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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1984 – C-53/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:355
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 21. November 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
1.1. Gegenstand der Klage
Die von den Klägerinnen Allied Corporation (nachstehend: Allied), Demufert SA, Kaiser Aluminium Domestic and International Sales Corporation (nachstehend: Kaiser) und Transcontinental Fertilizer Company (nachstehend: Transcontinental) erhobene Klage richtet sich gegen den mit der Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 (ABl. 1983, L 15) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösung (AHL) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Klägerinnen. Begehrt wird die Nichtigerklärung dieser Verordnung. Die endgültigen Antidumpingzölle in Höhe von 19,05 % (für die Klägerin Allied), 12,13 % (für die Klägerin Kaiser) und 12,01 % (für die Klägerin Transcontinental) betragen etwa das Dreifache bzw. Doppelte der mit den Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82 (ABl. L 214 vom 22.7.1982 und ABl. L 276 vom 21.8.1982) von der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle in Höhe von 6,5 % bzw. 5 % (für die Klägerin Kaiser), auf die sich das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation u.a./Kommission, Slg. 1984, 1005) bezieht, und liegen damit erheblich höher.
1.2. Zur Zulässigkeit
Der Konkursverwalter über das Vermögen der Klägerin Demufert hat die von diesem Importeur der Erzeugnisse der Klägerin Allied miterhobene Klage zurückgenommen, nachdem der Gerichtshof seine Klage in den Rechtssachen 239 und 275/82 als unzulässig abgewiesen hat. Gegenüber den übrigen Klägerinnen hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit nicht erhoben. Aus den in Ihrem Urteil vom 21. Februar 1984 und meinen Schlußanträgen in jener Rechtssache angeführten Gründen muß auch die vorliegende Klage unzweifelhaft als zulässig angesehen werden.
1.3. Vorgeschichte und Ablauf des Verfahrens
Wegen der wichtigsten Angaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Verfahrens verweise ich auf die ersten zwölf Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung und auf den Sitzungsbericht. Die Kommission ist diesem Verfahren als Streithelferin auf Seiten des Rates beigetreten. Die angefochtene Verordnung beruht in der Tat im wesentlichen auf den Ergebnissen des von der Kommission am 16. Juli 1982 (vor dem Erlaß der am 19. Juli und 18. August 1982 auf die Kündigung der von den Klägerinnen eingegangenen Preisverpflichtungen hin eingeführten vorläufigen Maßnahmen) wiedereröffneten Überprüfungsverfahrens.
Wie aus der Bekanntmachung im Amtsblatt C 179 vom 16. Juli 1982, S. 4 (Anlage 4 zur Klageschrift) hervorgeht, wurde dieses Überprüfungsverfahren zum einen aufgrund von — zunächst abgelehnten — Anträgen von zweien der Klägerinnen und zum anderen aufgrund des Antrags einer Vereinigung eingeleitet, in der nahezu alle europäischen Hersteller des in Rede stehenden Erzeugnisses zusammengeschlossen sind. Diese Feststellung ist von gewisser Bedeutung, da die Klägerinnen den Eindruck erweckt haben, daß das Überprüfungsverfahren ausschließlich auf den Antrag der europäischen Hersteller hin eingeleitet worden sei. Der Umfang des Überprüfungsverfahrens geht unter anderem aus der elften und zwölften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung wie auch aus dem Umstand hervor, daß nach der zehnten Begründungserwägung der Verordnung die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle am 18. November 1982 um zwei Monate verlängert worden war.
1.4. Unterschiede zum ersten Verfahren
Für die Abweisung der Klage gegen die Erhebung der vorläufigen Antidumpingzölle war von erheblicher Bedeutung, daß derartige vorläufige Maßnahmen nach der Kündigung einer eingegangenen Preisverpflichtung naturgemäß sehr schnell erlassen werden müssen. Ich verweise insoweit auf die Randnummern 18 bis 24 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. Februar 1984. Für solche vorläufigen Maßnahmen gelten auch andere, weniger strenge Bestim-'mungen der Grundverordnung (EWG) Nr. 3017/79 (ABl. L 339 vom 31.12.1979) als für die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle. Für das erste Verfahren war namentlich Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung von Bedeutung.
Die neuen Tatsachen, die die Klägerinnen im ersten Verfahren angeführt hatten, betrafen ausschließlich die Frage der Schädigung und bezogen sich auf 1. preispolitische und wettbewerbspolitische Maßnahmen der französischen Verwaltung, 2. das ständige Ansteigen des Dollarkurses und 3. den behaupteten Rückgang der in Rede stehenden Einfuhren. Die Klägerinnen haben im vorliegenden Verfahren namentlich ihr Vorbringen zum ersten Punkt endgültig zurückgezogen. Aufgrund der Randnummer 29 des angeführten Urteils braucht auf den Einfluß des ständigen Ansteigens des Dollarkurses als solchen ebenfalls nicht mehr eingegangen zu werden. Die Klägerinnen selbst haben ihre Rügen hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Schädigung jetzt auch anders begründet. Die Feststellungen des Gerichtshofes zum dritten Punkt sind für das vorliegende Verfahren nicht mehr von großer Bedeutung, da der Bezugszeitraum für die Feststellung der Einfuhren sich jetzt über die ersten acht Monate des Jahres 1982 und nicht mehr nur über das erste Quartal dieses Jahres erstreckt, wie es im ersten Verfahren der Fall war.
Wie sich aus der nunmehr folgenden Zusammenfassung ergeben wird, bezieht sich das Vorbringen der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich auf die Voraussetzungen, die die Grundverordnung für die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle aufstellt. Diese Voraussetzungen sind strenger als die, die Sie in Ihrem Urteil vom 21. Februar 1984 aus Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung hergeleitet haben. Ihr jetzt zu erlassendes Urteil wird in erster Linie aufgrund des angeführten Vorbringens den Dumpingbegriff und die Voraussetzungen klären müssen, die die Artikel 2 und 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung für die Anwendung dieses Begriffs aufstellen. Zweitens spielt das Erfordernis einer Schädigung (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Grundverordnung) im vorliegenden Verfahren eine große Rolle. Drittens ist das Tatbestandsmerkmal des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung ... erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen ... offensichtlich von Bedeutung. Neben diesen drei materiellrechtlichen Hauptvoraussetzungen für die Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle spielen jedoch auch Verfahrensgesichtspunkte eine Rolle.
2. Das Vorbringen der Klägerinnen
Die sechs im Sitzungsbericht wiedergegebenen Argumente der Klägerinnen überschneiden sich teilweise. Ich werde diese Argumente in folgender Reihenfolge behandeln:
Im ersten Teil der Prüfung des Klagevorbringens {Abschnitt 4.1. meiner Schlußanträge) werde ich auf die im fünften und sechsten Klagegrund erhobenen Einwände gegen die Art und Weise der Bestimmung des Normalwerts der in Rede stehenden Erzeugnisse (Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung) eingehen. Die im vierten Klagegrund erhobene Rüge der in diesem Punkt ungenügenden Begründung der Verordnung werde ich ebenfalls in diesem Teil meiner Schlußanträge behandeln. Dasselbe gilt für den im dritten Klagegrund gegen die Kommission erhobenen Vorwurf, sie habe das Überprüfungsverfahren nicht völlig neu in Angriff genommen.
In Abschnitt 4.2. werde ich auch die von den Klägerinnen im fünften und sechsten Klagegrund vorgebrachten Argumente zu der Voraussetzung der Schädigung (Artikel 4 der Grundverordnung) prüfen.
