für eine selbständige Auslegung der ursprünglichen Fassung, da der frühere Wortlaut im hier fraglichen Punkt deutlich enger sei als der spätere. Ein solches Vorgehen sei jedoch vom Ergebnis her wenig befriedigend. Die großzügigere Regelung der neuen Fassung des Artikels 3 Absatz 2 könne möglichst weitgehend als bereits in der ursprünglichen Fassung enthalten angesehen werden. Demzufolge dürfe nicht verlangt werden, daß von den betreffenden Teilen, Ersatzteilen und dem Zubehör die Funktionsfähigkeit abhängen müsse; es reiche vielmehr aus, wenn nachgewiesen werde, daß sie speziell für die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente, Apparate oder Geräte konstruiert worden seien. Für das Zubehör sei diese Lösung in Artikel 12 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32) ausdrücklich festgelegt. Die Auslegung in diesem Sinne liege vor allem auch deshalb nahe, weil die hohen Leistungen, die von wissenschaftlichen Geräten zu erbringen seien, in den meisten Fällen überhaupt nur mit Teilen und Zubehör erbracht werden könnten, die speziell für sie konzipiert seien.
Auf die Frage II. 1 sei demnach zu antworten :
Teile, Ersatzteile und Zubehör sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 in ihrer ursprünglichen Fassung zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig, wenn sie speziell für diese konstruiert oder an diese angepaßt worden sind.
c) Zur Frage II.2
Auch diese Frage betreffe den Einfluß der Neufassung der Verordnung Nr. 1798/75 auf die Auslegung des ursprünglichen Textes.
Der deutsche Text sei wenig klar; er könne dahin verstanden werden, daß die Zollbefreiung für Teile, Ersatzteile und Zubehör von der tatsächlichen Zollbefreiung des Hauptgerätes abhänge. Der französische und engliche Text deuteten jedoch in die entgegengesetzte Richtung.
Durch die Verordnung Nr. 1027/79 sei der Text in allen Sprachen deutlicher dahin geworden, daß das Hauptgerät tatsächlich eingeführt worden sein müsse. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a behandele die Fälle der gleichzeitigen und der späteren Einfuhr der Teile, Ersatzteile und des Zubehörs im Verhältnis zum Hauptgerät; daraus sei klar zu schließen, daß eine Einfuhr des Hauptgeräts — sei es früher oder zur gleichen Zeit wie Teile und Zubehör — erfolgt sein müsse. Der letzte Satzteil (oder zollfrei eingeführt werden können) sei also nicht als selbständige dritte Möglichkeit zu verstehen, sondern drücke nur aus, daß die zollfreie Einfuhr des Hauptgeräts noch zum Zeitpunkt der Einfuhr der Teile und des Zubehörs möglich sein müsse.
Sehr viel klarer sei dieses von Anfang an gewollte Verständnis von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 jetzt in Artikel 53 Buchstabe a der ab 1. Juli 1984 anwendbaren Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) niedergelegt. Nach dieser Bestimmung könne es keinem Zweifel unterliegen, daß nur die Fälle erfaßt seien, in denen Teile, Ersatzteile und Zubehör gleichzeitig mit dem Hauptgerät eingeführt würden oder in denen vorher eine Einfuhr des Hauptgeräts stattgefunden habe. Für den Fall der späteren Einfuhr unterscheide die Verordnung nochmals zwei Alternativen, wobei die letztere auf relativ seltene Fälle abziele, etwa solche, in denen der Importeur früher trotz bestehender Möglichkeit die Zollbefreiung nicht genutzt habe oder damals noch vergleichbare Geräte in der Gemeinschaft hergestellt worden seien.
