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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1984 – C-123/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:300

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Oktober 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nach dem französischen Gesetz Nr. 75-600 (JORF vom 11. Juli 1975) können bestimmte spartenübergreifende Berufsorganisationen, die die landwirtschaftliche Erzeugung eines bestimmten Produktes repräsentieren, anerkannt werden. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes finden auf bereits vor seinem Erlaß durch Gesetz oder Verordnung errichtete spartenübergreifende Organisationen auf Antrag die Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes Anwendung. Nach Artikel 2 können von spartenübergreifenden Organisationen geschlossene Vereinbarungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum oder ganz teilweise für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie insbesondere der Durchführung der Preisvorschriften dienlich sind. Solche Vereinbarungen müssen auf einem einstimmigen Beschluß der Mitglieder beruhen oder in dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren getroffen werden. Als Folge der Allgemeinverbindlicherklärung binden die in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen in dem fraglichen Produktionsgebiet alle Angehörigen der Sparten, die an der Organisation beteiligt sind. Nach Artikel 4 ist ein Vertrag über die Lieferung von Erzeugnissen nichtig, der zwischen Parteien geschlossen wird, die unter die für allgemeinverbindlich erklärte Vereinbarung fallen, wenn er dieser widerspricht. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung ist unter anderem, daß die fragliche Vereinbarung mit den EWG-Vorschriften vereinbar ist (Artikel 2).

Das Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC) ist eine durch Ministerialverordnung errichtete und aus parafiskalischen Abgaben der Spartenangehörigen finanzierte juristische Person. Es hat unter anderem die Aufgabe, Regeln über den Erwerb, die Verteilung, das Brennen, den Vertrieb, die Lagerung und den Verkauf von im Gebiet von Cognac erzeugten Weinen und Branntweinen zu erörtern und vorzubereiten.

Aus dem Schreiben eines Beamten des französischen Landwirtschaftsministeriums an den Direktor des BNIC vom 14. April 1977 ergibt sich, daß das BNIC mit der Durchsetzung der von ihm festgesetzten Preise Schwierigkeiten hatte. Demgemäß beantragte das BNIC die Anwendung des Gesetzes Nr. 75-600, damit seine Vereinbarungen für allgemeinverbindlich erklärt werden könnten. In der Folge wurden seine Vereinbarungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Zur maßgeblichen Zeit galt für die innere Organisation des BNIC die Satzung vom 19. Juni 1978, die mit der Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 2. August 1978 (JORF 16./17. August 1978) genehmigt worden war. Nach dieser Satzung gehören die Mitglieder des BNIC entweder einer von zwei Gruppierungen, die jeweils eine der beiden Gruppen der Cognac-Wirtschaft repräsentieren, die ich Händler und Winzer nennen werde, oder einer dritten Gruppe an, deren Mitglieder verschiedene Zulieferberufe repräsentieren. Die Mitglieder werden vom Landwirtschaftsminister aus Kandidatenlisten ernannt, die von der jeweiligen Berufsorganisation aufgestellt werden. Jede Gruppierung bestellt einen offiziellen Vertreter; sie hält ihre eigenen Versammlungen ab. Der Direktor des BNIC nimmt an den Versammlungen teil und kann für das BNIC gerichtliche Schritte gegen Verletzungen für allgemeinverbindlich erklärter spartenübergreifender Vereinbarungen einleiten. Der Minister kann weiter einen Regierungskommissär ernennen, der bei allen Versammlungen des BNIC anwesend ist und Entscheidungen des BNIC zustimmen oder sie dem Minister zur Billigung vorlegen kann. Der Vorlagebeschluß beschreibt den Regierungskommissär als ausführendes Organ des BNIC.

Der erste Schritt auf dem Weg zum Abschluß einer spartenübergreifenden Vereinbarung innerhalb des BNIC ist ein Beschluß, zu einer außerordentlichen Vollversammlung des BNIC zum Zwecke der Erstellung einer solchen Vereinbarung einzuladen. Dieser Beschluß wird auf einer ordentlichen Vollversammlung gefaßt; zuvor hat die Angelegenheit den Versammlungen der beiden Gruppierungen und den Vertretern der Zulieferberufe vorgelegen. Der Vereinbarungsentwurf wird von einem zuständigen Ausschuß erstellt, dem acht Mitglieder des BNIC angehören. Er wird den Versammlungen der Gruppierungen zur Zustimmung vorgelegt. Die außerordentliche Vollversammlung nimmt dann die Berichte der offiziellen Vertreter der beiden Gruppierungen entgegen. Nach Erörterung und Anhörung der Versammlungen der Gruppierungen wird der von der Gruppierung zu dem Vereinbarungsentwurf gefaßte Beschluß der Vollversammlung bekanntgemacht. Sind sich die Gruppierungen über den Entwurf einig, so ersucht die Vollversammlung den Minister um die Allgemeinverbindlicherklärung. Sind sie nicht einig, kann es zur Schlichtung kommen.

