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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1984 – C-91/83

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:307

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 91 und 127/83

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Heineken Brouwerijen BV

gegen

Inspecteur der Vennootschapsbelasting Amsterdam (Rechtssache 91/83)

und

Heineken Brouwerijen BV

gegen

Inspecteur der Vennootschapsbelasting Utrecht (Rechtssache 127/83)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Die nationalen Rechtsvorschriften

1. Die Wet Selectieve Investeringsregeling

Um die Probleme zu mildern, die sich aus der Überlastung der Stadtgebiete im Westen der Niederlande (der Randstad-Nederland) ergeben, wurde im Jahr 1972 beim niederländischen Parlament ein Gesetzentwurf für eine Wet Selectieve Investeringsregeling (Gesetz über eine selektive Regelung für Investitionen; im folgenden als die SIR bezeichnet) eingebracht, durch die für die meisten Neuinvestitionen in diesem Teil des Landes eine Abgabe eingeführt wurde.

Die SIR (Stb. 1974, 91) wurde am 27. Februar 1974 erlassen. Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes sieht vor:

Eine Abgabe ist zu entrichten... bei der

a) Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes;

b) Errichtung einer Anlage.

Nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 10 Absatz 1 ist die Höhe der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Abgabe auf 25 % bzw. 3 % der geschätzten Erwerbs- und Baukosten festgesetzt. Sowohl Artikel 5 Absatz 2 als auch Artikel 10 Absatz 2 sehen jedoch vor, daß diese Beträge durch Verordnung geändert werden können, und daß dabei je nach dem Gebiet, in dem die Baumaßnahmen durchgeführt werden, oder nach der Art oder dem Zweck des Gebäudes oder der Anlage mehrere Prozentsätze festgelegt werden können.

Vor ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 1975 wurde die SIR durch ein Gesetz vom 28. Mai 1975 (Stb. 1975, 290) geändert, nach dem unter anderem durch Verordnung festgelegt werden kann, daß die Abgabe für die in einem bestimmten Gebiet errichteten Gebäude oder Anlagen nicht gilt. Aufgrund dieser Vorschrift erging die Verordnung vom 17. Juni 1975 (Stb. 1975, 325). Infolgedessen wurde die SIR nur für einen sehr beschränkten Teil ihres Geltungsbereichs in Kraft gesetzt, und die vorgesehene Erhebung von Abgaben wurde aufgrund einer Verordnung vom 6. September 1976 (Stb. 1976, 478) rückwirkend zum 9. Juni 1976 ausgesetzt. In der Folge wurde diese Aussetzung allerdings mit Wirkung vom 29. Juni 1978 aufgehoben.

2. Die Wet Investeringsrekening

Am 16. Februar 1977 wurde beim niederländischen Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der zur Wet Investeringsrekening (Stb. 1978, 368; im folgenden als die WIR bezeichnet) führte.

In der Präambel dieses Gesetzes wird zum Ausdruck gebracht, daß es wünschenswert ist, im Interesse der Beschäftigungslage einen Anreiz für Investitionen zu schaffen und dabei die Belange der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von bestimmten Gebieten, der Raumordnung, ... einer gesunden Umwelt und eines sparsamen Gebrauchs von Energie und Rohstoffen zu berücksichtigen.

Der Entwurf der WIR sah ein System von Investitionszuschüssen (Grundprämien) und von Investitionsprämien (selektive Prämien) vor, die die Höhe der während des Jahres der Investition geschuldeten Steuer verringerten. Grundsätzlich sollten die Grundprämien allgemein für alle Unternehmen in den Niederlanden unbeschadet der Art oder des Ortes der Tätigkeit gelten. Wenn die Investition bestimmte Voraussetzungen erfüllte, sollte der Unternehmer, der die Investition tätigte, außerdem einen Anspruch auf eine oder mehrere selektive Prämien geltend machen können. Zu diesen letztgenannten gehörte eine allgemeine regionale Prämie, die für außerhalb der Randstad vorgenommene Investitionen und errichtete Anlagen bestimmt war.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1977 unterrichtete die niederländische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von dem Entwurf der WIR.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1977 antwortete die Kommission, daß sie in bezug auf diesen Gesetzentwurf, insbesondere was die allgemeine regionale Prämie angehe, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet habe. Die Kommission hob dabei hervor, daß sie keine Einwendungen gegen eine derartige Regelung habe, sofern die Beihilfe innerhalb der Regionen und innerhalb der Höchstgrenzen gewährt wird, für die die Kommission (im Jahr 1974) eine Ausnahme zugelassen hat. Da sie jedoch den räumlichen Anwendungsbereich, der für die Prämie bestimmt werden solle, nicht kenne, erklärte die Kommission, sie könne nicht feststellen, ob auf diese Beihilfe eine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ausnahmeregelungen angewendet werden könne.

Nach Absprache mit der Kommission verzichtete die niederländische Regierung auf die Einführung der allgemeinen regionalen Prämie und bezog deren Betrag in die Grundprämie ein, die nach Auffassung der Kommission als allgemeine Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fiel. Der Gesetzentwurf wurde dementsprechend geändert, und die Kommission wurde davon mit Schreiben vom 16. Mai 1978 unterrichtet.

Mit Schreiben vom 21. April 1978 teilte die Kommission der niederländischen Regierung mit, daß das am 26. Mai 1977 in bezug auf den Entwurf der WIR eingeleitete Verfahren abgeschlossen sei. Die Kommission unterstrich, daß sie zur Kenntnis genommen habe, daß die allgemeine regionale Prämie nicht eingeführt wird.

Die WIR wurde am 29. Juni 1978 erlassen. Sie trat am 19. Juli 1978 rückwirkend zum 24. Mai 1978 in Kraft. Sie sieht unter anderem die Einführung eines Investitionszuschusses in gleicher Höhe für das ganze Land vor, der gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zuschuß erhöht ist und sich bei neuen Gebäuden auf 23 % beläuft.

