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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.09.1984 – C-257/83

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:298

Schlußanträge des Generalanwalts Marco Darmon

vom 27. September 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Für den Sachverhalt und das Verfahren verweise ich auf den Sitzungsbericht und werde insoweit nur die Einzelheiten darlegen, die mir für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidend zu sein scheinen.

Arn 1. Oktober 1982 beschließt der Rechnungshof, ein internes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Planstelle als Hauptverwaltungsrat der Laufbahn A5/A4 mit Referentenaufgaben nach Weisung eines Vorgesetzten auf dem Gebiet der inneren Verwaltung und des Haushaltsplans durchzuführen.

Um zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen zu werden, müssen die Bewerber insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllen.

Die erste ist alternativ gestaltet. Die Bewerber müssen

entweder im Besitz eines Diploms sein, das eine Hochschulausbildung von vier Jahren in einer oder mehreren festgelegten Fachrichtungen nachweist,

oder eine gleichwertige Berufserfahrung haben, wobei als solche eine Tätigkeit mit folgenden Merkmalen gilt: Vollzeitbeschäftigung, die normalerweise ein Universitätsdiplom voraussetzt, und von mindestens gleicher Dauer ist wie der Zeitraum, der erforderlich ist, um das vollständige Studium abzuschließen, das zur Erlangung des Diploms führt, an dessen Stelle die Berufserfahrung gefordert wird.

Die zweite Voraussetzung gilt für alle Bewerber. Sie müssen über eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren an verantwortlicher Stelle in Tätigkeiten verfügen, die einen Bezug zu der Art von Aufgaben haben, die mit der angestrebten Planstelle zusammenhängen.

In bezug auf die zweite Voraussetzung gilt weiter folgendes :

In Betracht gezogen wird die nach dem Studienabschluß erlangte Berufserfahrung.

Bei Bewerbern ohne Universitätsdiplom kommt diese Berufserfahrung zu der Berufserfahrung hinzu, die anstelle eines Diploms erforderlich ist (in diesem Fall muß der Bewerber somit insgesamt wenigstens zehn Jahre Berufserfahrung nachweisen).

2. Am 7. Dezember 1982 stellt der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens nach der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse das Verzeichnis der drei Bewerber auf, die er als für die ausgeschriebene Planstelle geeignet erachtet hat. In diesem den Bediensteten am Tag darauf bekanntgegebenen Verzeichnis steht der Kläger nur an zweiter Stelle. An erster Stelle des Verzeichnisses befindet sich Herr Hartmut Schwiering, den der Rechnungshof zu ernennen beschließt.

Dieser Erfolg und die darauffolgende Ernennung stellen für den Kläger keine Überraschung dar. Er hat nämlich am 16. November 1982 bei einem Notar in Luxemburg eine Liste von sechs Bewerbern in sechs Auswahlverfahren hinterlegt, darunter Herr Schwiering, von denen er sicher ist, daß sie in diesen, von ihm als Scheinauswahlverfahren bezeichneten Prüfungen erfolgreich sein würden.

Die Voraussagen des Klägers stellten sich als zutreffend heraus.

Nachdem der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk für die Ernennung von Herrn Schwiering mit der Begründung verweigert hat, der Betroffene erfülle nicht die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen, unterbreitet der Rechnungshof diesem eine neue, mit zusätzlichen Gründen versehene Entscheidung (Nr. 2239 vom 1.2.1983), der der Finanzkontrolleur am 28. Februar 1983 erneut seinen Sichtvermerk verweigert. Mit Entscheidung vom 24. März 1983 setzt sich der Rechnungshof über diese Verweigerung hinweg und bestätigt so die Entscheidung ... Nr. 2239 vom 1. Februar 1983 über die Ernennung von Herrn Schwiering als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 5.

Am 5. Mai 1983 legt der Kläger gegen die letztere Entscheidung eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wird vom Rechnungshof am 5. September 1983 abgelehnt.

3. Daraufhin erhebt der Kläger die vorliegende Klage, die am 18. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wird; er beantragt,

die Ernennung von Herrn Schwiering aufzuheben,

die Angelegenheit an die Anstellungsbehörde des Rechnungshofes zur Durchführung des ausstehenden Urteils zurückzuverweisen,

den Rechnungshof zu verurteilen, an ihn eine nicht bestimmte Summe als Ersatz seines immateriellen Schadens und 500000 LFR als Ersatz seines materiellen Schadens zu zahlen, wobei diese Summe nicht geschuldet wird, falls der Kläger auf der fraglichen Planstelle ernannt wird.