In Abschnitt 4.3. werde ich das im sechsten Klagegrund enthaltene Vorbringen der Klägerinnen zum Tatbestandsmerkmal der Interessen der Gemeinschaft (Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung) untersuchen. Dabei werde ich gleichzeitig den im dritten Klagegrund (Ziffer 50 der Klageschrift), im fünften Klagegrund (Ziffern 59, 79 und 86 der Klageschrift) und im sechsten Klagegrund (Ziffern 104 und 107) geltend gemachten Einwand berücksichtigen/die erhobene Abgabe stelle eine Strafe für die Kündigung der Preisverpflichtungen dar.
In Abschnitt 4.4. werde ich die im Rahmen des ersten Klagegrunds erhobene Rüge der unvollständigen vorherigen Unterrichtung der Klägerinnen behandeln (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung).
In Abschnitt 4.5. werde ich schließlich den zweiten Klagegrund der Klägerinnen untersuchen, mit dem sie dem Rat willkürliche Diskriminierung gegenüber anderen amerikanischen Exporteuren vorwerfen.
3. Die Bestimmungen der Grundverordnung
3.1. Zum richtigen Verständnis des damit kurz angedeuteten Vorbringens der Klägerinnen halte ich es für wichtig, vorab einige allgemeine Bemerkungen über die Bestimmungen der Grundverordnung in ihrem Zusammenhang zu machen. Der wesentliche Grundsatz dieser Verordnung findet sich in Artikel 2 Absätze 1 und 2, wonach für die Erhebung eines Antidumpingzolls zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erstens muß die betreffende Ware Gegenstand eines Dumpings sein. Das wird in Absatz 2 dahin präzisiert, daß das Vorliegen eines Dumpings angenommen wird, wenn der Ausfuhrpreis der Ware nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert einer gleichartigen Ware. Zweitens setzt die Erhebung eines Antidumpingzolls voraus, daß die Einfuhr der betreffenden Ware zum Verbrauch in der Gemeinschaft eine Schädigung hervorruft.
3.2. Obwohl Artikel 91 EWG-Vertrag die Voraussetzung der Schädigung durch das Dumping innerhalb der Gemeinschaft nicht ausdrücklich erwähnt, wurde für die Anwendung dieser Bestimmung in der Praxis ebenfalls eine Schädigung gefordert. In der Regel genügte es bei dieser Anwendungspraxis (für die ich während der Übergangszeit als Generaldirektor der GD Wettbewerb verantwortlich war), zwei einfache Faustregeln für die beiden Voraussetzungen anzuwenden. Das Vorliegen eines Dumpings wurde bejaht, wenn der Ausfuhrpreis unter dem Normalpreis für die betreffende Ware im Ausfuhrland lag (vgl. die entsprechende Regelung in Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung). Daß eine Schädigung im Einfuhrland hervorgerufen wurde, wurde grundsätzlich dann angenommen, wenn der Ausfuhrpreis gleichzeitig deutlich unter dem normalen Marktpreis im Einfuhrland lag, wobei die Einfuhr zugleich einen erheblichen Umfang haben mußte, um zu einer spürbaren Schädigung für den betreffenden Wirtschaftszweig im Einfuhrland zu führen. Auch diese zweite Faustregel weist eine Parallele zu einer Bestimmung der Grundverordnung, nämlich zu Artikel 4 Absatz 2 auf, jedoch mit der Einschränkung, daß der Umfang der Einfuhr als solcher seinerzeit bei der Überprüfung der Klage aufgrund von Artikel 91 EWG-Vertrag eher einen im Verhältnis (zur Feststellung des Umfangs der Schädigung) nebensächlichen Punkt bildete.
3.3. Die Bedeutung dieses doppelten Preisvergleichs im Rahmen der Anwendung des Artikels 91 EWG-Vertrag wird ferner dadurch unterstrichen, daß auch die in Artikel 91 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Sanktion sowie die zeitlich begrenzte Geltung dieses Artikels (während der Übergangszeit) nur auf dieser Grundlage erklärt werden können. Abgesehen von Preisdiskriminierungen in einem Kartell oder durch ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung ist Dumping mit einer Dumpingspanne, die über die Transportkosten hinausgeht, bei Massenprodukten (außer im Fall von Ausfuhrbeihilfen) nur aufgrund des Bestehens von Zöllen oder mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung denkbar. Gäbe es derartige behördliche Einfuhrhindernisse nicht, so schlösse die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland Dumpingpraktiken tatsächlich vollkommen aus. Die Anpassung der Preise an die Marktpreise im Einfuhrland ist zudem innerhalb der EWG stets als ganz normales Handelsgebaren angesehen worden, die als solche nicht als Ursache -einer Schädigung im Einfuhrland angesehen werden konnte, wie sie für die Anwendung von Artikel 91 von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß Artikel 91 zum Kapitel Wettbewerbsregeln gehört. Auch das Dumping stellt eine Art der Preisdiskriminierung dar, die das Funktionieren des Wettbewerbs behindert und die daher bekämpft werden muß.
3.4. Meines Erachtens ist es auch für das vorliegende Verfahren wichtig, an diesen marktwirtschaftlichen Hintergrund der innergemeinschaftlichen Antidumpingpolitik der Jahre 1958 bis 1968 zu erinnern. J. F. Beseler sieht in seiner im vorliegenden Verfahren häufig zitierten Arbeit über das externe EWG-Antidumpingrecht namentlich auch das Dumping als eine besondere Form einer (wettbewerbsverfälschenden) Preisdiskriminierung an, die in der Regel nur aufgrund des Bestehens internationaler Handelsbeschränkungen möglich ist. Das GATT beruht in dieser Hinsicht tatsächlich auf ähnlichen marktwirtschaftlichen Ausgangspunkten wie der EWG-Vertrag, wenn diese Ausgangspunkte dort auch nur auf die Verringerung, nicht jedoch (wie in der EWG) auf die völlige Abschaffung von Zöllen und anderen internationalen Handelsbeschränkungen abzielen. Normale, mit dem Grundsatz des unverfälschten Wettbewerbs zu vereinbarende Handelsbräuche müssen deshalb auch bei der Anwendung der auf das GATT und den GATT-Kodex gestützten Grundverordnung prinzipiell respektiert werden, wie sich unter anderem aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ergibt.
3.5. Dies ist im vorliegenden Verfahren zunächst für die eventuelle Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung von Bedeutung. Bei dessen Anwendung ist schon deshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten, weil er keine Stütze in Artikel 2 Absatz 4 des GATT-Kodex findet. Dieser gestattet die Anwendung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht aufgrund der bloßen Vermutung eines Verkaufs mit Verlust, sondern nur im Falle des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung. Zurückhaltung ist bei der Anwendung der genannten Bestimmung auch deshalb angebracht, weil Antidumpingzölle andernfalls in einer allgemeinen Rezession (während deren viele Unternehmen mit Verlust im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zu verkaufen pflegen) fast unbeschränkt festgesetzt werden könnten. Auch aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips des GATT brächte eine praktisch fast unbeschränkte Anwendung der Grundverordnung die große Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen mit sich. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß bei einer Rezession der Verkauf von Erzeugnissen zu einem Preis, der außer den variablen nur einen Teil der fixen Produktionskosten deckt und mit Sicherheit keinen Gewinn zuläßt, betriebswirtschaftlich (und auch volkswirtschaftlich) durchaus angebracht sein kann, um die Verluste zu senken und den Bestand des Unternehmens zu sichern. Im Krisenfall kann ein solches Verhalten denn auch häufig als verantwortungsbewußtes, normales kaufmännisches Verhalten angesehen werden. Anders als Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung läßt Artikel 2 Absatz 4 des GATT-Kodex in einer solchen allgemeinen Verlustsituation auch sicher keinen Zuschlag für Gewinne zu. Bezeichnenderweise sieht auch Artikel 91 EWG-Vertrag derartige Verhaltensweisen nach seinem bereits dargelegten Wortlaut und Sinn eindeutig nicht ohne weiteres als Dumpingpraktiken an. Von einer Dumpingpraktik — auch bei einer Rezession — kann danach nur gesprochen werden, wenn die Ausfuhr zu Preisen vorgenommen wird, die unter den Verkaufspreisen auf dem Inlandsmarkt liegen.
