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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.2017 – C-467/15

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2017:24

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 18. Januar 2017 ( Rechtssache C‑467/15 P Europäische Kommission gegen Italienische Republik „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Den Milcherzeugern von der Italienischen Republik gewährte Beihilfe – Mit der Rückzahlung der Milchabgabe verbundene Beihilferegelung – Mit Bedingungen verbundene Entscheidung des Rates nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV – Nichteinhaltung der Genehmigungsbedingungen – Bestehende Beihilfe – Neue Beihilfe – Änderung einer bestehenden Beihilfe“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Juni 2015, Italien/Kommission (T‑527/13, EU:T:2015:429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen den Beschluss 2013/665/EU der Kommission ( I – Rechtlicher Rahmen A – Verordnung (EG) Nr. 659/1999

2 Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 (

3 Unter einer „missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen“ sind nach Art. 1 Buchst. g dieser Verordnung „Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen [die Genehmigungs‑]Entscheidung verwendet“, zu verstehen. B – Verordnung (EG) Nr. 794/2004

4 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ( „Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.“ II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

5 Das Gericht hat in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst: „1 Um den italienischen Milcherzeugern zu ermöglichen, die der Europäischen Union aufgrund der Überschreitung der der Italienischen Republik für den Zeitraum 1995/1996 bis 2001/2002 zugeteilten Milchquote geschuldete Zusatzabgabe von 1386475000 Euro zu zahlen, beantragte dieser Mitgliedstaat beim Rat der Europäischen Union, ihn zu ermächtigen, eine staatliche Beihilferegelung nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG einzuführen. 2 Mit Entscheidung 2003/530/EG vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. 2003, L 184, S. 15, im Folgenden: Entscheidung des Rates) ermächtigte der Rat diesen Mitgliedstaat, ‚selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen [Milcherzeugern] aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der [Union] geschuldeten Beträge ein[zutreten]‘ (Art. 1 der Entscheidung des Rates). Er ermächtigte ihn auch, ‚den betreffenden Erzeugern [zu] gestatte[n], ihre Schulden [gegenüber der Italienischen Republik] im Wege eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg ratenweise zu begleichen‘ (Art. 1 der Entscheidung des Rates). 3 Diese Feststellung der Vereinbarkeit war mit zwei Gruppen von Bedingungen verbunden. Erstens verpflichtete der Rat die italienischen Behörden zum einen, den Betrag, der der Gesamthöhe der von den Milcherzeugern geschuldeten Zusatzabgabe entsprach, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu melden, und zum anderen, ihre gegenüber der Union noch unbeglichene Schuld und die entsprechenden Zinsen von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abzuziehen (Art. 2 der Entscheidung des Rates). Zweitens verlangte er, dass die Milcherzeuger zum einen ihre Schuld gegenüber der Italienischen Republik in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten zurückzahlen und zum anderen der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet (Art. 1 der Entscheidung des Rates). 4 Vor diesem Hintergrund erließen die italienischen Behörden das Decreto-legge n. 49, riforma della normativa in tema di applicazione del prelievo supplementare nel settore del latte e dei prodotti lattiero-caseari (Decreto-legge Nr. 49 zur Reform der Regelung betreffend die Anwendung der Zusatzabgabe im Milchsektor) vom 28. März 2003 (GURI Nr. 75 vom 31. März 2003, S. 4), sowie das Decreto ministeriale del 30 luglio 2003, disposizioni per il versamento del prelievo supplementare, dovuto e non versato per i periodi dal 1995/1996 al 2001/2002 di cui all’art. 10, comma 34, della legge n. 119/2003 (Decreto Ministeriale vom 30. Juli 2003 mit Bestimmungen für die Zahlung der für den Zeitraum 1995/1996 bis 2001/2002 geschuldeten und nicht gezahlten Zusatzabgabe nach Art. 10 Abs. 34 des Gesetzes Nr. 119/2003) (GURI Nr. 183 vom 8. August 2003, S. 33). Die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte sahen im Wesentlichen vor, dass der von der Italienischen Republik übernommene Betrag der Zusatzabgabe ihr von den Milcherzeugern in voller Höhe zinslos in Form von gleich bleibenden jährlichen Raten, gestaffelt über einen 14 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum, zurückgezahlt würde (im Folgenden: Ratenzahlungsprogramm). 5 Nachdem die italienischen Behörden diese Bestimmungen mehrfach geändert hatten, insbesondere um den Betroffenen zu erlauben, die Ratenzahlung ihrer Schuld über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren zu beantragen, und sodann die Zahlung der zum 30. Juni 2010 fälligen jährlichen Rate um sechs Monate aufzuschieben, erließen sie die Legge n. 10, Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 29 dicembre 2010, n. 225, recante proroga di termini previsti da disposizioni legislative e di interventi urgenti in materia tributaria e di sostegno alle imprese e alle famiglie (Gesetz Nr. 10 über die Änderung und Umwandlung des Decreto-legge Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 über die Verlängerung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristen und der dringenden steuerlichen Maßnahmen und der Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Familien) vom 26. Februar 2011 (GURI Nr. 47 vom 26. Februar 2011, Supplemento ordinario Nr. 53), die am darauffolgenden Tag [, dem 27. Februar 2011,] in Kraft trat. Mit ihr wurde u. a. in Art. 1 des Decreto-legge Nr. 225 ein Abs. 12k eingefügt, nach dem, ‚[u]m der schweren Krise im Milchsektor Rechnung zu tragen, … die Fristen für die Zahlung der am 31. Dezember 2010 gemäß den Ratenzahlungsplänen nach dem Decreto-legge Nr. 49 [und der daran anschließenden Regelung] fälligen Beträge auf den 30. Juni 2011 aufgeschoben wurden‘ (im Folgenden: Zahlungsaufschub). 6 Die italienischen Behörden teilten der Europäischen Kommission mit, dass das ‚Subventionsäquivalent‘ dieser Maßnahme auf die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. [2007,] L 337, S. 35) für diesen Mitgliedstaat vorgesehene De-minimis-Beihilfe angerechnet worden sei. Den italienischen Behörden zufolge nahmen 1291 von den 11271 Milcherzeugern, die vom System der Ratenzahlung profitierten, d. h. ein Anteil von 11,45 %, diesen Aufschub in Anspruch. Außerdem habe sich die in diesem Zusammenhang erhaltene Einzelbeihilfe zwischen 0,08 und 694,19 Euro bewegt. Schließlich habe sie für 1187 der 1291 betroffenen Milcherzeuger weniger als 100 Euro und für 559 von ihnen weniger als 12 Euro betragen. 7 Mit Beschluss C (2011)10055 endg. vom 11. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (ex SA.33726 [11/NN]) – Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Februar 2012 (ABl. [2012,] C 37, S. 30) veröffentlicht wurde, leitete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Erstens wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass sie Zweifel an der Einstufung des Zahlungsaufschubs im Hinblick auf Art. 107 AEUV sowie an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt habe. Zweitens verstoße dieser Zahlungsaufschub gegen eine der Bedingungen in der Entscheidung des Rates, das gesamte von den italienischen Behörden eingeführte Ratenzahlungsprogramm werde durch diesen Verstoß zu einer neuen Beihilfe, soweit es die Milcherzeuger, denen ein Zahlungsaufschub gewährt worden sei, betreffe, und auch die Vereinbarkeit dieser neuen Beihilfe mit dem Binnenmarkt stehe nicht fest. 8 Mit dem [streitigen] Beschluss … stellte die Kommission nach dem Austausch mit den italienischen Behörden im Verwaltungsverfahren fest, dass beide in Rede stehenden Maßnahmen, nämlich der Zahlungsaufschub zum einen und das Ratenzahlungsprogramm zum anderen, jeweils eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue Beihilfe darstellten (Art. 1 des [streitigen] Beschlusses). Folglich ordnete sie gegenüber der Italienischen Republik an, die Beträge, die den Milcherzeugern gewährt worden seien, denen ein Zahlungsaufschub zugutegekommen sei, zuzüglich Zinsen sofort und tatsächlich zurückzufordern (Art. 2 und 3 des [streitigen] Beschlusses).“ III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6 Mit am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Italienische Republik Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