Im vorliegenden Verfahren geht es um eine spartenübergreifende Vereinbarung für das Wirtschaftsjahr 1980/81, die von den Gruppierungen auf einer Generalversammlung des BNIC vom 7. November 1980 geschlossen wurde. Sie wurde von den Vertretern der beiden Gruppierungen und vom Direktor des BNIC unterzeichnet und antragsgemäß durch Ministerialverordnung vom 27. November 1980 (JORF vom 3. Dezember 1980) für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Vereinbarung soll im europäischen Teil Frankreichs für berufsmäßige Erzeuger oder Brenner von zu brennenden Weißweinen oder Branntweinen gelten, die die Bezeichnung Cognac führen dürfen (Artikel 1); die Gruppierungen hatten sie einstimmig beschlossen und die Allgemeinverbindlicherklärung der gesamten Vereinbarung beantragt. In der Vereinbarung werden Mindestpreise für zum Brennen bestimmte Weine, der Preis für 1980 und in früheren Jahren gebrannten Branntwein sowie ein Mindestpreis für Cognac festgesetzt (vgl. Artikel 2 bis 5 und 8).

Bei dieser Vereinbarung scheint es sich um die spartenübergreifende Vereinbarung zu handeln, die in einer Entscheidung des dem BNIC zugeordneten Regierungskommissärs vom 13. November 1980 als bevorstehend erörtert wurde, obwohl sie zeitlich früher liegt. Diese Entscheidung betrifft Erzeugungsquoten, von den Händlern zu erwerbende Mengen und die Zurückhaltung von Lagerbeständen. Nach Artikel 17 sollten durch eine spartenübergreifende Vereinbarung Mindestpreise für Weine, die zu Cognac verarbeitet werden sollten, festgesetzt werden.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Cognac-Händler und als solcher registriert. In der Zeit vom 10. Dezember 1980 bis zum 30. Juni 1981 kaufte er von mehreren Erzeugern etwas mehr als 146 hl Branntwein zu niedrigeren Preisen, als in der spartenübergreifenden Vereinbarung festgesetzt waren. Das BNIC verklagte ihn auf Feststellung der Nichtigkeit der Verträge und Schadensersatz. Vor dem Tribunale de grande instance Saintes, vor das die Sache kam, trug der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor, die spartenübergreifende Vereinbarung widerspreche Artikel 85 EWG-Vertrag. Das Tribunal de grande instance hat drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die ersten beiden werde ich zusammen behandeln:

1) Ist der Zusammenschluß der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler im Rahmen des Bureau national interprofessionnel du cognac im Hinblick darauf, daß die zwischen diesen Gruppierungen geschlossene Vereinbarung auch vom Präsidenten des Bureau national interprofessionnel du cognac unterzeichnet worden ist, als Unternehmensvereinigung anzusehen ?

2) Ist die zwischen der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler vereinbarte Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen?

Beide Fragen zielen darauf ab, ob die Preisfestsetzung durch die spartenübergreifende Vereinbarung unter den gegebenen Umständen ein nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten darstellt.

Branntwein aus Wein ist ein industrielles Erzeugnis, so daß die Vorschriften über landwirtschaftliche Erzeugnisse auf ihn keine Anwendung finden. Nach dem Vorlagebeschluß wurde weiter kein Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204) mit dem Ziel der Freistellung der spartenübergreifenden Vereinbarung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eingeleitet.

Nach Artikel 85 sind verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Ob die vom oder innerhalb des BNIC getroffenen Maßnahmen unter eine dieser Kategorien fallen, war lebhaft umstritten. Deswegen bedarf die Struktur des BNIC einer Untersuchung.

