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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1985 – C-123/83

ECLI:EU:C:1985:33

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 123/83

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Saintes in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Bureau national interprofessionnel du cognac

gegen

Guy Clair

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf die Festsetzung des Preises von Cognac-Branntweinen durch im Rahmen des BNIC (Bureau national interprofessionnel du cognac) geschlossene spartenübergreifende Vereinbarung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

1. Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1.1. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten ergibt, räumt das französische Gesetz Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 über die spartenübergreifende Landwirtschaftsorganisation, geändert durch Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980, die Möglichkeit ein, im Rahmen einer spartenübergreifenden Landwirtschaftsorganisation Vereinbarungen zu schließen, die dazu dienen können, durch Typenverträge, Werbekampagnen und mit dem Allgemeininteresse und den Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbaren Aktionen

die Bekanntheit von Angebot und Nachfrage,

die Anpassung und Regelung des Angebots,

die Festsetzung von Vertriebsregeln, Preisen und Zahlungsbedingungen unter staatlicher Kontrolle,

die Qualität der Erzeugnisse,

die spartenübergreifenden Beziehungen auf dem fraglichen Gebiet, insbesondere die Aufstellung technischer Normen und von Programmen für die angewandte Forschung und die Entwicklung,

den Absatz im In- und Ausland

zu fördern.

Die geschlossenen Vereinbarungen können auf Antrag der spartenübergreifenden Organisation durch Ministerialverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Ein Liefervertrag zwischen Privatpersonen, der einer für allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung unterliegt und deren Bestimmungen widerspricht, ist nichtig. Die spartenübergreifende Organisation kann Klage auf Feststellung dieser Nichtigkeit erheben.

Sie kann auch Klage auf Ersatz des Schadens erheben, der ihr aus der Verletzung der allgemeinverbindlichen Vereinbarung entstanden ist.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC), ist eine spartenübergreifende Organisation auf dem Gebiet der Cognac-Weine und -Branntweine, die 1941 durch Gesetzes- und Verordnungsvorschriften errichtet wurde, welche seitdem öfters geändert wurden. Nach der Verordung des Landwirtschaftsministers vom 10. Mai 1975, die zur maßgeblichen Zeit galt, gehören dem BNIC an:

a) zwei vom Landwirtschaftsminister ernannte Persönlichkeiten, von denen die eine die Winzer, die andere die Händler des festgelegten Anbaugebiets vertritt, das zur Führung der Ursprungsbezeichnung Cognac berechtigt;

b) Vertreter der Winzer und der Brennereigenossenschaften, der Händler und der berufsmäßigen Brenner sowie verbundener Tätigkeiten, die auf Vorlage von Listen, die von den jeweiligen Berufsvereinigungen aufgestellt werden, ebenfalls auf drei Jahre vom Landwirtschaftsminister ernannt werden.

Nach der Satzung des BNIC vom 19. Juni 1978, die zur maßgeblichen Zeit galt, gehören seine Angehörigen entweder der Gruppierung der Händler oder derjenigen der Winzer an. Beide Gruppierungen wählen jeweils einen Repräsentanten.

Nach einer Ministerialverordnung vom 14. November 1960 ernennt der Landwirtschaftsminister als Präsidenten des BNIC einen Landwirtschaftsingenieur sowie einen Regierungskommissär, der an den Beratungen des BNIC und seines ständigen Ausschusses teilnimmt und der getroffene Entscheidungen entweder billigen oder dem Minister zur Billigung vorlegen kann.

Für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die spartenübergreifenden Vereinbarungen hat das BNIC in seiner durch Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 2. August 1978 gebilligten Satzung ein besonderes Verfahren vorgesehen.

Zunächst beschließt die Vollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Angehörigen nach Anhörung der Versammlungen der zwei Gruppierungen und der Repräsentanten der verbundenen Tätigkeiten die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung.

Diese berät über einen Vereinbarungsentwurf, der zuvor den Versammlungen der beiden Gruppierungen vorgelegen hat.

Die Vereinbarung ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler, die in der außerordentlichen Vollversammlung zusammengefaßt sind. Die Haltung der beiden Gruppierungen ist Ergebnis interner Verhandlungen, über die die verschiedene Berufsgruppen repräsentierenden Angehörigen mit qualifizierter Mehrheit abstimmen.

Die Vollversammlung beantragt die Allgemeinverbindlicherklärung erst, wenn diese Willensübereinstimmung festgestellt ist.

Nach diesen Bestimmungen wurde am 7. November 1980 im Rahmen des BNIC eine Vereinbarung mit dem Titel Spartenübergreifende Vereinbarung über den Preis von zu brennenden Weißweinen und Cognac-Branntweinen, die gemäß dem Gesetz 75-600 vom 10. Juli 1975, geändert durch Gesetz 80-502 vom 4. Juli 1980, für allgemeinverbindlich zu erklären ist geschlossen.

Diese Vereinbarung wurde im Namen der Gruppierung der Händler und derjenigen der Winzer unterzeichnet.

Die Vereinbarung wurde auch vom besoldeten Direktor des BNIC, nicht aber vom Regierungskommissär unterzeichnet, der in seiner Entscheidung vom 13. November 1980 über die Organisation des Wirtschaftsjahres 1980/81 in Artikel 17 nur auf eine spartenübergreifende Vereinbarung Bezug nimmt, mit der ein Mindestpreis für Weine der Region Cognac festgesetzt werden wird, die für die Cognac-Herstellung bestimmt sind. Mindestpreise für neue oder alte Branntweine oder für Cognac werden dabei nicht erwähnt.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1975 wurde diese Vereinbarung im Rahmen einer Vollversammlung des BNIC von den in der spartenübergreifenden Organisation vertretenen Sparten verabschiedet. Anschließend wurde sie durch Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 27. November 1980 für allgemeinverbindlich erklärt QORF vom 3. Dezember 1980).

Die Vereinbarung regelt nach Untergruppen und Alter alle Faktoren, die für den Gestehungspreis von Cognac-Branntwein maßgeblich sind, insbesondere

in Artikel 2 den Mindestpreis für Weine, aus deren Brennen Branntweine mit Recht auf die Bezeichnung Cognac gewonnen werden sollen,

in Artikel 3 die Brenngebühren,

in Artikel 4 den Herstellungspreis neuer Branntweine,

in Artikel 5 den Abgabepreis von mindestens ein Jahr alten Branntweinen,

in Artikel 7 die Zahlungsfristen und

in den Artikeln 8 und 9 den Mindestpreis für Cognac.

Auf Beschwerde mehrerer Winzer hin hat das BNIC nach einer Untersuchung den Beklagten des Ausgangsverfahrens, Händler in Brie-sous-Matha, vor dem Tribunal de grande instance Saintes verklagt, weil er von mehreren Winzern Cognac-Branntweine zu niedrigeren Preisen gekauft habe, als sie der spartenübergreifenden Festsetzung entsprachen. In dieser Klage, die sich auf die spartenübergreifende Vereinbarung vom 7. November 1980 stützte, wurde die Nichtigkeit von der Vereinbarung abweichender Verträge gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 geltend gemacht.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigte sich damit, die Vereinbarung widerspreche den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag. Hilfsweise beantragte er, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Hiergegen wandte das BNIC ein, Cognac falle nicht unter die genannten Bestimmungen; außerdem sei die Handlung, auf die sich die Klage stütze, eine behördliche Handlung, die das Tribunal de grande instance wegen des Grundsatzes der Trennung der Zuständigkeiten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht auslegen könne.

Hinsichtlich der ersten Einwendung erachtete es das Tribunal de grande instance Saintes für feststehend, daß die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag auf Cognac anwendbar seien, da die Cognac-Branntweine als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe keine landwirtschaftlichen, sondern industrielle Erzeugnisse seien.

Zu diesem Ergebnis kam es aufgrund eines Schreibens der Kommission vom 7. Mai 1981, in dem sich diese unter Berufung auf die im Anhang II zum EWG-Vertrag enthaltene erschöpfende Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse unzweideutig für die industrielle Natur von Branntwein ausgesprochen hatte, sowie aufgrund eines Schreibens des französischen Wirtschaftsund Finanzministeriums an das BNIC vom 28. Juli 1979, wonach diese Branntweine nach französischem Recht industrielle Erzeugnisse sind.

