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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1984 – C-89/83
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:262
In der Rechtssache 89/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
gegen
Dimex Nahrungsmittel Im- und Export GmbH & Co. KG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung sowie von Artikel 6 Absatz 1 und 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, P. Pescatore, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Rechtlicher Rahmen
Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) erließ der Rat am 28. Juni 1968 die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1), deren Artikel 6 wie folgt lautet:
1. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird,
daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und
daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet.
2. Bei Anwendung des Artikels 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.
Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
3. Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen werden.
In Ausführung von Absatz 3 dieses Artikels wurden ergänzende Vorschriften in Form der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) erlassen.
Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:
Außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,
a) wenn ernste Zweifel an der Erreichung der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder
b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungssatz und der für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden Einfuhrabgabe die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.
In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen findet Artikel 11 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Unterabsatz Anwendung.
Schließlich ist in Artikel 11 Absatz 1, auf den Artikel 6 Bezug nimmt, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2818/75 der Kommission vom 30. Oktober 1975 (ABl. L 280, S. 31) bestimmt:
Bei je nach der Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung für Ausfuhren nach dritten Ländern vorbehaltlich des Absatzes 2 davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.
Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland erfüllt worden sind. Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten ist durch das Zolldokument oder eine durch die zuständige Stelle beglaubigte Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments nachzuweisen.
Kann jedoch aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind, der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht erbracht werden oder ist er wegen der besonderen Verhältnisse in dem Bestimmungsland als unzureichend anzusehen, so verlangen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Nachweis für das Entladen des Erzeugnisses in dem betreffenden Land. Dieser Nachweis wird durch eines oder mehrere der folgenden Dokumente erbracht:
eine Abschrift des im Bestimmungsland ausgestellten oder abgezeichneten Hafendokuments;
eine durch eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats in dem Bestimmungsland ausgestellte Bescheinigung;
eine Bescheinigung, die durch eine von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt worden ist;
eine Bankbescheinigung, ausgestellt von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bankinstitut, aus der hervorgeht, daß die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, soweit es sich um Drittländer handelt, die diese Zahlung von der Einfuhr des Erzeugnisses abhängig machen;
eine von einer amtlichen Stelle dieses Drittlandes ausgestellte Übernahmebescheinigung im Fall eines Kaufs durch das betreffende Drittland oder durch eine amtliche Stelle dieses Drittlandes oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfe;
eine von einer internationalen Organisation ausgestellte Übernahmebescheinigung im Falle einer Nahrungsmittelhilfeaktion;
Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der im ersten Unterabsatz erwähnte Nachweis einer Einfuhr durch eine andere Unterlage erbracht werden kann.
In jedem Fall hat der Antragsteller stets eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.
B — Sachverhalt
Die Firma Dimex Nahrungsmittel Imund Export GmbH & Co. KG (nachstehend Dimex genannt) versandte in Ausführung eines mit der Kuwait Agriculture Company abgeschlossenen Kaufvertrags 900 Kanister von in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Fetakäse in Salzlake per Lkw nach Livorno, um diese dort mit dem Bestimmungshafen Shuwaikh (Kuwait) auf das Schiff Rostock verladen zu lassen. Bei der Ankunft in Livorno wurde festgestellt, daß ein Teil der Salzlake aus den Kanistern ausgelaufen war. Laut Schreiben der Middle East Verschiffungsagentur GmbH vom 2. März 1978 beschränkten sich die — im übrigen geringfügigen — Schäden auf die Verpackung. Über die Verladung der Ware stellte die Interschiff-Schiffsagentur GmbH die Bill of Lading Nr. 62 vom 9. August 1976 aus. Nach der Ankunft im Hafen von Shuwaikh in Kuwait am 27. August 1976 wurde die Rostock laut Landing Certificate vom 27. September 1976 bis zum 6. Oktober 1976 entladen. Nach dem Survey Report von Lloyd's wurde die Ware zwischen dem 22. September 1976 und dem 7. Oktober 1976 vom Zoll in Empfang genommen und am 5. Oktober 1976 vom Zoll freigegeben. Ferner wurde bei einer Kontrolle der Ware im Kühlhaus des Empfängers am 7. Oktober 1976 festgestellt, daß sie dented, holed, bulged out, etc. gewesen sei. Die am 10. August von Dimex in Rechnung gestellte Ware wurde am 1. September 1976 durch die Käuferin aus dem vorher von ihr gestellten Bank-Akkreditiv bezahlt. Am 25. Oktober 1976 erhielt die Dimex von der Käuferin ein Fernschreiben, mit dem sie darüber informiert wurde, daß die Ware nach einer Untersuchung durch das Laboratorium für Gesundheit in Kuwait für zum menschlichen Genuß ungeeignet erklärt worden sei und daß sie vernichtet oder wieder ausgeführt werden müsse.
Auf Antrag der Dimex hatte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas (nachstehend Hauptzollamt genannt) mit Bescheid vom 20. August 1976 eine differenzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 31948,02 DM gewährt. Der Bescheid war vorbehaltlich der rechtzeitigen Nachweise nach der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2818/75 vom 30. Oktober 1975 darüber, daß die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und daß sie im Bestimmungsland eingeführt worden ist, ergangen. Da sie nicht in der Lage war, das Original des Kontrollexemplars innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen, bat die Dimex, den Ausfuhrnachweis und den Nachweis der Einfuhr im Bestimmungsland durch Ersatzdokumente erbringen zu können; hierfür legte sie mit Schreiben vom 7. April 1977 die am 9. August 1976 von der Interschiff-Schiffsagentur GmbH ausgestellte Bill of Lading, die von ihr selbst erstellte Verkaufsrechnung vom 10. August 1976, die Dokumentengegenwerte-Abrechnung der Bank und schließlich das am 11. Oktober 1976 von der General Superintendance Company erteilte Landing Certificate vor. Das Hauptzollamt erkannte die vorgelegten Unterlagen als gleichwertige Unterlagen sowie als Nachweis im Sinne der Artikel 13 Absatz 2 und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 an.
Nach einer bei der Dimex durchgeführten Prüfung, aufgrund derer das Hauptzollamt davon ausging, daß die Sendung, da sie sich bei der Ankunft in Kuwait als für den menschlichen Genuß unbrauchbar erwiesen habe, dort nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sei, forderte dieses mit Bescheid vom 27. Februar 1978 die zuviel gewährte Ausfuhrerstattung zurück. Am 30. Januar 1979 wies das Hauptzollamt den von der Dimex gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch als unbegründet zurück; es berief sich auf Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuwait, die u. a. lauteten : Falls die Ware von der Gesundheitsbehörde beanstandet wird und entweder vernichtet oder reexportiert werden muß, wird die Ware zollamtlich nicht abgefertigt, d. h. nicht zum freien Verkauf zugelassen.
Die Dimex beantragte mit ihrer Klage beim Finanzgericht, den Rückforderungsbescheid vom 27. Februar 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1979 aufzuheben. Das Finanzgericht gab dieser Klage statt und führte aus, die Dimex habe aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig gewesen seien, die Einfuhrzolldokumente nicht vorlegen können und das Landing Certificate sei, wie das Hauptzollamt selbst zunächst anerkannt habe, als gleichwertig anzusehen. Der Gewährung der Ausfuhrerstattung stehe nicht entgegen, daß die Waren nach ihrer Entladung in Kuwait möglicherweise vernichtet worden seien, weil sie für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet gewesen seien, wenn der Ausfuhrnachweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 ordnungsgemäß erbracht sei. Das Finanzgericht ließ sich hierbei von der Auffassung leiten, daß mit der Vorlage eines Ersatzpapiers im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2818/75 der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 geforderte Nachweis unwiderleglich geführt sei, daß das Erzeugnis das Bestimmungsgebiet, für das die Erstattung festgesetzt worden sei, erreicht habe. Der Nachweis, daß die Ware darüber hinaus auch noch am Handel im Drittland teilgenommen habe, könne nicht gefordert werden.
Das Hauptzollamt legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein und machte geltend, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere nicht, ob der Verderb der Ware nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr in Livorno eingetreten gewesen sei, und es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 192/75 nicht bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Da es Sinn und Zweck der Ausfuhrerstattung sei, Erzeugnisse aus der Gemeinschaft auf dritten Märkten preislich wettbewerbsfähig zu machen, sei es für die Gewährung von Erstattungen notwendig, daß die Ware auf den Markt des Bestimmungslandes komme. Da der Nachweis ihrer Abfertigung nur ein widerlegbares Indiz dafür sei, daß eine Ware tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslandes gekommen sei, irre sich das Finanzgericht, wenn es in der Vorlage der Entladebescheinigung einen durch Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 vorgegebenen erstattungsbegründenden Formnachweis erblicke. Schließlich verstoße die Anerkennung eines solchen Nachweises bei der Sachlage des vorliegenden Falles gegen den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75. Der Ausdruck Umstände, die vom Willen des Einführers unabhängig sind meine solche Umstände, die sich z. B. dadurch ergeben könnten, daß aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in Drittländern Waren ohne zollamtliche Freigabe in den freien Verkehr des Landes treten könnten.
Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, daß der Rechtsstreit Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufwirft; er hat deshalb mit Beschluß vom 21. April 1983 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Gilt der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, als unwiderleglich geführt, wenn der Beteiligte ein von der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 gefordertes Ersatzpapier vorgelegt hat?
2. Bei Bejahung der ersten Frage:
Gilt das auch, falls die zuständige Behörde die Vorlage des Ersatzpapiers verlangt hat und sich danach herausstellt, daß der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 nicht aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind (Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75) unmöglich war? Wie sind die letztgenannten Worte des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 auszulegen?
3. Bei Verneinung der ersten Frage:
Ist ein Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75, wenn es wenige Tage nach Anlandung in diesem Gebiet entweder vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist? Kommt es dabei darauf an, ob das Erzeugnis vor oder nach der Abfertigung zum freien Verkehr in diesem Gebiet vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist und ob der Verderb der Ware, der Anlaß zur Vernichtung oder Wiederausfuhr war, vor oder nach dieser Abfertigung eingetreten ist?
C — Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 18. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes B. Jansen als Bevollmächtigten, das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, vertreten durch den leitenden Regierungsdirektor bei der Oberfinanzdirektion Hamburg Bastein als Prozeßbevollmächtigten, und die Firma Dimex, Nahrungsmittel Im- und Export GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt F. Modest, Hamburg.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch der Dimex aufgegeben, ihm eine Kopie des Kaufvertrags und der in Ausführung dieses Kaufvertrags abgeschlossenen Versicherungspolice vorzulegen. Außerdem hat er dem Hauptzollamt aufgegeben, die Behauptung der Dimex, die Ware sei in Livorno neu verpackt worden, zu bestreiten oder zu bestätigen.
