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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-175/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:289

In der Rechtssache 175/83

Suzanne Culmsee und andere, Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, rue Langeveld 51, Postfach 16, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Nicolas Decker, Rechtsanwalt bei der Cour d'appel Luxemburg, 16, avenue Marie-Thérèse, Postfach 335, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Wirtschafts- und Sozialausschuß, Brüssel, vertreten durch Marius Simond als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigte : Rechtsanwältin Yvette Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Rechtswidrigerklärung und Aufhebung

der von dem Beklagten den Klägern für Dezember 1982 ausgestellten Gehaltsmitteilungen, soweit sie Abrechnungen über eine Gehaltsnachzahlung gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 enthalten, die keine Zinsen als Ersatz des den Klägern entstandenen Vermögensschadens umfaßt,

und erforderlichenfalls der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegten Beschwerden, sowie

wegen Ersatzes des den Klägern entstandenen Vermögensschadens durch Zahlung von nach dem üblichen Satz zu berechnenden Zinsen aus den jeweils fälligen rückständigen Beträgen bis zum Tag der Zahlung und

wegen Verurteilung des Beklagten, gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen und gemäß Artikel 73 Buchstabe b Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien zu erstatten, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthalskosten sowie die Vergütung der Anwälte,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1985,

folgendes

URTEIL (Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger, Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses, haben mit Klageschrift, die am 16. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982, in denen die Gehaltsnachzahlungen gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 1) festgestellt werden, und erforderlichenfalls auf Aufhebung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut zurückgewiesen wurden. Die Aufhebung wird insoweit beantragt, als die Gehaltsnachzahlungen für die Zeit ab dem 1. Juli 1980 trotz des inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlustes keine nach dem üblichen Satz berechneten Verzugszinsen umfassen, deren Zahlung die Kläger begehren. Außerdem beantragen sie, den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu verurteilen, ihnen darüber hinaus die zum vollständigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes notwendigen Zinsen zu zahlen.

2 Am 20. Januar 1981 erließ der Rat auf entsprechenden Vorschlag der Kommission vom 9. Dezember 1980 die Verordnung Nr. 187/81 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 21 vom 24.1.1981, S. 18).

3 Im Anschluß an diese Verordnung erließ der Rat am 10. Februar 1981 die Verordnung Nr. 397/81 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge (ABl. L 46 vom 19.2.1981, S. 1).

4 Die Kommission erhob am 16. März 1981 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 187/81 sowie der Artikel 1 Buchstabe a, 2 Buchstaben a und b und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 397/81.

5 Durch sein Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 187/81 und die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung Nr. 397/81 für nichtig.

6 Um diesem Urteil nachzukommen, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission vom 29. Oktober 1982 die Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982.

7 Zur Durchführung dieser Verordnung stellte der Wirtschafts- und Sozialausschuß als Anstellungsbehörde die Gehaltsrückstände fest und nahm die entsprechenden Nachzahlungen vor.

8 Jeder der Kläger legte auf einem Formblatt Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, mit der er geltend machte, daß die Verringerung der Kaufkraft während des Zeitraums, für den die rückständigen Beträge aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates festgestellt worden seien, hätte berücksichtigt werden müssen, und die Zahlung von Verzugszinsen verlangte, die seines Erachtens zu den festgestellten Nachzahlungen hätten hinzugerechnet werden müssen.

9 Die Beschwerden wurden durch ausdrückliche, den Klägern mitgeteilte Entscheidungen zurückgewiesen. Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10 Mit Schriftsatz, der am 19. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Rat einredeweise die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, soweit diese gegen ihn gerichtet sei, und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden.

11 Mit Beschluß vom 26. September 1984 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) aufgrund von Artikel 91 §§ 3 und 4 Verfahrensordnung der Einrede des Rates stattgegeben und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.

Zur Zulässigkeit

12 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) entschieden hat, liegt auch ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut. Folglich können die Kläger sowohl Anfechtungs- als auch Schadensersatzklage erheben, sie müssen jedoch die im Beamtenstatut aufgestellten Voraussetzungen beachten, die für beide Klagearten die gleichen sind.

13 Die Kläger haben nach den Akten in ihren Beschwerdeschriftsätzen nur Verzugszinsen, nicht -aber Ersatz des dadurch nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens begehrt; letzteres haben sie erstmalig in ihrer Klageschrift getan. Ihre Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.

Zur Begründetheit

14 Was die Begründetheit anbelangt, so wirft die Rechtssache Fragen auf, deren Entscheidung dem Gerichtshof vorzubehalten ist.

Kosten

15 Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.

2) Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Klageanträge dem Gerichtshof vorgelegt.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.