4. Der Rechnungshof beantragt, diese Klage wegen Verspätung und mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

Beide Einreden der Unzulässigkeit sind zurückzuweisen. Es ist nämlich unzutreffend, wie der Rechnungshof zu behaupten, daß die Ernennung von Herrn Schwiering... nur die automatische Folge der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber vom 8. Dezember 1982 ist und daß sie deshalb lediglich eine bestätigende Maßnahme ohne eigene Rechtswirkungen sei, die keine Beschwer beinhalten könne.

Nach Artikel 1 des Anhangs III zum Statut über das Auswahlverfahren hat die Anstellungsbehörde in der von ihr angeordneten Stellenausschreibung unter anderem anzugeben:

...

d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen....

Artikel 5 desselben Anhangs erklärt zwar den Prüfungsausschuß für zuständig, das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen], die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß sie der Anstellungsbehörde die Befugnis oder auch nur die Verpflichtung nehmen würde, zu überprüfen, ob der eine oder andere vom Prüfungsausschuß in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Bewerber die von ihr in bezug auf Diplome oder praktische Erfahrungen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

Die Zweimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 läuft somit vom Zeitpunkt der Ernennung an.

Wie dem Sitzungsbericht zu entnehmen ist, war die Ernennung von Herrn Schwiering Gegenstand dreier aufeinanderfolgender Entscheidungen am 17. Dezember 1982, 1. Februar 1983 und 24. März 1983.

Die erste dieser Entscheidungen kann nicht als rechtswirksam angesehen werden; es zeigt sich nämlich, daß sie durch die Entscheidung vom 1. Februar 1983 (Nr. 2239) stillschweigend rückgängig gemacht wurde; diese letztere wurde dem Finanzkontrolleur zusammen mit einer erläuternden Aktennotiz Nr. 2237 und weiteren sich auf die Befähigungsnachweise und Berufserfahrung von Herrn Schwiering beziehenden Unterlagen unterbreitet, der ihr am 28. Februar 1983 erneut den Sichtvermerk verweigerte.

Über diese zweite Verweigerung des Sichtvermerks — und nicht über die erste — setzte sich der Rechnungshof mit seiner Entscheidung vom 24. März 1983 wie folgt hinweg:

Die Verweigerung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs vom 28. Februar 1983, Aktenzeichen CDV/CPFa — 70/83, betreffend den Mittelbindungsantrag in Gestalt der Entscheidung der Anstellungsbehörde Nr. 2239 über die Ernennung von Herrn Schwiering als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 vom 1. Februar 1983 wird übergangen.

Auch das Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofes an den Kläger vom 5. September 1983, mit dem ihm die Ablehnung seiner Beschwerde mitgeteilt wurde, bezog sich auf die Entscheidung vom 1. Februar 1983.

Aber selbst, wenn man den 1. Februar und nicht den 24. März 1983 als Ausgangspunkt zugrunde legt, kann die Beschwerde des Klägers nicht als verspätet angesehen werden, denn es ist weder bewiesen noch überhaupt behauptet, daß der Kläger vor dem 4. Mai 1983 von der Entscheidung über die Ernennung Herrn Schwierings Kenntnis hatte.

Die vom Kläger erhobene Klage entbehrt auch nicht des Rechtsschutzinteresses, da mit der Aufhebung der Ernennung Herrn Schwierings eine Anwartschaft des Klägers auf die dann zu besetzende Planstelle wieder aufleben würde.

5. Erfüllte Herr Schwiering die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren?

Der Rechnungshof vertritt die Auffassung, er sei als Anstellungsbehörde nicht dafür zuständig, die Richtigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, einen Bewerber zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, zu beurteilen.

Der Rechnungshof macht diesen Vorbehalt, dessen Grenzen ich aufgezeigt habe, bringt dann aber wiederholt Begründungen für die Berechtigung von Herrn Schwiering, am Auswahlverfahren teilzunehmen, vor.

Sie haben ihn deshalb aufgefordert, klarzustellen, aufgrund welcher Gegebenheiten er letztlich der Auffassung sei, daß Herr Schwiering zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werden konnte. Aus Achtung vor der Unabhängigkeit und Neutralität der Prüfungsausschüsse hat sich der Rechnungshof insoweit auf eine Notiz zurückgezogen, die am 16. April 1984 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mart eigens zu diesem Zweck verfaßt worden ist, und bittet Sie, von dieser Notiz auszugehen, wobei er sich den Inhalt dieses Schriftstücks zu eigen macht. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

A. Der Prüfungsausschuß hat im Fall von Herrn Schwiering keine Hochschulausbildung angenommen, weil der Bewerber nicht über ein den erfolgreichen Abschluß einer solchen Ausbildung nachweisendes Diplom verfügte;

B. der Prüfungsausschuß ist hingegen zugunsten von Herrn Schwiering von einer Hochschulausbildung gleichwertigen Berufserfahrung von wenigstens 48 Monaten ausgegangen.