Zunächst wird vorgetragen, das BNIC sei kein Unternehmen, sondern eine Verwaltungsstelle, die Waren weder herstelle noch vertreibe, noch mit ihnen handele. Daß die Vereinbarung vom Direktor unterzeichnet werde, zeige, daß sie in Wirklichkeit eine behördliche Handlung sei. Die Vereinbarung, die von einer zu diesem Zweck errichteten, der Kontrolle einer Regierungsbehörde unterliegenden Organisation verfaßt werde, habe jedenfalls nur beratenden Charakter; nur die Regierungsbehörde selbst treffe eine Entscheidung. Das BNIC sei keine Unternehmensvereinigung, weil seine Mitglieder nicht vertraglich verbunden seien, wie es der Begriff der Vereinigung voraussetze. Das BNIC stelle auch kein Unternehmen dar, weil seine Mitglieder aus den betroffenen Berufsvereinigungen ausgewählt würden, diese aber selbst nicht Mitglieder des BNIC seien. Somit könne die gemeinsame Festsetzung von Preisen durch die beiden Gruppierungen nicht als abgestimmte Verhaltensweise betrachtet werden.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Zusammenschluß der beiden Gruppierungen sei eine Unternehmensvereinigung, zumindest aber — so lasse sich das Wesen des BNIC auf eine knappe Formel bringen — eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen. Daß es sich beim BNIC um eine öffentliche Stelle handle, die keinen Handel treibe, sei unbeachtlich. Die Festsetzung und Durchsetzung der Preise im Wege der spartenübergreifenden Vereinbarung sei eine abgestimmte Verhaltensweise.

Die Kommission betrachtet die Mitglieder des BNIC als Vertreter der Berufsvereinigungen, die ihre Mitglieder als Kandidaten benennten. Demgemäß sei das BNIC eine Unternehmensvereinigung; es handle auch als solche, wenn es Vereinbarungen über die Preisfestsetzung treffe. Träfen Unternehmen den Wettbewerb behindernde Maßnahmen, so stellten diese unabhängig von dem Charakter, den die Organisation, deren Mitglieder die Unternehmen seien, nach nationalem Recht habe, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen dar. Selbst wenn die Preisfestsetzung nicht Ergebnis des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung sei, so verständigten sich doch die Mitglieder der beiden Gruppierungen über den festzusetzenden Preis; das stelle eine Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 1 dar.

Es ist nicht vorgetragen worden, das BNIC sei ein Unternehmen, das unter Artikel 90 EWG-Vertrag falle.

Ist das BNIC ein Unternehmen?

Im Rahmen des Artikels 85 ist unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform (Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm Gerätebau GmbH/Compact, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe, Slg. 1984, 2999) und unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit zu verstehen. (Beispielsweise ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft selbst dann ein Unternehmen, wenn sie weder Waren herstellt noch mit ihnen Handel treibt (vgl. Rechtssache 127/73, BRT/SABAM und Fonior, Slg. 1974, 313). Im Gegensatz dazu übt eine durch Ministerialverordnung errichtete Stelle, deren einzige Aufgabe es ist, Vorschriften über das Verhalten anderer im Wirtschaftsleben zu erörtern und vorzubereiten, selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen des Wettbewerbsrechts nicht als Unternehmen anzusehen. Nach Sachlage halte ich das BNIC nicht für ein Unternehmen.

Ist das BNIC dann eine Vereinigung und bejahendenfalls eine Unternehmensvereinigung?

Abgesehen von den beiden Persönlichkeiten, die jeweils eine der beiden Sparten repräsentieren, werden die Mitglieder des BNIC aus Listen ernannt, die von den beteiligten Berufsvereinigungen erstellt werden. Daß diese Berufsvereinigungen Namen ohne rechtlichen Zwang vorschlagen und daß die Ernannten zustimmen müssen, deutet darauf hin, daß sie im Rahmen des Wettbewerbsrechts als Vereinigung anzusehen sind, wenn sie im Rahmen des BNIC zusammentreffen. Daß diese Versammlungen nach einer Verordnung wie derjenigen vom 18. Februar 1975 (JORF vom 26. Februar 1975) und nach der jeweils geltenden Satzung stattfinden, ändert nichts daran, daß es sich um eine Vereinigung handelt. Ohne Zweifel versammelt sich hier eine Gruppe von einzelnen zu einem gemeinsamen Zweck.

Als Unternehmensvereinigung kann das BNIC nur angesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen müssen die vom Minister ernannten Personen ein Unternehmen entweder sein oder repräsentieren, und zum anderen müssen sie als Unternehmen oder als Vertreter von Unternehmen ernannt werden und handeln.

