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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1984 – C-177/83

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:286

Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz

vom 19. September

Herr Päsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen eines auf Bestimmungen über die Lauterkeit des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Gebrauch eines in einem bestimmten Mitgliedstaat in zulässiger Weise im geschäftlichen Verkehr verwandten Firmensignets in einem anderen Mitgliedstaat.

A — Aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Kohl KG, Regensburg, ist ein führendes deutschens Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Apothekeneinrichtungen. Die Beklagte zu 1, die Firma Ringelhan & Rennett SA, Annecy, wurde im Jahr 1971 als Tochtergesellschaft der seit Ende der fünfziger Jahre bestehenden deutschen Firma Ringelhan & Rennett GmbH und Co. KG, Oberhausen, gegründet. Die Muttergesellschaft zählte bis zu ihrem Konkurs im Jahre 1982, wie die Klägerin, zu den führenden deutschen Herstellern und Einrichtern von Apotheken. Kurz vor ihrem Konkurs veräußerte sie die französische Tochter an einen Dritten.

Die Beklagte zu 2, die Firma Ringelhan Einrichtungs GmbH, ist eine nach dem Konkurs gegründete deutsche GmbH, die als Handelsvertreterin der französischen Firma auftritt. Die französische Tochterfirma und die in Konkurs gefallene deutsche Muttergesellschaft haben ursprünglich unter ihrer jeweiligen Firmenbezeichnung ein einheitliches Möbelprogramm angeboten und haben als Firmensignet ein weißes r + r auf kontrastierendem Grund verwendet. Nach dem Konkurs der deutschen Firma sind das französische Unternehmen und ihre Handelsvertreterin weiterhin unter diesem streitigen Firmensignet aufgetreten und haben sich insbesondere auf einem Messestand einer Leuchtreklame bedient, auf der dieses Unternehmenskennzeichen abgebildet war.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, gestützt auf die §§ 1 und 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Werbung für Apothekeneinrichtungen auf das beschriebene Firmensignet Bezug zu nehmen, ohne deutlich und unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß zu der früheren deutschen Firma keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

§ 3 UWG lautet in seinem einschlägigen Teil wie folgt:

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren ... irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin, die keine eigenen besseren Rechte an dem Firmensignet geltend macht, begründet ihren Antrag im wesentlichen damit, das fragliche Signet erwecke den irreführenden Eindruck, bei der wirtschaftlich unbedeutenden französischen Firma Ringelhan & Rennett SA handele es sich um das früher bedeutende Unternehmen Ringelhan & Rennett in Oberhausen oder es bestünden zumindest rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu diesem Unternehmen, das früher einen überragenden Ruf genossen habe.

Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die französische Firma sei keinesfalls ein völlig unbedeutendes Unternehmen, sondern gehöre zu den größten Anbietern in Frankreich. Beide ursprünglich in einem Konzern verbundenen Unternehmen seien unter anderem von einem gemeinsamen Geschäftsführer vertreten gewesen und hätten eine einheitliche Firmenkonzeption verfolgt. Sie hätten insbesondere ein einheitliches Fabrikations- und Marketingkonzept gehabt, seien nach einem einheitlichen Werbekonzept aufgetreten und hätten Führungskräfte ausgetauscht beziehungsweise Aufträge verlagert. Bereits vor dem Konkurs habe die französische Firma in gewissem Umfang Apothekeneinrichtungen auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Die Beklagten tragen vor, sie seien zur Führung der streitigen Firmenbezeichnung nach § 12 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft berechtigt. Als ehemaliges Konzernunternehmen habe die französische Firma lediglich ein ursprungsgleiches Zeichen, das sie früher mit Gestattung der Muttergesellschaft benutzt habe, weiterverwendet. Darüber hinaus habe sie vom Konkursverwalter des deutschen Unternehmens eine ausdrückliche Gestattung zur Benutzung in Deutschland erhalten und besitze somit neben dem eigenen Recht auch ein vertraglich abgeleitetes Recht zur Benutzung des Firmenzeichens der ehemaligen Muttergesellschaft. Insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag erlaube eine Benutzung des fraglichen Firmenzeichens auf dem deutschen Markt. Es könne ihr insbesondere nicht auferlegt werden, dieser zulässigen Bezeichnung Hinweise hinzuzufügen, die über die übliche Nennung der Firma mit Gesellschaftsform und ihrer französischen Adresse hinausgingen. Die 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat daraufhin mit Beschluß vom 9. Juni 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Vorausgesetzt,

