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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1984 – C-80/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:306

In den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81 und 182 bis 185/82

Robert Adam, Émile De Blust, Paul De Windt und Jean-Claude Godaert, wissenschaftliche Beamte bei der Forschungsanstalt Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Tramontana, 43, rue des Glacis, Luxembourg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Jean-Pierre Delahousse und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Daniel Jacob als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juni 1980, mit dem es der Ad-hoc-Ausschuß zur Beurteilung der Eignung der wissenschaftlichen und technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A ablehnte, die Kläger in die Eignungshste aufzunehmen, und wegen Aufhebung der Entscheidung vom 24. September 1981, mit der die Kommission sich den Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses vom 30. Juli 1981 zu eigen machte, die Kläger in die Eignungsliste aufzunehmen, ohne jedoch — wie in Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe e der von der Kommission am 17. November 1978 festgelegten Verfahrensbestimmungen (Verwaltungsmitteilungen Nr. 220 vom 20. 12. 1978) vorgeschrieben — deren Fachbereich zu bestimmen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Anwendbare Bestimmungen

Nach Artikel 45 Absatz 2 Beamtenstatut ist der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.

Dieses Erfordernis gilt nach Artikel 98 Absatz 2 Beamtenstatut aber nicht für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinschaften.

Die Kommission führte daher ein System ein, mit dessen Hilfe ohne Auswahlverfahren die Eignung von wissenschaftlichen und technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A beurteilt und diesen Beamten der Zugang zu dieser Laufbahngruppe eröffnet werden sollte. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie in den Verwaltungsmitteilungen vom 20. Dezember 1978 eine Mitteilung über Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn.

Nach Punkt III dieser Verfahrensbestimmungen prüft ein Ad-hoc-Ausschuß, dessen Mitglieder von der Kommission benannt werden, die Bewerbungen nach dem in Abschnitt 2 Buchstaben a bis d dieser Bestimmung festgelegten Verfahren. Dieses Verfahren umfaßt die Prüfung der Bewerbungsunterlagen, gegebenenfalls ergänzt durch ein Gespräch mit dem Bewerber, sowie die Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Prüfungsarbeit über ein vom Ausschuß festgelegtes wissenschaftliches oder technisches Thema.

Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe e lautet:

Im Anschluß an seine Arbeiten legt der Ausschuß der Anstellungsbehörde einen mit Gründen versehenen Bericht sowie die Liste der Bewerber vor, die als zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet gelten, wobei auch der oder die Fachbereiche jedes Bewerbers angegeben werden. Die Ernennungen werden sodann von der Anstellungsbehörde nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der verfügbaren Haushaltsmittel beschlossen.

2. Entstehung und Entwicklung des Rechtsstreits

Den Herren Adam, De Blust, De Windt und Godaert, die ihre Bewerbungen innerhalb der in Punkt IV der Verfahrensbestimmungen festgelegten Frist eingereicht hatten, wurde am 9. Juni 1980 von der Generaldirektion Personal und Verwaltung mitgeteilt, daß der Ad-hoc-Ausschuß nach Prüfung der jeweiligen Leistungen der Bewerber sich nicht in der Lage gesehen habe, ihre Namen in die Eignungsliste aufzunehmen.

Am 8. September 1980 legte jeder der Betroffenen gegen diese Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein und erhob sodann Klage gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde; die Klagen wurden am 10. April 1981 unter den Nummern 80/81, 81/81, 82/81 und 83/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.

Mit Schreiben vom 17. März und 28. April 1981 teilte das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied O'Kennedy den Betroffenen mit, daß die Kommission aufgrund ihrer Beschwerden beschlossen habe, den Ad-hoc-Ausschuß erneut mit ihrem Fall sowie dem anderer Beamter zu befassen.

Mit Beschluß vom 30. Juni 1981 sind diese vier Rechtssachen zum Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden worden.

Auf Antrag der Kommission hat der Präsident des Gerichtshofes (Zweite Kammer) am 9. Juli 1981 beschlossen, das Verfahren in diesen vier Rechtssachen auf unbestimmte Zeit auszusetzen.

Am 24. September 1981 teilte Herr Morel, Generaldirektor für Personal und Verwaltung, den Betroffenen mit, der Ad-hoc-Ausschuß habe zwar in seiner Sitzung vom 30. Juli 1981 festgestellt, daß die Kläger für einen Wechsel der Laufbahngruppe geeignet seien, er sei aber nicht in der Lage gewesen, die Fachbereiche zu bestimmen, in denen die Betroffenen gegenwärtig wissenschaftliche und technische Tätigkeiten der Laufbahngruppe A mit dem bei den Dienststellen der Kommission geforderten fachlichen Niveau ausüben könnten. Ihre Namen würden dennoch der Anstellungsbehörde mitgeteilt und in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht (Verwaltungsmitteilungen Nr. 339 vom 16. 10. 1981).

Am 17. Dezember 1981 legten die Betroffenen Beschwerde gegen die streitige Entscheidung vom 24. September 1981 ein, soweit dort kein Fachbereich bestimmt und keine Angabe über ihre Einstufung innerhalb der Prioritätsliste gemacht worden war; am 23. Juli 1982 haben sie Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde erhoben; die Klagen sind unter den Nummern 182/82, 183/82, 184/82 bzw. 185/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 wies das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied Burke die am 17. Dezember 1981 eingelegten Beschwerden zurück.

