Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1984 – C-188/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:309
In der Rechtssache 188/83
Hermann Witte, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Olm, Großherzogtum Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung Rechtsund Verwaltungsfragen, Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Gewährung der Auslandszulage im Sinne von Artikel 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Gewährung der Auslandszulage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Beamtenstatuts. Diese Vorschrift lautet, soweit sie für diese Rechtssache von Bedeutung ist, wie folgt:
Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:
a) Beamten, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben...
b) ...
2. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist und zu keiner Zeit die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat, ist seit dem 17. Mai 1982 Beamter des Europäischen Parlaments (Besoldungsgruppe A 7). Sein Dienstort ist Luxemburg.
Der Rechtsstreit geht im wesentlichen um die Frage, ob der Kläger die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts aufgestellte Voraussetzung erfüllt, das heißt, ob er während des fraglichen Zeitraums, nämlich vom 17. November 1976 bis 17. November 1981, im Großherzogtum Luxemburg weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat.
Folgender unstreitiger Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit zugrunde:
Der 1950 in Deutschland geborene Kläger ließ sich 1958 mit seiner Familie in Luxemburg nieder, wo er bis 1970 die Europäische Schule besuchte. Nach seiner Eheschließung mit einer Luxemburgerin im September 1970 studierte er von Oktober 1970 bis Dezember 1974 Rechtswissenschaften an der Universität Münster (Bundesrepublik Deutschland). Im März 1975 nahm er mit seiner Frau Wohnung in Luxemburg.
Vom 1. Mai 1975 bis Ende September 1977 stand er als Rechtsreferendar im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz.
In der Einstellungsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es:
... habe ich Sie heute zum Rechtsreferendar ernannt. Gleichzeitig werden Sie in den Vorbereitungsdienst für das Amt eines Richters, Staatsanwalts oder höheren Verwaltungsbeamten eingestellt... Ihren Verzicht auf die Gewährung von Umzugskosten, Reisekostenvergütung und Trennungsgeld während der gesamten Dauer der Ausbildung — den Einfüh-rungs- und Abschlußlehrgang ausgenommen — nehme ich an. Während der Lehrgänge können Sie Kosten nur insoweit geltend machen, als sie von Trier aus entstehen würden.
Während seines Dienstes als Rechtsreferendar, soweit dieser in den nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts erheblichen Zeitraum fällt, war der Kläger folgenden Stellen zugewiesen:
vom 1. September 1976 bis 31. November 1976: Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei in Trier;
vom 1. Dezember 1976 bis 28. Februar 1977; Ausbildung beim Europäischen Parlament in Luxemburg;
vom 1. März 1977 bis 28. April 1977: Referendarlehrgang in Saarburg (Rheinland-Pfalz);
von Mitte Mai 1977 bis Ende August 1977: Vorbereitung auf die Zweite juristische Staatsprüfung und Ablegung dieser Prüfung;
September 1977: Erholungsurlaub.
Wie sich aus den Akten ergibt, behielt der Kläger während seiner gesamten Dienstzeit als Rechtsreferendar seinen angegebenen Wohnsitz in Luxemburg bei, wozu er aufgrund der vorgenannten Einstellungsverfügung berechtigt war.
Von Oktober 1977 bis Ende Februar 1979 war der Kläger ohne Beschäftigung.
Am 1. Mai 1979 wurde er von dem belgischen Unternehmen Burroughs in Luxemburg eingestellt, bei dem er bis zum 15. Mai 1982, d. h. bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe des Europäischen Parlaments, arbeitete.
Am 14. Juli 1982 beantragte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut die Gewährung der Auslandszulage; dieser Antrag wurde stillschweigend abgelehnt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1983 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 6. September 1983 zurückgewiesen.
3. Die vorliegende Klage ist mit Klageschrift, die am 8. September 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, erhoben worden.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage zuzulassen,
soweit erforderlich festzustellen, daß die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde nicht begründet ist,
vielmehr für Recht zu erkennen, daß der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt,
das Europäische Parlament demgemäß zu verurteilen, dem Kläger die Auslandszulage vom Zeitpunkt seines Dienstantritts zu zahlen,
über eine eventuelle Verzinsung nach billigem Ermessen zu entscheiden,
dem Europäischen Parlament jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Das Europäische Parlament beantragt,
zur Kenntnis zu nehmen, daß es keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage erhebt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen des Beamtenstatuts zu entscheiden.