ein Firmensignet (hier: r + r in weißer Schrift auf kontrastierendem Grund) ist von einem ausländischen (hier: französischen) Unternehmen in seinem Heimatland (hier: Frankreich) bisher in zulässiger Weise — als Hinweis auf dieses Unternehmen — im geschäftlichen Verkehr verwendet worden,

dieses ausländische (hier: französische) Unternehmen hatte mit einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland, welches das gleiche Firmensignet — als Hinweis auf dieses Unternehmen — in der Bundesrepublik Deutschland geführt hatte, bis dann dieses (deutsche) Unternehmen in Konkurs geriet und damit unterging, einen Konzern gebildet,

der Gebrauch des fraglichen Firmensignets durch das ausländische (französische) Unternehmen in der Bundesrepublik ist nach nationalem (deutschem) Wettbewerbsrecht unzulässig, da der (deutsche) angesprochene Verkehr in diesem Signet einen Hinweis auf das nicht mehr existierende deutsche Unternehmen oder jedenfalls den (ebenfalls nicht mehr vorhandenen) Konzern sieht, und ein solcher Gebrauch deshalb irreführend ist (§ 3 UWG),

steht dann Gemeinschaftsrecht (insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag) einem Verbot gegenüber dem ausländischen (französischen) Unternehmen entgegen, das Signet in der Bundesrepublik Deutschland zu führen?

Kommt es in diesem Zusammenhang auf die Intensität der Irreführung an?

B — Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Das vorlegende Gericht möchte im wesentlichen wissen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, das ursprünglich mit einem inländischen, inzwischen untergegangenen Unternehmen einen Konzern gebildet hat, der Gebrauch eines Firmensignets im Inland untersagt werden kann, weil dieser Gebrauch einen Hinweis auf das untergegangene inländische Unternehmen oder den untergegangenen Konzern bedeutet und deshalb irreführend ist. Das vorlegende Gericht scheint dabei der Auffassung zuzuneigen, daß die Klägerin aufgrund der nationalen Bestimmung, die dem Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Schutz der Verbraucher gegen die Verwendung irreführender Angaben dient, von den Beklagten verlangen kann, die Benutzung des fraglichen Firmensignets zu unterlassen.

1. Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, daß der freie Warenverkehr zu den Grundlagen des Gemeinsamen Marktes gehört. Demzufolge hat er stets eine Abwägung der durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs oder das Recht des gewerblichen Eigentums geschützten Interessen und den Interessen des freien Warenverkehrs vorgenommen. Er hat damit grundsätzlich anerkannt, daß die Ausübung solcher nationaler Schutzrechte grundsätzlich an den von dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Zielen zu messen ist.

2. Das vom Vorlagegericht ins Auge gefaßte Verbot für die Beklagten, ihr in Frankreich in zulässiger Weise verwendetes Firmensignet in der Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. nicht ohne einen Hinweis auf den nicht mehr existierenden ursprünglichen Zeicheninhaber in der Bundesrepublik zu verwenden, ist, wie alle am Verfahren Beteiligten einräumen, als Maßnahme anzusehen, die im Sinne der Dassonville-Formel (Rechtssache 8/74) geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Ein Verwendungsverbot des fraglichen Firmensignets, das einen Hinweis auf den Handelsnamen der Beklagten zu 1 enthält, ist nämlich geeignet, die Möglichkeiten der Werbung und der Absatzförderung der französischen Zeicheninhaberin in der Bundesrepublik zu beschränken. Eine solche Regelung kann, wie der Gerichtshof in den Urteilen Werbung für alkoholische Getränke (Rechtssache 152/78) und Oosthoek (Rechtssache 286/81) festgestellt hat, auch wenn sie die Einfuhren nicht unmittelbar betrifft, geeignet sein, das Einfuhrvolumen zu beschränken, da sie die Absatzmöglichkeiten für die eingeführten Erzeugnisse beeinträchigt.