Bei der Debatte über den Gesetzentwurf wurde im niederländischen Parlament die Absicht zum Ausdruck gebracht, die im SIR vorgesehene Abgabe, die vom 9. Juni 1976 an ausgesetzt worden war, wieder in Kraft zu setzen, und in der Folge wurden die Artikel 5 Absatz 2 und 10 Absatz 2 der SIR durch die WIR geändert. Außerdem wurde anstelle der ursprünglich vorgesehenen Übergangsregelung in Artikel 36 der WIR die folgende Regelung eingeführt:

Bei Gebäuden, für die der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der (SIR) ... vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung vom 6. September 1976 (Stb. 478) gestellt worden ist, wird der Investitionszuschuß auf 11 % anstelle von 23 % ... festgesetzt.

Wie oben angegeben wurde die Verordnung vom 6. September 1976 mit Wirkung vom 29. Juni 1978 aufgehoben. Die Verringerung des Zuschusses galt demnach für die zwischen dem 24. Mai und 29. Juni 1978 gestellten Anträge.

B — Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und das Verfahren

1. Die Klägerin der Ausgangsverfahren, die Firma Heineken Brouwerijen BV in Zouterwoude, (im folgenden als die Klägerin bezeichnet) nahm in den Jahren 1978 und 1979 in der Randstad zwei Investitionen vor, für die in beiden Fällen die in der WIR vorgesehene Beihilfe gewährt wurde. Bei einer dieser Investitionen wurde der Investitionszuschuß jedoch nach der in Artikel 36 der WIR enthaltenen Übergangsregelung gekürzt. Bei der anderen Investition wurde die in der SIR vorgesehene Abgabe erhoben.

In der Folge reichte die Klägerin beim Gerechtshof Amsterdam zwei Klagen gegen die Entscheidungen ein, die die Inspecteurs der vennootschapsbelasting (Amter für Körperschaftssteuer) Amsterdam bzw. Utrecht erlassen hatten: Mit der einen war der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses in voller Höhe nach der WIR für die erste Investition abgelehnt und mit der anderen die Besteuerung der letztgenannten Investition nach der SIR bestätigt worden.

2. Vor dem Gerechtshof hat die Klägerin geltend gemacht, wenn man das durch die SIR und die WIR geschaffene Systeme in seiner Gesamtheit betrachte, so sei durch die getroffenen Maßnahmen tatsächlich eine Beihilfe eingeführt worden, deren Auswirkung dieselbe wie bei der ursprünglich im Entwurf der WIR vorgesehenen Beihilfe sei, gegen den die Kommission Einwände erhoben und ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet habe. Sie hat insbesondere hervorgehoben, die SIR, die Änderungen, die in diesem Gesetz bei den Artikeln 5 Absatz 2 und 10 Absatz 2 vorgenommen worden seien, der differenzierte Tarif des Artikels 36 der WIR und die tatsächlichen Auswirkungen des letztgenannten in Verbindung mit den Auswirkungen des erstgenannten Gesetzes seien — für sich allein oder zusammen genommen — als eine Beihilfe oder als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag anzusehen, die ohne vorherige Unterrichtung (der Kommission) gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeführt worden seien.

3. Die Finanzbehörden sind dieser Auffassung entgegengetreten.

4. Der Gerechtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bzw. sind die Wet selectieve investeringsregeling , die in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen im Hinblick auf das Zusammenwirken mit der Wet investeringsrekening , der in Artikel 36 des letztgenannten Gesetzes enthaltene differenzierte Tarif oder das tatsächliche Zusammenwirken dieser Gesetze — jedes für sich allein oder in Verbindung miteinander — als eine Behilferegelung oder als Beihilferegelungen im Sinne der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag anzusehen?

2. Ist Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat von der Absicht, Beihilfen einzuführen oder umzugestalten, für alle Beteiligten unmittelbar und deutlich erkennbar gewesen sein muß?

3. Muß sich eine derartige Unterrichtung auch auf die im Entwurf der Beihilferegelung während der parlamentarischen Verhandlung vorgenommenen Änderungen erstrecken?

4. Ist, wenn die Kommission von einer in einer neu einzuführenden Beihilferegelung vorgenommenen Änderung nicht unterrichtet worden ist, während der Entwurf der Beihilferegelung, in dem die Änderung vorgenommen worden ist, der Kommission zur Kenntnis gebracht worden ist, das in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz EWG-Vertrag genannte Durchführungsverbot als anwendbar anzusehen, und, wenn ja, erstreckt sich dieses Verbot auf die schließlich zustande gekommene gesamte Beihilferegelung oder ausschließlich auf den durch diese Änderung zustande gekommenen Teil der Beihilferegelung?

5. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht: die Klägerin der Ausgangsverfahren, die Firma Heineken Brouwerijen BV, vertreten durch Rechtsanwalt F. Salomonson, Amsterdam, und durch Steuerberater A. E. R. Crollius, Rijswijk, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium I. Verkade, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch HerrnB. van der Esch als Bevollmächtigten.

6. Durch Beschluß vom 1. Februar 1984 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, nachdem er der Kommission die unter III angegebenen Fragen gestellt hat.

8. Durch Beschluß vom 28. März 1984 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

i) Vorbemerkungen

Die italienische Regierung trägt vor, bei dem vom Gerichtshof aufgeworfenen Problem stelle sich vor allem die Vorfrage, ob eine Entscheidung über die Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag im Sinne des Artikels 177 möglich sei. Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 22. März 1977 (Steineke & Weinlig, Rechtssache 78/76, Slg. S. 595), das zwar zeige, daß der Gerichtshof nicht absolut ausschließe, daß ein nationales Gericht eine Entscheidung über die Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags für Beihilfen herbeiführen könne, aus dem sich aber die Grenzen einer möglichen normativen Bedeutung der Artikel 92 und 93 für die Entscheidung einer Streitigkeit über innerstaatliches Recht ergeben. Soweit es nämlich darum gehe zu erörtern, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei oder nicht, habe die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in einem in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fallenden Rechtsstreit keinerlei Bedeutung, da das Urteil darüber nicht in einem anderen Verfahren als dem institutionell in Artikel 93 bezeichneten gefällt werden könne, d. h. anderswo als in dem besonderen in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren und im Rahmen der diesbezüglichen Befugnisse der Kommission. Dieses Verfahren stellte das Zwischenglied dar, das erforderlich sei, damit das in Artikel 92 statuierte normative Urteil der Unvereinbarkeit sich im Einzelfall zu einem Verbot konkretisieren könne, das den Widerspruch zwischen der Beihilfe und dem EWG-Vertrag zum Ausdruck bringe.

