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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1984 – C-263/83

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:352

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 15. November 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Streitgegenstand sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel

1.1. Der Streitgegenstand

In diesem dritten Turner-Verfahren vor dem Gerichtshof beantragt die Klägerin, die Entscheidung des Mitglieds der Kommission C. Tugendhat (in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilender) vom 29. Oktober 1982 hinsichtlich ihrer Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979 aufzuheben. Während der ersten 13 Monate dieses Beurteilungszeitraums arbeitete sie unter der Leitung von Dr.* Semiller und während der letzten 11 Monate unter der Leitung von Dr. Siddons. Die Klägerin hat erst in einem späteren Verfahrensabschnitt einen Antrag auf-Schadensersatz gestellt. Da dieser Antrag somit eindeutig unzulässig ist, kann er im weiteren außer Betracht bleiben.

1.2. Die Bedeutung des Beurteilungszeitraums

Die vorstehenden Angaben über den Beurteilungszeitraum sind aus zwei Gründen für die Entscheidung dieser Rechtssache von großer Bedeutung.

Erstens kam es in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums zwischen der Klägerin und dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung zu einem Streit über eine ihr zunächst vorgeschlagene und — nach ihrer begründeten Ablehnung des Vorschlags — am 4. Mai 1979 angeordnete Versetzung in einen neu einzurichtenden sozialmedizinischen Bereich. Daraufhin wurde die Klägerin am 20. Mai 1980 aufgrund eines Beschlusses der Kommission von Amts wegen und ebenfalls gegen ihren Willen zu einer anderen Generaldirektion versetzt. Diese beiden Entscheidungen wurden vom Gerichtshof durch Urteil vom 9. Juli 1981 (verbundene Rechtssachen 59/80 und 129/80, Slg. 1981, 1883) wegen Ermessensmißbrauchs aufgehoben. Wie ich in meinen weiteren Ausführungen noch zeigen werde, sind die Gründe, die den Gerichtshof in dem ersten Turner-Verfahren einen Ermessensmißbrauch annehmen ließen, von unmittelbarer Bedeutung für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache.

Zweitens sind die vorstehenden Angaben über den Beurteilungs Zeitraum für die Bewertung der Schriftstücke wichtig, die Dr. Semiller in der mündlichen Verhandlung auf Ihre Aufforderung hin vorgelegt hat. Diese Schriftstücke betreffen seine Meinung über die Klägerin und die Art und Weise, wie er diese Meinung zum Ausdruck brachte. Wie Sie wissen, hat die Kommission auch noch in ihrer Antwort auf eine Frage, die Sie nach den Plädoyers gestellt haben, zunächst behauptet, daß die genannten Schriftstücke nicht in ihrem Besitz seien. Unbegreiflich ist, daß die Kommission sogar nach Ihrer diesbezüglichen schriftlichen Frage vor der mündlichen Verhandlung es offenbar nicht für angebracht gehalten hat, selbst Dr. Semiller um die Vorlage dieser Schriftstücke zu bitten. Diese erlauben jetzt jedoch eine genaue Rekonstruktion des Ablaufs des Beurteilungsverfahrens. Das Versäumnis der Kommission, Dr. Semiller im schriftlichen Verfahren oder zumindest nach Ihrer diesbezüglichen schriftlichen Frage um nähere Angaben zu bitten, machte es natürlich unmöglich, bereits im Sitzungsbericht den Ablauf der Ereignisse genau darzustellen. Ich werde daher der Untersuchung dieses Ablaufs im dritten Teil meiner Schlußanträge sehr viel Raum widmen müssen.

1.3. Die Angriffsmittel der Klägerin

Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage zwei Angriffsmittel an. Sie macht erstens einen Verstoß gegen das vorgeschriebene Beurteilungsverfahren geltend, den sie inbesondere in der erheblichen Überschreitung der vorgeschriebenen Fristen sieht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu derartigen Fristüberschreitungen (siehe verbundene Rechtssachen 10 und 47/80, Di Pillo, Slg. 1973, 763, Rdnr. 5 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 175/80, Tither, Slg. 1981, 2345, Rdnr. 13 der Entscheidungsgründe, und vor allem Rechtssache 98/81, Munk, Slg. 1982, 1155, Rdnr. 8 der Entscheidungsgründe) kann dieses Angriffsmittel nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung führen. Da die Verzögerung bei der Berufungsbeurteilung im vorliegenden Fall, wie noch zu zeigen sein wird, sich eher zum Vorteil als zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hat, kann sie allein der Klägerin auch keinen Schaden zugefügt haben. Für einen Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens, wie er im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Di Pillo für unter Umständen notwendig gehalten worden ist, besteht daher im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung. Andere im Rahmen des ersten Angriffsmittels vorgebrachte Beschwerdepunkte sind jedoch von größerer Bedeutung. Ich werde auf dieses Angriffsmittel deshalb noch näher zurückkommen, wenn ich den tatsächlichen Verlauf der Dinge und die Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Artikel 43 des Statuts untersucht habe.

Mit ihrem zweiten Angriffsmittel macht die Klägerin Fehler bei der Art und Weise der Bewertung geltend, die die angefochtene Beurteilung enthalte. Im Mittelpunkt steht dabei der Vorwurf, die Kommission habe in den internen Berufungsverfahren über die Erstbeurteilung der Klägerin aus dem zitierten Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 nicht die richtigen Schlußfolgerungen gezogen. Dieser Hauptvorwurf wird jedoch noch durch eine Reihe von Beschwerdepunkten ergänzt; gerügt werden unter anderem die fehlende Objektivität und Unparteilichkeit in dem durchgeführten Verfahren (als Folge der im Beurteilungszeitraum entstandenen Streitigkeiten), die unterlassene Anhörung des Dr. Semiller und die Unvereinbarkeit der viel schlechteren Beurteilung im Beurteilungszeitraum (verglichen mit dem vorangegangenen Zeitraum) mit der gerade in dieser Zeit ausgesprochenen Beförderung und zahlreichen Einzelpunkten der Beurteilung.

Die Klägerin bestreitet auch die Möglichkeit, einen Arzt von einem Nichtarzt beurteilen zu lassen. Da sich eine solche Beurteilung unvermeidlich aus der Organisation des Beurteilungsverfahrens ergibt und auch für sich genommen noch nicht die Objektivität bei der Beurteilung ausschließt, ist dieser Beschwerdepunkt aber nach meiner Meinung nur von untergeordneter Bedeutung. Was eine ausführlichere Zusammenfassung der von der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Angriffsmittels vorgetragenen Beschwerdepunkte sowie die Zusammenfassung der diesbezüglichen Verteidigungsmittel der Kommission angeht, so verweise ich auf den Sitzungsbericht. Die Bedeutung der genannten anderen Beschwerdepunkte kann nur im Zusammenhang mit dem Verlauf des Beurteilungsverfahrens und Ihrem Urteil vom 9. Juli 1981 gewürdigt werden. Ich werde deshalb noch ausführlich darauf zurückkommen.

Als Unterpunkt zu dem zweiten Angriffsmittel enthält die Klageschrift schließlich den Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs, der sich auf Gründe stützt, die über ihren Bezug zu den vorhergehenden Beschwerdepunkten hinaus im engsten Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der Gerichtshof in dem ersten Turner-Verfahren einen Ermessensmißbrauch festgestellt hat. Auch auf diesen wichtigen Beschwerdepunkt werde ich deshalb noch näher eingehen.

2. Die Beurteilungsrichtlinien

Nach Artikel 3 der am 27. Juli 1979 von der Kommission zur Durchführung des Artikels 43 des Statuts erlassenen und im vorliegenden Fall angewandten Beurteilungsrichtlinien (entscheidende Auszüge finden sich in Anlage 1 der Erwiderung) sind die Vorgesetzten der anderen Dienststellen, bei denen der Beurteilte im Beurteilungszeitraum verwendet wird oder wurde, vom Beurteilenden vor seiner Beurteilung zu hören. Sie müssen außerdem die Beurteilung mit ihrem Sichtvermerk versehen und können ihre Bemerkungen hinzufügen, wenn sie die Auffassung des Beurteilenden nicht teilen.

Nach Artikel 5 der Richtlinien muß sich die Beurteilung genau und ausschließlich auf den Beurteilungszeitraum erstrecken. Jede Abweichung von der letzten Einzelbeurteilung ist zu begründen.

Nach Artikel 6 erstellt der Beurteilende die Beurteilung und übersendet sie dem Beurteilten innerhalb einer bestimmten Frist. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung führt er einen Dialog mit dem Beurteilten, ändert gegebenenfalls die Beurteilung und teilt sie dem Beurteilten erneut mit, der sie dann binnen 15 Tagen mit seinem Sichtvermerk zu versehen hat und dabei Bemerkungen beifügen und um eine Berufungsbeurteilung nachsuchen kann.

Nach Artikel 7 der Richtlinien muß der Berufungsbeurteilende unter anderem den Erstbeurteilenden und den Beurteilten hören und auch alle sonstigen zweckdienlichen Anhörungen vornehmen. Wie sich aus Punkt B.9.3.1 der Richtlinien ergibt, ist bei der letztgenannten Verpflichtung insbesondere an die Anhörung der (in Artikel 3 genannten) anderen oder früheren Dienstvorgesetzten des Beurteilten sowie anderer Personen gedacht, die der erste Beurteilende gehört hat. Der zwingende Charakter dieser Anhörung wird auch in der vom Kommissionsmitglied Tugendhat unterzeichneten Einleitung zu den Durchführungsbestimmungen unterstrichen.

3. Die wichtigsten Abschnitte des Beurteilungsverfahrens und der Inhalt der angefochtenen Entscheidung

Aufgrund der Schriftstücke, die bisher fehlten und in der mündlichen Verhandlung endlich von Dr. Semiller, dem Dienstvorgesetzten der Klägerin in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums, mit Zustimmung der Beklagten vorgelegt worden sind, lassen sich die für die Entscheidung in dieser Rechtssache wichtigsten Abschnitte des Beurteilungsverfahrens jetzt wie folgt zusammenfassen.

3.1.

Am 15. Januar 1981 übersandte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung als Beurteiler dem früheren Dienstvorgesetzten der Klägerin die vom damaligen Dienstvorgesetzten, nicht aber von ihm selbst unterzeichnete Beurteilung mit der Bitte, diese zu unterzeichnen. Abweichend von Artikel 3 der Richtlinien wurde der ehemalige Dienstvorgesetzte (Dr. Semiller) also nicht gehört. Die Einzelbeurteilung der Klägerin enthielt unter der Rubrik Befähigung einmal die Bewertung sehr gut (hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse), dreimal gut und zweimal genügend (hinsichtlich Eignung und Organisationstalent). Unter der Rubrik Leistung enthielt die Beurteilung zweimal die Bewertung gut und zweimal genügend (hinsichtlich Schnelligkeit bei der Ausführung der Arbeit und Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse). Unter der Rubrik Dienstliche Führung fand sich einmal die Bewertung gut (hinsichtlich Verantwortungsbewußtsein), zweimal genügend (hinsichtlich Initiative und menschliche Beziehungen) und einmal ungenügend. Vergleicht man diese Beurteilung mit der vorhergehenden (in der die Klägerin in den ersten beiden Rubriken die höchstmöglichen Bewertungen, die mit einer anerkennenden Begründung versehen waren, und in der dritten Rubrik die Bewertung normal — die dem gut in der neuen Fassung entspricht — erhalten hatte), so zeigt sich, daß die Beurteilung nahezu auf der ganzen Linie zuungunsten der Klägerin geändert worden ist. Entgegen Artikel 5 der Richtlinien wurden diese Änderungen in der Einzelbeurteilung jedoch in keinem einzigen Fall begründet. In der zusammenfassenden allgemeinen Beurteilung wird festgestellt: Beamtin mit guter Ausbildung und gründlicher Berufserfahrung im medizinischen Bereich. Leider zeigt sie weder Sinn für die Teamarbeit, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ärztekollegen in der Dienststelle und im Ärztekollegium voraussetzt, noch stellt sie sich auf die unvermeidlichen verwaltungsmäßigen Erfordernisse eines ärztlichen Dienstes ein. Nach einer Neugliederung des ärztlichen Dienstes konnte sie sich nicht auf die ihr übertragenen neuen und wichtigen Aufgaben umstellen.

3.2.

Am 17. Januar antwortete Dr. Semiller, daß er die Beurteilung in der vorliegenden Fassung nicht unterzeichnen könne, weil meines Erachtens nicht nur Widersprüche in der Benotung und der allgemeinen Beurteilung vorhanden sind, sondern die Notation auch in erheblichem Gegensatz zur vorherigen Beurteilung steht.

3.3.

Nachdem Dr. Semiller zwischenzeitlich in Urlaub gewesen war, übersandte er am 9. April 1981 der Sekretärin des Beurteilers auf Ihre Anfrage eine nähere Erläuterung seiner früheren Antwort. Auf den ersten Blick scheint es also, daß er jetzt doch noch entsprechend den Richtlinien gehört wurde. Er gab diese nähere Erläuterung in der Weise ab, daß er die Rubriken der Einzelbeurteilung ausfüllte und eine allgemeine Beurteilung für die Zeit vom 1. juli 1977 bis zum 31. Juli 1978 eintrug, in der er der Dienstvorgesetzte der Klägerin gewesen war. Diese Form war wohl in der Tat am zweckmäßigsten für die erbetene Stellungnahme. In der Einzelbewertung erhielt die Klägerin von ihm in der Rubrik Befähigung zweimal sehr gut, viermal gut und keine schlechtere Bewertung. In der Rubrik Leistung gab er ihr einmal sehr gut und dreimal gut und wiederum keine niedrigere Bewertung. In der Rubrik Dienstliche Führung erhielt sie zweimal sehr gut, einmal gut und nur einmal genügend. In seiner abschließenden Beurteilung stellt er fest: Sehr gründliche Berufserfahrung. Führt die ihr im Rahmen der Vorsorgemedizin übertragenen Aufgaben mit großem persönlichen Einsatz aus.

3.4.

Offenbar hat sich der erste Beurteiler geweigert, der in dieser Form von dem früheren Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellten Beurteilung Rechnung zu tragen, und es auch nicht für notwendig gehalten, diese Beurteilung in die Personalakte der Betroffenen aufnehmen zu lassen. Anders ist wohl kaum zu erklären, daß die am 30. April 1981 (also drei Wochen später) vom Beurteiler unterzeichnete Beurteilung das Urteil von Dr. Semiller hinsichtlich der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums überhaupt nicht berücksichtigt hat. An der Dr. Semiller am 15. Januar 1981 zur Unterzeichnung übersandten Beurteilung ist nämlich, nachdem er seine Stellungnahme in der beschriebenen Weise abgegeben hatte, offensichtlich nichts geändert worden. Dr. Semiller wurde laut seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, der nicht widersprochen wurde, vom Beurteiler auch nicht mündlich gehört. Auch zog der Beurteiler keinerlei Konsequenzen aus der Anmerkung, die Dr. Semiller zwei Tage vor der Unterzeichnung durch den Beurteiler auf die Beurteilung gesetzt hatte, daß er weder der Einzelbeurteilung noch der allgemeinen Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Juli 1978 zustimmen könne. Ebensowenig widersprach die Kommission den Mitteilungen von Dr. Semiller in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 23. März 1984 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, die die vorstehende Rekonstruktion des Verfahrensablaufs stützen. In diesem Schreiben erklärt er, ihm sei als Antwort auf sein dem Beurteiler am 9. April 1981 übersandtes Urteil hinsichtlich der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums (von Seiten des Beurteilers) mitgeteilt worden, daß keine andere Beurteilung habe in Betracht gezogen werden können. Ihm sei daraufhin nichts anderes übrig geblieben, als seine abweichende Meinung auf dem Formular zu vermerken. Nur durch diese Rekonstruktion der Ereignisse läßt sich auch erklären, warum die Beurteilung der Betroffenen durch Dr. Semiller nicht in die Personalakte aufgenommen worden ist. Im Vorgriff auf meine Sachprüfung möchte ich anmerken, daß mir dies als ein offener Verstoß gegen Artikel 26 Buchstabe a des Statuts erscheint, wenn der Beurteiler das Urteil von Dr. Semiller, wie dieser in seinem Schreiben vom 23. März 1984 behauptet, wirklich empfangen hat. Auf — meines Erachtens weniger glaubwürdige — andere Erklärungen für das Verschwinden der am 9. April 1981 von Dr. Semiller abgesandten Beurteilung der Betroffenen werde ich im Rahmen der Sachprüfung noch zurückkommen.

3.5.

Alle wichtigen Einzelheiten über die weiteren Abschnitte des Beurteilungsverfahrens finden Sie in der Klageschrift und den Anlagen 4 ff. dazu. Ich begnüge mich deshalb insoweit mit einem groben Überblick.

Am 9. Juni 1981 erhob die Klägerin Einwände gegen die Beurteilung und bat um den in Artikel 6 der Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Dialog, hilfsweise um die Vorlage der Beurteilung an den Berufungsbeurteilenden (Anlage 4). Abweichend von dem genannten Artikel 6 hat dieser Dialog auch nach einem ersten Erinnerungsschreiben (Anlage 5), einer vorläufigen Ablehnung des beantragten Dialogs (Anlage 6) sowie einem zweiten und dritten Erinnerungsschreiben der Klägerin (Anlagen 7 und 8) niemals stattgefunden. Das von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführte Gespräch zwischen dem Beurteiler und der Beurteilten im September 1980 kann unmöglich als Anwendung von Artikel 6 angesehen werden, da zu dem Zeitpunkt nach dem von mir wiedergegebenen Verfahrensablauf noch gar keine Beurteilung vorlag. Am 14. Dezember 1981 wendete sich die Klägerin dann persönlich an den Berufungsbeurteilenden mit der dringenden Bitte, vor dem 23. Dezember 1981 eine Berufungsentscheidung zu treffen (Anlage 9). Am 15. Februar 1982 teilte der Berufungsbeurteilende daraufhin der Klägerin seine Entscheidung mit (Anlage 11 der Klageschrift). Unwidersprochen blieb die Auskunft von Dr. Semiller in der mündlichen Verhandlung, der Berufungsbeurteilende habe es entgegen Artikel 7 nicht für zweckmäßig erachtet, ihn zu hören. Obwohl in dieser Entscheidung einige Änderungen zugunsten der Klägerin vorgenommen wurden, gab sie sich damit nicht zufrieden. Sie ließ ihre Beurteilung zusammen mit ihren Bemerkungen deshalb nach Artikel 7 Absatz 3 der Beurteilungsrichtlinien dem Paritätischen Beurteilungsausschuß vorlegen (Anlage 12). Wie Dr. Semiller in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, hat auch dieser Paritätische Ausschuß seine persönliche Anhörung nicht für notwendig gehalten. Allerdings bedauerte der Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1982 ausdrücklich, daß Dr. Semiller die Gründe für seine abweichende Beurteilung nicht erläutert habe (Anlage 13). Er hatte zwar wie gesagt diese Gründe durchaus ausführlich erläutert, aber das konnte der Paritätische Ausschuß nicht wissen. Am 29. Oktober 1982 teilte der Berufungsbeurteilende der Klägerin daraufhin mit, er sehe aufgrund dieser Stellungnahme — die übrigens nur tatsächliche Feststellungen und kein begründetes Urteil enthielt — keine Veranlassung, seine Entscheidung vom 15. Februar zu ändern. Offensichtlich sah er sich auch durch die Bemerkung des Ausschusses über die fehlende nähere Erläuterung seitens Dr. Semillers nicht veranlaßt, diesen noch zu hören. Diese endgültige Entscheidung des Berufungsbeurteilenden wird von der Klägerin angefochten. Ich werde mich mit dem Inhalt dieser Entscheidung deshalb noch gesondert befassen. Anlage 15 der Klageschrift enthält die ausführlich begründete Beschwerde der Klägerin nach Artikel 90 des Statuts. Die Einwände, die sie in der Beschwerde vorgebracht hat, tauchen alle in der Klage vor dem Gerichtshof wieder auf, so daß ich darauf nicht ausführlich einzugehen brauche. Von besonderer Bedeutung ist meines Erachtens jedoch, daß die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt, es sei nicht normal, daß die Beurteilung nicht angesichts der Unregelmäßigkeiten geändert werde, die der Gerichtshof nach ihrer Abfassung in seinem Urteil vom 9. Juli 1981 festgestellt habe. In einer Ergänzungsschrift zu der Beschwerde erkärt sich die Klägerin mit dem bemerkenswerten Vorschlag des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 24. Oktober 1983 einverstanden, im Hinblick auf Ihr Urteil vom 9. Juli 1981 für den nächsten Beurteilungszeitraum (vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1981) keine Beurteilung vorzunehmen (Anlage 16). Die Klägerin knüpft ihre Zustimmung jedoch an die Bedingung, daß auch die angefochtene Beurteilung, die für den von der Beschwerde umfaßten Zeitraum erstellt worden ist, sich nicht länger auf die Monate Mai und Juni 1979 erstrekken dürfe. Am 3. Juni 1983 nahm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung diese Bedingung an, stützte aber außerdem auf die genannte Ergänzungsschrift die Vermutung, daß die Klägerin ihre Beschwerde zurücknehme. In demselben Schreiben bat er, die Annahme seines insoweit geänderten Vorschlags vom 24. Januar sowie die Rücknahme der Beschwerde zu bestätigen (Anlage 17). Da es für jene Vermutung in der Tat überhaupt keine Grundlage in der zitierten Ergänzungsschrift der Klägerin gibt, kam diese der geforderten Bestätigung begreiflicherweise nicht nach. Ihre Beschwerde wurde daraufhin am 25. August 1983 von der Kommission zurückgewiesen (Anlage 15 a).

Die Anlagen 15 bis 17 sind nach meiner Meinung nicht nur für die Zulässigkeit der Klage von Belang (die unstreitig ist). Bei der Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission fällt nämlich auch auf, daß diese zwei wichtigen neuen Tatsachen keine Beachtung geschenkt hat. Die erste (Ihr Urteil vom 9. Juli 1981) war vor der Erstbeurteilung, die zweite (der Vorschlag des Generaldirektors für Personal und Verwaltung entsprechend den Anlagen 16 und 17 der Klageschrift) nach der Berufungsbeurteilung eingetreten. Da in der Beschwerde diese beiden neuen Tatsachen durchaus angeführt sind, die Klägerin in den Erklärungen für den Paritätischen Ausschuß dagegen nur auf die erste Tatsache hingewiesen hat, ist die Feststellung der Kommission im vorletzten Absatz der ablehnenden Beschwerdeentscheidung unrichtig. In diesem Absatz erklärt die Kommission, sie habe festgestellt, daß die Argumente der Klägerin in der Beschwerdeschrift gegenüber den am 1. März 1982 dem Paritätischen Ausschuß vorgelegten Erklärungen keine neuen Gesichtspunkte enthielten. Die nach dem 1. März 1982 eingetretene neue Tatsache der Verkürzung des Beurteilungszeitraums ist, wie ich meine, selber von sehr großer Bedeutung. Gerade in diesen weggelassenen letzten beiden Monaten des Beurteilungszeitraums lag ja der sichtbarste tatsächliche Grund für die verhältnismäßig ungünstige Beurteilung der Klägerin (die vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1981 aufgehobene Entscheidung über die Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin, auf die diese sich nach Meinung des Beurteilers ungenügend eingestellt hat).

Vor der von Ihnen aufgehobenen Entscheidung vom 4. Mai 1979 hatte die Klägerin eine Zeitlang Auseinandersetzungen mit ihrem neuen Dienstvorgesetzten über ihre neuen Aufgaben gehabt, die zumindest über einen erheblichen Teil des Zeitraums hin andauerten, in dem sie unter ihrem neuen Vorgesetzten arbeitete. Bei der Beurteilung war, wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt, der längere Abschnitt des Beurteilungszeitraums, in dem die Klägerin unter Leitung von Dr. Semiller tätig war, nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen hätte sich die Kommission meines Erachtens fragen müssen, ob infolge der vereinbarten Verkürzung des Beurteilungszeitraums und der dafür angeführten Gründe (insbesondere Ihr Urteil vom 9. Juli 1981) nicht die gesamte Beurteilung auf wackeligen Beinen steht. Da die Zurückweisung der Beschwerde nach Artikel 90 nicht Gegenstand der Klage ist, werde ich auf diese Frage in meinen weiteren Schlußanträgen jedoch nicht weiter eingehen.

Schließlich möchte ich bei dieser Übersicht über den zeitlichen Ablauf noch auf das in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegte Schreiben des Dr. Semiller vom 23. März 1984 hinweisen, in dem er als Antwort auf eine Note des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1984 seine Erklärungen im Beurteilungsverfahren chronologisch aufführt. Es ist vollkommen unbegreiflich, daß auch dieses — im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof — erbetene Schreiben verlorengegangen ist. Bei einem Verlust der Antwort hätte man doch zumindest eine nochmalige Aufforderung erwarten können.

3.6. Der Inhalt der angefochtenen Entscheidung

In seiner durch die- angefochtene Entscheidung vom 29. Oktober 1982 aufrechterhaltenen Entscheidung, durch die er die Erstbeurteilung änderte, ersetzte der Berufungsbeurteilende unter der Rubrik Befähigung in der Unterrubrik Urteilsfähigkeit die Bewertung genügend durch gut. Dieselbe Verbesserung nahm er bei der Beurteilung der Schnelligkeit bei der Ausführung der Arbeit in der Rubrik Leistung vor, beließ es jedoch bei der Bewertung genügend für den wichtigen Punkt Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse. Die Bewertung in der Unterrubrik Sinn für Teamarbeit unter der Rubrik Dienstliche Führung erhöhte er von ungenügend auf genügend. Die Klägerin wurde also (abweichend von der Stellungnahme Dr. Semillers, der, wie gesagt, vom Berufungsbeurteilenden nicht gehört worden war) auch in der Berufung in fünf Unterrubriken der Einzelbeurteilung mit genügend beurteilt. Von besonderer Bedeutung ist daneben die geänderte allgemeine Beurteilung. Aufrechterhalten wurde folgender Teil der allgemeinen Erstbeurteilung: Beamtin mit guter Ausbildung und gründlicher Berufserfahrung im medizinischen Bereich. Leider zeigt sie weder Sinn für die Teamarbeit, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ärztekollegen in der Dienststelle und im Arztekollegium voraussetzt, noch stellt sie sich auf die unvermeidlichen verwaltungsmäßigen Erfordernisse eines ärztlichen Dienstes ein. Dazu möchte ich bemerken, daß die einfache Übernahme dieses Teils der Erstbeurteilung im Widerspruch dazu stehen dürfte, daß in der Einzelbeurteilung die Bewertung der Klägerin in der Unterrubrik Sinn für Teamarbeit verbessert wurde.

Der zweite Teil der allgemeinen Erstbeurteilung wurde vom Berufungsbeurteilenden weggelassen. Ich erinnere daran, daß dieser Teil wie folgt lautete: Nach einer Neugliederung des ärztlichen Dienstes konnte sie sich nicht auf die ihr übertragenen neuen und wichtigen Aufgaben umstellen. Zu dieser Streichung möchte ich erstens feststellen, daß sie vermutlich mit Ihrem Urteil vom 9. Juli 1981 im ersten Turner-Verfahren und insbesondere mit den Randnummern 70 und 71 der Entscheidungsgründe zusammenhängt, die sich gerade auf diese neuen Aufgaben beziehen. Diese Randnummern lauten wie folgt:

Nach alledem war das Vorgehen der Kommission gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände nicht frei von Willkür. Die zwischen Frau Dr. Turner und ihren Dienstvorgesetzten bestehenden, nicht zu verkennenden Meinungsverschiedenheiten hätten im Rahmen einer objektiven Prüfung ausgeräumt werden müssen, nicht dagegen mittels zweckentfremdeter Maßnahmen, durch die die Klägerin ohne Angabe der wahren Gründe und unter Mißachtung beruflicher Interessen, die auf eine achtbare Laufbahn in der Gemeinschaftsverwaltung gegründet sind, aus ihrem Aufgabenbereich entfernt werden sollte.

Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs greift somit gegenüber allen gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen durch, d. h. sowohl gegenüber der Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979, durch die der Klägerin neue Aufgaben innerhalb des Arztlichen Dienstes zugewiesen wurden, als auch gegenüber der Versetzungsentscheidung vom 20. Mai 1980. Diese Entscheidungen sind folglich aufzuheben.

Zweitens möchte ich zu dieser Streichung bemerken, daß die einfache Übernahme der Bewertung genügend in der Einzelbeurteilung des Anpassungsvermögens damit nicht in Einklang steht. Wichtiger ist jedoch die Feststellung, daß die Mißbilligung des Vorgehens der Kommission und ihrer Dienststellen in den genannten Randnummern einen großen Teil des Zeitraums betrifft, in dem die Klägerin unter Leitung ihres neuen Vorgesetzten arbeitete. Da die Beurteilung, wie bereits gesagt, den davorliegenden größeren Teil des Beurteilungszeitraums, in dem die Klägerin unter Leitung von Dr. Semiller tätig war, außer acht gelassen hatte, hätte der Berufungsbeurteilende erkennen müssen, daß das Urteil des Gerichtshofes die gesamte Beurteilung ins Wanken gebracht hat. Ich verweise dazu auf die Randnummern 52 bis 69 der Entscheidungsgründe des Urteils. Dabei ist auch zu bedenken, daß die vom Berufungsbeurteilenden geänderte Beurteilung sich ebenfalls noch auf den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 1977 bis 30. Juni 1979 bezog. Wie bereits dargelegt, wurden die Monate Mai und Juni 1979 erst während des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens nach Artikel 90 des Statuts aus diesem Zeitraum gestrichen, ohne daß die Kommission daraus bereits selbst die richtigen Konsequenzen gezogen hätte.

Der Berufungsbeurteilende hat schließlich anstelle der gestrichenen Passage folgenden neuen Satz in die allgemeine Beurteilung eingefügt: Dr. Turner wurde jedoch angesichts des gesamten von der Beurteilung umfaßten Zeitraums, ihrer früheren Verdienste sowie des Niveaus ihrer Berufsausbildung von der Kommission für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 im Laufe des Jahres 1978 ausgewählt. Zu dieser neuen Passage möchte ich bemerken, daß wohl im Widerspruch dazu die Einzelbeurteilung auf einem erheblich tieferen Niveau belassen wurde, als es bei der vorherigen Beurteilung der Fall war.

4. Schlußfolgerungen

4.1.

Die Übersicht über den aufgrund des neuen (in der mündlichen Verhandlung vorgelegten) Tatsachenmaterials rekonstruierten Ablauf des Beurteilungsverfahrens sowie die dabei festgestellten Abweichungen von den Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Artikel 43 des Statuts sind nach meiner Meinung so deutlich, daß die Beurteilung der klägerischen Angriffsmittel leicht fällt. Die offenkundigen Abweichungen von diesen Bestimmungen sind um so schwerwiegender, als sie bei der Erstbeurteilung vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung und bei der Zweitbeurteilung von dem Kommissionsmitglied zu verantworten waren, das die Einleitung zu den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet hat. In diesen einleitenden Bemerkungen wird unter anderem betont, daß der Dialog zwischen dem Beurteiler und dem Beurteilten zwingend vorgeschrieben ist und vor der Beurteilung der frühere Vorgesetzte des Beurteilten gehört werden muß. Außerdem wird im letzten Absatz auf Seite 2 der Einleitung (Anlage 15 der Klageschrift) unterstrichen, daß diese Vorschriften ihrem Sinn und ihren Grundsätzen nach genau und systematisch anzuwenden sind. Man hätte von dem Erstund dem Zweitbeurteiler wegen ihrer besonderen Verantwortung für die richtige Anwendung der Richtlinien wohl erwarten dürfen, daß sie hinsichtlich dieser genauen und systematischen Anwendung der Vorschriften den anderen Dienststellen ein Vorbild gewesen wären. Nach der Übersicht über den tatsächlichen Lauf der Dinge haben sie jedoch selbst die unter ihrer besonderen Verantwortung erstellten Vorschriften in wesentlichen Punkten nicht wörtlich befolgt. Wegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandten Kriterien für die Überprüfung des Beurteilungsverfahrens verweise ich insbesondere auf Randnummer 20 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 6 und 97/79 (Grassi, Sig. 1980, 2141).

4.2.

Bezüglich des durch neue Tatsachen später noch genauer gefaßten ersten Angriffsmittels der Klägerin (formelle Unregelmäßigkeiten) halte ich aufgrund des festgestellten Sachverhalts insbesondere folgende Beschwerdepunkte für tatsächlich begründet:

a) Im Widerspruch zu Artikel 3 der Richtlinien haben der Verfasser der Erstbeurteilung und der Erstbeurteiler selbst es abgelehnt, den Vorgesetzten, dem die Klägerin während des ersten und längsten Teils des Beurteilungszeitraums unterstand, vorher zu hören. Eine von ihm dennoch vorgelegte ausführliche Beurteilung über diesen ersten Zeitraum hat der Erstbeurteiler beiseite gelegt. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, daß er diese Beurteilung nicht erhalten haben sollte, bleibt es bei dem Ergebnis, daß der Beurteiler diesen früheren Vorgesetzten nicht wirklich gehört hat, sondern ihm nur Gelegenheit gegeben hat, nachträglich auf dem Beurteilungsbogen zu vermerken, daß er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Der Einwand der Kommission, das Urteil des früheren Vorgesetzten habe sich nur auf einen Teil des Beurteilungszeitraums bezogen, ist zurückzuweisen, da dieser Teil ebenfalls von der Beurteilung umfaßt wurde. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden unmittelbaren Vorgesetzten, denen die Klägerin während des Beurteilungszeitraums unterstand, hätte von dem Erstbeurteiler erwartet werden dürfen, daß er sich nach einem Gespräch mit beiden Vorgesetzten ein eigenes Urteil über den gesamten Zeitraum bildet. Tatsächlich hat er das Urteil des Vorgesetzten über den zweiten Teil des Beürteilungszeitraums (das ohne Anhörung des Vorgesetzten hinsichtlich des ersten Zeitraums zustande kam) ohne weiteres übernommen.

b) Entgegen Artikel 5 der Richtlinien hat sich also die Erstbeurteilung tatsächlich nur auf den zweiten Teil des Beurteilungszeitraums bezogen; darüber hinaus sind aber auch die zahlreichen Änderungen in der Einzelbeurteilung gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum nicht oder höchstens sehr allgemein in der zusammenfassenden allgemeinen Beurteilung begründet worden.

c) Im Widerspruch zu Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen hat trotz eines diesbezüglichen ausdrücklichen Antrags kein Dialog zwischen dem Beurteiler und dem Beurteilten nach Abfassung der Erstbeurteilung stattgefunden. Dieses Versäumnis ist jedoch durch den Berufungsbeurteilenden wiedergutgemacht worden, so daß es hier außer Betracht bleiben kann, da die Klage nur gegen die Berufungsbeurteilung gerichtet ist.

d) Entgegen Artikel 7 der Richtlinien hat dagegen auch der Berufungsbeurteilende den Vorgesetzten, den die Klägerin während des ersten und größten Teils des Beurteilungszeitraums hatte — trotz seiner Anmerkung auf dem Beurteilungsbogen - nicht gehört. Dies ist im vorliegenden Fall um so schwerwiegender, als der zwingende Charakter dieser Anhörung gerade in der vom Zweitbeurteiler persönlich unterzeichneten Einleitung zu den Durchführungsbestimmungen (Anlage 15 der Klageschrift, erste Seite) hervorgehoben worden ist und im übrigen auch als wesentliche Garantie für eine objektive und unparteiische Berufungsbeurteilung gelten muß. Selbst nachdem der Paritätische Ausschuss den Beurteiler auf die Bedeutung des Urteils des früheren Vorgesetzten hingewiesen hatte, sah er sich nicht veranlaßt, diese Anhörung noch vorzunehmen. Er konnte auch nicht von dem schriftlich abgefaßten Urteil des früheren Vorgesetzten Kenntnis nehmen, da dieses, wie gesagt, (in klarem Widerspruch zu Artikel 26 Buchstabe a des Statuts selbst) nicht in die Personalakte aufgenommen worden war.

e) Zu der von der Klägerin zu Recht gerügten 22monatigen Verzögerung im Beurteilungsverfahren habe ich schon vorher aufgrund Ihrer früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sie für Ihre Entscheidung unerheblich ist. Darüber hinaus habe ich bezüglich der im vorliegenden Fall wohl beträchtlichen Verzögerung darauf hingewiesen, daß nicht ersichtlich ist, daß dieser Formfehler als solcher die Klägerin benachteiligt hat.

Das Verteidigungsvorbringen der Kommission hinsichtlich der genannten Formfehler, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß sie dadurch einen Nachteil erlitten habe, halte ich nur in bezug auf die unter c und e behandelten Beschwerdepunkte für begründet. Die Formfehler unter a und b sind durch den Berufungsbeurteilenden nicht geheilt worden. Dies ist natürlich die Folge des von ihm selbst begangenen Formfehlers unter d. Billigerweise ist davon auszugehen, daß vor allem die im Berufungsverfahren unterlassene Anhörung des früheren Vorgesetzten der Klägerin die Berufungsbeurteilung stark zum Nachteil der Klägerin beeinflußt hat. Namentlich aufgrund der Beschwerden unter a, b und d, in Zusammenhang betrachtet, komme ich im Ergebnis zu dem Urteil, daß dem Berufungsbeurteilenden so wesentliche Formfehler vorzuwerfen sind, daß bereits aus diesen Gründen seine angefochtene Entscheidung vom 29. Oktober 1982 aufzuheben ist.

4.3.

Das zweite Angrìffsmittel der Klägerin (Irrtümer bei der Bewertung — in der Sprache des zitierten Grassi-Urteils des Gerichtshofes: offenkundige Fehler in tatsächlicher Hinsicht — und Ermessensmißbrauch) halte ich aufgrund des dargestellten Ablaufs des Beurteilungsverfahrens ebenfalls für begründet. Auch der Berufungsbeurteilende hat bereits deshalb, weil er den Vorgesetzten, den die Klägerin im ersten Teil des Beurteilungszeitraums hatte, nicht nach seinem Urteil gefragt und dieses daher tatsächlich unberücksichtigt gelassen hat, seine Beurteilung in Wirklichkeit nur auf das Urteil des Vorgesetzten gestützt, den die Klägerin im zweiten und konfliktträchtigen Teil des Beurteilungszeitraums hatte. Die Anhörung des für den ersten und längeren Teil des Beurteilungszeitraums zuständigen Vorgesetzten hätte wahrscheinlich an sich bereits mindestens dazu geführt, daß ein Ausgleich zwischen den Beurteilungen der beiden Vorgesetzten angestrebt worden wäre. Für schwerwiegender halte ich jedoch den Fehler, daß der Berufungsbeurteilende sich nicht klar gemacht hat, daß die Randnummern 70 und 71 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 9. Juli 1981 der — größtenteils von ihm übernommenen — verhältnismäßig ungünstigen Erstbeurteilung der Klägerin in Wirklichkeit die gesamte tatsächliche Grundlage entzogen haben. Die damals vom Gerichtshof als offenkundig ermessensmißbräuchlich qualifizierte Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 5. Mai 1979 war ja der Endpunkt viel früher begonnener Bestrebungen der Verwaltung, der Klägerin neue und unangemessene Aufgaben zuzuweisen, worüber Sie in den Randnummern 52 bis 69 der Entscheidungsgründe ein vernichtendes Urteil abgegeben haben. Ich komme denn auch zu dem Ergebnis, daß die angefochtene und in der Tat hauptsächlich auf dieselbe Zeit der Auseinandersetzungen gegründete Beurteilung entscheidend auf eben diesem in den Randnummern 70 und 71 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils festgestellten Ermessensmißbrauch beruht und damit gleichfalls einen Ermessensfehler enthält. Im übrigen halte ich die auch während der Berufungsbeurteilung begangenen Formfehler und die darauf beruhenden Unvollständigkeiten, Irrtümer und inneren Widersprüche bei der Beurteilung des Sachverhalts für so schwerwiegend, daß ich in dem darin sichtbar werdenden Maß an fehlender Sorgfalt allein schon einen Mißbrauch des Ermessens des Berufungsbeurteilenden sehe. Somit ist meines Erachtens auch das zweite Angriffsmittel einschließlich des darin enthaltenen Vorwurfs des Ermessensmißbrauchs begründet.