7 Die Italienische Republik stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe: Der erste betraf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1535/2007 und der zweite einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung.

8 Das Gericht gab dem zweiten Klagegrund der Italienischen Republik statt und erklärte Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2 bis 4 des streitigen Beschlusses, soweit sie zum einen die Beihilferegelung nach Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses und zum anderen die nach dieser Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen betrafen, für nichtig, und wies im Übrigen die Klage ab.

9 Insoweit stellte das Gericht erstens in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zur Tragweite des zweiten Klagegrundes fest, dass die verschiedenen von der Italienischen Republik im Rahmen dieses Klagegrundes geltend gemachten Rügen, obwohl sie sich jeweils auf die Verletzung einer anderen Bestimmung gründeten, gemeinsam hätten, dass mit ihnen im Wesentlichen auch beanstandet werde, dass der streitige Beschluss auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruhe, soweit er das Ratenzahlungsprogramm als neue und rechtswidrige Beihilfe einstufe und soweit der Italienischen Republik aufgegeben worden sei, diese Beihilfe zurückzufordern. In den Rn. 40 bis 44 des angefochtenen Urteils war das Gericht der Auffassung, dass dieses Vorbringen bereits in der Klageschrift enthalten sei und dass die von der Italienischen Republik in der Erwiderung vorgetragenen Argumente eine im Licht der Klagebeantwortung vorgenommene Erweiterung dieses Vorbringens darstellten.

10 Zweitens wies das Gericht in den Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Urteils die Rüge der Italienischen Republik betreffend die Begründung des streitigen Beschlusses zurück.

11 Drittens prüfte das Gericht in den Rn. 49 bis 92 des angefochtenen Urteils die Rügen der Italienischen Republik, die die Begründetheit des streitigen Beschlusses betrafen.

12 In Rn. 50 des angefochtenen Urteils erachtete es das Gericht als feststehend, dass, bis die Kommission zu der Auffassung gelangt sei, dass das Ratenzahlungsprogramm als neue Beihilfe anzusehen sei, diese Maßnahme eine bestehende Beihilferegelung dargestellt habe.

13 Während das Gericht in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertrat, die Kommission sei berechtigt gewesen, das Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen nach Kapitel IV der Verordnung Nr. 659/1999 anzuwenden, hat es in Rn. 68 dieses Urteils als feststehend angesehen, dass die Kommission ihren Beschluss nicht auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt habe, sondern dass sie der Ansicht gewesen sei, das Ratenzahlungsprogramm sei aufgrund des Zahlungsaufschubs, soweit es auf die Milcherzeuger anzuwenden gewesen sei, denen dieser Aufschub zugutegekommen sei, eine neue Beihilfe geworden. Ebenso war das Gericht der Ansicht, dass diese Einstufung und diejenige als missbräuchlich angewandte Beihilfe einander ausschlössen, weil nur eine bereits bestehende Beihilfe missbräuchlich angewandt werden könne, worauf im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen werde.

14 Bezüglich der verschiedenen Verfahrensweisen, unter denen die Kommission hätte wählen können, führte das Gericht in den Rn. 69 bis 76 die Verfahrensweise bei rechtswidrigen Beihilfen nach Kapitel III der Verordnung Nr. 659/1999 an.

15 In Rn. 74 des angefochtenen Urteils stellte es fest, dass im Fall der Änderung einer bestehenden Beihilfe nicht jede „geänderte bestehende Beihilfe“ als neue Beihilfe anzusehen sei, sondern nur die Änderung als solche als neue Beihilfe eingestuft werden könne, während die frühere Maßnahme, die ordnungsgemäß habe durchgeführt werden dürfen, als bestehende Beihilfe oder bestehende Beihilferegelung anzusehen sei.

16 In Rn. 75 des angefochtenen Urteils verwies das Gericht auf eine Ausnahme zu dieser Regel, wenn die Änderung die bestehende Beihilfe oder die bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern betreffe. In diesem Fall werde die gesamte ursprüngliche Maßnahme durch die Änderung in eine neue Beihilfe oder eine neue Beihilferegelung umgewandelt. In derselben Randnummer stellte das Gericht klar, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handeln könne, wenn sich das neue Element eindeutig von der vorbestehenden Maßnahme trennen lasse oder wenn es rein formaler oder verwaltungstechnischer Art sei.

17 Das Gericht schloss in Rn. 76 des angefochtenen Urteils daraus, dass die Möglichkeit der Kommission, nicht nur die Änderung einer bestehenden Beihilfe, sondern auch die gesamte von dieser Änderung betroffene bestehende Beihilfe als neue, gegebenenfalls rechtswidrige Beihilfe einzustufen, in der Sache von der Voraussetzung abhänge, dass dieses Organ nachweise, dass die Änderung die vorbestehende Maßnahme in ihrem Kern betreffe. Außerdem müsse die Kommission, falls der betreffende Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren hiergegen einwende, dass sich die Änderung entweder eindeutig von der vorbestehenden Maßnahme trennen lasse oder rein formaler oder verwaltungstechnischer Art sei und keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt haben könne, die Gründe nachweisen, aus denen ihr das Vorbringen dieses Mitgliedstaats unbegründet erscheine.

