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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1984 – C-279/83

ECLI:EU:C:1984:303

In der Rechtssache 279/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, ebenfalls Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch ihre Regierung, diese vertreten durch Arnaldo Squillante, Sektionspräsident beim Consiglio dello Stato und Leiter der Abteilung Contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato O. Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 331, S. 10) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. L 331, S. 10) regelt die Ausdehnung des durch die Richtlinie 76/308 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. L 73, S. 18) eingeführten Systems der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen auf die Mehrwertsteuer.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 79/1071 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen.

2. Mit Schreiben vom 28. Juli 1980 unterrichtete die Ständige Vertretung der Italienischen Republik die Kommission von der Absicht der italienischen Regierung, die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 nachzukommen. Dieses Schreiben blieb ohne Folgen, da die Italienische Republik der Kommission nicht mitteilte, sie habe Vorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen.

3. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, sie sei der Ansicht, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, und forderte das Land auf, sich dazu innerhalb von einem Monat zu äußern.

4. Mit Schreiben vom 4. Januar 1982 teilte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission mit, die italienische Regierung sei dabei, die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften vorzubereiten.

5. Die Kommission hielt die Antwort der italienischen Regierung für nicht ausreichend, da noch keine Vorschrift erlassen worden war; die Kommission übermittelte ihr am 13. Juli 1982 die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag und forderte sie auf, innerhalb von zwei Monaten die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich seien, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

6. Die Ständige Vertretung Italiens beschränkte sich in ihrem Schreiben vom 28. Juli 1982 darauf, den Empfang der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu bestätigen. Später teilte sie mit Telex vom 21. September 1982 mit, daß aus Gründen des Gesetzgebungsverfahrens dem italienischen Parlament ein neuer Gesetzentwurf zugeleitet worden sei.

7. Die vorliegende Klage vom 14. Dezember 1983 ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 19. Dezember 1983 eingegangen. Die Kommission hat mit Schreiben vom 6. Februar 1984 darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.

8. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 nachzukommen, durch die das mit der Richtlinie 76/308 eingeführte System der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Betreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen auf die Mehrwertsteuer ausgedehnt wurde,

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Die Italienische Republik hat keine Anträge gestellt.

III — Vorbringen der Parteien

1. In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, daß nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich seien. Außerdem bestimme Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag, daß die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer An zur Erfüllung der Verpflichtungen träfen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die erwähnten Vertragsbestimmungen die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinien gerichtet seien, verpflichteten, ihre Rechtsvorschriften diesen Richtlinien innerhalb der festgesetzten Fristen anzupassen, und daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um die Nichtbeachtung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Es sei aber unbestritten und unbestreitbar, daß die Italienische Republik trotz Ablaufs der festgesetzten Frist keine Vorschrift erlassen habe, um der Richtlinie 79/1071 nachzukommen.

2. In ihrer Klagebeantwortung weist die italienische Regierung darauf hin, daß, wie sie es bereits der Kommission mitgeteilt habe, Entwürfe von Rechtsvorschriften zur Durchführung der betreffenden Richtlinie erarbeitet worden seien. Diese seien aber wegen Ablaufs der Legislaturperiode nicht verabschiedet worden. Ein neuer Gesetzentwurf befinde sich derzeit aber in Vorbereitung und die italienische Regierung habe die Hoffnung, daß das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren rasch abgeschlossen werde, so daß die vorliegende Kage im wesentlichen als hinfällig angesehen werden könne.

IV — Mündliche Verhandlung

Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. F. Caramazza als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch G. Marenco als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 10. Juli 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom selben Tag vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 331, S. 10) nachzukommen.

2 Die Richtlinie 79/1071 regelt die Ausdehnung des durch die Richtlinie 76/308 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. L 73, S. 18) eingeführten Systems der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen. Nach Artikel 3 der Richtlinie 79/1071 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie diese Verpflichtung nicht erfüllt hat. Sie trägt vor, die Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie sei darauf zurückzuführen, daß der diesbezügliche dem italienischen Parlament vorgelegte Gesetzentwurf wegen Ablaufs der Legislaturperiode nicht habe verabschiedet werden können. Ein neuer Gesetzentwurf werde derzeit erarbeitet, damit die betreffende Richtlinie so schnell wie möglich durchgeführt werde.

4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

5 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 nachzukommen.

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 79/1071 des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen nachzukommen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.