Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.1984 – C-177/83
ECLI:EU:C:1984:334
In der Rechtssache 177/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht München I in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Th. Kohl KG, Regensburg, Bundesrepublik Deutschland,
gegen
Ringelhan & Rennett SA, Annecy, Frankreich,
und
Ringelhan Einrichtungs GmbH, Oberhausen, Bundesrepublik Deutschland,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Diese Rechtssache betrifft die Verwendung eines Firmensignets durch ein französisches Unternehmen auf dem deutschen Markt.
Die französische Firma Ringelhan & Rennett SA, die Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens, wurde 1971 als Schwestergesellschaft der deutschen Firma Ringelhan & Rennett gegründet, die nicht mehr besteht, nachdem sie 1982 in Konkurs gefallen ist. Vor dem Konkurs war die französische Firma an einen Dritten veräußert worden und seit dem Konkurs vertritt die Beklagte zu 2, die Firma Ringelhan Einrichtungs GmbH, deren wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Die frühere deutsche Firma Ringelhan & Rennett und die Firma Kohl KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gehörten zu den führenden Unternehmen in der Herstellung und dem Vertrieb von Apothekeneinrichtungen auf dem deutschen Markt.
Die frühere deutsche Firma Ringelhan & Rennett und ihre Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten, unter anderem die französische Gesellschaft, offerierten unter ihrer gemeinsamen Firmenbezeichnung ein identisches Apothekeneinrichtungsprogramm; als Firmenemblem benutzten sie das Zeichen r + r in weißen Buchstaben auf rotem Grund. Nach dem Konkurs der deutschen Firma benutzten die französische Firma und ihre neue Vertreterin in Deutschland weiterhin dieses Zeichen für die Ausstattung und den Vertrieb ihrer Erzeugnisse auf dem deutschen Markt.
2. Am 27. Januar 1983 erhob die Firma Kohl gemäß § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beim Landgericht München I eine Unterlassungsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Werbung für Apothekeneinrichtungen auf das Firmensignet r + r der früheren Firma Ringelhan & Rennett Bezug zu nehmen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß zu der früheren Firma keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
§ 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet wie folgt:
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Vor dem Landgericht behauptete die Klägerin, mit der fraglichen Firmenkennzeichnung werde der irreführende Eindruck erweckt, es handele sich um das frühere deutsche Unternehmen das einen guten Ruf besessen habe, obwohl zu diesem Unternehmen keinerlei Beziehung mehr bestehe. Somit knüpften die Beklagten in unlauterer Weise an den goodwill des früheren Unternehmens an.
Die Beklagten trugen im wesentlichen vor, vor dem Konkurs der deutschen Gesellschaft hätten das deutsche und das französische Unternehmen, eine von einem gemeinsamen Geschäftsführer geleitete wirtschaftliche Einheit gebildet. Ihre Aktivitäten sowohl hinsichtlich des Fabrikations- als auch des Marketingkonzepts seien gemeinsam ausgeübt worden. In gewissem Umfang habe auch das französische Unternehmen Apothekeneinrichtungen in die Bundesrepublik geliefert. Aufgrund von Artikel 30 EWG-Vertrag sei das französische Unternehmen auch nach dem Konkurs des deutschen Unternehmens zur Benutzung des Signets r + r auch auf dem deutschen Markt berechtigt, und es könne ihm nicht auferlegt werden, Hinweise hinzuzufügen, die über die in den Handelsbeziehungen üblichen hinausgingen.
3. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Landgericht München I dem Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1983 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Vorausgesetzt,
ein Firmensignet (hier: r + r in weißer Schrift auf kontrastierendem Grund) ist von einem ausländischen (hier: französischen) Unternehmen in seinem Heimatland (hier: Frankreich) bisher in zulässiger Weise — als Hinweis auf dieses Unternehmen — im geschäftlichen Verkehr verwendet worden,
dieses ausländische (hier: französische) Unternehmen hatte mit einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland, welches das gleiche Firmensignet — als Hinweis auf dieses Unternehmen — in der Bundesrepublik Deutschland geführt hatte, bis dann dieses (deutsche) Unternehmen in Konkurs geriet und damit unterging, einen Konzern gebildet,
der Gebrauch des fraglichen Firmensignets durch das ausländische (französische) Unternehmen in der Bundesrepublik ist nach nationalem (deutschem) Wettbewerbsrecht unzulässig, da der (deutsche) angesprochene Verkehr in diesem Signet einen Hinweis auf das nicht mehr existierende deutsche Unternehmen oder jedenfalls den (ebenfalls nicht mehr vorhandenen) Konzern sieht, und ein solcher Gebrauch deshalb irreführend ist (§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb),
steht dann Gemeinschaftsrecht (insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag) einem Verbot gegenüber dem ausländischen (französischen) Unternehmen entgegen, das Signet in der Bundesrepublik Deutschland zu führen?
Kommt es in diesem Zusammenhang auf die Intensität der Irreführung an?
4. Der Vorlagebeschluß ist am 16. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen eingereicht:
die Firma Th. Kohl KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Schwanhäusser, München,
die Firmen Ringelhan & Rennett SA und Ringelhan Einrichtungs GmbH, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Pagenberg, München,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft Martin Seidel als Bevollmächtigten,
die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Attache im Generalsekretariat des interministeriellen Auschusses für Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit Jean-Paul Costes als Bevollmächtigten, und
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission Christoph Bail als Bevollmächtigten.
Gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung ist die Rechtssache auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland dem in Vollsitzung tagenden Gerichtshof vorgelegt worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Er hat jedoch den Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Fragen gestellt, die diese innerhalb der festgesetzten Fristen beantwortet haben.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma KohĻ die Klägerin des Ausgangsverfahrens, und die Bundesregierung vertreten die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der unter Voraussetzungen, wie sie in der Vorlagefrage beschrieben seien, der Gebrauch eines irreführenden Firmensignets untersagt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Cassis de Dijon müssten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergäben, hingenommen werden, soweit eine solche Regelung, die ohne Unterschied für einheimische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse gelte, notwendig sei, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden. In einer Reihe von Urteilen habe der Gerichtshof Unterschieden der nationalen Regelungen Rechnung getragen, beispielsweise auf dem Gebiet der Nachahmung (Beele, Rechtssache 6/81, Slg. 1982, 707), des Versehens von Arbeiten aus veredelten Metallen mit Prägestempeln (Robertson, Rechtssache 220/81, Slg. 1982, 2349), der Muster und Modelle (Keurkoop, Rechtssache 144/81, Slg. 1982, 2853) und des Verkaufs unter Anbieten von Zugaben (Oosthoek, Rechtssache 286/81, Slg. 1982, 4575). Die deutschen Gerichte seien dieser Rechtsprechung gefolgt, z. B. im Rahmen der Anwendung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die in § 3 dieses Gesetzes enthaltene Regelung, die ohne Unterschied für die Vermarktung einheimischer Erzeugnisse und eingeführter Erzeugnisse gelte, entspreche nämlich zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Ein auf diese Bestimmung gestütztes Verbot verstoße deshalb nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt außerdem die Ansicht, der Verbraucherschutz gehöre zu einem weit verstandenen Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag. Es ergebe sich ferner aus Artikel 1 Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft, daß auch der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum gehöre. Sollte also ein Verbot, wie dasjenige, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei, von Artikel 30 EWG-Vertrag erfaßt werden, wäre es gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.
Die Bundesregierung räumt ein, daß der Schutz der genannten Rechtsgüter durch Maßnahmen verwirklicht werden müsse, die im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegen, das heißt, durch Maßnahmen, die den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft am wenigsten behinderten. Im vorliegenden Fall könne ein völliges Verbot der Verwendung des betroffenen Firmensignets als unverhältnismäßig anzusehen sein, wenn sich herausstelle, daß das Erfordernis eines klärenden Zusatzes über den Ursprung des Signets genüge. Hinsichtlich dieses Punktes komme es darauf an, was im Einfuhrstaat als guter und redlicher Handelsbrauch betrachtet werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. 1. 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Sig. 1981, 181). Deshalb obliege es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der Irreführung vorliegen, und die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Dabei könne das Gericht auch die Intensität der Irreführung berücksichtigen.