Mit Beschluß vom 1. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Kommission
Zur ersten Frage bezieht sich die Kommission auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 125/75 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Urteil vom 2. 6. 1976, Slg. 1976, 771), nach denen das System differenzierter Ausfuhrerstattungen das Ziel habe, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten, und erinnert daran, daß maßgeblich die Förderung der Vermarktung des mit einer Erstattung subventionierten Erzeugnisses in dem Bestimmungsland sei. Daraus ergebe sich für die zu fordernden Nachweise, daß sie darauf abzielen müßten, sicherzustellen, daß das Erzeugnis den Markt des Bestimmungsgebiets tatsächlich erreiche. Dies könne im allgemeinen angenommen werden, wenn die Ware im Bestimmungsland zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werde, da sie damit Zutritt zum Markt des Bestimmungsgebietes erhalte. Die Abfertigung zum freien Verkehr stelle allerdings nur ein Indiz für das Erreichen des Marktes dieser Länder dar. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 sehe demzufolge ausdrücklich vor, daß weitergehende Nachweise für das Entladen des Erzeugnisses in dem betreffenden Land verlangt werden könnten, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten wegen der besonderen Verhältnisse in dem Bestimmungsland als unzureichend anzusehen sei. Wenn nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Möglichkeit zugelassen sei, das Zolldokument durch andere Dokumente zu ersetzen, falls der Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten aus Gründen, die vom Willen des Einführers unabhängig seien, nicht erbracht werden könne, so diene dies nur dazu, den Handel nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten zu stellen, die den oben erwähnten Zweck der Erstattungsregelung gefährden könnten, da die entsprechenden Zolldokumente in manchen Fällen nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten beschafft werden könnten. Daraus ergebe sich, daß sowohl der Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland als auch — a fortiori — die Ersatznachweise für das Entladen der Erzeugnisse in dem betreffenden Land nichts anderes als widerlegbare Indizien dafür seien, daß das Ziel der Ausfuhrerstattung tatsächlich erreicht worden sei.
Dadurch, daß sie dem Gerichtshof vorschlage, die erste Frage zu verneinen, erübrige sich die Beantwortung der zweiten Frage.
Schließlich führt sie zur dritten Frage aus, nach Sinn und Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen sei der entscheidene Gesichtspunkt darin zu sehen, ob das Gemeinschaftserzeugnis auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt sei oder nicht. Sobald gesagt werden könne, daß sich die Ware auf dem Markt des Drittlandes befinde, spiele ihr weiteres Schicksal erstattungsrechtlich keine Rolle mehr. Es komme also nicht mehr darauf an, ob die Ware den Endverbraucher erreicht habe oder ob sie — einmal auf dem Markt befindlich — verdorben, vernichtet oder wieder ausgeführt worden sei, solange sichergestellt sei, daß die Ware im Augenblick ihrer Ankunft auf diesem Markt von handelsüblicher Beschaffenheit sei und, falls zum menschlichen Verzehr bestimmt, den Anforderungen der Gesundheitsbehörden im Bestimmungsland genüge. Es sei sachgerecht, zu verlangen, daß die Ware bei der Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland den vorstehenden Anforderungen gerecht werde. Desgleichen rechtfertige, wenn das Ereignis, das für den späteren Verderb der Ware ursächlich sei, schon vor der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr eingetreten sei, der spätere Verderb die Verweigerung der Erstattungsleistung, weil es nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, beschädigte Ware zu subventionieren, die den handelsüblichen Anforderungen an ihre Haltbarkeit nicht (mehr) entspreche.
Aufgrund dieser Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, die Antwort auf die dritte Frage müsse wie folgt lauten:
Ein Erzeugnis, das nach der Entladung im Bestimmungsgebiet wegen Verderbs vernichtet oder wieder ausgeführt werden muß, gilt nur dann als in das Bestimmungsgebiet eingeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75, wenn sowohl der Verderb der Ware als auch das für diesen Verderb gegebenenfalls ursächliche schädigende Ereignis erst nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr in dem Bestimmungsgebiet eingetreten sind.
B — Erklärungen des Hauptzollamts
Zur ersten Frage führt das Hauptzollamt aus, der Gerichtshof habe, als er in der genannten Rechtssache 125/75 darüber zu befinden gehabt habe, ob der Nachweis der Entladung im Drittland genüge, um die Zahlung der für dieses Land vorgesehenen differenzierten Ausfuhrerstattung zu rechtfertigen, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 dahin gehend ausgelegt, daß in Fällen einer differenzierten Ausfuhrerstattung die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden sein müsse; dabei habe er insbesondere berücksichtigt, daß durch die Differenzierung der Ausfuhrerstattung gerade den Besonderheiten bestimmter Märkte Rechnung getragen werden solle und daß die differenzierte Ausfuhrerstattung dort ihre Berechtigung verliere, wo die Ware den vorgesehenen Markt nicht erreiche (Randnummern 5 und 6 der Entscheidungsgründe).
