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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.05.1985 – C-53/83

ECLI:EU:C:1985:227

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 53/83

Allied Corporation, Gesellschaft nach dem Recht des Staates New Jersey (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Morristown (New Jersey), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Amand d'Hondt, François van der Mensbrugghe und Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Transcontinental Fertilizer Company, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Pennsylvanien (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Philadelphia (Pennsylvanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte d'Hondt, van der Mensbrugghe und Lebrun, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biever, Luxemburg,

Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Wilmington (Delaware), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte d'Hondt, van der Mensbrugghe und Lebrun sowie Barrister Anthony Hooper, Inner Temple, und Barrister Anthony Philip Bentley, Lincoln's Inn, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biever, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Gijs Peeters als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt P. Didier, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: der Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank H. J. Pabbruwe, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Temple-Lang und D. Jacob vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Rat erließ mit der Verordnung Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 339, S. 1) eine Gemeinschaftsregelung über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern. Artikel 2 dieser Verordnung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Dumpings festzustellen, Artikel 7 regelt die Einleitung und Durchführung der Untersuchung, Artikel 10 enthält Bestimmungen über die Verpflichtungen, insbesondere in Absatz 6 über die Maßnahmen, die im Falle der Kündigung einer Verpflichtung ergriffen werden müssen, und Artikel 14 regelt die Voraussetzungen der Eröffnung und den Ablauf des Verfahrens der Überprüfung.

Aufgrund eines Antrags, den das Comité marché commun de l'industrie communautaire des engrais azotés et phosphatés (CMC-Engrais) im Namen der Stickstoffdüngerindustrie der Gemeinschaft gestellt hatte und in dem auf gedumpte Einfuhren von Stickstoffdüngemitteln aus den Vereinigten Staaten hingewiesen wurde, gab die Kommission am 26. Februar 1980 die Einleitung einer Untersuchung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösung der Tarifstelle 31.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bekannt (ABl. C 47, S. 2).

Mit der Verordnung Nr. 2182/80 vom 14. August 1980 (ABl. L 212, S. 43) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll ein, der mit der Verordnung Nr. 3144/80 vom 4. Dezember 1980 (ABl. L 330, S. 1) verlängert wurde; der Rat führte mit der Verordnung Nr. 349/81 vom 9. Februar 1981 (ABl. L 39, S. 4) einen endgültigen Antidumpingzoll von 6,5 % auf die betreffenden Erzeugnisse ein. Die Kommission nahm durch Beschluß 81/35 vom 9. Februar 1981 (ABl. L 39, S. 35) die Verpflichtungen der amerikanischen Exporteure, nämlich der Klägerinnen Allied Corporation (Allied) und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation (Kaiser) als Hersteller sowie der Klägerin Transcontinental Fertilizer Company (Transcontinental) als Kommissionärin und Verkäuferin an, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Dumpingspannen beseitigt, aber nicht übersteigt. Demzufolge wurden die Ausfuhren dieser drei Firmen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 349/81 von der Anwendung des Antidumpingzolls ausgenommen. Die Verpflichtungen sehen eine regelmäßige Anpassung der Preise durch Anwendung einer der allgemeinen Inflation in den Vereinigten Staaten Rechnung tragenden Indexformel vor.

Die Klägerin Demufert, eine Importfirma mit Sitz in Brüssel, die European Fertilizer Import Association (EFIA) und dann auch die Klägerin Allied ersuchten die Kommission im Februar und März 1982 um eine Überprüfung der Verordnung Nr. 349/81 und ihres Beschlusses, die Verpflichtungen anzunehmen. Sie nahmen dabei Bezug auf Entscheidungen des französischen Wirt-schafts- und Finanzministers, durch die dieser bestimmten französischen Herstellern Geldstrafen wegen wettbewerbswidriger Praktiken auferlegt hatte (Bulletin officiel de la concurrence et de la consommation — Bulletin officiel des services des prix de la République française no 23 vom 12. Dezember 1981).

Nachdem die Ersuchen der Klägerinnen Demufert und EFIA abgelehnt worden waren, kündigten die Klägerinnen Allied und Transcontinental ihre Verpflichtungen am 7. Juni bzw. 2. Juli 1982.

Am 16. Juli 1982 gab die Kommission die erneute Eröffnung des Verfahrens gemäß den Artikeln 7 und 10 Absatz 6 sowie gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79 bekannt. In der Bekanntmachung wird auf die Anträge auf Überprüfung Bezug genommen, die die Gemeinschaftsindustrie unter Hinweis auf neue Dumpingpraktiken der Klägerinnen Demufert und Allied bei der Kommission gestellt hatte.

Die Kommission führte mit der Verordnung Nr. 1976/82 vom 19. Juli 1982 (ABl. L 214, S. 7) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 6,5 % auf die von den Klägerinnen Allied und Transcontinental ausgeführten Erzeugnisse ein.

Nachdem die Klägerin Kaiser ihre Verpflichtungen am 23. Juli 1982 gekündigt hatte, führte die Kommission mit der Verordnung Nr. 2302/82 (ABl. L 246, S. 5) zur Änderung der Verordnung Nr. 1976/82 einen vorläufigen Antidumpingzoll von 5 % auf die Erzeugnisse dieser Klägerin ein.

Die Verordnung Nr. 1976/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 2302/82 wurde mit der Verordnung Nr. 3044/82 des Rates vom 15. November 1982 (ABl. L 322, S. 4) um zwei Monate verlängert.

Die Klägerinnen Allied, Demufert und Transcontinental (Rechtssache 239/82) erhoben am 22. September 1982, die Klägerin Kaiser (Rechtssache 275/82) am 15. Oktober 1982 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82.

Der Rat führte mit der Verordnung Nr. 101/83 vom 17. Januar 1983 (ABl. L 15, S. 1, und L 82, S. 27) einen endgültigen Antidumpingzoll von 19,5 % auf die Ausfuhren der Klägerin Allied, von 12,13 % auf die Ausfuhren der Klägerin Kaiser und von 12,01 % auf die Ausfuhren der Klägerin Transcontinental ein. Die gemäß der Verordnung Nr. 1976/82 als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge wurden in Höhe von 6,5 % für die Klägerinnen Allied und Transcontinental und von 5 % für die Klägerin Kaiser endgültig vereinnahmt.

Der Gerichtshof wies mit Urteil vom 21. Februar 1984 (verbundene Rechtssachen 239 und 275/82, noch nicht veröffentlicht) die auf Nichtigerklärung der vorläufigen Zölle gerichteten Klagen hinsichtlich der Klägerin Demufert als unzulässig, hinsichtlich der Klägerinnen Allied, Transcontinental und Kaiser als unbegründet ab.

Die Untersuchung wurde bezüglich der übrigen Exporteure fortgesetzt, insbesondere bezüglich der Firma Agrico, der mit der Verordnung Nr. 290/83 der Kommission vom 2. Februar 1983 (ABl. L 33, S. 9) ein vorläufiger Zoll von 4,14 % auferlegt wurde; dieses Verfahren wurde mit der Verordnung Nr. 2193/83 des Rates vom 29. Juli 1983 (ABl. L 211, S. 1) aufgrund der Eingehung der Verpflichtung, die Ausfuhrpreise nach der Gemeinschaft zu erhöhen, eingestellt.