Der marktwirtschaftliche Hintergrund der Antidumpingverordnung ist nach meiner Meinung zweitens wichtig für die Beurteilung des Preisanpassungsarguments, das im vorliegenden Verfahren in der Diskussion über das Schädigungserfordernis eine ziemlich große Rolle gespielt hat. An sich gehört es zu den normalen Handelsbräuchen im zwischenstaatlichen Handel, die Preise an die Marktpreise im Einfuhrland anzupassen. Ohne eine derartige Preisanpassung würde die Ausfuhr aus Ländern mit einem relativ hohen Preisniveau fast unmöglich; der Außenhandel der betreffenden Ausfuhrländer könnte dem Bemühen um eine ausgeglichene Handelsbilanz nicht mehr gerecht werden. Zumindest in Verbindung mit einer zu großzügigen Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung kann die Ablehnung der Anpassung an die im Einfuhrland geltenden Marktpreise (d. h. im Fall allgemeiner Verlustsituationen wiederum ohne Gewinn und unter Umständen sogar ohne vollständige Deckung der allgemeinen Kosten) mit dem Bemühen um eine Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels, das dem GATT und — nach Absatz 6 der Präambel des EWG-Vertrags — auch der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft zugrunde liegt, in Widerstreit geraten.
3.6. Um die Bedeutung beurteilen zu können, die in der angefochtenen Verordnung der Weigerung namentlich der Klägerin Allied beigemessen wird, Kontrollen im Ausfuhrland zuzulassen, bedarf es noch einer letzten Vorbemerkung. Aufgrund des Souveränitätsprinzips kann die Gemeinschaft derartige Kontrollen ohne Genehmigung der Behörden des Ausfuhrlandes und ferner ohne Mitwirkung der betroffenen Unternehmen nicht vor Ort durchführen. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache spielt die Verweigerung der erbetenen Zusammenarbeit in zweierlei Hinsicht eine Rolle. Erstens ist zu untersuchen, welcher Zusammenhang zwischen den in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b genannten verfügbaren Informationen und den Grundsätzen für die Berechnung des Normalwerts im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 besteht. Zweitens erhebt sich im Zusammenhang mit der 24. Begründungserwägung, den Tatbestandsmerkmalen der Schädigung und der Interessen der Gemeinschaft sowie mit der Begründung der Höhe der festgesetzten Antidumpingzölle die Frage, inwieweit eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit wie im vorliegenden Fall einen Einfluß auf die Höhe dieses Zolls haben kann. Dieser Punkt wird in der Klageschrift unter Ziffer 50 des dritten Klagegrundes und unter den Ziffern 59, 79, 86, 104 und 107 des fünften und sechsten Klagegrundes behandelt.
4. Beurteilung des Klagevorbringens
4.1. Die Feststellung des Normalwerts
Die Klägerinnen werfen der Kommission und dem Rat hauptsächlich vor, daß der Normalwert in der angefochtenen Verordnung entsprechend den Vorschlägen der Kommission aufgrund der Indexformel für den vereinbarten Grundpreis berechnet wurde, die in den gekündigten Preisverpflichtungen enthalten war (vierzehnte und fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung). Hinsichtlich der Klägerinnen Kaiser und Transcontinental wurde wegen der festgestellten, nach der Preisverpflichtung der Klägerin Kaiser damals verbotenen indirekten Ausfuhr über die Klägerin Transcontinental ein Korrektiv auf die wechselseitigen Preisverhältnisse angewandt (sechzehnte bis neunzehnte Begründungserwägung). Um einer 5 %igenHandelsspanne für die Klägerin Transcontinental Rechnung zu tragen, wurde die Dumpingspanne der Klägerin Kaiser höher angesetzt als die der Klägerin Transcontinental. Zugleich fand wegen des größeren Preisunterschieds in den gekündigten Preisverpflichtungen dieser beiden Unternehmen eine weitergehende Anpassung des Normalwerts statt, denn bei der Untersuchung hatte sich herausgestellt, daß die Klägerin Transcontinental im Bezugszeitraum — anders als in der Vergangenheit — ausschließlich Erzeugnisse der Klägerin Kaiser ausgeführt hatte.
Der fünfte und der sechste Klagegrund müssen, soweit sie diese Berechnungsmethode betreffen, letztlich zurückgewiesen werden, obwohl sie teilweise begründet sind. Dabei ist davon auszugehen, daß der Rat und die Kommission allen drei Klägerinnen zu Recht vorwerfen, sie hätten ihre Mitwirkung bei der erneuten Untersuchung im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung verweigert. Die Klägerin Allied hat eine Untersuchung vor Ort schlicht abgelehnt. Die Klägerin Transcontinental hat dieser Untersuchung zwar zugestimmt, sich jedoch dann geweigert, den — für die Untersuchung wesentlichen — Einkaufspreis anzugeben. Die Klägerin Kaiser hat im Hinblick auf ihre indirekte Ausfuhr in die Gemeinschaft während des Bezugszeitraums — die anläßlich der Untersuchung bei der Klägerin Transcontinental bekannt geworden war — die Mitwirkung an der Untersuchung verweigert. Die Mitwirkung der Klägerinnen in einem späteren Stadium der Untersuchung hat, wie die dem Gerichtshof vorliegenden Schriftstücke zeigen, das Nichtmitwirken an einer Untersuchung der in Artikel 2 Teil B genannten Gegebenheiten nicht ausgleichen können.
An sich haben die Klägerinnen zu Recht vorgetragen, daß die verfügbaren Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b in einem vernünftigen Zusammenhang mit den in Artikel 2 Teil B festgesetzten Berechnungsmethoden stehen müssen. Auch sie müssen dazu dienen, den Normalwert so genau wie möglich zu bestimmen. Ferner habe ich schon vorhin wesentliche Vorbehalte gegen die entscheidende Bedeutung geltend gemacht, die der in der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung enthaltenen Vermutung, die Klägerin Allied verkaufe in den Vereinigten Staaten zu nicht kostendeckenden Preisen, beigemessen wird. Eine vernünftige Auslegung von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b hätte im vorliegenden Fall ergeben, daß die Kommission schon bei ihrer Untersuchung auch allen anderen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erreichbaren Informationen und nicht ausschließlich der in den gekündigten Preisverpflichtungen enthaltenen Indexformel hätte Rechnung tragen müssen. Hinzu kommt, daß die Kommission aufgrund allgemein bekannter Erfahrungstatsachen nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß der im vorliegenden Fall angewandte allgemeine Implicit Price Deflator of Gross National Product auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Grund- oder Zusatzstoffe zu zuverlässigen Ergebnissen führen würde. Auch der Umstand, daß die Klägerinnen zeitweilig mit dieser Indexformel einverstanden waren, konnte nicht rechtfertigen, sie nach der Kündigung der Preisverpflichtungen ohne weiteres anzuwenden. All das hat im vorliegenden Fall jedoch nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge, da die Kommission in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, daß die Berücksichtigung der übrigen Informationen, über die sie seinerzeit verfügt habe und die aus Mitteilungen europäischer Hersteller einerseits, aus Untersuchungen vor Ort bei anderen amerikanischen Erzeugern andererseits herrührten, zur Festsetzung eines höheren Normalwerts geführt hätte. Ferner ist in der mündlichen Verhandlung klar geworden, daß die Anwendung der Statistiken über die Preisentwicklung des betreffenden Erzeugnisses in den Vereinigten Staaten in den ersten sechs Monaten des Bezugszeitraums, die die Klägerinnen in der Antwort auf Ihre Frage als Alternative vorgelegt haben, ebenfalls zu einem höheren als dem von der Kommission berechneten Normalwert geführt hätte. Schließlich haben die Klägerinnen nicht vorgetragen und es hat sich auch nicht anderweitig herausgestellt, daß die angewandte Indexformel zur Folge, gehabt hätte, daß dem normalen Verkaufspreis ein Gewinn hinzugeschlagen worden sei.