Das Hauptzollamt erinnert außerdem daran, daß der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 6/71 (Urteil vom 27. 10. 1971, Rheinmühlen, Slg. 1971, 823) ausgeführt habe, der Begriff der Ausfuhr nach dritten Ländern, der sich heute in Artikel 17 der Verordnung Nr. 804/68 finde, setze zumindest die Überführung der Ware in den freien Verkehr in einem Drittland voraus; er habe außerdem bemerkt, daß sich die Indizien, die für eine Ausfuhr nach einem dritten Land als zureichend angesehen werden könnten, nicht erschöpfend aufzählen ließen; die Schlüssigkeit des einzelnen Indizes hänge vom Sachverhalt des Falles, insbesondere von der Gesamtheit der verfügbaren Indizien ab (Randnummern 8 und 9 der Entscheidungsgründe).
Wenn einerseits Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 das Eindringen der Gemeinschaftsware in den Markt des Bestimmungsgebietes fordere, andererseits die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 192/75 vorgesehenen Nachweise nur bedingt etwas aussagten, könnten diese Nachweise nicht in einer Weise interpretiert werden, daß sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer differenzierten Ausfuhrerstattung schüfen.
Durch die Verwendung des Wortes gilt in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 192/75 ergebe sich nicht zwingend, daß mit der Vorlage von Ersatzpapieren des Unterabsatzes 3 die Anspruchsvoraussetzungen für die differenzierte Ausfuhrerstattung unwiderleglich nachgewiesen seien. Dies werde durch die Verordnung Nr. 2730/79 (ABl. L 317, S. 1) in der geltenden Fassung bestätigt, denn Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung gestatte trotz des Verweises auf Artikel 20 Absatz 2, wonach das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind, daß zusätzliche Beweismittel für den Nachweis gefordert werden könnten, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt sei.
Das Vorliegen der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 192/75 genannten Nachweise beweise lediglich, daß die betreffende Ware bestimmte Phasen auf dem Weg aus der Gemeinschaft bis zum Bestimmungsgebiet durchlaufen habe (z. B. ihre Entladung, Verzollung oder Übernahme im Bestimmungsgebiet), diese Einzelnachweise ließen Rückschlüsse auf eine Vermarktung der Ware aber nur zu, wenn gegenteilige Erkenntnisse nicht vorlägen.
Diese Erwägungen rechtfertigten es, die erste Frage des Bundesfinanzhofes zu verneinen.
Zur zweiten Frage macht das Hauptzollamt als erstes geltend, wenn das Fehlen eines Zolldokuments nicht auf Umstände zurückzuführen sei, die vom Willen des Einführers unabhängig seien, so seien Ersatzpapiere nicht anzuerkennen, auch wenn sie von der zuständigen Behörde in der Annahme, es lägen solche Umstände vor, bereits angenommen worden seien. Die Anerkennung von Ersatzpapieren sei keinesfalls eine Ermessensentscheidung. Sie ergehe vielmehr in Auslegung geltenden Rechts und sei vom Beteiligten nachvollziehbar. Da dieser in der Lage sei, die Richtigkeit der Entscheidung nachzuprüfen, müsse er — sei sie unrichtig — mit einer Rücknahme der Entscheidung rechnen, mit der Ersatzpapiere zugelassen worden seien. Die Rücknahme einer solchen Entscheidung verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die zuständige Behörde — wie im vorliegenden Fall — bei Anerkennung des Entladenachweises über wesentliche Tatbestandsmerkmale in Unkenntnis gelassen worden sei.
Was den Ausdruck Umstände..., die vom Willen des Einführers unabhängig sind betreffe, ergebe sich dessen Bedeutung aus dem Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Ausfuhrerstattungsrechts, insbesondere aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 2818/75. Diese sprächen u. a. davon, daß bei bestimmten Ausfuhren die erforderlichen Unterlagen schwierig zu beschaffen seien und daß bei Anerkennung solcher Ersatzpapiere die Bekämpfung von Mißbräuchen nicht in Frage gestellt werden dürfe. Hiernach könne es sich bei den in Rede stehenden Umständen einmal um solche handeln, die sich daraus ergäben, daß der Einführer wegen der Besonderheiten des einzelstaatlichen Einfuhrverfahrens nicht in der Lage sei, das vorgesehene Zolldokument beizubringen. Zum anderen könne es sich um Fälle handeln, in denen unter der Voraussetzung, daß eine Vermarktung der Ware stattgefunden habe, das Einfuhrzolldokument aus vom Einführer nicht zu vertretenden Gründen z. B. abhanden gekommen sei. Nicht gemeint sein könnten dagegen Umstände, die sich daraus ergäben, daß eine Ware im Bestimmungsdrittland nicht vermarktet worden sei, weil in diesem Fall die mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung nicht auszuschließen wäre.
Deshalb schlägt das Hauptzollamt vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten :
Der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, gilt dann nicht als unwiderleglich geführt, wenn sich nach Anerkennung des Ersatzpapiers herausstellt, daß der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 nicht aufgrund von Umständen unmöglich war, die vom Willen des Einführers unabhängig sind. Unter den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 genannten Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind, sind solche Umstände zu verstehen, die nicht ihre Ursache in einer unterbliebenen Vermarktung der Ware im Bestimmungsgebiet haben, sondern die sich daraus ergeben, daß es dem Einführer — obwohl er alles ihm billigerweise Zumutbare getan hat — nicht möglich war, in den Besitz eines Zolldokuments zu gelangen.
