Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1984 – C-279/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:258
Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz
vom 10. Juli 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, um der Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 10) nachzukommen, durch die das durch die Richtlinie 76/308/EWG eingeführte System der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen auf die Mehrwertsteuer ausgedehnt wurde.
Nach Artikel 3 der fraglichen Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen bis spätestens 1. Januar 1981 treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Italienische Republik räumt ein, daß sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. Sie rechtfertigt ihre Untätigkeit im wesentlichen mit Schwierigkeiten beim Gesetzgebungsverfahren. Nach dem Vortrag der Beklagten ist ein neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung.
Diese Umstände können jedoch den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsrichtlinien zu rechtfertigen.
Deshalb beantrage ich festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 nachzukommen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei weiterhin antragsgemäß zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.