Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1985 – C-179/83
ECLI:EU:C:1985:57
In der Rechtssache 179/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
1) Industriebond FNV, rechtsfähiger Verein,
2) Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV), rechtsfähiger Verein,
gegen
Niederländischer Staat
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag hat mit Urteil vom 16. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 19. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens wegen einstweiliger Verfügung, das der Industriebond FNV und die Federatie Nederlandse Vakbeweging gegen den niederländischen Staat mit dem Antrag angestrengt haben, den Teil des Rundschreibens des Arbeits- und Sozialministeriums vom 17. Mai 1983 aufzuheben oder für wirkungslos bzw. nicht anwendbar zu erklären, womit die leitenden Hauptinspekteure für Arbeitsmarktfragen und informationshalber die Direktoren der Bezirksarbeitsämter ersucht wurden, die Artikel 1639aa ff. des niederländischen Zivilgesetzbuches bei der Prüfung der Anträge auf Entlassungsgenehmigung während des Konkurses und des Zahlungsaufschubs nicht zu berücksichtigen.
3 Die Artikel 1639aa und 1639bb des niederländischen Zivilgesetzbuches bestimmen im wesentlichen, daß aufgrund des Übergangs eines Unternehmens im Sinne dieser Vorschriften die Rechte und Pflichten, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs für den Arbeitgeber in diesem Unternehmen aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihm und einem dort beschäftigten Arbeitnehmer ergeben, auf den Erwerber übergehen]. Der frühere Arbeitgeber haftet jedoch gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber noch während eines Jahres nach dem Übergang persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 15. Mai 1981 zur Durchführung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 eingefügt.
4 Diese Richtlinie, die vom Rat insbesondere auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag erlassen worden ist, soll nach den Begründungserwägungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Zu diesem Zweck gehen nach Artikel 3 Absatz 1 die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Artikel 4 Absatz 1 stellt den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Veräußerer oder Erwerber sicher, läßt jedoch die Möglichkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt. Nach Artikel 6 der Richtlinie treffen den Veräußerer und den Erwerber bestimmte Pflichten zur Information und Konsultation der Vertreter der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich bestimmt Artikel 7, daß die Richtlinie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt], für die Arbeitnehmer günstigere ... Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
5 Da der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag der Auffassung war, die zu erlassende Entscheidung werfe eine Frage nach der Auslegung der genannten Richtlinie 77/187 auf, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG auch auf den Fall, daß sich der Veräußerer des Unternehmens im Konkurs befindet oder daß ihm durch den Richter Zahlungsaufschub (surséance van betaling) bewilligt worden ist?
6 Diese Frage ist mit einer in der Rechtssache 135/83 (Abels) gestellten Frage identisch, über die durch Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.
7 In diesem Urteil hat der Gerichtshof hinsichtlich dieser Frage für Recht erkannt:
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der ,surséance van betaling' (Zahlungsaufschub) anwendbar.
8 Wegen der Begründung ist auf das genannte Urteil zu verweisen, das dem vorliegenden Urteil beigefügt ist.
Kosten
9 Die Auslagen der niederländischen und der dänischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahreris ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag mit Urteil vom 16. August 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.