Zur dritten Frage bezieht sich das Hauptzollamt auf seine Ausführungen zur ersten Frage und wiederholt, daß nach seiner Auffassung der Begriff eingeführt bedeute, daß die Erstattungsware in jedem Fall den Markt des Bestimmungsgebiets erreicht haben müsse. Im Hinblick auf dieses Erfordernis einer mit dem Begriff der Einfuhr verbundenen Vermarktung lasse sich die Frage, ob die Ware noch als eingeführt anzusehen sei, nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten, wenn sie wenige Tage nach Anlandung im Bestimmungsgebiet in diesem Gebiet entweder vernichtet oder aus diesem Gebiet wieder ausgeführt werde.
Allerdings bestünden nach Auffassung des Hauptzollamts keine Zweifel, daß die Ware den Markt des Bestimmungsgebiets nicht erreicht habe und nicht als eingeführt angesehen werden könne, wenn sie — wie im vorliegenden Fall — deshalb vernichtet oder wieder ausgeführt werde, weil entweder mangelhafte Verpackung oder unsachgemäße Behandlung während des Transports oder unmittelbar nach der Anlandung hierfür ursächlich seien und weil sie die Gesundheitsbehörde für einen Absatz auf dem Markt des Bestimmungsgebiets nicht freigegeben habe.
Im Hinblick darauf sei der erste Teil der dritten Frage wie folgt zu beantworten :
Ein Erzeugnis gilt dann nicht als im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 in das Bestimmungsgebiet eingeführt, wenn es vernichtet oder wieder ausgeführt wird, bevor es den Markt des Bestimmungsgebietes erreicht hat, und Gründe höherer Gewalt für die Vernichtung oder Wiederausfuhr nicht ursächlich sind.
Nach Auffassung des Hauptzollamts erübrigt sich eine Stellungnahme zum zweiten Teil der dritten Frage, weil sich aus dem Vorlagebeschluß ergebe, daß Dimex nicht nachgewiesen habe, daß die Ware in Kuwait zum freien Verkehr abgefertigt und in dieses Land eingeführt worden sei, obwohl sie als Antragstellerin der differenzierten Ausfuhrerstattung dazu verpflichtet gewesen wäre. Außerdem begründeten der Beweis des ersten Anscheins und die Stellungnahme der Deutschen Botschaft vom 23. November 1978 ein starkes Indiz dafür, daß die Ware nicht nach Kuwait eingeführt worden sei. Die zur Zollabfertigung zeitnahe Gesundheitskontrolle gehe der zollamtlichen Behandlung voraus. Da die Ware aufgrund der Gesundheitskontrolle vernichtet und somit vom Markt Kuwaits ferngehalten worden sei, könne nicht unterstellt werden, daß sie zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.
C — Erklärungen der Firma Dimex
Einleitend macht die Dimex einige allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, zum Erstattungsrecht, zum Zweck des Erstattungsrechts sowie zu der ihrer Ansicht nach den maßgeblichen Erstattungsvorschriften zu gebenden Auslegung.
Zum Sachverhalt erklärt sie, der von ihr nach Kuwait verkaufte Fetakäse sei im Zeitpunkt der Verschiffung in Livorno von gesunder, handelsüblicher Beschaffenheit und Qualität gewesen. Das beweise die Tatsache, daß der Kapitän des Seeschiffs ein sauberes Bill of Lading ausgestellt habe. Wäre der Fetakäse in diesem Zeitpunkt verdorben gewesen, wäre diese Tatsache aufgrund der damit verbundenen Gasbildung durch Bombage der Blechkanister äußerlich in Erscheinung getreten. Der Kapitän des Schiffes hätte dies bemerkt und in diesem Fall kein sauberes Dokument ausgestellt. Der Verderb der Ware sei erst nach Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft möglicherweise auf dem Transport, wahrscheinlich aber nach Eintreffen des Schiffes in Kuwait vor oder nach der Verzollung eingetreten.
Zu den beiden ersten Fragen vertritt sie die Ansicht, bei diesen gehe es im wesentlichen darum, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen der von dem Ausführer nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 durch Vorlage von Ersatzpapieren geführte Nachweis nachträglich von der Erstattungsbehörde widerlegt werden könne. Ihr Wortlaut sei in jedem Fall widersprüchlich. Die zweite, von dem vorlegenden Gericht für den Fall gestellte Frage, daß die erste Frage bejaht würde, habe nur dann einen Sinn, wenn diese erste Frage verneint werde.
Zwar erfordere das allgemeine öffentliche Interesse, daß die Erstattungsbehörde nachträglich nachprüfen könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben gewesen seien oder aus bestimmten Gründen nicht bestanden hätten oder nachträglich fortgefallen seien, und daß die Erstattungsbehörde berechtigt sein müsse, nachträglich die ihr vorgelegten und zunächst anerkannten Nachweise zu widerlegen und die gezahlte Erstattung zurückzufordern, doch seien diesen Befugnissen Grenzen gezogen, die sich aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie aus der Zielrichtung der Erstattung ergäben.