II — Schriftliches Verfahren und Vorbringen der Parteien

Die Klägerinnen Allied, Demufert, Transcontinental und Kaiser haben am 31. März 1983 gemeinsam Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/83 erhoben.

Das Tribunal de commerce Brüssel hat mit Urteil vom 15. Juni 1983 den Konkurs über das Vermögen der Klägerin Demufert eröffnet und Rechtsanwalt Michel Levy-Morelle, Brüssel, zum Konkursverwalter bestellt. Dieser hat zunächst mit Schriftsatz, der am 29. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, erklärt, den ursprünglich von der in Konkurs gefallenen Klägerin begonnenen Rechtsstreit aufnehmen zu wollen, dem Gerichtshof dann jedoch mit Schriftsatz, der am 17. September 1984 bei der Kanzlei eingegangen ist, mitgeteilt, daß er die Klage zurücknehme.

Der Gerichtshof hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 21. September 1983 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demnach die Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der beklagte Rat beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission als Streithelferin beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägerinnen die durch ihren Beitritt als Streithelferin verursachten Kosten aufzuerlegen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat jedoch die Beteiligten aufgefordert, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung ist fristgemäß Folge geleistet worden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Der Rat äußert, ohne eine förmliche Einrede zu erheben, Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen. Er macht geltend, durch die angefochtene Verordnung sollten die Klägerinnen nur erneut der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 349/81 unterworfen werden. Die vorherige Untersuchung sei als bloße Modalität des Erlasses der Verordnung, nicht als hinreichend deutliche Bestimmung der Exporteure anzusehen, sofern man die Feststellung des Dumpings nicht für eine ausreichende Grundlage für eine Bestrafung der betroffenen Unternehmen halte. Die Klägerinnen könnten weder aufgrund des Umstandes, daß sie in den Begründungserwägungen der Verordnung namentlich genannt seien, noch aufgrund der Tatsache, daß gegen sie ein bestimmter Antidumpingzoll verhängt worden sei, geltend machen, sie seien individuell und unmittelbar betroffen. Die direkte Anrufung des Gerichtshofes biete gewisse Vorteile hinsichtlich des Rechtsschutzes, führe aber zu dem ungewöhnlichen Ergebnis, daß parallel zur Klagemöglichkeit vor dem nationalen Gericht ein zweiter Rechtsweg eröffnet werde. Der Gerichtshof habe nie entschieden, daß ein Rechtsakt eine Doppelnatur habe und gegenüber den namentlich genannten Unternehmen eine Entscheidung, gegenüber den übrigen Betroffenen dagegen eine Verordnung darstellen könne. Der Rat verweist insoweit auf die von der Kommission vorgetragenen, von beiden Organen gemeinsam ausgearbeiteten Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (vgl. S. 16 des Tatbestands des Urteils vom 21. Februar 1984, Zulässigkeit der übrigen Klagen).

Die Klägerinnen tragen vor, ihre Klage richte sich gegen einen bestimmten Rechtsakt, der von der Grundverordnung zu trennen und ihr gegenüber autonom sei. Obgleich er in Form einer Verordnung erlassen worden sei, betreffe er sie unmittelbar, individuell und ausschließlich, sowohl hinsichtlich des auslösenden Tatbestands, nämlich der angeblichen Dumpingpraktiken und der Kündigung der Verpflichtungen, als auch bezüglich des entscheidenden Teils, nämlich der Einführung eines besonderen, über den allgemeinen Satz hinausgehenden Zolls. Es sei unzulässig, die Einführung eines zunächst vorläufigen, dann aber endgültigen Antidumpingzolls als automatische Folge einer Kündigung eingegangener Verpflichtungen anzusehen. Anknüpfungsnorm sei im übrigen nicht Artikel 1 der Grundverordnung, sondern Artikel 2, der bestimmte namentlich genannte Firmen ausnehme und somit Entscheidungscharakter habe. Dem auf diese Weise persönlich bezeichneten Exporteur könne die Klagebefugnis nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß dem den allgemeinen Bestimmungen unterliegenden Importeur keine derartige Klagemöglichkeit offenstehe.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerinnen stützen ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe: Verletzung des EWG-Vertrags (insbesondere der Artikel 113 und 190), der Verordnung Nr. 3017/79 (namentlich der Artikel 2, 7, 10 und 14), wesentlicher Formvorschriften sowie allgemeiner Rechtsgrundsätze. Nach Auffassung des Rates und der Kommission greifen alle diese Klagegründe nicht durch.

Erster Klagegrund

Die Klägerinnen beanstanden, sie seien entgegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 nicht über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet worden, aufgrund deren beschlossen worden sei, beim Rat die Erhebung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit anzuregen.

Die Kommission habe lediglich dargelegt der Normalwert entspreche dem in der indexbezogenen Verpflichtung angegebener Preis, ohne eine Begründung dafür zu geben, weshalb sie diesem Gesichtspunkt der Vorzug vor den in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 genannter Kriterien gegeben habe. Sie habe nicht erläutert, worin die Ausfuhren bestanden hätten, die die Klägerin Kaiser angeblich entgegen ihren Verpflichtungen vorgenommen habe. Hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung oder der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft seien keine Angaben gemacht worden, obwohl dieser letztere Gesichtspunkt nicht jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein könne.

Ein Antrag auf Unterrichtung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c sei dann nicht erforderlich, wenn die Kommission die Betroffenen kenne; dieses Erfordernis stelle letztere nicht von der Gewährung des vom Gerichtshof anerkannten rechtlichen Gehörs frei. Selbst wenn die Informationen im wesentlichen vom Exporteur stammten, müsse dieser das Recht haben, ihre Auslegung durch die Kommission zu erörtern.

Der Rat führt aus, zwei der drei Klägerinnen hätten es unterlassen, bei der Kommission den in Artikel 7 vorgesehenen Antrag auf Unterrichtung zu stellen. Die Klägerin Allied sei wie übrigens auch die anderen Klägerinnen über die wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich die Art und Weise der Bestimmung des Normalwerts, unterrichtet worden; die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, anzugeben, weshalb sie dieser Methode den Vorzug vor einer anderen gegeben habe. Sie habe dargelegt, daß sie ihre Meinung hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung nicht geändert habe. Die Unterrichtung könne sich nicht auf die Interessen der Gemeinschaft beziehen; dieses Tatbestandsmerkmal setze einen sehr weiten Beurteilungsspielraum seitens der zuständigen Organe voraus und sei einer gerichtlichen Nachprüfung kaum zugänglich. Die Mitteilung, die lediglich ein Teil des Verwaltungsverfahrens sei, dürfe nicht mit der Begründung einer Verordnung verwechselt werden; sie betreffe die Umstände, aufgrund deren beabsichtigt werde, endgültige Maßnahmen anzuregen, und bezwecke, die Betroffenen über die vorläufigen Ergebnisse der Kommission zu unterrichten, um es ihnen so zu ermöglichen, zusätzliche Angaben zu machen. Die Klägerin Allied habe der Kommission keine weiteren Mitteilungen gemacht; desgleichen habe die Klägerin Kaiser die streitigen Ausfuhren nicht bestritten.

Da die Gemeinschaftsbehörden im Rahmen von Untersuchungen Auskünfte nicht zwangsweise beschaffen könnten, könne der im Wettbewerbsrecht geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ohne weiteres auf den Bereich der Antidumpingvorschriften übertragen werden.

