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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-251/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:397
In der Rechtssache 251/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Aachen in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Eberhard Haug-Adrion, avenue de l'Hippodrome 242, B-1970 Wezembeek-Oppem,
Kläger,
gegen
Frankfurter Versicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Prosper Graf Castell zu Castell, Taunusanlage 18, 6000 Frankfurt 1,
Beklagte,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; er ist Beamter der Europäischen Gemeinschaften im Dienst der Kommission und wohnt in Brüssel. 1981 kaufte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Personenwagen, der im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte Ausfuhr nach Belgien mit einem Zollkennzeichen in der Bundesrepublik zum Verkehr zugelassen wurde. Die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderliche Haftpflichtversicherung wurde ihm von der Beklagten des Ausgangsverfahrens gewährt, die auf Haftpflichtversicherungen für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen — abweichend von ihrer sonstigen Tarifgestaltung — einen Tarif anwendet, wonach bei der Prämienberechnung das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers in der Vergangenheit unberücksichtigt bleibt, d. h. für diese Art von Haftpflichtversicherungen kein Schadenfreiheitsrabatt vorgesehen ist. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß der Kläger jahrelang schadenfrei am Straßenverkehr teilgenommen und im Rahmen der früheren Vertragsart bei seiner Versicherungsgesellschaft Anspruch auf einen Schadenfreiheitsrabatt zum Höchstsatz hatte. Vor dem nationalen Gericht begehrt der Kläger die Übertragung dieses Rabatts auf die neue Vertragsart (Anmeldung mit Zollkennzeichen).
2. Mit Klage vom 7. Februar 1983 verlangt der Kläger Rückzahlung des Teils der Versicherungsprämie, den er bei Anerkennung seines Schadenfreiheitsrabatts nicht hätte entrichten müssen (103,33 DM).
Dabei stützt er sich insbesondere darauf, daß die Tarifbedingungen der Beklagten, wonach auf Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen kein Schadenfreiheitsrabatt eingeräumt werden darf, gegen das Diskriminierungsverbot der Artikel 7 und 65 EWG-Vertrag verstießen, da er als im EG-Ausland Ansässiger von den personenbezogenen Tarifermäßigungen ausgeschlossen werde.
3. Das Amtsgericht Aachen hat zunächst mit Beschluß vom 26. Oktober 1983, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 10. November 1983, dem Gerichtshof die folgende, vom Kläger des Ausgangsverfahrens formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß amtlich genehmigte Versicherungsbedingungen für die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im EG-Ausland systematisch von den Inländern gewährten personenbezogenen Tarifermäßigungen ausschließen?
Mit Beschluß vom 14. November 1983, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 21. November 1983, hat das Amtsgericht seinen Beschluß vom 26. Oktober 1983 ergänzt und die Vorlagefrage durch die folgende Neuformulierung präzisiert:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß Versicherungsnehmern, die ihren Wohnsitz im EG-Ausland haben und einen Pkw mit Zollkennzeichen führen, kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt wird?
4. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz, Hirsch und andere, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel und Ernst Röder als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht. Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen wurden als verspätet zurückgewiesen.
5. Mit Beschluß vom 30. Mai 1984 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen und entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Der rechtliche Rahmen: Die deutsche versicherungsrechtliche Regelung
1. In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Kraftfahrzeuge — mit oder ohne regelmäßigen Standort im Inland — auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur verwendet werden, wenn für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden besteht (§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965, BGBl. I S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983, BGBl. I S. 377, und § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956, BGBl. I S. 667, zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 18. März 1975, BGBl. I S. 705).
2. Der Versicherungspflicht unterliegen auch noch nicht zürn Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt werden und deshalb ein Zollkennzeichen erhalten. Ein solches Zollkennzeichen wird in der Bundesrepublik nur ausgegeben für Fahrzeuge, die von Personen ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik benutzt werden oder die mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt werden (§§ 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 1982, BGBl. I S. 1533 bis 1536).
3. Wenn der Versicherungsvertrag mit einem inländischen Versicherer abgeschlossen werden soll, geschieht dies auf der Grundlage von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifen (Beiträgen und Tarifbestimmungen), die amtlich genehmigt sind (§ 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger).