Zum zweiten Vorbringen des BNIC hielt es das vorlegende Gericht für unbestreitbar, daß das BNIC angesichts seiner Einnahmen, die aus parafiskalischen Abgaben stammten, und des Umstandes, daß der Regierungskommissär beim BNIC der verordnungsgebenden Gewalt angehöre, eine quasiöffentliche Stelle sei.

Jedoch sei das durch Gesetz vom 4. Juli 1980 geänderte Gesetz von 1975 gegenüber den Bestimmungen rechtlich selbständig, die das Funktionieren des BNIC regelten. Dieses Gesetz sei zwar auf drei Produktgruppen anwendbar, nämlich auf Cognac, Champagner und Armagnac, deren Berufsgruppen quasi öffentlich organisiert seien; die streitige Vereinbarung, die aufgrund der Anwendung des Gesetzes von 1975 auf Cognac ergangen sei, beziehe sich jedoch nicht auf diese Organisation.

Die Vereinbarung sei gleichberechtigt vom Repräsentanten der Gruppierung der Händler, von dem der Gruppierung der Winzer und vom Präsidenten (Direktor) des BNIC unterzeichnet worden; der Regierungskommissär beim BNIC habe hinsichtlich der Festsetzung eines Mindestpreises bei der Erzeugung keine Entscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, Höchstbeträge für den Vermarktungswert festzusetzen, was etwas anderes sei als die Festsetzung von Mindestpreisen, die er in Artikel 17 seiner Entscheidung vom 13. November 1980 unter Bezugnahme auf eine spartenübergreifende Vereinbarung zwischen den Parteien nur vorausgesehen habe.

Die Vereinbarung sei somit sowohl von der Handlung des Regierungskommissärs wie von der Allgemeinverbindlicherklärung durch interministerielle Verordnung vom 20. November 1980 zu unterscheiden; sie sei eine Vereinbarung zwischen Händlern und Erzeugern, die auch durch die Anwesenheit des Präsidenten (Direktors) des BNIC keine Verordnung werde.

Hinsichtlich der Rechtsnatur der Parteien der Vereinbarung verweist das vorlegende Gericht auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1976 (76/684/EWG). In dieser Entscheidung, die eine dem BNIC ähnliche Stelle, das Bureau Interprofessionnel de l'armagnac, betroffen habe, habe die Kommission festgestellt, daß die Hersteller, Genossenschaften, Brenner und Händler, die über ihre Berufsvereinigungen im Rahmen des BNIA vertreten wurden, ... Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 seien.

Unter diesen Umständen fragte sich das Tribunal de grande instance Saintes, ob das BNIC wettbewerbsrechtlich als Unternehmensvereinigung zu erachten sei.

Am 21. Juni 1983 hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag vorgelegt:

1) Ist der Zusammenschluß der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler im Rahmen des Bureau national interprofessionnel du cognac im Hinblick darauf, das die zwischen diesen Gruppierungen geschlossene Vereinbarung auch vom Präsidenten des Bureau national interprofessionnel du cognac unterzeichnet worden ist, als Unternehmensvereinigung anzusehen ?

2) Ist die zwischen der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler vereinbarte Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen?

3) Ist im Hinblick darauf, daß es sich bei den von der Vereinbarung vom 7. November 1980 betroffenen Branntweinen um solche mit der geprüften Ursprungsbezeichnung Cognac handelt und daß Cognac ein Branntwein aus Wein ist, der nahezu ausschließlich pur getrunken wird, davon auszugehen, daß die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt?

1.2. Der Vorlagebeschluß ist am 1. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 6. September 1983 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Coutrelis als Bevollmächtigte, am 12. September 1983 der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Kappelhoff-Lançon, und am 23. September 1983 das BNIC, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt X. de Roux, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, Fragen schriftlich zu beantworten. Dem wurde fristgerecht Folge geleistet.

2. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

2.1. Das BNIC trägt folgendes vor:

2.1.1. Das BNIC äußert sich zunächst zur Definition von Cognac, zu seiner Erzeugung und Vermarktung sowie zu seiner wirtschaftlichen Bedeutung für die betroffenen Gebiete.

Eine Streiterei unter Juristen über die Frage, ob Cognac nach dem EWG-Vertrag ein landwirtschaftliches oder industrielles Erzeugnis sei, sei wirtschaftlich sinnlos, da es jedenfalls um die Verwertung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (Weißweine, die zu Cognac-Branntweinen gebrannt würden) gehe, von dem mehr als 80000 Menschen lebten, davon drei Viertel Winzer. Das vorlegende Gericht betrachte Cognac zu Unrecht als industrielles Erzeugnis, da dieser nach französischem Recht ein landwirtschaftliches Erzeugnis sei, worauf das Gesetz vom 10. Juli 1975 Anwendung finde, wenn es ihn auch einer Sonderregelung unterwerfe. Artikel 5 des Gesetzes stelle die im Gesetzes- oder Verordnungswege geschaffenen Organisationen den in Artikel 1 genannten Organisationen vertraglichen Ursprungs gegenüber; das BNIC gehöre zur ersten Gruppe. Da es im Gesetzes- oder Verordnungswege vor Erlaß des Gesetzes von 1975 errichtet worden sei, behalte es seinen öffentlichen Charakter, wenn es sich auch nach entsprechendem Antrag gemäß Artikel 5 auf dieses Gesetz stützen könne, wonach die im Gesetzes- oder Verordnungswege geschaffenen spartenübergreifenden Organisationen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestünden, sich auf Antrag auf die Artikel 2, 3 und 4 über den Abschluß und die Verbindlichkeit von Vereinbarungen wie der streitigen stützen könnten.

2.1.2. Seinen öffentlichen Charakter will das BNIC mit einer Darlegung der Bestimmungen über seine Errichtung und Organisation und über sein Funktionieren belegen.

Es beruhe auf einer Verordnung vom 5. Januar 1941; eine Verordnung vom 4. Dezember 1944 habe seine Aufgaben auf einen Regierungskommissär übertragen, dem ein Beirat zur Seite gestanden habe, dessen Angehörige aus den Vertretern der Winzer und der Händler ausgewählt und durch Verordnung ernannt worden seien.

Eine Ministerialverordnung vom 28. April 1945 betreffe das Bureau National de Repartition des Vins et Eaux-de-vie de Cognac; zwei Verordnungen vom 21. Januar 1946 und vom 20. Februar 1946 hätten diese Regelung ergänzt, wobei die letztere Verordnung die Rechnungslegung und die Berechnung des Alters von Cognac betroffen habe.

Am 15. Juni 1945 sei eine parafiskalische Abgabe zu Lasten der Brenner und Händler eingeführt worden, um die Finanzierung des Bureau national zu gewährleisten; eine Verordnung vom 9. Juli 1946 habe der spartenübergreifenden Organisation des Marktes der Cognac-Weine und -Branntweine ihre sozusagen endgültige Fassung gegeben. Die Zusammensetzung dieser Stelle sei später noch mehrmals geändert worden (Verordnungen vom 14. November 1960 und vom 16. November 1964), an der Endgültigkeit der Regelung seiner Tätigkeit habe sich jedoch nichts mehr geändert.

Das BNIC bestehe aus einem Ausschuß, dessen Angehörige aufgrund von Vorschlagslisten der jeweiligen Berufsvereinigung mit Verordnung des Landwirtschaftsministers ernannt würden und dem ein Landwirtschaftsingenieur Vorsitze, der ebenfalls vom Minister bestimmt werde (Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 1960).

Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 1946 habe dieser Ausschuß die Aufgabe,

Bestimmungen über den Ankauf, die Verteilung, das Brennen, den Handel, die Lagerung und den Verkauf der in dem beschränkten Anbaugebiet erzeugten Weine und Branntweine zu untersuchen und vorzubereiten.

Die Aufgabe sei somit, zu untersuchen und vorzubereiten, nicht aber, zu entscheiden. Die Entscheidung verbleibe beim Vertreter des Staates, da der Regierungskommissär allein Vollzugsentscheidungen treffen dürfe (Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1944).

Die Durchführung dieser Entscheidungen wie auch der Ministerialverordnungen obliege den Diensten des BNIC, die von einem Direktor geleitet würden, der im allgemeinen ein hoher Beamter des Staates sei.

Schließlich werde das BNIC nach wie vor durch eine parafiskalische Abgabe finanziert, deren Höhe alljährlich vom französischen Parlament im Loi'de finances genehmigt werde.

Sei die Rechtsnatur des BNIC auch früher in Frankreich streitig gewesen, so habe der Conseil d'Etat doch entschieden, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Stelle handele, die eine juristische Person und finanziell selbständig sei und deren Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten, nicht aber den ordentlichen Gerichten überprüft werden könnten.

Das sei auch richtig, da das BNIC eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, da es

das Alter von Cognac überwache,

die beim Verkauf verwendeten Bezeichnungen regele,

die Alterungsbestimmungen überwache,

und vor allem den Markt der Cognac-Weine und -Branntweine organisiere.

Daraus, daß es eine öffentliche Stelle sei, seien Folgerungen für die Rechtsnatur der Vereinbarungen zu ziehen, die im Rahmen seines Funktionierens und seiner Aufgabe geschlossen würden.

So unterbreite der Regierungskommissär auf Vorschlag der Vollversammlung alljährlich der Regierung den allgemein so genannten Entwurf einer spartenübergreifenden Vereinbarung über den Preis zu brennender Weißweine und Cognac-Branntweine.

Sei die Regierung mit diesen Vorschlägen einverstanden, so erkläre sie den Entwurf durch Verordnung für allgemeinverbindlich, so daß die Händler und Winzer die so festgesetzten Preise beachten müßten. Andernfalls erwirke die Regierung die gewünschten Änderungen.

In Zusammenarbeit mit der Verwaltung (Steuerfahndung, Finanzamt und Wettbewerbs- und Preisdirektion) habe das BNIC über die Beachtung der Preise zu wachen, die aus der im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichten Verordnung folgten. Die Festsetzung der Preise für die Geschäfte zwischen Winzern und Händlern erfolge somit im Rahmen der Erzeugungsorganisation, die seine erste Aufgabe bleibe.

In diesem rechtlichen Rahmen bemühe sich der Staat, die Lagerbestände zu senken, um die die Winzer drückenden Kosten der Überbevorratung zu verringern.

Diese Politik des allmählichen Abbaus des Ungleichgewichts könne nur Erfolg haben, wenn ihr eine Preisregelung zur Seite trete, die es den Betrieben erlaube, die schweren Lasten zu tragen, die sie in diesen schwierigen Zeiten zu tragen hätten, und bis zur Wiederherstellung des Grundgleichgewichts der Weinwirtschaft im Erzeugungsgebiet der Cognac-Branntweine zu überleben.

Würde die Preisfestsetzung dem Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen, so würden die Preise mit Folgen verfallen, die die Winzer nicht tragen könnten; die Entwertung der Lager würde die Winzer daran hindern, ihre finanziellen Verpflichtungen bei den Banken zu erfüllen.

Demnach sei Artikel 85 EWG-Vertrag auf das BNIC nicht anwendbar, da es weder ein Unternehmen noch eine Unternehmensvereinigung im Sinne dieses Artikels darstelle.

Ein Unternehmen sei das BNIC nicht, da die Lehre für diesen Begriff zwei Voraussetzungen aufstelle, den der einer solchen Einheit angemessenen Organisation und den der Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels, wozu nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gedanke des selbständigen Rechtssubjektes komme, das in diesem Sinne organisiert sei und ein wirtschaftliches Ziel verfolge (Urteile vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 und in der Rechtssache 19/61, Slg. 1962, 655 und 719).

Besonders wichtig sei unter diesen Faktoren das wirtschaftliche Ziel. In Ermangelung einer gerichtlichen sei das im Sinne der Lehrdefinitionen zu verstehen. Diese gingen zwar sehr weit, erfaßten aber die Tätigkeit der BNIC nicht, weil sie im Prinzip voraussetzten, daß ein Unternehmen am Wirtschaftsleben durch Erzeugung, Handel oder Dienstleistungen teilnehme.

Nach seinem rechtlichen Ursprung, seiner Finanzierung, seinen Befugnissen und seiner Aufgabe im öffentlichen Interesse übe das BNIC aber weder eine produktive noch eine Handels- oder Dienstleistungstätigkeit aus.

Freilich habe die Kommission in ihrer Entscheidung IV/29.883 — UGAL/BNIC vom 15. Dezember 1982 (82/896/EWG) betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag die Ansicht vertreten, das BNIC stelle eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag und seine Entscheidungen stellten eine von der Allgemeinverbindlicherklärung unterschiedliche Rechtshandlung dar; deswegen sei ihm eine Geldbuße von 160000 ECU auferlegt worden.

Da es sich dabei um eine Sanktion für eine aufgegebene Maßnahme von geringer Bedeutung gehandelt habe, habe der Regierungskommissär des BNIC gemäß den Weisungen des französischen Landwirtschaftsministers beschlossen, rein rechtlich nicht gegen diese Entscheidung vorzugehen. Das Vollstreckungsverfahren habe aber den wesentlich öffentlichen Charakter des BNIC enthüllt. Die Kommission sei nämlich nicht gegen die Unternehmen vorgegangen, die angeblich eine Vereinigung gegründet hätten, um rechtswidrig einen Mindestpreis festzusetzen, sondern gegen das BNIC selbst, da dieses trotz seines ausdrücklichen Statuts eine Unternehmensvereinigung sei.

Diese Auffassung werde dadurch widerlegt und der öffentliche Charakter des BNIC dadurch gezeigt, daß es aus einer jährlich vom französischen Parlament genehmigten parafiskalischen Abgabe finanziert werde und den Regeln über die kameralistische Buchführung unterliege.

Die Auffassung der Kommission, die Angehörigen des BNIC seien Delegierte der Berufsgruppen, die ihrerseits aus Unternehmen zusammengesetzt seien, sei aufgrund der Art der Benennung dieser Angehörigen zurückzuweisen.

Der Direktor des BNIC ebenso wie sein Präsident und sein Regierungskommissär seien vom Landwirtschaftsminister ernannte Beamte; die Zusammensetzung seiner Versammlung werde durch Erlaß desselben Ministers bestimmt, der einige ihrer Angehörigen selbst auswähle und ernenne, die anderen aber aus von den Berufsgruppen aufgestellten Vorschlagslisten ebenfalls ernenne.

Somit sei das BNIC keine Vereinigung, da dieser Begriff eine Willensübereinstimmung voraussetze, die auf ein gemeinsames Ziel gerichtet sei, also ein vertragliches Element beinhalte, das im vorliegenden Fall fehle, da das BNIC einen Zwangszusammenschluß darstelle, dessen Schaffung und Organisation allein auf eine Initiative der öffentlichen Gewalt zurückgingen, die es selbst gegen den Willen sämtlicher Angehörigen jederzeit auflösen könne.

Das BNIC unterscheide sich von den spartenübergreifenden Zusammenschlüssen, die nach dem genannten Gesetz vom 10. Juli 1975 geschaffen und anerkannt worden seien. Nach dessen Artikel 1 könnten durch Erlaß anerkannt werden die von den repräsentativsten Berufsgruppen der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie gegebenenfalls der Weiterverarbeitung, des Handels und des Vertriebs geschaffenen Zusammenschlüsse, die die verschiedenen Interessen repräsentieren; Artikel 5 desselben Gesetzes unterscheide davon die spartenübergreifenden Zusammenschlüsse, die, wie das BNIC, auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege geschaffen worden seien.

Unter diesen Umständen könne das BNIC nicht allein deshalb als Unternehmensvereinigung angesehen werden, weil in ihm Repräsentanten der Berufsgruppen zusammengeschlossen seien, da seine Vollversammlung vom Landwirtschaftsminister eingesetzt sei und auch Angehörige umfasse, die nicht unmittelbar mit der Herstellung und dem Verkauf von Cognac befaßte Berufsgruppen repräsentierten.

Ferner müsse man unterscheiden zwischen der Eigenschaft, in der ein Angehöriger ausgewählt werde, und derjenigen, in der er seine Funktionen ausübe. Nach den Ministerialerlassen, die die Zusammensetzung des BNIC regelten, werde zwar der Großteil der Angehörigen unter den von den betroffenen Berufsgruppen vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Daraus folge aber nicht, daß diese Angehörigen in Ausübung des ihnen vom Minister erteilten Auftrags das Unternehmen verpflichteten, dem sie angehörten.

2.1.3. Ob die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine als geeignet anzusehen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, könne mit der 49. Begründungserwägung der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 8. Februar 1982 in der Sache UGAL/BNIC beantwortet werden:

Einige der vom BNIC festgesetzten Mindestpreise sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. Die Festsetzung von Mindestpreisen für den von Angehörigen der Gruppe der Händler bei solchen der Gruppe der Winzer durchgeführten Ankauf von Brennweinen und neuen oder gelagerten Branntweinen ist als solche nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich zu beeinträchtigen. Diese Preise betreffen Geschäfte mit Halbfertigerzeugnissen, die normalerweise nicht zum Verbrauch geliefert oder aus dem bestimmten Anbaugebiet von Cognac ausgeführt werden sollen. Sie beeinflussen jedoch das Niveau der Preise des Enderzeugnisses, das geeignet ist, später ausgeführt zu werden; ein solcher mittelbarer Einfluß erlaubt im vorliegenden Fall jedoch nicht den Schluß, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich beeinträchtigt werden kann.

Außerdem habe der Herstellerpreis am Ende nur geringe, vernachlässigenswerte Auswirkungen auf den Endverbraucher des Erzeugnisses; den größten Einfluß auf den Einzelverkaufspreis des Erzeugnisses hätten die hohen Steuern, die in allen Ländern der Gemeinschaft auf Cognac erhoben würden.

Diese Steuern entsprächen in Großbritannien 64 % des Endverkaufspreises, in Belgien 52 %, in der Bundesrepublik Deutschland 45 %, in den Niederlanden 46 %, in Irland 70 % und in Dänemark 72 %.

2.1.4. Abschließend schlägt das BNIC vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1) Der Zusammenschluß der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler im BNIC ist aus folgenden Gründen keine Unternehmensvereinigung:

a) Die Vertretung der Gruppierung der Händler und derjenigen der Winzer in der Vollversammlung des BNIC ist nicht Ergebnis eines freiwilligen Unternehmenszusammenschlusses, sondern in Artikel 9 des Gesetzes vom 27. September 1940, in den Verordnungen vom 5. Januar 1941, vom 4. Dezember 1944, vom 28. April 1945 und vom 9. Juli 1946 sowie in späteren Erlassen vorgeschrieben, die die Organisation dieser öffentlichen Stelle ändern.

b) Die Repräsentanten der Gruppierung der Winzer und diejenigen der Gruppierung der Händler im BNIC vertreten zwar beruflich Unternehmen, werden aber durch Erlaß des französischen Landwirtschaftsministers ernannt und verdanken folglich ihren Auftrag dem Ministerialerlaß, mit dem sie ernannt wurden. Sie üben ihre Funktionen dementsprechend aus, nicht aber als Vertreter eines Einzelunternehmens.

c) Der Vollversammlung des BNIC kommt nur beratende Funktion zu; sie kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen über seine Tätigkeit den französischen Behörden nur eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem die Preisfestsetzung, vorschlagen. Ferner werden die aus der Festsetzung des spartenübergreifenden Herstellerpreises folgenden Preise für alle betroffenen Gewerbetreibenden ausschließlich durch interministerielle Verordnung verbindlich; Verstöße hiergegen werden nicht wie Verstöße gegen eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern wie Verstöße gegen eine französische Rechtsverordnung verfolgt.

2) Die Beratungen der Vollversammlung des BNIC können folglich nicht als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen werden.

3) Es hat folglich keinen Sinn, im Rahmen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu prüfen, ob die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntwein geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu bezwecken oder zu bewirken, da die Preisfestsetzung

a) zum einen kaum Auswirkungen auf den Endverbraucher hat,

b) zum anderen einem regionalen Interesse daran entspricht, den Winzern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und dem Verbraucher angemessene Preise zu garantieren.

Alle diese Begriffe gehören zu den allgemeinen Zielen des Artikels 39 EWG-Vertrag.

2.2. Der Beklagte des Ausgangsverfabrens trägt folgendes vor:

2.2.1. Zur ersten Frage trägt der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor, der Zusammenschluß der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler im Rahmen des BNIC sei eine Unternehmensvereinigung; dabei spiele es keine Rolle, daß das BNIC eine quasiöffentliche Stelle sei und selbst nicht Handel treibe.

Wenn sich die beiden Persönlichkeiten, die aus den beiden Gruppierungen hervorgingen, träfen, um gemeinsam Mindestpreise festzusetzen, so stelle dieses völlig formlose Treffen der beiden Gruppierungen eine Unternehmensvereinigung dar. Dabei komme es nicht darauf an, daß die spartenübergreifende Organisation später die Vereinbarung einstimmig annehme, da der Landwirtschaftsminister sie für allgemeinverbindlich erkläre, weil am Anfang die Verständigung zwischen den beiden Gruppierungen und ihre Vereinbarung stehe.

Das ergebe sich auch aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1982 (IV/29.883 — UGAL/BNIC), die gegen das BNIC gerichtet und von diesem nicht im Klagewege angefochten worden sei.

In dieser in einer ähnlichen Sache ergangenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, daß

die im Rahmen des BNIC geschlossenen spartenübergreifenden Vereinbarungen von den entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärungen zu unterscheiden seien und Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung darstellten,

die vom Minister als Persönlichkeiten oder als Delegierte ernannten Angehörigen des BNIC Berufsgruppen oder -gruppierungen repräsentierten, die aus Unternehmen zusammengesetzt seien,

die fraglichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Verordnungsgewalt des Regierungskommissärs getroffen worden seien,

das BNIC somit eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen darstelle, die für die Zwecke des Artikels 85 einer Unternehmensvereinigung gleichgeachtet werden könne.

Zu demselben Ergebnis sei die Kommission im übrigen bei der Untersuchung der Natur des Bureau national interprofessionnel de l'armagnac (BNIA) in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1976 (IV/28.980; ABl. L 231 vom 21. August 1976, S. 24) gekommen.

In dieser Entscheidung, die ebenfalls nicht im Klagewege angefochten worden sei, habe die Kommission folgendes festgestellt:

Das im Rundschreiben Nr. 8/74 des BNIA vom 29. Mai 1974 ausgesprochene Verbot, Armagnac der Altersstufen 4 und 5 als Faßware zu liefern, beruht auf dem Beschluß einer Unternehmensvereinigung. Die Hersteller, Genossenschaften, Brenner und Händler, die über ihre Berufsvereinigungen im Rahmen des BNIA vertreten werden, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Daß dem BNIA durch das Dekret Nr. 62-20 bestimmte Aufgaben der Qualitätskontrolle übertragen worden sind, ist kein Grund, das BNIA nicht als eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 anzusehen, weil die Maßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, über den Rahmen der Erfüllung der durch dieses Dekret übertragenen Aufgaben hinausgeht.

Im vorliegenden Fall könne nichts anderes als das gelten, was in den beiden Entscheidungen gegen das BNIA und gegen das BNIC selbst festgestellt worden sei.

Ohne rechtliche Bedeutung sei der Umstand, daß der besoldete Direktor des BNIC — und nicht sein Präsident, wie das vorlegende Gericht sage — die Vereinbarung gegengezeichnet habe, da weder das BNIC noch sein Direktor über eine Verordnungsgewalt verfügten.

2.2.2. Hinsichtlich der zweiten dem Gerichtshof gestellten Frage sei nicht zweifelhaft, daß die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine eine abgestimmte Verhaltensweise darstelle; da aber die spartenübergreifende Vereinbarung von einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen ausgehe, dürfte das Interesse an dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der abgestimmten Verhaltensweise nur gering sein.

2.2.3. Zur dritten Frage schildert der Beklagte des Ausgangsverfahrens zunächst das technische Verfahren der Cognac-Herstellung.

Dabei handele es sich um einen Branntwein aus Wein aus bestimmten Rebsorten, der in dem durch Dekret vom 1. Mai 1909 festgelegten Gebiet angebaut werde und Anspruch auf die durch Décret-loi vom 30. Juli 1935 festgesetzte kontrollierte Ursprungsbezeichnung habe. Die Ursprungsbezeichnung Cognac dürfe nur insoweit geführt werden, als die Verordnungsvorschriften über die bei der Weinbereitung, dem Brennen, der Reifung und der Vermarktung zu beachtenden Regeln eingehalten würden.

Der Gestehungspreis des vom Winzer verkauften Branntweins setze sich aus zwei Elementen zusammen, dem Preis des verwendeten Weins und den Kosten des Brennens.