Nach Ansicht der Firmen Ringelhan, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, und der französischen Regierung ist ein Verbot, wie es in der Vorlagefrage ins Auge gefaßt wird, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr unvereinbar. Zur Stützung dieses Gesichtspunkts beziehen sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und insbesondere auf das Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen/Hag, Slg. 1974, 731). Daraus ergebe sich, daß im vorliegenden Fall die frühere deutsche Gesellschaft sich vor ihrem Konkurs nicht der Vermarktung der von ihrer Schwestergesellschaft in Frankreich hergestellten Erzeugnisse, die mit ihrer Zustimmung mit dem gemeinsamen Firmensignet versehen gewesen seien, hätte widersetzen können. Nach dem genannten Urteil könne nämlich die Ausschließlichkeit des fraglichen Rechts, die die Folge der auf das Hoheitsgebiet beschränkten Geltung der nationalen Rechtsvorschriften sein könne, vom Inhaber eines Rechts nicht dazu benutzt werden, in einem Mitgliedstaat den Vertrieb von Waren zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen hergestellt würden. Um so weniger hätten sich damals Dritte auf § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb berufen können, um eine Irreführung über den Ursprung geltend zu machen. Der Konkurs der früheren deutschen Gesellschaft und damit der Untergang des Konzerns, den diese mit der Beklagten zu 1 bildete, dürften nicht dazu führen, daß Dritte eine Irreführung geltend machen könnten, auf die sie sich schon zuvor nicht hätten berufen können.
Die Firmen Ringelhan führen aus, die Erschöpfung des Markenrechts gemäß Gemeinschaftsrecht trete auch im Fall der Aufspaltung einer ehemals einheitlichen Inhaberschaft eines Rechts ein, beispielsweise in der Folge eines Konkurses. Selbst die Autoren, die die Erschöpfung im Fall der Aufspaltung des Rechts aufgrund von staatlichen Maßnahmen ablehnten, bejahten diese im Falle eines Konkurses. Die Veräußerung eines Markenrechts in der Folge eines Konkurses müsse dieselben Rechtsfolgen zeitigen wie eine privatautonome und freiwillige Übertragung des Rechts vor Eröffnung des Konkursverfahrens. Im vorliegenden Fall habe der mit der Abwicklung des Konkurses der früheren deutschen Gesellschaft betraute Konkursverwalter der Verwendung des Firmensignets durch die Beklagte zu 1 in Deutschland zugestimmt. In diesem Punkt liege deshalb der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anders als der in der Rechtssache Kaffee-Hag.
Auch nach der Rechtsprechung zum freien Warenverkehr gelte nichts anderes, da sie die nationalen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich nicht berühre.
Zu diesem Gesichtspunkt machen die Firmen Ringelhan geltend, im vorliegenden Fall berühre die Anwendung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur Erzeugnisse aus Frankreich und nur aufgrund ihrer Einfuhr unter einem Firmensignet, dessen Verwendung als solche nicht zu beanstanden gewesen sei. Diese Anwendung betreffe indessen nicht unterschiedslos nationale und importierte Produkte, denn wenn man den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache auf die Ebene des deutschen Marktes verlagerte, wäre er niemals geeignet, zu einem Verbot wegen unlauteren Wettbewerbs zu führen.
Selbst wenn man die Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes einräume, könne man unlauteren Wettbewerb nur dann geltend machen, wenn er außer auf der Benutzung des Firmensignets als solcher auf weiteren Umständen und Modalitäten des Vertriebs beruhe. Nach der Rechtsprechung sei hier die Rechtmäßigkeit der Vermarktung im Ursprungsland der Ausgangspunkt. Unterschiede im Geschmack oder in der Präsentation — die im vorliegenden Fall nicht einmal in Frage kämen — von Erzeugnissen, die unter der gleichen Marke vertrieben würden, reichten nicht aus, eine Irreführung zu begründen, gegen die der Verbraucher geschützt werden müsse. Es müsse sich im Gegenteil um eine qualifizierte Täuschung handeln, die beispielsweise darin bestehe, daß unter Verweisung auf die gleichbleibende Qualität in der Werbung Erzeugnisse von geringerer Qualität als die früher verkauften angeboten würden oder daß es dem Verbraucher absichtlich verheimlicht werden solle, woher die jeweiligen Produkte kämen.