Die vom Gerechtshof vorgelegten Fragen bezögen sich aber auf einen Fall, in dem ein derartiges von der Kommission eingeleitetes Verfahren auf die von der niederländischen Regierung vorgelegten Antworten hin abgeschlossen worden sei.

ii) Zur ersten Frage

1. Die Klägerin trägt vor, die Wiedereinführung der nach der SIR zu erhebenden Abgaben im Juni 1978 in Verbindung mit den Vorschriften der WIR stelle eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar. Darüber hinaus sei schon die Anwendung des Artikels 36 der WIR als solche eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92.

1.1. Anstelle des ursprünglich durch die WIR vorgesehenen Systems, das eine Grundprämie für das gesamte Hoheitsgebiet und eine allgemeine regionale Prämie für außerhalb der Randstad getätigte Investitionen umfaßt habe, sei die Grundprämie bis auf einen Betrag erhöht worden, der der Gesamtsumme aus der ursprüngliche Grundprämie und der allgemeinen regionalen Prämie entsprochen habe. Um die gewünschte regionale Differenzierung zu erreichen, sei die Abgabenregelung der SIR gleichzeitig wiedereingeführt worden und seien die Prozentsätze für die Grundprämie und die Abgabenerhebung so festgesetzt worden, daß das Ergebnis dem von der Kommission abgelehnten System entspreche. In dieser Hinsicht weist die Klägerin insbesondere auf die zusätzlichen Erklärungen hin, die die Regierung am 16. März 1978 vor dem niederländischen Parlament abgegeben habe und in denen mit Hilfe von Tabellen und Berechnungen von Prozentsätzen erläutert werde, daß die Auswirkungen der durch die SIR vorgesehenen Abgabe in Verbindung mit der durch die WIR vorgesehenen (neuen) Grundprämie aus finanzieller Sicht die gleichen seien wie bei der Grundprämie und der allgemeinen regionalen Prämie, die ursprünglich vorgesehen gewesen seien.

Es sei daher offenkundig, daß die Regierung über die Auswirkungen der SIR in Verbindung mit der WIR Ziele habe erreichen wollen, die die Kommission als nicht annehmbar angesehen habe, als sie in Form der allgemeinen regionalen Prämie präsentiert worden seien. Die Zielvorstellung der niederländischen Regierung sei im übrigen nur von geringer Bedeutung.

Als Beispiel nennt die Klägerin die Änderungen der Artikel 5 Absatz 2 und 10 Absatz 2 der SIR, nach denen die in diesem Gesetz vorgesehene Abgabe für bestimmte Institute oder Kassen, die, da sie nicht der Körperschaftssteuer unterlägen, keine Investitionshilfen nach der WIR erhalten könnten, herabgesetzt werden könne.

1.2. Zu Artikel 36 der WIR bemerkt die Klägerin insbesondere, nach Artikel 3a Absatz 2 der SIR habe die Wiedereinführung der in diesem Gesetz für Gebäude vorgesehenen Abgabe keine Steuerpflicht zur Folge, wenn die Baugenehmigung vor dem Zeitpunkt dieser Wiedereinführung beantragt worden sei. Bei den parlamentarischen Verhandlungen über das Zusammenwirken der WIR und der SIR habe man nämlich die Lage der Unternehmer geprüft, die die Baugenehmigung vor dem Zeitpunkt der Wiedereinführung der Abgabe beantragt hätten und nicht zur Entrichtung der Abgabe nach der SIR verpflichtet gewesen seien, jedoch die Grundprämie nach der WIR hätten erhalten können, die sich für das gesamte Hoheitsgebiet auf 23 % belaufen habe. Bei dieser Fallgestaltung sei es nicht möglich gewesen, das Ziel zu erreichen, auf das das Zusammenwirken der WIR und der SIR ausgerichtet gewesen sei, nämlich die regionale Differenzierung.

Gerade zu diesem Zweck habe man aber in die WIR den Artikel 36 eingefügt, nach dem der Zuschuß gemäß der WIR bei Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor der Wiedereinführung der durch die SIR vorgesehenen Abgabe (d. h. vor dem 29. Juni 1978) gestellt worden seien, um einen Betrag in Höhe der Abgabe nach der SIR vermindert, d. h. von 23 auf 11 % gesenkt werde.

Darüber hinaus seien bei den parlamentarischen Verhandlungen Einwände gegen Artikel 36 vorgebracht worden, weil dieser für das gesamte Hoheitsgebiet und daher auch für die nicht zur Randstad gehörenden Gebiete gegolten habe. Um diese Einwände auszuschließen, habe die niederländische Regierung die Entscheidung getroffen, den Anwendungsbereich des Artikels 36 auf die Randstad zu begrenzen (und diesen Artikel nicht auf die Gebäude anzuwenden, die von der Abgabe nach der SIR befreit gewesen seien).

Artikel 36 habe infolgedessen bei den Investitionen, die sich aus vor dem 29. Juni 1978 gestellten Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben hätten, eine spezifische Verzerrung geschaffen: Innerhalb der Randstad habe die nach der WIR gewährte Prämie 11 % betragen, während sie sich anderswo auf 23 % belaufen habe.

2. Die niederländische Regierung trägt erstens vor, die Abgabenerhebung nach der SIR sei ein Instrument, das global wirke, und könne ihrem Wesen nach nicht als eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag angesehen werden. Nach Abstimmung mit der Kommission sei die niederländische Regierung nämlich der Auffassung gewesen — und sei immer noch der Auffassung —, sie könne davon ausgehen, daß gegen die SIR aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts keine Einwände bestünden.

