Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.1984 – C-257/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:317
In der Rechtssache 257/83
Calvin E. Williams, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, 29, rue Aldringen, 1118 Luxemburg,
Beklagter,
wegen
Aufhebung des Auswahlverfahrens Nr. CC/A/17/82, soweit es zur Aufnahme von Herrn Schwiering in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber geführt hat;Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering;Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;Verurteilung des Rechnungshofes, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes zu treffen;Verurteilung des Rechnungshofes, an den Kläger, sofern er nicht auf der betreffenden Planstelle ernannt wird, 500000 BFR als Schadensersatz zu zahlen;Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Rechnungshof beschloß am 1. Oktober 1982 ein internes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren Nr. CC/A/17/82) zur Besetzung einer Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 mit Referentenaufgaben auf dem Gebiet der inneren Verwaltung und des Haushaltsplans durchzuführen.
2. Artikel 3 der Stellenausschreibung lautet:
Teilnahmeberechtigt sind Bewerber, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. a)Hochschulausbildung, nachgewiesen durch ein anerkanntes Diplom in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete: Recht, politische Wissenschaften, Finanzen, Wirtschaft, Rechnungswesen, Handel und Betriebsführung;oderb)gleichwertige Berufserfahrung. Als gleichwertig wird eine Berufserfahrung angesehen, die in einer Vollzeitbeschäftigung erworben worden ist, die normalerweise ein Hochschuldiplom voraussetzt, und die sich über einen Zeitraum erstreckt hat, der mindestens der zur Erlangung des anerkannten Hochschuldiploms in einem der im vorstehenden Absatz genannten Fachgebiete erforderlichen Zeit entspricht;
2. Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren an verantwortlicher Stelle in Tätigkeiten, die einen Bezug zu der Art der Aufgaben aufweisen. In Betracht gezogen wird die nach dem Studienabschluß erlangte Berufserfahrung. Bei Bewerbern ohne Universitätsdiplom kommt diese Berufserfahrung zu der Berufserfahrung hinzu, die erforderlich ist, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen ...
3. Der Geschehensabkuf nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung:
Am 16. November 1982, also am Vortag des Tages, an dem die schriftlichen Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens sowie von fünf anderen Auswahlverfahren stattfinden sollten, hinterlegte der Kläger bei einem Notar in Luxemburg ein Verzeichnis von sechs Bewerbern, von denen er sicher war, daß sie als die erfolgreichen Bewerber aus diesen sechs Auswahlverfahren hervorgehen würden. Die Voraussagen des Klägers haben sich alle als richtig herausgestellt.
Am 8. Dezember 1982 gab der Präsident des Rechnungshofes den Bediensteten das Verzeichnis der geeigneten Bewerber bekannt, wie es vom Prüfungsausschuß aufgestellt worden war; an erster Stelle des Verzeichnisses stand Herr Schwiering, wie der Kläger, der sich an zweiter Stelle befand, vorausgesagt hatte.
Am 17. Dezember 1982 beschloß der Rechnungshof, den an erster Stelle genannten Bewerber, Herrn Schwiering, zu ernennen.
Am 5. Januar 1983 weigerte sich der Finanzkontrolleur, diesem Beschluß seinen Sichtvermerk zu erteilen. Diese Weigerung begründete er damit, daß Herr Schwiering die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen in bezug auf Diplome und Berufserfahrung nicht erfülle.
Gleichwohl wurde die Ernennung vom Rechnungshof am 1. Februar 1983 bestätigt.
Der Finanzkontrolleur weigerte sich am 28. Februar 1983 erneut, seinen Sichtvermerk zu erteilen.
Der Rechnungshof beschloß schließlich am 24. März 1983, die Weigerung des Finanzkontrolleurs zu übergehen, und bestätigte die Ernennung von Herrn Schwiering zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5.
Am 5. Mai 1983 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er die Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering mit der Begründung begehrte, zum einen erfülle dieser Bewerber nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung, zum anderen sei er in unzulässiger Weise durch die vom Prüfungsausschuß gestellten Fragen begünstigt worden. Der Kläger schloß daraus, daß rechtmäßigerweise er das Verzeichnis der geeigneten Bewerber anführe und daß er in die ausgeschriebene Planstelle hätte eingewiesen werden müssen.