18 In den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen habe, dass der Zahlungsaufschub das Ratenzahlungsprogramm in seinem Kern betreffe. Das Gericht schloss in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils daraus, dass die Kommission den Begriff der neuen Beihilfe verkannt habe, indem sie eine bestehende Beihilferegelung neu als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft habe, ohne die materiellen Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 659/1999 zu beachten, und zu Unrecht die Rückforderung der aufgrund dieser bestehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen angeordnet habe.

19 In den Rn. 83 bis 91 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach die Nichteinhaltung einer der Bedingungen, mit denen der Rat die Vereinbarkeitsfeststellung versehen habe, durch die italienischen Behörden im Wesentlichen zur Neueinstufung der bestehenden Beihilferegelung als neue und rechtswidrige Beihilfe geführt habe.

20 Dazu erklärte das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission sich, wenn sie die Nichtbeachtung einer Entscheidung feststelle, mit der eine Beihilfe oder Beihilferegelung unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und sie beschließe, ihre Kontrollbefugnisse auszuüben, auf die Prüfung dieser neuen Beihilfe zu beschränken habe, außer wenn sie nachweise, dass Letztere eine bestehende Beihilfe oder eine bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern verändert habe.

21 In Rn. 86 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Auffassung, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, davon auszugehen, dass die Nichteinhaltung einer solchen Bedingung automatisch die Neueinstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe nach sich ziehe, und erst recht nicht dazu, diese Maßnahme ab initio als rechtswidrig anzusehen und ihre Rückforderung anzuordnen, als ob es sich um eine rechtswidrig durchgeführte Beihilfe und nicht um eine zuvor genehmigte Beihilfe handelte.

22 Insoweit führte das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils aus, dass jede bestehende Beihilfe von der Genehmigungsentscheidung, deren Gegenstand sie bilde, gedeckt sei, außer die Kommission stelle fest, dass diese Beihilfe missbräuchlich angewandt werde oder eine neue Beihilfe sie in ihrem Kern verändert habe. Daher sei eine solche Beihilfe, vorbehaltlich dieser zwei Fälle, als rechtmäßig anzusehen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt habe.

23 Außerdem erklärte das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils, dass im Hinblick auf das mit den Bedingungen der Vereinbarkeitsfeststellung verfolgte Ziel die spätere Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Kommission nur veranlassen könne, die Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Frage zu stellen, indem sie eine der verschiedenen vom AEU-Vertrag und der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verfahrensweisen wähle, und nicht, vorbehaltlich der in Rn. 85 des angefochtenen Urteils angeführten Ausnahme, ihre Einstufung als bestehende Beihilfe in Zweifel zu ziehen.

24 In den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils wies das Gericht darauf hin, dass eine solche Feststellung der Unvereinbarkeit sich nur auf die Zukunft auswirken könne; wäre das nicht der Fall, würden eine ordnungsgemäß durchgeführte Beihilferegelung und aufgrund dieser rechtmäßig gewährte Einzelbeihilfen, bevor der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Pflichten verstoße, rückwirkend als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen gelten, was einem Widerruf der Entscheidung, mit der die Durchführung dieser Maßnahmen genehmigt worden sei, entspräche.

25 Außerdem stellte das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils fest, dass die von der Kommission vertretene Auffassung es ermöglichte, die Verfahren zu umgehen, die vom Gesetzgeber zur Gewährleistung der Effektivität der Kontrolle staatlicher Beihilfen unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geschaffen worden seien.

26 Das Gericht gab mit dem angefochtenen Urteil daher dem zweiten Klagegrund statt und wies die Klage im Übrigen ab. IV – Zum Rechtsmittel

27 Die Kommission und die Italienische Republik haben in der Sitzung vom 10. November 2016 mündliche Ausführungen gemacht.

28 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe: i) das Verbot, einen auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts bezogenen Klagegrund von Amts wegen zu prüfen; ii) einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Bezug auf die Begriffe der neuen Beihilfe und der bestehenden Beihilfe; iii) einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV und die Art. 4, 6, 7, 14 und 16 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der auf neue Beihilfen und auf die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen anwendbaren Verfahren. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend das Verbot, einen auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts bezogenen Klagegrund von Amts wegen zu prüfen 1. Vorbringen der Parteien

29 Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 39 bis 44 des angefochtenen Urteils gegen den Dispositionsgrundsatz, gegen das Verbot, einen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bezogenen Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, sowie gegen Art. 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe. Nach diesen Artikeln werde der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt, und der Unionsrichter dürfe nicht ultra petita entscheiden, indem er von Amts wegen die Frage der Einstufung des Ratenzahlungsprogramms als neue und nicht bestehende Beihilfe aufwerfe, weil die italienischen Behörden den Charakter der Beihilfe angeblich nicht wesentlich geändert hätten. In der Klageschrift sei diese materiell-rechtliche Frage nur in Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 gestellt worden, wobei sich diese Frage von derjenigen unterscheide, auf die sich die Erwägungen des Gerichts bezögen.

30 Der Gerichtshof dürfe sich, sollte er dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattgeben, nicht darauf beschränken, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, sondern habe im Interesse einer geordneten Rechtspflege zur Vermeidung einer Wiederholung schwerer Verstöße gegen das materielle Unionsrecht und zwecks einer Erläuterung zu den Verfahren für die Prüfung der unter Verstoß gegen die Bedingungen der Vereinbarkeitsentscheidung gewährten staatlichen Beihilfen auch zumindest einen der beiden anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen und ihm stattzugeben.

31 Nach Ansicht der Italienischen Republik greift dieser Rechtsmittelgrund nicht durch. 2. Würdigung

32 Anders als die Kommission bin ich der Ansicht, dass die Italienische Republik diesen Klagegrund sehr wohl in der Klageschrift geltend gemacht hat.

33 Die Letztgenannte rügte nämlich nach dem Wortlaut des zweiten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999, der den Begriff der neuen Beihilfe betrifft.

34 Die Italienische Republik machte im Rahmen dieses Klagegrundes zunächst geltend, dass „keine Anhaltspunkte dafür [bestehen], dass die Empfänger der bestehenden Beihilfe, die die beanstandete Maßnahme in Anspruch genommen haben, verpflichtet wären, nicht nur den der beanstandeten Maßnahme entsprechenden Betrag zurückzuzahlen, sondern auch den aufgrund der bestehenden Beihilfe erhaltenen Betrag (und daher auf der Grundlage der Genehmigungsentscheidung die nicht gezahlten Zinsen im Zusammenhang mit dem ersten Ratenzahlungsplan)“ (Rn. 56 der Klageschrift).