Die Kommission weist auf die Entstehungsgeschichte des Artikels 7 Absatz 4 hin, der zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Antidumpingvorschriften aufgenommen worden sei. Unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen dieser Schutzmaßnahmen hänge die Unterrichtung von einem Antrag ab, der nach bestimmten Modalitäten und innerhalb bestimmter Fristen zu stellen sei.

Eine besondere Begründung des Gemeinschaftsinteresses sei namentlich dann erforderlich, wenn trotz des Vorliegens eines Dumpings und einer Schädigung auf die Erhebung eines entsprechenden Zolls verzichtet werde. Diese Begründung diene dann in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers.

Zweiter Klagegrund

Die Klägerinnen werfen dem Rat vor, die angefochtene Verordnung erlassen zu haben, während die Überprüfung hinsichtlich der anderen Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Die Bekanntmachung einer Überprüfung, in der auf die Anträge der Klägerinnen Demufert und Allied sowie der Gemeinschaftshersteller und auf die Kündigung der Verpflichtung der Klägerin Allied Bezug genommen werde, kündige eine erneute Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 7, 10 Absatz 6 und 14 der Verordnung Nr. 3017/79 an, ohne klarzustellen, ob es sich um ein oder um mehrere Verfahren handele. Nach Artikel 7 sei es jedoch unzulässig, getrennte Untersuchungen durchzuführen, von denen sich in der Folgezeit herausstellen könne, daß sie — zum Nachteil einer Gruppe von Exporteuren — nicht miteinander vereinbar seien.

Daß es zweckmäßig sei, vor Ablauf der sechsmonatigen Geltungsdauer der vorläufigen Zölle einen endgültigen Zoll festzusetzen, um die Rückzahlung der zur Sicherheit hinterlegten Summen zu vermeiden, rechtfertige eine summarische Untersuchung nicht.

Die Festsetzung eines endgültigen Zolls, der in völlig willkürlicher Weise nach der allgemeinen Regelung vor Abschluß der Überprüfung erfolgt sei, stelle eine Diskriminierung der Klägerinnen dar. Bei der 1982 durchgeführten Untersuchung sei nur der Normalwert der Erzeugnisse der Klägerinnen aufgrund von Informationen aus dem Jahre 1980 bestimmt worden. Da die Klägerinnen einer Ausnahmeregelung unterlägen, hätte man die Geltungsdauer der vorläufigen Zölle ablaufen lassen und bis zur Gesamtüberprüfung nicht eine Sonderregelung, sondern die allgemeine Regelung der Verordnung Nr. 349/81 auf sie anwenden müssen.

Der Rat führt aus, angesichts der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle und des Fortbestehens der Dumpingpraktiken sei es zweckmäßig gewesen, die angefochtene Verordnung vor Abschluß der allgemeinen Überprüfung zu erlassen.

Nach den Artikeln 7 und 14 der Verordnung Nr. 3017/79 sei es nicht unzulässig, verschiedene Verfahren — namentlich aufgrund verschiedener Regelungen — durchzuführen. Es sei nicht verboten, im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens aufgrund der Artikel 7, 10 Absatz 6 und 14 zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, sofern nur die Voraussetzungen des Dumpings und der Schädigung im Hinblick auf die betroffenen Exporteure erfüllt seien und gegenüber den übrigen Exporteuren während der gesamten Dauer der Überprüfung die allgemeine Regelung angewandt werde.

Die Verordnung Nr. 3017/79 und der Anti-dumping-Kodex des GATT sähen nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle nur die Einführung definitiver Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens ohne Festsetzung von Zöllen vor. Im Rahmen des Schutzes der Gemeinschaftswirtschaft könne man Einfuhren, auf die ein unter der endgültig festgesetzten Spanne liegender Antidumpingzoll erhoben werde, nicht dulden.

Die Kommission weist darauf hin, daß hier zwei Überprüfungsverfahren vorlägen, die auf den Artikeln 14 und 7 bzw. auf Artikel 10 Absatz 6 beruhten und zwischen denen nur insoweit ein Zusammenhang bestehe, als die Kündigung der Verpflichtungen und der Überprüfungsantrag zeitlich zusammenfielen.

Nachdem sie ihre Untersuchung über die Schädigung abgeschlossen und die Dumpingspanne ermittelt habe, wobei sie sich wegen der fehlenden Mitarbeit der Klägerinnen Allied und Kaiser einer der Situation angepaßten, aber gerechten Methode bedient habe, sei eine Weiterführung der Untersuchung nicht erforderlich gewesen. Da sich die Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 14 auf andere Hersteller, namentlich auf die Firma Agrico bezögen, könnten die dabei gewonnenen Erkenntnisse für das die Klägerinnen betreffende Verfahren nicht unmittelbar von Bedeutung sein.

Die Kommission habe die Klägerinnen dadurch, daß sie sie endgültig der allgemeinen Regelung unterworfen habe, trotz der Unterschiede zwischen den in der Verordnung Nr. 349/81 festgestellten Dumpingspannen wie einen beliebigen Hersteller behandelt. Unbeschadet der Rechte der Parteien im vorliegenden Verfahren dürfe die Kommission Unternehmen, die ihre Verpflichtungen verletzt oder gekündigt hätten, nicht ebenso oder besser behandeln als Hersteller, die ihren Verpflichtungen nachkämen.

Dritter Klagegrund

Die Klägerinnen beanstanden, daß die Kommission die Untersuchung nicht völlig neu in Angriff genommen habe und die Festsetzung von Antidumpingzöllen als automatische Konsequenz der oder sogar als Strafe für die Kündigung der Verpflichtungen ansehe.

Das Abstellen auf die Ergebnisse der Untersuchung, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 geführt habe, und die vorzeitige Einstellung machten die vorliegende zu einer unvollständigen Ergänzungsuntersuchung, was im übrigen durch die Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung bestätigt werde. Die Kommission habe ihre Methode zur Berechnung des Normalwerts angewandt, ohne die Exportpreise zu prüfen und ohne die Zweckmäßigkeit der Methode in Frage zu stellen, zugleich aber beim Erlaß der Verordnung Nr. 290/83, die einen anderen Exporteur, nämlich die Firma Agrico, betroffen habe, eine gründliche Untersuchung der erforderlichen Preisanpassungen vorgenommen.

Was das Interesse der Gemeinschaft angehe, habe die Kommission weder auf die Reaktionen der deutschen Landwirte im Jahre 1980 Bezug genommen noch aktuelle Auskünfte bei den französischen oder deutschen Genossenschaften eingeholt. Sie habe dadurch, daß sie das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht in geeigneter Weise geprüft habe, die Regeln des Antidumpingverfahrens verletzt.

Der Rat weist darauf hin, daß die Untersuchung im Rahmen einer Wiedereröffnung des Verfahrens nach der Kündigung der Verpflichtungen und der Entscheidung zugunsten einer Überprüfung vorgenommen worden sei, woraus sich ihre Bezeichnung als Ergänzungsuntersuchung erkläre.

Die erlassene Verordnung beruhe auf denselben Feststellungen und Nachforschungen wie die Verordnung Nr. 290/83 unter Berücksichtigung der für jeden Exporteur besonderen Gegebenheiten. Daß sie früher erlassen worden sei, finde seine Erklärung in der Notwendigkeit, die Fristen zu wahren, und führe keinesfalls dazu, daß die Untersuchung als unvollständig anzusehen sei.