III — Vorbringen der Parteien
Die Zulässigkeit der Klage wird nicht bestritten. Das Vorbringen der Parteien zur Begründetheit läßt sich wie folgt zusammenfassen :
1. Zum Sachverhalt
a) Der Kläger trägt vor, er habe seine hauptberufliche Tätigkeit (Rechtsreferendar) vom Beginn des Bezugszeitraums (17. November 1976) bis Ende September 1977 in Deutschland ausgeübt. Die Tätigkeit, die er vom 1. März 1979 bis zum Ende des Bezugszeitraums (17. November 1981) in Luxemburg ausgeübt habe, sei nur eine Gelegenheitsbeschäftigung gewesen, die seiner Ausbildung als Jurist nicht entsprochen habe und die daher nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne.
Was seinen Wohnsitz während des Bezugszeitraums angehe, stünden etwa 21 Monate tatsächlichen Wohnsitzes in Luxemburg 39 Monaten gegenüber, in denen er seinen Wohnsitz zwar formal in Luxemburg gehabt, aber in Deutschland gearbeitet oder dort eine Beschäftigung gesucht habe.
Während folgender Zeiträume habe er außerhalb Luxemburgs an folgenden Orten gewohnt:
vom 17. November bis Ende November 1976 und vom 1. März 1977 bis 28. April 1977 habe er in Perl-Nennig gewohnt (hierüber hat er eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorgelegt).
Von Mitte Mai 1977 bis Ende August 1977 (mit Ausnahme von zwei Wochen) und von November oder Dezember 1977 bis Ende Februar 1978 habe er bei einem Onkel in Mainz gewohnt (hierüber hat er eine Bescheinigung dieses Onkels vorgelegt). Während der beiden vorgenannten Wochen habe er in einem Hotel in Koblenz gewohnt.
In den Monaten September und Oktober 1977 habe er in Südeuropa Urlaub gemacht.
Von März 1978 bis Ende 1979 sei er auf der Suche nach einer Beschäftigung durch Deutschland gereist.
Der Kläger führt aus, ein Rechtsreferendar sei Beamter im Sinne des deutschen Beamtenrechts. Danach habe er, der Kläger, seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe ihm lediglich gestattet, seine Wohnung in Luxemburg beizubehalten.
b) Das Europäische Parlament weist zum Berufsleben des Klägers darauf hin, daß dieser im Bezugszeitraum
während zehneinhalb Monaten (vom 17. November 1976 bis Ende September 1977) Rechtsreferendar,
länger als siebzehn Monate (von Oktober 1977 bis Ende Februar 1979) ohne Beschäftigung und
während 33 Monaten (vom 1. März 1979 bis 17. November 1981) Angestellter eines Privatunternehmens in Luxemburg gewesen sei.
Was den Ort betreffe, an dem der Kläger seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich aus seiner Personalakte, daß er seinen Wohnsitz seit März 1975 ohne Unterbrechung in Luxemburg gehabt habe.
Wie sich im übrigen aus seiner Beschwerde ergebe, habe er im Bezugszeitraum nur neun Monate in Deutschland gewohnt, nämlich
vom 17. November bis Ende November 1976 in Trier,
vom 1. März 1977 bis 28. April 1977 in Saarburg,
von Mitte Mai 1977 bis Ende August 1977 in Koblenz und
von Dezember 1977 bis Ende Februar 1978 in Mainz.
Daß es sich bei diesen Aufenthalten — unterstellt, sie seien bewiesen — um vorübergehende Aufenthalte gehandelt habe, zeige der Umstand, daß der Kläger in Deutschland entweder bei einem Familienangehörigen oder im Hotel gewohnt habe.
2. Zur Rechtslage
a) Der Kläger weist zunächst auf die französische Fassung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts hin. Dort sei die Rede von einem fonctionnaire ... qui n'a pas... habité ou exercé son activité professionnelle principale sur le territoire européen dudit État (des Dienstlandes). Diese beiden Voraussetzungen seien alternativ und nicht kumulativ. Das ergebe sich eindeutig aus der französischen und der englischen Fassung und möglicherweise auch aus der deutschen Fassung.
Im vorliegenden Fall seien jedoch beide Voraussetzungen erfüllt.
Erstens entspreche der Begriff habitation dem domicile nach französischem Recht oder dem ständigen Wohnsitz nach deutschem Recht. Ein Wechsel des ständigen Wohnsitzes trete ein, wenn der Betroffene tatsächlich an einem anderen Ort wohne und die Absicht habe, sich dort fest niederzulassen.
Davon ausgehend habe er erst seit seiner Einstellung durch die Firma Burroughs im März 1979 seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg. Dagegen habe der Grund für seine Anwesenheit in Luxemburg vor diesem Zeitpunkt nur darin bestanden, dort für sich und seine Frau einen Stützpunkt zu haben, solange sich seine berufliche Zukunft noch nicht eindeutig abgezeichnet habe.
Seine ständige hauptberufliche Tätigkeit sei die eines Juristen gewesen, und er habe sie in Deutschland ausgeübt. Dagegen sei seine Tätigkeit bei der genannten Firma in Luxemburg nur eine vorübergehende Beschäftigung oder Gelegenheitsarbeit gewesen.
Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Dienst als Rechtsreferendar eine besoldete und hauptberufliche Vollzeittätigkeit sei, die auf das rechtswissenschaftliche Studium folge. Der Rechtsreferendar sei Beamter im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften und erhalte Bezüge für seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie.
In der Vergangenheit sei nach ständiger Verwaltungspraxis eine sechsmonatige Unterbrechung des Wohnsitzes im Dienstland während des Bezugszeitraums als ausreichend für die Gewährung der Auslandszulage angesehen worden. Die Änderung dieser Praxis stelle eine Ungleichbehandlung dar und sei diskriminierend.
b) Das Europäische Parlament macht demgegenüber geltend, die beiden in der betreffenden Vorschrift des Beamtenstatuts aufgestellten Voraussetzungen seien Negatiworaussetzungen, von denen keine erfüllt sein dürfe.
Was zunächst die Voraussetzung angehe, daß der Beamte seinen Wohnsitz nicht im Dienstland gehabt haben dürfe, zeigten die französische und die deutsche Fassung der Vorschrift, daß es sich nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um eine tatsächliche Situation handele. Es komme also darauf an, wo der Betroffene unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit sein Privatleben verbracht habe. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Auslandszulage, die im Gegensatz zu Expatriierungszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen solle, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird (Urteil vom 20.2.1975, Rechtssache 21/74, Airola, Sig. 1975, 221).
Der Kläger habe seit der Niederlassung seines Vaters in Luxemburg und während seiner Schulzeit seinen Wohnsitz in Luxemburg gehabt und habe nach seiner Heirat dort seinen eigenen Hausstand begründet.
Zur ständigen hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers ist das Europäische Parlament der Auffassung, der Dienst als Rechtsreferendar sei kein Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinne, sondern eher eine zeitlich begrenzte und zur Berufsausbildung gehörende praktische Ausbildung, während deren Bezüge gezahlt würden; dies zeige auch der Begriff Vorbereitungsdienst.
Die Verwaltungspraxis in diesem Bereich habe sich in der Tat geändert, und zwar namentlich im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 42/75 (Delvaux, Slg. 1976, 167). Nach Erlaß dieses Urteils hätten die Verwaltungsleiter der Organe ihre frühere Haltung in der Weise nuanciert, daß eine Abwesenheit des Betroffenen von mindestens sechs Monaten von seinem Dienstland während des Fünfjahreszeitraums... nicht mehr als ein Umstand anzusehen [ist], der die Gewährung der Auslandszulage zwingend nach sich zieht, sondern vielmehr als ein Anhaltspunkt, aufgrund dessen die Verwaltung beurteilen kann, ob ein ständiger Wohnsitz vorgelegen hat oder nicht.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Juni 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juli 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Hermann Witte, Beamter des Europäischen Parlaments seit dem 17. Mai 1982 mit Dienstort Luxemburg, hat mit Klageschrift, die am 8. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Zahlung der Auslandszulage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Beamtenstatuts.
2 Nach dieser Bestimmung wird die Auslangszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrag des Grundgehalts und bestimmter Zulagen Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren, im vorliegenden Fall in der Zeit vom 17. November 1976 bis 17. November 1981, in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
3 Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle diese Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage. Er stellte daher einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut und legte gegen die Ablehnung dieses Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde ein. Nach der Zurückweisung dieser Beschwerde hat er die vorliegende Klage erhoben.
4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Kläger, der Deutscher ist und zu keiner Zeit die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat, seit 1958 seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, wo sein Vater als Beamter des Europäischen Parlaments Dienst tut. Im März 1975 begründete der Kläger seinen ehelichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat. Während des hier in Rede stehenden Zeitraums von fünf Jahren, also zwischen dem 17. November 1976 und dem 17. November 1981, war der Kläger bis September 1977 Rechtsreferendar in der Bundesrepublik Deutschland, wo er aus diesem Grund vom 17. November bis Ende November 1976, vom 1. März bis 28. April 1977 und von Mitte Mai bis Ende August 1977 wohnte. Während all dieser Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland behielt er jedoch seinen ehelichen Wohnsitz in Luxemburg bei.
5 Danach war der Kläger von Oktober 1977 bis Ende Februar 1979 ohne Beschäftigung und wohnte mit seiner Familie erneut in Luxemburg mit Ausnahme eines Zeitraums von drei oder vier Monaten, d. h. von November/Dezember 1977 bis Ende Februar 1978, während dessen er sich auf der Suche nach einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Vom 1. März 1979 bis zum Ende des Bezugszeitraums am 17. November 1981 war er bei einem Privatunternehmen in Luxemburg angestellt und wohnte mit seiner Familie in diesem Staat.