4. Die Unternehmen können die Tarifstruktur nicht nach ihrem Belieben gestalten. Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeugversicherung (vom 20. November 1967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1982, BAnz Nr. 228 vom 8. Dezember 1982) schreibt ihnen vor, daß sie sich an die Regeln der Versicherungstechnik halten müssen. § 6 dieser Verordnung umschreibt dies so: Wagnisse, die durch gleichartige Gefahrenmerkmale gekennzeichnet sind, sind zu eindeutig abgrenzbaren Wagnisgruppen zusammenzufassen. §7 der Verordnung bestimmt für die Gestaltung der Versicherungstarife folgendes:
(1) Der Unternehmenstarif ist nach Gefahrenmerkmalen zu gliedern, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug oder Anhänger verbunden und für die Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind (objektive Gefahrenmerkmale). Hierzu gehören insbesondere technische Merkmale der Bauart sowie der Verwendungszweck des Kraftfahrzeugs oder Anhängers, sofern sie durch amtliche Urkunden nachweisbar sind.
(2) Bei der Gestaltung des Unternehmenstarifs können Gefahrenmerkmale, die mit der Person des Versicherungsnehmers verbunden und für die Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind (subjektive Gefahrenmerkmale), berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig bestimmbar sind, die Gruppe dieser Versicherungsnehmer groß genug ist, um einen versicherungstechnischen Ausgleich zu ermöglichen, und ihr Schadenbedarf von dem entsprechenden Schadenbedarf aller Versicherungsnehmer wesentlich abweicht. Hierzu gehören insbesondere die Dauer der Schadenfreiheit, die Anzahl der Schäden sowie der Wohnort des Versicherungsnehmers.
(3) Merkmale oder Verwendungszwecke des Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die das Versicherungsrisiko erhöhen oder vermindern, können bei der Gestaltung des Unternehmenstarifs zusätzlich berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die zusätzliche Einrichtungen für die Beförderung bestimmter Güter besitzen.
Es ist also nicht vorgeschrieben, sondern nur zulässig, die Versicherungsverträge nach einem sogenannten Bonus-Malus-System zu tarifieren.
5. Schließlich sieht § 20 Absatz 3 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung hinsichtlich der Regelung über die Anerkennung von Schadenfreiheitsrabatten vor, daß bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer das neue Versicherungsunternehmen Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden vor dem Wechsel berücksichtigen muß, wenn sie durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.. Darüber hinaus hat das Comité européen des assurances mit Schreiben vom 29. Januar 1981 die Versicherer der Mitgliedstaaten aufgefordert, die Vorgeschichte von neuen Versicherten aus anderen Mitgliedstaaten so weit wie möglich und im Rahmen ihrer Zeichnungspraktiken zu berücksichtigen, d. h. der bisherigen Schadensstatistik des Fahrers in seinem ehemaligen Wohnsitzland Rechnung zu tragen. Der Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer e. V. hat bereits in den Jahren 1971 und 1972 seinen Mitgliedunternehmen empfohlen, bei der Berechnung des Schadenfreiheitsrabatts unter bestimmten Voraussetzungen auch die im Ausland erworbenen schadenfreien Zeiten anzurechnen, und diese Empfehlung in einem Schreiben vom 31. Oktober 1977 wie folgt zusammengefaßt: Eine im Ausland erworbene Schadenfreiheit wird anerkannt, wenn die ordnungsgemäße Bescheinigung eines ausländischen Versicherers vorgelegt wird. Dieser Empfehlung wird nach Kenntnis der Kommission sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Belgien Folge geleistet.
III — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
1. Zur Formulierung der Vorlagefrage
a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Vorlagefrage für unzulässig.
Diese Frage sei so allgemein gestellt, daß sie vom Gerichtshof nicht durch Auslegung des Vertrages beantwortet werden könne.
Das nationale Gericht habe weder eine bestimmte Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts genannt, die es für auslegungsbedürftig halte, noch dargelegt, inwiefern eine solche Norm entscheidungserheblich sein könnte. Es handele sich also eigentlich um ein Ersuchen um Rechtsauskunft an den Gerichtshof.
Im übrigen sei nicht ersichtlich, welche nationale Rechtsnorm bzw. welches Verhalten eines deutschen Versicherungsunternehmens an den Normen des Vertrages gemessen werden solle,
b) Die Kommission legt dar, der zweite Beschluß vom 14. November 1983 sei als der eigentliche Vorlagebeschluß anzusehen.
Zwar sei die Formulierung dieses Vorabentscheidungsersuchens ungenau, doch erlaubten die Darstellung des Sachverhalts und das vom Amtsgericht vorgelegte Material die Ermittlung der möglicherweise relevanten und auslegungsbedürftigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Der Gegenstand des Ersuchens sei also hinreichend erkennbar.
2. Zu der Frage, ob es versicherungstechnisch gerechtfertigt ist, bei Versicherungsverträgen für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen keinen Schadenfreiheitsrabatt zu gewähren
a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Bundesrepublik Deutschland haben hierzu übereinstimmende Erklärungen abgegeben.
Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendeten Tarifbestimmungen sähen unter anderem vor, daß die Versicherungsverträge je nach der Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs bestimmten Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen zugeordnet würden. Je nach Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse mindere oder erhöhe sich der Beitragssatz des Versicherungsnehmers. Für elf Fahrzeuggruppen sei jedoch kein Schadenfreiheitssystem vorgesehen; hierzu gehörten unter anderem landwirtschaftliche Zugmaschinen, Elektrofahrzeuge, Vermietfahrzeuge, Campingfahrzeuge und eben die Kraftfahrzeuge, die ein Zollkennzeichen führten. Mit Zollkennzeichen würden Kraftfahrzeuge zugelassen, die sich nur zum vorübergehenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland befänden. Als vorübergehend gelte ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Mehrere Gründe sprächen gegen diese Anwendung des Schadenfreiheitssystems bei solchen Verträgen: die zu kurze Geltungszeit des Versicherungsvertrags (im vorliegenden Fall ein Monat), die zu geringe Zahl von Versicherungsverträgen für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen (zirka 10000 Verträge, d. h. 0,04 % aller in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Versicherungsverträge für Personenkraftwagen), die Tatsache, daß vergleichsweise wenige Zollkennzeicheninhaber aufgrund vorausgegangener Verträge die Voraussetzungen für einen Schadenfreiheitsrabatt erfüllten, und die Tatsache, daß der Schadenfreiheitsrabatt nicht wie ein persönlicher Vorteil an dem Versicherungsnehmer hafte, sondern in Wirklichkeit der Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs unter besonderen Voraussetzungen versichert sei. Die Fahrer von Fahrzeugen mit Zollkennzeichen benutzten diese Fahrzeuge häufig in ungewohnter Umgebung. Auf solche atypischen Fälle könne eine Versicherug nicht aufbauen; aus Gründen der Rationalisierung, die sich aus der Versicherungstechnik selbst ergäben, müsse eine gewisse Pauschalierung, d. h. hier ein genereller Ausschluß des Schadenfreiheitsrabatts für diese besonderen Verwendungsarten von Fahrzeugen erfolgen.
Die mit Zollkennzeichen angemeldeten Fahrzeuge hätten einen anderen Schadenverlauf als Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zugelassen seien; sie bildeten daher eine eigene Tarifposition, wobei es allein auf das objektive Merkmal des Zollkennzeichens ankomme. Aus diesem Grund seien nur sehr wenige Versicherungsgesellschaften bereit, Klauseln über Schadenfreiheitsrabatt in Verträge so besonderer Art aufzunehmen.
b) Die Kommission stimmt dieser Beurteilung nicht zu und ist im Gegenteil der Ansicht, der Schadenfreiheitsrabatt sei als eine personenbezogene Tarifermäßigung anzusehen, die von einem Versicherungsnehmer beansprucht werden könne, bei dem das Schadenrisiko über einen längeren Zeitraum mit einem gleichartigen Fahrzeug erfaßt worden sei, und zwar ohne Rücksicht auf die Verwendungsbedingungen des Fahrzeugs.
3. Zu der Frage, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn in einem Versicherungsvertrag fiir ein mit Zollkennzeicben zugelassenes Fahrzeug kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt wird
Die Beteiligten gelangen übereinstimmend zu der Schlußfolgerung, daß eine solche Weigerung keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletze.
a) Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission stellt diese Nichtgewährung keine gegen das Verbot des Artikels 34 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung dar.