Wegen der Veränderung bei seiner Zusammensetzung hat der Gerichtshof beschlossen, diese Rechtssachen an die Dritte Kammer zu verweisen. Mit Beschluß vom 26. Oktober 1982 sind diese vier Rechtssachen zum Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden worden.

Mit Beschluß vom 5. Mai 1983 sind die beiden Gruppen von Rechtssachen 80 bis 83/81 und 182 bis 185/82 zum Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden worden.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 21 der Satzung und Artikel 45 der Verfahrensordnung die Durchführung einer Beweisaufnahme beschlossen.

Mit Schreiben vom 29. März 1984 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Kommission gebeten, vor dem 20. April 1984 die folgenden Unterlagen vorzulegen:

a) die Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980, von denen der Kläger mit seiner Erwiderung nur einen Auszug vorgelegt hat und die die ursprünglich vom Ad-hoc-Ausschuß aufgestellte Eignungsliste enthalten;

b) die Verwaltungsmitteilungen Nr. 339 vom 16. Oktober 1981 mit dem Nachtrag zur vorgenannten Eignungsliste;

c) die Liste der Beamten, die in der betreffenden Eignungsliste aufgeführt und seit dem 10. Juni 1980 im Wege der Beförderung in die Laufbahngruppe A gewechselt sind.

Die Kommission hat diese Unterlagen am 18. April 1984 vorgelegt. Aus ihnen ergibt sich, daß von den neun Beamten, die aufgrund des in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 339 vom 16. Oktober 1981 veröffentlichten Nachtrags zusätzlich in die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980 veröffentlichte Liste der für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A geeigneten Beamten aufgenommen wurden, zwei Beamte, nämlich die Herren Willy Lycke und Émile De Blust, am 1. Januar 1982 bzw. 1. Januar 1984 befördert worden sind.

Wegen seiner Beförderung hat Herr De Blust die von ihm erhobene Klage (Rechtssache 183/82) mit Schreiben vom 23. Mai 1984 zurückgenommen. Der Betroffene hält jedoch die Anträge aus seiner Klageschrift in der Rechtssache 81/81 aufrecht.

II — Anträge der Parteien

1) In den Rechtssachen 80 bis 83/81 beantragen die Kläger,

1. den Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses, mit der die Aufnahme der Kläger in die Eignungsliste der Beamten mit Hochschulabschluß abgelehnt wurde, aufzuheben,

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Rechtsakte, die Gegenstand der Klagen in den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81 sind, am 30. Juli 1981 zurückgenommen worden sind und daß der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist.

2) In den Rechtssachen 180 bis 182/81 beantragen die Kläger,

1. die vorliegenden Rechtssachen mit den Rechtssachen 80 bis 83/81 zu verbinden,

2. die im Schreiben vom 24. September 1981 mitgeteilte Entscheidung, der zufolge der Ad-hoc-Ausschuß den Fachbereich nicht hat bestimmen können, in dem die Kläger gegenwärtig wissenschaftliche oder technische Tätigkeiten der Laufbahngruppe A mit dem bei den Dienststellen der Kommission geforderten fachlichen Niveau ausüben könnten, aufzuheben, soweit die Kläger durch sie einen Nachteil erleiden,

3. die von der Anstellungsbehörde im Schreiben vom 24. September 1981 mitgeteilte Entscheidung, mit der sich die Anstellungsbehörde den Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses zu eigen macht, aufzuheben,

4. die Entscheidungen des Ad-hoc-Ausschusses und der Anstellungsbehörde aufzuheben, die darin bestünden, die Kläger in eine Liste aufzunehmen, ohne diese Liste gleichzeitig in die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980 veröffentlichte Liste der ersten Gruppe einzubeziehen,

5. alle seit dem 10. Juni 1981 ausgesprochenen Beförderungen von Laufbahngruppe B nach Laufbahngruppe A für nichtig zu erklären, soweit sie die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle betreffen,

6. der Beklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klagen als unbegründet abzuweisen,

2. den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

A — Rechtssachen 80 bis 83/81

Zum ersten Klagegrund

Der erste Klagegrund stützt sich auf die Unzuständigkeit der Stelle, die den Betroffenen die streitige Entscheidung vom 9. Juni 1980 mitteilte.

Die Kläger machen geltend, der Ad-hoc-Ausschuß sei nur ein Hilfsorgan, das die Eignungslisten aufzustellen habe, aufgrund deren die Anstellungsbehörde die Beförderungen von Beamten der Laufbahngruppe B nach Laufbahngruppe A beschließe.

Zum zweiten Klagegrund

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, der Ad-hoc-Ausschuß habe seine Befugnisse überschritten.

