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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1984 – C-251/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:351
Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz
vom 15. November 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
Dem Verfahren, zu dem ich mich heute zu äußern habe, liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien. Er wurde als Beamter des Landes Baden-Württemberg zur Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsandt, wo er seit dem 1. Oktober 1979 im Beamtenverhältnis tätig ist. Nach seiner Übersiedlung nach Brüssel kaufte er im November 1981 in Aachen ein Auto. Für diesen Wagen erhielt er ein Zollkennzeichen, um es nach Belgien überführen und dort zulassen zu können. Gleichzeitig schloß er mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug für einen Monat ab. Bis zum Erwerb des neuen Fahrzeugs hatte der Kläger einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und versicherten Wagen gefahren. Da er seit Januar 1966 schadenfrei gefahren war, war ihm ein Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 60 % der Grundprämie eingeräumt worden. Bei der Berechnung der Versicherungsprämie für den Neuwagen mit Zollkennzeichen wurde dem Kläger kein Schadenfreiheitsrabatt eingeräumt und eine Prämie von 150 % der Grundprämie berechnet.
2. In seiner Klage vor dem Amtsgericht Aachen begehrt der Kläger Rückzahlung des Teils der Versicherungsbeitrags, den er bei Anerkennung seines Schadenfreiheitsrabatts nicht hätte entrichten müssen (127,61 DM). Dabei ist er der Ansicht, daß die deutschen Tarifbestimmungen, nach denen die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen auf Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen mit Zollkennzeichen keine Anwendung finden, sachlich nicht gerechtfertigt sind, und insbesondere meint er, sie verstießen gegen das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrags, weil er als im EG-Ausland Ansässiger von den personenbezogenen Tarifermäßigungen ausgeschlossen werde.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft beantragt Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, die kritisierten Tarifbestimmungen seien durchaus sachlich gerechtfertigt. In solchen Fällen sei eine Risikoerhöhung im Hinblick darauf anzunehmen, daß sich der regelmäßige Standort des Fahrzeugs nicht im Inland befinde und daß das Fahrzeug während der überwiegenden Dauer des Versicherungsvertrags in einem nicht hinreichend bekannten Verkehrsraum geführt werde. Es könne keine Rede davon sein, daß der amtlich genehmigte Tarif der Beklagten Versicherungsnehmer im (EG-)Ausland systematisch von den Inländern gewährten personenbezogenen Tarifermäßigungen ausschließe.
3. Das Amtsgericht Aachen ist für den vorliegenden Rechtsstreit in erster und letzter Instanz zuständig. Es hat auf Antrag des Klägers nach Artikel 177 Absatz III EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die vom Kläger gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß amtlich genehmigte Versicherungsbedingungen für die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im EG-Ausland systematisch von den Inländern gewährten personenbezogenen Tarifermäßigungen ausschließen?
Mit Beschluß vom 19. November hat das Amtsgericht seinen Beschluß vom 26. Oktober 1983 ergänzt und die Vorlagefrage wie folgt konkretisiert:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß Versicherungsnehmern, die ihren Wohnsitz im EG-Ausland haben und einen Pkw mit Zollkennzeichen führen, kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt wird?
4. Nach deutschem Recht dürfen Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr nur darin teilnehmen, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Das gilt auch für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen. Solche Kennzeichen werden erteilt für Fahrzeuge, die von Personen ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend in Deutschland benutzt werden, und auch für Fahrzeuge, die aus Deutschland mit eigener Triebkraft ausgeführt werden sollen. Für solche Fahrzeuge muß ein Haftpflichtvertrag mit einem deutschen Versicherer abgeschlossen werden, und zwar auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und -tarife, die von den zuständigen Behörden genehmigt worden sind. Nach § 7 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 12. 1982, BAnz Nr. 228 vom 8. 12. 1982) ist es zulässig, bei der Haftpflichtversicherung für inländische Kraftfahrzeuge Schadenfreiheitsrabatte zuzulassen, bei Kraftfahrzeugen mit Zollkennzeichen jedoch von solchen Schadenfreiheitsrabatten abzusehen. Diese deutsche Regelung hält der Kläger für unvereinbar mit dem EWG-Vertrag, während die Beklagte und die Kommission der Auffassung sind, daß das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen enthalte, die eine solche Regelung verbieten.
B —
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
1. Ich gehe davon aus, daß von den uns vorliegenden Fassungen des Auslegungsersuchens die spätere Fassung maßgeblich sein soll.
2. Gegen die Zulässigkeit dieser Frage hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens Bedenken geäußert. Sie klingen auch in den schriftlichen Erklärungen der Kommission an. Die Bedenken gehen dahin, daß die gestellte Frage zu allgemein sei, daß keine Rechtsnormen aus dem Gemeinschaftsrecht genannt werden, die auszulegen sind, und daß das Gericht keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage gemacht hat. Die Kommission ist aber der Auffassung, daß es sich um ein konkretisierungsfähiges Auslegungsersuchen handelt, denn die Darstellung des Sachverhalts und das vom Amtsgericht vorgelegte Material erlaubten die Ermittlung der möglicherweise relevanten und auslegungsbedürftigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Gegenstand des Ersuchens sei zumindest hinreichend erkennbar. In solchen Fällen hat der Gerichtshof die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bejaht. Dieser Auffassung schließe ich mich trotz der verständlichen Bedenken der Beklagten an.
3. Der Kläger und auch die Kommission haben Kritik an der deutschen Regelung für die Haftpflichtversicherung fiir Kraftfahrzeuge mit Zollkennzeichen geübt. Es ist den Beteiligten unbenommen, diese Kritik an geeigneter Stelle und in geeigneter Weise vorzutragen und auf Änderung zu drängen, j Die Aufgabe des Gerichtshofs ist jedoch darauf beschränkt, der Kritik nur insoweit nachzugehen, als die Verletzung von Gemeinschaftsrecht behauptet wird.