Am 5. September 1983 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde mit der Begründung zurück, die Anstellungsbehörde sei weder dafür, die Richtigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, Herrn Schwiering zum Auswahlverfahren zuzulassen, noch dafür zuständig, die Ergebnisse der Beratungen eines Prüfungsausschusses zu überprüfen.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den Rechnungshof erhoben, die am 18. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt,
1. dem Rechnungshof aufzugeben, den oder die Berichte des Prüfungsausschusses sowie die Niederschrift über die Beratung der Mitglieder des Rechnungshofes über die Übergehung der Weigerung des Finanzkontrolleurs, seinen Sichtvermerk zu erteilen, zu den Akten zu reichen,
2. die Klage für zulässig zu erklären,
3. die Klage für begründet zu erklären und dementsprechend festzustellen, daß Herr Schwiering unzulässigerweise zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen wurde, ferner festzustellen, daß die Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Bewerber das Auswahlverfahren, was den Bewerber Schwiering angeht, selbst rechtswidrig machen,
4. somit die im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Maßnahmen betreffend die Feststellung des geeigneten Bewerbers Schwiering aufzuheben und festzustellen, daß seine Ernennung aufzuheben ist,
5. die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers aufzuheben,
6. die Angelegenheit an die Anstellungsbehörde des Rechnungshofes zur Ausführung des zu erlassenden Urteils zurückzuverweisen,
7. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
8. dem Kläger Schadenersatz nach billigem Ermessen für den erlittenen immateriellen Schaden und in Höhe von 500000 LFR für den materiellen Schaden zuzusprechen, wobei dieser Betrag nicht geschuldet wird, falls der Kläger auf der fraglichen Planstelle ernannt wird.
B — Der Rechnungshof beantragt,
1. die Klage für unzulässig und unbegründet zu erklären,
2. hilfsweise, falls der Gerichtshof die Klage für zulässig erklären sollte, sie für unbegründet zu erklären,
3. den Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz für unbegründet zu erklären,
4. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Rechnungshof ist jedoch aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung eine Anzahl von Fragen zu beantworten und mehrere Urkunden vorzulegen (s. unten IV).
III — Vorbringen der Parteien
A — Zur Zulässigkeit der Klage
1. Der Rechnungshof hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig
a) Unzulässigkeit wegen Verspätung
Der Rechnungshof ist der Auffassung, die Klage richte sich ihrem Gegenstand nach nicht gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, sondern in Wirklichkeit gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses. Deshalb habe die Frist für die Klageerhebung mit dem Tag der Veröffentlichung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, d. h. mit dem 8. Dezember 1982, zu laufen begonnen, so daß der Kläger mit seiner Klage ausgeschlossen sei.
(Die Klage müsse nämlich als verspätet angesehen werden — gehe man davon aus, daß sie auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt sei —, weil die Klage 11 Monate und 10 Tage nach diesem Zeitpunkt eingereicht worden und die Frist von 2 Monaten weit überschritten sei oder — gehe man davon aus, daß die Klage auf die Artikel 90 und 91 des Statuts gestützt sei —, weil die vorherige Beschwerde bei der Anstellungsbehörde 5 Monate nach der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, d. h. nach dem Ablauf der Frist von 3 Monaten gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegt worden sei.)
Der Rechnungshof hält die Ernennung von Herrn Schwiering für eine automatische Folge der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber vom 8. Dezember 1982. Als solche sei sie lediglich eine bestätigende Maßnahme ohne eigene Rechtsfolgen, die keine beschwerende Maßnahme sein könne. Diese Maßnahme berechtige den Kläger nicht dazu, die Verfahrensfristen mißbräuchlich wieder in Gang zu setzen.
b) Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses
Der Rechnungshof trägt vor, soweit mit der Klage die Aufhebung der Maßnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens begehrt werde, fehle es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse: Wäre seine Klage erfolgreich, könnte dies nur zur Aufhebung des Auswahlverfahrens insgesamt führen, weil ein derartiges Verfahren ein unteilbares Ganzes darstelle.
Auch soweit die Klageanträge gegen die Maßnahmen im Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens gerichtet seien, könnten sie nur zur Aufhebung der Gesamtheit der Maßnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens führen, die unteilbar seien. Somit habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse.
Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering begehrt werde, fehle es mit Rücksicht darauf, daß der Gerichtshof sich nicht eine Zuständigkeit zur Ernennung zuerkennen könne, die ausschließlich bei der Anstellungsbehörde liege, noch ihr aufgeben könne, in diesem Sinn tätig zu werden, an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil er jedenfalls nicht anstelle von Herrn Schwiering auf dessen Posten ernannt wird.
Der Rechnungshof fügt hinzu, Zweck der Klage sei nicht die Beachtung des Rechts, sondern die Verfolgung eines persönlichen Interesses, nämlich das Interesse, im Rechtsweg eine Beförderung zu erreichen.