Die Erstattungsbehörde müsse berechtigt sein, die Erstattung zurückzufordern, wenn sie nachweise, daß vorgelegte Beweispapiere gefälscht oder schriftliche Lügen gewesen seien oder daß der Exporteur einen Mißbrauchstatbestand verwirklicht habe, wie er in der erwähnten Rechtssache 125/75 und in der Rechtssache 250/80 (Urteil vom 27. 10. 1981, Anklagemyndigheden, Slg. 1981, 2465) gegeben gewesen sei. Der Erstattungsbehörde könne es dagegen nicht gestattet sein, ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes nachträglich dem Exporteur zu erklären, daß ihr die vorgelegten Ersatzdokumente, die sie bei der Gewährung der Erstattung als ausreichend anerkannt habe, nicht mehr genügten, und die Erstattung zurückzufordern, wenn der Exporteur nicht das Zollpapier des Bestimmungslandes oder andere Nachweise beibringe. Es könne ihr auch nicht erlaubt sein, wenn sie nachträglich den zwingenden Beweis dafür erhalte, daß die Exportware im vorgesehenen Bestimmungsland tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt oder nicht abgefertigt worden sei, nunmehr im ersten Fall nachträglich das Zollpapier zu fordern und im zweiten Fall die Erstattung zurückzufordern, weil die Ware nicht am freien Markt des Bestimmungslandes vermarktet worden sei. In dieser Hinsicht macht die Dimex geltend, nach Sinn und Zweck der Erstattung bzw. nach ihrer Zielrichtung sei es nicht zwingende Voraussetzung für deren Gewährung — auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sei —, daß die exportierte Ware in gesunder Qualität im Bestimmungsland zollamtlich zum freien Verkehr abgefertigt werde und an den Markt gelange. Nach der Zielrichtung der Erstattung, auch wenn sie unterschiedlich festgesetzt sei, genüge es, wenn die exportierte Ware unter Aufwendung der dafür erforderlichen Frachten das Bestimmungsland erreicht habe und gegebenenfalls dort entladen sei. Zwar werde im Regelfall die Ware dann im Bestimmungsland zollamtlich abgefertigt und in den freien Verkehr dieses Landes überführt, ausnahmsweise geschehe es aber auch — ohne daß der EWG-Exporteur dabei mitgewirkt oder überhaupt davon etwas gewußt habe —, daß die Ware im Bestimmungsland nicht zum freien Verkehr zollamtlich abgefertigt werde — wie im konkreten Ausgangsfall —, weil sie verdorben sei oder weil der Importeur die Ware im Hafen des Bestimmungslandes nur umgeschlagen habe, um sie seinerseits — ohne Wissen des EWG-Exporteurs — in ein anderes Drittland zu exportieren. Für alle solche von der Regel abweichenden Fälle sei der EWG-Exporteur nicht verantwortlich. Entscheidend sei, daß der Exporteur einen ernsthaften und rechtswirksamen Ablade-Kontrakt abgeschlossen und ihn in der Weise abschließend mit Zielrichtung auf das Bestimmungsland abgewickelt habe, daß die exportierte Ware das Bestimmungsland erreicht habe und dort ausgeladen worden sei. Nur dieser Tatbestand könne nachträglich durch zwingende Beweise widerlegt werden. Die nachträgliche Feststellung, daß die ausgeführte und im Bestimmungsland ausgeladene Ware aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten habe, nicht zum freien Verkehr im Bestimmungsland abgefertigt worden sei, berechtige nicht zum Widerruf der Erstattung.
Zur Auslegung der Worte ... aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind, ... in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 führt die Dimex zuerst aus, ihrer Ansicht nach sei die Verwendung des Begriffs Einführer fehlerhaft.
Dieser Begriff müsse vielmehr, wie es jetzt ausdrücklich in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission, die an die Stelle der Verordnung Nr. 192/75 getreten sei, der Fall sei, durch den Begriff Ausführer ersetzt werden. Wenn man diese Korrektur vornehme und einräume, daß es auf den Willen des Ausführers ankomme, so sei die Antwort auf diese Frage einfach, da man anerkennen müsse, daß der Ausführer nicht in der Lage sei, seinen Abnehmer im Drittland zu verpflichten, die ihm gelieferte Ware auch im Bestimmungsland zum freien Verkehr abfertigen zu lassen und ihm dann die Zollpapiere zur Verfügung zu stellen. Außerdem lehre die Erfahrung, daß iranische und arabische Käufer auf die Bitten des Exporteurs nicht reagierten und daß sie zu bequem seien, ihrem Verkäufer nach Abwicklung des Geschäftes auch noch die Zollpapiere zu übersenden, selbst wenn sie sie hätten. Selbst wenn es auf den Willen des Einfuhren ankäme, wie solle ein Exporteur beweisen, von welchen Willensentschlüssen sich der Einführer bei der etwaigen NichtÜbersendung der Zolldokumente habe leiten lassen. Man müsse davon ausgehen, daß auch der Importeur die eingeführte Ware nicht wissentlich und vorsätzlich verderben lasse und möglicherweise deshalb nicht zur Verzollung bringe, sondern daß das Verderben allenfalls fahrlässig von ihm und seinen Mitarbeitern mit der etwaigen Nichtverzollung der Waren verursacht worden sei.
Zur dritten Frage führt Dimex aus, sie sei speziell unter Berücksichtigung des Sachverhalts im vorliegenden Fall formuliert worden, aus dem sich ergebe, daß die exportierte Ware zwar den Bestimmungshafen erreicht habe und dort ausgeladen worden sei, daß sie aber auf dem Transport oder im Bestimmungsland selbst verdorben sei und deshalb vernichtet worden sei. Der Bundesfinanzhof wolle wissen, ob in einem solchen Fall die Erstattungsberechtigung davon abhänge, ob der Verderb der Ware vor oder nach der Zollabfertigung eingetreten sei.