Zwar kann nach Ansicht der Kommission eine solche Bestimmung Maßnahmecharakter haben, wenn sie eine kollektive Regelung enthalte, die mit staatlichen Instanzen, wie dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, abgestimmt, von diesem genehmigt und in ihrer Anwendung kontrolliert werde.
Sie stelle jedoch keine Maßnahme dar, die speziell eine Beschränkung der Ausfuhrströme bezwecke.
Sie bezwecke oder bewirke auch nicht, der einheimischen Erzeugung oder dem Binnenhandel des betreffenden Mitgliedstaats einen besonderen Vorteil zu verschaffen.
Sie sei für den Erwerber eines Kraftfahrzeugs mit Wohnsitz im Ausland nicht zwingend, denn er könne eine Versicherungsgesellschaft wählen, die auch für Kraftfahrzeuge mit Zollkennzeichen einen Schadenfreiheitsrabatt gewähre, er könne das Fahrzeug ohne Kennzeichen in sein Wohnsitzland transportieren lassen oder es mit einem für bloße Überführungsfahrten bestimmten roten Kennzeichen versehen und so lediglich für die Dauer der Überführung versichern lassen.
b) Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission stellt diese Nichtgewährung auch keinen Verstoß gegen die Artikel 48 ff. EWG-Vertrag über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
Zum einen handele es sich nicht um eine unterschiedliche Behandlung durch den Aufnahmestaat; zum anderen betreffe die Regelung nicht spezifisch die Wanderarbeitnehmer, sondern gelte für jeden Erwerber eines Kraftfahrzeugs mit internationaler Zulassung und Zollkennzeichen in der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn kein Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnsitzes vorliege.
c) Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission verstößt diese Nichtgewährung auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 7 und 65 EWG-Vertrag.
Zu diesem letzten Gesichtspunkt wird ausgeführt, die Nichtgewährung des Schadenfreiheitsrabatts im vorliegenden Fall knüpfe an ein von der Staatsangehörigkeit unabhängiges Merkmal an; von einer solchen Maßnahme seien zwar möglicherweise überwiegend Personen mit Wohnsitz im Ausland betroffen, doch könne sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle Personen betreffen, die ein Kraftfahrzeug mit Zollkennzeichen führten, sei es, daß sie ihren Wohnsitz im Ausland hätten, sei es, daß sie ein Kraftfahrzeug als Inländer erworben hätten, das ausgeführt werden solle.
Nach Auffassung der Kommission bedeutet die Tatsache, daß von einer Maßnahme Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten möglicherweise stärker betroffen werden als eigene Staatsangehörige, noch nicht, daß die Maßnahme deshalb zum gleichen Ergebnis führe wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte des Ausgangsverfahrens weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die allgemeinen Tarifbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland und die besonderen Tarifbedingungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers gar nicht berücksichtigten, sondern sich allein aus versicherungstechnischen Gründen ergäben. Es könne also keine versteckte Diskriminierung vorliegen.
d) Die Kommission meint schließlich, die Nichtgewährung des Schadenfreiheitsrabatts bei Fahrzeugen mit Zollkennzeichen stelle weder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 59, 60 und 65 EWG-Vertrag) noch eine Verletzung der in den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln dar.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 27. September 1984 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Rogalla, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hootz, die Bundesregierung, vertreten durch Ernst Röder und Norbert Walter vom Bundeswirtschaftsministerium, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christoph Bail, mündliche Ausführungen gemacht.
Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat Rechtsanwalt Rogalla mit Erlaubnis des Präsidenten der Dritten Kammer am 4. Oktober 1984 einen Auszug aus dem Bundesanzeiger (die deutsche Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung) übersandt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. November 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluß vom 26. Oktober 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 1983, und mit Ergänzungsbeschluß vom 14. November 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine Versicherungsregelung, wonach Versicherungsnehmern, die Halter eines Fahrzeugs mit Zollkennzeichen sind, kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt wird, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Haug-Adrion, einem deutschen Staatsangehörigen, der als Beamter der Europäischen Gemeinschaften im Dienst der Kommission in Brüssel wohnt, und der Versicherungsgesellschaft Frankfurter Versicherungs-AG mit Sitz in Frankfurt.
3 Herr Haug-Adrion, der Kläger des Ausgangsverfahrens, kaufte 1981 in der Bundesrepublik Deutschland einen Personenwagen, der im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte Ausfuhr nach Belgien mit einem Zollkennzeichen in der Bundesrepublik zum Verkehr zugelassen wurde. Die für die Zulassung dieses Fahrzeugs erforderliche Haftpflichtversicherung wurde dem Kläger von der Beklagten des Ausgangsverfahrens gewährt. Diese wendet für die Versicherung von Fahrzeugen mit Zollkennzeichen — abweichend von ihrer sonstigen Tarifgestaltung — einen Tarif an, der bei der Berechnung der Versicherungsprämie das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers in der Vergangenheit unberücksichtigt läßt.
4 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß der Kläger im Rahmen der früheren Kategorie seines Vertrages mit der Beklagten Anspruch auf einen Schadenfreiheitsrabatt zum Höchstsatz hatte. Er verlangte deshalb, den Schadenfreiheitsrabatt, den er im Rahmen seines früheren Versicherungsvertrags erworben hatte, auf seinen neuen Vertrag über die Zulassung mit Zollkennzeichen zu übertragen.
5 Als sich die Versicherungsgesellschaft weigerte, erhob er beim Amtsgericht Aachen Klage auf Rückzahlung des Teils der Versicherungsprämie, den er bei Übertragung dieses Rabatts nicht hätte entrichten müssen (rund 100 DM).
6 Das Amtsgericht Aachen hat zunächst mit Beschluß vom 26. Oktober 1983 dem Gerichtshof die folgende, vom Kläger des Ausgangsverfahrens formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß amtlich genehmigte Versicherungsbedingungen für die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im EG-Ausland systematisch von den Inländern gewährten personenbezogenen Tarifermäßigungen ausschließen?
7 Mit einem zweiten Beschluß vom 14. November 1983, bei dem davon auszugehen ist, daß er an die Stelle des früheren Beschlusses getreten ist, hat das Amtsgericht die Vorlagefrage wie folgt umformuliert:
Ist es mit dem EWG-Vertrag und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, daß Versicherungsnehmern, die ihren Wohnsitz im EG-Ausland haben und einen Pkw mit Zollkennzeichen führen, kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt wird?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
8 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, die so gestellte Vorlagefrage sei unzulässig, da sie so allgemein formuliert sei, daß sie vom Gerichtshof nicht durch Auslegung des Vertrages beantwortet werden könne. Das nationale Gericht habe weder eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts genannt, die es für auslegungsbedürftig halte, noch dargelegt, inwiefern eine solche Bestimmung entscheidungserheblich sein könnte. Es handele sich daher in Wahrheit um ein an den Gerichtshof gerichtetes Ersuchen um Rechtsauskunft.
9 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist es zwar unerläßlich, daß die nationalen Gerichte darlegen, aus welchen Gründen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich halten und innerhalb welchen rechtlichen Rahmens die erbetene Auslegung erfolgen soll; es steht dem Gerichtshof jedoch frei, im Falle ungenau formulierter Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material und aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen.
10 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits eindeutig hervor, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht hat, die Bestimmungen über die Rabattgewährung, die in den von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angebotenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen seien, verstießen gegen die Artikel 7 und 65 EWG-Vertrag, da er dadurch als im EG-Ausland Ansässiger von den personenbezogenen Tarifermäßigungen ausgeschlossen werde.
11 Der Gegenstand der Vorlagefrage ist somit hinreichend erkennbar, so daß den von der Beklagten des Ausgangsverfahrens insoweit erhobenen Einwänden nicht stattgegeben werden kann.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
12 Mit seiner Frage an den Gerichtshof möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob das in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene grundlegende Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — das im Bereich der Dienstleistungsfreiheit durch die Artikel 59 und 65 konkretisiert wird, die jede auf die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthaltsort gestützte Beschränkung untersagen — in dem Sinne zu verstehen ist, daß es Vertragsbestimmungen der Art, wie sie die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens aufgestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten, entgegensteht.
13 Aufgrund der vor dem Gerichshof abgegebenen Erklärungen ist davon auszugehen, daß die Frage des nationalen Gerichts auch dahin geht, ob die Verweigerung des Rabatts gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, der jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet, sowie gegen die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag, die die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, verstößt.