Die handelshemmende Wirkung entsprechender Vorschriften wird schließlich auch durch die am 28. Juni 1984 verabschiedete Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung ausdrücklich anerkannt. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es hierzu unter anderem: Da die Werbung über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinausreicht, wirkt sie sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. ... Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führen vielfach nicht nur zu einem ungenügenden Schutz der Verbraucher, sondern behindern auch die Durchführung von Werbekampagnen, die die Grenzen eines Staates überschreiten, und beeinflussen so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Demnach ist die von dem vorlegenden Gericht ins Auge gefaßte Anwendung von § 3 UWG grundsätzlich als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

3. Somit kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine derartige Anwendung des § 3 UWG aus Gründen des Schutzes der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann.

Eine richterliche Untersagung des Gebrauchs des fraglichen Firmenzeichens könnte entweder nach der Cassis-de-Di- yon-Rechtsprechung nicht als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen sein, oder sie könnte nach Artikel 36 EWG-Vertrag von Zeichenrechten und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Ursprungsgleichheit von Zeichenrechten gerechtfertigt sein. Folglich werden auch beide Rechtfertigungsmöglichkeiten von dem am Verfahren Beteiligten einer Untersuchung unterzogen.

a) Was die zeichenrechtliche Rechtfertigung anbelangt, gehen alle am Verfahren Beteiligten zu Recht davon aus, daß die Grundsätze zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung von Warenzeichen auch für Unternehmensbezeichnungen gelten müssen. Unternehmensbezeichnungen und Warenzeichen entsprechen sich in ihrem eigentumsähnlichen Charakter, in ihrer Funktion, dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren, und in dem ihnen gewährten Rechtsschutz weitgehend, so daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten und insbesondere zur Aufspaltung ursprungsgleicher Rechte auch für die Unternehmensbezeichnungen Geltung beanspruchen kann. Demzufolge hat der Gerichtshof auch in dem Urteil Terrapin-Terranova (Rechtssache 119/75) den Tenor gleichermaßen für rechtlich geschützte Firmen- und Warenzeichenrechte formuliert.

Im Unterschied zu der Rechtssache Terrapin-Terranova ist im vorliegenden Fall jedoch von einer Aufspaltung des Zeichenrechts auszugehen, wobei dahingestellt werden kann, ob die Aufspaltung durch Veräußerung oder durch den Konkurs des deutschen Unternehmens bewirkt worden ist. Nach der Kaffee-Hag-Rechtsprechung (Rechtssache 192/73) ist jedenfalls von einer Erschöpfung des Zeichenrechts auszugehen, weil die Identitätsfunktion des Zeichens durch die Spaltung bereits aufgehoben und daher nicht mehr schutzfähig ist. Das bedeutet wiederum, daß selbst die deutsche Muttergesellschaft, falls es sie noch gäbe, oder eine Nachfolgerfirma zeichenrechtlich gehindert wäre, den Gebrauch des ursprungsgleichen identischen Firmensignets im territorialen Geltungsbereich ihres Zeichenrechts zu untersagen. Dieses gemeinschaftsrechtliche Grundprinzip muß nach Meinung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der französischen Regierung und der Kommission a fortiori auch in Fällen von Abwehransprüchen gelten, die nicht auf gewerbliche Schutzrechte, sondern, wie im vorliegenden Fall, auf den Schutz des lauteren Wettbewerbs oder auf den Verbraucherschutz gestützt werden.

b) Mag dieses Ergebnis auf den ersten Blick auch einleuchten, ist dennoch eine Übertragung der zitierten Rechtsprechung zu Artikel 36 auf den vorliegenden Fall, wie insbesondere auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission einräumen, aus einer Reihe von Gründen nicht ohne weiteres möglich.

Im Unterschied zu den genannten Fällen klagt in dem Ausgangsverfahren nämlich nicht der Inhaber eines ursprungsgleichen Zeichens, und der Anspruch wird auch nicht mit der Verletzung von eigentumsähnlichen Rechten, sondern mit der Irreführung der Verbraucher begründet. In dem Urteil Hag hat der Gerichtshof aber ausdrücklich klargestellt, daß sich diese Entscheidung nur auf Unterlassungsansprüche bezieht, die aus einer zeichenrechtlichen Regelung hergeleitet werden. Durch die Feststellung, daß es gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr verstoße, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat allein mit der Begründung verboten werde, in diesem Staat bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen, hat er zum Ausdruck gebracht, daß bei Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmomente Raum fiir die Anwendung der Vorschrifien über den unlauteren Wettbewerb bleibt.

