Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1984 – C-179/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:339
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. November 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) wurde in den Niederlanden durch ein Gesetz vom 15. Mai 1981 durchgeführt, aufgrund dessen die Artikel 1639aa bis 1639dd in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden. Dieses Gesetz bezieht sich ebenso wie die Richtlinie nicht ausdrücklich auf den Übergang von Betrieben, über die das Konkursverfahren eröffnet worden ist oder denen ein Zahlungsaufschub (surséance van betaling) bewilligt worden ist.
Ursprünglich vertrat die niederländische Regierung die Ansicht, daß sich das Gesetz auf solche Betriebe beziehe; die Direktoren der Bezirksarbeitsämter, deren Genehmigung nach niederländischem Recht vor einer Entlassung von Arbeitnehmern erforderlich ist, erhielten entsprechende Anweisungen.
Später wurden Zweifel daran geäußert, ob dies eine korrekte Auslegung der Richtlinie und des Gesetzes sei.
Diese Zweifel veranlaßten die niederländische Regierung, die Frage erneut zu überprüfen. Die sich aus diesen Überlegungen ergebende Schlußfolgerung der Regierung wurde in einem Schreiben des Justizministeriums vom 6. April 1983 an den Präsidenten der Zweiten Kammer der Staten-Generaal festgehalten. Darin wurde der Standpunkt vertreten, weder die Richtlinie noch die Artikel 1639aa bis 1639dd des Zivilgesetzbuches seien anwendbar, wenn ein Betrieb in Konkurs gefallen oder ihm ein Zahlungsaufschub bewilligt worden sei. In einem Rundschreiben des Sozialministeriums vom 17. Mai 1983 wurden unter anderem die Direktoren der Bezirksarbeitsämter über den neuen Standpunkt der Regierung in Kenntnis gesetzt und angewiesen, diesen zu beachten.
Die klagenden Gewerkschaftsverbände strengten daraufhin ein Verfahren gegen den niederländischen Staat an und beantragten bei der Arrondissementsrechtbank Den Haag im Wege einer einstweiligen Verfügung den Teil des Rundschreibens vom 17. Mai 1983 aufzuheben oder für wirkungslos bzw. nicht anwendbar zu erklären, in dem die Adressaten ersucht werden, die Artikel 1639aa ff. des niederländischen Zivilgesetzbuches bei der Prüfung der Anträge auf Entlassungsgenehmigung während des Konkurses und des Zahlungsaufschubs nicht zu berücksichtigen. Neben einer Reihe von auf das niederländische Recht gestützten Argumenten brachten die Klägerinnen vor, das Rundschreiben sei mit der Richtlinie 77/187 unvereinbar.
Dementsprechend hat das Gericht in Den Haag gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den vorliegenden Vorlagebeschluß erlassen. Die Vorlagefrage deckt sich im wesentlichen mit der ersten Frage des nationalen Gerichts in der Rechtssache 135/83 (H.B.M. Abels/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische Industrie).
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in meinen Schluß antragen in der Rechtssache Abels beantrage ich, die im vorliegenden Fall gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 77/187 des Rates gilt nicht für den Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils, wenn sich das Unternehmen oder der Inhaber des Betriebes oder Betriebsteils im Konkurs befindet oder wenn ihm ein endgültiger Zahlungsaufschub (surséance van betaling) bewilligt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts; über die Kosten der anderen Beteiligten, die in dieser Sache Erklärungen abgegeben haben, ist nicht zu entscheiden.