Sei dies nicht der Fall, könne man nicht aufgrund des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb von dem ausländischen Benutzer eines Firmensignets verlangen, auf seinen Erzeugnissen oder in seiner Werbung auf Messen, in den Zeitungen oder mittels seiner Rundschreiben, eine abweichende Zeichenform oder Zusätze hinzuzufügen, die unter dem Gesichtspunkt eines lauteren Handelsverkehrs nicht üblich seien und den Werbewert des Firmensignets beeinträchtigen könnten. Dem ausländischen Inhaber eines gespaltenen Firmensignets sei nämlich die Benutzung in der Form gestattet, die den normalen Handelsbräuchen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft entspreche.
Nach Ansicht der Firmen Ringelhan beantwortet sich damit auch die Zusatzfrage des Landgerichts, ob es hinsichtlich des Eingreifens gemeinschaftsrechtlicher Regeln darauf ankommen könne, welche Intensität die Irreführung bei den befragten Verkehrskreisen habe. Eine Befragung der deutschen Wirtschaftskreise zu diesem Punkt hätte praktisch vor und nach der Auflösung des Konzerns, der Inhaber des Rechts auf das Firmensignet gewesen sei, zu demselben Ergebnis geführt. Die Situation vor der Auflösung sei weder unter dem Gesichtspunkt der Ergebnisse einer Befragung noch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Folgen einer möglichen Irreführung anders gelagert. Für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts besitze die Auflösung des Konzerns keine Bedeutung.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schließt sich im wesentlichen dem obigen Standpunkt an, soweit dieser auf die gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung von aufgespaltenen gewerblichen Schutzrechten gestützt wird; sie vertritt die Ansicht, für die Annahme des Vorliegens unlauteren Wettbewerbs gegenüber Dritten sei die Verwendung des fraglichen Rechts, ohne daß ein zusätzliches Element hinzukomme, nicht ausreichend.
Sie legt näher dar, daß das deutsche Recht eine Unterscheidung zwischen dem Warenkennzeichen, dessen Schutz sich allein nach dem Warenzeichengesetz richte und dem Unternehmenskennzeichen treffe, das als solches nicht als Warenzeichen eingetragen sei und dessen Schutz mit der Gebrauchnahme im Inland beginne. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens werde durch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt.
Nach Auffassung der Kommission gilt die Rechtsprechung zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten auch für Unternehmenskennzeichen. In allen diesen Fällen bringe der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gebietsbezogene Schutz eine Abschottung der nationalen Märkte mit sich, die ini Falle der Aufspaltung ursprungsgleicher Rechte nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt sei. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet sei ebenso für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs durch einen Dritten gültig wie für den Fall, daß der Schutz eines aufgespaltenen Rechts vom Inhaber geltend gemacht werde. Die handelsbeeinträchtigende Wirkung eines von einem Dritten geforderten Verbots ergebe sich nämlich nicht aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften, sondern aus der territorialen Beschränkung des fraglichen geschützten Rechts. Unter diesen Voraussetzungen müsse die Anwendbarkeit des nationalen Rechts eher im Verhältnis zu dem durch Artikel 36 EWG-Vertrag gewährten Schutz beurteilt werden als nach den weniger strengen Kriterien im Sinne der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung.
