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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.1984 – C-80/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:245

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 5. JULI 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nach Artikel 98 Absatz 2 Beamtenstatut findet Artikel 45 Absatz 2 Beamtenstatut, wonach der Übergang eines Beamten von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist, auf bestimmte Beamte keine Anwendung, die einen Dienstposten im Nuklearbereich innehaben, der wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse erfordert. Für diese Beamte erließ die Kommission in der für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Zeit eine Mitteilung über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn (im folgenden: die Mitteilung; veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 220 vom 20. 12. 1978).

In der Mitteilung wurden diejenigen Beamten, die die unter Punkt II der Mitteilung aufgeführten Voraussetzungen in bezug auf Besoldungsgruppe, Dienstalter und berufliche Erfahrung erfüllten, aufgefordert, sich für einen Wechsel der Laufbahngruppe gemäß diesen Bestimmungen zu bewerben. Der Mitteilung zufolge bezwecken die Bestimmungen die Einführung eines Systems, mit dessen Hilfe sich die Eignung von wissenschaftlichen oder technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A ... beurteilen und diesen Beamten der Zugang zu dieser Laufbahngruppe eröffnen läßt. Es wurde hervorgehoben, daß mit den Bestimmungen sichergestellt werden sollte, daß die diesbezüglichen Beschlüsse gerechtfertigt sind.

Es wurde ein Ad-hoc-Ausschuß gebildet, der die Liste der Beamten der Laufbahngruppe B zu erstellen hatte, die für einen Wechsel der Laufbahngruppe in Betracht kamen. Der Ausschuß hatte die Bewerbungsunterlagen jedes Bewerbers zu prüfen. Bewerber mit einem Hochschuldiplom und der erforderlichen beruflichen Erfahrung galten nach der Überprüfung des Diploms und „einer Unterredung mit dem Ausschuß über ihren Fachbereich als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe (Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe d der Mitteilung); Bewerber ohne ein Hochschuldiplom, die die Vorprüfungsphase erfolgreich durchlaufen hatten, mußten eine Prüfungsarbeit vorlegen, die die Grundlage für ein Examen darstellte, um ihre Qualifikation zu bewerten und dem Ausschuß die Feststellung zu ermöglichen, ob die Bewerber zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet waren (Punkt III Abschnitt 2 Buchstaben a und c der Mitteilung).

In Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe e der Mitteilung heißt es: Im Anschluß an seine Arbeiten legt der Ausschuß der Anstellungsbehörde einen mit Gründen versehenen Bericht sowie die Liste der Bewerber vor, die als zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet gelten, wobei auch der oder die Fachbereiche jedes Bewerbers angegeben werden.

Nicht jeder qualifizierte Bewerber konnte sich Hoffnungen auf einen sofortigen Wechsel der Laufbahngruppe machen, da es der Anstellungsbehörde vorbehalten war, die Ernennungen nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der verfügbaren Haushaltsmittel zu beschließen.

Die vier Kläger in diesem Verfahren, die belgische Staatsangehörige sind, waren zur Zeit der Veröffentlichung der Mitteilung als Beamte der Laufbahngruppe B in Ispra tätig. Jeder von ihnen besitzt einen belgischen Ausbildungsabschluß als technischer Ingenieur, der nach belgischem Recht einem Universitätsabschluß entspricht. Offenbar verlangte man dennoch von ihnen, dem Ausschuß eine Prüfungsarbeit vorzulegen.

Nach Prüfung der Bewerbungen stellte der Ausschuß zwei Listen von erfolgreichen Bewerbern auf, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980 veröffentlicht wurden. In der ersten Liste, die als 1. Priorität bezeichnet wurde, waren die Namen der Beamten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, während sie in der zweiten Liste, die als 2. Priorität bezeichnet wurde, in der Reihenfolge ihrer Verdienste aufgeführt waren. Beide Listen gaben die Fachbereiche jedes Beamten an. Keiner der vier Kläger war in eine der beiden Listen aufgenommen worden. Ihnen wurde mit einem offenbar am 9. Juni 1980 abgeschickten Brief — in einem Fall trägt das Schreiben kein Datum — mitgeteilt, der Ausschuß, der beauftragt ist, die Eignung von Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A zu bewenen, habe sich nicht in der Lage gesehen, sie in die Liste aufzunehmen; sie sollten ihre ualifikationen im Hinblick auf eine Teilnahme an einem späteren Verfahren verbessern.