35 Ebenso im Rahmen dieses Klagegrundes wirft sie sodann der Kommission eine Verfälschung des Begriffs der „Änderung der bestehenden Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 mit folgenden Worten vor: „Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Erstreckung der Rückforderungsentscheidung auch auf die bestehende Beihilfe zulässigerweise aus einer wesentlichen Änderung dieser Beihilfe folgen kann, die es erlaubt, die beiden Maßnahmen als eine einzige neue, bei der Kommission nicht angemeldete und daher rechtswidrige Beihilfe anzusehen“ (Rn. 57 der Klageschrift).

36 Außerdem macht sie geltend, dass „[e]in solcher Schluss … das offensichtliche Ergebnis einer Verfälschung des Begriffs der ‚Änderung der bestehenden Beihilfe‘ [wäre], der für die Anwendung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 maßgeblich ist“ (Rn. 58 der Klageschrift).

37 Daraus folgt, dass die Italienische Republik, die in diesem Kontext der Kommission zwar auch eine unzureichende Begründung vorwarf, rügte, dass die Kommission das Ratenzahlungsprogramm als neue Beihilfe eingestuft habe, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt gewesen seien.

38 Die vorstehenden Ausführungen werden durch die Tatsache bestätigt, dass die Kommission die Rüge der Italienischen Republik, die sie in ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht zusammenfasste und zurückwies (vgl. Rn. 22 und 32 bis 36 der Klagebeantwortung), richtig verstanden hat.

39 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Bezug auf die Begriffe der neuen Beihilfe und der bestehenden Beihilfe

40 Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile: Mit dem ersten wird geltend gemacht, dass die Beihilfe, die unter Verstoß gegen die Bedingungen für die Genehmigung durchgeführt worden sei, eine neue und keine bestehende Beihilfe gewesen sei, mit dem zweiten, dass der vom Gericht vertretene Standpunkt das institutionelle Gleichgewicht zwischen dem Rat und der Kommission nicht berücksichtigt habe. 1. Vorbringen der Parteien a) Kommission i) Vorbemerkung

41 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

42 Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, mit Sicherheit festzustellen, ob die nationale Maßnahme von der Vereinbarkeitsentscheidung gedeckt sei. Diese Sicherheit könne nur erreicht werden, wenn die fragliche Maßnahme voll und ganz der Genehmigung entspreche und alle ihre Bedingungen erfülle. Außerdem entspreche, wenn ein Mitgliedstaat die Genehmigungsbedingungen nicht einhalte, die durchgeführte Beihilfe nicht der vom Rat genehmigten und könne daher keine bestehende Beihilfe darstellen.

43 Darüber hinaus könne der betreffende Mitgliedstaat im Fall der Nichtbeachtung der Bedingungen der Genehmigungsentscheidung immer eine neue Genehmigungsentscheidung beantragen, indem er sich u. a. auf Änderungen der Sachlage stütze. ii) Zum ersten Teil

44 Erstens rügt die Kommission, das Gericht habe in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das Ratenzahlungsprogramm eine bestehende Beihilferegelung dargestellt habe, bis die Kommission zu der Auffassung gelangt sei, dass dieses als neue Beihilfe anzusehen sei. Damit habe das Gericht den objektiven Charakter der Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ verkannt.

45 Zweitens habe sich das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils zur Stützung seiner Feststellung, dass im Fall der Änderung einer bestehenden Beihilfe nicht jede geänderte bestehende Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen sei, sondern nur die Änderung als solche als neue Beihilfe eingestuft werden könne, zu Unrecht auf die Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C‑138/09, EU:C:2010:291); vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission (T‑195/01 und T‑207/01, EU:T:2002:111), und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission (T‑231/06 und T‑237/06, EU:T:2010:525), berufen.

46 Drittens beanstandet die Kommission, dass das Gericht zum einen in Rn. 75 des angefochtenen Urteils die Einstufung einer bestehenden Beihilfe oder bestehenden Beihilferegelung nach ihrer Änderung als neue Beihilfe vom Nachweis der Kommission abhängig mache, dass die Änderung die vorbestehende Maßnahme in ihrem Kern betreffe, und zum anderen in Rn. 76 des angefochtenen Urteils verlange, dass die Kommission im Bestreitensfall im Verwaltungsverfahren die Gründe aufzeige, aus denen ihr das Vorbringen des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Änderung nicht den Kern betreffe, unbegründet erscheine.

47 Viertens rügt die Kommission, das Gericht habe aus der angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung des streitigen Beschlusses Schlussfolgerungen in der Sache gezogen, obwohl es in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils die Rüge der Italienischen Republik betreffend die Begründung des streitigen Beschlusses bereits zurückgewiesen habe.

48 Fünftens habe das Gericht den Standpunkt der Kommission zur Frage, ob das Ratenzahlungsprogramm eine wesentliche Änderung erfahren habe, falsch beschrieben.

49 Sechstens seien aus den bereits dargelegten Gründen die Schussfolgerungen, zu denen das Gericht in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils gelangt sei, auf rechtsfehlerhafte Prämissen gestützt.

50 Siebtens habe das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen einer Vereinbarkeitsfeststellung nur die Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Frage stellen könne und nicht– – vorbehaltlich des Nachweises, dass die fragliche Maßnahme in ihrem Kern verändert worden sei – ihre Einstufung als bestehende Beihilfe.

51 Achtens habe das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission (T‑140/95, EU:T:1998:201), das die Nichteinhaltung einer Entscheidung betreffe, die eine in aufeinanderfolgenden Tranchen freizugebende Beihilfe unter bestimmten Bedingungen genehmigt habe, fehlerhaft ausgelegt. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass die Nichteinhaltung einer Genehmigungsbedingung nicht nur bedeute, dass die Beihilfe von der ursprünglichen Entscheidung nicht gedeckt sei, sondern auch, dass die folgenden Tranchen als unvereinbar angesehen würden, außer die Kommission beschließe, eine Ausnahme zu gewähren.