Das Vorbringen der Klägerin Kaiser in der Sitzung, für die direkten und die (über eine Zwischenhandelsstufe abgewickelten) indirekten Ausfuhren ihrer Erzeugnisse dürften keine unterschiedlichen Normalwerte und Dumpingspannen festgestellt werden, ist aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 9 und Absatz 10 Buchstabe c zurückzuweisen. Die Auffassung der Klägerin Kaiser hätte zur Folge, daß gegen Dumpingpraktiken eines Exportunternehmens nicht gesondert vorgegangen werden könnte. Diese Auffassung findet jedoch in der Grundverordnung keine Stütze. Daß die Dumpingspanne für die Klägerin Kaiser durch einen Vergleich der Preise ab Werk berechnet wurde, entspricht Artikel 2 Absatz 9 Satz 2 der Grundverordnung, während für die Ausfuhren durch die Klägerin Transcontinental, ein Handelsunternehmen, zu Recht eine angemessene Gewinnspanne angesetzt wurde, und zwar auf die in der siebzehnten Begründungserwägung der Verordnung angegebene und von der Klägerin Kaiser in der Sitzung anhand einer Preisvergleichstabelle erläuterten Weise. Der im vierten Klagegrund erhobene Vorwurf einer unvollständigen Begründung der Art der Berechnung des Normalwerts ist aus den bereits zuvor angeführten Gründen nicht völlig ungerechtfertigt. Aus den bereits zum fünften und sechsten Klagegrund angeführten Gesichtspunkten hat dies jedoch nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge. Eine zutreffendere Begründung hätte im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der im dritten Klagegrund erhobene Vorwurf, daß die Kommission nach der Kündigung der Preisverpflichtungen die Untersuchung nicht völlig neu in Angriff genommen habe, muß ebenfalls zurückgewiesen werden. Daß die Kommission keine erneute Prüfung der Buchhaltung der Klägerinnen vor Ort vornehmen konnte, um namentlich die Einkaufspreise für die benötigten Grundstoffe und die Verkaufspreise der Klägerinnen auf dem amerikanischen Markt festzustellen, haben die Klägerinnen ihrer eigenen Weigerung, an einer solchen Untersuchung mitzuwirken, zuzuschreiben. Unter diesen Umständen war die Kommission aufgrund von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung berechtigt, ihre Untersuchung ausschließlich auf die während der Verwaltungsphase der Untersuchung verfügbaren Informationen zu stützen. Ich habe bereits ausgeführt, warum die zu enge Auslegung des Begriffes verfügbare Informationen durch die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge hat.
4.2. Die Schädigung
Insbesondere im sechsten Klagegrund sind mehrere Rügen enthalten, aus denen sich ergeben soll, daß das Vorliegen einer Schädigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Grundverordnung nicht bewiesen sei. Diese Rügen sind anhand von Artikel 4 der Grundverordnung zu untersuchen, anhand der 25. bis 28. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung und anhand der vom Rat und der Kommission in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichtshofes vorgelegten statistischen Informationen über die Erzeugung, den gemeinschaftlichen Handel, die Einfuhren und die Einfuhrpreise auf dem wichtigsten Absatzmarkt für die betroffenen Erzeugnisse, nämlich dem französischen Markt (Anlagen 2 und 3 der Antwort des Rates und der Kommission vom 17. Juli 1984).
Die Klägerinnen bestreiten in erster Linie die Angabe in der 25. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, sie hätten während des Bezugszeitraums (der ersten acht Monate des Jahres 1982) 118850 t AHL-Düngemittel in die Gemeinschaft eingeführt. Soweit sich dieses Vorbringen auf die 20000 t bezieht, die die Klägerin Transcontinental während des ersten Halbjahres unter Verletzung ihrer Preisverpflichtung indirekt eingeführt hat, ist es zurückzuweisen, da die vor Ort vorgenommenen Untersuchungen ergeben haben, daß es sich hier in Wirklichkeit um eine verbotene indirekte Ausfuhr der Klägerin Kaiser handelte. Daß die Klägerin Allied die ungefähr 100000 t AHL nach dem Klagevorbringen erst im August 1982 eingeführt hat, ist ohne Bedeutung, da der Monat August noch in den gewählten Bezugszeitraum fiel.
Die Rüge, die angefochtene Verordnung stelle allein auf die Schädigung der französischen Erzeuger ab, ist nach der 26. und 28. Begründungserwägung sachlich unrichtig.
Worauf es deshalb letztlich ankommt, ist die doppelte Frage, ob die Verordnung Artikel 4 der Grundverordnung richtig angewandt hat und ob die nunmehr vom Rat vorgelegten statistischen Angaben die in der Verordnung getroffenen Feststellungen hinreichend stützen.
Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung umschreibt den Tatbestand der Schädigung wie folgt: Eine Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten ... Einfuhren ... eine Schädigung hervorrufen, das heißt, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern. Schädigungen, die durch andere Faktoren — wie zum Beispiel Menge und Preise nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage — hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürfen nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden.
Da in der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt wird, es habe Unterbietungen der Preise der Gemeinschaftshersteller gegeben, kann hier außer acht bleiben, inwieweit die von den französischen Herstellern erlittene Schädigung nicht durch die niedrigen niederländischen Ausfuhrpreise mitverursacht wurde. Sie werden sich daran erinnern, daß das Vorbringen der Kommission in dem vorhergehenden Verfahren Anlaß zu der Annahme gegeben hatte, in den Begründungserwägungen sei namentlich auf die Schädigung der französischen Hersteller abgestellt worden, und daß ich deshalb in meinen Schlußanträgen vom 10. Januar 1984 dem Einfluß der niederländischen Ausfuhrpreise eine ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe. Angesichts der 26. Begründungserwägung der hier angefochtenen Verordnung
wird bei deren Prüfung anhand des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung den Preisen aller bedeutenden Hersteller innerhalb der Gemeinschaft, die auf dem wichtigsten, nämlich dem französischen Markt verkaufen, Beachtung geschenkt werden müssen.
Besonders bei der Überprüfung der 25. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung anhand des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung wird man das von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 113/77 (Kugellager, Slg. 1979, 1185, 1266) zu Recht hervorgehobene Ermessen berücksichtigen müssen. Da wir es hier, wie bereits dargelegt, mit einer Untersuchung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zu tun haben, kann der Kommission nicht verboten werden, daß sie diesen Faktor als eine Art Spürbarkeitskriterium auslegt, das sie auch anwendet, um Artikel 85 EWG-Vertrag nicht auf Bagatellfälle anwenden zu müssen. Eine solche Auslegung stimmt nach den Angaben des Rates auch mit der entsprechenden amerikanischen Praxis überein. Im Rahmen dieses Ermessens und unter Beachtung des im Bereich der Handelspolitik wichtigen Gegenseitigkeitsgrundsatzes kann die Kommission im übrigen jederzeit der amerikanischen Praxis Rechnung tragen, obwohl eine gewisse internationale Harmonisierung nach oben vielleicht wünschenswert ist. Selbst wenn man die Hochrechnung der während der ersten acht Monate des Jahres 1982 eingeführten Mengen auf das ganze Jahr in der 25. Begründungserwägung der streitigen Verordnung mit einem Fragezeichen versieht, kann der feststehende Marktanteil der hier betroffenen Einfuhr aus den angegebenen Gründen als so bedeutend angesehen werden, daß die Berücksichtigung des ersten Faktors des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung nicht als unbillig bezeichnet werden kann. Die befolgte Praxis hält sich meines Erachtens völlig innerhalb der Grenzen des der Kommission und dem Rat in diesem Bereich eingeräumten Ermessens. Ob die Einfuhr während des Bezugszeitraums dabei wesentlich niedriger war als in den voraufgegangenen Jahren (wie die Klägerinnen unter Vorlage statistischer Angaben vorgetragen haben) oder nicht, ist dabei an sich nicht entscheidend.