Spätestens seit der Irish-Souvenir-Ent-scheidung (Rechtssache 113/80) ist aber davon auszugehen, daß der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs nur im Rahmen von Artikel 30 und nicht in Zusammenhang mit Artikel 36 berücksichtigt werden kann, da diese Rechtsgüter nicht zu den in Artikel 36 abschließend aufgezählten Ausnahmen gehören.

4. Wie der Gerichtshof wiederholt in der Folgerechtsprechung zu dem Urteil Cassis de Dijon (vgl. insbesondere Rechtssachen 6/81, Beele; 220/81, Robertson; 286/81, Oosthoek) klargestellt hat, müssen in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Vermarktungsregelung Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit eine solche Regelung erstens ohne Unterschied für einheimische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse gilt und zweitens notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden.

Daher ist zu prüfen, ob die im Vorlagebeschluß angedeutete Anwendung von § 3 UWG diesen Voraussetzungen entspricht.

a) Mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission bin ich der Meinung, daß das vom vorlegenden Gericht ins Auge gefaßte Verbot nicht als unterschiedslos anwendbare Maßnahme angesehen werden kann. Unbestreitbar gilt § 3 UWG seiner Formulierung nach zwar unterschiedslos für die Vermarktung inländischer wie eingeführter Waren. Wird diese Vorschrift aber in dem Sinne ausgelegt, daß die Verwendung eines Firmensignets nur deshalb untersagt wird, weil dadurch eine Irreführung der Verbraucher über die nationale Herkunft der Waren bewirkt wird, und liegen keine anderen Unlauterkeitsmotive vor, kommt dies einer unterschiedlichen Anwendung dieser Vorschrift für inländische und eingeführte Erzeugnisse gleich, die nicht auf die unterschiedliche Ausgestaltung, sondern letztlich auf die territoriale Beschränkung nationaler Zeichenrechte zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur territorialen Erschöpfung der Zeichenrechte zeigt aber, daß der Gemeinsame Markt auch zeichenrechtlich als ein Markt anzusehen ist.

Die in dem Vorlagebeschluß angedeutete Anwendung der fraglichen Vorschrift wäre demnach nur dann als eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme zu qualifizieren, wenn eine entsprechende inländische Konstellation gleich zu bewerten wäre. Dies wäre insbesondere dann der Fall, um das von der Kommission angeführte Beispiel zu zitieren, wenn es einem im norddeutschen Raum tätigen Unternehmen, das vor dem Konkurs seiner im süddeutschen Raum tätigen Muttergesellschaft veräußert worden ist, auf der Grundlage von § 3 UWG verboten werden könnte, nach dem Konkurs das ursprungsgleiche und identische Unternehmenskennzeichen, das keine Hinweisfunktion über die geographische Herkunft erfüllt, im süddeutschen Raum zum Zwecke der Werbung zu verwenden. Solche Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen bei einem ähnlich gelagerten Fall mit reinem Inlandsbezug die Anwendung des § 3 UWG bejaht worden ist, konnte im Laufe des Verfahrens jedoch von keiner Seite genannt werden. Falls es vergleichbare Fälle mit reinem Inlandsbezug nicht gibt, ist dies aber ein Indiz dafür, daß die vom vorlegenden Gericht ins Auge gefaßte Anwendung von § 3 UWG unterschiedlich erfolgt, je nachdem, ob es sich um eingeführte oder inländische Waren handelt.

Für eine solche Anwendung spricht nicht zuletzt auch die Formulierung der Vorlagefrage, wonach der Gebrauch des fraglichen Firmensignets durch das ausländische Unternehmen in der Bundesrepublik unzulässig sei, daß der (deutsche) angesprochene Verkehr im Gebrauch dieses Signets einen Hinweis auf das nicht mehr existierende deutsche Unternehmen sehe.

Unterschiedlich auf inländische und eingeführte Waren anwendbare Regelungen zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb oder zum Schutz der Verbraucher, die den freien Warenverkehr hemmen, sind jedoch stets, wie insbesondere das Urteil Dansk Supermarked verdeutlicht, als verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 des EWG-Vertrags anzusehen. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache zunächst unterstrichen, daß das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht verhindert, daß in einem Mitgliedstaat die in diesem Staat geltenden Vermarktungsvorschriften auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren angewandt werden. Er hat dann aber, unter Hinweis auf das Urteil Béguelin betont, daß die bloße Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht als unzulässige oder unUutere Handelspraxis angesehen werden könne, da eine solche Qualifizierung des Absatzes nur aufgrund von Umständen möglich sei, die von der eigentlichen Einfuhr unabhängig seien. Entsprechendes muß auch für den Fall gelten, daß eine Ware in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise unter einem bestimmten Firmensignet vermarktet wird.