Im vorliegenden Fall werden die Angehörigen der beiden Gruppierungen vom Minister nicht als Unternehmen ernannt, selbst wenn sie Unternehmen sein mögen. Andererseits werden die beiden Persönlichkeiten als Repräsentanten der beiden Sparten ernannt, die weiteren Mitglieder werden als Vertreter der Berufsvereinigungen ernannt, die sie vorgeschlagen haben. Die Verordnungen nennen sie Delegierte; nach ihnen kann niemand, der Händler, Makler oder Brenner ist oder ein verwandtes Gewerbe ausübt, die Winzer vertreten; das gleiche gilt umgekehrt. Nach der Satzung des BNIC endet die Mitgliedschaft im BNIC zugleich mit der Zugehörigkeit zu einem Beruf oder einer Gruppe, die Grundlage für seine Ernennung war.

Nach Ansicht des BNIC trifft diese Auffassung von der Eigenschaft seiner Mitglieder nicht zu. Die Mitglieder seien nicht von den Berufsvereinigungen beauftragt, sondern vom Minister ernannt. Das ist meines Erachtens jedoch nicht entscheidend. Ein Mitglied kann auch dann eine Berufsvereinigung vertreten, wenn seine Mitgliedschaft auf einer ministeriellen Handlung beruht. Weiter wird gesagt, die Mitglieder würden namentlich ernannt, und nicht als Repräsentanten. Andererseits gesteht das BNIC zu, daß seine Mitglieder tatsächlich die verschiedenen Gruppen der Cognac-Wirtschaft repräsentieren. Dieses Vorbringen läuft wohl darauf hinaus, daß die Mitglieder des BNIC zwar ernannt werden, um die wirtschaftlichen Interessen der verschiedenen Gruppen der Cognac-Wirtschaft zu vertreten, aber nicht eigentlich als Repräsentanten bestimmter Unternehmen oder Berufsvereinigungen.

Am Ende ist es natürlich Sache der französischen Gerichte, zu entscheiden, in welcher Eigenschaft die Mitglieder des BNIC handeln. Nach beiden Betrachtungsweisen liegt jedoch im Rahmen des Artikels 85 eine Unternehmensvereinigung vor.

Sind die Berufsvereinigungen, die Kandidatenlisten aufstellen, selbst Unternehmen, dann können die beiden Gruppierungen als Unternehmensvereinigungen angesehen werden. So gesehen, werden im Rahmen des BNIC Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen gefaßt. Sind die Berufsvereinigungen keine Unternehmen, dann sind sie jedenfalls Unternehmensvereinigungen. Beide Gruppierungen und das BNIC selbst können dann, wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens vorträgt, als Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen angesehen werden. Damit fallen sie immer noch unter die Wettbewerbsregeln. Artikel 85 Absatz 1 darf nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, daß er nur Unternehmensvereinigungen erfasse. Er erfaßt auch Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen. Andernfalls wäre es den Unternehmen ein leichtes, die Wettbewerbsregeln zu umgehen. Richtiger Ansicht nach mag eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen sich zwar der Form nach von Unternehmensvereinigungen unterscheiden, in der Sache aber besteht kein Unterschied und kein Grund, sie aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 auszunehmen.

Entscheidend ist, daß die Angehörigen der beiden Gruppierungen die spartenübergreifende Vereinbarung nach Maßgabe der Interessen der verschiedenen Gruppen der Cognac-Wirtschaft schließen, so daß sie jedenfalls der Sache nach, wenn schon nicht formell, über ihre Berufsvereinigungen Vertreter der Unternehmen der Cognac-Wirtschaft sind. Das hat das BNIC in der mündlichen Verhandlung praktisch zugegeben. Daß die Vereinbarung für allgemeinverbindlich erklärt werden und ihr eine eigene oder abweichende rechtliche Wirkung beigelegt werden kann, schließt nicht aus, daß sie als Vereinbarung oder Beschluß im Sinne des Artikels 85 anzusehen ist. Das öffentliche Interesse an der Preisfestsetzung kommt erst nach Abschluß der spartenübergreifenden Vereinbarung ins Spiel. Daß der Finanzminister es ablehnen kann, eine spartenübergreifende Vereinbarung für allgemeinverbindlich zu erklären, wie dies im Wirtschaftsjahr 1982/83 wohl deshalb geschah, weil die festgesetzten Preise zu hoch und mit der Antiinflationspolitik der französischen Regierung unvereinbar waren, bestätigt nur, daß die Vertreter von Unternehmen in deren wirtschaftlichem Interesse bereits im Wege der spartenübergreifenden Vereinbarung einen Beschluß gefaßt hatten. Diese spartenübergreifende Vereinbarung fällt unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Wäre ich zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Beschluß im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliege, weil das BNIC beispielsweise nicht wirklich eine Unternehmensvereinigung wäre, so wäre das BNIC doch Partei einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen abgestimmten Verhaltensweise, weil es Preise festsetzt, die die Winzer und Händler beachten.