Dazu tragen die Kläger vor, zum einen habe der Ad-hoc-Ausschuß die Vorlage einer schriftlichen Prüfungsarbeit geforden, obwohl nach den Verfahrensbestimmungen dieses Erfordernis nur für diejenigen Beamten gelte, die nicht Inhaber des Diploms einer Universität seien, zum anderen habe er das in diesen Bestimmungen vorgesehene Gespräch zweckentfremdet; dieses diene dazu, den Fachbereich der Bewerber zu bestimmen, nicht aber dazu, ihre Verdienste festzustellen, wie es die Anstellungsbehörde im Fall von Artikel 45 Absatz 1 Beamtenstatut oder ein Prüfungsausschuß tue.

Die Kommission führt aus, da die Situation der Betroffenen vom Ad-hoc-Ausschuß überprüft worden sei, da diesen am 24. September 1981 das Ergebnis der Beratungen mitgeteilt worden sei und da demzufolge die von den Klägern angefochtenen Rechtsakte auf Antrag der Kommission zurückgenommen worden seien, bestehe kein Anlaß mehr, die Gültigkeit dieser Rechtsakte zu erörtern.

B — Rechtssachen 182 bis 185/82

Zum ersten Klagegrund

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, der Ad-hoc-Ausschuß habe seine in Punkt III Abschnitt 2 Buchstaben d und e der Verfahrensbestimmungen niedergelegte Verpflichtung verkannt, den Fachbereich der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber zu bewerten und zu bestimmen.

Nach Auffassung der Kläger folgt aus den vorgenannten Bestimmungen, daß die Aufgabe des Ad-hoc-Ausschusses darin bestehe, den Fachbereich der Betroffenen und nicht das sich aus den in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten erlangten Diplomen ergebende Niveau ihrer Fähigkeiten zu bestimmen. Der Umstand, daß nach Punkt I Buchstabe c der Verfahrensbestimmungen für Bewerber mit Hochschuldiplom ... andere Bestimmungen vorgesehen [seien] als für Bewerber ohne Hochschuldiplom, beweise, daß die Kommission den akademischen Behörden der Mitgliedstaaten habe vertrauen wollen.

Die Kläger meinen, das wesentliche Ziel des Systems bestehe — anders als die Kommission vortrage — nicht darin, den Übergang von Beamten ohne Hochschuldiplom in die höhere Laufbahngruppe zu ermöglichen. Ohne sich zur Frage äußern zu wollen, ob jeder Beamte mit Hochschuldiplom ohne weiteres in die Eignungsliste für die Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A aufgenommen werden müsse, machen die Kläger geltend, wenn der Ad-hoc-Ausschuß sie schon in diese Liste aufgenommen habe, hätte er die Verfahrensbestimmungen vollständig beachten und ihre Fachbereiche angeben müssen. Der Ad-hoc-Ausschuß habe dadurch, daß er diese Feststellung unterlassen habe, ihre Beförderung wenn nicht unmöglich gemacht, so doch zumindest erheblich erschwert, da diese Feststellung keine schlichte Formalität darstelle, sondern notwendig sei, um die Anstellungsbehörde in die Lage zu versetzen, diejenigen Beamten auszuschließen, deren Fähigkeiten für die Gemeinsame Forschungsstelle beim gegenwärtigen Stand ihrer Entwicklung ohne Interesse seien.

Hierzu weisen die Kläger darauf hin, daß sich der Ad-hoc-Ausschuß bei der Aufstellung der Liste am 31. Juli 1981 darauf beschränkt habe, als Fachbereich den Sektor, die Abteilung oder die Stelle anzugeben, in dem oder in der die berücksichtigten Bewerber tätig gewesen seien. Dies hätte der Ad-hoc-Ausschuß also auch im Fall der Kläger tun können.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich sowohl aus den Zielen als auch aus dem Wortlaut der Verfahrensbestimmungen, daß der Ad-hoc-Ausschuß über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfüge.

In der Einleitung zu den Verfahrensbestimmungen heiße es nämlich:

Die nachstehenden Verfahrensbestimmungen bezwecken die Einführung eines Systems, mit dessen Hilfe sich die Eignung von wissenschaftlichen oder technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A ... beurteilen und diesen Beamten der Zugang zu dieser Laufbahngruppe eröffnen läßt.

Diese Zielsetzung, die für jeden Bewerber für den Übergang in die Laufbahngruppe A gelte, unabhängig davon, ob er Inhaber des Diploms einer Universität sei, setze notwendigerweise voraus, daß der Ad-hoc-Ausschuß überprüfe, ob der Bewerber geeignet sei, Tätigkeiten auf dem Niveau der Laufbahngruppe A in einem bestimmten Bereich auszuüben. Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe d der Verfahrensbestimmungen sehe im übrigen ein Gespräch mit denjenigen Kandidaten vor, die Inhaber des Diploms einer Universität seien, um den Ad-hoc-Ausschuß in die Lage zu versetzen, ihre Fachbereiche zu bewerten.

Nach Ansicht der Kommission ist in diesem Zusammenhang der Hinweis angebracht, daß nach den von der Kommission am 3. Juni 1983 gebilligten Verfahrensbestimmungen die Bewerber, die Inhaber eines Diploms einer Universität oder einer gleichgestellten Einrichtung seien,

nach der Überprüfung des Diploms und nach einer der Beurteilung des Niveaus und der Art ihrer Fachkenntnisse dienenden Unterredung mit dem Ausschuß als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe gelten können (Verwaltungsmitteilungen Nr. 409 vom 24. 6. 1983, Seiten 11 bis 14).