2. Der Kläger hält demgegenüber seine Klage für zulässig
a) Sie sei nicht verspätet, weil die Klagefrist nicht am 8. Dezember 1982, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, die keine Entscheidung sei, zu laufen begonnen habe, sondern am 24. März 1983. Bis zu diesem Zeitpunkt, in dem die Ernennung von Herrn Schwiering vom Rechnungshof endgültig bestätigt worden sei, habe er — der Kläger — keinerlei Nachteil erlitten, habe er damit rechnen können, selbst auf der zu besetzenden Planstelle ernannt zu werden, und habe er nicht die erforderlichen Beweise dafür besessen, daß Herr Schwiering die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an dem streitigen Auswahlverfahren nicht erfüllt habe.
b) Der Kläger macht ferner geltend, mit seinen Anträgen begehre er im wesentlichen die Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering; er beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Einstellungsverfahrens ein Ganzes seien, und der Kläger aus Anlaß einer gegen die letzten Maßnahmen eines solchen Verfahrens gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit vorangegangener und mit ihnen eng verbundener Maßnahmen einwenden könne.
c) Schließlich sei sein Rechtsschutzinteresse offensichtlich, denn wären die Bestimmungen der Stellenausschreibung eingehalten worden, wäre er erfolgreicher Bewerber des genannten Auswahlverfahrens gewesen.
B — Zu den Aufhebungsanträgen
Der Kläger stützt seine Anträge auf drei Klagegründe.
1. Nichtbeachtung der Stellenausschreibung: Herr Schwiering habe nicht die Voraussetzungen erfüllt, um zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden
a) Vorbringen des Klägers:
Es stehe fest, daß Herr Schwiering zum Zeitpunkt der Prüfungen des Auswahlverfahrens über kein Universitätsdiplom welcher Art auch immer verfügt habe und lediglich nach einer Universitätsausbildung von 5 Semestern in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen zur Zulassung zum ersten Staatsexamen erfüllt habe.
Er habe somit aufgrund von Artikel III Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Stellenausschreibung den Nachweis einer gleichwertigen Berufserfahrung (von mindestens 4 Jahren Dauer, d. h. von gleicher Dauer wie die Mindestzeit für die Erlangung des ersten Staatsexamens) und zum anderen den Nachweis einer Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren an verantwortlicher Stelle in Tätigkeiten, die einen Bezug aufweisen zu der Art der zu erfüllenden Aufgaben, erbringen müssen. Das mache insgesamt eine Erfahrung von 10 Jahren aus.
Herr Schwiering hingegen könne alles in allem lediglich eine Berufspraxis von 8 Jahren und 11 Monaten vorweisen: 3 Jahre und 11 Monate als persönlicher Referent eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags (die der Finanzkontrolleur des Rechnungshofes im übrigen nicht als Tätigkeit mit der Laufbahngruppe A entsprechender Verantwortlichkeit habe anerkennen wollen) und 5 Jahre im Dienst des Rechnungshofes als Chef des Kabinetts eines Mitglieds des Rechnungshofes, das im übrigen kein anderer gewesen sei als der deutsche Abgeordnete, für den er bereits vorher tätig gewesen sei.
Der Standpunkt des Rechnungshofs, für nicht abgeschlossene Studien aufgewandte Studienjahre könnten als Jahre einschlägiger Berufserfahrung gleichwertig angesehen werden, sei neu, in sich nicht schlüssig und ermögliche jede Art von Günstlingswirtschaft.
b) Der Rechnungshof verweist in erster Linie darauf, daß er keine Zuständigkeit besitze, die Ordnungsmäßigkeit der Beratungen des Prüfungsausschusses nachzuprüfen. Er überlasse deshalb insoweit die Beurteilung dem Gerichtshof. Als zusätzlichen Hinweis läßt er jedoch wissen, daß er sich der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Zulassung von Herrn Schwiering zur Teilnahme am Auswahlverfahren anschließe, und zwar aus den folgenden Gründen:
Der Rechnungshof hat zunächst vorgetragen, Herr Schwiering, der wegen einer Studienzeit von 4 Jahren die Voraussetzungen zur Zulassung zum ersten Staatsexamen erfüllt habe, könne auf eine Berufserfahrung auf hohem Niveau von mehr als 10 Jahren verweisen; dies ergebe sich aus einer Zusammenrechnung der erwähnten Berufserfahrung von 8 Jahren und 11 Monaten, die als dem Niveau der Laufbahngruppe A entsprechend anzusehen seien, mit den — wenn auch nicht durch ein Diplom belegten — Jahren des Universitätsstudiums. In diesem Sinne ging der Rechnungshof in der Entscheidung vom 24. März 1983, mit der er sich über die Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur hinwegsetzte, davon aus, daß der Gebrauch der Formulierung um die vollständigen Studien abzuschließen, die zur Erlangung des anerkannten Diploms führen in der Stellenausschreibung (Artikel III Nummer 1 Buchstabe b, fünfte Zeile) so zu lesen sei, daß damit der Fall eines Bewerbers gemeint sei, dessen unvollständiges Studium angerechnet werde.
In seiner Gegenerwiderung macht der Rechnungshof geltend, er berücksichtige zwar gewöhnlich nur die durch ein Diplom belegten Studienzeiten; im vorliegenden Fall sei jedoch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des juristischen Studiums in der Bundesrepublik Deutschland und im Lichte des Gemeinschaftsgrundsatzes der Nichtdiskriminierung anzuerkennen, daß Herr Schwiering über eine Universitätsausbildung verfüge, die derjenigen gleichwertig sei, die in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Erteilung eines diplôme de candidature oder mit einer licence abgeschlossen werde. Somit könne Herr Schwiering tatsächlich auf ein Diplom und 6 Jahre Berufserfahrung verweisen.