Da die Klägerinnen zu einer Zusammenarbeit nicht bereit gewesen seien, hätten Rat und Kommission sich auf die verfügbaren Informationen stützen müssen. Die Klägerin Allied habe nichts vorgetragen, was die Zweckmäßigkeit der Berechnungsmethode, deren wirtschaftliche Berechtigung die Kommission im übrigen geprüft habe, in Zweifel zöge.

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft solle die Organe in die Lage versetzen, die wirtschaftliche und politische Zweckmäßigkeit eines Vorgehens zu prüfen, sei jedoch nicht obligatorischer Untersuchungsgegenstand. Da die Proteste der deutschen Landwirte sich zwei Jahre vor der Wiedereröffnung des Verfahrens ereignet hätten, hätten die Betroffenen sich nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Überprüfung melden müssen. Die Verordnung nehme im übrigen auf die langfristigen Interessen der Verbraucher Bezug.

Die Kommission führt zur Unterstützung des Vorbringens des Rates namentlich aus, die Klägerinnen hätten nicht mitgeteilt, daß die Indexierung ihnen große Schwierigkeiten bereite und sie zur Kündigung ihrer Verpflichtungen veranlasse; sie hätten auch keine erneute Verhandlung beantragt, wozu sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Verpflichtung berechtigt gewesen wären.

Aufgrund der Verschiedenheit der bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigenden Umstände sei die Kommission nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Untersuchung einzuleiten.

Vierter Klagegrund

Die Klägerinnen tragen vor, für die Methode, nach der der Normalwert bestimmt worden sei, nämlich das Abstellen auf indexgebundene Preisverpflichtungen, sei keine oder nur eine unzureichende Begründung gegeben worden.

Die fehlende Zusammenarbeit und die Notwendigkeit, sich gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b auf die verfügbaren Informationen zu stützen, seien gegenüber der Klägerin Allied, nicht aber gegenüber den Klägerinnen Kaiser und Transcontinental geltend gemacht worden. Die Verordnung bezwecke weniger, eine Berechnung des Preises aufgrund der verfügbaren Informationen gemäß Artikel 4 zu rechtfertigen, als vielmehr zu beweisen, daß die veröffentlichten Preise im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 nicht vergleichbar seien. Diese Vorschrift hätte auch auf die Klägerin Allied angewandt werden können. Der an die Klägerin Kaiser gerichtete Vorwurf, nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen zu sein, werde in den Begründungserwägungen nicht erwähnt und spiele im Rahmen der vorliegenden, die Form betreffenden Rüge keine Rolle.

Nach Auffassung des Rates, den die Kommission unterstützt, schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b die des Artikels 2 Absatz 4 nicht aus. Da die tatsächlich auf dem amerikanischen Markt praktizierten Preise nicht verfügbar und die Klägerinnen nicht zu einer Zusammenarbeit bereit gewesen seien und da die Verkäufe gleichartiger Erzeugnisse wegen mangelnder Berücksichtigung der Herstellungskosten keinen sinnvollen Vergleich erlaubt hätten, habe die Kommission den Normalwert auf der Grundlage der frei eingegangenen, indexgebundenen Verpflichtungen berechnen dürfen.

In der Verordnung seien die Tatsachen und Erwägungen angegeben, die den erlassenen Maßnahmen zugrunde lägen; die Verordnung ermögliche es, die angewandten Vorschriften zu ermitteln, auch wenn sie sie nicht ausdrücklich zitiere. Der Umfang der Begründung bestimme sich nach der Natur des Rechtsaktes und den Umständen, unter denen er erlassen werde. Da die Wahl der Bewertungsmethode ihre Erklärung darin finde, daß die Klägerinnen nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, könnten diese nicht so tun, als seien ihnen diese Gründe unbekannt.

Fünfter Klagegrund

Die Klägerinnen werfen der Kommission und dem Rat vor, sie hätten den Normalwert aufgrund des rein zufälligen Kriteriums der gekündigten Verpflichtungen bestimmt und in der Kündigung eine verwerfliche Handlung gesehen, die zur Folge habe, daß nicht auf die normalen, unterhalb der eingegangenen Verpflichtungen liegenden Werte abgestellt werden könne.

Im Rahmen einer Wiedereröffnung der Untersuchung gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79 müsse der Normalwert aufgrund der in Artikel 2 Teil B genannten Kriterien bestimmt werden. In Artikel 2 (Teil B) Absatz 3 werde auf den tatsächlich im Ursprungsland oder bei der Ausfuhr in ein drittes Land angewandten vergleichbaren Preis bzw. auf einen rechnerisch ermittelten Wert Bezug genommen. Wenn es — was die Kommission im übrigen nicht geltend gemacht habe — triftige Gründe für die Annahme gebe, daß diese Preise nicht die Herstellungskosten deckten, ermögliche es Artikel 4, auf die anderen auf dem Ursprungsmarkt oder bei der Ausfuhr nach dritten Ländern getätigten Verkäufe oder auf einen rechnerisch ermittelten Wert oder auf angeglichene Preise abzustellen.

Die in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b gemeinten verfügbaren Informationen müßten sich auf die in Artikel 2 genannten Kriterien beziehen. Die Verpflichtung setze nicht die Anerkennung einer Dumpingpraktik voraus, und der dort angegebene Preis stelle keine verfügbare Information dar.

Die Anpassungsklausel habe mit der tatsächlichen Entwicklung der Herstellungskosten nichts zu tun, was im übrigen einer der Gründe für die Kündigung gewesen sei. Die Reaktion der Gemeinschaftsbehörden sei Ausdruck einer repressiven Haltung und nehme der Möglichkeit der Kündigung jede praktische Bedeutung. Der Rat sehe zu Unrecht in der Verpflichtung, die Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Dumpingspanne beseitige, ohne sie zu überschreiten, das Eingeständnis, daß eine Überschreitung des Normalwerts unmöglich sei.

Die Klägerin Allied habe gegen diese Berechnungsmethode detaillierte Einwendungen erhoben. Der weite Beurteilungsspielraum, den die Gemeinschaftsbehörden bei der Bewertung der verfügbaren Informationen hätten, gebe ihnen nicht das Recht, ein Dumping und eine Schädigung auf der Grundlage von Tatsachen festzustellen, die mit der Wirtschaftlichkeit des Erzeugnisses in keinem Zusammenhang stünden.

Es sei anomal, daß der Preis, zu dessen Einhaltung sich die Klägerin Kaiser verpflichtet habe, höher sei als der der Klägerin Transcontinental, einer Maklerin. Desgleichen sei es nicht gerechtfertigt, die Verpflichtungen bestimmter Exporteure zu indexieren, ohne die Höhe des Zolls nach der allgemeinen Regelung zu verändern, und die Preise mitten im Wirtschaftsjahr zu berechnen. Durch die auf ein größeres Exportvolumen angewandte Indexierung sei der Normalwert der Klägerin Allied im Verhältnis zu dem Normalwert der Klägerinnen Transcontinental und Kaiser künstlich erhöht worden. Obwohl es in der Verordnung Nr. 1976/82 heiße, daß sich die Dumpingspanne nicht wesentlich geändert habe, seien die schließ- lieh gegen die Klägerinnen festgesetzten Zölle stark erhöht worden. Die Klägerin Kaiser habe ihre Verpflichtung nicht verletzt, da die indirekten Ausfuhren durch die Verpflichtung der Klägerin Transcontinental gedeckt gewesen sei.