Wenn, wie die Kläger vortrügen, die Feststellung des Fachbereichs keine schlichte Formalität sei, so folge daraus, daß der Ad-hoc-Ausschuß sich nicht darauf beschränken könne, als Fachbereich denjenigen Bereich anzugeben, in dem die Betroffenen tätig seien.

Der Beurteilungsspielraum des Ad-hoc-Ausschusses werde durch den Wortlaut der Verfahrensbestimmungen bestätigt. Die Kommission weist darauf hin, daß der Ad-hoc-Ausschuß bei der Aufstellung der Eignungslisten berücksichtigen müsse, daß nach Punkt I Buchstabe a der Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A ... normalerweise in der Laufbahn eines Beamten die Ausnahme sei und daß er nach Punkt I Buchstabe e den voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung tragen müsse.

Wenn aber die Haushaltsmittel beschränkt seien, führe der Standpunkt der Kläger dazu, daß dem Beurteilungsspielraum des Ad-hoc-Ausschusses seine Bedeutung genommen würde, indem den Beamten, die Inhaber von Diplomen einer Universität seien, eine absolute Priorität eingeräumt werde. Diese These laufe der Zielsetzung des gesamten Systems zuwider, das grundsätzlich darauf angelegt sei, solchen Beamten der Laufbahngruppe B den Übergang in die höhere Laufbahngruppe zu ermöglichen, die, obwohl sie nicht über Hochschulabschlüsse verfügten, dennoch auf eine berufliche Erfahrung des Niveaus der Laufbahngruppe A verweisen könnten.

Daher ist die Kommission der Meinung, der Ausschuß habe dadurch, daß er die Kläger in die Eignungsliste aufgenommen habe, ohne ihre Fachbereiche anzugeben, die Verfahrensbestimmungen nicht verkannt; der erste Klagegrund greife also nicht durch.

Zum zweiten Klagegrund

Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgetragen, daß die Anstellungsbehörde die Fehler oder Unterlassungen des Ad-hoc-Ausschusses nicht korrigiert und die Veröffentlichung der Eignungsliste mit den Namen der Kläger hingenommen habe, obwohl deren jeweiliger Fachbereich nicht angegeben worden sei.

Die Kläger machen zunächst geltend, soweit der Ad-hoc-Ausschuß die Verfahrensbestimmungen nicht beachtet habe, hätte die Kommission die sachdienlichen Korrekturen vornehmen müssen.

Die Kläger halten die These der Kommission, der zufolge der Umstand, daß der Fachbereich der Betroffenen nicht festgelegt worden sei, ihnen keinen Nachteil habe zufügen können, da die Ernennungen von der Anstellungsbehörde nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der verfügbarer Haushaltsmittel beschlossen würden, für nicht stichhaltig.

Die Kommission habe selbst erklärt, sie spreche die Beförderungen auf der Grundlage der Eignungsliste aus. Es obliege ihr somit, dafür Sorge zu tragen, daß sie über vollständige und gleichwertige Unterlagen in bezug auf jeden Bewerber verfüge, so daß deren Chancengleichheit gewahrt sei. Die Kommission meint, der Ad-hoc-Ausschuß habe den Wortlaut der Verfahrensbestimmungen beachtet; folglich habe sie die Eignungsliste nicht zu korrigieren brauchen. Die Definition des Fachbereichs stelle keine notwendige Voraussetzung für den Beschluß der Anstellungsbehörde dar, da diese die Ernennungen nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der verfügbaren Haushaltsmittel ausspreche. Soweit die Fachbereiche sehr weit definiert seien, richte sich die Anstellungsbehörde nach den vorerwähnten Kriterien und den persönlichen Unterlagen des Betroffenen, die alle Informationen über seine Ausbildung und berufliche Erfahrung enthielten.

Zum dritten Klagegrund

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, der Ad-hoc-Ausschuß and/oder die Anstellungsbehörde hätten die Liste der Beamten der Laufbahngruppe B, die für einen Wechsel der Laufbahngruppe in Betracht kommen, erstellt, ohne anzugeben, ob die Kläger der ersten Gruppe, und zwar mit Rückwirkung angehörten.

Nach Auffassung der Kläger oblag es der Kommission, dafür Sorge zu tragen — ohne allerdings die wissenschaftliche Unabhängigkeit des Ad-hoc-Ausschusses zu beeinträchtigen —, daß der Ausschuß seine Aufgabe fehlerlos und im Einklang mit Punkt III der Verfahrensbestimmungen wahrnahm, damit sie über alle für die Ausübung ihrer Anstellungsbefugnis unerläßlichen Informationen verfügte.