52 Neuntens könne man die Feststellung des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils, dass bestimmte Beihilfen nicht dem entsprächen, was genehmigt worden sei, nicht dem Widerruf einer früheren Entscheidung gleichsetzen. Folglich liege entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 91 des angefochtenen Urteils keine Umgehung der Verordnung Nr. 659/1999 und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. b) Italienische Republik

53 Erstens entgegnet die Italienische Republik, dass sich das Gericht nicht auf die Ansicht gestützt habe, dass die bestehende Beihilfe, wie sie der Rat genehmigt habe, den im Jahr 2011 gewährten Zahlungsaufschub umfasst habe, sondern davon ausgegangen sei, dass der Zahlungsaufschub eine neue Beihilfe dargestellt habe, die sich nicht auf die bestehende Beihilfe habe auswirken können, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass diese Maßnahme die bestehende Beihilfe in ihrem Kern geändert habe.

54 Zweitens rüge die Kommission zu Unrecht, dass das Gericht nicht die Schlussfolgerungen aus seinen Erwägungen hinsichtlich der Möglichkeit der Kommission gezogen habe, wegen der Feststellung, dass die Italienische Republik die Bedingungen der Genehmigungsentscheidung nicht erfüllt habe, nach Art. 108 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

55 Drittens macht die Italienische Republik zur Rüge der Kommission, dass das Gericht seine Feststellung in Rn. 74 des angefochtenen Urteils nicht begründet habe, wonach die Kommission nur im Fall des Nachweises, dass die Nichteinhaltung der Genehmigungsbedingungen die genehmigte Beihilfe in ihrem Kern betreffe, sich auf ihre üblichen Befugnisse bei neuen Beihilfen berufen könne, geltend, dass die Kommission die Regel nicht berücksichtige, dass die Rückforderung einer bestehenden Beihilfe nur angeordnet werden könne, wenn sie aufhöre, eine solche Beihilfe zu sein, d. h. wenn sie durch eine mit der bestehenden Beihilfe zusammenhängende Änderung zu einer neuen Beihilfe werde. Dafür sei es erforderlich, dass die Änderung der Beihilferegelung von der ursprünglichen Regelung nicht klar zu trennen sei und außerdem diese Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betreffe.

56 Viertens habe das Gericht hinsichtlich der Rügen der Kommission betreffend die Einstufung der fraglichen Maßnahme als neue und nicht bestehende Beihilfe entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht festgestellt, dass diese im Fall der Nichteinhaltung der Genehmigungsbedingungen nur eingreifen könne, wenn sie nachweise, dass der Mitgliedstaat die bestehende Beihilfe in ihrem Kern verändert habe.

57 Jedenfalls könne die Kommission, wenn die neue Maßnahme selbst eine rechtswidrige Beihilfe darstelle, einen Beschluss erlassen, mit der sie die Durchführung dieser Maßnahme verbiete, oder, falls die Maßnahme bereits durchgeführt worden sei, die Rückforderung der Beihilfe anordnen, so dass die Bedingungen wiederhergestellt würden, zu denen die Beihilfe genehmigt worden sei.

58 Die Italienische Republik bestreitet auch das Vorbringen der Kommission, wonach unabhängig davon, ob eine bestehende Beihilfe ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die Nichteinhaltung einer der Genehmigungsbedingungen der Genehmigungsentscheidung die gesamte vorbestehende Maßnahme in eine neue Beihilfe umwandle. Gestützt auf das Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 29 und 30), macht dieser Mitgliedstaat geltend, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anderen Erwägungen folge. 2. Beurteilung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes

59 In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Änderung der vom Rat genehmigten vorbestehenden Maßnahme eine neue und rechtswidrige Beihilfe darstellt, da dieser Punkt vom Gericht entschieden und vor dem Gerichtshof nicht beanstandet wurde. Vor dem Gerichtshof steht daher die Frage im Mittelpunkt, ob diese Änderung die gesamte auf diese Weise geänderte bestehende Beihilfe in eine neue Beihilfe umwandelt und unter welchen Bedingungen. Geschieht dies automatisch oder muss die Änderung wesentlich sein und darf sich von der vorbestehenden Maßnahme nicht trennen lassen (

60 Mit anderen Worten: Hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden hat, dass die Umwandlung der bestehenden Beihilfe in eine neue Beihilfe von dem Nachweis abhänge, dass die Änderung die vorbestehende Maßnahme im Kern betreffe und sich von dieser nicht trenne lasse, was die Kommission im vorliegenden Fall nicht bewiesen habe? a) Zur Rechtsprechung i) Urteil Heineken Brouwerijen

61 Das erste Urteil, auf das ich hinweisen möchte, ist das Urteil vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:307, Rn. 19 bis 22), in dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof zu dem in Art. 93 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags vorgesehenen Verbot, die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen, bevor die in den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahren zu einer endgültigen Entscheidung geführt haben, befragt hatte. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob dieses Durchführungsverbot für eine beabsichtigte Beihilfe gilt, die in ihrer ursprünglichen Fassung ordnungsgemäß mitgeteilt, aber später geändert worden ist, ohne dass die Kommission davon unterrichtet wurde, und ob in diesem Fall das Verbot nur für den Teil der Beihilfe gilt, der durch diese Änderung eingeführt worden ist.

62 Nach Rn. 20 dieses Urteils „[sichert, w]ie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Beschluss vom 20. September 1983 (Rechtssache 171/83 R, Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 2621) hervorgehoben hat, … Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 den durch diesen Artikel, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist, eingeführten Kontrollmechanismus. Das in diesem Artikel vorgesehene Durchführungsverbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen der Beihilferegelung nicht eintreten, bevor die Kommission eine angemessene Frist gehabt hat, um das Vorhaben im Einzelnen zu prüfen und gegebenenfalls das in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Verfahren einzuleiten.“

63 Der Gerichtshof hat daraus in Rn. 21 dieses Urteils geschlossen, dass „das in Frage stehende Verbot sich auf die Beihilferegelung insgesamt in ihrer durch die nationalen Stellen festgelegten endgültigen Fassung erstreckt. Wenn das ursprüngliche Vorhaben geändert worden ist, gilt Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 [des Vertrags] demnach für dieses geänderte Vorhaben. Falls das Vorhaben mitgeteilt worden ist, ohne dass die Kommission dagegen Einwendungen erhoben hat, der betreffende Mitgliedstaat aber an ihm Änderungen vorgenommen hat, von denen die Kommission nicht unterrichtet worden ist, verbietet diese Vorschrift die Durchführung der Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die angebliche Änderung in Wirklichkeit eine besondere Beihilfemaßnahme darstellt, die getrennt beurteilt werden müsste und die daher keinen Einfluss auf die Beurteilung haben kann, die die Kommission bereits in Bezug auf das ursprüngliche Vorhaben vorgenommen hat“ (Hervorhebung nur hier). ii) Urteil Italien/Kommission (C‑261/89)