In der ersten Vorlagefrage wird gesagt, die spartenübergreifende Vereinbarung sei vom Präsidenten des BNIC unterzeichnet worden; dies trifft jedoch ausweislich dieser Vereinbarung selbst nicht zu. Die Vereinbarung wurde von den Vertretern der beiden Gruppierungen und vom Direktor des BNIC unterzeichnet, der sich nach Artikel 9 der Satzung des BNIC vom Präsidenten unterscheidet. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß der Direktor mit seiner Unterschrift den Inhalt der Vereinbarung bestätigt. Seine Unterschrift ist jedoch nicht erforderlich. Er sendet die Vereinbarung dann an den Regierungskommissär, so daß sie für die Allgemeinverbindlicherklärung vorgelegt werden kann. Die Unterschrift des Direktors berührt somit die Anwendbarkeit des Artikels 85 nicht. Dasselbe gälte, wäre die Vereinbarung vom Präsidenten unterzeichnet worden.

Die dritte Vorlagefrage lautet wie folgt: Ist im Hinblick darauf, daß es sich bei den von der Vereinbarung vom 7. November 1980 betroffenen Branntweinen um solche mit der geprüften Ursprungsbezeichnung Cognac handelt und daß Cognac ein Branntwein aus Wein ist, der nahezu ausschließlich pur getrunken wird, davon auszugehen, daß die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntwein den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt?

Im vorliegenden Fall geht es um die Festsetzung der Preise für Branntwein, der beim Verschneiden von Cognac verwendet wird; die spartenübergreifende Vereinbarung setzt allerdings auch Preise für den zu brennenden Wein, die Kosten des Brennens und das Enderzeugnis fest. Das BNIC trägt vor, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten werde durch die Preisfestsetzung nicht beeinträchtigt, da diese sich 1) auf Geschäfte mit Zwischenerzeugnissen (nämlich Branntwein, der zum Verschneiden von Cognac verwendet wird) beziehe, die normalerweise nicht zum Verbrauch ausgeliefert oder außerhalb des Gebiets von Cognac vertrieben würden, sich 2) auf die Verbraucher nur wenig auswirke und 3) den Winzern eine angemessene Lebenshaltung gewährleiste, die Märkte stabilisiere und die Versorgung sicherstelle. Insbesondere beruft sich das BNIC auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission ihm in dem Verfahren zuleitete, das mit der Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1982 (82/896/EWG; ABl. L 379, S. 1) abgeschlossen wurde. Darin habe die Kommission die Ansicht vertreten, daß die Festsetzung von Mindestpreisen für zu brennende Weine und Branntweine den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtige. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Preisfestsetzung beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da Cognac mit anderen Branntweinen wie Whisky in Wettbewerb stehe und der Preis der beim Verschnitt von Cognac verwendeten Branntweine 40-50 % des Verkaufspreises einer Flasche Cognac und 60-70 % des Verkaufspreises von Faßcognac ausmache. Außerdem sei niemand gehindert, solche Branntweine zum Verschnitt außerhalb des Gebiets von Cognac oder selbst außerhalb Frankreichs zu kaufen. Die Kommission führt aus, die Festsetzung von Mindestpreisen für Branntwein beschränke den Wettbewerb zwischen Branntweinerzeugern und zwischen Händlern auf dem Gebiet der Beschaffungskosten. Diese Wettbewerbsbeschränkung wirke sich auf den Preis des Enderzeugnisses aus, da der Branntweinpreis der wichtigste Teil des Cognacpreises sei. Der innergemeinschaftliche Handel werde zwangsläufig beeinträchtigt, weil 50 % des aus dem Branntwein hergestellten Cognacs in andere Mitgliedstaaten verkauft würden, wenn der Branntwein selbst auch nicht zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werde.