In diesem Zusammenhang heben die Kläger hervor, daß der Ad-hoc-Ausschuß zwar auf Ersuchen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung seinen ersten Beschluß vom 9. März 1980 grundlegend geändert habe, indem er am 31. Juli 1981 im Wege eines Nachtrags ihre Namen zusätzlich in die im Jahr 1980 aufgestellte Eignungsliste aufgenommen habe, daß aber die Tragweite dieses Nachtrags nicht klargestellt worden sei. Folglich habe die Anstellungsbehörde angesichts der Haushaltsbeschränkungen vorrangig diejenigen Beamten nach Laufbahngruppe A befördert, die in der ursprünglichen Liste aufgeführt gewesen seien und deren Fachbereich festgelegt gewesen sei.

Nach Ansicht der Kläger hätte der Ad-hoc-Ausschuß dieses Risiko mit dem Hinweis, daß sein Beschluß Rückwirkung habe und daß die Betroffenen folglich zur ersten Gruppe der zu befördernden Beamten gehörten, sowie mit der Klarstellung ausschließen müssen, daß sie angesichts ihrer universitären Titel vorrangig zu befördern seien.

Die Kläger meinen, nur die Aufhebung der seit dem 10. Juni 1980 ausgesprochenen Beförderungen könne die sie belastende Diskriminierung beenden.

Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er sich gegen die Anstellungsbehörde richtet, da diese nach den Verfahrensbestimmungen in keiner Weise ermächtigt sei, die Eignungsliste aufzustellen oder gar abzuändern.

Soweit dieser Klagegrund sich gegen die Tätigkeit des Ad-hoc-Ausschusses richtet, weist die Kommission zunächst darauf hin, daß der Ad-hoc-Ausschuß sich nach einem Gespräch mit den Klägern außerstande gesehen habe, deren Fachbereiche zu bestimmen, und daß ihm daher kein Kriterium zur Verfügung gestanden habe, um die Betroffenen in die erste oder zweite Gruppe der berücksichtigten Beamten einstufen oder Prioritäten für die bevorstehenden Beförderungen setzen zu können.

Die Kommission macht zweitens geltend, die anwendbaren Vorschriften sähen keineswegs die Einstufung der berücksichtigten Beamten in mehrere Gruppen oder die Setzung von Prioritäten im Hinblick auf die Bewerber mit einem Universitätsdiplom vor; folglich könnten derartige Feststellungen die Anstellungsbehörde nicht binden.

Die Kommission trägt drittens vor, da die Aufgabe des Ad-hoc-Ausschusses sich darauf beschränke, eine Eignungsliste aufzustellen, nicht aber Ernennungen auszusprechen, könne er nicht bestimmte Beamte rückwirkend in die Eignungsliste aufnehmen. Hierzu hebt die Kommission hervor, der Umstand, daß die Kläger aufgrund eines Nachtrags zusätzlich in die ursprüngliche Liste aufgenommen worden seien, habe ihnen keinen Nachteil zufügen können, da die Anstellungsbehörde alle vorgeschlagenen Namen berücksichtigt habe; im übrigen sei einer der im betreffenden Nachtrag aufgeführten Beamten nach Laufbahngruppe A befördert worden.

Zum vierten Klagegrund

Der vierte Klagegrund stützt sich darauf, daß die Anstellungsbehörde nicht alle Ernennungen zurückgezogen habe, die sie auf die Grundlage der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 281 vom 10. Juni 1980 veröffentlichten Listen ausgesprochen habe, und daß dieses Unterlassen eine die Kläger diskriminierende Situation geschaffen habe.

Die Kläger tragen vor, angesichts der Vorschriften des Beamtenstatuts, die der Anstellungsbehörde einen weiten Beurteilungsspielraum auf diesem Gebiet einräumten, wollten sie weder ein Recht auf eine automatische Beförderung in Anspruch nehmen, noch begehrten sie, daß der Gerichtshof die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetze. Der Gerichtshof solle vielmehr prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie selbst aufgestellt habe und an die sie nach dem Grundsatz patere legem quem ipse fecisti gebunden sei, beachtet habe.

Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Anstellungsbehörde nicht ihre Anstellungsbefugnis, sondern eine technische Aufgabe delegiert habe, die Voraussetzung für die Ausübung dieser Befugnis sei und darin bestehe, eine Eignungsliste mit allen sachdienlichen Angaben aufzustellen; sie dürfe daher Beförderungen nur auf der Grundlage vollständiger und analoger Unterlagen über alle Bewerber aussprechen.

Die Kommission hebt erneut hervor, daß das Fehlen von Feststellungen im Hinblick auf die Fachbereiche die Chancen für einen etwaigen Übergang der Kläger in die Laufbahngruppe A nicht habe beeinträchtigen können, weil die Anstellungsbehörde ihre Beschlüsse insbesondere nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse fasse. Da die Anstellungsbehörde über einen weiten Beurteilungsspielraum auf diesem Gebiet verfüge — der Gerichtshof habe es stets abgelehnt, diesen durch sein eigenes Urteil auszufüllen — und da die Kläger nicht hätten darlegen können, daß sie einen offenkundigen Fehler begangen habe, indem sie ihnen einen anderen in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber vorgezogen habe, greife dieser Klagegrund nicht durch.