2. Die Ausgestaltung der Prüfungen des Auswahlverfahrens lasse auf eine Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber schließen
a) Der Kläger behauptet, die anläßlich des Auswahlverfahrens gestellten Fragen seien mit Bedacht zugunsten des erfolgreichen Bewerbers ausgewählt worden. So hätten es bestimmte Prüfungsfragen Herrn Schwiering ermöglicht, seine besondere Erfahrung auszunutzen.
b) Der Rechnungshof macht in erster Linie geltend, es sei nicht Sache der Anstellungsbehörde, sich in den Ablauf der Prüfungen des Auswahlverfahrens einzumischen, der in die ausschließliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses falle. Ungeachtet dessen wendet er sich mit Nachdruck und Empörung gegen die Unterstellungen des Klägers und behauptet, die gestellten Fragen hätten keinen der Bewerber begünstigen oder benachteiligen können.
3. Ermessensmißbrauch
a) Der Kläger behauptet, das streitige Auswahlverfahren sei nur ein Scheinauswahlverfahren gewesen; sowohl die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering als auch die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei, beruhten auf Ermessensmißbrauch. Es sei alles getan worden, um ihn aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden und an seiner Stelle Herrn Schwiering zu ernennen. Zur Untermauerung dieses Klagegrunds beruft sich der Kläger auf folgendes:
die Zulassung eines Bewerbers, der den Bedingungen der Stellenausschreibung nicht genügt habe,
die gestellten Fragen, die den im voraus bestimmten erfolgreichen Bewerber eindeutig begünstigt hätten,
den vorfabrizierten Charakter des Auswahlverfahrens, den die bei einem Notar hinterlegten und zu den Akten gereichten Schriftstücke belegten,
das Nichtabgehen der Anstellungsbehörde von ihrer Entscheidung trotz zweier aufeinanderfolgender Weigerungen des Finanzkontrolleurs,
die Günstlingswirtschaft und die Unterstützungen von hoher Stelle, die Herrn Schwiering beim Rechnungshof zuteil geworden seien,
den Umstand, daß der Kläger vor allem seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 bei der AnsteĮ-lungsbehörde persona non grata sei.
b) Der Rechnungshof hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig und gibt seinem Unwillen über die beleidigenden Äußerungen des Klägers Ausdruck.
C — Zum Antrag auf Schadensersatz
1. Der Kläger stellt diesen Antrag nur hilfsweise für den Fall, daß er nicht auf das vom Gerichtshof zu erlassende Urteil hin auf der fraglichen Planstelle ernannt werden sollte. In seiner Erwiderung erklärt er im übrigen, daß er auf diesem Schadensersatzantrag nicht bestehe und insoweit die rechtliche Beurteilung dem Gerichtshof überlasse.
2. Der Rechnungshof wendet ein, der Kläger habe keinerlei wirklichen, gegenwärtigen und tatsächlich erlittenen Schaden vorzuweisen; jedenfalls gebe ihm der Umstand, an erster Stelle des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zu stehen, keinen automatischen Anspruch auf Ernennung.
IV — Antworten des Rechnungshofes auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
1. Erste Frage
Wie gelangt der Rechnungshof zu der Ansicht, daß Herr Schwiering zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werden konnte:
Indem er zu den 8 Jahren und 11 Monaten eigentlicher Berufserfahrung die Hochschulstudienjahre, auch wenn sie nicht durch ein Diplom abgeschlossen wurden, hinzurechnet, d. h. indem er davon ausgeht, daß Herr Schwiering mehr als 10 Jahre Berufserfahrung habe (der in der Entscheidung vom 24.3.1983 eingenommene Standpunkt)?
Indem er im Fall von Herrn Schwiering eine Hochschulausbildung annimmt, die der Hochschulausbildung gleichwertig sei, die in den anderen Mitgliedstaaten mit einem diplôme de candidature oder einer licence abgeschlossen werde, d. h. indem er im Fall von Herrn Schwiering sowohl ein Diplom als auch 6 Jahre Berufserfahrung annimmt?
Mit Hilfe anderer Erwägungen?
Der Rechnungshof hat diese Fragen wie folgt beantwortet, wobei er dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des streitigen Auswahlverfahrens aufgab, die Gründe für die'Entscheidung des Prüfungsausschusses, Herrn Schwiering zur Teilnahme zuzulassen, schriftlich niederzulegen (dies im Interesse der Achtung der Unabhängigkeit und Neutralität des Prüfungsausschusses) :
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt einleitend aus, der Ausschuß habe sich bewußt für eine weite und für die Bewerber günstige Auslegung der Stellenausschreibung entschieden. Wäre er nicht so verfahren, wäre keiner der drei letztlich in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Bewerber zugelassen worden.