Wenn Sie die Notiz von Herrn Mart noch einmal durchlesen, so werden Sie feststellen, daß der Prüfungsausschuß davon ausging, daß Herr Schwiering am 15. Oktober 1982, dem letzten Tag, an dem nach der Stellenausschreibung die Bewerbungen zusammen mit Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise sowie der Zeugnisse zum Nachweis der Berufserfahrung eingereicht werden mußten, folgendes nachweisen konnte:

eine Tätigkeit als persönlicher Referent des damaligen Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags Leicht vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1977 sowie eine daran anschließende Berufspraxis beim Rechnungshof bis zum 15. Oktober 1982, insgesamt also eine Berufserfahrung von 8 Jahren, 9 Monaten und 15 Tagen,

ferner Rechtsstudien an der Universität Bonn vom Oktober 1971 bis zum 1. Januar 1974, d. h. von 27 Monaten.

Der Prüfungsausschuß (führt insoweit Herr Mart aus) hat die erfolgreich zurückgelegten Rechtsstudien als einen Teil der geforderten Berufserfahrung behandelt, weil Herrn Schwiering, hätte er anstatt eines Studiums sofort zu arbeiten begonnen, nach der Verwaltungspraxis des Rechnungshofes bei der Einstufung aller zu jener Zeit eingestellten Bediensteten die Gleichwertigkeit ohne weiteres zuerkannt worden wäre.

Mit Hilfe dieser Gleichsetzung und im Wege der Zusammenrechnung der Dauer der zurückgelegten Studien mit der Dauer der von Herrn Schwiering ausgeübten Tätigkeiten meinte somit der Prüfungsausschuß annehmen zu dürfen, daß dieser Bewerber über die bei Fehlen eines Diploms geforderten zehn Jahre Berufserfahrung verfügte.

Eine derartige Gleichsetzung läuft jedoch den zitierten Bestimmungen der Stellenausschreibung völlig zuwider. Es ist nämlich schon von der Definition her unmöglich, als eine Tätigkeit, die normalerweise ein Hochschuldiplom voraussetzt, eine Tätigkeit anzusehen, die in Form eines Studiums gerade auf die Erlangung eines solchen Diploms abzielt. Sonach verfügte Herr Schwiering, selbst wenn man annimmt, daß die bei Herrn Leicht ausgeübte Tätigkeit eines persönlichen Referenten in Betracht gezogen werden kann, am 15. Oktober 1982 nicht über die in seinem Fall für die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren insgesamt erforderlichen zehn Jahre Berufserfahrung.

Folglich sind die Entscheidung vom 1. Januar 1983 über seine Ernennung zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 sowie — soweit erforderlich — die Entscheidung vom 24. März 1983, mit der sich der Rechnungshof über die Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur vom 28. Februar 1983 hinwegsetzte, aufzuheben.

6. Sollten Sie in Übereinstimmung mit meinen Schlußanträgen zu der Auffassung gelangen, daß die Klage von Herrn Williams zulässig und begründet ist, soweit mit ihr die Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering auf der mit dem streitigen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Planstelle begehrt wird, wären die Kosten des Verfahrens dem Rechnungshof aufzuerlegen.

Muß ich noch mehr sagen? Ich meine nicht. Wie der Beklagte ausführt, besteht auch bei Plazierung an erster Stelle eines Verzeichnisses der geeigneten Bewerber kein automatischer Anspruch auf Ernennung. Die Anstellungsbehörde konnte entweder ein neues Einstellungsverfahren einleiten oder durch begründete Entscheidung von der Ernennung des Erstplazierten absehen.

Der Kläger, der keinen wirklichen Schaden nachweisen kann, hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz.

7. Ich beantrage deshalb,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Entscheidungen vom 1. Februar 1983 und — soweit erforderlich — vom 24. März 1983 über die Ernennung von Herrn Schwiering zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 aufzuheben,

die Klage in bezug auf den Antrag auf Schadensersatz für unbegründet zu erklären,

dem Rechnungshof die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.