Diese späteren Klarstellungen zu Lasten der Importeure in die ursprüngliche Fassung einfließen zu lassen, könne natürlich auf Bedenken stoßen. Jedoch sei zu berücksichtigen, daß es sich im vorliegenden Fall um die Umsetzung von internationalen Abkommen im Rahmen der UNESCO (Abkommen von Florenz 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters und Protokoll von Nairobi 1976 zu. diesem Abkommen) in Gemeinschaftsrecht handele. Das Protokoll von Nairobi setze für die zollfreie Einfuhr von Teilen, Ersatzteilen und Zubehör eine tatsächliche Einfuhr des Hauptgeräts voraus. Die Kommission sei weder verpflichtet gewesen noch habe sie — schon aus Gründen der Gegenseitigkeit — die Absicht gehabt, eine günstigere Regelung für die Einfuhr vorzusehen. Ausschlaggebend sei der Gedanke einer einfachen Handhabung der Regelung durch die zuständigen Zollbehörden gewesen, denn es sei schwierig festzustellen, ob Instrumente, Apparate oder Geräte, die nicht eingeführt worden seien, einen wissenschaftlichen Charakter besäßen.
Das Argument, wonach die Verlegung von Teilfertigungen in die Gemeinschaft mit einer Zollbelastung bestraft werde, habe sicher einiges für sich, dürfe jedoch auch nicht überschätzt werden, weil die Zollbelastung heute nur noch selten einen Grund für Auslandsinvestitionen darstelle und umgekehrt die fortdauernde Zollbefreiung für hochwertige Teile gerade ein Grund sein könne, diese wissenschaftlichtechnisch interessanteste Fertigung außerhalb der Gemeinschaft zu belassen.
Auf die Frage II.2 sei zu antworten:
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 ist auch in seiner ursprünglichen Fassung so auszulegen, daß Teile, Ersatzteile und Zubehör nur dann zollfrei eingeführt werden können, wenn auch die Instrumente, Apparate und Geräte, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden oder eingeführt worden sind.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Mai 1984 hat die Kommission, vertreten durch Herrn Sack, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Gruppen von Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Verordnung ist zur Durchführung des Abkommens von Florenz ergangen (Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das am 22. November 1950 in Lake Success, New York, zur Unterzeichnung offengelegt wurde; Recueil des traités des Nations Unies, Band 131, S. 27).
2 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ließ die Universität Hamburg am 23. September 1977 zwei Präzisionsrotoren und eine Mehrfachschalteinheit, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammten und zum Einbau in eine von einem Unternehmen in Hannover gebaute analytische Ultrazentrifuge bestimmt waren, beim Hauptzollamt München-West zollamtlich abfertigen. Sie beantragte und erhielt für diese Gegenstände die Zollbefreiung nach der Verordnung Nr. 1798/75.
3 Nach einer erneuten Prüfung der Frage der Zollbefreiung gelangte das Hauptzollamt München-West jedoch zu einer anderen Auffassung und verlangte mit Bescheid vom 8. November 1979 die Zahlung von Zoll. Es ist der Meinung, die Rotoren und die Mehrfachschalteinheit könnten für sich genommen nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 angesehen werden; sie könnten auch nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 als Teile, Ersatzteile oder Zubehör (nachstehend Teile) gelten, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig seien.
4 Die Universität Hamburg erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem Finanzgericht München. Zur Begründung dieser Klage machte sie geltend, daß die eingeführten Gegenstände für sich gesehen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit wissenschaftlichen Charakter aufwiesen. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, bei der Zollbefreiung dieser Teile danach zu differenzieren, ob das Hauptgerät mit zollbefreiender Wirkung eingeführt oder aber im Bereich der Gemeinschaft hergestellt worden sei. Der Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 stehe einer solchen Lösung nicht entgegen.
5 Das Hauptzollamt München-West bestreitet den wissenschaftlichen Charakter der streitigen Teile; nach ihrer Konstruktion handele es sich bei ihnen um spezifische Zentrifugenteile, die keine selbständige, unabhängig von der Zentrifuge ausgeübte Funktion wahrnähmen. Diese Teile könnten auch nicht nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 zollfrei eingeführt werden, da nach dieser Vorschrift eine Freistellung solcher Teile, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig seien, nur zulässig sei, wenn das Hauptgerät selbst zollfrei eingeführt worden sei. Diese Vorschrift könne daher nicht für Teile gelten, die zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte Anlage bestimmt seien.
6 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Finanzgericht München dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
I. Wie ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich des Merkmals wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen?