Eine aufgrund einer nationalen Regelung ausgesprochene Untersagung der Führung eines Firmensignets, die ausschließlich an die ausländische Herkunft dieses Unternehmenszeichens anknüpft, wäre schließlich auch nach Artikel 2 Absatz 3 Lit. s der Kommissionsrichtlinie 70/50 (ABl. Nr. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 29) als nicht unterschiedslos geltende, die inländischen Waren begünstigende Maßnahmen zu qualifizieren. Als solche Maßnahmen sind nach dieser Vorschrift unter anderem Regelungen anzusehen, die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind.

5. Unterschiedlich geltende Rechtfertigungsgründe können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes aber nicht im Rahmen von Artikel 30 EWG-Vertrag, sondern allenfalls im Rahmen von Artikel 36 geltend gemacht werden. Nachdem andererseits, wie gezeigt, weder der Verbraucherschutz noch die Lauterkeit des Handelsverkehrs im Rahmen von Artikel 36 geltend gemacht werden können, läßt sich als Ergebnis festhalten, daß eine nationale Regelung, die diesen Schutzzwecken dient und nicht unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist.

In diesem Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wermut- Wein (Rechtssache 59/82) für Recht erkannt, daß eine dem Verbraucherschutz dienende nationale Bestimmung, die sich nur auf eingeführte Erzeugnisse bezieht, diskriminierend ist und nicht durch die in Artikel 36 genannten Rechtsgüter gerechtfertigt werden kann.

6. Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, daß bei vergleichbaren Fällen mit reinem Inlandsbezug § 3 UWG gleichfalls zu einer Untersagung des Firmensignets führen würde und die von dem vorlegenden Gericht ins Auge gefaßte Anwendung dieser Bestimmung damit als unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse geltende Maßnahme zu qualifizieren wäre, bleibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen von Artikel 30 weiter zu prüfen, ob die handelsbeschränkende Maßnahme dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen unter anderem in bezug auf den Schutz der Verbraucher und die Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Der Gerichtshof hat damit bereits im Urteil Cassis de Dijon grundsätzlich anerkannt, daß entsprechende nationale Vermarktungsvorschriften mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung grundsätzlich zu einer Einschränkung des vertraglich gewährleisteten freien Warenverkehrs führen können.

a) Unstreitig gehört der von § 3 UWG unter anderem verfolgte Schutz vor irreführenden Angaben über die betriebliche Herkunft einer Ware grundsätzlich auch zu den im allgemeinen Interesse liegenden zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und des Schutzes des lauteren Handelsverkehrs. Er dient einerseits dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem Betrieb oder Unternehmen, mit der sich bestimmte Qualitätsvorstellungen verbinden können, und dient andererseits dem Schutz vor der unlauteren Ausnutzung des guten Rufs eines anderen Unternehmens. Daß eine solche Regelung tatsächlich zwingenden Erfordernissen genügt, wird, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Beele hervorgehoben hat, nicht zuletzt durch die Tatsache bestätigt, daß sie dem Grundgedanken von Artikel 10 bis der zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums entspricht, wonach jegliches Tun, das geeignet ist, auf welchem Weg es auch sei, eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Beteiligung eines Wettbewerbers hervorzurufen, untersagt ist.

b) Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung jedoch unterstrichen, daß bei der Ausgestaltung dieses Schutzes der Tatsache des gemeinsamen Marktes Rechnung zu tragen ist und die sich aus dem Grundprinzip des freien Warenverkehrs ergebenden gemeinschafsrechtlichen Schranken berücksichtigt werden müssen. Er hat deshalb unter Zugrundelegung des in Artikel 36 vorgegebenen Prüfungsmaßstabs auch im Rahmen von Artikel 30 EWG-Vertrag stets untersucht, ob eine nationale Regelung beziehungsweise deren Anwendung für die Erreichung der genannten Ziele geeignet und notwendig ist oder ob eine solche Anwendung über das hinausgeht, was durch diese Ziele gerechtfertigt werden kann.