Artikel 85 Absatz 1 verbietet Kartelle, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Die spartenübergreifende Vereinbarung beinhaltet eine Wettbewerbsbeschränkung der von Artikel 85 Absatz 1 erfaßten Art. Daß Preise für ein spezielles Produkt aus einem genau umschriebenen geographischen Gebiet (dem Gebiet von Cognac) festgesetzt werden, bedeutet noch nicht, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Daß Cognac generell pur getrunken wird, schließt nicht aus, daß er mit anderen Erzeugnissen in Wettbewerb stehen kann oder daß verschiedene Cognacs untereinander in Wettbewerb stehen können.

Das Tatbestandsmerkmal, daß die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, ist gegeben, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann (Rechtssache 56/65, Société technique minière/Maschinenbau Ulm GmbH, Slg. 1966, 281, 303). Es reicht also aus, wenn die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. z. B. Rechtssache 19/77, Miller International Schallplatten GmbH/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe, Rechtssache 126/80, Salonia/Poidomani und Giglio, 1981, 1563, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe und Rechtssache Züchner, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). Bezweckt die Vereinbarung, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sie dies auch bewirkt (vgl. z. B. Rechtssachen 56 und 58/64, Consten & Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390 f.). Bezweckt die Vereinbarung umgekehrt dies nicht, ist zu prüfen, ob sie einen spürbaren Einfluß auf den Wettbewerb hat. Der Zweck einer Vereinbarung kann festgestellt werden, ohne die Absicht oder den Bewußtseinsstand der Parteien zu untersuchen. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung ihrer Natur nach den Wettbewerb verhindert, beschränkt oder verfälscht (vgl. Rechtssache Maschinenbau Ulm a.a.O., Rechtssache Miller, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe, und Rechtssache 61/80, Coöperatieve Strem-sel- en Kleurselfabriek/Kommission, Slg. 1981, 851, Randnrn. 12 und 13 der Entscheidungsgründe).

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) dargelegt hat, besteht zwischen Cognac und anderen Branntweinen, von denen einige — wie Armagnac — in Frankreich hergestellt werden, andere — wie Whisky, Grappa und Genever — aus anderen Mitgliedstaaten kommen, ein zumindest partieller Wettbewerb. Weiter stehen die verschiedenen Cognac-Marken miteinander im Wettbewerb. Diese Erzeugnisse, und die verschiedenen Cognac-Marken, stehen sowohl auf dem französischen Markt als auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten im Wettbewerb miteinander. Unbestritten werden auf dem Gemeinsamen Markt als ganzem 52 % des Cognacs abgesetzt, wobei die Ausfuhren in die anderen neun Mitgliedstaaten ungefähr 40 % der Gesamtausfuhren ausmachen; unbestritten ist der Handel mit Cognac und konkurrierenden Branntweinen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich bedeutsam. Branntwein, der zum Verschnitt von Cognac verwendet wird, wird anscheinend zwischen Mitgliedstaaten nicht gehandelt, obwohl die Möglichkeit, daß sich ein solcher Handel entwickelt, nicht völlig auszuschließen ist.

Somit ist zu fragen, ob die Preisfestsetzung in der spartenübergreifenden Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten und die Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch zu beeinträchtigen geeignet ist, daß sie sich a) auf den Preiswettbewerb zwischen Cognac und konkurrierenden Erzeugnissen einerseits und zwischen verschiedenen Cognac-Marken andererseits und b) auf den Wettbewerb innerhalb der Cognac-Wirtschaft selbst auswirkt.

Die Preisfestsetzung für den bei der Herstellung von Cognac verwendeten Branntwein muß im Gesamtzusammenhang der Preisfestsetzungsvereinbarungen in den spartenübergreifenden Vereinbarungen gesehen werden. Sie erfassen alle Stufen der Herstellung von Cognac vom Verkauf des Weines über das Brennen bis zum ersten Verkauf des Enderzeugnisses. Die Kommission trägt vor, der vom Beklagten des Ausgangsverfahrens gezahlte Preis für den fraglichen Branntwein hätte ihn in die Lage versetzt, seine Preise für Faß- und Flaschencognac um 27 bzw. 15 % zu senken. Sicherlich beeinflussen Qualität und Ruf des Erzeugnisses nicht die Entscheidung des Verbrauchers für Cognac generell oder für einen bestimmten Cognac besonders stark. Gleichwohl könnte die Möglichkeit eines Preiswettbewerbs — insbesondere zwischen Cognac oder Cognac-Marken von geringerer Qualität oder schlechterem Ruf — nicht ausgeschlossen werden, wenn die Beschränkungen beseitigt würden.