Ich habe bereits angemerkt, daß aufgrund des marktwirtschaftlichen Hintergrunds des Dumpingzolls der zweite in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte Faktor wichtiger ist. Der erste Faktor ist, wie sich auch aus der Formulierung der Grundverordnung ergibt, hauptsächlich bei einem erheblichen Anstieg der Einfuhr von selbständiger Bedeutung. Im übrigen spielt er, wie gesagt, nur als Spürbarkeitskriterium im Hinblick auf die gemäß den Buchstaben b und c festgestellte Schädigung eine Rolle. Nach Buchstabe b ist im besonderen zu prüfen, ob eine bedeutsame Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorliegt. Unter diesem Preis ist der vergleichbare tatsächliche Marktpreis der Erzeuger im Einfuhrland zu verstehen. Es ist weder mit dem Wortlaut von Artikel 4 noch mit seinem marktwirtschaftlichen Hintergrund vereinbar, wenn die Kommission — nach den Angaben des Rates in der Sitzung — zum Zweck des Preisvergleichs aus Herstellungskosten zuzüglich einer als normal angesehenen Gewinnspanne einen idealen Marktpreis der Gemeinschaftshersteller konstruiert. Die Kommission hat die Richtigkeit dieser Angaben am Schluß der Sitzung auf die Frage eines Mitglieds des Gerichtshofes bestätigt. Sie hält es nur dann für zulässig, daß Importeure aus Drittländern ihre Preise denen der Gemeinschaftshersteller anpassen, wenn diese außer der Kostendeckung einen normalen Gewinn ermöglichen. Da angenommen werden muß, daß auch die 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung auf dieser unhaltbaren Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b beruht, ist die Verordnung nichtig, wenn nicht zugleich eine Unterbietung der wirklich vergleichbaren Preise innerhalb der Gemeinschaft vorliegt.
Als Ausgangspunkt für diesen Vergleich kann die Anlage 3 der Antwort des Rates und der Kommission vom 17. Juli 1984 auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes dienen. Wie Sie, Herr Präsident, durch eine Frage in der Sitzung bereits angedeutet haben, hat der Rat während der Sitzung allerdings keine völlig befriedigende Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen gegeben, die in dieser Anlage genannten Zahlen bezögen sich nicht auf dieselbe Handelsstufe und seien deshalb nicht ganz vergleichbar. Namentlich die französischen Hersteller verkauften 70 % bis 80 % ihrer Erzeugnisse unmittelbar an den Einzelhandel und die landwirtschaftlichen Genossenschaften und nur 20 % bis 30 % an den Großhandel, während die Importeure (hier zur fraglichen Zeit vor allem die Klägerin Demufert) 97 % der von ihnen eingeführten Erzeugnisse an den Großhandel verkauften. Deshalb waren die Kommission und der Rat im vorliegenden Fall gezwungen, bezüglich der Einfuhr die Großhandelspreise mit den Preisen ab Werk der betreffenden Gemeinschaftshersteller zu vergleichen, was nach Meinung der Klägerinnen zu einer Erhöhung der angegebenen Einfuhrpreise um 2 % bis 3 % führen mußte.
In seiner Antwort hat der Rat eingeräumt, daß es sich bei den für die Gemeinschaftshersteller angegebenen Preisen um Preise bei der Lieferung durch den Hersteller an die landwirtschaftlichen Genossenschaften gehandelt habe. Seiner Meinung nach folgt daraus, daß als vergleichbare Einfuhrpreise die cif-Preise der amerikanischen Hersteller hätten angesehen werden müssen. Die angegebenen Preise der amerikanischen Einfuhren seien somit nicht zu niedrig, sondern vielmehr zu hoch angesetzt, da sie von den vom Importeur angewandten Preisen ausgingen.
Mir scheint, daß diese Antwort den Kern des Vorbringens der Klägerinnen völlig verkennt. Dieser besteht darin, daß der Preiswettbewerb der Einfuhrerzeugnisse sich nur auf der Stufe der Verbraucher von Kunstdünger oder auf den Einkaufspreis des letzten Gliedes der Handelskette auswirkt, das sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die Importeure gebrauchen, nämlich den Einzelhandel und die landwirtschaftlichen Genossenschaften. Grundsätzlich haben in dieser Diskussion also die Klägerinnen recht.
Leider ist damit noch keine vollständige Klarheit in der Frage der Vergleichbarkeit der vorgelegten Zahlen geschaffen. Aufgrund der zitierten und vom Rat als solcher nicht bestrittenen sachlichen Angaben der Klägerinnen über die von den europäischen Herstellern einerseits und den Importeuren andererseits benutzten Absatzwege könnte eine Berichtigung von 7/10 von 2 % bis 3 %, das heißt von 1,5 % bis 2 % zugunsten der Einfuhrpreise gerechtfertigt sein, was also für das erste Quartal 1982 einen Einfuhrpreis von 827 FF bis 831 FF pro Tonne ergäbe. In diesem Fall würden die Einfuhrpreise immer noch unter den Preisen der französischen Hersteller, jedoch nicht mehr unter denen der niederländischen Hersteller liegen. Die Schadensspanne (die von der Dumpingspanne zu unterscheiden ist) betrüge dann allerdings nicht mehr als 1,5 % bis 2 %.
Nach Anlage 2 der bereits zitierten Antwort der Kommission und des Rates war der Anteil der niederländischen Hersteller auf dem französischen Markt im Wirtschaftsjahr 1982/83 deutlich größer als der Anteil der französischen Hersteller auf ihrem nationalen Markt; im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr war er etwas geringer, aber für die Preisverhältnisse auf diesem Markt auch schon von großer Bedeutung gewesen. Darüber hinaus ist ein Vergleich mit den niederländischen Herstellerpreisen für Ihre Entscheidung auch aufgrund des Wortlauts der 26. Begründungserwägung wichtig.
Eine Anpassung der Einfuhrpreise an die Preise der konkurrierenden niederländischen Hersteller würde ich aus den bereits angegebenen Gründen wegen des Wortlauts und des marktwirtschaftlichen Hintergrunds von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b prinzipiell für zulässig halten. Es gibt jedoch zwei Gründe, aus denen ein Vergleich mit den tatsächlichen niederländischen Herstellerpreisen den Klägerinnen letztlich doch nicht nützen kann. Erstens zeigen die in der Anlage 3 der Antwort des Rates und der Kommission auf Fragen des Gerichtshofes enthaltenen Zahlen deutlich, daß es im vorliegenden Fall nicht so sehr um eine Anpassung der Einfuhrpreise an die niederländischen Herstellerpreise geht als vielmehr umgekehrt um eine Anpassung der letztgenannten Preise an die Einfuhrpreise. Die niederländischen Preise liegen immer deutlich unter den französischen Preisen und viel dichter an den amerikanischen Einfuhrpreisen. Dies gilt auch, wenn man auf diese Einfuhrpreise auf die angegebene Weise die von den Klägerinnen gewünschten Berichtigungen anwendet. Zweitens habe ich erhebliche Zweifel, ob diese Berichtigungen bei dem hier in Rede stehenden Preisvergleich auch gerechtfertigt sind. In der Erläuterung zu den in der Anlage 3 enthaltenen Statistiken wird ausdrücklich festgestellt, daß die Preise für die Gemeinschaftshersteller entweder Preise ab Werk oder Großhandelspreise sind. Es scheint mir wahrscheinlich, daß insbesondere die niederländischen Hersteller in Frankreich über den Großhandel verkaufen. Die Preise der niederländischen Hersteller sind dann ganz sicher vergleichbar mit den Einfuhrpreisen, auch wenn man gegebenenfalls beiden Preisen dieselbe Großhandelsspanne von 2 % bis 3 % hinzurechnet. Die Einfuhrpreise liegen dann in jedem Fall ungefähr 1 % unter den tatsächlichen niederländischen Herstellerpreisen.