64 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1991, Italien/Kommission (C‑261/89, EU:C:1991:367, Rn. 2 bis 4 und 20 bis 23) ergangen ist, hatte die Kommission die von der Italienischen Republik vorgesehenen Beihilfen genehmigt und die italienische Regierung aufgefordert, der betroffenen staatlichen Aluminiumindustrie bis Ende 1988 keine weiteren Beihilfen gleich welcher Form mehr zu gewähren; am 18. September 1987 ermächtigten die italienischen Behörden jedoch das EFIM (Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera), eine Obligationsanleihe zulasten des Staates zu begeben, aus deren Erlös 100 Mrd. italienische Lire (ITL) (ungefähr 52 Mio. Euro) für die Finanzierung von Investitionen in die Firmen Aluminia (70 Mrd. ITL – ungefähr 36 Mio. Euro) und Compagnia Sarda Alluminio (im Folgenden: Comsal; 30 Mrd. ITL – ungefähr 15,5 Mio. Euro) verwendet werden sollten.

65 In Rn. 20 dieses Urteils führte der Gerichtshof aus, dass „[z]u dem Vorbringen, dass die Kommission für die Feststellung des Verstoßes gegen die vorangegangene Entscheidung den Gerichtshof hätte anrufen müssen, … zunächst darauf hinzuweisen [ist], dass die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen muss. Im vorliegenden Fall kann man es der Kommission nicht zum Vorwurf machen, dass sie die neue Beihilfe im Zusammenhang mit allen Beihilfen für die Aluminiumindustrie beurteilt hat, wie dies im Übrigen die italienische Regierung selbst in ihren Ausführungen im vorgerichtlichen Verfahren getan hat“ (Hervorhebung nur hier).

66 In Rn. 21 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass „[i]m Übrigen … das Verfahren zur Prüfung von Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 2 [des Vertrags] die Beurteilung aller neuen Tatumstände [erlaubt], die geeignet sind, die Kommission unter Berücksichtigung der Zielsetzung der neuen Beihilfen und aller einschlägigen wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, in dem die Beihilfen gewährt werden, zu einer anderen Beurteilung kommen zu lassen“.

67 Nach Rn. 22 dieses Urteils „[hat i]m vorliegenden Fall … die italienische Regierung in keiner Phase des Verfahrens neue Umstände vorgetragen, die geeignet gewesen wären, die Kommission zu einer anderen als der bereits in ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 1986 vorgenommenen Beurteilung zu veranlassen. Die italienische Regierung hat sich darauf beschränkt, ohne weiteren Vortrag zu verlangen, dass die neuen Beihilfen im Lichte des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag beurteilt werden.“

68 Schließlich heißt es in Rn. 23 dieses Urteils: „Da der Kommission vor dem Erlass der streitigen Entscheidung keine neuen Umstände mitgeteilt worden waren, anhand deren sie hätte beurteilen können, ob auf die fraglichen Beihilfen die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c angewandt werden konnte, war sie folglich berechtigt, ihre Entscheidung auf die Beurteilungen, die sie bereits in der vorhergehenden Entscheidung vorgenommen hatte, und auf die Nichtbeachtung der dort von ihr aufgestellten Bedingungen zu stützen“ (Hervorhebung nur hier). iii) Urteil Italien/Kommission (C‑47/91)

69 Es ist noch auf das Urteil vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission (C‑47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), hinzuweisen, nach dessen Rn. 24 „die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne Weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen [kann]. Sie darf zunächst – bevor sie ein Verfahren eröffnet – nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EWG-Vertrag voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten“ (Hervorhebung nur hier).

70 In Rn. 25 führte der Gerichtshof sodann aus: „Stellt die Kommission im Anschluss an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, dass die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so muss sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln. Sie kann also nicht deren Aussetzung anordnen, denn Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verleiht ihr diese Befugnis nur gegenüber neuen Beihilfen“ (Hervorhebung nur hier) ( iv) Urteil Spanien/Kommission

71 Das letzte (und jüngste) Urteil, auf das ich Bezug nehmen möchte, ist das Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C‑36/00, EU:C:2002:196), dessen Rn. 24 lautet: „Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfüllt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen“ (

72 Der Gerichtshof ergänzt in Rn. 25 dieses Urteils: „Wenn der Mitgliedstaat nämlich bei der Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung die Bedingungen, von denen die Kommission ihre Genehmigung der genannten Beihilferegelung abhängig gemacht hat, nicht einhält, so ist die Kommission, da es sich bei der gezahlten Beihilfe um eine neue Beihilfe handelt, verpflichtet, das besondere Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten …“ ( b) Anwendung auf den vorliegenden Fall

73 Aus der vorstehend untersuchten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gericht bei seinem Hinweis in Rn. 61 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Kommission, wie ich bereits dargelegt habe, ihre neue Entscheidung auf die bereits in der vorhergehenden Entscheidung getroffenen Beurteilungen und auf die Nichteinhaltung der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Bedingungen stützen kann, übersieht, dass für den Gerichtshof die Nichteinhaltung dieser Bedingungen an sich eine ausreichende Grundlage für eine neue Entscheidung, diesmal der Unvereinbarkeit, für die zuvor genehmigte Beihilfe, und zwar im Rahmen der Prüfung der neuen und natürlich nicht der bestehenden Beihilfen, ist.

74 Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn die Kommission feststellt, dass eine auf der Grundlage einer bereits genehmigten Regelung gewährte Beihilfe die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung nicht mehr erfüllt und deshalb nicht mehr mit dieser Entscheidung vereinbar ist, diese Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen. Mit anderen Worten wandelt die Nichteinhaltung der in einer früheren Vereinbarkeitsentscheidung auferlegten Bedingungen die genehmigte Beihilfe in eine neue Beihilfe um und rechtfertigt eine neue Unvereinbarkeitsentscheidung, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen, die zu einer anderslautenden Beurteilung führen könnten.

75 Dieser Ansatz scheint mir außerdem mit dem vom Vertrag geschaffenen System der vorbeugenden Prüfung der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen im Einklang zu stehen (

76 Ich bin daher (wie die Kommission) der Ansicht, dass eine Beihilfe, die unter Verstoß gegen die von der Kommission oder, wie im vorliegenden Fall, vom Rat auferlegten Bedingungen für die Vereinbarkeit durchgeführt wird, definitionsgemäß eine andere als die vom zuständigen Organ genehmigte Maßnahme und daher keine bestehende Beihilfe mehr ist und ihre Eigenschaft als genehmigte Beihilfe verliert.