Der Prüfungsausschuß sei im Fall von Herrn Schwiering nicht von einer Hochschulausbildung ausgegangen, weil dieser Bewerber nicht über ein den erfolgreichen Abschluß eines solchen Studiums bestätigendes Diplom verfügt habe.
Der Prüfungsausschuß habe hingegen zugunsten von Herrn Schwiering eine dem Hochschulstudium gleichwertige Berufserfahrung von mindestens 48 Monaten und eine Berufserfahrung an verantwortlicher Stelle von 6 Jahren für gegeben angesehen.
Herr Schwiering habe bis zum 1. Januar 1974, dem Beginn seiner Tätigkeit für Herrn Leicht, ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bonn betrieben, was 27 Monate ausmache. Der Prüfungsausschuß habe dieses mit Erfolg betriebene Studium der Rechtswissenschaft (drei Scheine) aus dem folgenden Grund als einen Teil der geforderten Berufserfahrung angesehen: Hätte Herr Schwiering anstelle eines Studiums sofort zu arbeiten begonnen, wäre ihm nach der Verwaltungspraxis des Rechnungshofes bei der Einstufung aller zu jener Zeit eingestellten Bediensteten ohne weiteres eine derartige Gleichwertigkeit zuerkannt worden. Nach Ansicht des Prüfungsausschusses stellen durch positive Zwischenergebnisse belegte Hochschulstudien eine Tätigkeit dar, die mindestens genauso einem Hochschulniveau entspricht wie die Ausübung einer Berufstätigkeit, deren herausgehobene Art schwieriger einzuschätzen sei.
Die von Herrn Schwiering als persönlichem Referenten des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags Leicht vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1977, also während 47 Monaten, wahrgenommenen Aufgaben seien Aufgaben herausgehobener Art gewesen. Von diesen 47 Monaten habe der Prüfungsausschuß ferner 21 Monate, die dem Bewerber Schwiering an den 48 Monaten Berufserfahrung für die Gleichwertigkeit mit einem Universitätsdiplom gefehlt hätten, angerechnet. Er sei so zu dem Ergebnis gelangt, daß diese 48 Monate theoretisch am 1. Oktober 1975 abgelaufen gewesen seien.
Sodann sei der Prüfungsausschuß davon ausgegangen, die sich daran anschließende Berufserfahrung von Herrn Schwiering vom 1. Oktober 1975 bis zum 15. Oktober 1982 (d.h. der Rest der beruflichen Praxis als persönlicher Referent von Herrn Leicht zuzüglich der eigentlichen im Dienst des Rechnungshofes erworbenen Berufserfahrung) genüge der Voraussetzung von 6 Jahren Berufserfahrung an verantwortlicher Stelle in Tätigkeiten mit bezug zu der Art der Aufgaben gemäß Artikel III Nummer 2 der Stellenausschreibung.
Der Prüfungsausschuß habe jedoch die beiden anderen Bewerber mit Rücksicht darauf, daß sie über ein ordnungsgemäßes Hochschuldiplom verfügt hätten, insoweit etwas höher bewertet als Herrn Schwiering.
2. Zweite Frage
Stellt die Anrechnung von Zeiten eines nicht abgeschlossenen Studiums als Berufserfahrung oder Hochschuldiplom eine ständige Übung des Rechnungshofes dar oder wurde sie im vorliegenden Fall zum erstenmal beschlossen und gegebenenfalls aus welchen Gründen?
Der Rechnungshof hat wie folgt geantwortet:
Der Rechnungshof habe seit langem den Grundsatz festgelegt, bei der Bewertung der Berufserfahrung je nach den zu besetzenden Planstellen und der Ausbildung der jeweiligen Bewerber flexibel vorzugehen.
Diese Praxis sei gerechtfertigt zum einen wegen einer Reihe von Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Erziehungssystemen und zum anderen, weil alle einzelstaatlichen Erziehungssysteme es zuließen, daß eine Ausbildung, die zunächst keine Hochschulausbildung sei, zusammen mit einer bestimmten Berufserfahrung zur Erlangung einer Qualifikation von Hochschulniveau führen könne, die im Wege der Hochschulausbildung schneller hätte erlangt werden können.
Deshalb hätten die Prüfungsausschüsse nicht abgeschlossene Studien unter anderem bei der Beurteilung der Befähigung bestimmter Bewerber berücksichtigt, Aufgaben einer höheren Ebene wahrzunehmen als der, zu der sie allein aufgrund ihrer Universitätsausbildung Zugang gehabt hätten, wenn zu diesen unabgeschlossenen Studien eine Berufserfahrung hinzugekommen sei, die die Ausbildungsbemühung des Betreffenden bestätigt habe. Dieses Vorgehen sei zwar vor allem bei der Einstellung von Prüfern angewandt worden, es laufe jedoch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider, es nicht auch wie im vorliegenden Fall bei der Besetzung von Planstellen innerhalb der Verwaltung anzuwenden, und dies um so mehr, als nämlich Prüfer aus Gründen der Mobilität an diesen Auswahlverfahren teilnehmen könnten.