Die Kläger bestritten daher in den Rechtssachen 80 bis 83/81 die Gültigkeit des Beschlusses des Ad-hoc-Ausschusses, mit der ihre Aufnahme in die Eignungsliste abgelehnt worden war; sie beantragten die Aufhebung dieser Entscheidung. Vor Eingang der Klagebeantwortung in diesen Rechtssachen teilte der Generaldirektor-für Personal den Klägern mit Schreiben vom 24. September 1981 mit, der Ausschuß habe nach einer Überprüfung entschieden, daß sie für einen Wechsel der Laufbahngruppe in Betracht kämen, obwohl der Ausschuß bei seiner Unterredung mit den Bewerbern nicht in der Lage gewesen sei, die Fachbereiche zu bestimmen, in denen sie gegenwärtig Tätigkeiten der Laufbahngruppe A mit dem von den Dienststellen der Kommission geforderten fachlichen Niveau ausüben könnten. In den Verwaltungsmitteilungen Nr. 339 vom 16. Oktober 1981 wurde ein Nachtrag mit einerweiteren Liste von für einen Wechsel der Laufbahngruppe geeigneten Beamten veröffentlicht; darunter befanden sich die Kläger. Diese Liste gab keine Fachbereiche an und stellte fest, daß sie in das Verzeichnis der Beamten ..., die für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A geeignet sind (Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. 6. 1980), zusätzlich ... aufgenommen werden. Unter diesen Umständen scheint mir eine Entscheidung über die erste Gruppe der Klagen nicht erforderlich zu sein, abgesehen davon, daß die Kommission die Kosten dieser Verfahren tragen sollte, die, wenn man die nachfolgenden Ereignisse betrachtet, eindeutig gerechtfertigt waren.

Die Kläger waren aber unter zwei wesentlichen Gesichtspunkten nicht mit dem Verfahren im Zusammenhang mit diesem zweiten Beschluß des Ausschusses einverstanden. Der Nachtrag gab weder ihren Fachbereich an, noch legte er fest, ob die Bewerber der ersten oder der zweiten Liste zuzuordnen waren. Nach der Zurückweisung ihrer gemäß Artikel 90 Beamtenstatut eingelegten Beschwerde erhoben sie am 19. Juli 1982 weitere Klagen (Rechtssachen 182 bis 185/82).

Am 1. Januar 1984 wurde Herr De Blust, Kläger in der Rechtssache 183/82, nach Laufbahngruppe A befördert; er hat daher seine Klage — unbeschadet der Kostenentscheidung — zurückgenommen.

Die ersten beiden Rügen der anderen drei Kläger beziehen sich auf die Unterlassung, einen Fachbereich anzugeben. Es wird beantragt, sowohl den Beschluß des Ausschusses, keinen Fachbereich anzugeben, als auch die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, sich diesen Beschluß mit Schreiben vom 24. September 1981 zu eigen zu machen. Die Kläger meinen, der Ausschuß sei verpflichtet gewesen, eine derartige Feststellung zu treffen; die Anstellungsbehörde habe für eine Feststellung sorgen müssen und ohne sie keine Liste veröffentlichen dürfen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen füge den Klägern einen Nachteil zu. Die Antwort der Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Ausschuß habe einen Ermessensspielraum bei der Ermittlung eines Fachbereiches; wenn er dazu nicht in der Lage sei, brauche er keinen Fachbereich anzugeben. Wenn er nämlich die Bewerber nicht für geeignet halte, auf irgendeinem Gebiet Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben (wie dies nunmehr als eine Möglichkeit angedeutet zu werden scheint), dann sei es nicht möglich, überhaupt ein Gebiet anzugeben. Darüber hinaus wird vorgetragen, die Ernennungsbefugnis sei der Anstellungsbehörde vorbehalten, die über sämtliche Unterlagen des Bewerbers verfüge. Es seien diese Unterlagen, die eine Entscheidung über eine Bewerbung für einen bestimmten Dienstposten ermöglichten, so daß die bloße Angabe des bisherigen Arbeitsbereichs des Bewerbers ohne Nutzen sei. Die Anstellungsbehörde könne jedenfalls nicht das richtigstellen, was der Ausschuß unterlassen habe.