Was die WIR angeht, so bezeichnet die niederländische Regierung diese als ein Mittel, einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, das aus einer Kombination der allgemeinen Grundprämie und besonderer Prämien bestehe. Die Grundprämie könne nicht als eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag angesehen werden, denn die staatlichen Stellen müßten, wenn dies der Fall sein sollte, bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produktionszweige bevorzugt behandeln. Diese Grundprämie sei aber nicht selektiv, da sie allen Unternehmern und allen Produktionszweigen zugute komme. Dagegen seien die besonderen Prämien in der Tat Beihilfen im Sinne des EWG-Vertrags; soweit sie aber beibehalten worden seien, habe die Kommission sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Auch das Zusammenwirken der SIR und der WIR könne daher nicht als Beihilferegelung im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag bezeichnet werden. Gewiß könne man nicht leugnen, daß man im Laufe der Zeit versucht habe, die beiden Gesetze besser aufeinander abzustimmen, es handele sich aber um zwei getrennte Gesetze, die jeweils ihren eigenen Zweck hätten: Die WIR solle Anreize zu Investitionen geben, und die SIR habe das Ziel, die Investitionen unter dem besonderen Blickwinkel der Konzentration und der übermäßigen Belastung in einem bestimmten Gebiet zu beeinflussen, und trage daher zu einer sinnvollen Raumordnung bei.

Bei der Abstimmung mit der Kommission im Jahr 1978 über das Ziel des Entwurfs der WIR sei man im übrigen auch übereingekommen, gleichzeitig die SIR wieder in Kraft zu setzen, was die Kommission ebenfalls nicht dazu veranlaßt habe, ihre Auffassung zu ändern.

2.1. Artikel 36 der WIR schließlich sehe lediglich eine Verringerung der Grundprämie nach der WIR in einigen ganz speziellen Fällen vor und erfasse die zwischen dem 23. Mai und dem 28. Juni 1978 getätigten Investitionen. Es handele sich also um eine Übergangsvorschrift, die eine nicht sachgerechte Ausnutzung der WIR verhindern solle. Diese Vorschrift habe die Herabsetzung einer allgemeinen Grundprämie zum Gegenstand, und könne ihrem Wesen nach nicht als eine im Widerspruch zu Artikel 92 EWG-Vertrag stehende Maßnahme bezeichnet werden.

3. Die italienische Regierung äußert sich in ihrem Schriftsatz in der Sache nicht zu der ersten Frage. Zwischen dieser und der Auslegung des Artikels 92 EWG-Vertrag könne kein Bezug hergestellt werden. In Wirklichkeit habe es im Rahmen dieser Vorschrift keinen praktischen Sinn, eine staatliche Intervention als Beihilfe zu qualifizieren, wenn diese Qualifikation von der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt getrennt sei, die in die originäre und nicht durch eine andere ersetzbare Zuständigkeit der Kommission falle.

Wenn sich die Frage dagegen auf die Auslegung des Artikels 93 EWG-Vertrag beziehe, diene die Qualifizierung als Beihilfe dazu festzustellen, ob in dem dem Gerichtshof vorgelegten Fall die VorausSetzungen, unter denen die in dieser Vorschrift vorgesehenen Tätigkeiten und Verfahren erforderlich oder möglich würden, erfüllt seien oder gewesen seien. Trotzdem werde diese Frage aus diesem verfahrensmäßigen Gesichtspunkt durch die Antworten auf die folgenden Fragen gegenstandslos; denn sie nähmen ihr jegliche Bedeutung in einem innerstaatlichen Verfahren, in dem sich der Streit auf die Anwendung von nationalen Vorschriften beziehe, bei denen keine abschließende Entscheidung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorliege und auch kein darauf gerichtetes Verfahren anhängig sei.

4. Nach Auffassung der Kommission geht es zu weit, wenn man als mittelbare Beihilfe zu bestimmten Tätigkeiten in bestimmten Gebieten eine Abgabe ansehe, die die Entwicklung in anderen Regionen bremsen solle. Es sei klar, daß ein Unternehmen, das sich wegen einer derartigen Abgabe entschließe, das Gebiet der Randstad ganz oder teilweise zu verlassen, immer noch über den gesamten Gemeinsamen Markt verfüge, um sich wieder niederzulassen. Man könne daher auch nicht vorhersehen, in welchem anderen Teil der Niederlande dieses Unternehmen sich wieder einrichten oder niederlassen werde. Dies sei der Grund, weshalb die Kommission die SIR niemals als eine Beihilfemaßnahme angesehen habe. Sie habe im übrigen seinerzeit in einer nicht offiziellen Verwaltungsmitteilung zum Ausdruck gebracht, daß sie die Artikel 92 und 93 auf diesem Gebiet nicht für anwendbar halte.

Da die SIR einen Höchstbetrag für die Abgabe vorgesehen habe, folge daraus, daß selbst dann, wenn diese eine Beihilfe dargestellt hätte, eventuelle Änderungen im Rahmen dieses Höchstbetrags nicht den Charakter von neuen Maßnahmen gehabt hätten. Ebenso könnten die nationalen Abgaben, die bestimmte Entwicklungen bremsen sollten, nur dann einen Anlaß zu einer anderen Beurteilung abgeben, wenn sie mit dem Ziel eingeführt würden, die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag zu umgehen. Dies sei in der vorliegenden Sache nicht der Fall.

Außerdem könne sich bei einer Maßnahme der Raumordnung, die für sich allein betrachtet nicht den Charakter einer Beihilfe habe, die Rechtsnatur nicht dadurch ändern, daß andere Maßnahmen, die diesen Charakter hätten, vorhanden seien oder parallel zu ihr eingeführt würden. Es handele sich sowohl auf politischer Ebene als auch auf wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene um zwei unterschiedliche Instrumente. Das Nebeneinanderbestehen der Abgaben nach der SIR und der Subventionen nach der WIR hindere die im Gebiet der Randstad niedergelassenen Unternehmen in keiner Weise daran, zwischen der Verlegung in andere Mitgliedstaaten und der Inanspruchnahme der durch die WIR eingeführten Regelung frei zu wählen. Diese Freiheit werde in keiner Weise dadurch gemindert, daß das Wiederinkraftsetzen der durch die SIR vorgesehenen Abgaben politisch mit einer Änderung der Modalitäten der WIR verknüpft sei.