Zweifel können noch daran bestehen, ob im Hinblick auf die feststehenden, vergleichsweise geringen Preisunterschiede wirklich von einer bedeutsamen Unterbietung des Preises im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b gesprochen werden kann. Auch hier muß jedoch der Kommission ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, da sie auch der Praxis der Haupthandelspartner der Gemeinschaft muß Rechnung tragen können. Darüber hinaus können jedenfalls in Zeiten der Rezession schon vergleichsweise geringe Preisunterschiede zu einer beträchtlichen Verschiebung der Marktanteile führen. Dies veranschaulichen die Zahlen in der Anlage 2 der bereits mehrfach zitierten Antwort der Kommission und des Rates auf Fragen des Gerichtshofes, insbesondere die erste und die zweite Zahlengruppe (die sich auf die Erhöhung der niederländischen Ausfuhren nach Frankreich beziehen), deutlich. Der Größe des Preisunterschiedes wird dann aufgrund von Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung bei der Bestimmung der Höhe der festzusetzenden Antidumpingzölle Rechnung zu tragen sein. Auf diesen Punkt komme ich in anderem Zusammenhang noch zurück.
Für eine Prüfung der angefochtenen Verordnung anhand des dritten, in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Faktors sind neben den vorgelegten Statistiken namentlich die 27. und 28. Begründungserwägung von Bedeutung. Diese Begründungserwägungen bestätigen zunächst meine Feststellung, daß die niederländischen Herstellerpreise den amerikanischen Einfuhrpreisen angepaßt wurden. Zweitens wird in der 28. Begründungserwägung festgestellt, daß die niederländischen Preise zu erheblichen Verlusten geführt hätten, was die Klägerinnen nicht bestreiten. In der 27. Begründungserwägung ist von Verlusten des gesamten betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Rede. Somit ist in jedem Fall Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c sechster und siebenter Gedankenstrich Genüge getan, da die Einfuhrpreise der Klägerinnen einen Druck auf die Preise der Gemeinschaftshersteller ausgeübt und einen ungünstigen Einfluß auf die Gewinne gehabt haben. Auch die Prüfung anhand des dritten Faktors in Artikel 4 führt deshalb letztlich zu einem negativen Ergebnis für die Klägerinnen. Selbst wenn der Druck auf die französischen Herstellerpreise (wie die Klägerinnen behaupten) in der Hauptsache von den niederländischen Herstellerpreisen verursacht worden wäre, könnte dies den Klägerinnen nicht helfen. Die niederländischen Herstellerpreise unterliegen nämlich, wie bereits angemerkt, fast sicher einem Druck durch die hier fraglichen Einfuhrpreise, so daß auch ein Druck auf die französischen Herstellerpreise indirekt von den Einfuhrpreisen der Klägerinnen beeinflußt zu sein scheint. Im Rahmen des Ermessens, das der Kommission auch bei der Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zugestanden werden muß, reicht dies aus.
4.3. Das Gemeinschafisinteresse
Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung setzt, wie bereits ausgeführt, voraus, daß die Interessen der Gemeinschaft deren Eingreifen erfordern. Die Notwendigkeit, endgültige Antidumpingzölle festzusetzen, wird in der 32. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung mit der Feststellung begründet: Es kann ... nicht im längerfristigen Interesse der Abnehmer in der Gemeinschaft liegen, daß der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund anhaltender Dumpingpraktiken geschwächt wird oder Kapazitäten abbauen muß. Hinsichtlich der Höhe der Zölle wird nur festgestellt, daß diese angesichts des Ausmaßes der Schädigung den festgestellten Dumpingspannen entsprechen sollten.
In ihrem sechsten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, die Interessen der Gemeinschaft dürften nicht ohne weiteres mit denen bestimmter Hersteller gleichgestellt werden; die Interessen der Verbraucher seien im vorliegenden Fall nicht untersucht worden. Der Rat hat der ersten Feststellung nicht widersprochen; er schließt sich ihr vielmehr an. Er weist dabei auf eine Reihe anderer Aspekte der Interessen der Gemeinschaft hin, von denen allerdings allein das angebliche Interesse der Abnehmer in dieser Begründungserwägung ausdrücklich genannt wird. Wenn auch dem Rat bei der Auslegung des Begriffs der Interessen der Gemeinschaft gewiß ein weites Ermessen zukommt, so hat er doch die Gründe, die ein Eingreifen seiner Meinung nach erforderlich machen, auch in die Verordnung aufzunehmen. Die zweite Behauptung der Klägerinnen findet eine eindeutige Stütze zu Anfang der 32. Begründungserwägung, wo es heißt, daß der Kommission von Seiten der Abnehmer in der Gemeinschaft... keine Anträge in dieser Frage zugegangen sind. Die bereits zitierte darauf folgende Erwägung: Es kann... nicht im längerfristigen Interesse der Abnehmer in der Gemeinschaft liegen, daß der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund anhaltender Dumpingpraktiken geschwächt wird oder Kapazitäten abbauen muß, hält sich gewiß als allgemeine Feststellung im Rahmen des der Kommission und dem Rat auch insoweit zustehenden Ermessens. Da ihre Geltung für den vorliegenden Fall nicht näher erläutert wurde, kann sie jedoch die Schlußfolgerung nicht tragen, die Interessen der Gemeinschaft erforderten hier die Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls. Der rein abstrakte Charakter dieser Feststellung und der Umstand, daß sie nicht ohne weiteres auf den hier vorliegenden Fall zutrifft, wird durch die statistischen Angaben belegt, die der Rat auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt hat. Hieraus ergibt sich, daß zumindest von einem Kapazitätsabbau des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht gesprochen werden kann. Die Gemeinschaftsproduktion verzeichnete nach diesen Angaben von 1979/80 bis 1982/83 vielmehr einen kontinuierlichen Anstieg.
Der Beweis dafür, daß der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im vorliegenden Fall geschwächt wurde, soll sich nach der Antwort auf eine von mir in der Sitzung gestellte Frage aus der Feststellung in der 28. Begründungserwägung ergeben, daß den niederländischen Herstellern bedeutende Verluste entstanden seien. Diese stillschweigende Verweisung in der 32. Begründungserwägung auf die 28. Begründungserwägung trägt jedoch keinesfalls die in der 32. Begründungserwägung gezogene Schlußfolgerung, die endgültigen Zölle sollten den festgestellten Dumpingspannen entsprechen.