Die Festsetzung eines Mindestpreises für diesen Branntwein, ob neu oder gelagert, über dem Preis, der sich aus den genannten Elementen ergebe, die von Natur aus in die Preisberechnung eingingen, sei offensichtlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Selbst wenn die große Mehrzahl der Händler ihren Sitz in Cognac oder in dem durch das Dekret von 1909 bestimmten Gebiet habe, so hindere doch nichts einen Händler mit Sitz außerhalb dieses Gebiets daran, diese Branntweine zu kaufen, um sie zu verschneiden, ohne daß er deshalb das Recht auf den Namen Cognac verliere, und zwar unabhängig davon, ob die Branntweine in Frankreich verblieben oder ausgeführt würden. Der Verkauf der Branntweine von der Gruppierung der Winzer an diejenige der Händler sei demnach kein strikt nationales Geschäft; gegebenenfalls könne ihm internationaler Charakter zukommen.

Insbesondere stellten diese Branntweine, deren Mindestankaufspreis für die Händler festgesetzt werde, den Rohstoff für das Endprodukt Cognac dar, dessen Bedeutung für den internationalen Handel nicht bestritten werden könne.

In ihrer Entscheidung vom 15. Dezember 1982 habe die Kommission darauf hingewiesen, daß ungefähr 80 % des Cognacs außerhalb Frankreichs abgesetzt worden seien, die Verkäufe im Gemeinsamen Markt ungefähr 52 % der Gesamtverkäufe ausgemacht hätten und auf die Ausfuhren aus Frankreich in die neun übrigen Mitgliedstaaten 40 % der Gesamtausfuhren entfallen seien.

Unerheblich sei es, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. Dezember 1982 einen Fall untersucht habe, der etwas anders gelagert gewesen sei als der vorliegende. Zwar habe der Antrag der UGAL, der zu der genannten Entscheidung geführt habe, die Vereinbarung vom 7. November 1980 (so wie diejenigen vom 12. Dezember 1978 und vom 18. Oktober 1979) insoweit betroffen, als sie den Versand von fertigem Cognac geregelt habe, nicht aber die Artikel 4 und 5, die den Herstellerpreis von neuen oder gelagerten Branntweinen festgesetzt hätten. Gleichwohl entsprächen sich die beiden Fälle; selbst wenn die Branntweinverkäufe der Winzer im wesentlichen auf dem nationalen französischen Markt erfolgten, beeinträchtige die Festsetzung eines Mindestpreises den internationalen Handel.

So sei Cognac der einzige in einem Land der Gemeinschaft hergestellte Branntwein, der der angegriffenen restriktiven Organisation unterliege, da es sich im übrigen um Branntweine aus Wein handle (französischer Armagnac oder italienischer Grappa), um Obstbrände (Zwetschgen, Birnen, Mirabelle), die in Deutschland und in Frankreich hergestellt würden, oder um Kornbrände (Whisky oder Akvavit aus England bzw. Dänemark), mit denen hinsichtlich der Preisfestsetzung völlig frei gehandelt werden könne.

Damit werde der Cognac-Händler gegenüber französischen oder ausländischen Händlern benachteiligt, die konkurrierende Branntweine vermarkteten, da er bei der Festsetzung seines Verkaufspreises den Ankaufspreis des Ausgangsmaterials berücksichtigen müsse, der ihm vorgeschrieben sei und den er nicht frei aushandeln könne.

Das wäre nicht weiter wichtig, wenn es nur ein zweitrangiges Element des Gestehungspreises von Cognac beträfe, wie die Kosten der Etikettierung oder der Verpackung; hier aber sei es von höchster Bedeutung, da der vorgeschriebene Ankaufspreis der des wesentlichen Bestandteils des Endproduktes sei.

Die Statistiken zeigten, daß der Ankaufspreis der Branntweine beim Flaschenverkauf (88 % des Absatzes) mindestens 40 bis 50 % und beim Faßverkauf (12 % des Absatzes) mindestens 60 bis 70 % des Verkaufspreises von Cognac ausmache. Die weniger bedeutenden Häuser könnten mit den mächtigeren bloß in Preiswettbewerb treten, da die letzteren mit bedeutenden Werbebudgets den Markt beherrschten. Es liege im wohlverstandenen Interesse des Verbrauchers, daß dieser Preiswettbewerb nicht behindert werde.

Die vorgelegte Frage erwähne ausdrücklich, daß es für Cognac eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung gebe, und den unbestreitbaren Umstand, daß er ausschließlich pur getrunken werde. Das zeige das Interesse des vorlegenden Gerichts an der Beantwortung der Frage, ob der ausschließliche Charakter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Cognac diesen nicht ohne weiteres dem Gemeinschaftsrecht entziehe, da wenigstens aufgrund des Namens in keinem anderen Mitgliedstaat ein wirklich identischer Branntwein erzeugt werden könne.

Die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich; 169/78, Kommission/Italien; 171/78, Kommission/Dänemark; und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, Cogis/Amministrazione delle finanze dello Stato) zur Anwendung und Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag seien auch im vorliegenden Fall anwendbar, da der Begriff der gleichartigen Erzeugnisse nicht je nachdem unterschiedlich ausgelegt werden könne, ob es sich um die Wettbewerbsbedingungen handele oder um staatlichen Protektionismus auf dem Wege finanzieller Maßnahmen.

In diesen Urteilen habe der Gerichtshof entschieden, daß es allen Branntweinen gemeinsame Züge gebe, die genügend ausgeprägt seien, um in allen Fällen die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliege. Zu dieser Schlußfolgerung sei der Gerichtshof gelangt, nachdem er festgestellt habe, daß

1) Branntweine innerhalb der größeren Gruppe der alkoholischen Getränke als Hauptmerkmal einen relativ hohen Gehalt an Trinkalkohol aufwiesen und damit eine unterscheidbare Gruppe bildeten, der bestimmte Merkmale gemeinsam seien,

2) sich aufgrund eigener Züge typische Branntweinarten definieren ließen, von denen einige sogar durch Ursprungsbezeichnungen geschützt seien.

Der Gerichtshof habe die finanziellen Maßnahmen verworfen,

durch die Frankreich nationale Branntweine gegen Whisky und Wacholder,

Dänemark Akvavit und Schnaps gegen Gin, Wodka, Wacholder, Punsch, Rum und Obstbranntweine,

Italien Branntweine aus Wein und Trester gegen Korn- und Zuckerrohrbranntweine geschützt habe.

Jenseits der Besonderheiten, die sich aus der Ursprungsbezeichnung oder der Art des Verzehrs ergebe, reichten die allen Branntweinen gemeinsamen Züge aus, um Cognac in direktem Wettbewerb mit allen anderen existierenden Branntweinen zu sehen.

Im Ergebnis behindere somit die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für zur Herstellung von Cognac bestimmte Branntweine den freien Wettbewerb, beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, beschränke den Markt, ohne die Qualität zu verbessern, und behindere somit die vom EWG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung.

2.3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt folgendes vor:

2.3.1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschreibt zunächst die Art des Cognacs, die technischen Umstände seiner Herstellung sowie seine Rechtslage. Gemeinschaftsrechtlich seien nur die Weißweine, die zur Herstellung von Branntweinen und in der Folge von Cognac bestimmt seien, landwirtschaftliche Erzeugnisse; Branntweine und Cognac fänden sich nicht im Anhang II zum EWG-Vertrag, der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 abschließend aufführe. Folglich unterlägen

a) die Weißweine

der gemeinsamen Marktorganisation für Wein nach der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und ihren Durchführungsverordnungen sowie

gemäß Artikel 42 EWG-Vertrag nach der Verordnung Nr. 26 dem Wettbewerbsrecht mit einigen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag,

b) die Branntweine und Cognac dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht.

Aufgrund des erheblichen Cognac-Absatzes in den verschiedenen Ländern des Gemeinsamen Marktes werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich beeinträchtigt.

Gegen das BNIC seien im übrigen zwei weitere Beschwerden von der Union Syndicale des négociants en cognac et eaux-de-vie eingereicht worden; eine dieser Beschwerden betreffe die spartenübergreifenden Vereinbarungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83, die andere die Allgemeinverbindlicherklärungen dieser Vereinbarungen.

Die gegen die spartenübergreifenden Vereinbarungen gerichtete Beschwerde (Sache rV/30.622), die am 14. April 1982 eingereicht worden sei, stütze sich auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17. Es gehe dabei darum, daß durch spartenübergreifende Vereinbarungen der Ankaufspreis für weiße Brennweine und neue oder gelagerte Branntweine, die Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Cognac gäben, sowie die Brennkosten für die Gruppierung der Händler festgelegt würden.