Es genüge infolgedessen, auf die erste Frage des Gerechtshof festzustellen, daß eine Erhebung von Abgaben, die bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten bremsen solle, selbst wenn sie auf ein Gebiet beschränkt sei, keine Beihilfemaßnahme für Unternehmen in anderen Gebieten darstelle, in denen sie nicht anwendbar sei, und daß das gleiche gelte, wenn die Erhebung dieser Abgaben parallel zu anderen Maßnahmen erfolge, die sehr wohl den Charakter einer Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag hätten.

iii) Zur zweiten Frage

1. Nach Auffassung der Klägerin muß in einem Fall wie dem vorliegenden aus den parlamentarischen Unterlagen oder aus der Veröffentlichung im Staatscourant eindeutig hervorgehen, daß die Beihilfe der Kommission zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Veröffentlichung sei für die Unternehmen von entscheidender Bedeutung, da die Unterrichtung für die Rechtsgültigkeit der Durchführung der Beihilfe ausschlaggebend sei.

2. Die niederländische Regierung trägt vor, die Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag solle dieser ermöglichen, die Einhaltung der Beihilfevorschriften des EWG-Vertrags durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Man könne daher weder aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag noch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung eine Verpflichtung eines Mitgliedstaates herleiten, die Absicht, der Kommission mitgeteilte Beihilfen einzuführen oder zu ändern, unmittelbar in der einen oder anderen Weise allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

3. Die italienische Regierung ist der Auffassung, die Verneinung der zweiten Frage lasse sich allein auf Artikel 93 Absatz 3 stützen, der keine Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in dem Sinne vorsehe, wie sie die vorgelegte Frage verstehe.

Diese Schlußfolgerung werde im übrigen durch Überlegungen mehr materieller Art bekräftigt.

So sei die schlichte Mitteilung an die Kommission ausreichend, um das Ziel der Vorschrift zu erreichen, das darin bestehe, das Tätigwerden der einzigen Stelle zu veranlassen, die vorbehaltlich der späteren diesbezüglichen gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden könne.

Außerdem gehe aus Artikel 93 Absatz 1 eindeutig hervor, daß die Anwendung der in Artikel 92 festgelegten Grundsätze Sache der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sei. Diesen letztgenannten sei daher die Beteiligung an den Verfahren vorbehalten, die zur Verwirklichung des oben genannten Ziels des Artikels 93 durchgeführt würden.

Schließlich werde das Vorstehende durch die in Artikel 93 Absatz 2 enthaltene Regelung bestätigt, nach der die Kommission verpflichtet sei, den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung zu geben, wenn sie ein Verfahren zur Feststellung der NichtVereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt einleite.

Selbst wenn man eine weitgefaßte Definition des Begriffs Beteiligte bejahe, die sich auch auf andere Rechtssubjekte als die Staaten erstrecke, sei daher klar, daß eine solche Bedeutung des Begriffs nur in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren rechtlich erheblich sei, soweit es dieser Informationsverpflichtungen auferlege, nicht aber dem Staat, von dem die ursprüngliche Unterrichtung über die Beihilfe ausgehe.

4. Die Kommission ist der Auffassung, durch ihre Antwort auf die erste Frage würden die anderen Fragen des Gerechtshof gegenstandslos. Unter diesem Vorbehalt trägt sie vor, Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag schreibe nicht vor, daß alle Betroffenen von der beabsichtigten Einführung oder Änderung von Beihilfen unterrichtet werden müßten. Insbesondere betreffe der Umstand, daß den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt werde, wie Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 zeige, die Fälle, in denen die Kommission der Auffassung sei, sie müsse das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren einleiten.

iv) Zur dritten Frage

1. Die Klägerin trägt vor, selbst wenn die Kommission von der Abgabenregelung nach der SIR im Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Gesetzes in den Jahren 1973/74 unterrichtet worden wäre, hätte im Jahr 1978 bei der Wiedereinführung der Abgabe und der Anpassung der SIR an die WIR eine neue Unterrichtung erfolgen müssen. In dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der niederländischen Regierung sei aber von einer Wiedereinführung der Abgabe nach der SIR in Verbindung mit dem geänderten Entwurf der WIR nicht die Rede. Außerdem habe die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im April 1978 abgeschlossen, und erst im Mai/Juni 1978 hätten die Regierung und das niederländische Parlament über Artikel 36 der WIR debattiert. Die Klägerin folgert daraus, daß die Kommission von der Beihilfe nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

2. Nach Auffassung der niederländischen Regierung muß jede Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat über die Absicht, Beihilfen einzuführen oder zu ändern, auch auf materielle Änderungen des Beihilfevorhabens erstreckt werden, wenn derartige Änderungen während der parlamentarischen Verhandlungen erfolgen.

3. Die italienische Regierung ist der Aufassung, eine Bejahung der dritten Frage in dem Sinne, daß die Unterrichtung durch den Mitgliedstaat sich auf Änderungen des Beihilfevorhabens während der parlamentarischen Verhandlung erstrecken müsse, gehe wohl von einer zu formalistischen Konzeption der Beziehungen aus, die zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission aufrechterhalten werden müßten. Diese Beziehungen müßten durch eine effektive und loyale Mitarbeit des Staates in der Weise gekennzeichnet sein, daß durch einen fruchtbaren Dialog die wirksame Erfüllung der vom Gemeinschaftsorgan übertragenen Aufgaben bei der Anwendung des Artikel 92 sichergestellt werde; dieses materielle Ergebnis könne aber ohne unnötig strenge Vorschriften und ohne Erschwernisse verfahrensmäßiger Art, die offenkundig nicht zum Geist und zum gedanklichen Inhalt des Artikel 93 EWG-Vertrag paßten, erreicht werden.

In dieser Hinsicht sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei den in Artikel 92 genannten Beihilfen oft um staatliche Beihilfen handele, die mit nicht vorgesehenen oder vorübergehenden Bedürfnissen verbunden seien und schnell in die Tat umgesetzt werden müßten.

Es sei deshalb nicht richtig, im vorliegenden Fall die Änderung des der Kommission bereits mitgeteilten Gesetzentwurfs, die bei der endgültigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs selbst erfolgt sei, einer Änderung gleichzustellen, die bei einer bereits eingeführten und angewendeten Beihilfe vorgenommen werde. Dadurch, daß Artikel 93 Absatz 3 eine präventive Kontrolle der Kommission beim Beihilfevorhaben und nicht bei der eingeführten Beihilfe vorsehe, lasse er unausgesprochen die mit den Verfassungsmechanismen des nationalen Rechts verknüpfte Möglichkeit von Änderungen des ursprünglichen Entwurfs zu, ohne daß diese aber der Prüfung durch die Kommission entzogen werden könnten. Die Tatsache bleibe jedoch bestehen, daß diese Änderungen auf Initiative des Staates erfolgten und daß die Kommission davon bereits durch die ursprüngliche Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden sei und folglich im Rahmen einer Situation, zu deren Kontrolle bis zum endgültigen Abschluß die Kommission bereits in der Lage sei.