Hilfsweise zu den Kosten

Die Kläger tragen zunächst vor, zwar habe die Kommission nach der Erhebung der Klagen im Rahmen der Rechtssachen 80 bis 83/81 zunächst nachgegeben, doch habe die Haltung der Beklagten sie gezwungen, später eine neue Beschwerde einzulegen und neue Klagen zu erheben. Die Kommission müsse daher die Kosten beider Verfahren tragen.

Für den Fall, daß der Gerichtshof ihren Klagen nicht stattgeben sollte, weisen die Kläger außerdem darauf hin, daß die Kommission ihre Beschwerde vom 17. Dezember 1981 erst am 29. Juli 1982, d. h. nach der Erhebung der späteren Klagen, beantwortet habe.

Dazu hat sich die Kommission nicht geäußert.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Mai 1984 mündlich verhandelt.

In dieser Sitzung haben die Kläger eine Erklärung der Personalvertretung vom 22. Mai 1984 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die in der am 10. Juni 1980 veröffentlichten Eignungsliste aufgeführten und noch nicht nach Laufbahngruppe A beförderten Beamten und die in der am 16. Oktober 1981 veröffentlichten sogenannten Nachtragsliste aufgeführten Beamten schrittweise, und zwar immer dann befördert würden, wenn die Anstellungsbehörde jeweils vier Beamte der Laufbahngruppe A von außen einstelle.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Herren Adam, De Blust, De Windt und Godaert, wissenschaftliche und technische Beamte der Laufbahngruppe B bei der Forschungsanstalt Ispra, haben mit Klageschriften, die am 10. August 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung des mit Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 9. Juni 1980 zugestellten Beschlusses des Ad-hoc-Ausschusses zur Beurteilung der Eignung von wissenschaftlichen und technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A, die Kläger nicht in die hierfür vorgesehene Eignungsliste aufzunehmen.

2 Mit Klageschriften, die am 23. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Herren Adam, De Blust, De Windt und Godaert außerdem Klagen erhoben auf

Aufhebung der in dem Schreiben vom 24. September 1981 enthaltenen Entscheidung, mit der sich die Kommission den am 30. Juli 1981 getroffenen Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses zu eigen machte, die Kläger in die Eignungsliste aufzunehmen, ohne jedoch ihren Fachbereich zu bestimmen und ohne sie in eine der Prioritätsgruppen einzustufen, die für die anderen für diese Änderung der Laufbahngruppe in Frage kommenden Personen aufgestellt worden waren,

Aufhebung aller seit dem 10. Juni 1980 zugunsten der wissenschaftlichen und technischen Beamten der Forschungsanstalt Ispra ausgesprochenen Beförderungen von Laufbahngruppe B nach Laufbahngruppe A.

3 Die Generaldirektion Personal und Verwaltung teilte den Herren Adam, De Blust, De Windt und Godaert am 9. Juni 1980 mit, der Ad-hoc-Ausschuß habe sich nach Prüfung der Leistungen der Bewerber nicht in der Lage gesehen, ihre Namen in die Eignungsliste aufzunehmen. Dieser Ausschuß war aufgrund der von der Kommission am 17. November 1978 gemäß Artikel 98 Absatz 2 Beamtenstatut festgelegten Bestimmungen über Verfahren von Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn (im folgenden: die Verfahrensbestimmungen) gebildet worden (Verwaltungsmitteilungen Nr. 220 vom 20. 12. 1978).

4 Nach der stillschweigenden Ablehnung der von ihnen am 8. September 1980 gegen die Entscheidung vom 9. Juni 1980 eingelegten Beschwerden haben die Betroffenen Anfechtungsklagen erhoben, die unter den Nummern 80 bis 83/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind.

5 Das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied teilte den Betroffenen jedoch mit Schreiben vom 17. März und 28. April 1981 mit, ihr Fall werde wie der anderer Beamter, die ebenfalls von der streitigen Maßnahme betroffen seien, erneut dem Ad-hoc-Ausschuß unterbreitet.

6 Aus dem vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung an die Kläger gerichteten Schreiben vom 24. September 1981 ergibt sich, daß der Ad-hoc-Ausschuß zwar bei seiner Sitzung am 30. Juli 1981 feststellte sie seien für einen Wechsel der Laufbahngruppe geeignet, daß er aber zugleich erklärte, nicht in der Lage zu sein, die Fachbereiche zu bestimmen, in denen die Betroffenen gegenwärtig wissenschaftliche und technische Tätigkeiten der Laufbahngruppe A mit dem bei den Dienststellen der Kommission geforderten fachlichen Niveau ausüben könnten. Der Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses wurde durch einen Nachtrag zur ursprünglichen Eignungsliste in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 339 vom 16. Oktober 1981 veröffentlicht.

7 Am 17. Dezember 1981 legten die Betroffenen Beschwerde gegen diesen Beschluß ein und machten geltend, soweit der Ad-hoc-Ausschuß sie als geeignet für einen Wechsel der Laufbahngruppe befunden habe, hätte dieser Ausschuß oder — wenn nicht er - die Kommission gemäß den Verfahrensbestimmungen ihren Fachbereich angeben müssen; außerdem habe es die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit aller Beamten, die für einen Wechsel der Laufbahngruppe als geeignet gölten, verlangt, ihre Einstufung in eine der in der ursprünglichen, im Juni 1980 veröffentlichten Liste aufgeführten Prioritätsgruppen anzugeben. Diese Beschwerde wurde von der Kommission nicht beantwortet.