Für die Beurteilung der Folgerungen, die aus der fehlenden Begründung der Höhe der endgültigen Zölle gezogen werden müssen, ist Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung entscheidend. In dieser Vorschrift heißt es nämlich: Die betreffenden Zölle dürfen nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne oder die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Höhe der Subvention übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen (Hervorhebung von mir). Aus dieser unmittelbar auf Artikel 12 folgenden Vorschrift ergibt sich, daß das Interesse der Gemeinschaft in Artikel 12 so auszulegen ist, daß auch die Höhe der auferlegten Zölle bei der Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle begründet werden muß. Insbesondere muß festgestellt werden, daß niedrigere Zölle nicht ausreichen, um die Schädigung zu beseitigen. Neben der Dumpingspanne bildet also auch die Schadensspanne eine Grenze, die nicht überschritten werden darf.
In diesem Licht sind nach meiner Auffassung auch die 24. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung und vor allem, jedoch keinesfalls ausschließlich, die sich darauf beziehenden Punkte 50, 59, 79, 86, 104 und 107 der Klageschrift zu lesen. Im fünften Klagegrund, in dem diese Rügen insbesondere erhoben werden, wird (unter Punkt 58 b) auch ausdrücklich die Verletzung des eben zitierten Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung geltend gemacht. Noch deutlicher geschieht dies unter Punkt 104 und im letzten Satz des abschließenden Punktes 107 der Klageschrift. Die 24. Begründungserwägung der Verordnung gibt die Überzeugung der Kommission wieder, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchungen [der Dumpingspanne] mit höchstmöglicher Genauigkeit zur Ermittlung der Dumpingspannen geführt haben und daß eine Verringerung dieser Spannen eine Prämie für Allied Corporation, die ihre Verpflichtung gekündigt und ihre Mitarbeit eingestellt hat, und für Kaiser und Transcontinental, die ebenfalls ihre Verpflichtung zurückgezogen haben, darstellen würde.
An sich hat der Rat in seiner Klagebeantwortung zu Recht ausgeführt, daß das Nichtbelohnen der Kündigung der Preisverpflichtungen und der anschließenden Ablehnung der Zusammenarbeit nicht einer Sanktion gleichkomme. Dem steht allerdings in erster Linie entgegen, daß die zitierte Passage in der 24. Begründungserwägung der streitigen Verordnung gleichwohl bedenklich ist. Angesichts des unbestrittenen Rechts der Klägerinnen, die eingegangenen Preisverpflichtungen zu kündigen (mit Sicherheit dann, wenn — zu Recht oder zu Unrecht — behauptet wird, daß die Marktverhältnisse, von denen ursprünglich ausgegangen worden sei, sich geändert hätten), darf sich die Kündigung als solche nicht auf die Schnelligkeit und Objektivität der Untersuchung auswirken. Auch die Weigerung, bei der Untersuchung mitzuwirken, findet, wie bereits ausgeführt, ihre solide und allgemein anerkannte Grundlage im Völkerrecht. Auch diese Weigerung als solche kann daher die betreffende Passage nicht rechtfertigen. Für viel wichtiger halte ich es jedoch, daß diese Passage tatsächlich die einzige Erwägung der Verordnung bildet, die eventuell als Begründung für die Nichtanwendung von Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß der Rat in seiner Klagebeantwortung dem Vorbringen bezüglich einer Verletzung dieses Artikels fast keine Beachtung schenkt. Schließlich halte ich es für entscheidend, daß Rat und Kommission für die Berechnung der endgültigen Zölle und den Umstand, daß sie dabei Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 unberücksichtigt gelassen haben, keinen einzigen Grund angegeben haben, der sich auf die Höhe der festgestellten Schädigung bezieht.
Ich halte dieses Versäumnis für um so schwerwiegender, als meine Prüfung der Methode der Berechnung der Dumpingspanne und der Art der Begründung der Schädigung ergeben hat, daß hinsichtlich beider Punkte eine Reihe von unannehmbaren Erwägungen der Kommission eine Rolle gespielt haben. Hinsichtlich der Berechnung der Dumpingspanne hat meine Untersuchung nicht ergeben, daß die schließlich angewandte Berechnungsmethode im Ergebnis unzulässig war. Bezüglich der Schädigung bin ich zwar schließlich zu dem Resultat gekommen, daß Artikel 4 nicht auf eine rechtlich unzulässige Weise angewandt worden ist. Dem habe ich jedoch hinzugefügt, daß die in der Verordnung festgestellte Schädigung tatsächlich viel geringer war, als Kommission und Rat ausweislich der Verordnung und der dazu gegebenen Erläuterungen unterstellt hatten. Für die französischen Hersteller habe ich die Schadensspanne auf 1,5 % bis 2 % berechnet. Der Verlust, den die niederländischen Hersteller nach der Verordnung aufgrund der Anpassung ihrer Preise an die Einfuhrpreise erlitten haben, kann allenfalls eine Berichtigung ihrer Schädigung auf ein gleiches Niveau rechtfertigen. Auch ohne die amerikanischen Einfuhren hätten sie nämlich auf dem französischen Markt keine höheren Preise als ihre französischen Konkurrenten berechnen können. Im Hinblick auf den von den französischen Herstellern erlittenen Verlust könnte es allenfalls noch gerechtfertigt sein, einen Zuschlag zu der genannten Schadensspanne hinzuzurechnen, sofern die Verluste im Bereich der AHL-Düngemittel größer sind als die Verluste, die diese Hersteller im Bereich der nicht gedumpten Kunstdünger erlitten haben. Die durch die Rezession oder durch die niederländischen Einfuhren verursachten Verluste der französischen Hersteller können als solche nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 nicht als Schädigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 angesehen werden. Ebenso muß der Einfluß anderer Einfuhren aus den Vereinigten Staaten auf die französischen Verluste unberücksichtigt bleiben. Die den Klägerinnen auferlegten Antidumpingzölle dürfen somit für diese nicht zu Einfuhrpreisen führen, die über denen liegen, die zur Zeit des Erlasses der Verordnung für ihre amerikanischen Konkurrenten galten. Ein wesentlich niedrigerer als der festgesetzte Zoll wäre deshalb im vorliegenden Fall wahrscheinlich ausreichend gewesen, um die durch das Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen. Eine Notwendigkeit, die vorläufigen Antidumpingzölle zu verdreifachen bzw. zu verdoppeln, bestand jedenfalls höchstwahrscheinlich nicht, so daß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 wahrscheinlich zu Unrecht nicht angewandt wurde. Für den Gerichtshof kommt es jedoch nur darauf an, daß die 32. Begründungserwägung der angegriffenen Verordnung keine Begründung dafür enthält, daß der festgesetzte Zoll auch die zweite in Artikel 13 Absatz 3 zwingend vorgeschriebene Grenze, die Schadensspanne, respektiert und daß sogar eine Verdreifachung bzw. eine Verdoppelung der vorläufigen Zölle gerechtfertigt war.
Zusammenfassend bin ich deshalb der Auffassung, daß der hier untersuchte dritte, fünfte und sechste Klagegrund durchgreifen, soweit sie sich auf den Gesichtspunkt stützen oder zu stützen suchen, daß die Interessen der Gemeinschaft die endgültigen Antidumpingzölle nicht rechtfertigen oder daß zumindest die Erfüllung dieser Voraussetzung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 nicht dargetan worden ist. Ich komme deshalb in diesem Punkt zu dem Ergebnis, daß die erhobenen Rügen so schwerwiegend sind, daß sie die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge haben.