4. Der Kläger stützt seine Ansicht, die deutsche Regelung sei mit dem EWG-Vertrag unvereinbar, auf die Diskriminierungsverbote der Artikel 7, 30 und 34, 48 sowie 59 — hergeleitet aus der Zollunion nach Artikel 9. Mit der Kommission und der Beklagten des Ausgangsverfahrens bin ich jedoch der Meinung, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, eine solche Verletzung darzutun.
5. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.... Diese Bestimmung paßt nach ihrem Wortlaut nicht auf den hier vorliegenden Fall, denn die deutsche Regelung unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit der Benutzer des Automobils, sondern danach, ob der Benutzer des Wagens einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nicht oder ob der Wagen mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt wird (§§ 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 1982, BGBl. I S. 1533 bis 1536). In Frage käme hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur eine versteckte Form der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dies ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Deutscher und damit ein Beispiel dafür, daß die deutsche Regelung unterschiedslos auf Deutsche wie auf Ausländer Anwendung findet. Anknüpfungspunkt für die deutsche Regelung ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die voraussichtliche Verwendung des Fahrzeugs im Ausland, die sich entweder ergibt aus der Bestimmung des Fahrzeugs zur Ausfuhr oder aus dem Fehlen eines ständigen Wohnsitzes des Benutzers in der Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitz — daraufhat die Kommission mit Recht hingewiesen — kann unterschiedliche Einstufungen rechtfertigen. Es wird ja auch innerhalb der Bundesrepublik nach sogenannten Regionalklassen unterschieden.
6. Der Kläger sieht in der deutschen Regelung auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs (Artikel 30 und 34) durch die Bundesrepublik Deutschland. Er sieht das Handeln der Bundesrepublik Deutschland in der staatlichen Genehmigung der Versicherungsbedingungen. Ob eine staatliche Genehmigung privater Versicherungsbedingungen mit einer staatlichen Maßnahme im vorliegende Fall gleichzusetzen ist, ist jedoch zweifelhaft. Wie der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, besteht keinerlei rechtliches Hindernis für deutsche Versicherer, einen Schadenfreiheitsrabatt für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen vorzusehen. Der Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer e.V., der sogenannte HUK-Verband, hat seine Mitglieder in einem Sonderrundschreiben vom 23. November 1977 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Im vorliegenden Fall scheint es sich daher eher um ein privatrechtliches, aber genehmigungsfähiges Vertragsangebot des Versicherers zu handeln, das der Kläger freiwillig angenommen hat.
Die Entscheidung der Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fallen nur solche staatlichen Maßnahmen unter Artikel 34 EWG-Vertrag, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, und zwar derart, daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangen. Daß dies von den Tarifbestimmungen gesagt werden könnte, die der Kläger hier nennt, läßt sich schwerlich behaupten. Der Kläger hat nicht versucht darzutun, welches Interesse die Bundesrepublik Deutschland daran haben könnte, den Export von Kraftfahrzeugen zu behindern. Im übrigen wäre die vorliegende Maßnahme dazu auch nicht wirksam, denn der Kläger hatte auch die Möglichkeit, sein Fahrzeug anders als mit eigener Kraft oder mit einem Zollkennzeichen auszuführen. Er hätte es mit Hilfe eines anderen Fahrzeugs (etwa eines Transporters) oder eines anderen Kennzeichens (das rote, allein für die Überführung verwendbare Kennzeichen, das eine angemessene Versicherung einschließt) exportieren können.
7. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen Artikel 48 EWG-Vertrag vor. Nach Artikel 48 Absatz 2 ist jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung und Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abzuschaffen. Wie wir bereits gesehen haben, liegt jedoch im vorliegenden Fall gar keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung vor. Auch besteht kein Bezug zu Beschäftigung, Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen. Die deutsche Regelung betrifft keineswegs nur Arbeitnehmer, sondern alle Personen, die das Recht haben, Kraftfahrzeuge mit Zollkennzeichen zu führen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeitnehmer sind oder nicht.
8. Dem Kläger kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, die deutsche Regelung stelle einen Verstoß gegen Artikel 59 EWG-Vertrag dar. Diese Vorschrift regelt die Rechtsstellung von Dienstlei- stungs erbringern, während der Kläger des Ausgangsverfahrens Dienstleistungs empfänger ist. Es mag sein, daß die fehlende Durchführung der Dienstleistungsfreiheit im Versicherungsgewerbe für den Kläger einen Nachteil mit sich gebracht hat. Aber dazu hat der Kläger keine näheren Ausführungen gemacht. Im übrigen berechtigt diese Annahme nicht zu dem Schluß, die gegenwärtig bestehenden Tarife verstießen gegen den EWG-Vertrag. Die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit schließen eine unterschiedliche Behandlung von Kraftfahrzeugen in Versicherungsverträgen je nach dem Ort der Benutzung des Kraftfahrzeugs nicht aus. Deshalb ist nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift die unterschiedliche Behandlung von normalen Kennzeichen und Zollkennzeichen verstoßen soll. Außerdem enthalten diese Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit nichts darüber, wie Versicherungsverträge im Inland zu gestalten sind, wenn der Versuch, die Dienste eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmens in Anspruch zu nehmen, gar nicht unternommen worden ist.
C —
Nach alledem schlage ich vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :
Im Gemeinschaftsrecht sind keine Vorschriften erkennbar, die es gebieten würden, Schadenfreiheitsrabatt bei der Haftpflichtversicherung von Personenwagen mit Zollkennzeichen zu gewähren.