In dieser Sache ermittle die Generaldirektion Wettbewerb gerade. Ein an das BNIC gerichtetes, auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestütztes Schreiben vom 22. September 1982 sei bisher ohne Antwort geblieben.

Die vom 24. Januar 1983 datierende Beschwerde gegen die Allgemeinverbindlicherklärungen sei an die Generaldirektion Landwirtschaft gerichtet gewesen, da sie die Frage der Vereinbarkeit des französischen Systems mit der gemeinsamen Marktorganisation für Wein aufwerfe.

Die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen seien der Kommission somit nicht neu, da sie die Frage 1 bereits in ihrer Entscheidung vom 15. Dezember 1982 behandelt habe, die Frage 2 in Wirklichkeit mit der vorhergehenden eng verknüpft sei und die Frage 3 einem Teil der Sache entspreche, in dem die Generaldirektion Wettbewerb auf die Beschwerde der Union syndicale gerade ermittle (Sache IW 30.622).

2.3.2. Zur ersten Frage verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 15. Dezember 1982 (Begründungserwägungen 49 — 56) sowie auf die Entscheidung vom 26. Juli 1976 betreffend das Bureau national interprofessionnel de l'armagnac, auf die das vorlegende Gericht Bezug nehme. Bei der Festsetzung der Preise durch spartenübergreifende Vereinbarung handle das BNIC somit als Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag.

Die Frage, ob das BNIC nach nationalem französischem Recht als öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft zu betrachten sei, sei von den nationalen Gerichten zu entscheiden; als solche könne sie keinen Eingang in eine Untersuchung finden, die ausschließlich mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts befaßt sei.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563, Randnrn. 30 und 31 der Entscheidungsgründe, sowie vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 88 der Entscheidungsgründe) führt die Kommission aus, der Begriff der Unternehmensvereinigung müsse im Lichte des Zwecks des Artikels 85 Absatz 1, Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen, die sich aus einem gemeinsamen Willen der betroffenen Unternehmen ergäben, wenn diese in einem Zusammenschluß Maßnahmen träfen, die die in Artikel 85 Absatz 1 aufgeführten Wirkungen hätten, ausgelegt werden.

Es sei also zu unterscheiden zwischen den Tätigkeiten des BNIC im Rahmen der ihm durch die einschlägigen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben sowie den Verfahren, die auf den Erlaß von Maßnahmen in Ausübung der Verordnungsgewalt des Regierungskommissärs beim BNIC zielten, einerseits und den vertraglichen Verfahren der Preisfestsetzung nach dem Gesetz Nr. 75-600, die, wie im vorliegenden Fall, auf Vereinbarungen der spartenübergreifenden Organisationen abzielten, denen die Allgemeinverbindlicherklärung durch Ministerialverordnung folge, andererseits.

Dieser Unterschied im Verfahren ergebe sich gerade aus der Entscheidung des Regierungskommissärs beim BNIC vom 11. November 1980, die Maßnahmen für Wein und Branntwein (Höchstproduktions- und -ver-marktungsmengen) enthalte, aber hinsichtlich der Preise selbst nur vorsehe, daß eine spartenübergreifende Vereinbarung einen Mindestpreis für die Weine des Cognac-Gebiets vorsehen werde, die für die Herstellung von Cognac bestimmt seien.

Die fragliche Vereinbarung, die Preise für Weißwein, Branntwein und Cognac betreffe, ohne die Weißweine hervorzuheben, die von der Entscheidung des Regierungskommissärs erfaßt seien, werde von den Unterzeichnern selbst als Vertrag angesehen, der durch einstimmige Entscheidung der vertretenen Gruppierungen geschlossen worden sei; diese und nicht der Regierungskommissär verlangten ihre Allgemeinverbindlicherklärung (Artikel 11 der Vereinbarung).

Da die Preise für Wein, Branntwein und Cognac als Enderzeugnis im Rahmen des BNIC durch die Gruppierung der Winzer und diejenige der Händler festgesetzt würden, die selbst aus Unternehmen zusammengesetzt seien, handele das BNIC als Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag.

Das werde durch die im BNIC verfolgte Praxis der spartenübergreifenden Vereinbarungen bei Preisfestsetzungen bestätigt.

Die spartenübergreifenden Vereinbarungen seien von Anfang an rein vertraglicher Natur gewesen, da sie immer von den betroffenen Sparten selbst erarbeitet worden seien.

Der Anwendungsbereich der Vereinbarungen habe sich stetig erweitert (Ausdehnung zunächst auf Branntweine, dann auf Cognac als Enderzeugnis); der Wille, sie zwingend zu gestalten, sei immer deutlicher geworden (Kontrollen).

Änderungen oder besondere Förderungsmaßnahmen seien immer so dargestellt worden, als entsprängen sie dem Willen der betroffenen Sparten und/oder unmittelbar wirtschaftlichen Notwendigkeiten, ohne gesetzlichen oder Verordnungsänderungen zu entsprechen.

Erst seit 1978 sei das Gesetz Nr. 75-600 angewandt worden, um die Vereinbarungen im Rahmen des BNIC auch für all die Spartenangehörigen verbindlich zu machen, die nicht den vertretenen Vereinigungen angehörten, und um Sanktionen vorzusehen und damit die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen zu verstärken, ohne ihnen den Charakter eines Beschlußes von Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag dadurch zu nehmen, daß sie in Verordnungstexte verwandelt würden.

2.3.3. Die zweite Frage, ob die Festsetzung von Mindestpreisen in diesen Vereinbarungen eine abgestimmte Verhaltensweise darstelle, sei wegen der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage gegenstandslos.

Sollte der Gerichtshof jedoch nicht davon ausgehen, daß eine Unternehmensvereinigung vorliege, so liege wenigstens eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und nicht nur eine abgestimmte Verhaltensweise vor, wie das Vorlageurteil nahelege.

Da die vertragliche Natur der streitigen Vereinbarungen hinreichend aufgezeigt worden sei, sei nur noch zu bemerken, daß Vereinbarungen abstrakt ohne Rücksicht darauf zu verstehen sei, ob sie nach französischem Recht unabhängig von der Allgemeinverbindlicherklärung für die Parteien verbindlich sei.

Nach gemeinschaftlichem Wettbewerbsrecht sei es für eine Vereinbarung erforderlich, aber auch ausreichend, daß eine zwei oder mehr Parteien bindende Willensübereinstimmung vorliege.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACT Chemifarma/Kommission, Slg. 1970, 661) sei ein gentlemen's agreement eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85, da es den gemeinsamen Willen der Kartellmitglieder hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Gemeinsamen Markt getreu zum Ausdruck bringe. Folglich seien die Umstände der Preisfestsetzung im vorliegenden Fall als Vereinbarung und nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 71/74 (Frubo) für Artikel 85 Absatz 1 als Vereinbarung zwischen Unternehmen anzusehen.

2.3.4. Zur dritten Frage führt die Kommission aus, unbestreitbar handele es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, zu fragen sei nur, ob diese Beschränkung nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sei.

Die tatsächliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten grenze die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht ab. Die Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sei wesentliches Tatbestandsmerkmal des Artikels 85.

Was die Wettbewerbsbeschränkung im Gemeinsamen Markt anbetreffe, so wolle die streitige Vereinbarung den Ankaufs- oder Verkaufspreis unmittelbar festsetzen; sie falle somit unter die erste Gruppe der von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag erfaßten beschränkenden Abreden.

Diese Abrede habe folgende Wirkungen:

a) Der Wettbewerb unter den Erzeugern werde beschränkt, da sie nicht zu den ihnen wünschenswert erscheinenden Preisen verkaufen dürften.

b) Der Wettbewerb unter den Händlern werde hinsichtlich der Gestehungspreise beschränkt, was auf Dauer zum Ausscheiden derjenigen mit beschränkten Mitteln führen könne.

c) Diese Wettbewerbsbeschränkung auf der Ebene der Ankaufspreise von Branntweinen wirke sich auf den Preis von Cognac als Enderzeugnis aus, da der Branntweinpreis der überwiegende Faktor des Gestehungspreises von Cognac sei.