1. Können darunter auch Gegenstände fallen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden?
Bei Bejahung der Frage 1 :
2. Fallen unter den Begriff Instrumente, Apparate und Geräte Waren aller Art oder nur Gegenstände, die so gestaltet worden sind, daß mit ihnen eine bestimmte Verrichtung ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzielt werden können? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung dieser Begriffe maßgebend?
3. Ist bei Gegenständen, die Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer apparativen Einheit bilden, ihre Eigenschaft als Instrument, Apparat oder Gerät davon abhängig, daß sie gegenüber dieser apparativen Einheit bzw. deren anderen Bestandteilen
a) konstruktiv selbständig sind (z. B. durch ein eigenes Gehäuse, eine eigene Bodenplatte oder dergleichen) und/oder
b) eine eigenständige Funktion ausüben?
Bei Verneinung der Frage 3a und Bejahung der Frage 3b:
c) Kommt es bei einem Teil, Ersatzteil oder Zubehör, das im Rahmen einer apparativen Einheit eine eigenständige Funktion ausübt, darauf an, daß es für sich allein arbeitsfähig ist, insbesondere also neben dem eigentlichen arbeitenden Teil auch die Vorrichtungen für dessen Antrieb enthält?
4. Kommt es für den wissenschaftlichen Charakter von Instrumenten, Apparaten und Geräten, die Bestandteile einer apparativen Einheit sind, darauf an, ob diese Instrumente, Apparate und Geräte für sich betrachtet, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheitsmerkmale und der von ihnen selbst ausgeübten (Teil-)Funktion wissenschaftlichen Zwecken dienen, oder ist ihr wissenschaftlicher Charakter schon zu bejahen, wenn die apparative Einheit, zu der sie gehören, wissenschaftlichen Charakter besitzt und sie wegen ihrer Eigenschaft als spezifische Teile dieser Einheit nur zusammen mit ihr verwendet werden können und deshalb wie sie ausschließlich oder hauptsächlich bei der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten eingesetzt werden?
II. Wie ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 auszulegen?
1. Bedeutet das Merkmal zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig, daß
a) die Instrumente, Apparate und Geräte ohne das betreffende Teil, Ersatzteil oder Zubehör nicht funktionsfähig sind, oder kommt es darauf an, daß
b) die Teile und Ersatzteile bzw. das Zubehör speziell für die betreffenden Instrumente, Apparate und Geräte konstruiert oder an sie angepaßt sind, es sich also um spezifische Bestandteile, Ersatzteile oder Zubehörteile dieser Instrumente, Apparate und Geräte handelt?
2. Bedeutet das Merkmal sofern diese ebenfalls zollfrei sind, daß die Instrumente, Apparate und Geräte, zu deren Funktionieren die Teile, Ersatzteile oder das Zubehör notwendig sind,
a) selbst eingeführt werden oder worden sind, oder genügt es, daß sie
b) die Voraussetzungen erfüllen, die für eine Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs vorgeschrieben sind, so daß die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 auch Platz greift, wenn die Bestandteile der Instrumente, Apparate und Geräte teils aus einem Drittland eingeführt und teils in der Gemeinschaft erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie die aus diesen Teilen zusammengesetzten Instrumente, Apparate und Geräte in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden?
7 Im Anschluß an eine gründliche Erörterung der Sach- und Rechtsfragen läßt das Finanzgericht erkennen, daß es seinerseits einer Auslegung den Vorzug geben würde, die eine Zollbefreiung der betreffenden Teile zulasse: Eine solche Lösung sei im Interesse einer rationellen internationalen Arbeitsteilung angemessen.
8 Die Parteien des Ausgangsverfahren haben vor dem Gerichtshof keine Erklärungen abgegeben. Die Kommission hat vor dem Gerichtshof Ausführungen gemacht, die im Ergebnis auf eine Unterstützung der Auffassung des Hauptzollamts München-West hinauslaufen.
9 Zu dem ersten vom Finanzgericht aufgeworfenen Fragenkomplex trägt die Kommission vor. Bauteile, die keine andere Funktion hätten, als in eine Gesamtanlage eingefügt zu werden, könnten nicht gleichzeitig als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden. Aufgrund ihrer Beschaffenheit könne daher für solche Teile nicht die für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte vorgesehene Zollbefreiung gewährt werden; sie könnten diese Zollbefreiung nur erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die Artikel 3 Absatz 2 für die Teile aufstelle.