Offenkundig kann sich ein Beschluß, der Preise für den Grundbranntwein festsetzt, auf den Preis des Enderzeugnisses und damit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Auch wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen in manchen Gewerben nur auf Unternehmen in einem Mitgliedstaat auswirken mögen, so kann doch der Cognac-Handel zwischen Mitgliedstaaten wegen des Umfangs der Cognac-Ausfuhren aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt werden, obwohl die Frage natürlich letzten Endes vom nationalen Gericht zu beantworten ist. Die Wirkung kann nur außer acht gelassen werden, wenn sie vernachlässigenswert ist. Das erscheint bei dem dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalt nicht sehr wahrscheinlich.

Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung 82/896 ausgeführt, die Festsetzung von Mindestpreisen für Cognac selbst verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 und sei damit gemäß Artikel 85 Absatz 2 nichtig. Selbst wenn es mit Artikel 85 vereinbar wäre, für das Enderzeugnis Preise festzusetzen, so könnte die Preisfestsetzung für Zwischenerzeugnisse immer noch den Wettbewerb dadurch beschränken, daß sie die Gesamtkosten des Enderzeugnisses erhöhte.

Auch abgesehen von den Auswirkungen auf den Cognacpreis vermag die Preisfestsetzung für den bei der Herstellung von Cognac verwendeten Branntwein zusammen mit der Preisfestsetzung hinsichtlich früherer Herstellungsstufen den Wettbewerb zwischen Händlern dadurch zu beeinträchtigen, daß Wettbewerbsvorteile — beispielsweise aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit — beschränkt oder beseitigt werden. Weiter kann sie größere Unternehmen, die im allgemeinen besser in der Lage sind, überhöhte Kosten zu tragen, begünstigen und das Auftreten neuer Händler oder neuer Marken auf dem Markt verhindern. Die durch die Preisfestsetzung auf den Herstellungsstufen benachteiligten Händler mögen zwar gegen die vollen Auswirkungen der Wettbewerbsverfälschung in gewissem Umfang geschützt sein, wenn der Preis des Enderzeugnisses ebenfalls festgesetzt wird. Das freilich verschlimmert nur die Wirkung der Wettbewerbsbeschränkung auf die Wettbewerbsstruktur der Gemeinschaft, so sehr es auch die Auswirkungen für bestimmte Unternehmen lindern mag. Das BNIC hat in der mündlichen Verhandlung die Vorteile der spartenübergreifenden Vereinbarung für die Cognac-Wirtschaft und insbesondere ihre Rolle beim Ausgleich von Angebot und Nachfrage und bei der Sicherung eines angemessenen Einkommens für die Winzer herausgestrichen. Diese Umstände könnten gegebenenfalls eine Freistellung der Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 3 rechtfertigen, wenn diese bei der Kommission angemeldet worden wäre. Es ist jedoch vorgetragen worden, der Regierungskommissär habe das BNIC angewiesen, von der Anmeldung Abstand zu nehmen, weil damit die Anwendbarkeit von Artikel 85 zugestanden würde. Dann aber kann man sich im vorliegenden Verfahren nicht über Folgen beschweren, die sich aus dem Unterbleiben der Anmeldung ergeben mögen.

Aus diesen Gründen beantrage ich, die vorgelegten Fragen in etwa wie folgt zu beantworten:

1) und 2) Ungeachtet der Tatsache, daß eine spartenübergreifende Vereinbarung zwischen den nach der Satzung des Bureau national interprofessionnel du cognac errichteten Gruppierungen der Winzer und der Händler auch vom Präsidenten oder Direktor dieses Büros unterzeichnet wird, stellt die Preisfestsetzung durch eine solche Vereinbarung den Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

3) Die Festsetzung eines Mindestpreises für bei der Herstellung von Cognac verwendete Branntweine ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und bezweckt oder bewirkt eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wenn sie sich für sich genommen oder zusammen mit weiteren Beschränkungen der Herstellung und des Vertriebs von Cognac unter anderem im Hinblick auf die Preise in nicht zu vernachlässigender Weise auf den Verkaufspreis von Cognac oder die Fähigkeit der Händler auswirkt, miteinander zu konkurrieren.

Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.