Zu den Klagen in den Rechtssachen 80 bis 83/81 gegen die in dem Schreiben vom 9. Juni 1980 enthaltene Entscheidung

8 Es ist hervorzuheben, daß nach der Erhebung dieser Klagen die angefochtene Entscheidung auf Antrag der Kommission zurückgezogen und durch den den Klägern am 24. September 1981 mitgeteilten Beschluß des Ad-hoc-Ausschusses ersetzt wurde.

9 Die Klagen sind somit gegenstandslos geworden und haben sich erledigt.

10 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof bei einer Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.

11 Da die Klagen aufgrund von Fehlern des Ad-hoc-Ausschusses erhoben worden sind, die die Kommission anerkannt hat, sind die mit den Klagen in den Rechtssachen 80 bis 83/81 verbundenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Rechtssache 183/82

12 Mit Schreiben vom 23. Mai 1984, das am 25. Mai 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat Herr De Blust dem Gerichtshof mitgeteilt, er nehme diese Klage zurück; gleichzeitig hat er beantragt, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

13 Der Gerichtshof hat daher die Streichung der Rechtssache 183/82 im Register anzuordnen.

14 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

15 Die Klagerücknahme ist nach der von der Kommission am 1. Januar 1984 beschlossenen Beförderung des Betroffenen nach Laufbahngruppe A erfolgt; damit ist dem Begehren des Klägers entsprochen worden und der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet.

16 Die Kosten in bezug auf die Klage in der Rechtssache 183/82 sind also der Kommission aufzuerlegen.

Zu den Rechtssachen 182, 184 und 185/82

Zu den Anträgen aufAußebung der in dem Schreiben vom 24. September 1981 enthaltenen Entscheidung

17 Zur Begründung ihrer Aufhebungsanträge bringen die Kläger zwei Klagegründe vor, mit denen im wesentlichen folgendes geltend gemacht wird :

Die Anstellungsbehörde und der Ad-hoc-Ausschuß hätten Punkt III Abschnitt 2 der Verfahrensbestimmungen verletzt, indem sie es unterlassen hätten, die Fachbereiche festzulegen, in denen die Kläger als zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet gölten.

Die Anstellungsbehörde und der Ad-hoc-Ausschuß hätten es in Verkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unterlassen, die Einstufung der Kläger in eine der beiden Prioritätsgruppen festzulegen, die die ursprüngliche Eignungsliste bildeten.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verfahrensbestimmungen

18 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach Punkt III der Verfahrensbestimmungen der Ad-hoc-Ausschuß, dessen Mitglieder von der Kommission benannt werden, die Bewerbungsunterlagen unter den in Abschnitt 2 Buchstaben a bis d dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüft. Dieses Verfahren umfaßt die Prüfung der Bewerbungsunterlagen, die eventuell durch ein Gespräch mit dem Betroffenen ergänzt wird, sowie die Bewertung einer Prüfungsarbeit über ein wissenschaftliches oder technisches Thema, das von dem Ausschuß für diejenigen Bewerber festgelegt wird, die nicht Inhaber des Diploms einer Universität oder einer Hochschule auf diesem Gebiet sind. Die Bewerber, die Inhaber eines solchen Diploms sind, gelten nach Überprüfung des Diploms und einem Gespräch mit dem Ausschuß über ihren Fachbereich als geeignet für einen Wechsel der Laufbahngruppe.

19 Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe e der Verfahrensbestimmungen lautet wie folgt:

Im Anschluß an seine Arbeiten legt der Ausschuß der Anstellungsbehörde einen mit Gründen versehenen Bericht sowie die Liste der Bewerber vor, die als zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet gelten, wobei auch der oder die Fachbereiche jedes Bewerbers angegeben werden. Die Ernennungen werden sodann von der Anstellungsbehörde nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der verfügbaren Haushaltsmittel beschlossen.

20 Die Kommission macht im wesentlichen geltend, der Ad-hoc-Ausschuß sei nicht in der Lage gewesen, den oder die Fachbereiche der Betroffenen festzulegen; jedenfalls sei dies keine notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über die Beförderung, da diese von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage der vorerwähnten Kriterien und gegebenenfalls auf der Grundlage der Personalakte der Betroffenen getroffen werde.

21 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Ad-hoc-Ausschuß zwar aufgrund der Verfahrensbestimmungen über einen Beurteilungsspielraum in der Frage verfügt, welchem Fachbereich jeder Bewerber für einen Wechsel der Laufbahngruppe zuzuweisen ist, daß aber die Ausübung dieser Befugnis nach Punkt III Abschnitt 2 Buchstabe a dieser Bestimmungen zur Festlegung eines oder mehrerer Fachbereiche für jeden Betroffenen führen muß. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Ad-hoc-Ausschuß diese Bestimmungen nicht beachtet hat.

22 Es ist weiterhin hervorzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung eine innerdienstliche Richtlinie oder eine Maßnahme internen Charakters wie die von der Kommission festgelegten Verfahrensbestimmungen zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden kann, die die Verwaltung in jedem Fall zu beachten hat, daß sie aber eine Verhaltensnorm darstellt, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.