10 Zum zweiten Fragenkomplex trägt die Kommission zweierlei Argumente vor. Zunächst verweist sie darauf, daß die Verordnung Nr. 1798/75 später zweimal geändert worden sei. Das erstemal durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1), wodurch in die Verordnung Nr. 1798/75 bestimmte Vorschriften des von der 19. Generalkonferenz der UNESCO in Nairobi am 26. November 1976 angenommenen (und bei den Vereinten Nationen unter der Nummer 20669 in das Register eingetragenen) Protokolls zur Änderung und Erläuterung bestimmter Vorschriften des Abkommens von Florenz aufgenommen worden seien. Wie sich aus Anhang D Absatz ii dieses Protokolls, das der Neufassung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1027/79 zugrunde liege, ergebe, würden die Teile nur dann vom Zoll befreit, wenn sie für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt seien, die vorher oder gleichzeitig eingeführt worden seien. Die gleiche Klarstellung sei in Artikel 53 Buchstabe a der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) aufgenommen worden, die eine Kodifikation sämtlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet darstelle. Aus Gründen der'Gegenseitigkeit, die nach Ansicht der Kommission bei internationalen Übereinkom- men eine wichtige Rolle spiele, sei bei der Anwendung der Vorschrift der Verordnung, die zum Zeitpunkt der Ereignisse gegolten habe, einer Auslegung der Vorzug zu geben, die den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft entspreche.
11 Darüber hinaus macht die Kommission geltend, die Gewährung der Zollbefreiung sei aus zolltechnischen Gründen auf Teile zu beschränken, die für eingeführte Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt seien, da die Freistellung für die Teile nur gelte, wenn aus der Sicht der Zollverwaltung nachgewiesen sei, daß die betreffende Anlage für die Zollfreistellung in Betracht komme, was bei einer innerhalb der Gemeinschaft hergestellten Anlage nicht möglich sei.
12 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1798/75 lauten wie folgt:
1. Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt,
a) sofern sie bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder
private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,
und sofern
b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
2. Die Zollbefreiung nach Absatz 1 gilt bei Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch für alle Teile, Ersatzteile und Zubehör, die zum Funktionieren von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten notwendig sind, sofern diese ebenfalls zollfrei sind.
13 Die Vorschrift des Anhangs D Absatz ii des Protokolls von Nairobi, die den späteren Änderungen des Artikels 3 Absatz 2 zugrunde liegt, lautet in der englischen und französischen Fassung, die beide in gleicher Weise authentisch sind, folgendermaßen:
Spare parts, components or accessories specifically matching scientific instruments or apparatus, provided these spare parts, components or accessories are imported at the same time as such instruments and apparatus, or if imported subsequently, that they are identifiable as intented for instruments or apparatus previously admitted duty-free or entitled to duty-free entry.
Pièces de rechange, éléments ou accessoires spécifiques s'adaptant aux instruments ou appareils scientifiques, pour autant que ces pièces de rechange, éléments ou accessoires soient importés en même temps que ces instruments ou appareils ou, s'ils sont importés ultérieurement, qu'ils soient reconnaissables comme étant destinés à des instruments ou appareils admis précédemment en franchise ou susceptibles de bénéficier de la franchise.
14 Durch die Verordnung Nr. 1027/79 hat Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/85 folgenden Wortlaut erhalten:
2. Die Zollbefreiung nach Absatz 1 gilt:
a) für spezifische Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten unter der VorausSetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Intrumente, Apparate oder Geräte eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingeführt werden können.
