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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1984 – C-254/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:279

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 12. JULI 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 legt die gemeinsamen Normen für den Wassergehalt von gefrorenen Hühnern fest, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu verbessern und ihren Absatz zu fördern. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet, die praktischen Einzelheiten für näher bezeichnete Kontrollen festzulegen, die die Einhaltung dieser Normen gewährleisten sollen. Gemäß Artikel 6 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Stellen zu überwachen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichnet werden; die Mitgliedstaaten haben einander sowie der Kommission diese Stellen mitzuteilen. Soweit sie hier von Belang sind, traten die Bestimmungen der Verordnung am 1. Dezember 1977 in Kraft.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 enthält Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung des Rates. Nach Artikel 6 treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung des Rates zu ahnden; nach Artikel 7 teilen sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. März 1981 die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Rates festgelegten praktischen Einzelheiten der Kontrolle und die gemäß Artikel 6 der Verordnung der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen mit.

Die Kommission hatte bis zum festgelegten Termin keine Mitteilung der Italienischen Republik nach Artikel 7 der Verordnung der Kommission erhalten. Am 14. August 1981 forderte sie die italienische Regierung auf, diese Mitteilung bis zum 1. Oktober 1981 abzugeben. Da sie keine Antwort erhielt, wandte sie sich am 30. August 1982 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag an die italienischen Behörden und forderte sie auf, sich zu dieser Angelegenheit binnen zwei Monaten zu äußern. Wiederum ging keine Antwort ein, und in einer undatierten, aber am 3. Juni 1983 abgesandten, mit Gründen versehenen Stellungnahme führte die Kommission aus, daß Italien gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, indem es nicht die in Artikel 7 der Verordnung der Kommission aufgeführten Maßnahmen getroffen und diese nicht den Mitgliedstaaten sowie der Kommission mitgeteilt habe. Die mit Gründen versehene Stellungnahme stellte abschließend fest, daß Italien gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, indem es nicht die erforderliche Mitteilung abgegeben habe; Italien wurde aufgefordert, diesen Vertragsverstoß innerhalb von einem Monat zu beseitigen.

Auch hier blieb eine Antwort aus; mit Klageschrift vom 8. November 1983 beantragte die Kommission beim Gerichtshof, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag festzustellen, daß Italien gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, indem es weder diese Maßnahmen getroffen noch der Kommission darüber Mitteilung gemacht habe.

Die italienische Regierung hat zu ihrer Verteidigung ursprünglich vorgetragen, daß ein Gesetzentwurf erarbeitet worden sei, der die zuständigen Stellen und die Einzelheiten sowohl der Anwendung der Vorschriften als auch der Festlegung der Sanktionen bestimme. Sie wies weiter darauf hin, daß Sanktionen nur durch ein ordentliches Gesetz eingeführt werden könnten. Offenbar hat die italienische Regierung nunmehr alle Maßnahmen getroffen, um der Verordnung Nr. 2967/76 des Rates nachzukommen, und die Kommission verfolgt ihre diesbezügliche Klage nicht weiter.

Es steht fest, daß Italien der Verordnung der Kommission nicht nachkam und der Kommission und den Mitgliedstaaten keine diesbezügliche Mitteilung machte.

In dem Schreiben, in dem der italienischen Regierung Gelegenheit zur Äußerung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegeben wurde, wurde freilich lediglich der Vorwurf erhoben, den Mitgliedstaaten und der Kommission sei nicht mitgeteilt worden, daß die Maßnahmen getroffen worden seien. Es gab keinen spezifischen Vorwurf, daß die Maßnahmen selbst nicht getroffen worden seien.

Wie der Gerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht hat (z. B. in seinem Urteil vom 14.2.1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe), sollten sowohl das Schreiben, in dem den Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, als auch die mit Gründen versehene Stellungnahme den gerügten Vertragsverstoß eindeutig darlegen.

Im vorliegenden Fall bezog sich zwar die mit Gründen versehene Stellungnahme sowohl auf die unterlassenen Maßnahmen als auch auf die unterbliebene Mitteilung; die abschließende Feststellung bezog sich jedoch lediglich auf die unterbliebene Mitteilung. Offenkundig bilden die unterlassenen Maßnahmen den wesentlichen Gesichtspunkt, und damit ist es um so wichtiger, daß dies in dem Schreiben, in dem der Regierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (denn die mit Gründen versehene Stellungnahme erfolgt erst dann, wenn der Staat diese Gelegenheit gehabt hat), und im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme, der den Vertragsverstoß feststellt, eindeutig ausgesprochen wird. Der Fehler in dem einleitenden Schreiben ist nicht dadurch geheilt, daß in der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf beide Vorwürfe Bezug genommen wird. Es ist ein wesentliches Verfahrenserfordernis für ein Feststellungsurteil, daß die Kommission ihre Vorwürfe in dem einleitenden Schreiben eindeutig dargelegt hat.

Somit sollte in diesem Fall festgestellt werden, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artkel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2785/80 der Kommission verstoßen hat, indem sie nicht die Einzelheiten der Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 und die Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2785/80 der Kommission mitgeteilt hat.

Es liegt auf der Hand, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstieß, als die Kommission dieses Verfahren einleitete, und die italienische Regierung sollte die Kosten des Verfahrens im Hinblick auf beide Verordnungen tragen.