Als Beispiele führt der Rechnungshof fünf Fälle einer Anrechnung nicht abgeschlossener Studien an, die die Zulassung der Bewerber ermöglicht habe, obgleich ihre Berufserfahrung nicht ausreichend gewesen sei.
Er folgert daraus, daß es sich um eine althergebrachte Praxis der Prüfungsausschüsse von im Rahmen dieser Institution durchgeführten Auswahlverfahren handele.
3. Der Aufforderung des Gerichtshofes entsprechend hat der Rechnungshof/olgende Urkunden vorgelegt:
die vollständige Akte des Auswahlverfahrens,
das Protokoll der Beratung des Rechnungshofes, auf der die am 24. März 1983 getroffene Entscheidung Nr. 2583 beruht,
den Beschluß Nr. 81-5 des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1981, auf den sich die beiden Verweigerungen des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur beziehen.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 21. Juni 1984 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, und der Rechnungshof, vertreten durch J.-A. Stoll als Bevollmächtigten und Rechtsanwältin L. Defalque, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. September 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Calvin Williams hat mit Klageschrift, die am 18. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften Klage im wesentlichen auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering in der Folge des Auswahlverfahrens Nr. CC/A/17/82, auf Aufhebung der im Rahmen des genannten Auswahlverfahrens getroffenen Maßnahmen, soweit sie zur Feststellung von Herrn Schwiering als erfolgreichen Bewerber geführt haben, und hilfsweise auf Verurteilung des Rechnungshofes zur Zahlung einer Entschädigung als Ersatz des von ihm erlittenen Schadens erhoben.
2 Das Auswahlverfahren, um das es hier geht, war ein internes Auswahlverfahren, das der Rechnungshof im Oktober 1982 zur Besetzung einer Planstelle als Hauptverwaltungsrat der Laufbahn A 5/A 4 mit Referentenaufgaben auf dem Gebiet der inneren Verwaltung und des Haushaltsplans durchführte.
3 Am 8. Dezember 1982 gab der Präsident des Rechnungshofes den Bediensteten das Verzeichnis der geeigneten Bewerber bekannt, wie es vom Prüfungsausschuß aufgestellt worden war; darin aufgeführt waren in der Reihenfolge ihrer Plazierung: Herr Schwiering, Herr Williams und Herr Kilb. Am 17. Dezember 1982 beschloß der Rechnungshof, den erfolgreichen Bewerber Schwiering zu ernennen.
4 Dieser Entscheidung verweigerte am 5. Januar 1983 der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk. Diese Verweigerung war damit begründet, daß Herr Schwiering nach Ansicht des Finanzkontrolleurs die Voraussetzungen der Stellenausschreibung für die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen in bezug auf Diplome und Berufserfahrung nicht erfülle.
5 Die Entscheidung über die Ernennung wurde vom Rechnungshof gleichwohl am 1. Februar 1983 bestätigt. Am 28. Februar 1983 verweigerte der Finanzkontrolleur erneut seinen Sichtvermerk. Am 24. März 1983 beschloß der Rechnungshof, sich über die Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur hinwegzusetzen, und bestätigte die Ernennung von Herrn Schwiering als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 5, wobei er davon ausging, daß Herr Schwiering die Voraussetzungen der Stellenausschreibung in bezug auf die Berufserfahrung voll und ganz erfülle.
6 Am 5. Mai 1983 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er die Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering mit der Begründung begehrte, zum einen erfülle dieser Bewerber nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung, zum anderen sei er durch die vom Prüfungsausschuß gestellten Fragen unzulässig begünstigt worden. Der Kläger folgerte hieraus, er nehme den ersten Platz unter den rechtmäßig in dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgeführten Bewerbern ein; die ausgeschriebene Planstelle habe ihm zukommen müssen.
7 Am 5. September 1983 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück und begründete dies damit, daß sie weder dafür, die Richtigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung von Herrn Schwierig zur Teilnahme am Auswahlverfahren, noch dafür zuständig sei, die Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens zu überprüfen.
8 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering und die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben,
die im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie zur Feststellung von Herrn Schwiering als erfolgreichem Bewerber geführt haben,
schließlich, den Rechnungshof zu verurteilen, eine Entschädigung von 50000 LFR an ihn zu zahlen, wobei dieser Betrag nicht geschuldet wird, falls der Kläger auf der fraglichen Planstelle ernannt wird.