Hingegen behalte, selbst wenn man sich nicht auf Artikel 36 EWG-Vertrag berufen könne, um sich der Verwendung eines Kennzeichens unter Geltendmachung der Gefahr der Irreführung zu widersetzen, das nationale Recht des unlauteren Wettbewerbs seine Geltung für die Beurteilung zusätzlicher Momente, die auf mangelnde Lauterkeit im Verhalten des Benutzers des Zeichens hindeuteten. Die Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts, die eine Unterlassungsklage zuließen, sei jedoch durch die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Erfordernisse begrenzt. Zu diesem Punkt führt die Kommission unter anderem aus, ein mit der Irreführung der Verbraucher begründetes, generelles Verbot für ein ehemaliges Konzernunternehmen, das ehemalige gemeinsame Konzernzeichen in einem Mitgliedstaat zu verwenden, sei mit Artikel 30 nicht zu vereinbaren. Der Verbraucher im Gemeinsamen Markt mache sich grundsätzlich keine besonderen Vorstellungen darüber, von welchem Konzernteil aus welchem Mitgliedstaat eine unter einer konzerneinheitlichen Bezeichnung angebotene Ware stamme. Selbst der Umstand, daß der Verbraucher an unter einem bestimmten Zeichen angebotene Waren gewisse Qualitätserwartungen knüpfe, sei nicht notwendigerweise erheblich. Wenn sich das Warenangebot des weiterbestehenden Unternehmens von dem des früheren Konzerns qualitativ erheblich unterscheide, könnten nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit allenfalls zusätzliche unterscheidende Hinweise bei der Verwendung des Unternehmenszeichens verlangt werden. Aus dem Vorlagebeschluß ergebe sich nicht, daß im vorliegenden Fall derartige besondere Unlauterkeitsmomente bestünden.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 28. Juni 1984 haben die Firma Th. Kohl KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Eichmann, München, die Firmen Ringelhan und Rennett SA und Ringelhan Einrichtungs GmbH, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Pagenberg, München, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft Martin Seidel als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen
Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. September 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 11. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit diesem Artikel entscheiden zu können.
2 § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthält ein Verbot von irreführenden Angaben über ... den Ursprung ... einzelner Waren oder ... die Bezugsquelle von Waren .... Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs solche Angaben macht, kann auf Unterlassung dieser Angaben in Anspruch genommen werden.
3 Unter Berufung auf diese Vorschrift wendet sich ein auf die Herstellung und den Vertrieb von Apothekeneinrichtungen spezialisiertes Unternehmen, die Firma Kohl in Regensburg in der Bundesrepublik Deutschland, dagegen, daß ein in Frankreich niedergelassenes Unternehmen, welches auf dem deutschen Markt die gleichen Einrichtungen wie dieses vertreibt, ein früher von einer Unternehmensgruppe unter Leitung der deutschen Firma Ringelhan & Rennett benutztes Firmensignet gebraucht.
4 Aus den Akten geht hervor, daß die französische Firma Ringelhan & Rennett SA in Annecy in Frankreich 1971 als Schwestergesellschaft der deutschen Firma Ringelhan & Rennett gegründet wurde. Die so entstandene Unternehmensgruppe bediente sich des Zeichens r + r in weißen Buchstaben auf rotem Grund als Hinweis auf die zur Gruppe gehörenden Unternehmen. Nach dem Konkurs und der Auflösung der deutschen Firma Ringelhan & Rennett im Jahr 1982 benutzte die französische Firma, die zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden war, das Firmensignet weiter, nachdem sie durch den Konkursverwalter der deutschen Firma hierzu ermächtigt worden war. Zum Vertrieb der betreffenden Apothekeneinrichtungen auf dem deutschen Markt bediente sich die französische Gesellschaft ihrer neuen Vertreterin in der Bundesrepublik Deutschland, der deutschen Firma Ringelhan Einrichtungs GmbH in Oberhausen.
5 Die Firma Kohl wirft den Firmen Ringelhan & Rennett SA (der französischen Firma) und Ringelhan Einrichtungs GmbH (der neuen deutschen Firma) vor, im geschäftlichen Verkehr und in ihrer Werbung auf dem deutschen Markt auf das Firmensignet r + r Bezug zu nehmen, ohne darauf hinzuweisen, daß zu der früheren deutschen Firma Ringelhan & Rennett, die seinerzeit in der betreffenden Branche einen guten Ruf besessen habe, keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen mehr bestünden. Deshalb hätten die beiden heutigen Firmen Ringelhan die Öffentlichkeit in Deutschland irregeführt.