77 In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist es daher nicht erforderlich, danach zu fragen, ob die Änderungen wesentlich oder abtrennbar sind.

78 Der Sachverhalt des vorliegenden Falles und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fälle erlauben es, die vorstehenden Grundsätze zu veranschaulichen.

79 Ich erinnere daran, dass die vom Rat genehmigte Beihilfe, nämlich der Eintritt der Italienischen Republik in die Verpflichtung zur Zahlung der von ihren Milcherzeugern aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der Union geschuldeten Beträge, u. a. von der Bedingung abhängig war, dass diese Milcherzeuger ihre Schuld gegenüber der Italienischen Republik in voller Höhe in gleich bleibenden, zinslosen Jahresraten zurückzahlen und der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.

80 Nach der Genehmigung des Rates gewährte Italien einseitig einen Aufschub der Frist für die Zahlung der am 31. Dezember 2010 fälligen Beträge bis zum 30. Juni 2011.

81 Ich weise auch darauf hin, dass es nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung 659/1999 fünf verschiedene Kategorien von bestehenden Beihilfen gibt: i) „historische“ Beihilfen (oder Beihilferegelungen), d. h. solche, die in einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt in Kraft waren und nach seinem Beitritt zur Union weiter bestehen; ii) Einzelbeihilfen (oder Beihilferegelungen), die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; iii) Fälle, die die Folgen der Untätigkeit der Kommission bei der Prüfung neuer Beihilfen betreffen; iv) von der Kommission nach dem Ablauf der Verjährungsfrist für das Tätigwerden entdeckte Beihilfen (zehn Jahre nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999); und schließlich v) Finanzierungsmaßnahmen, Befreiungen, Steuervergünstigungen etc., die Wirtschaftsteilnehmern und/oder Industriezweigen gewährt wurden und nach der Liberalisierung des Handels nicht mehr mit der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und den Bestimmungen für staatlichen Beihilfen vereinbar sind.

82 Wie die Kommission vorgebracht hat, genügt es für die Kategorien i), iv) und v) grundsätzlich, den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu betrachten, da die Kommission ihren Inhalt als solchen nicht zu prüfen hat. Dagegen muss die Kommission bei einer Beihilfe der Kategorie ii), wie der im vorliegenden Fall, und iii) ihren Inhalt prüfen, um sich zu vergewissern, dass diese Beihilfe tatsächlich dem entspricht, was sie oder der Rat genehmigt hat. Wenn das der Fall ist, ist die Beihilfe eine bestehende Beihilfe, wenn nicht, handelt es sich ipso facto um eine neue Beihilfe.

83 Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsaufschub von der Italienischen Republik Empfängern der vom Rat genehmigten Beihilfe gewährt und ändert für diese Empfänger den Ratenzahlungsplan, der eine der Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe durch den Rat war.

84 Ich denke daher, dass die so veränderte Maßnahme ipso facto eine neue Beihilfe geworden ist, da sie nicht mehr von der Definition der bestehenden Beihilfe in der Durchführungsverordnung gedeckt ist, die die Bedingung aufstellt, dass die Beihilfe dem entspricht, was genehmigt wurde. Entspricht sie nicht mehr dem Genehmigten, kann schlicht keine bestehende Beihilfe vorliegen (

85 In der mündlichen Verhandlung wurde als Fallbeispiel angenommen, die Italienische Republik hätte, obwohl die fragliche Beihilfe vom Rat nur für die in Italien niedergelassenen Milcherzeuger genehmigt worden sei, zusätzlich die sizilianischen Milcherzeuger in diese Regelung einbezogen. In diesem Fall würde die den sizilianischen Erzeugern gewährte Beihilfe sicher eine neue Beihilfe darstellen, läge aber außerhalb des Gegenstands der genehmigten Beihilfe und beträfe andere Empfänger. Die genehmigte Beihilfe bliebe daher eine bestehende Beihilfe und die vom Rat vorgeschriebenen Bedingungen blieben auf alle Empfänger der genehmigten Beihilfe anwendbar. Nur die Ausdehnung auf Sizilien wäre eine neue Beihilfe.

86 Das Vorstehende steht voll und ganz im Einklang mit der Philosophie des durch den AEU-Vertrag vorgesehenen Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen: Es ist für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Klarheit, die Transparenz und die Wirksamkeit dieses Systems wichtig, dass bestehende Beihilfen nur tatsächlich genehmigte Beihilfen sind und nicht diejenigen, die geändert wurden.

87 Daraus folgt, dass das Gericht bei seiner Auslegung von Art. 108 AEUV und Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der Begriffe „neue Beihilfe“ und „bestehende Beihilfe“ einen Rechtsfehler begangen hat, soweit es im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass die den Gegenstand des streitigen Beschlusses bildende Beihilfe, da sie ursprünglich vom Rat auf Antrag der Italienischen Republik mit der Entscheidung 2003/530 genehmigt worden sei, eine bestehende Beihilfe geblieben sei, und zwar auch, wenn Italien eine der beiden kumulativen Bedingungen nicht eingehalten habe, von denen der Rat diese Genehmigung abhängig gemacht habe, insbesondere diejenige, von den Empfängern die Rückzahlung ihrer Schuld gegenüber der Italienischen Republik in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten und innerhalb eines Rückzahlungszeitraums zu erlangen, der 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreite.

88 Das Gericht hat daher zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission diese so veränderte Maßnahme nur dann als eine neue Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe hätte ansehen können, wenn sie nachgewiesen hätte, dass die Änderung die Beihilfe im Kern betroffen habe oder sich von dieser nicht habe trennen lassen.

89 Daraus folgt, dass dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist. 3. Zweiter Teil a) Vorbringen der Parteien

90 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil des Gerichts nicht gebührend berücksichtigt habe, dass das Ratenzahlungsprogramm vom Rat genehmigt worden sei.

91 Die Italienische Republik entgegnet, das Gericht habe keineswegs festgestellt, dass die beanstandete Maßnahme von der Genehmigungsentscheidung, deren Gegenstand sie bilde, gedeckt sei. Vielmehr habe das Gericht den streitigen Beschluss bestätigt, soweit er die betreffende Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet habe.

92 Außerdem bringt die Italienische Republik vor, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 die von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen denen vom Rat genehmigten gleichstelle, indem er sie beide als bestehende Beihilfen ansehe. Das Gericht habe dies im angefochtenen Urteil auch festgestellt. b) Würdigung

93 Ich stimme der Kommission zu, dass das angefochtene Urteil nicht gebührend berücksichtigt hat, dass das Ratenzahlungsprogramm vom Rat aufgrund der ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV verliehenen außerordentlichen Befugnisse genehmigt wurde.