Zu den Anträgen auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering und auf Aufhebung der Ablehnung der Beschwerde des Klägers
9 Der Rechnungshof macht in erster Linie geltend, die Klage sei verspätet und folglich unzulässig. Die Klage richte sich in Wirklichkeit gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, şo daß die Klagefrist mit dem Tag der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, dem 8. Dezember 1982, zu laufen begonnen habe. Die Ernennung von Herrn Schwiering sei lediglich die automatische Folge der Bekanntgabe des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber vom 8. Dezember 1982; als solche sei diese Entscheidung lediglich ein rein bestätigender Akt ohne eigene Rechtswirkung, der keine Beschwerde enthalten könne.
10 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen ergibt sich nämlich aus der Klageschrift selbst, daß mit ihr die Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering begehrt wird. Da die endgültige Ernennung von Herrn Schwiering frühestens am 1. Februar 1983 stattgefunden hat und der Rechnungshof weder nachgewiesen noch überhaupt behauptet hat, daß der Kläger bereits vor dem 5. Februar 1983 Kenntnis von dieser Entscheidung gehabt habe, wurde die Beschwerde gegen diese Ernennung innerhalb der durch Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgechriebenen Frist eingetragen und die vorliegende Klage innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist erhoben. Zum anderen schloß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering das Auswahlverfahren ab, löste Rechtswirkungen aus und kann nicht als ein die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Aufstellung der Liste der geeigneten Bewerber lediglich bestätigender Akt angesehen werden. Sonach können die gegen die Ernennung von Herrn Schwiering gerichteten Anträge nicht als verspätet angesehen werden.
11 Der Rechnungshof wendet zweitens ein, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Auch diese Einrede ist zurückzuweisen. Wie der Gerichtshof nämlich mehrmals entschieden hat, ist die Anfechtungsklage eines Teilnehmers an einem Auswahlverfahren gegen die Entscheidung, einen anderen Bewerber auf der zu besetzenden Planstelle zu ernennen, zulässig (Urteil vom 14.12.1965, in der Rechtssache 11/65, Morina/Europäisches Parlament, Slg. 1965, 1259; Urteil vom 3.2.1971, in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7; Urteil vom 17.3.1983, in der Rechtssache 252/81, Macevicius/Europäisches Parlament, Slg. 1983, 867).
12 Sonach sind die vorstehend geprüften Klageanträge zulässig.
13 Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Schwiering auf drei Klagegründe:
Nichtbeachtung der Bestimmungen der Stellenausschreibung: Herr Schwiering habe die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens nicht erfüllt;
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber, der sich bei der Durchführung der Prüfungen des Auswahlverfahrens gezeigt habe;
Ermessensmißbrauch.
Zum ersten Klagegrund
14 Der Kläger rügt, Herr Schwiering habe die Voraussetzungen der Stellenausschreibung über das Erfordernis eines Hochschuldiploms und den Nachweis einer Berufserfahrung nicht erfüllt.
15 Artikel 3 der Stellenausschreibung lautet:
Teilnahmeberechtigt sind Bewerber, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. a)Hochschulausbildung, nachgewiesen durch ein anerkanntes Diplom in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete: Recht, politische Wissenschaften, Finanzen, Wirtschaft, Rechnungswesen, Handel und Betriebsführung ;oderb)gleichwertige Berufserfahrung. Als gleichwertig wird eine Berufserfahrung angesehen, die in einer Vollzeitbeschäftigung erworben worden ist, die normalerweise ein Hochschuldiplom voraussetzt, und die sich über einen Zeitraum erstreckt hat, der mindestens der zur Erlangung des anerkannten Hochschuldiploms in einem der im vorstehenden Absatz genannten Fachgebiete erforderlichen Zeit entspricht.
2. Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren an verantwortlicher Stelle in Tätigkeiten, die einen Bezug zu der Art der Aufgaben aufweisen. In Betracht gezogen wird die nach dem Studienabschluß erlangte Berufserfahrung. Bei Bewerbern ohne Universitätsdiplom kommt diese Berufserfahrung zu der Berufserfahrung hinzu, die erforderlich ist, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen ...
16 Es steht fest, daß Herr Schwiering zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens nur den Nachweis erbringen konnte für:
27 Monate Rechtsstudium an der Universität Bonn, von Oktober 1971 bis 1. Januar 1974, die nicht durch die Erlangung eines Universitätsdiploms, sondern lediglich durch den Erwerb von drei Scheinen belegt sind;
3 Jahre und 11 Monate Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland als persönlicher Referent des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1977;
5 Jahre Dienst beim Rechnungshof als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofes vom 1. Dezember 1977 bis 17. November 1982.
17 Der Rechnungshof hat sich zuletzt dahin gehend geäußert, daß die Begründung für die angefochtene Maßnahme diejenige des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens sei, wie sie in der Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen dargelegt worden sei.