6 Die deutschen Gerichte, die über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hatten, teilten den von der Firma Kohl erhobenen Vorwurf insoweit, als nach ihrer Ansicht die von den beiden heutigen Firmen Ringelhan benutzte Werbung ohne Hinweis darauf, daß keine Beziehung zu der früheren deutschen Firma bestehe, den Eindruck erwecken könne, die Waren stammten von der früheren Firma und nicht von einem ausländischen Unternehmen. Durch einstweilige Verfügungen, die dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens vorangingen, wurde den beiden Firmen aufgegeben, vorläufig die Verwendung des Firmensignets zu unterlassen.
7 Das mit der Sache befaßte Landgericht München I ist der Ansicht, der Gebrauch des Firmensignets in der Bundesrepublik Deutschland durch das französische Unternehmen sei, obwohl die Verwendung in Frankreich rechtmäßig sei, nach deutschem Wettbewerbsrecht unzulässig, da der angesprochene Verkehr in Deutschland in diesem Signet einen Hinweis auf das nicht mehr existierende deutsche Unternehmen oder jedenfalls auf die ebenfalls nicht mehr vorhandene Unternehmensgruppe sehe und ein solcher Gebrauch deshalb irreführend im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei.
8 Von dieser Auffassung ausgehend fragt das nationale Gericht, ob Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag einem Verbot gegenüber dem französischen Unternehmen entgegenstehe, das Signet auf deutschem Gebiet zu führen und, falls diese Frage bejaht werde, ob es in diesem Zusammenhang auf die Intensität der Irreführung ankomme.
9 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob nationale Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag anzusehen sind, soweit sie zulassen, daß einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Gebrauch eines dort rechtmäßig verwendeten Firmensignets allein mit der Begründung untersagt wird, daß dieses Signet zuvor von einer Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen zusammen mit einem in dem ersten Mitgliedstaat niedergelassenen und zwischenzeitlich aufgelösten Unternehmen gehört habe, verwendet worden sei und aufgrund dessen von der Öffentlichkeit als Hinweis auf das untergegangene Unternehmen oder die untergegangene Unternehmensgruppe angesehen werden könnte.
10 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß im vorliegenden Fall das Unternehmen, das die Untersagung der Verwendung des fraglichen Firmensignets in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, nicht geltend gemacht hat, es sei selbst Inhaber des Rechts an einem vergleichbaren Firmensignet oder an einem anderen gewerblichen Schutzrecht wie einem Warenzeichen und die Verwendung des streitigen Signets durch das französische Unternehmen beeinträchtige diese Rechte oder sei geeignet, in der Vorstellung der deutschen Öffentlichkeit eine Verwechslung seiner eigenen Erzeugnisse mit denen des französischen Unternehmens hervorzurufen. Es hat sich darauf beschränkt, vorzutragen, daß die Verwendung des fraglichen Signets allein deshalb irreführend sei, weil es von der deutschen Öffentlichkeit als Hinweis auf ein anderes, zwischenzeitlich aufgelöstes deutsches Unternehmen angesehen werden könnte.
11 Somit bezieht sich die gestellte Frage darauf, ob eine Vorschrift eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag vereinbar ist, die es erlaubt, einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat den Gebrauch eines Firmensignets zu untersagen, obwohl dieser Gebrauch in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ist und auch in dem Mitgliedstaat, in den die von diesem Unternehmen vertriebenen Waren eingeführt werden, rechtmäßig war, bis die Unternehmensgruppe, zu der dieses Unternehmen und ein im Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen gehörte, aufgelöst wurde.
12 Die im Ausgangsverfahren klagende Firma Kohl sowie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben hierzu darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hingenommen werden müßten, soweit solche Rechtsvorschriften, die ohne Unterschied für einheimische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse gelten, notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, zu entsprechen.
13 Nach Ansicht der im Ausgangsverfahren beklagten Firmen Ringelhan, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission ist diese Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das durch die Anwendung des nationalen Gesetzes geschaffene Handelshemmnis die Folge des Konkurses eines deutschen Unternehmens und des Untergangs der Unternehmensgruppe sei, die es zusammen mit einem französischen Unternehmen gebildet habe, nicht anwendbar. Ein solcher Sachverhalt dürfe nicht dazu führen, daß ein auf dem deutschen Markt tätiger Wettbewerber sich auf den Verbraucherschutz berufen könne, obwohl er sich hierauf vor dem Untergang des Konzerns nicht habe berufen können.