Unter Verweisung auf ihre allgemeinen Ausführungen über die Zielrichtung des Systems der Erstattungen (die Erstattungen seien vor allem Interventionsmaßnahmen zugunsten der Milcherzeuger, unvermeidbare Folgen der Milchmarktordnung, die den Milcherzeugern den Absatz der von ihnen in der Gemeinschaft erzeugten Milch zu über den Preisen des Weltmarktes liegenden Preisen gewährleiste, und es sei nicht ihr Zweck, mit den aus der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnissen die Inlandsmärkte dritter Länder durch Steigerung oder Drosselung des Angebots zu beeinflussen) macht die Dimex geltend, auch der Bundesfinanzhof bezweifele nicht, daß der Ausführer einen Erstattungsanspruch habe und diesen behalte, wenn die Ware im Bestimmungsland nach der Abfertigung zum freien Verkehr verdorben und vernichtet worden sei. Die Vernunft gebiete hier, daß der Fall, bei dem die Ware auf dem Transport oder im geographischen Gebiet des Bestimmungslandes vor der Zollabfertigung verdorben und vernichtet worden sei, erstattungsrechtlich nicht anders behandelt werden könne. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr könne in einem solchen Falle kein Kriterium dafür sein, ob der Ausführer einen Erstattungsanspruch habe oder nicht. Das müsse auch dann gelten, wenn entgegen der von ihr vertretenen Auffassung generell zu fordern wäre, daß der Erstattungsanspruch die zollamtliche Abfertigung der exportierten Ware zum freien Verkehr im Bestimmungsland voraussetze. Denn das Verderben der Ware auf dem Transport oder auf dem geographischen Gebiet des Bestimmungslandes, das der Ausführer nicht zu vertreten habe, sei ein Sonderfall. Die Auswirkungen dieses Verderbens seien sowohl im Hinblick auf die Interessenslage der Gemeinschaft als auch auf die Interessenslage des Bestimmungslandes dieselben, ob nun das Verderben der Ware vor oder nach der Verzollung im Bestimmungsland eintrete.
Deshalb schlägt die Dimex vor, die dritte Frage des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten:
Verdirbt eine vom Exporteur der Gemeinschaft ordnungsmäßig mit Zielrichtung auf ein bestimmtes Bestimmungsland verschiffte Ware auf dem Transport oder in dem geographischen Gebiet des Bestimmungslandes, kommt es nicht darauf an, ob die Ware nach der Zollabfertigung im Bestimmungsland verdorben und vernichtet oder ob dieser Tatbestand vor einer Zollabfertigung verwirklicht worden ist. Der Ausführer ist dafür nicht verantwortlich und behält in einem solchen Fall seinen vollen Erstattungsanspruch.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. April 1984 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt F. Modest, Hamburg, und die Kommission, vertreten durch B. Jansen, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Mai 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg aufgeworfen worden, mit dem dieses den Bescheid des Hauptzollamts Hamburg-Jonas vom 27. Februar 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1979 über die Rückforderung der differenzierten Ausfuhrerstattung für einen Posten in Kanistern abgepackten Fetakäse in Salzlake aufhob.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß das Hauptzollamt die Rückerstattung der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten gültigen Mindestbetrag der Ausfuhrerstattung und der tatsächlich gewährten differenzierten Ausfuhrerstattung forderte, als es aufgrund einer bei der Dimex durchgeführten Prüfung erfuhr, daß die Ware, obwohl in Kuwait entladen, nicht auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt war: Sie hatte, nachdem sie von den Gesundheitsbehörden in Kuwait für zum menschlichen Genuß unbrauchbar erklärt worden war, vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen.
4 Nach dem Vorlagebeschluß führte das Finanzgericht zur Begründung der Aufhebung dieser Entscheidung im wesentlichen folgendes aus: Das Hauptzollamt habe es zugelassen, daß anstelle des Zolldokuments bestimmte in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 vorgesehene Unterlagen, hier das Landing Certificate, als gleichwertige Ersatzdokumente vorgelegt wurden; damit sei der Nachweis unwiderleglich geführt, daß das Erzeugnis das Bestimmungsgebiet, für das die Erstattung festgesetzt worden sei, erreicht habe. Der Nachweis, daß die Ware darüber hinaus auch noch am Handel im Drittland teilgenommen habe, könne nicht gefordert werden.
5 In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Gilt der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, als unwiderleglich geführt, wenn der Beteiligte ein von der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 gefordertes Ersatzpapier vorgelegt hat?
2. Bei Bejahung der ersten Frage:
Gilt das auch, falls die zuständige Behörde die Vorlage des Ersatzpapiers verlangt hat und sich danach herausstellt, daß der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 nicht aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind (Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75) unmöglich war? Wie sind die letztgenannten Worte des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 auszulegen?
3. Bei Verneinung der ersten Frage:
Ist ein Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75, wenn es wenige Tage nach Anlandung in diesem Gebiet entweder vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist? Kommt es dabei darauf an, ob das Erzeugnis vor oder nach der Abfertigung zum freien Verkehr in diesem Gebiet vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist und ob der Verderb der Ware, der Anlaß zur Vernichtung oder Wiederausfuhr war, vor oder nach dieser Abfertigung eingetreten ist?
a) Zur ersten Frage
6 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, als unwiderleglich geführt gilt, wenn der Beteiligte anstelle des nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 192/75 geforderten Zolldokuments eines der in Unterabsatz 3 aufgezählten Ersatzdokumente, hier das Landing Certificate, vorgelegt hat.
7 Nach Ansicht des nationalen Gerichts könnte der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und dem dort verwendeten Wort gilt für eine Bejahung dieser Frage sprechen. Man könnte diese Bestimmung aber auch dahin auslegen, daß die vorgelegten Dokumente nur widerlegbare Indizien dafür seien, daß die Ware in das Drittland eingeführt worden sei.
8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75 (Eier-Kontor/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1976, 771) entschieden hat, hat das System differenzierter Ausfuhrerstattungen das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrages geht darauf zurück, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen.
9 Sowohl in dem genannten Urteil als auch in den folgenden Urteilen (u. a. vom 2. 3. 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1977, 393) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung verkannt würde, wenn es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichte, daß die Ware lediglich abgeladen worden ist, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen.
10 Im übrigen ist das der Grund, weshalb Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 192/75 die Zahlung der differenzierten Erstattung von der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland abhängig macht, da die Erfüllung dieser Förmlichkeiten dem Erzeugnis im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebietes garantiert.
11 Der Umstand, daß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung es den zuständigen Stellen erlaubt, andere Dokumente zu verlangen, wenn sie wegen der besonderen Verhältnisse in dem Bestimmungsland den Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten als unzureichend ansehen, zeigt, daß dieser Nachweis nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, daß das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattung tatsächlich erreicht wurde.
12 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, folgt daraus um so mehr, daß die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Dokumente, wie das Landing Certificate oder auch die Bankbescheinigung, die anstelle des Zolldokuments vorgelegt werden, ebenfalls nur widerlegbare Indizien darstellen, da sie im Unterschied zu den Zollförmlichkeiten der Ware nicht einmal den Zugang zum Bestimmungsmarkt garantieren.
13 Deshalb ist die erste Frage dahin gehend zu beantworten, daß der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, nicht als unwiderleglich geführt gilt, wenn anstelle des Zolldokuments für die Abfertigung zum freien Verkehr die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 aufgezählten Dokumente vorgelegt werden.
b) Zur zweiten Frage
14 Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt worden ist, daß der Gerichtshof die erste Frage bejaht, erübrigt sich deren Beantwortung.
c) Zur dritten Frage
15 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 in das Bestimmungsgebiet eingeführt ist, wenn es wenige Tage nach Anlandung in diesem Gebiet entweder vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist. Das Gericht begehrt außerdem eine Klarstellung, ob es dabei darauf ankommt, ob das Erzeugnis vor oder nach der Abfertigung zum freien Verkehr in diesem Gebiet vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist und ob der Verderb der Ware, der Anlaß zur Vernichtung oder Wiederausfuhr war, vor oder nach dieser Abfertigung eingetreten ist.
16 Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, ist es unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen wesentlich, daß die durch diese Erstattung bezuschußten Erzeugnisse tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen, um dort vermarktet zu werden.
17 Da der tatsächliche Zugang zum Bestimmungsmarkt grundsätzlich von der Erfüllung der Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland abhängig ist, schließt der Umstand, daß das Erzeugnis vor der Abfertigung zum freien Verkehr vernichtet oder wieder ausgeführt worden ist, aus, daß es im Hinblick auf die Zahlung der differenzierten Erstattung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 als eingeführt gilt.
18 Das gleiche gilt, wenn die Vernichtung oder die Wiederausfuhr der Ware nach der Erfüllung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland stattfindet, von denen dieser Staat die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, soweit die Vernichtung oder die Wiederausfuhr des Erzeugnisses aufgrund der Entscheidungen stattfindet, die die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung dieser Förmlichkeiten treffen, und der Verderb der Ware, der Anlaß hierfür war, vor deren Erfüllung eingetreten ist. In diesem Fall ist nämlich der tatsächliche Zugang zum Bestimmungsmarkt ebenfalls nicht möglich.
19 Aus diesen Gründen ist auf die dritte Frage zu antworten, daß ein Erzeugnis, das nach seiner Anlandung im Bestimmungsgebiet vernichtet oder wieder ausgeführt werden mußte, nicht als eingeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 gilt, wenn die Vernichtung oder die Wiederausfuhr aufgrund der Entscheidungen stattfindet, die die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen dieser die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, getroffen haben, und wenn der Verderb der Ware, der Anlaß hierfür war, vor der Erfüllung dieser Förmlichkeiten eingetreten ist.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. April 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, gilt nicht als unwiderleglich geführt, wenn anstelle des Zolldokuments für die Abfertigung zum freien Verkehr die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 aufgezählten Dokumente vorgelegt werden.
2. Ein Erzeugnis, das nach seiner Anlandung im Bestimmungsgebiet vernichtet oder wieder ausgeführt werden mußte, gilt nicht als eingeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75, wenn die Vernichtung oder die Wiederausfuhr aufgrund der Entscheidungen stattfindet, die die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaats anläßlieh der Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen dieser die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, getroffen haben, und wenn der Verderb der Ware, der Anlaß hierfür war, vor der Erfüllung dieser Förmlichkeiten eingetreten ist.