Diese Bestimmungen sind für die Bewerber verbindlich. Nach meinem Dafürhalten binden sie, obwohl sie als verwaltungsinterne Maßnahme ergangen sind, auch die Behörde. Sie können nicht als rechtlich unverbindlich angesehen werden, und die Bewerber können darauf vertrauen, daß sie eingehalten werden (Urteil in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245, Randnummer 18 der Entscheidungsgründe).

Meines Erachtens ist die Verpflichtung des Ausschusses eindeutig in Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe d der Mitteilung niedergelegt. Wenn der Ausschuß einen Bewerber für geeignet hält, Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben, muß er auch die Bereiche angeben, für die er den Bewerber für geeignet hält. Er muß eben deshalb ein Gespräch mit dem Bewerber über dessen Fachbereich führen (Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe d der Mitteilung). Nur damit verwirklicht der Ausschuß die Ziele des Verfahrens, die Bewertung der Eignung von Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A zu ermöglichen. Wenn er einen Bewerber als geeignet für Tätigkeiten der Laufbahngruppe A erachtet, so bedeutet dies, daß der Bewerber nach Ansicht des Ausschusses in der Lage ist, solche Tätigkeiten in einigen Bereichen auszuüben; es ist nicht seine Aufgabe, den Bewerber abstrakt für geeignet zu befinden, Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben. Auch steht dem Ausschuß, wenn er den Bewerber einmal als geeignet erachtet hat, Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben, kein Ermessenspielraum dahin gehend zu, daß es ihm völlig frei stünde, ob er überhaupt dessen Fachbereich bestimmen will.

Soweit der Ausschuß eine derartige Feststellung unterlassen hat, hat er einen Fehler begangen; die Anstellungsbehörde hätte den Ausschuß dazu anhalten müssen, dies zu tun, und die Liste nicht ohne eine solche Feststellung veröffentlichen dürfen.

Sodann wird vorgetragen, daß der Ausschuß und die Anstellungsbehörde insoweit fehlerhaft gehandelt hätten, als sie nicht angegeben hätten, ob die Bewerber zur ersten oder zweiten Gruppe der ursprünglichen Liste in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 gehörten.

Ich würde zunächst annehmen, daß es dem Ausschuß frei stand, die ursprünglich erfolgreichen Bewerber in zwei Listen aufzuführen, und zwar in einer alphabetischen (es mag sein, daß sie die besseren der Bewerber enthält, die alle etwa gleich gut abgeschnitten haben) und in einer Liste in der Reihenfolge ihrer Verdienste, obwohl ich meine, daß er die den beiden Listen zugrunde liegende Unterscheidung hätte angeben sollen. Wenn der Ausschuß so verfährt und die Anstellungsbehörde sich diese beiden Listen zu eigen macht, dann muß, wenn weitere Bewerber zusätzlich ... [in das Verzeichnis in den ursprünglichen Mitteilungen Nr. 281] aufgenommen [werden], angegeben werden, welchem der beiden Teile der Liste die nachträglich benannten Bewerber zugeordnet werden, und zwar auf jeden Fall solange beide Listen noch bestehen. Andernfalls vermittelt die zusätzliche Liste den Eindruck einer dritten, möglicherweise nicht gleichwertigen Liste, so daß den in ihr aufgeführten Bewerbern, die in die erste der ursprünglichen Liste hätten aufgenommen werden müssen, Unrecht widerfahren könnte. Wenn die Bewerber in der zweiten Liste in der Reihenfolge ihrer Verdienste aufgeführt sind, können die zusätzlich in diese zweite Liste aufgenommenen Bewerber verlangen, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Verdienste aufgeführt zu werden. Im vorliegenden Fall war zum 24. September (oder 16. Oktober. 1981 der Name eines Beamten auf der ersten Liste übriggeblieben (kein Wechsel der Laufbahngruppe); von den in der zweiten Liste aufgeführten Personen hatte niemand die Laufbahngruppe gewechselt. Somit bestanden noch zwei Listen, und der Ausschuß hätte klarstellen müssen, welcher Liste und — bei Aufnahme in die zweite Liste — welcher Rangposition jeder Bewerber zugeordnet war.