aa) Aus den bereits erwähnten Rechtssachen Irish-Souvenir, Béguelin und Dansk Supermarked läßt sich aber ableiten, daß unter dem Gesichtspunkt des Schutzes allgemeiner Interessen und der damit zusammenhängenden Vermarktungsregelungen die ausländische Herkunft eines Erzeugnisses keine Rolle spielen darf, da es sich ansonsten nicht um eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme handeln würde,

bb) Die Rechtssachen Dansk Supermarked, Beele und Oosthoek zeigen weiter, daß sich ein Vermarktungsverbot, das sich aus unterschiedslos anwendbaren Regelungen zum Schutz der Verbraucher und zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs ergibt, nur beim Vorliegen zusätzlicher besonderer Unkuterkeitsmomente rechtfertigen läßt. Im Urteil Dansk Supermarked' heißt es hierzu, daß der Vertrieb eingeführter Waren untersagt werden kann, wenn die Umstände, unter denen die Waren abgesetzt werden, einen Verstoß gegen das darstellen, was im Einfuhrstaat als guter und redlicher Handelsbrauch betrachtet wird. In der Rechtssache Beele wurde das besondere Unlauterkeitsmoment darin gesehen, daß nach der vorläufigen Beurteilung des Vorlagegerichts die Erzeugnisse, deren Vermarktung zu verbieten das Gericht ins Auge faßt[e], ohne Notwendigkeit mit den nachgeahmten Erzeugnissen nahezu identisch ... [waren] und daß die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens dadurch unnötige Verwechslungen hervor[rief]. In der Rechtssache Oosthoek kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß ein Verbot eines Verkaufssystems mit Zugaben geeignet ist, zum Verbraucherschutz und zur Lauterkeit des Handelsverkehrs beizutragen, weil ... das Angebot von Zugaben als Mittel der Absatzförderung bei den Verbrauchern einen Irrtum über die tatsächlichen Preise der Erzeugnisse bewirken und die Bedingungen eines auf Leistung beruhenden Wettbewerbs verfälschen kann,

7. Wenn wir unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung prüfen, ob die von dem Vorlagegericht ins Auge gefaßte Untersagung des Gebrauchs des fraglichen Firmensignets durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt werden kann, ist mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens, der französichen Regierung und der Kommission davon auszugehen, daß ein Unternehmen grundsätzlich befugt sein muß, überall im Gemeinsamen Markt unter seinem Handelsnamen und unter seiner Firmenbezeichnung aufzutreten, und daß es zur Einschränkung dieser Freiheit besonderer Rechtfertigungsgründe, die den in Artikel 36 EWG-Vertrag enthaltenen Anforderungen genügen müssen, bedarf.

a) Die Verwendung des fraglichen Firmensignets als solche in der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des geschäftlichen Verkehrs kann aber unter den Blickwinkel des Konkurrentenschutzes nicht als unlauter angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Kaffee-Hag-Rechtsprechung selbst ein Rechtsnachfolger des deutschen Unternehmens, der ein identisches, ursprungsgleiches aufgespaltenes Unternehmenskennzeichen verwenden würde, keinen kennzeichenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung hätte. Die Hauptfunktion eines — dem Unternehmenszeichen insofern gleichzustellenden — Warenzeichens, die Identität des Warenursprungs zu garantieren, ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Terrapin ausgeführt hat, nämlich bereits durch die Aufspaltung des ursprünglichen Rechts in Frage gestellt worden. Eine solche Überlegung muß erst recht zum Tragen kommen, wenn nach der Aufspaltung ein Zeicheninhaber aus dem Markt ausscheidet und demzufolge ein verwechslungsfähiges Zeichen überhaupt nicht mehr besteht. Der Kommission ist insofern zuzustimmen, daß der gemeinschaftsrechtliche Prüfungsmaßstab grundsätzlich nicht weniger streng sein kann, wenn sich ein Kläger, statt auf ein eigenes Zeichenrecht, auf Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb beruft.

b) Darüber hinaus ist, wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu Recht hervorheben, bei der Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verbot der Verwendung des fraglichen Firmensignets nach nationalem Wettbewerbsrecht unter dem Blickwinkel des Verbraucherschutzes wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft zu bejahen ist, gleichfalls der Existenz des Gemeinsamen Marktes und dem Grundsatz des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Bundesregierung ist hierbei insofern zuzustimmen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Täuschung der Verbraucher vorliegt, die geeignet ist, deren wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen, grundsätzlich auf die Erwartungen der beteiligten Verkehrsreise abzustatten ist. Die Gefahr einer solchen Irreführung läßt sich auch nicht abstrakt, sondern, wie einzuräumen ist, nur aufgrund einer von dem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls feststellen. Bei der Prüfung, inwieweit diesen Fakten rechtliche Relevanz zukommt, hat das nationale Gericht jedoch die vom Gemeinsschaftsrecht gesetzten Schranken zu berücksichtigen. Insofern kommt es auch, um auf die zweite Frage zu antworten, auf die Intensität der Irreführung an.