15 Diese Vorschrift wurde ihrerseits durch Artikel 53 der Verordnung Nr. 918/83 ersetzt, der wie folgt lautet:
Die Befreiung von den Eingangsabgaben gilt auch für
a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind oder
die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
Zum ersten Fragenkomplex (Möglichkeit einer Einstufung der Teile als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte)
16 Bei diesen Fragen geht es um eine Abgrenzung zwischen dem Begriff des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts einerseits und dem des Teils, Ersatzteils oder Zubehörs andererseits; im einzelnen möchte das Finanzgericht München wissen, ob solche Teile unter Umständen gleichzeitig als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte eingestuft und insoweit vom Zoll freigestellt werden können, und zwar unabhängig von der apparativen Einheit, für die sie bestimmt sind. Für den Fall, daß dies zutrifft, fragt das Gericht nach den Merkmalen, aufgrund derer diesen Teilen die Funktion wissenschaftlicher Instrumente, Apparate oder Geräte zuzuerkennen sei.
17 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind Teile, Ersatzteile und Zubehör vom Zoll freigestellt, wenn feststeht, daß sie zum Funktionieren eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts notwendig sind, ohne daß der wissenschaftliche Charakter der Teile, Ersatzteile und des Zubehörs selbst nachgewiesen werden muß. Diese Qualifizierung hängt also nicht von der Beschaffenheit dieser Teile, sondern von ihrer Beziehung zu einem wissenschaftlichen Instrument, Apparat oder Gerät ab.
18 Das System der Verordnung spricht in keiner Weise dagegen, daß solche Teile auch für sich allein den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 zugeordnet werden können. In einem solchen Fall wird das betreffende Teil jedoch vom Zoll nur freigestellt, wenn es allen Anforderungen genügt, die die Verordnung an die Gewährung der Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte stellt. Die Qualifizierung eines solchen Teils hängt also davon ab, ob es außerhalb der Verbindung, die es mit einer anderen wissenschaftlichen Anlage haben kann, ebenfalls eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben kann und im übrigen sämtlichen Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung genügt, insbesondere in dem Sinne, daß es sich um eine für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignete Vorrichtung handeln muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189) hervorgehoben hat.
19 Auf den ersten Fragenkomplex ist daher zu antworten: Die Absätze 1 und 2 des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 sind zusammengenommen dahin auszulegen, daß der Umstand, daß Gegenstände als Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer Anlage oder komplexen apparativen Einheit der wissenschaftlichen Forschung angesehen werden können, ihre Qualifizierung als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte nicht ausschließt, wenn feststeht, daß sie eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben können, und wenn sämtliche Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllt sind.
20 Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, dies unter Berücksichtigung aller erheblichen Tatsachen zu beurteilen.
Zum zweiten Fragenkomplex (Zollregelung für Teile, die für in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlagen bestimmt sind)
21 Für den Fall, daß die betreffenden Gegenstände nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinn der Verordnung eingestuft werden können, wünscht das Finanzgericht München Aufklärung darüber, ob die Zollbefreiung für die Teile, die Ersatzteile und das Zubehör auch gewährt werden kann, wenn diese eingeführten Gegenstände zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind, oder ob diese Zollbefreiung Teilen vorbehalten ist, die für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selber eingeführt worden sind. Die Antwort auf diese Frage hängt von der Auslegung des Ausdrucks wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 ab.
22 Insoweit sind die Argumente der Kommission, die sich auf das Protokoll von Nairobi und die späteren Änderungen der Verordnung stützen, zurückzuweisen. Die Zollregelung für die betreffenden Gegenstände richtet sich nach den zur Zeit der Einfuhr geltenden Vorschriften; diese werden durch spätere Abkommen oder Vorschriften nicht betroffen. Im übrigen ist festzustellen, daß auch das Protokoll von Nairobi und die darauf beruhenden Verordnungen nicht sämtliche Zweifel beseitigen, ob eine Zollbefreiung unter Umständen für Teile gewährt werden könnte, die für Anlagen bestimmt sind, die, wenn sie eingeführt würden, vom Zoll freigestellt werden könnten.