14 Was zunächst das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 7 und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel 48, 59 und 65 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmungen die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziel haben, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen.
15 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht zur Begründung seiner Behauptung, die von ihm angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen seien verletzt, lediglich geltend, eine Diskriminierung sei darin zu sehen, daß von der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Nichtgewährung des Rabatts an Versicherungsnehmer, die ein Fahrzeug mit Zollkennzeichen besäßen, hauptsächlich Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und Personen betroffen seien, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz hätten.
16 Dieser Argumentation kann im Fall allgemeiner Tarifbestimmungen von der Art, wie sie Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, nicht gefolgt werden. Diese Tarifbestimmungen stellen nämlich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ab, sondern sie beruhen ausschließlich auf objektiven versicherungstechnischen Vorgaben und auf dem objektiven Kriterium der Zulassung eines Fahrzeugs mit Zollkennzeichen.
17 Selbst wenn eine derartige Zulassung in dem betreffenden Mitgliedstaat möglicherweise hauptsächlich für Angehörige anderer Staaten als des betreffenden Mitgliedstaats in Frage kommt, so trifft doch die Nichtgewährung des Rabatts für die auf diese Weise zugelassenen Fahrzeuge unabhängig von allen Erwägungen der Staatsangehörigkeit sowohl Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnen- und ein zur Ausfuhr bestimmtes Fahrzeug erworben haben, als auch Angehörige dieses Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und ein in ihrem Heimatstaat erworbenes Fahrzeug in ihren Wohnsitzstaat ausführen wollen. Letzteres ist im übrigen beim Kläger des Ausgangsverfahrens der Fall.
18 Daher steht das Diskriminierungsverbot der Artikel 7, 48, 59 und 65 EWG-Vertrag der Anwendung versicherungsvertraglicher Tarifbestimmungen von der Art, wie sie Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, nicht entgegen.
19 Was zweitens die geltend gemachten Vorschriften über den freien Warenverkehr — insbesondere Artikel 34 EWG-Vertrag, der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt — anbelangt, so trägt der Kläger des Ausgangsverfahrens vor, diese Vorschriften ließen es nicht zu, daß Fahrzeuge versicherungsrechtlich je nachdem, ob sie ihren gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten hätten, unterschiedlich behandelt würden.
20 Dazu ist zu bemerken, daß sich Artikel 34 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur auf nationale Maßnahmen bezieht, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betreffenden Staates einen besonderen Vorteil erlangt.
21 Davon kann bei einer nationalen Regelung keine Rede sein, die sich wie im vorliegenden Fall darauf beschränkt, den Versicherungsgesellschaften zu gestatten, in ihren Tarifbestimmungen die besonderen Verwendungsbedingungen der Fahrzeuge zu berücksichtigen, die das Versicherungsrisiko erhöhen oder vermindern, wie es unter anderem hinsichtlich der Verwendung von Fahrzeugen mit Zollkennzeichen der Fall ist.
22 Denn abgesehen davon, daß eine derartige Regelung eines Mitgliedstaats den Versicherungsunternehmen dieses Mitgliedstaats nicht verbietet, einen Rabatt für Fahrzeuge mit Zollkennzeichnen zu gewähren, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Tarifbestimmung wie diejenige, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, innerhalb eines solchen rechtlichen Rahmens der nationalen Produktion oder dem Binnenmarkt des betreffenden Mitgliedstaats irgendeinen Vorteil verschaffen könnte.
23 Die Frage des nationalen Gerichts ist folglich dahin zu beantworten, daß es keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung gibt, nach der es verboten ist, Versicherungsnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat für ein Fahrzeug mit Zollkennzeichen keinen Schadenfreiheitsrabatt zu gewähren, wenn dieser Nichtgewährung allein objektive versicherungstechnische Kriterien zugrunde liegen, die ohne Diskriminierung angewendet werden.
Kosten
24 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 14. November 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, nach der es verboten ist, Versicherungsnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat für ein Fahrzeug mit Zollkennzeichen keinen Schadenfreiheitsrabatt zu gewähren, wenn dieser Nichtgewährung allein objektive versicherungstechnische Kriterien zugrunde liegen, die ohne Diskriminierung angewendet werden.