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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.09.1984 – C-175/83

ECLI:EU:C:1984:290

In der Rechtssache 175/83

SUZANNE CULMSEE UND ANDRE

gegen

Wirtschafts- und Sozialausschuss

sowie

Rat der Europäischen Gemeinschaften.

1. Die Kläger, Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 16. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage gegen diesen Ausschuß und, soweit erforderlich, gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften mit dem Antrag erhoben,

a) die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Dezember 1982, die die Abrechnung über die Nachzahlung der Dienstbezüge gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 enthalten, aufzuheben, soweit diese Nachzahlung nicht zuzüglich Zinsen erfolgt ist.

b) soweit erforderlich, die Zurückweisung der von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts in diesem Sinne eingereichten Beschwerden aufzuheben und

c) den Klägern Ersatz ihres Vermögensschadens in Höhe der zum üblichen Satz berechneten Zinsen aus dem Betrag der Rückstände, jeweils von ihrer Fälligkeit bis zur Zahlung, zuzusprechen.

2. Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz vom 19. Oktober 1983 aufgrund von Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden.

3. Nach Auffassung des Rates ist die gegen ihn gerichtete Klage unzulässig, da die Kläger sich nicht gegen einen von ihm erlassenen Rechtsakt wendeten und zu ihm keine Beziehung hätten, wie sie zwischen einem Gemeinschaftsorgan als Anstellungsbehörde und seinen Beamten bestehe.

4. Die Kläger tragen in ihren Ausführungen zu der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nichts vor, was darauf hinausliefe, die Begründetheit dieser Einrede zu verneinen. Sie beschränken sich auf die Erklärung, daß sie die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes stellen wollen.

5. Die Klage ist nicht gegen einen Rechtsakt des Rates gerichtet, sondern wendet sich gegen die Gehaltsabrechnungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses als Anstellungesbehörde sowie gegen die Zurückweisung der nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerden der Kläger durch eben diese Behörde. Auch die Schadensersatzklage betrifft nur den Wirtschafts- und Sozialausschuß. Infolgedessen ist die von den Klägern eingereichte Klage unzulässig, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

nach Artikel 91 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.

2. Die Kläger tragen die Kosten. Luxemburg, den 26. September 1984