23 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof war die Kommission aber nicht in der Lage, den Grund dafür anzugeben, warum es unmöglich gewesen sein sollte, den Fachbereich der Betroffenen — anders als bei allen in die ursprüngliche Eignungsliste aufgenommenen Beamten — zu bestimmen.

24 Somit rügen die Kläger zu Recht die Verletzung der Verfahrensbestimmungen.

Zum Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

25 Nach Auffassung der Kläger ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, die als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe gelten, insoweit verkannt worden, als die ursprüngliche, im Juni 1980 veröffentlichte Eignungsliste und die im Oktober 1981 veröffentlichte Nachtragsliste nicht in der gleichen Weise abgefaßt worden seien.

26 Ausweislich der Prozeßunterlagen wurden nämlich alle in der ursprünglichen Eignungsliste aufgeführten Beamten in alphabetischer sowie in der Reihenfolge ihrer Verdienste in zwei Gruppen (erste und zweite Priorität) aufgeteilt. Demgegenüber sind die Beamten, die später in die Eignungsliste aufgenommen wurden, darunter die Kläger, in dem vorerwähnten Nachtrag ohne die Angabe aufgeführt, welcher der beiden Gruppen der ursprünglichen Liste, in die sie aufzunehmen waren, sie zugehörten.

27 Die Kommission trägt vor, da die anwendbaren Vorschriften keine Einstufung der berücksichtigten Bewerber in mehrere Gruppen vorsähen, sei die Anstellungsbehörde nicht gezwungen, derartige Festlegungen vorzunehmen. Außerdem habe der Umstand, daß die Namen der Kläger aufgrund eines Nachtrags zusätzlich in die ursprüngliche Liste aufgenommen worden seien, ihnen keinen Nachteil zufügen können; im übrigen seien zwei in dem betreffenden Nachtrag aufgeführte Beamte nach Laufbahngruppe A befördert worden.

28 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ad-hoc-Ausschuß und die Kommission die Bewerber in Prioritätsgruppen der ursprünglichen Liste einstufen mußten; festzustellen ist, daß der Ausschuß und jedenfalls die Kommission verpflichtet waren, dafür Sorge zu tragen, daß alle Beamten, die als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe galten, gleich behandelt wurden.

29 Es ist zwar richtig, daß die Aufnahme in die Eignungsliste als solche keinen Anspruch auf eine Ernennung in der Laufbahngruppe A begründet und daß die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, um die zu befördernden Bewerber zu bestimmen; die Ausübung dieser Befugnis erfordert jedoch eine eingehende Prüfung der Verdienste der Bewerber anhand vergleichbarer Informationen und Anhaltspunkte, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zusammengestellt sind.

30 Ausweislich der Prozeßunterlagen ist dieses Erfordernis im Fall der Kläger nicht beachtet worden. Die Kommission hat dadurch, daß sie es unterlassen hat, die Kläger in eine der Prioritätsgruppen der ursprünglichen Liste einzustufen, einen Vergleich der Verdienste der Kläger mit denen der in die ursprüngliche Liste aufgenommenen Bewerber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmöglich gemacht. Die Kläger rügen somit zu Recht auch die Verletzung dieses Grundsatzes.

31 Aus der Prüfung der beiden Klagegründe, auf die die Anträge auf Aufhebung der in dem Schreiben vom 24. September 1981 enthaltenen Entscheidung gestützt werden, ergibt sich, daß diese Entscheidung insoweit aufzuheben ist, als der Fachbereich und der Rang der Kläger im Verhältnis zur Einstufung der anderen in der ursprünglichen Eignungsliste aufgeführten Beamten nicht festgelegt worden sind.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der seit der Veröffentlichung der ursprünglichen Eignungsliste am 10. Juni 1980 ausgesprochenen Beförderungen

32 Die Kläger meinen, nur die Aufhebung aller seit dem 10. Juni 1980 ausgesprochenen Beförderungen könne die sie belastende Diskriminierung beseitigen.

33 Es ist festzustellen, daß die Rechte der Kläger angemessen geschützt sind, wenn die Kommission die sie betreffende Entscheidung überprüft. Deshalb besteht kein Anlaß, alle getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen und die im Anschluß daran ausgesprochenen Beförderungen aufzuheben.

34 Folglich sind die Anträge auf Aufhebung aller seit dem 10. Juni 1980 ausgesprochenen Beförderungen zurückzuweisen.

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, hat sie ebenfalls die in den Rechtssachen 182, 184 und 185/82 entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. In den Rechtssachen 80 bis 83/81 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. Die Rechtssache 183/82 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

3. Zu den Klagen in den Rechtssachen 182, 184 und 185/82:

a) Die in dem Schreiben vom 24. September 1981 enthaltene Entscheidung wird insoweit aufgehoben, als der Fachbereich und die Einstufung der Kläger innerhalb einer der Prioritätsgruppen der ursprünglichen Eignungsliste nicht angegeben worden sind.

b) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Die Kommission trägt die Kosten aller Verfahren.