4. Die Kommission trägt vor, es verstehe sich von selbst, daß der Inhalt der Mitteilungen der Mitgliedstaaten sich auch auf Änderungen erstrecke, die bei einer Beihilferegelung während der parlamentarischen Prüfung vorgenommen würden.

v) Zur vierten Frage

1. Die niederländische Regierung ist der Auffassung, wenn eine Änderung, die bei einer neu einzuführenden Beihilfe vorgenommen worden sei, der Kommission nicht gemeldet werde, während der Entwurf dieser Beihilfe seinerseits der Kommission gemeldet worden sei, müsse man davon ausgehen, daß das in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz vorgesehene Durchführungsverbot grundsätzlich auf den durch diese Änderung eingeführten Teil der Beihilfe anwendbar sei. Dies schließe nicht aus, daß die Kommission die in Frage stehende Beihilfe insgesamt ablehnen könne, wenn sie feststelle, daß die Änderung die Beihilfe insgesamt derart umgestalte, daß diese nicht mehr gewährt werden dürfe.

2. Die italienische Regierung trägt vor, Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unterscheide die Vorphase, die durch einen formlosen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat gekennzeichnet sei, klar von der eventuellen Eröffnung des auf diese Phase folgenden förmlichen Verfahrens, das streitig sei und mit dem Erlaß einer Entscheidung ende. Auf dieses Verfahren beziehe sich Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz eindeutig und unmißverständlich, wenn er vorsehe, daß die geplante Maßnahme ausgesetzt werden müsse, solange die Kommission nicht zu einer abschließenden Entscheidung gelant sei. Daraus folge, daß die Verpflichtung, die Beihilferegelung nicht in Kraft zu setzen, nicht entstehen könne, wenn das oben genannte Verfahren, das nur eine Möglichkeit darstelle und nicht notwendigerweise die Folge der Mitteilung über ein Beihilfevorhaben sei, nicht förmlich von der Kommission eingeleitet werde. Diese dürfe im übrigen das Verfahren nicht einleiten, wenn sie keine stichhaltigen Gründe für die Annahme habe, daß der Entwurf der Beihilferegelung oder seine Anderung — selbst wenn eine Mitteilung darüber unterlassen worden sei — für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde.

3. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus Artikel 93 Absatz 3 Satz 1, daß der letzte Satz dieses Absatzes für jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gilt.

III — Die der Kommission gestellten Fragen

Der Gerichtshof hat die Kommission aufgefordert, schriftlich nähere Angaben zu ihren Verhandlungen mit der niederländischen Regierung und zu der Auffassung zu machen, die sie seinerzeit in bezug auf

a) den ursprünglichen Entwurf der SIR;

b) die Möglichkeit, dieses Gesetz gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der WIR wieder in Kraft treten zu lassen;

c) die durch Artikel 36 der WIR gelösten Übergangsprobleme vertreten habe.

Die Kommission hat die Fragen des Gerichtshofes mit Schreiben vom 29. Februar 1984 beantwortet. Dabei hat sie insbesondere folgendes herhorgehoben :

Der Entwurf der SIR sei als solcher nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der niederländischen Regierung gewesen. Offizielle Konsultationen hätten jedoch über einen bestimmten Aspekt dieses Entwurfs stattgefunden, nämlich über die SIR-Abgabe für die EGKS-Unternehmen. Bei diesen Konsultationen hätten die Dienststellen der Kommission wissen lasssen, daß sie die SIR nicht als eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag betrachteten.

Die Aussetzung der SIR habe sich allein auf die Angaben erstreckt. Die mögliche Reaktivierung der SIR-Abgabe sei der Kommission bei einer Verhandlung auf Ministerebene über die Einwände der Kommission gegen bestimmte Aspekte der WIR in ihrer ursprünglichen Form mitgeteilt worden. Diese Reaktivierung sei wie der ursprüngliche Entwurf ebenfalls nicht als eine Beihilfe angesehen worden.

Die Kommission sei in Anbetracht des Übergangscharakters des Artikels 36 der WIR seinerzeit der Auffassung gewesen, zu dieser Vorschrift nicht besonders Stellung nehmen zu müssen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 29. Mai 1984 haben die Klägerin der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam, die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn D. J. Keur als Bevollmächtigten, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn P. G. Ferri als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch Herrn B. van der Esch als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juli 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit zwei Urteilen vom 13. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai und 7. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten der Heineken Brouwerijen BV, der Klägerin der Ausgangsverfahren, gegen die Inspecteurs der vennootschapsbelasting (Ämter für Körperschaftssteuer) Amsterdam und Utrecht aufgeworfen worden, in denen es um die Steuerschulden der Klägerin im Zeitraum 1977—1979 geht.

3 Um die Probleme zu mildern, die sich aus der Überlastung der im westlichen Teil der Niederlande gelegenen und unter der Bezeichnung Randstad-Nederland bekannten Stadtgebiete ergeben, brachte die niederländische Regierung im Parlament den Entwurf eines Wet Selectieve Investeringsregeling (im folgenden: SIR) genannten Gesetzes ein, durch das für die meisten Neuinvestitionen in diesen Gebieten eine Steuer eingeführt wurde. Die SIR wurde im Jahr 1974 erlassen, aber nur für einen sehr beschränkten Teil ihres Anwendungsbereichs in Kraft gesetzt, bevor ihre Geltung im Jahr 1976 ausgesetzt wurde.

4 Am 16. Februar 1977 brachte die niederländische Regierung beim Parlament den Entwurf eines als Wet Investeringsrekening (im folgenden: WIR) bezeichneten Gesetzes ein, das ein System von Investitionszuschüssen in Form von Steuernachlässen vorsah. Grundsätzlich umfaßten diese Zuschüsse eine Grundprämie, die für jede Investition gewährt wurde, und selektive Prämien, zu denen eine allgemeine regionale Prämie gehörte, die nur für außerhalb der Randstad vorgenommene Investitionen bestimmt war.