94 Eine Entscheidung, die aufgrund solcher außerordentlichen Befugnisse getroffen wurde, ist eng auszulegen und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie Beihilfen deckt, die nicht genau dem entsprechen, was der Rat genehmigt hat. Daher ist die Auslegung des Gerichts fehlerhaft, wonach Beihilfen, die unter Verstoß gegen die vom Rat vorgeschriebenen Bedingungen gewährt worden seien, als bestehende Beihilfen anzusehen seien, wenn nicht nachgewiesen sei, dass die Nichteinhaltung dieser Bedingungen die genehmigten Beihilfen im Kern betreffe.

95 Außerdem kann, während der Rat von den ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV verliehenen außerordentlichen Befugnissen Gebrauch machen kann, die Kommission, die über kein so weites Ermessen verfügt wie der Rat, nur die Einhaltung der vom Rat festgelegten Genehmigungsbedingungen prüfen. Die Kommission hat nämlich davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser vom Rat im Rahmen seiner außerordentlichen Befugnisse aufgestellten Bedingungen – ohne Abweichungen oder Ausnahmen – von wesentlicher Bedeutung ist. Im Übrigen kann die Kommission, wenn sich eine Genehmigung auf das außerordentliche Ermessen des Rates stützt, keine neue Beurteilung vornehmen.

96 Gegebenenfalls hätten die italienischen Behörden beim Rat den Erlass einer neuen Entscheidung und die Genehmigung der Regelung, die sich aus dem im Jahr 2011 beschlossenen Zahlungsaufschub ergab, beantragen können. Das haben sie nicht getan, und die Kommission konnte nicht an die Stelle des Rates treten.

97 Selbst wenn man zugestände, dass die Auffassung des Gerichts im Fall von Beihilfen, die von der Kommission selbst bedingt genehmigt wurden, eine gewisse Gültigkeit hat, kann man sich folglich auf diese Erwägungen nicht berufen, wenn die Beihilfen vom Rat genehmigt wurden.

98 Daher ist auch dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und somit dem zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt stattzugeben, was zur Folge hat, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. C – Zum dritten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV und die Art. 4, 6, 7, 14 und 16 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der auf neue Beihilfen und auf die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen anwendbaren Verfahren 1. Vorbringen der Parteien

99 Die Kommission rügt, dass das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils zunächst eingeräumt habe, dass die Nichteinhaltung der Genehmigungsbedingungen durch einen Mitgliedstaat auch eine Form der missbräuchlichen Anwendung darstelle, in Rn. 68 dieses Urteils aber die Relevanz der Bestimmungen über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen mit der Begründung verneint habe, dass die Kommission ihren Beschluss nicht auf diese Bestimmungen gestützt habe und die Begriffe der neuen Beihilfe und der missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe sich gegenseitig ausschlössen.

100 Die Kommission macht, auf den 15. Erwägungsgrund und Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt, geltend, dass neue Beihilfen und missbräuchlich angewandte Beihilfen ähnliche Wirkungen hätten, weshalb sie ähnlichen Verfahren unterlägen, die Rückforderungsanordnung ausgenommen, die sich auf das Verfahren für neue Beihilfen beschränke. Da es im Rechtsstreit vor dem Gericht nicht um die Anwendung einer Rückforderungsanordnung nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung gegangen sei, sei der Fehler, den die Kommission möglicherweise begangen habe, indem sie die Beihilfe als neue und nicht als missbräuchlich angewandte Beihilfe eingestuft habe, harmlos und ohne irgendwelche Rechtsfolgen, weil alle für die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen geltenden Verfahrenserfordernisse im vorliegenden Fall eingehalten worden seien. Somit könne ein solcher Fehler bei der Einstufung der Beihilfe nicht zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen, da er die Beihilferegelung nach Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses und die nach dieser Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen betreffe.

101 Die Italienische Republik entgegnet, dass, selbst wenn die Befugnisse der Kommission im Rahmen des Verfahrens wegen einer neuen Beihilfe und des Verfahrens wegen der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen einander entsprächen, das Ergebnis dieser beiden Verfahren nicht zwangsläufig dasselbe sei. Der Grund dafür, dass der Erlass einer einstweiligen Rückforderungsanordnung im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen nicht möglich sei, liege darin, dass es sich um eine zuvor von der Kommission genehmigte Beihilfe handele. Gerade aus diesem Grund müsse sich im Rahmen des Verfahrens wegen missbräuchlicher Anwendung einer Beihilfe – und umso mehr, wenn es sich um eine von einem Mitgliedstaat missbräuchlich angewandte Beihilfe handele – das Eingreifen der Kommission grundsätzlich auf eine Verknüpfung der Maßnahme mit der ursprünglichen Genehmigung richten, d. h., es müsse auf die Auferlegung einer Änderung und nicht auf eine Streichung der Beihilfe abzielen. Jeder andere Ansatz widerspräche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999. 2. Würdigung

102 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht die Missbräuchlichkeit der Anwendung des Ratenzahlungsprogramms festgestellt hat, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, dass „die Kommission, da der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung des Rates darstellte, nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV berechtigt [war], festzustellen, ob davon auszugehen war, dass das vom Rat genehmigte Ratenzahlungsprogramm aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich angewandt worden war oder nicht“ (Rn. 66 des angefochtenen Urteils, Hervorhebung nur hier).

103 Die Feststellung des Gerichts in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, dass der Begriff der missbräuchlich angewandten Beihilfe auch den Fall der Nichteinhaltung der in der Genehmigungsentscheidung auferlegten Bedingungen durch einen Mitgliedstaat umfasst, ändert nämlich nichts an dieser Feststellung.

104 Folglich ist die Rüge der Kommission zurückzuweisen, da das Gericht das Ratenzahlungsprogramm nicht als missbräuchlich angewandte Beihilfe eingestuft hat. D – Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

105 Da das Gericht die anderen Klagegründe bereits zurückgewiesen hat, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, indem er die Klage nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union insgesamt abweist. V – Kosten

106 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen und diese im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. VI – Ergebnis

107 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015 in der Rechtssache T‑527/13, Italienische Republik/Kommission, aufzuheben, soweit Letzteres sowohl Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/665/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (ex SA.33726 [11/NN]) – Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) als auch die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses, soweit sie zum einen die Beihilferegelung nach seinem Art. 1 Abs. 2 und zum anderen die nach dieser Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen betreffen, für nichtig erklärt hat; – das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen und – die Klage abzuweisen und der Italienischen Republik die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.