23 Was die Schlußfolgerungen hinsichtlich der möglichen Auslegung bestehender Vertragsbestimmungen durch die anderen Vertragsparteien angeht, genügt es, an das zu erinnern, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 zu der Notwendigkeit ausgeführt hat, ohne Rücksicht auf Erwägungen über die Gegenseitigkeit bei der Verwirklichung internationaler Abkommen durch andere Vertragsparteien eine objektive Auslegung solcher Abkommen sicherzustellen (Rechtssache 104/81, Hauptzollamt Mainz/Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnummer 18 der Entscheidungsgründe des Urteils). Dazu ist weiter festzustellen, daß die Kommission keinerlei Angaben darüber gemacht hat, wie die streitige Vorschrift von den anderen Vertragsparteien der Abkommen von Florenz und Nairobi tatsächlich angewandt und ausgelegt wird; ihre Behauptungen scheinen nicht auf überprüften Tatsachen zu beruhen, sondern auf bloßen Vermutungen über die Vorstellungen der anderen Vertragsparteien. Diese Argumentation der Kommission ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
24 Dagegen lassen sich für die Auslegung der streitigen Vorschrift im vorliegenden Fall dem System der Verordnung Nr. 1798/75 und einigen Überlegungen zum Verfahren der Zollkontrolle nützliche Hinweise entnehmen.
25 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung nur für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gewährt werden kann, die für bestimmte Forschungseinrichtungen oder Lehranstalten bestimmt sind. Die Anwendung dieses Artikels bereitet Schwierigkeiten, wenn die eingeführten Teile nicht unmittelbar für die betreffende Einrichtung der Forschung oder Lehre bestimmt sind, sondern für den Hersteller einer wissenschaftlichen apparativen Einheit, die später an die betreffende Einrichtung geliefert werden soll. Zweitens wird eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage vom Zollrecht nicht erfaßt und kann daher rechtlich nicht als wissenschaftliches Instrument, wissenschaftlicher Apparat oder wissenschaftliches Gerät im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 qualifiziert werden, vor allem, da die Gewährung der Zollbefreiung nur in Betracht kommt, wenn feststeht, daß gleichwertige Instrumente, Apparate oder Geräte in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Somit läuft die Auffassung der Universität Hamburg offenkundig darauf hinaus, daß die Hauptanlage, da sie ja in der Gemeinschaft hergestellt worden ist, nicht als solche den für die Zollbefreiung in Betracht kommenden wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten zuzuordnen ist, sondern ausschließlich wegen ihres Verhältnisses zu eingeführten Teilen, Ersatzteilen oder Zubehör. Die Verordnung Nr. 1798/75 liefert keine Grundlage für eine solche Konstruktion, die auf einer reinen Fiktion beruht und der in der Verordnung festgelegten Regelung widerspricht.
26 Aus allen diesen Gründen lassen Überlegungen zum Anwendungsbereich und zum System der Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung von Teilen, die zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind, nicht zu.
27 Die vom Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluß angestellten industrieund wirtschaftspolitischen Erwägungen stehen einer solchen Lösung nicht entgegen. In einem Fall, in dem die Gemeinschaftsindustrie offensichtlich in der Lage ist, eine wissenschaftliche Anlage bis auf einige Teile ganz herzustellen, könnte die Gewährung der Zollbefreiung für höherwertige Teile — darauf hat die Kommission hingewiesen — statt dem technologischen Fortschritt in der Gemeinschaft zu dienen, vielmehr ein Anreiz dazu sein, wissenschaftlich und technisch interessante Fertigungen außerhalb der Gemeinschaft zu belassen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Ablehnung der Zollbefreiung daher einen nützlichen Anreiz für die Verlegung solcher Tätigkeiten in die Gemeinschaft bieten.
28 Aus den genannten Gründen ist auf den zweiten Fragenkomplex des Finanzgerichts München zu antworten: Der Ausdruck Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 ist dahin auszulegen, daß Teile, Ersatzteile und Zubehör zollfrei eingeführt werden können, wenn sie für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn die Teile zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind.
Kosten
29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 6. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sind zusammengenommen dahin auszulegen, daß der Umstand, daß Gegenstände als Teile, Ersatzteile oder Zubehör einer Anlage oder komplexen apparativen Einheit der wissenschaftlichen Forschung angesehen werden können, ihre Qualifizierung als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte nicht ausschließt, wenn feststeht, daß sie eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben können, und wenn sämtliche Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllt sind.
2. Der Ausdruck Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 ist dahin auszulegen, daß Teile, Ersatzteile und Zubehör zollfrei eingeführt werden können, wenn sie für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn die Teile zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind.