Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1985 – C-263/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:129
In der Rechtssache 263/83
Mariette Turner, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Ph. Mihail, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung des Kommissars C. Tugendhat, mit der die endgültige Beurteilung der Klägerin festgestellt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Frau Mariette Turner, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Kommissars Tugendhat vom 29. Oktober 1982, mit der die endgültige Beurteilung von Frau Turner für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 4. Mai 1979 festgestellt worden ist.
2 Frau Turner, die Ärztin ist, ist seit 1968 im Ärztlichen Dienst der Kommission (Generaldirektion IX, Personal und Verwaltung) tätig, wo sie in der ersten Zeit der Abteilung Vorsorgemedizin zugeteilt war. In dem von der streitigen Beurteilung erfaßten Zeitraum arbeitete sie zunächst bis zum 31. Juli 1978 unter der Leitung von Dr. Semiller. Seither ist Dr. Siddons ihr Vorgesetzter.
3 Bei der Reorganisation ihrer Ärztlichen Dienste schlug die Kommission Frau Turner vor, sie in einem noch einzurichtenden Sozialmedizinischen Dienst zu verwenden. Als die Klägerin dies ablehnte, verfügte die Kommission mit Entscheidung vom 4. Mai 1979 diese Versetzung. Am 20. Mai 1980 wies die Kommission Frau Turner dann einer anderen Generaldirektion zu. Diese beiden Entscheidungen wurden jedoch vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 59 und 129/80 (Slg. 1981, 1883) aufgehoben.
4 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979. Aufgrund der Akten und der mündlichen Verhandlung lassen sich die Umstände, unter denen die streitige Beurteilung erstellt worden ist, wie folgt zusammenfassen.
5 Am 15. Januar 1981 übersandte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission in seiner Eigenschaft als Erstbeurteiler Dr. Semiller einen Entwurf einer Beurteilung und bat ihn um einen Sichtvermerk. Dieser Entwurf war bereits von dem neuen Vorgesetzten von Frau Turner, Dr. Siddons, jedoch noch nicht vom Erstbeurteiler unterzeichnet worden.
6 Dieser Entwurf enthielt unter anderem sechsmal die Bewertung genügend und einmal die Bewertung ungenügend. Außerdem hieß es in der allgemeinen Beurteilung, daß Frau Turner eine gute Ausbildung und gründliche Berufserfahrung im medizinischen Bereich besitze, leider aber keinen Sinn für die Teamarbeit zeige, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ärztekollegen in der Dienststelle und im Ärztekollegium verlange. Sodann hieß es: Nach einer Neugliederung des Ärztlichen Dienstes konnte sie sich nicht auf die ihr übertragenen neuen und wichtigen Aufgaben umstellen.
7 Am 17. Januar antwortete Dr. Semiller dem Erstbeurteiler, er könne der vorgeschlagenen Beurteilung nicht zustimmen, weil nicht nur Widersprüche in der Benotung und der allgemeinen Beurteilung vorhanden sind, sondern die Notation auch in erheblichem Gegensatz zur vorherigen Beurteilung steht. Danach sandte Dr. Semiller seine eigene Beurteilung von Dr. Turner für den Zeitraum, in dem er ihr Vorgesetzter war, unmittelbar an den Beurteiler; er füllte hierfür einen Beurteilungsbogen aus. Die auf diese Weise übermittelten Bewertungen waren unstreitig günstiger als die des Beurteilungsvorschlags.
8 Der Erstbeurteiler hielt es jedoch nicht für nötig, die Meinung von Dr. Semiller in die Personalakte von Frau Turner aufzunehmen. Die Beurteilung, wie sie von diesem Beurteiler festgestellt wurde, enthielt genau dieselben Bewertungen wie die in dem Dr. Semiller übersandten Entwurf, dem dieser seine Zustimmung versagt hatte. Dr. Semiller konnte auf der Beurteilung nur vermerken, daß er weder der Einzelbeurteilung noch der allgemeinen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Juli 1978 zustimmen konnte.
9 Frau Turner entschloß sich, dieser Beurteilung ihre Bemerkungen beizufügen. Sie bat daher um einen Dialog mit dem Erstbeurteiler, hilfsweise um die Vorlage der Beurteilung an den Berufungsbeurteilenden. Da Frau Turner von dem Erstbeurteiler keine Antwort erhielt, wandte sie sich unmittelbar an Kommissar Tugendhat, den Berufungsbeurteilenden, und bat ihn um Stellungnahme. Am 15. Februar 1982 nahm Herr Tugendhat einige Änderungen an der Beurteilung vor. Die geänderte Fassung der Einzelbeurteilung enthielt nur noch fünfmal die Bewertung genügend und keinmal die Bewertung ungenügend. Der letzte Satz der allgemeinen Beurteilung wurde durch die Feststellung ersetzt, daß Frau Turner für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 im Laufe des Jahres 1978 ausgewählt wurde. Diese Änderungen stellten Frau Turner nicht zufrieden, und sie beantragte, die Beurteilung dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zuzuleiten.
10 In der Stellungnahme des Ausschusses steht unter anderem, er bedauere die Nichteinhaltung der Fristen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie den Umstand, daß Dr. Semiller die Gründe für seine Ablehnung der Beurteilung nicht erläutert hat. Kommissar Tugendhat sah jedoch keinen Grund, den Beurteilungsvorschlag vom 15. Februar 1982 zu ändern; die Beurteilung war infolgedessen end-. gültig.
11 Im Januar 1983 entschloß sich Frau Turner dann, gegen diese Entscheidung Beschwerde zu erheben. Die Kommission schlug ihr jedoch zur gleichen Zeit vor, den Teil der Beurteilung zu streichen, der die Monate Mai und Juni 1979 betraf. Dabei handelt es sich um den Zeitraum nach der Entscheidung, Frau Turner in einem anderen Dienst zu verwenden. Da diese Entscheidung vom Gerichtshof aufgehoben worden war, hielt es die Kommission für wünschenswert, diesen Zeitraum außer Betracht zu lassen. Frau Turner erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden, hielt aber ihre Beschwerde aufrecht.
12 Nach der Zurückweisung der Beschwerde hat Frau Turner die vorliegende Klage erhoben, deren Zulässigkeit nicht bestritten wird, und die Aufhebung der aufgrund der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden bestandskräftigen Beurteilung beantragt.
13 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Rügen geltend: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Bewertungsfehler in der Beurteilung und schließlich Ermessensmißbrauch.
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
14 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Klägerin die Formvorschriften angeführt, die ihrer Meinung nach während des Beurteilungsverfahrens nicht eingehalten worden sind. Erstens sei die Endbeurteilung im Hinblick auf die nach Artikel 7 des Leitfadens für die Beurteilung vorgeschriebene Frist erst mit etwa 22monatiger Verspätung erfolgt. Zweitens habe sie zwar Gelegenheit gehabt, den Erstbeurteiler zu treffen, doch habe es sich nicht um einen wirklichen Dialog im Sinne des Leitfadens für die Beurteilung gehandelt, da diese Unterredung stattgefunden habe, als der Entwurf für die Beurteilung noch unvollständig gewesen sei. Drittens wirft die Klägerin dem Erstbeurteiler und dem Berufungsbeurteilenden vor, die Stellungnahme von Dr. Semiller, ihrem ersten Vorgesetzten, nicht berücksichtigt zu haben. Viertens sei die sich aus einem Vergleich mit den vorangegangenen Beurteilungen ergebende Verschlechterung der ihr erteilten Bewertungen in der streitigen Beurteilung nicht ausreichend begründet worden.
15 Die Kommission führt zu ihrer Verteidigung zwei Argumente an. Was zunächst die ersten beiden Formfehler betreffe, so habe der Verstoß gegen diese Formvorschriften, selbst wenn die Beurteilung verspätet gewesen sei und kein Dialog zwischen dem Erstbeurteiler und Frau Turner stattgefunden habe, der Klägerin keinen Schaden gebracht. Sie könne nämlich nicht stichhaltig darlegen, daß die streitige Beurteilung aufgrund dieses Verstoßes ungünstiger ausgefallen sei. Zur dritten angeblich nicht eingehaltenen Formvorschrift vertritt die Kommission die Ansicht, weder der Erstbeurteiler noch der Berufungsbeurteilende hätten die Meinung von Dr. Semiller berücksichtigen müssen.
16 Das Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen, soweit es die ersten beiden Formvorschriften betrifft, die ihrer Ansicht nach verletzt worden sind. Die Endbeurteilung ist zwar später erfolgt, als es normalerweise der Fall hätte sein dürfen. Jedoch ist daran zu erinnern, daß es in derselben Zeit eine Auseinandersetzung zwischen Frau Turner und der Kommission gab, über die durch das Urteil vom 9. Juli 1981 entschieden wurde. Unter diesen Umständen verschaffte die verspätete Erstellung der Beurteilung, die für die Klägerin keine Nachteile mit sich brachte, dem Berufungsbeurteilenden die Möglichkeit, in ausgewogener Weise seine Stellungnahme zu einem Zeitpunkt abzugeben, in dem sich die oben beschriebene Konfliktsituation entspannt hatte. Daß ein Dialog zwischen dem Erstbeurteiler und Frau Turner angeblich nicht stattgefunden hat, kann ebensowenig zur Nichtigkeit der streitigen Beurteilung führen. Die vorliegende Klage betrifft nämlich die endgültige Beurteilung, wie sie vom Berufungsbeurteilenden festgestellt worden ist. Es wird nicht bestritten, daß der Berufungsbeurteilende einen wirklichen Dialog mit Frau Turner geführt hat, so daß ein mögliches Versäumnis in einem früheren Verfahrensabschnitt dadurch geheilt worden ist. Der dritte von der Klägerin angeführte Formfehler ist dagegen eingehender zu untersuchen.