aa) Wie ich bereits dargelegt habe, muß die Frage, inwieweit die Verbraucher ausschließlich durch die Verwendung eines Firmensignets über die ausländische Herkunft eines Erzeugnisses irregeführt werden, außer acht bleiben, da ansonsten die Anwendung des nationalen Rechts diskriminierend wäre und nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden könnte.

bb) Was die Berücksichtigung sonstiger Unlauterkeitsmomente anbelangt, die im Rahmen des Rechts des unlauteren Wettbewerbs zu einer Einschränkung des freien Warenverkehrs führen können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sowohl zu Artikel 36 als auch zu Artikel 30 eine Güterabwägung zwischen beiden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme vorzunehmen. Eine den Handel beschränkende Maßnahme ist demnach nur mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar, wenn sie einerseits durch im allgemeinen Interesse liegende zwingende Erfordernisse geboten ist und andererseits ihre konkrete Ausgestaltung nicht gegen das Übermaßverbot, das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs und den in Artikel 36 Satz 2 verankerten Grundsatz verstößt, wonach die Einschränkung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen darf.

cc) In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission festzustellen, daß die Erwartung des Verbrauchers nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Firmensignet in erster Linie bestimmte Qualitätsansprüche verbindet. Eine derartige Verbrauchererwartung könnte insbesondere dann schutzwürdig sein, wenn sich das Waren- oder Dienstleistungsangebot des weiterbestehenden französischen Unternehmens von demjenigen des früheren Konzerns qualitativ erheblich unterscheiden würde. Das vorlegende Gericht hat jedoch nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß das Vorliegen derartiger besonderer Unlauterkeitsmomente zu bejahen ist. Bei Produktidentität, wie sie im vorliegenden Fall unbestritten vorzuliegen scheint, kann der Verkehr aber schwerlich durch die Verwendung des Zeichens über die besondere Beschaffenheit der unter einem Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen getäuscht werden. Dies hat auch der Vertreter der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Im Rahmen der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Güterabwägung zwischen freiem Warenverkehr und Schutz der Verbraucher ist weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es nur der Schutz der Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Eigenschaften und der Rechte der Werbetreibenden in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte zwingend geboten erscheinen läßt, einen Eingriff in den freien Warenverkehr zu rechtfertigen. Im Rahmen dieser Erforderlichkeitsprüfung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß es dem Abnehmerkreis von Apothekeneinrichtungen schwerlich verborgen geblieben sein dürfte, daß der ursprüngliche Konzern nicht mehr besteht, und daß diese potentiellen Abnehmer aus der mit dem Firmensignet verbundenen Angabe des Firmensitzes Annecy und der Firmenbezeichnung SA entnehmen können, daß es sich bei der jetzigen Firma, die für ihre Waren mit dem Firmensignet r & r wirbt, um ein französisches Unternehmen handelt.

C — Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof daher abschließend vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin gehend auszulegen, daß der Gebrauch eines Firmensignets in einem Mitgliedstaat, das in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise als Hinweis auf ein Unternehmen verwendet wird, unter den von dem vorlegenden Gericht genannten Voraussetzungen der ursprünglichen wirtschaftlichen Einheit und der Ursprungsidentität, als solcher nicht als unlautere Handelspraxis qualifiziert werden kann. Dies gilt unbeschadet einer etwaigen Anwendung der Rechtsvorschriften des Einfuhrstaats, wonach ein solcher Gebrauch aufgrund sonstiger besonderer Unlauterkeitsmomente, wie der Täuschung der Verbraucher über die besondere Beschaffenheit und Qualität der unter einem solchen Firmensignet angebotenen Waren oder Dienstleistungen, untersagt werden kann. Auch hierbei ist jedoch von nationalen Stellen zu prüfen, ob die Einschränkung des freien Warenverkehrs zwingend geboten ist, um den lauteren Handelsverkehr zu schützen.