Zur tatsächlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten habe der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Der Umstand, daß ein Preiskartell der streitigen Art nur den Vertrieb bestimmter Erzeugnisse in einem einzigen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, um auszuschließen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. (Urteil vom 26. November 1975, Rechtssache 73/74, Papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 25 der Entscheidungsgründe).

Im vorliegenden Fall werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wenn die Wettbewerbsbeschränkung durch die Festsetzung von Mindestpreisen unmittelbar auch nur Branntweine betreffe, die selbst nicht Gegenstand eines solchen Handels seien, so stellten diese Branntweine doch den wesentlichen Faktor des Gestehungspreises von Cognac als Enderzeugnis dar. Somit fänden sich die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen (Verhinderung der freien Bildung von Preisen weniger bekannter Marken, die die Unterdrückung dieser Marken durch auf dem Markt bekannte Marken verewigten und ihre Entwicklung ebenso wie die Einführung neuer Marken verhinderten) bei Cognac als Enderzeugnis wieder, der Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sei, da er zu ungefähr 50 % in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgesetzt werde.

Da dem so sei, sei es belanglos, ob das Erzeugnis, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sei, besondere Eigenschaften aufweise, die es unter dem Gesichtspunkt des Konsums oder irgendeinem anderen Gesichtspunkt von anderen möglicherweise ähnlichen Erzeugnissen unterschieden.

2.3.5. Die Vorlagefragen seien somit wie folgt zu beantworten :

1) Eine Vereinbarung, die im Rahmen einer spartenübergreifenden Organisation zwischen Vertretern der betroffenen Sparten getroffen wird und insbesondere Preise festsetzt, fällt unter den Begriff des Beschlußes von Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Diese gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung bleibt dadurch unberührt, daß eine solche Vereinbarung durch Entscheidung der öffentlichen Gewalt nach nationalem Recht für allgemeinverbindlich erklärt wird.

2) Damit wird die zweite Frage gegenstandslos.

3) Eine Vereinbarung oder ein Beschluß von Unternehmensvereinigungen, mit dem ein Mindestpreis festgesetzt wird, bezweckt im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Einschränkung des Wettbewerbs. Eine solche Vereinbarung oder ein solcher Beschluß ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn das fragliche Erzeugnis zwar nicht in anderen Mitgliedstaaten vertrieben wird, aber Ausgangserzeugnis für ein Enderzeugnis ist, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, so daß sein Preis den Verkaufspreis des Enderzeugnisses nicht unerheblich beeinflußt.

3. Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Juni 1984 haben das BNIC, vertreten durch Rechtsanwalt X. de Roux, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Kappel-hoff-Lançon, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco und N. Coutrelis als Bevollmächtigte, mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Saintes (Frankreich) hat mit Urteil vom 21. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC), Cognac, und Guy Clair, Geschäftsführer der Établissements Clair et Cie, Händler in Brie-sous-Matha, wegen Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen über den Ankauf von Branntweinen, die letzterer zu niedrigeren Preisen geschlossen hatte, als in dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgesetzt worden waren.

3 Nach dem Vorlageurteil und den Akten ist das BNIC eine spartenübergreifende Organisation auf dem Gebiet der Cognac-Weine und -Branntweine, die mit Verordnung vom 5. Januar 1941 errichtet wurde. Es finanziert sich aus parafiskalischen Abgaben. Nach der Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 18. Februar 1975 (JORF vom 26. Februar 1975) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung gehören dem BNIC an:

a) zwei Persönlichkeiten, von denen die eine die Winzer und die andere die Händler des durch Dekret vom 1. Mai 1909 festgelegten Anbaugebiets vertritt,

b) auf Vorlage von Listen, die von den jeweiligen Berufsvereinigungen aufgestellt werden:

neunzehn Vertreter der Winzer und der Brennereigenossenschaften,

neunzehn Vertreter der Händler und der berufsmäßigen Brenner,

ein Vertreter des Brennweinverbandes,

ein Vertreter der Erzeuger von Pineau des Charentes,

ein Vertreter der Makler,

ein Vertreter der dazugehörigen Gewerbe,

ein Vertreter der leitenden Angestellten und Meister (Handel),

ein Vertreter der Kellereiarbeiter von Cognac,

ein Weinbautechniker und

ein Weinbergarbeiter.

Wer Händler, Makler oder Brenner ist oder ein verwandtes Gewerbe ausübt, kann nicht die Winzer vertreten; das gleiche gilt umgekehrt.

Die Mitglieder des BNIC werden durch Verordnung des Landwirtschaftsministers auf drei Jahre ernannt. Erneute Ernennung ist zulässig.

Folgende Personen nehmen an den Beratungen des BNIC mit beratender Stimme teil:

die Landwirtschaftsdirektoren und die Leiter der Finanzämter der Departements Charente und Charente-Maritime;

der Inspecteur divisionnaire der Répression des fraudes;

die Beamten, die für die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle des BNIC zuständig sind.

Weiter ernennt der Minister einen Präsidenten und einen Regierungskommissär.

4 Nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 über die spartenübergreifende Landwirtschaftsorganisation, geändert durch Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980, finden auf das BNIC auf Antrag bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

5 Nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Satzung des BNIC gehören seine Mitglieder entweder der Gruppierung der Händler oder derjenigen der Winzer an. Ist die Auffassung dieser Gruppierungen nach internen Verhandlungen mit qualifizierter Mehrheit festgestellt, so können sie eine Vereinbarung schließen, die nach dem Gesetz Nr. 75-600 dazu dienen kann, die Bekanntheit von Angebot und Nachfrage, die Anpassung und Regelung des Angebots, die Festsetzung von Vertriebsregeln, Preisen und Zahlungsbedingungen unter staatlicher Kontrolle, die Qualität der Erzeugnisse, die spartenübergreifenden Beziehungen auf dem fraglichen Gebiet und den Absatz im In- und Ausland zu fördern.

6 Nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes kann die geschlossene Vereinbarung auf Antrag der Vollversammlung des BNIC durch Ministerialverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, daß die Vereinbarung alle Angehörigen der Sparten bindet, aus denen sich die spartenübergreifende Organisation zusammensetzt.

7 Nach Artikel 4 des Gesetzes ist ein Liefervertrag zwischen Privatpersonen, der den Bestimmungen einer solchen für allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung widerspricht, nichtig. Die spartenübergreifende Organisation kann Klage auf Feststellung dieser Nichtigkeit sowie auf Ersatz eines allfälligen Schadens erheben.

8 In diesem Rahmen hat das BNIC am 7. November 1980 einstimmig die spartenübergreifende Vereinbarung über den Preis von zu brennenden Weißweinen und Cognac-Branntweinen angenommen. In dieser Vereinbarung, die für den europäischen Teil Frankreichs gelten sollte, wurden der Mindestpreis für zum Brennen bestimmte Weine, der Preis für 1980 und in früheren Jahren gebrannte Branntweine sowie der Mindestpreis von Cognac festgesetzt. Jeder Vertrag, der diese Bestimmungen mißachtete, sollte nichtig sein und die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 75-600 vorgesehenen Sanktionen auslösen. Die Vereinbarung wurde von den Vertretern der beiden Gruppierungen im Rahmen der Versammlung des BNIC sowie von dessen Direktor unterzeichnet und mit Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 27. November 1989 für allgemeinverbindlich erklärt.

9 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens kaufte von mehreren Winzern Cognac-Branntweine zu niedrigeren Preisen, als in der Vereinbarung festgesetzt waren. Daraufhin verklagte ihn das BNIC auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verträge.

10 Gegen dieses Verlangen berief sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf, die Vereinbarung sei mit den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag unvereinbar. Das BNIC trug vor, Cognac falle nicht unter diese Bestimmungen des EWG-Vertrags; außerdem sei die Ministerialverordnung, um deren Verletzung es im Ausgangsverfahren gehe, eine behördliche Handlung, deren Gültigkeit von den ordentlichen Gerichten nicht überprüft werden könne.

11 Das vorlegende Gericht erachtete es für feststehend, daß die Cognac-Branntweine industrielle Erzeugnisse und die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag folglich grundsätzlich auf sie anwendbar seien. Selbst wenn das BNIC eine quasiöffentliche Stelle und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 27. November 1980 eine behördliche Handlung sei, sei die Vereinbarung gleichwohl ohne Eingreifen des Regierungskommissärs beim BNIC von den Vertretern der beiden Gruppierungen in dieser Stelle geschlossen und unterzeichnet worden; die Vereinbarung sei von der Allgemeinverbindlicherklärung zu unterscheiden, selbst wenn sie in Gegenwart des Präsidenten des BNIC geschlossen worden sei, dem keine Verordnungsgewalt zukomme.