17 Nach Artikel 3 des Leitfadens für die Beurteilung sind sämtliche Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten vom Erstbeurteiler zu hören. Im vorliegenden Falle hat der Erstbeurteiler sich darauf beschränkt, Dr. Semiller einen Entwurf einer Beurteilung zur Unterzeichnung zu übersenden, ohne ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben. Somit hat keine Anhörung sämtlicher Vorgesetzten im Sinne der genannten Vorschrift des Leitfadens für die Beurteilung stattgefunden.
18 Den Berufungsbeurteilenden trifft ebenfalls eine Informations- und Anhörungspflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den folgenden Vorschriften. Nach Artikel 7 des Leitfadens für die Beurteilung muß der Berufungsbeurteilende alle zweckdienlichen Anhörungen vornehmen. Unter Punkt B-9-3-1 dieses Leitfadens wird dazu erläutert, daß der Berufungsbeurteilende sich so umfassend wie möglich informieren muß und, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, insbesondere sämtliche Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten hören kann. Schließlich heißt es in der Einleitung zum Leitfaden für die Beurteilung — die, nebenbei bemerkt, von dem Berufungsbeurteilenden der vorliegenden Rechtssache unterzeichnet ist —, daß von nun an zur Beurteilung ... nicht nur der unmittelbare Dienstvorgesetzte, sondern gegebenenfalls auch die übrigen Dienstvorgesetzten des zu Beurteilenden hinzuzuziehen sind.
19 In der vorliegenden Rechtssache war dem Berufungsbeurteilenden bekannt, daß Dr. Semiller den Beurteilungsvorschlag nicht billigte, da er der Erstbeurteilung eine Bemerkung zur Verdeutlichung seiner abweichenden Meinung hinzugefügt hatte. Dies hätte den Berufungsbeurteilenden veranlassen müssen, Dr. Semiller dazu zu hören. Während des fraglichen Zeitraums war dieser nämlich länger als Dr. Siddons der Vorgesetzte der Klägerin. Seiner günstigeren Stellungnahme kam daher um so mehr Gewicht zu, als die Beurteilung in einer Zeit erstellt wurde, in der es zwischen Frau Turner und der Kommission eine Auseinandersetzung gab. Der Paritätische Beurteilungsausschuß war sich im übrigen dieses Umstandes bewußt, da er eine Anhörung von Dr. Semiller durch den Berufungsbeurteilenden wünschte.
20 Ungeachtet all dieser Umstände hat der Berufungsbeurteilende Dr. Semiller nicht persönlich gehört, wobei ihm auch dessen ausführliche Stellungnahme unbekannt war, da diese unter Verstoß gegen Artikel 26 des Beamtenstatuts nicht in die Personalakte der Klägerin aufgenommen worden war. Nach alledem hat der Berufungsbeurteilende gegen seine Informationspflicht verstoßen, die ihm aufgrund der genannten Vorschriften des Leitfadens für die Beurteilung oblag.
21 Als Ergebnis ist also festzuhalten, daß das Verfahren, das zur Erstellung der streitigen Beurteilung geführt hat, mit einem Formfehler behaftet ist, da keiner der Beurteiler Dr. Semiller im Sinne des Leitfadens für die Beurteilung gehört hat. Da sich aus den Akten ergibt, daß Dr. Semiller Frau Turner günstiger beurteilte, konnte diese zu Recht davon ausgehen, daß die Beurteilung nicht aufgrund einer umfassenden Information erstellt worden ist und sie daher benachteiligt worden ist. Aus diesem Grund ist somit die streitige Beurteilung aufzuheben.
Zu den Bewertungsfehlern in der Beurteilung und zum Ermessensmißbrauch
22 Mit ihrer zweiten Rüge bestreitet die Klägerin die sachliche Richtigkeit der über sie abgegebenen Einzelbeurteilungen und der allgemeinen Beurteilung. Mit ihrer dritten Rüge behauptet sie einen Ermessensmißbrauch, der durch zahlreiche Tatsachen bewiesen sei und darauf beruhe, daß die Beurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Konfliktsituation zwischen der Klägerin und der Kommission zugespitzt gewesen sei.
23 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Bewertung der Tatsachen durch die Beurteiler nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen könne. Zu der Behauptung des Ermessensmißbrauchs vertritt die Beklagte die Ansicht, Frau Turner habe nicht nachgewiesen, inwiefern die in bezug auf sie erstellten Bewertungen in der Absicht vorgenommen worden seien, ihr zu schaden.
24 Da der Gerichtshof bereits einen Formfehler festgestellt hat, der zur Aufhebung der streitigen Beurteilung führt, erübrigt sich eine Prüfung der zweiten und dritten Rüge der Klägerin.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Entscheidung des Kommissars Tugendhat, mit der die endgültige Beurteilung von Frau Turner für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 4. Mai 1979 festgestellt worden ist, wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsstreits.