Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1984 – C-254/83
ECLI:EU:C:1984:302
In der Rechtssache 254/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die in der Verordnung Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABl. L 339, S. 1) und in der Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABl. L 288, S. 13) vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getroffen und auch nicht mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Verordnung Nr. 2967/76 des Rates legt gemeinsame Normen für den Wassergehalt von gefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen fest. Artikel 3, Absatz 1 dieser Verordnung sieht die Möglichkeit vor, die Kontrolle der bei der Aufbereitung entstandenen Wasseraufnahme bei gefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen auf allen Vermarktungsstufen durchzuführen. Nach Artikel 3 Absatz 2 legen die Mitgłiedstaaten die praktischen Einzelheiten der Kontrolle fest.
Artikel 7 der Verordnung bestimmt, daß die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) erlassen werden.
Die Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 (ABl. L 288, S. 13) legt die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 2967/76 fest. Nach ihrem Artikel 6 treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr. 2967/76 zu ahnden.
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2785/80 teilt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. März 1981 mit:
die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2967/76 festgelegten praktischen Einzelheiten der Kontrolle,
die gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2785/80 ergriffenen Maßnahmen.
Die Kommission erhielt von Italien weder zu dem erwähnten Zeitpunkt noch danach eine Mitteilung. Sie leitete daher das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein und forderte die Italienische Republik auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
Da dieses Schreiben ohne Antwort blieb, gab die Kommission am 3. Juni 1983 die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab.
Nachdem sie von der italienischen Regierung keine Mitteilung erhalten hatte, hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen des der Italienischen Republik zur Last gelegten Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Verpflichtungen den Gerichtshof angerufen.
Die Klageschrift der Kommission ist am 14. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1984 hat die Kommission mitgeteilt, sie verzichte auf die Abgabe einer Erwiderung.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die in den Verordnungen Nrn. 2967/76 und 2785/80 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getroffen und auch nicht mitgeteilt hat,
der italienischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.
Die italienische Regierung hat keine Anträge gestellt.
III — Vorbringen der Parteien
Die Kommission meint, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die in den Verordnungen Nrn. 2967/76 und 2785/80 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getroffen und auch nicht mitgeteilt habe.
Demgegenüber trägt die italienische Regierung zu ihrer Verteidigung vor, daß ein Gesetzvorentwurf fertiggestellt worden sei, der folgendes festlege:
die für die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2967/76 geregelten Kontrollen zuständigen Stellen;
die praktischen Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen einschließlich der Bestimmungen über die Beschriftung;
die Sanktionen und die Durchführungsbestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen die beiden Verordnungen.
Die Beratung dieses Gesetzvorentwurfs habe bereits begonnen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Prozzillo als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 8. Mai 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Juli 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die in der Verordnung Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABl. L 339, S. 1) und in der Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 zur Durchführung dieser Verordnung Nr. 2967/76 des Rates (ABl. L 288, S. 13) vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getroffen und auch nicht mitgeteilt hat.
2 Da die italienische Regierung während des Verfahrens durch das Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 1984 (GU vom 27. März 1984) die praktischen Einzelheiten der in der Verordnung Nr. 2967/76 des Rates geregelten Kontrolle festlegte, hat die Kommission mit eingeschriebenem Brief vom 12. Juni 1984 erklärt, ihre Klage insoweit nicht weiter zu verfolgen, als sie darauf gerichtet sei, den Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2967/76 festzustellen, und die Klage nur im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission aufrechtzuerhalten.
3 Die Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 legt, wie sich aus ihrer Bezeichnung ergibt, die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 2967/76 des Rates fest. Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung des Rates zu ahnden, und Artikel 7 verpflichtet sie, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. März 1981 die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Rates festgelegten praktischen Einzelheiten der Kontrolle sowie die gemäß Artikel 6 der vorerwähnten Verordnung der Kommission ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
4 Die italienische Regierung bestreitet nicht, diese Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben. Sie trägt zu ihrer Verteidigung vor, daß ein Gesetzentwurf fertiggestellt worden sei, um insbesondere die für die Durchführung der in Anikei 3 der Verordnung des Rates geregelten Kontrollen zuständigen Stellen zu bestimmen und die Sanktionen sowie ihre Durchführungsbestimmungen für Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr. 2967/76 festzulegen. Da diese Maßnahmen auch Sanktionen umfaßten, könnten sie nach italienischem Recht nicht in der Form eines Ministerialdekrets, sondern nur in der eines Gesetzes ergehen, dessen Vorbereitung schwieriger sei als die eines Dekrets.
5 Diese Umstände können aber den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben.
6 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die in der Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Fristen weder getroffen noch mitgeteilt hat.
Kosten
7 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die in der Verordnung Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Fristen weder getroffen noch mitgeteilt hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.