6 Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Parlament habe mit seiner Weigerung, ihm die Auslandszulage zu gewähren, das Beamtenstatut verletzt. Die in der streitigen Statutsbestimmung aufgestellten Voraussetzungen, daß nämlich der Beamte im Hoheitsgebiet des Dienstlandes weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, seien alternative Voraussetzungen, von denen für die Gewährung der Zulage nur eine erfüllt zu sein brauche. Er, der Kläger, erfülle beide Voraussetzungen.
7 Nach Ansicht des Europäischen Parlaments darf dagegen keiner der in der streitigen Bestimmung genannten Fälle gegeben sein. Der Kläger habe jedoch in Luxemburg sowohl seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt als auch seinen ständigen Wohnsitz gehabt.
8 Wie sich sowohl aus dem Wortlaut der streitigen Statutsbestimmung in den verschiedenen Sprachfassungen als auch aus ihrem Zweck ergibt, setzt die Gewährung der Auslandszulage voraus, daß keiner der dort genannten Fälle vorliegt. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (s. unter anderem Urteil vom 20.2.1975 in der Rechtssache 21/74, Airola, Sig. 1975, 221), soll die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird. Der Kläger hat somit nur Anspruch auf diese Zulage, wenn er im luxemburgischen Hoheitsgebiet weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat.
9 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß der Kläger seinen Wohnsitz während des gesamten Bezugszeitraums in Luxemburg gehabt hat und daß er nur während einiger kurzer Zeiträume nicht in diesem Staat gewohnt hat. Der längste dieser Zeiträume betrug drei oder vier Monate; insgesamt handelt es sich um nicht mehr als neun bis zehn Monate.
10 Der vorübergehende Charakter dieser Aufenthalte außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets erhellt um so deutlicher aus dem Umstand, daß der Kläger bei diesen Gelegenheiten jeweils bei einem Familienangehörigen oder im Hotel wohnte und daß er nicht von seiner Ehefrau begleitet war. Das ergibt sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Bescheinigungen und aus der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar; laut dieser Verfügung hatte der Kläger auf die Gewährung von Umzugskosten, Reisekostenvergütung und Trennungsgeld während der gesamten Dauer dieses Dienstverhältnisses — mit Ausnahme bestimmter Lehrgänge im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit — verzichtet.
11 Solche Fälle sporadischer und kurzfristiger Abwesenheit vom Dienstland, die überdies nicht von der Absicht des Betroffenen gekennzeichnet waren, seinen ständigen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlegen, können nicht als ausreichend angesehen werden, dem Wohnort des Klägers im Dienstland den Charakter eines ständigen Wohnsitzes im Sinne der betreffenden Statutsbestimmung zu nehmen.
12 Da der Kläger somit während des betreffenden Zeitraums seinen ständigen Wohnsitz im luxemburgischen Hoheitsgebiet gehabt hat, ist die Rüge der Verletzung des Beamtenstatuts zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Kläger in dieser Zeit auch seine ständige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Staat ausgeübt hat.
13 Der Kläger stützt seine Klage zweitens auf den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Gemeinschaftsorgane hätten in ständiger Verwaltungspraxis die streitige Statutsbestimmung in der Weise angewandt, daß eine sechsmonatige Abwesenheit vom Dienstland während des Bezugszeitraums als ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Auslandszulage angesehen worden sei. Ferner würden die Angehörigen der Gemeinschaftsbeamten, die letzteren in ihr Dienstland gefolgt seien, nach ständiger Praxis für die Gewährung der Auslandszulage so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz nicht in diesem Land gehabt.
14 Hierzu hat das Europäische Parlament im Verfahren ausgeführt, die Verwaltungen der Gemeinschaftsorgane seien zwar 1974 übereingekommen, daß die Auslandszulage gewährt werden solle, wenn eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene Abwesenheit vom Dienstland während des Fünfjahreszeitraums vorliege, doch sei diese Praxis 1977 zugunsten einer flexibleren und den Besonderheiten jedes Einzelfalls angemesseneren Haltung geändert wurden. Die Praxis, die Ehegatten und die noch nicht achtzehnjährigen Kinder von Beamten internationaler Organisationen diesen Beamten für die Gewährung der Auslandszulage gleichzustellen, sei 1981 im Anschluß an einen Bericht des Rechnungshofes aufgegeben worden.
15 Abgesehen davon, daß sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, läßt sich den Umständen des vorliegenden Falles nicht entnehmen, daß das Europäische Parlament mit seiner Weigerung, dem Kläger die Auslandszulage zu gewähren, von einer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Handlung noch geltenden Verwaltungspraxis abgegangen wäre. Demnach ist auch die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückzuweisen.
16 Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen.
18 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.