12 Mit Urteil vom 21. Juni 1983 hat das Tribunal de grande instance Saintes das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Zusammenschluß der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler im Rahmen des Bureau national interprofessionnel du cognac im Hinblick darauf, daß die zwischen diesen Gruppierungen geschlossene Vereinbarung auch vom Präsidenten des Bureau national interprofessionnel du cognac unterzeichnet worden ist, als Unternehmensvereinigung anzusehen?

2) Ist die zwischen der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler, vereinbarte Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen?

3) Ist im Hinblick darauf, daß es sich bei den von der Vereinbarung vom 7. November 1980 betroffenen Branntweinen um solche mit der geprüften Ursprungsbezeichnung Cognac handelt und daß Cognac ein Branntwein aus Wein ist, der nahezu ausschließlich pur getrunken wird, davon auszugehen, daß die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für Branntweine den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt?

Zur ersten Frage

13 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob eine Vereinbarung, die zustande kam wie beschrieben, unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt, insbesondere, ob eine zwischen den beiden Gruppierungen der Winzer und der Händler geschlossene Vereinbarung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen darstellt.

14 Nach Auffassung des BNIC spielt es keine Rolle, ob Cognac-Branntweine nach dem EWG-Vertrag als landwirtschaftliche oder als industrielle Erzeugnisse zu betrachten sind. Artikel 85 EWG-Vertrag gelte in keinem Fall, da Cognac für die Winzer des fraglichen Gebietes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Das Einkommen von 63000 Winzern hänge unmittelbar vom Preis der Cognac-Branntweine ab. Der Weinbau in der Charente sei seit 1973 erheblich verschuldet. Er sehe sich einem strukturellen Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage gegenüber. Die Festsetzung eines Mindestpreises für Cognac-Branntweine solle den dortigen Winzern daher ein Mindesteinkommen garantieren.

15 Dem ist nicht zu folgen. Im Anhang II zum EWG-Vertrag (ex 22.09) ist Branntwein ausdrücklich von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgenommen. Folglich ist er ein industrielles Erzeugnis. Daran vermag die wirtschaftliche Bedeutung nichts zu ändern, die dieses Erzeugnis für die Winzer des fraglichen Gebiets haben mag.

16 Nach Auffassung des BNIC ist die Vereinbarung zwischen den beiden Gruppierungen nicht auf Initiative der Unternehmen, sondern im Rahmen und gemäß der Satzung des BNIC geschlossen worden, das nach französischer Verwaltungsrechtsprechung angesichts der Umstände seiner Errichtung, seiner Finanzierung, seiner Organisation, seines Funktionierens, der Ernennung seiner Mitglieder sowie des ihm anvertrauten öffentlichen Auftrags eine öffentlichrechtliche Stelle sei. Seine Tätigkeit falle somit nicht unter Artikel 85 EWG-Vertrag.

17 Auch dem ist nicht zu folgen. Artikel 85 gilt schon nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu Recht ausführen, sind der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefaßt werden, für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere des Artikels 85 EWG-Vertrag, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen.

18 Das BNIC trägt weiter vor, die Mitglieder seiner Vollversammlung, die die fragliche Vereinbarung ausgehandelt und geschlossen hätten, seien sämtlich vom Landwirtschaftsminister ernannt worden. Sie verträten somit nicht die Berufsvereinigungen, aus denen sie kämen; die von ihnen geschlossene Vereinbarung könne nicht als solche zwischen Unternehmensvereinigungen betrachtet werden.

19 Auch dem ist nicht zu folgen. Unter Artikel 85 fällt auch eine Vereinbarung, die von Personen ausgehandelt und geschlossen wurde, die zwar vom Staat, von zwei direkt vom Minister ernannten Persönlichkeiten abgesehen jedoch auf Vorschlag der unmittelbar betroffenen Berufsvereinigungen ernannt sind und die deshalb als Vertreter dieser Vereinigungen bei der Aushandlung und dem Abschluß dieser Vereinbarung zu betrachten sind.

20 Eine zwischen zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden wie den beiden Gruppierungen der Winzer und der Händler geschlossene Vereinbarung ist als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen anzusehen. Daß diese Gruppierungen im Rahmen einer Stelle wie des BNIC zusammengefaßt sind, entzieht ihre Vereinbarung nicht dem Artikel 85 EWG-Vertrag.

21 Weiter trägt das BNIC vor, die in seinem Rahmen geschlossenen Vereinbarungen seien nicht bindend; seine Rolle bestehe ausschließlich in der Beratung der Regierungsbehörden; nur diese könnten die Vereinbarungen durch Ministerialverordnung verbindlich machen.

22 Im Rahmen des Artikels 85 Absatz 1 brauchen die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn diese bezweckt, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Eine Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises für ein Erzeugnis, die den Behörden zu dem Zweck übersandt wird, diesen Mindestpreis billigen und für sämtliche Gewerbetreibende auf dem fraglichen Markt für verbindlich erklären zu lassen, bezweckt ihrer Natur nach, den Wettbewerb auf diesem Markt zu verfälschen.

23 Wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, kann das Handeln einer Behörde, das eine solche Vereinbarung für alle betroffenen Gewerbetreibenden, selbst wenn sie nicht Partei der Vereinbarung sind, verbindlich machen soll, diese Vereinbarung nicht der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entziehen.

24 Das vorlegende Gericht möchte schließlich wissen, ob es sich auf die rechtliche Beurteilung dieser Vereinbarung nach Artikel 85 EWG-Vertrag auswirkt, daß sie vom Präsidenten des BNIC unterzeichnet wurde.

25 Daß der Präsident oder der Direktor einer Stelle, in deren Rahmen eine Vereinbarung mit dem Ziel der Beschränkung des freien Wettbewerbs geschlossen wird, diese unterzeichnet, ohne daß dies im nationalen Recht vorgesehen wäre, beeinflußt die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Vereinbarung nicht.

26 Nach alledem ist die erste Frage dahin gehend zu beantworten, daß eine spartenübergreifende Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises für ein Erzeugnis wie Cognac-Branntwein, die von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Stelle wie des BNIC geschlossen wird, unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt.

Zur zweiten Frage

27 Weiter möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Festsetzung von Mindestankaufspreisen für Branntweine als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 anzusehen ist. In Anbetracht der Beantwortung der ersten Frage ist diese Frage gegenstandslos geworden.

Zur dritten Frage

28 Nach den Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung betrifft die dritte Frage im wesentlichen die Preisfestsetzung für bei der Cognac-Herstellung verwendete Branntweine, also ein Zwischenerzeugnis, das normalerweise nicht aus dem Gebiet von Cognac hinausgelangt. Das vorlegende Gericht fragt im wesentlichen, ob die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für ein solches Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen, daß es für das Enderzeugnis, also Cognac, eine Ursprungsbezeichnung gibt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

29 Jede Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung durch Festsetzung eines Mindestankaufspreises für ein Zwischenerzeugnis bezweckt oder bewirkt, ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, auch wenn das Zwischenerzeugnis selbst nicht Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist, sondern nur den Ausgangsstoff für ein anderes Erzeugnis darstellt, das anderswo in der Gemeinschaft vertrieben wird. Daß es für das Enderzeugnis eine Ursprungsbezeichnung gibt, ist nicht erheblich.

30 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für ein Zwischenerzeugnis geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn dieses Erzeugnis den Ausgangsstoff für ein anderes Erzeugnis darstellt, das anderswo in der Gemeinschaft vertrieben wird, und zwar ungeachtet dessen, ob es für das Enderzeugnis eine Ursprungsbezeichnung gibt.

Kosten

31 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Saintes mit Urteil vom 21. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine spartenübergreifende Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises für ein Erzeugnis wie Cognac-Branntwein, die von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Stelle wie des BNIC abgeschlossen wird, fällt unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

2) Die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für ein Zwischenerzeugnis ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn dieses Erzeugnis den Ausgangsstoff für ein anderes Erzeugnis darstellt, das anderswo in der Gemeinschaft vertrieben wird, und zwar ungeachtet dessen, ob es für das Enderzeugnis eine Ursprungsbezeichnung gibt.