5 Mit Schreiben vom 18. Februar 1977 unterrichtete die niederländische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von dem Entwurf der WIR. Mit Schreiben vom 26. Mai 1977 antwortete die Kommission, daß sie in bezug auf diesen Gesetzentwurf, was den Mechanismus der selektiven Prämien und insbesondere der allgemeinen regionalen Prämie angehe, das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren eingeleitet habe, weil dieser letztgenannten Prämie der besondere regionale Bezug fehle. Nach Absprache mit der Kommission verzichtete die niederländische Regierung auf die Einführung der allgemeinen regionalen Prämie und bezog deren Betrag in die Grundprämie ein. Nachdem sie die Kommission davon mit Schreiben vom 16. März 1978 in Kenntnis gesetzt hatte, teilte diese ihr am 21. April 1978 mit, daß das in bezug auf den Entwurf der WIR eingeleitete Verfahren abgeschlossen sei.

6 Bei den parlamentarischen Arbeiten zum Erlaß der WIR wurde beschlossen, die in der SIR vorgesehene Abgabenerhebung wieder in Kraft zu setzen. Zii diesem Zweck wurden in den Entwurf der WIR bestimmte Änderungen der SIR aufgenommen, durch die die beiden Systeme koordiniert werden sollten. Außerdem wurde in Artikel 36 der WIR vorgesehen, daß die in Form eines Steuernachlasses gewährten Investitionszuschüsse während eines Übergangszeitraums bis zur Wiedereinführung der durch die SIR geschaffenen Steuer für in der Randstad vorgenommene Investitionen herabgesetzt werden sollten. Die WIR wurde am 29. Juni 1978 erlassen und trat rückwirkend zum 24. Mai 1978 in Kraft. Die Aussetzung der Anwendung der SIR wurde mit Wirkung vom 29. Juni 1978 aufgehoben.

7 Die Klägerin der Ausgangsverfahren nahm in den Jahren 1978 und 1979 in den Gebieten der Randstad zwei Investitionen vor, für die in beiden Fallen die in der WIR vorgesehenen Zuschüsse gewährt wurden. Jedoch wurde bei einer der Investitionen nach der in Artikel 36 der WIR enthaltenen Übergangsvorschrift der Zuschuß gekürzt und in dem anderen Fall auf die Investition die in der SIR vorgesehene Steuer erhoben.

8 Die Klägerin forderte vor dem vorlegenden Gericht für diese beiden Investitionen die vollen Zuschüsse ohne Anwendung der Steuer. Sie machte geltend, durch die eingeführten Maßnahmen — insgesamt gesehen — sei in Wirklichkeit eine Beihilfe geschaffen worden, deren Wirkung die gleiche sei wie die der ursprünglich im Entwurf der WIR vorgesehenen Beihilfe, gegen die die Kommission Einwände erhoben habe. Infolgedessen seien die SIR, der differenzierte Tarif des Artikels 36 der WIR sowie die tatsächlichen Auswirkungen dieses letztgenannten Gesetzes in Verbindung mit den Auswirkungen des erstgenannten — für sich allein oder zusammengenommen — als eine Beihilferegelung oder als Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag anzusehen, die ohne vorherige Unterrichtung der Kommission, wie sie Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorschreibe, durchgeführt worden seien.

9 Da der Gerechtshof der Auffassung war, daß er zum Erlaß seiner Urteile insoweit eine Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag benötige hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden, in beiden Rechtssachen gleichlautenden Fragen vorgelegt:

1 Ist bzw. sind die Wet selectieve investeringsregeling , die in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen im Hinblick auf das Zusammenwirken mit der Wet investeringsrekening , der in Artikel 36 des letztgenannten Gesetzes enthaltene differenzierte Tarif oder das tatsächliche Zusam- — menwirken dieser Gesetze — jedes für sich allein oder in Verbindung miteinander — als eine Beihilferegelung oder als Beihilferegelungen im Sinne der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag anzusehen?

2 Ist Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat von der Absicht, Beihilfen einzuführen oder umzugestalten, für alle Beteiligten unmittelbar und deutlich erkennbar gewesen sein muß?

3. Muß sich eine derartige Unterrichtung auch auf die im Entwurf der Beihilferegelung während der parlamentarischen Verhandlung vorgenommenen Änderungen erstrecken?

4. Ist, wenn die Kommission von einer in einer neu einzuführenden Beihilferegelung vorgenommenen Änderung nicht unterrichtet worden ist, während der Entwurf der Beihilferegelung, in dem die Änderung vorgenommen worden ist, der Kommission zur Kenntnis gebracht worden ist, das in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz EWG-Vertrag genannte Durchführungsverbot als anwendbar anzusehen, und, wenn ja, erstreckt sich dieses Verbot auf die schließlich zustande gekommene gesamte Beihilferegelung oder ausschließlich auf den durch diese Änderung zustande gekommenen Teil der Beihilferegelung?

10 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung von nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch über die Vereinbarkeit derartiger Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden kann, sondern daß er dem vorlegenden Gericht nur die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die es diesem ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befaßt ist, zu lösen. Im vorliegenden Fall sind dem Gerechtshof daher die Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Klägerin berechtigt ist, gegenüber der Anwendung der in Frage stehenden Rechtsvorschriften durch die Finanzbehörden geltend zu machen, daß die niederländische Regierung die Vorschriften des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht beachtet habe.

11 Auf diese Vorschriften können sich die einzelnen nur berufen, wenn die fraglichen nationalen Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 darstellen und wenn das in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht beachtet worden ist (Urteil vom 22. 3. 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595). Sofern sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergibt, daß die Verfahrensvorschriften befolgt worden sind, besteht jedenfalls kein Anlaß, sich zu fragen, welche Rechtsnatur die in Frage stehende nationale Maßnahme hat. Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof es für zweckmäßig, zunächst die Fragen zu prüfen, die sich auf die Beachtung der durch Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag festgelegten Verfahrensvorschriften beziehen.