18 Danach konnte Herr Schwiering durch Hinzurechnung der 27 Monate eines nicht durch ein Diplom abgeschlossenen Universitätsstudiums zu den erwähnten 8 Jahren und 11 Monaten Berufserfahrung auf eine Berufserfahrung auf höherer Ebene von mehr als 10 Jahren verweisen.
19 Der Prüfungsausschuß hat den erfolgreich zurückgelegten Teil eines Studiums der Rechtswissenschaft als einen Teil der verlangten Berufserfahrung angesehen, und zwar mit der Begründung: Hätte Herr Schwiering anstelle eines Studiums sofort zu arbeiten begonnen, wäre ihm nach der Praxis des Rechnungshofes bei der Einstufung aller zu jener Zeit eingestellten Bediensteten ohne weiteres eine derartige Gleichwertigkeit zuerkannt worden. Nach Ansicht des Prüfungsausschusses stellen durch positive Zwischenergebnisse belegte Hochschulstudien eine Tätigkeit dar, die mindestens genauso einem Hochschulniveau entspricht wie die Ausübung einer Berufstätigkeit, deren herausgehobene Art schwieriger einzuschätzen sei.
20 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Artikel III Nummer 1 der Stellenausschreibung unterscheidet nämlich deutlich zwischen dem durch ein anerkanntes Diplom nachgewiesenen Hochschulstudium einerseits und einer gleichwertigen Berufserfahrung andererseits. Es ist sonach nicht zulässig, eine nicht durch ein anerkanntes Diplom nachgewiesene Studienzeit als Zeit einer gleichwertigen Berufserfahrung anzurechnen. Ein solches Vorgehen würde darüber hinaus unmittelbar gegen die Voraussetzung des genannten Artikels III Nummer 1 Buchstabe b verstoßen, wonach als gleichwertige Berufserfahrung nur eine Tätigkeit angesehen wird, die normalerweise ein Hochschuldiplom voraussetzt, was bei den hier fraglichen Studien nicht der Fall ist.
21 Daraus ergibt sich, daß Herr Schwiering zum Zeitpunkt des streitigen Auswahlverfahrens zwar über eine Berufserfahrung von 8 Jahren und 11 Monaten verfügte und somit die Voraussetzungen des Artikels III Nummer 2 erfüllte, jedoch weder im Besitze eines anerkannten Hochschuldiploms war noch auf eine gleichwertige Berufserfahrung, wie sie in Artikel III Nummer 1 alternativ vorausgesetzt wird, verweisen konnte.
22 Da die Stellenausschreibung für Bewerber ohne Hochschuldiplom eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren verlangte, wurde Herr Schwiering somit zu Unrecht zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen.
23 Folglich sind die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers aufzuheben, ohne daß es erforderlich wäre, die anderen zur Begründung der Klageanträge vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.
Zum Antrag auf Aufhebung der im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Maßnahmen, soweit sie zur Feststellung von Herrn Schwiering als erfolgreichen Bewerber geführt haben
24 Aus dem vorstehenden ergibt sich, daß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering infolge ihrer Aufhebung als nie getroffen anzusehen ist und der Rechnungshof auf der Grundlage der Ergebnisse des streitigen Auswahlverfahrens keine weitere Ernennung von Herrn Schwiering aussprechen kann.
25 Der Kläger hat somit sein Klageziel voll und ganz erreicht, so daß — ohne daß über die vom Rechnungshof erhobene Einrede der Unzulässigkeit des erwähnten Antrags entschieden zu werden braucht — festzustellen ist, daß der Antrag gegenstandslos geworden ist und sich eine Entscheidung über ihn erübrigt.
Zum Antrag auf Entschädigung
26 Der Kläger hat diesen Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt, daß er nicht in der Folge des vom Gerichtshof zu erlassenden Urteils auf der fraglichen Planstelle ernannt werden sollte. In seiner Erwiderung hat er erklärt, daß er auf diesem Schadensersatzverlangen nicht bestehe und insoweit die rechtliche Beurteilung dem Gerichtshof überlasse.
27 Der Rechnungshof meint, daß der Kläger keinerlei wirklichen gegenwärtigen und tatsächlich erlittenen Schaden dartun könne und daß jedenfalls die Plazierung an erster Stelle des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber ihm keinen automatischen Anspruch auf Ernennung gebe.
28 Hierzu ist zu bemerken, daß dieser Antrag, auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger an ihm festhalten will, bedingt ist und von der Haltung abhängt, die der Rechnungshof nach dem Erlaß des vorliegenden Urteils einnehmen wird. Da der geltend gemachte Schaden lediglich möglich ist, ist der erwähnte Antrag jedenfalls abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte im wesentlichen mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidungen des Rechnungshofes über die Ernennung von Herrn Schwiering in der Folge des Auswahlverfahrens Nr. CC/A/17/82 vom 24. März 1983 und über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 5. September 1983 werden aufgehoben.
2. Eine Entscheidung über den Antrag auf teilweise Aufhebung der im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Maßnahmen erübrigt sich.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.