14 Zuerst ist die Frage zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Art unter dem Gesichtspunkt ihres Einflusses auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten als unterschiedslos auf einheimische wie eingeführte Erzeugnisse anwendbar angesehen werden können. Dies ist nämlich die Voraussetzung dafür, daß die von der Firma Kohl und der Bundesregierung zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes anwendbar ist, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80 (Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625) festgestellt hat.
15 Die vom nationalen Gericht ermittelten, im Vorlagebeschluß wiedergegebenen Tatsachen erlauben die Feststellung, daß diese Voraussetzung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erfüllt ist. Selbst wenn eine Vorschrift eines nationalen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterschiedslos für den Vertrieb von einheimischen wie von eingeführten Erzeugnissen gilt, kann sie die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sobald sie so ausgelegt wird, daß sie es ermöglicht, die Benutzung eines Firmensignets nur mit der Begründung zu untersagen, daß die Öffentlichkeit in bezug auf die in- oder ausländische Herkunft der Waren getäuscht werden könnte, ohne daß weitere besondere Tatsachen festgestellt werden, die das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs bewiesen. In einem solchen Fall betrifft diese Vorschrift in Wirklichkeit ausschließlich den Vertrieb eingeführter Erzeugnisse.
16 Soweit eine Vorschrift eines solchen nationalen Gesetzes die Möglichkeit gibt, ein derartiges Verbot durchzusetzen, kann sie nicht als Gesetz angesehen werden, das den Vertrieb einheimischer und eingeführter Erzeugnisse einheitlich regelt.
17 Insoweit läßt sie eine Abschottung innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu, die eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellt.
18 Die Bundesregierung hat noch geltend gemacht, die streitige Bestimmung des nationalen Gesetzes könne, sofern sie Artikel 30 zuwiderlaufe, gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, da der Verbraucherschutz zu einem weit verstandenen Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Artikels gehöre.
19 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie auch immer der Begriff der öffentlichen Ordnung auszulegen ist, er kann nicht so weit gefaßt werden, daß er Erwägungen des Verbraucherschutzes mit einschließt. Aus dem genannten Urteil vom 17. Juni 1981 ergibt sich, daß solche Erwägungen unter bestimmten Umständen bei der Prüfung, ob nationale Maßnahmen, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, unter die in Artikel 30 vorgesehenen Verbote fallen, berücksichtigt werden können; sie sind jedoch nicht geeignet, im Sinne von Artikel 36 eine Einfuhrbeschränkung zu rechtfertigen.
20 Deshalb ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen ist, daß die in ihm enthaltenen Verbote auf ein Gesetz eines Mitgliedstaats gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sind, soweit dieses Gesetz es zuläßt, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die Benutzung eines Firmensignets, das in diesem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig verwendet wird, allein mit der Begründung zu untersagen, daß dieses Signet zuvor von einer Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen zusammen mit einem in dem ersten Mitgliedstaat niedergelassenen und zwischenzeitlich aufgelösten Unternehmen gehörte, verwendet wurde und deshalb als Hinweis auf das untergegangene Unternehmen oder die untergegangene Unternehmensgruppe angesehen werden könnte.
Kosten
21 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landgericht München I mit Beschluß vom 9. Juni 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß die in ihm enthaltenen Verbote auf ein Gesetz eines Mitgliedstaats gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sind, soweit dieses Gesetz es zuläßt, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die Benutzung eines Firmensignets, das in diesem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig verwendet wird, allein mit der Begründung zu untersagen, daß dieses Signet zuvor von einer Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen zusammen mit einem in dem ersten Mitgliedstaat niedergelassenen und zwischenzeitlich aufgelösten Unternehmen gehörte, verwendet wurde und deshalb als Hinweis auf das untergegangene Unternehmen oder die untergegangene Unternehmensgruppe angesehen werden könnte.