Zur zweiten Frage

12 Diese Frage des Gerechtshof geht dahin, ob die Unterrichtung der Kommission von einem Beihilfevorhaben durch einen Mitgliedstaat allen Betroffenen unmittelbar und eindeutig zur Kenntnis zu bringen ist.

13 Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmt:

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

14 Es ist festzustellen, daß in dieser Vorschrift keine Verpflichtung der in der zweiten Frage genannten Art erwähnt wird, was den Zielen der angegebenen Vorschriften und dem Zusammenhang, in dem sie stehen, entspricht. Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 soll lediglich sicherstellen, daß die Kommission Gelegenheit hat, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaften auszuüben. Dagegen werden die Interessen der betroffenen einzelnen durch Absatz 2 geschützt, der die Kommission, wenn sie das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren einleitet, verpflichtet, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen.

15 Die Zweite Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß Artikel 93 Absatz 3 nicht verlangt, daß die Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unmittelbar allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird; eine derartige Verpflichtung besteht nur für die Kommission, wenn sie das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einleitet.

Zur dritten Frage

16 Diese Frage des Gerechtshof geht dahin, ob die Verpflichtung, die Kommission von Beihilfevorhaben zu unterrichten, die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 besteht, sich auch auf Änderungen erstreckt, die an derartigen Vorhaben während der parlamentarischen Verhandlungen vorgenommen werden.

17 Hierzu genügt es festzustellen, daß sich Artikel 93 Absatz 3 nicht nur auf die Einführung einer Beihilfe, sondern auch auf ihre Umgestaltung bezieht und daß der oben beschriebene Zweck des Satzes 1 nicht erreicht werden könnte, wenn die Kommission nur von den ursprünglichen Vorhaben und nicht von den später eingetretenen Änderungen unterrichtet würde. Es ist jedoch hinzuzufügen, daß eine solche Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen zwischen ihr und dem betroffenen Mitgliedstaat, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlaß gegeben hat, erfolgen kann.

18 Die dritte Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben gilt, sondern sich auch auf die spater an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen erstreckt, wobei davon auszugehen ist, daß eine solche Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen kann, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlaß gibt.

Zur vierten Frage

19 Diese Frage betrifft das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Verbot, die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen, bevor die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahren zu einer endgültigen Entscheidung geführt haben. Der Gerechtshof fragt, ob dieses Durchführungsverbot für eine beabsichtigte Beihilfe gilt, die in ihrer ursprünglichen Fassung ordnungsgemäß mitgeteilt, aber später geändert worden Ist, ohne daß die Kommission davon unterrichtet wurde, und ob in diesem Fall das Verbot nur für den Teil der Beihilfen gilt, der durch diese Änderung eingeführt worden ist.

20 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Beschluß vom 20 September 1983 (Rechtssache 171/83 R, Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 2621) hervorgehoben hat, sichert Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 den durch diesen Artikel, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionieren des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist, eingeführten Kontrollmechanismus.

Das in diesem Artikel vorgesehene Durchführungsverbot soll gewährleisten, daß die Wirkungen der Beihilferegelung nicht eintreten, bevor die Kommission eine angemessene Frist gehabt hat, um das Vorhaben im einzelnen zu prüfen und gegebenenfalls das in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Verfahren einzuleiten.

21 Daraus folgt, daß das in Frage stehende Verbot sich auf die Beihilferegelung insgesamt in ihrer durch die nationalen Stellen festgelegten endgültigen Fassung erstreckt. Wenn das ursprüngliche Vorhaben geändert worden ist, gilt Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 demnach für dieses geänderte Vorhaben. Falls das Vorhaben mitgeteilt worden ist, ohne daß die Kommission dagegen Einwendungen erhoben hat, der betreffende Mitgliedstaat aber an ihm Änderungen vorgenommen hat, von denen die Kommission nicht unterrichtet worden ist, verbietet diese Vorschrift die Durchführung der Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die angebliche Änderung in Wirklichkeit eine besondere Beihilfemaßnahme darstellt, die getrennt beurteilt werden müsste und die daher keinen Einfluß auf die Beurteilung haben kann, die die Kommission bereits in bezug auf das ursprüngliche Vorhaben vorgenommen hat.

22 Die vierte Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Durchführungsverbot für die geplante Beihilteregelung insgesamt in ihrer durch die nationalen Stellen festgelegten endgültigen Fassung gilt. Sind an dem ursprünglich mitgeteilten Vorhaben in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden, von denen die Kommission nicht unterrichtet worden ist, gilt das Verbot für dieses geänderte Vorhaben, es sei denn, die angebliche Änderung stellt in Wirklichkeit eine besondere Beihilfemaßnahme dar, die getrennt beurteilt werden müßte und die daher keinen Einfluß auf die Beurteilung haben kann, die die Kommission bereits in bezug auf das ursprüngliche Vorhaben vorgenommen hat; in diesem letztgenannten Fall gilt das Verbot nur für die durch die Anderung eingeführte Beihilfemaßnahme.

23 In Anbetracht der Antworten auf die zweite, die dritte und die vierte Frage hält der Gerichtshof die Prüfung der ersten Frage nicht mehr fur erforderlich.

Kosten

24 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Urteilen vom 13. April 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 93 Absatz 3 verlangt nicht, daß die Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unmittelbar allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird; eine derartige Verpflichtung besteht nur für die Kommission, wenn sie das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einleitet.

2. Die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, gilt nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben, sondern erstreckt sich auch auf die später an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen, wobei davon auszugehen ist, daß eine solche Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen kann, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlaß gibt.

3. Das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Durchführungsverbot gilt für die geplante Beihilferegelung insgesamt in ihrer durch die nationalen Stellen festgelegten endgültigen Fassung. Sie an dem ursprünglich mitgeteilten Vorhaben in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden, von denen die Kommission nicht unterrichtet worden ist, gilt das Verbot für dieses geänderte Vorhaben, es sei denn, die angebliche Änderung stellt in Wirklichkeit eine besondere Beihilfemaßnahme dar, die getrennt beurteilt werden müßte und die daher keinen Einfluß auf die Beurteilung haben kann, die die Kommission bereits in bezug auf das ursprüngliche Vorhaben vorgenommen hat; in diesem letztgenannten Fall gut das Verbot nur für die durch die Änderung eingeführte Beihilfemaßnahme.