Ich stimme dem Argument der Kommission zu, daß letzten Endes die Anstellungsbehörde entscheiden müsse, wie viele Beamten die Laufbahngruppe angesichts von freien Stellen und Haushaltsüberlegungen wechseln könnten, und daß die Anstellungsbehörde einen Ermessensspielraum habe im Hinblick auf die Auswahl des besten Bewerbers für jede freie Stelle. Ebenso steht fest, daß die Bewerber tatsächlich nicht in der Reihenfolge ihrer Verdienste gemäß der zweiten Liste ernannt wurden und daß ein Bewerber aus der zweiten Liste und ein Bewerber aus der Nachtragsliste vor einem Bewerber aus der ersten Liste die Laufbahngruppe gewechselt hatten.

Dennoch scheint mir, daß aus der nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen in zwei Punkten die Folgerung zu ziehen ist, daß die Bewerber wahrscheinlich benachteiligt sind, wenn a) kein Fachbereich ausgewiesen ist (da eine Feststellung des Ausschusses in bezug auf den Fachbereich eines Bewerbers eindeutig als Grundlage für den Beschluß hinsichtlich eines Wechsels der Laufbahngruppe dienen sollte) und wenn b) die nachträglich benannten Bewerber untereinander lediglich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, ohne daß angegeben ist, in welcher Beziehung sie zu den Bewerbern in der ursprünglichen Liste stehen.

Es ist festzustellen, daß alle fünfzehn Beamten der ersten Gruppe die Laufbahngruppe gewechselt haben; von der zweiten Gruppe haben sieben von acht die Laufbahngruppe gewechselt. Von diesen zweiundzwanzig Beamten haben acht die Laufbahngruppe nach der Veröffentlichung des Nachtrags gewechselt, während nur zwei der in dem Nachtrag aufgeführten Bewerber, darunter Herr De Blust, ihre Laufbahngruppe gewechselt haben.

Wenn einmal nachgewiesen ist, daß die Bestimmungen nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, so reicht dies nach meinem Dafürhalten aus, der Kommission die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß die im Nachtrag aufgeführten Bewerber nicht benachteiligt worden sind. Auch wenn ich davon ausgehe, daß der Wechsel der Laufbahngruppe vom Bestehen freier Stellen in bestimmten Bereichen und von Haushaltsüberlegungen abhängig ist, ist die Kommission nach dem festgestellten Sachverhalt meines Erachtens insoweit beweisfällig geblieben.

Mit ihrer vierten und letzten Rüge greifen die Kläger die Entscheidung der Anstellungsbehörde an, nicht alle aufgrund der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980 veröffentlichten Liste vorgenommenen Beförderungen zurückzuziehen. Sie beantragen daher, alle diese Beförderungen aufzuheben. Dieser Antrag dürfte außer Verhältnis zu den legitimen Interessen der Kläger stehen. Sie werden ausreichend geschützt, wenn die Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses und der Anstellungsbehörde für rechtswidrig erklärt wird, soweit sie fehlerhaft ist und die Kläger betrifft. Ich finde diese Ansicht in Randnr. 35 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno/Kommission, Sig. 1978, 2403) bestätigt. In diesem Urteil wurde die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, aufgehoben, doch lehnte es der Gerichtshof ab, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben.

Soweit es um Herrn De Blust geht, halte ich eine Entscheidung über seinen Antrag für nicht erforderlich; die Kosten dieses Verfahrens sollten allerdings von der Kommission getragen werden.

Was die Anträge in den Rechtssachen 182, 184 und 185/82 angeht, sollte festgestellt werden, daß die Entscheidungen des Ad-hoc-Ausschusses und der Anstellungsbehörde in bezug auf die Kläger insoweit mit wesentlichen Fehlern behaftet waren, als sie nicht die Fachbereiche der Bewerber angaben und nicht festlegten, welcher Liste und — bei Aufnahme in die zweite Liste — welcher Rangposition jeder Bewerber zugeordnet war.

Die Kläger können meiner Meinung nach die Erstattung ihrer Kosten nicht nur in den Rechtssachen 80 bis 83/81, sondern auch in den Rechtssachen 182 bis 185/82 beanspruchen.