Da die wiedergegebenen Talsachen für sich selbst sprechen, halte ich es nicht für notwendig, auf die im Sitzungsbericht zusammengefaßte Verteidigung der Kommission gegenüber dem zweiten Angriffsmittel ausführlich einzugehen. Ein Vergleich dieses Vorbringens mit dem jetzt endlich erwiesenen tatsächlichen Ablauf des Beurteilungsverfahrens widerlegt diese Verteidigung zur Genüge. Inwieweit die Kommission bei ihrem Einwand, daß Tatsachen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums unerheblich seien, auch an Ihr Urteil vom 9. Juli 1981 gedacht hat, überlasse ich nach meinen vorhergehenden Ausführungen gerne Ihrer Beurteilung.

4.4.

Die Ausführungen der Parteien zu den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücken haben keine wesentlich neuen Gesichtspunkte enthalten.

Die Kommission bezweifelt in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu diesen Schriftstükken, daß die Notiz des Beurteilers für den früheren Vorgesetzten der Klägerin vom 15. Januar 1981 und dessen Antwort vom 17. Februar und 9. April 1981, in denen er unter anderem eine Beurteilung für die Zeit vorschlug, in der er der Vorgesetzte der Klägerin war, rechtserheblich seien. Sie stützt diese Zweifel vor allem darauf, daß diese Schriftstücke keine Registernummer trügen und daß die der Beurteilung vorangehende Stellungnahme des früheren Vorgesetzten der Klägerin durch das Ausfüllen der Bewertungsrubriken eines Beurteilungsformulars abgegeben worden sei. Das erste Argument ist nach meiner Meinung zurückzuweisen. Die Beurteilungsrichtlinien enthalten keine Bestimmung darüber, wie die vorgeschriebene vorangehende Anhörung eines früheren Vorgesetzten stattfinden muß. Um dieser Verpflichtung zur vorhergehenden Anhörung in zweckmäßiger Weise nachzukommen, kann eine mündliche Anhörung unter Umständen sogar am ehesten angezeigt sein. Wenn die vorherige Anhörung durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung als Beurteiler formlos durch eine handgeschriebene Notiz erfolgt ist, dann kann eine Antwort in derselben nicht registrierten Form sicher nicht die Erheblichkeit der abgegebenen Beurteilung mindern.

Übrigens bestätigt dieser Teil der Stellungnahme der Kommission die Richtigkeit meiner früheren Feststellung, daß in der Tat im Widerspruch zu Artikel 3 der Richtlinien keine wirkliche vorhergehende Anhörung von Dr. Semiller stattgefunden hat. Die Erheblichkeit seiner dennoch vorher abgegebenen Beurteilung wird auch nicht dadurch gemindert, daß diese in Form einer Einzelbewertung zu den im Beurteilungsformular genannten Beurteilungskriterien abgegeben wurde. Wie bereits gesagt, bin ich der Ansicht, daß die von Dr. Semiller gewählte Form besonders zweckmäßig ist und im Einklang mit dem Ziel einer sinnvollen Gestaltung der vorhergehenden Anhörung steht. Mit ihrem Argument, Dr. Semiller habe nur das Recht gehabt (nach der Beurteilung durch den Beurteiler), seine eigenen Anmerkungen auf den Beurteilungsbogen zu setzen, verkennt die Kommission, daß es in Artikel 3 der Richtlinien zwei Abschnitte gibt, in denen der frühere Vorgesetzte des Betroffenen einzuschalten ist: seine vorherige Anhörung und seine nachträgliche Stellungnahme dazu, ob in der Beurteilung seinen Gesichtspunkten in befriedigender Weise Rechnung getragen worden ist. Die Stellungnahme Dr. Semillers vom 9. April 1981 liegt eindeutig vor dem Abschluß der Beurteilung und gehört daher zu dem vorgeschriebenen Abschnitt der vorherigen Anhörung. Auch dieses Argument der Kommission bestätigt also die Richtigkeit meiner früheren Vermutung, daß der Beurteiler den früheren Vorgesetzten tatsächlich nicht vorher anhören und dessen dennoch vorher abgegebene Beurteilung nicht berücksichtigen wollte. Schließlich muß auch die Meinung der Kommission am Schluß ihrer Stellungnahme, der Berufungsbeurteilende sei nicht verpflichtet gewesen, Dr. Semiller seinerseits anzuhören, im vorliegenden Fall aus den in diesen Schlußanträgen bereits genannten Gründen abgelehnt werden. Der Einwand der Kommission, die Geltendmachung dieses wesentlichen Formfehlers sei durch die Formulierung des ersten Angriffsmittels nicht gedeckt, ist ebenfalls zurückzuweisen, da die Rüge wesentlicher Formfehler im ersten Angriffsmittel allgemein formuliert ist (und die Beispiele dort nicht abschließend aufgezählt sind) und dieser konkrete Formfehler sich infolge des Verhaltens der Kommission im Beurteilungsverfahren sowie im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat. Ich erinnere daran, daß Dr. Semiller seinerzeit unwidersprochen auf meine dahin gehende Frage geantwortet hat, er sei vom Berufungsbeurteilenden nicht gehört worden. Natürlich hätte die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme — nach Rücksprache mit dem Berufungsbeurteilenden — die Richtigkeit dieser Antwort noch bestreiten können. Da dies nicht geschehen ist, kann dem Argument der Kommission, die Nichtanhörung sei nicht bewiesen worden, keine große Bedeutung beigemessen werden. Hält auch die Kommission laut ihrer Stellungnahme die von ihr behauptete Unverbindlichkeit dieser Anhörung für entscheidend, so muß dieses Argument doch, wie dargelegt, zurückgewiesen werden.

4.5.

Abschließend schlage ich Ihnen vor, die Angriffsmittel der Klägerin in der aufgezeigten Art und Weise für begründet zu erklären, die angefochtene Entscheidung des Kommissionsmitglieds C. Tugendhat vom 29. Oktober 1982 deshalb aufzuheben und der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.