4.4. Die angeblich unvollständige vorherige Unterrichtung der Klägerinnen
In dem ersten Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission vor, der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung enthaltenen Verpflichtung, sie zu Beginn der Untersuchung (im vorliegenden Fall der erneuten Untersuchung) über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen [zu unterrichten], aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit anzuregen, nicht vollständig nachgekommen zu sein. Bei der Prüfung dieses Vorwurfs kann außer acht gelassen werden, ob der Rat in seiner Klagebeantwortung zu Unrecht behauptet hat, daß die Klägerinnen es unterlassen hätten, die Kommission um die Erteilung dieser Auskünfte zu ersuchen. Auch die Frage, ob Artikel 7 im vorliegenden Fall tatsächlich (wie der Rat vorträgt) die Stellung eines derartigen Antrags zur Vorbedingung macht, kann hier unbeantwortet bleiben. Es steht nämlich fest, daß die Kommission durch die fernschriftlichen Mitteilungen vom 17. und 30. November 1982 Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b angewandt hat (vgl. die Anlagen II und III der Klagebeantwortung). In diesen Fernschreiben wurden die wesentlichen Tatsachen angegeben, aufgrund deren die Kommission beabsichtigte, die Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle gegen die Klägerinnen vorzuschlagen.
Die Begründung einer endgültigen Entscheidung in diesem Bereich ist Sache des Rates, und auch die Gegenargumente der betroffenen Unternehmen können diese Entscheidung beeinflussen. Die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung müssen ebensowenig, wie dies nach Ihrer Rechtsprechung bei der Mitteilung der Beschwerde in Kartellsachen erforderlich ist, schon die Begründung der endgültigen Entscheidung oder die Angabe der Höhe der beabsichtigten Sanktion enthalten. Es genügt, daß die mitgeteilten Tatsachen die Betroffenen instand setzen, ihr Recht auf Verteidigung in den entscheidenden Punkten auszuüben. Aus den von den Klägerinnen zu ihrer Verteidigung (Anlagen 12, 13 und 14 zur Klageschrift) und vom Rat (Anlage 1 zu seiner Antwort vom 27. Juli 1984 auf Fragen des Gerichtshofes) vorgelegten Schriftstücken ergibt sich, daß die Klägerinnen in allen für sie wichtigen Punkten imstande waren, ihre Gegenargumente darzulegen. Da sich somit herausstellt, daß die Klägerinnen während des administrativen Untersuchungsverfahrens angemessen gehört wurden, greift dieser Klagegrund nicht durch.
4.5. Die angebliche willkürliche Diskriminierung der Klägerinnen
In ihrem zweiten Klagegrund werfen die Klägerinnen dem Rat vor, die angegriffene Verordnung erlassen zu haben, während die erneute Untersuchung im Hinblick auf andere Ausfuhren aus den USA noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Verordnung habe somit willkürlichen Charakter und diskriminiere die Klägerinnen gegenüber anderen amerikanischen Exporteuren des fraglichen Erzeugnisses.
Der Rat bemerkt zu dieser Rüge zu Recht, daß die Artikel 7 und 14 der Grundverordnung gesonderten Untersuchungen im Hinblick auf Vermutungen von Dumpingpraktiken verschiedener Unternehmen, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, nicht entgegenstehen. Ferner trägt der Rat zu Recht vor, daß die Artikel 7 und 10 Absatz 6 sowie Artikel 14 nicht verbieten, daß gegen verschiedene Exporteure endgültige Maßnahmen getroffen werden, die sich nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses und nach ihrem Inhalt unterscheiden. Dies gilt um so mehr, als eine erneute Untersuchung der von den Klägerinnen vorgenommenen Ausfuhren aufgrund der gegen sie erlassenen vorläufigen Maßnahmen binnen vier oder allenfalls sechs Monaten abgeschlossen sein mußte (Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung). Hinsichtlich anderer Ausfuhren aus den USA bestand ein solcher Zeitdruck nicht, denn für sie blieb eine allgemeine Maßnahme anwendbar, und vergleichbare vorläufige Maßnahmen waren nicht getroffen worden. Im allgemeinen möchte ich zu diesem Punkt noch anmerken, daß Dumpingpraktiken, wie bereits ausgeführt, ihrer Art nach individuell sind, was eine Untersuchung nach den individuell verschiedenen Produktionskosten und Verkaufspreisen (auf dem nationalen Markt und beim Export) erforderlich machen kann. Auch der zweite Klagegrund greift somit nicht durch.
Das läßt jedoch die Möglichkeit unberührt, daß die Art der Berechnung der den Klägerinnen auferlegten endgültigen Antidumpingzölle — nachträglich betrachtet — nicht nur einen Verstoß gegen Artikel 12 und 13 der Grundverordnung, sondern auch eine Diskriminierung der betreffenden Unternehmen gegenüber anderen amerikanischen Exporteuren bedeutet. Der zweite Klagegrund betrifft jedoch meines Erachtens diese Möglichkeit nicht. Er bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung, was in sich selbst schon als willkürlich und diskriminierend angesehen werden müsse.
5. Zusammenfassung und Ergebnis
5.1. Zusammenfassung
Meine Untersuchungen haben mich zunächst zu dem Ergebnis geführt, daß bei der Feststellung der Dumpingspannen Erwägungen über die Verlustsituation der Klägerinnen zu Unrecht in die Begründungserwägungen aufgenommen worden sind. Weiter hat die Kommission den Begriff verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b zu eng ausgelegt. Das Verfahren hat jedoch nicht ergeben, daß die Behebung dieser Mängel zu einem in diesem Punkt für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis geführt hätte. Auf diese Rügen der Klägerinnen hin kann die Verordnung deshalb nicht für nichtig erklärt werden.
Weiter bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kommission sich auch bezüglich der Art und Weise, in der sie die Verursachung der Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung feststellte, innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat. Die Behebung der auch hier festgestellten Unrichtigkeiten im Gedankengang der Kommission und des Rates kann nicht zu dem Ergebnis führen, das Vorliegen eines Schadens sei nicht gemäß Artikel 4 ausreichend dargelegt worden. Die genannten Unrichtigkeiten beim Preisvergleich sind ausschließlich für den Umfang des festgestellten Schadens von Bedeutung. Bei einer Prüfung der angefochtenen Verordnung anhand des Artikels 4 der Grundverordnung können diese Unrichtigkeiten im vorliegenden Fall jedoch keinen sich aus diesem Artikel ergebenden Nichtigkeitsgrund liefern.
Dagegen führen mich meine Untersuchungen zu der unumgänglichen Schlußfolgerung, daß die für die Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle in der Verordnung maßgebliche 32. Begründungserwägung bei einer Prüfung anhand von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung die darauf gestützte Schlußfolgerung, die Interessen der Gemeinschaft erforderten im vorliegenden Fall deren Eingreifen, nicht trägt. Ferner komme ich zu dem Ergebnis, daß die in der 32. Begründungserwägung hinsichtlich der Höhe der auferlegten Antidumpingzölle enthaltene Feststellung entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung nicht begründet wird. Abschließend ergibt sich aus meinen Untersuchungen der feststehenden und der vom Rat und der Kommission selbst mitgeteilten Tatsachen, daß deutlich niedrigere Antidumpingzölle wahrscheinlich ausreichend gewesen wären, um die Klägerinnen an der Fortsetzung ihrer Dumpingpraktiken gegen konkurrierende Preise zu hindern, zumindest aber, daß in keiner Weise aufgezeigt worden ist, daß die festgesetzten Zölle der zwingenden Vorschrift des Artikels 13 Absatz 3 Satz 2 der Grundverordnung genügen. Die die Höhe der festgesetzten Antidumpingzölle betreffenden Rügen in den Punkten 59, 79, 86, 104 und 107 letzter Absatz der Klageschrift müssen deshalb ebenfalls als begründet angesehen werden. Die von mir in diesem Absatz zusammengefaßten Rügen haben wegen ihrer Bedeutung die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge.
Alle übrigen Rügen der Klägerinnen sind aus den bereits angegebenen Gründen zurückzuweisen.
5.2. Ergebnis
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) die Verordnung (EWG) Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären;
b) dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen mit der Maßgabe, daß die Kommission, die den Rat als Streithelferin unterstützt hat, ihre eigenen Kosten zu tragen hat.