Der Rat weist auf die verschiedenen Modalitäten hin, nach denen der Normalwert nach Artikel 2 bestimmt werden könne. Der auf dem Inlandsmarkt angewandte Preis habe nicht berücksichtigt werden können, da die Klägerinnen sich geweigert hätten, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin Kaiser habe über den klägerischen Makler Transcontinental unter Verletzung ihrer Verpflichtungen Ausfuhren nach dem Gemeinsamen Markt vorgenommen und letzterem verboten, die Preise bekanntzugeben. Die veröffentlichten Angaben über die Preise in den Vereinigten Staaten seien von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bestritten worden und trügen den Herstellungskosten nicht genügend Rechnung. Da die Kommission gute Gründe für die Annahme habe, daß sowohl die Klägerin Allied als auch die Klägerin Kaiser mit Verlust verkauften, wäre es auch dann unmöglich gewesen, sich an den Inlandspreisen und den Exportpreisen zu orientieren, wenn diese bekannt gewesen wären. Die tatsächlich auf dem amerikanischen Markt von anderen Herstellern, insbesondere der Firma Agrico, praktizierten Preise seien nicht berücksichtigt worden, da die Herstellungskosten dieser Firma niedriger seien als die der Klägerinnen Allied und Kaiser. Informationen über Verkäufe in dritte Länder seien nicht verfügbar gewesen. Da die Klägerinnen nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, sei es unmöglich gewesen, einen Wert rechnerisch zu ermitteln oder Preise unter Berücksichtigung der Herstellungskosten festzusetzen.

Der den Gegenstand der Verpflichtung bildende Preis, der eine verfügbare Information im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b sei, gründe sich auf den Normalwert und stehe im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Kriterien; die Verpflichtung habe nämlich darin bestanden, einen Preis anzuwenden, der die Dumpingspannen beseitige, aber nicht übersteige. Die Klägerinnen hätten die Indexklausel, deren Parameter sie selbst festgelegt hätten, freiwillig akzeptiert und nicht dargetan, daß sie mit der tatsächlichen Entwicklung der Preise in keinem Zusammenhang stehe. Die Aufzählung in Artikel 2 als abschließend ansehen zu wollen, laufe darauf hinaus, die Unternehmen, die gedumpte Ausfuhren vornähmen, immer dann straffrei zu lassen, wenn sich eine Anwendung dieser Kriterien als unmöglich erweise, da die Gemeinschaftsbehörden dann über kein Zwangsmittel verfügten.

Die von den Beteiligten akzeptierten verschieden hohen Preisverpflichtungen der Klägerinnen Kaiser und Transcontinental fänden ihre Erklärung in dem Unterschied zwischen ihren Dumpingspannen. Die Anwendung feststehender Antidumpingzölle auf Preise, die sich aufgrund der Inflation veränderten, komme der Indexierung einer Verpflichtung zur Einhaltung eines Nominalpreises gleich.

Die Kommission führt zur Unterstützung des Rates namentlich aus, mit verfügbaren Informationen seien solche Informationen gemeint, die sich im Besitz der Kommission befänden und die zur Berechnung des Normalwerts dienen könnten. Es sei nicht folgerichtig, von der Kommission zu verlangen, sie solle — was schwierig sei — den Normalwert aufgrund eines rechnerisch ermittelten Wertes bestimmen, wenn die Betroffenen nicht zur Zusammenarbeit bereit seien. Der in der Verpflichtung angegebene Preis sei, wie sich herausgestellt habe, eine zuverlässige und die zur Bestimmung des Normalwerts am besten geeignete Größe. Der Vorwurf einer automatischen Umwandlung der Verpflichtungen in den Normalwert und eines Infragestellens des Kündigungsrechts entbehre jeder Grundlage.

Es sei nicht ausgeschlossen, daß der klägerische Makler Transcontinental zu niedrigeren Preisen verkaufe als die klägerische Herstellerfirma Kaiser, so daß für diese trotz einer niedrigeren Dumpingspanne ein höherer Normalwert und ein höherer Verpflichtungspreis gälten. Die Klägerin Transcontinental habe der Kommission mitgeteilt, daß die Klägerin Kaiser es ihr untersagt habe, die Verkaufspreise bekanntzugeben. Die Annahme einer Verpflichtung durch einen Makler stelle den Hersteller nicht von der Verpflichtung frei, seine Zusage, nicht indirekt zu Dumpingpreisen zu exportieren, einzuhalten.

Sechster Klagegrund

Die Klägerinnen führen aus, im vorliegenden Fall sei keine der für die Einführung eines Antidumpingzolls erforderlichen Voraussetzungen rechtmäßig festgestellt worden.

Weder der Normalwert noch der Ausfuhrpreis, aus deren Vergleich sich das Dumping ergebe, seien rechtmäßig festgestellt worden. Für die Klägerin Kaiser sei aufgrund der angeblich von der Klägerin Transcontinental vorgenommenen indirekten Ausfuhren ein fiktiver Ausfuhrpreis ermittelt worden. Durch ihre Verkäufe an einen an seine eigene Verpflichtung gebundenen Makler habe die Klägerin Kaiser ihre Pflichten nicht verletzt. Das Vorgehen der Gemeinschaftsbehörden könne auch nicht durch die behauptete mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder den Vorwurf gerechtfertigt werden, die Klägerinnen hätten ihre Verpflichtungen in der Absicht widerrufen, gedumpte Ausfuhren vorzunehmen. Für die Klägerin Transcontinental führe der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert, der auf dem in ihrer eigenen Verpflichtung enthaltenen indexierten Preis beruhe, zu dem Ergebnis, daß kein Dumping vorliege.

Eine Schädigung werde lediglich behauptet. Die Bezugnahme auf das Gesamtvolumen der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten während des Kalenderjahres 1982 sei nicht entscheidend. Im Wirtschaftsjahr 1981/82 seien diese Einfuhren gegenüber 1979/80 um 50 % gesunken, während die Einfuhren aus den Niederlanden um 800 % gestiegen seien. Diese Steigerung beruhe nicht auf angeblichen Verkäufen unter Verlust, sondern vielmehr auf der Wettbewerbsfähigkeit der niederländischen Industrie. Der Unterschied zwischen den niederländischen und den amerikanischen Ausfuhrpreisen werde durch die von den amerikanischen Exporteuren zu zahlenden Zölle und verschiedenen Kosten ausgeglichen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Verkäufe unter Verlust — unterstellt, sie würden bewiesen — Teil einer Markteroberungspolitik seien. Der Rat habe es versäumt, die Wirkung des Preisstops in Frankreich, der wettbewerbswidrigen Praktiken der französischen Industrie und der 1980 eingeführten Antidumpingzölle zu berücksichtigen.

Unter den Interessen der Gemeinschaft seien die Interessen der Gemeinschaft insgesamt, nicht die Sonderinteressen bestimmter Hersteller zu verstehen. Der Rat habe die Verbraucherinteressen nicht geprüft; er habe die Interessen der Importeure und des Hafenverkehrs, die Bedeutung der Kosten der Exportvergütungen und des Erlöses der Einfuhrzölle außer acht gelassen. Das langfristige Interesse der Verbraucher an der Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsindustrie gelte für jede Dumpingsituation und nehme dem Kriterium der Interessen der Gemeinschaft jeden Sinn. Die Erhöhung der niederländischen Exporte widerspreche im übrigen der behaupteten Schwächung dieser Industrie. Die Gestaltungsfreiheit des Rates dürfe nicht dazu führen, daß das Kriterium der Gemeinschaftsinteressen jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen werde.

Der Unterschied zwischen den gegen die Klägerin Allied einerseits und die Klägerinnen Transcontinental und Kaiser andererseits festgesetzten Zöllen sowie die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Importeuren, die fob in den Vereinigten Staaten einkauften, hätten keinen Bezug zur wirtschaftlichen Realität.

Der Rat trägt zur Voraussetzung eines Dumpings vor, die Klägerin Kaiser habe unter Verletzung ihrer Verpflichtungen eine indirekte Ausfuhr zu einem unter dem Normalwert liegenden Preis, also dem in der Verpflichtung genannten indexierten Preis vorgenommen. Mangels anderer Informationen sei der tatsächliche Ausfuhrpreis der Klägerin Kaiser in der Weise festgesetzt worden, daß von dem Preis der Klägerin Transcontinental eine Gewinnspanne von 5 % abgezogen worden sei. Für die Klägerin Transcontinental ergebe sich das Vorliegen eines Dumpings aus dem Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert. Da der Gegenstand ihrer Ausfuhren nur die Erzeugnisse der Klägerin Kaiser seien, sei dieser Wert aufgrund des für die Klägerin Kaiser festgesetzten Wertes unter Berücksichtigung einer Gewinnspanne von 5 % festgesetzt worden.

Die Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft sei erwiesen. Die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten seien, nachdem sie während des Wirtschaftsjahres 1981/82 nach der Einführung der Antidumpingzölle gesunken seien, 1982 stark gestiegen. Die Klägerinnen hätten in großem Umfang gedumpte Ausfuhren vorgenommen, die Klägerinnen Kaiser und Transcontinental schon vor, die Klägerin Allied seit der Kündigung der Verpflichtungen. Die niederländischen Ausfuhren, die im übrigen nicht in dem behaupteten Umfang zugenommen hätten, seien um den Preis erheblicher Verluste vorgenommen worden. Zwischen den niederländischen Ausfuhrpreisen und den amerikanischen Preisen sei unter Berücksichtigung des Zolls von 8 % ein durchschnittlicher Unterschied von 9 % festgestellt worden. Die in Frankreich festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken beträfen andere Erzeugnisse und einen anderen Zeitraum. Die Einführung eines Antidumpingzolls sei gerechtfertigt, selbst wenn die Schädigung nicht ausschließlich auf den beanstandeten Einfuhren beruhe.

Die Prüfung der Interessen der Gemeinschaft setzt einen weiten wirtschaftspolitischen Beurteilungsspielraum voraus, wozu auch die Abwägung der verschiedenen inneren und äußeren Gegebenheiten der Gemeinschaft gehören. Die Interessen der Verbraucher, namentlich ihre langfristigen Interessen, seien berücksichtigt worden; die Interessen der anderen betroffenen Gruppen stünden der Einführung der Zölle nicht entgegen. Angesichts eines solchen Ermessens müsse sich der Gerichtshof darauf beschränken, das Vorliegen eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs zu prüfen.

Die unterschiedliche Höhe der festgesetzten Antidumpingzölle erkläre sich aus dem Unterschied zwischen der Lage der Klägerin Demufert, deren Preise nur im Hinblick auf das Vorliegen einer Schädigung geprüft worden seien, und derjenigen der Klägerin Transcontinental, deren Preise bei der Ermittlung der Dumpingspanne berücksichtigt worden seien.

Die Kommission pflichtet dem Vorbringen des Rates zum Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung bei. Sie trägt vor, mit dem Verbot indirekter Ausfuhren solle verhindert werden, daß das Unternehmen, das sich zur Anwendung eines hohen Preises verpflichtet habe, durch eine andere Firma zu dem niedrigeren Preis ausführe, zu dessen Einhaltung sich diese verpflichtet habe. Die Berechnung des Normalwerts der Erzeugnisse der Klägerinnen Kaiser und Transcontinental sei dadurch gerechtfertigt, daß die Klägerinnen nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien.

Die Ausübung des Ermessens bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft umfasse wichtige äußere Aspekte und sei gerichtlicher Nachprüfung noch weniger zugänglich, als wenn sie rein interne Angelegenheiten beträfe. Der Hinweis auf die langfristigen Interessen der Verbraucher zeige die Notwendigkeit, alle in Rede stehenden Interessen und Risiken zu berücksichtigen. Die Verordnung stelle auf die Interessen aller Verbraucher, nicht nur der französischen Verbraucher ab, deren Marktanteil im übrigen einen Großteil der Gemeinschaftsproduktion ausmache.

IV — Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes

Der Rat hat dem Gerichtshof auf die Aufforderung, unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 darzulegen, ob er seine Einrede der Unzulässigkeit aufrechterhalte, mitgeteilt, daß er Zweifel an der Zulässigkeit der Klage habe, jedoch keine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhebe.

Der Rat und die Kommission haben dem Gerichtshof auf eine Frage nach dem Umfang, der Entwicklung während des entscheidungserheblichen Zeitraums und der konkreten Bedeutung des Indexes, auf den die von den Klägerinnen übernommenen Verpflichtungen Bezug nehmen, als eines Kriteriums für die Bestimmung des aktualisierten Normalwerts geantwortet, daß die Aktualisierung des Normalwerts auf der Grundlage des Implicit Price Deflator of Gross National Product, des vom Department of Commerce veröffentlichten Index der allgemeinen Inflation in den Vereinigten Staaten, erfolgt sei. Dieser Index stelle einen zur Deflation des Bruttosozialprodukts verwendeten gewichteten Durchschnitt der besonderen Preisindizes dar; es handele sich um einen Index der allgemeinen Inflation, der eine Gewichtung aufgrund der Produktionsstruktur bei gleichbleibendem Wert des Dollars während jedes berücksichtigten Zeitraums vornehme. Seine Änderungen spiegelten zugleich die Änderungen der Preise und diejenigen der Produktionsstruktur wider. Der Index hänge nicht mit den Verkaufspreisen der Klägerinnen in den Vereinigten Staaten zusammen. Die Anpassung der in den Verpflichtungen enthaltenen Preise sei nach der Formel Grundpreis multipliziert mit dem Index des sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfung ablaufenden Quartals, geteilt durch den Index des zweiten Quartals 1980 erfolgt. Dieser Index sei von 175,28 im zweiten Quartal 1980 auf 210,42 im vierten Quartal 1982 gestiegen und habe, in Prozent ausgedrückt, eine Erhöhung der in der Verpflichtung enthaltenen Preise von 100 % im ersten Quartal 1980 auf 112,1 % im dritten Quartal 1982 bewirkt.

Die Klägerinnen haben auf die Frage, welche Bedeutung dem Erdgaspreis und den insoweit getroffenen Blockierungsmaßnahmen für die Berechnung des aktualisierten Normalwerts beigemessen werde, ausgeführt, der Erdgaspreis und die Auswirkungen eventueller Blockierungsmaßnahmen auf diesen seien sehr wichtig, wenn nicht entscheidend, was der Rat im übrigen einräume. Die Gemeinschaftsorgane hätten dies wissen und sich nach diesem Aspekt der Angelegenheit, der sich in der Entwicklung des berücksichtigten Index nicht abzeichne, erkundigen müssen.

Die Klägerin Allied habe klar ausgeführt, daß sich die Entwicklung des Erdgaspreises während des in Rede stehenden Zeitraums ungeachtet eventueller Blockierungsmaßnahmen deutlich von der Entwicklung des Index des Bruttosozialprodukts unterschieden habe.

Der Rat und die Kommission haben zu derselben Frage ausgeführt, bei der Berechnung des Normalwerts sei nicht von den Herstellungskosten und schon gar nicht vom Erdgaspreis ausgegangen worden. Die Kommission habe Gründe für die Annahme gehabt, daß der Erdgaspreis in den Vereinigten Staaten je nach den Staaten, den Erzeugerfirmen und sogar ihren vertraglichen Beziehungen zu den Käuferfirmen variiere. Mangels genauer, für jede Käuferfirma nachgeprüfter Zahlenangaben habe die Kommission der Entwicklung der Gaspreise und ihren Auswirkungen auf die Kosten der Klägerinnen nicht Rechnung tragen können. Sie habe im übrigen weder die Inlandsmarktpreise noch die bei der Ausfuhr nach dritten Ländern angewandten Preise nachprüfen können; die mangelnde Bereitschaft der Klägerinnen zur Zusammenarbeit habe es nicht ermöglicht, einen brauchbaren rechnerischen Wert zu ermitteln.

Aus allen diesen Gründen habe die Kommission die Normalwerte auf die Entwicklung der in den Verpflichtungen enthaltenen Indizes gestützt.

Die Klägerinnen haben auf die Aufforderung, die Kriterien anzugeben, nach denen man den Normalwert hätte berechnen können und müssen, da doch ihrer Meinung nach auf die von ihnen übernommenen Verpflichtungen nicht abgestellt werden dürfte, ausgeführt, daß die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 sich auf einen der in Artikel 2 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Punkte beziehen müßten. Ferner sei zwischen dem in jeder Verpflichtung enthaltenen Grundpreis und der Indexklausel zu unterscheiden. Die in den Verpflichtungen enthaltenen Grundpreise stellten unbestreitbar verfügbare Informationen dar, da sie den Normalwert wiedergäben, der im Laufe der Untersuchung bestimmt worden sei, die dem Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 vorangegangen sei; dieser Normalwert sei aufgrund der von den Klägerinnen auf dem Inlandsmarkt angewandten Preise, also nach dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Kriterium festgesetzt worden. Die Indexklausel sei dagegen keine verfügbare Information im Sinne des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung. Wäre dies anders, so würde es die bloße Anwendung des auf das Bruttosozialprodukt bezogenen Index der Kommission und dem Rat weder ermöglichen, die tatsächliche Höhe der auf dem Inlandsmarkt von den Klägerinnen angewandten Preise noch die von anderen Herstellern praktizierten Preise, noch die beim Verkauf an dritte Länder geforderten Preise, noch schließlich den rechnerisch ermittelten Wert zu bestimmen.

Da die Kommission und der Rat nicht versucht hätten, die tatsächlich angewandten Preise in Erfahrung zu bringen, hätten sie allein die in den Verpflichtungen enthaltenen Grundpreise ohne Anwendung der Indexklausel als Angabe des Normalwerts ansehen müssen. Dieses Vorgehen wäre der wirtschaftlichen Wirklichkeit näher gekommen, denn die zwischen dem zweiten Quartal 1980 und dem dritten Quartal 1982 allgemein auf dem amerikanischen Markt angewandten Preise hätten geschwankt, seien jedoch nicht ständig gestiegen.

Der Rat und die Kommission haben dem Gerichtshof auf dessen Ersuchen folgende Dokumente übersandt:

das Protokoll der Anhörung vom 14. Oktober 1982;

eine Tabelle über die Entwicklung der Produktion, der Ein- und Ausfuhren innerhalb der Gemeinschaft, der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten, seitens der Klägerinnen und aus anderen Drittländern nach Frankreich, in die Bundesrepublik Deutschland, in die Niederlande und in die EWG in den Jahren 1979/80 bis 1982/83;

eine Tabelle über die Entwicklung der Durchschnittspreise der französischen und niederländischer Hersteller und für die aus den Vereinigten Staaten stammenden Produkte franko Kunden für die Jahre 1979 bis 1983. Der Rat und die Kommission haben darauf hingewiesen, daß die Preise der Gemeinschaftshersteller zu keinem Zeitpunkt unter den Einfuhrpreisen der Klägerinnen gelegen hätten.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerinnen Allied und Transcontinental, vertreten durch Rechtsanwalt Lebrun, die Klägerin Kaiser, vertreten durch Rechtsanwalt Hooper, der -Rat, vertreten durch Rechtsanwalt Didier, und die Kommission, vertreten durch Herrn Jacob, haben in der Sitzung vom 2. Oktober 1984 mündlich verhandelt. Rechtsanwalt Hooper hat mit Genehmigung des Gerichtshofes eine Tabelle mit den von der Kommission zur Festsetzung der Dumpingspanne vorgenommenen Berechnungen eingereicht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. November 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 31. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 15, S. 1, und L 82, S. 27) erhoben.

A — Zur Zulässigkeit

2 Der Rat äußert, ohne eine förmliche Einrede zu erheben, Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen. Er führt aus, die Klägerinnen könnten weder aufgrund des Umstandes, daß sie in der Verordnung namentlich genannt seien und daß ein besonderer Zoll gegen sie festgesetzt worden sei, noch aufgrund der Tatsache, daß sie in die vorhergehende Untersuchung einbezogen worden seien, geltend machen, sie seien individuell und unmittelbar betroffen. Die direkte Anrufung des Gerichtshofes biete zwar gewisse Vorzüge hinsichtlich des Rechtsschutzes, führe jedoch zu dem ungewöhnlichen Ergebnis, daß parallel zu den Möglichkeiten der Anrufung des nationalen Gerichts ein zweiter Rechtsweg eröffnet werde. Der Gerichtshof habe nie entschieden, daß ein Rechtsakt eine Doppelnatur haben und gegenüber den ausdrücklich in ihm genannten Unternehmen eine Entscheidung, gegenüber den übrigen Betroffenen dagegen eine Verordnung darstellen könne.

3 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen richten sich ihre Klagen gegen einen besonderen Rechtsakt, der von der Grundverordnung zu trennen und ihr gegenüber autonom sei; dieser sei zwar in Form einer Verordnung ergangen, betreffe sie jedoch unmittelbar, individuell und ausschließlich, und zwar sowohl hinsichtlich des auslösenden Tatbestands, nämlich der angeblichen Dumpingpraktiken und der Kündigung der Verpflichtungen, als auch bezüglich des entscheidenden Teils, nämlich der Einführung eines besonderen, über den allgemeinen Satz hinausgehenden Zolls. Es sei unzulässig, die Einführung eines zunächst vorläufigen, dann aber endgültigen Zolls als automatische Folge der Kündigung eingegangener Verpflichtungen anzusehen. Anknüpfungsnorm sei im übrigen nicht Artikel 1 der Grundverordnung, sondern Artikel 2, der bestimmte namentlich genannte Firmen ausnehme und somit Entscheidungscharakter habe. Dem auf diese Weise persönlich bezeichneten Exporteur dürfe die Klagebefugnis nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß dem den allgemeinen Bestimmungen unterliegenden Importeur keine derartige Klagemöglichkeit offenstehe.

4 Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation u.a., noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, können die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren.

5 Da die drei Klägerinnen in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich genannt werden, sind ihre Klagen zulässig.

B — Zur Begründetheit

6 Die wesentlichen Rügen der Klägerinnen richten sich gegen die Berechnung des Normalwertes der fraglichen chemischen Düngemittel und die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Zur Berechnung des Normalwerts

7 Die Klägerinnen werfen der Kommission und dem Rat vor, den Normalwert nicht auf einer der in Artikel 2 Absätze 3 ff. der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Grundlagen berechnet zu haben.

8 Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung stellt auf den im Ursprungsland oder bei der Ausfuhr in ein drittes Land tatsächlich angewandten vergleichbaren Preis bzw. auf einen rechnerisch ermittelten Wert ab. In Fällen, in denen berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, daß diese Preise die Erzeugungskosten nicht decken, gestattet es Absatz 4, auf die verbleibenden Verkäufe auf dem Ursprungsmarkt oder auf die Exportverkäufe nach Drittländern, auf einen rechnerisch ermittelten Wert oder auf angepaßte Preise abzustellen.

9 Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung bestimmt: Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Nach Auffassung der Klägerinnen ist der Normalwert aufgrund der verfügbaren Informationen nach einer der in Artikel 2 vorgesehenen Methoden zu berechnen.

10 Die Klägerinnen beanstanden ferner, daß die Kommission und der Rat sich bei der Bestimmung des Normalwerts auf die in den gekündigten Verpflichtungen enthaltenen Preise gestützt hätten. Sie machen geltend, die in den Verpflichtungen enthaltene Anpassungsformel, die auf einen von der Regierung der Vereinigten Staaten veröffentlichten Preisindex verweise, habe keinen Bezug zur tatsächlichen Entwicklung der Herstellungskosten, was im übrigen einer der Gründe für die Kündigung gewesen sei. Wenn die Gemeinschaftsbehörden den in der Verpflichtung enthaltenen Preis als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts verwendeten, nehme dies der Möglichkeit der Kündigung der Verpflichtung besonders dann jede praktische Bedeutung, wenn die Kündigung erfolgt sei, weil dieser Preis nicht mehr realistisch gewesen sei.

11 Der Rat trägt vor, mangels einer Mitarbeit der Klägerinnen sei es unmöglich gewesen, den Normalwert anders als auf der Grundlage der gekündigten Verpflichtungen zu bestimmen. Der in der Verpflichtung enthaltene Preis, der eine verfügbare Information im Sinne des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b sei, gründe sich auf den Normalwert und stehe mit den Kriterien des Artikels 2 in Zusammenhang; die Verpflichtung habe nämlich darin bestanden, einen Preis zu verlangen, der die Dumpingspannen beseitige, aber nicht übersteige. Die Klägerinnen hätten die Anpassungsformel, deren Parameter sie selbst festgelegt hätten, freiwillig akzeptiert.

12 Die Kommission führt aus, die Klägerin Allied sei zu einer Zusammenarbeit bei der von ihr geführten Untersuchung nicht bereit gewesen. Die Kommission habe die veröffentlichten Angaben über amerikanische Inlandspreise nicht zugrunde legen können, da die betroffenen Exporteure und Importeure deren Richtigkeit bestritten hätten und sie davon habe ausgehen müssen, daß diese Preise nicht ausreichten, um die fixen und variablen Kosten der Hersteller zu decken, selbst wenn sie die Bedingungen auf dem amerikanischen Markt korrekt widerspiegelten. Sie habe dagegen berücksichtigt, daß die Klägerin Allied 1981 eine Preisverpflichtung eingegangen sei, um ihre Ausfuhrpreise auf dem Normalwert zu halten, und daß diese Preisverpflichtung eine Indexklausel für die halbjährliche Anpassung der Ausfuhrpreise enthalten habe. Die Kommission habe, indem sie den Zeitraum von Juli 1982 bis Ende 1982 als Bezugszeitraum zugrunde gelegt habe, den in der Verpflichtung enthaltenen Preis für diesen Bezugszeitraum unter Anwendung der Indexformel berechnet und diesen Preis für die Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt. Aus denselben Gründen habe die Kommission den Normalwert aufgrund der von den Klägerinnen Kaiser und Transcontinental eingegangenen Verpflichtungen berechnet.

13 Das hier behandelte Klagevorbringen ist zurückzuweisen. Arbeitet ein Unternehmen bei einer von der Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens durchgeführten Untersuchung nicht mit und ermöglichen die verfügbaren Informationen es der Kommission nicht, den Normalwert auf einer der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Grundlagen zu bestimmen, so ist letztere befugt, sich auf die Preise zu stützen, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen verpflichtet hat und von denen angenommen werden kann, daß sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten am nächsten kommen, sofern sie nicht über Informationen verfügt, wonach die genannten Preise diesen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Auch ist es zulässig, den allgemeinen Preisindex, der der Anpassung der in der Verpflichtung enthaltenen Preise dienen soll, bei der erneuten Berechnung des Normalwerts zu berücksichtigen, wenn der Index zu den Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis steht. Selbst wenn die Behauptung der Klägerinnen richtig ist, die Anwendung dieses Index auf den von der Kommission gewählten Bezugszeitraum führe zu Ergebnissen, die die Erhöhung ihrer Kosten nicht widerspiegelten, so hat die Kommission doch überzeugend dargelegt, daß die von den Klägerinnen vorgeschlagenen Alternativlösungen zu Ergebnissen führen würden, die für die Klägerinnen noch ungünstiger wären. Diese Rüge greift somit nicht durch.

Zur Schädigung

14 Die Klägerinnen wenden sich weiter gegen die Feststellung der Kommission, die Düngemittelindustrie der Gemeinschaft sei durch die Dumpingpraktiken der Klägerinnen geschädigt worden.

15 Sie tragen namentlich vor, die Einzelhandelspreise ihrer Erzeugnisse auf dem wichtigsten Markt der Gemeinschaft, nämlich Frankreich, seien höher als die von den niederländischen Herstellern angewandten Preise, so daß von einer Schädigung keine Rede sein könne. Die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten seien im Wirtschaftsjahr 1981/82 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1979/80 um 50 % gesunken, während die Einfuhren aus den Niederlanden um 800 % gestiegen seien. Der Rat habe die Wirkung des Preisstops in Frankreich, der wettbewerbswidrigen Praktiken der französischen Industrie und der 1980 eingeführten Antidumpingzölle unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn man das Vorliegen einer Schädigung unterstelle, hätte ein niedrigerer Zoll genügt, um sie zu beseitigen.

16 Der Rat weist darauf hin, daß die Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten, die im Wirtschaftsjahr 1981/82 nach der Einführung der Antidumpingzölle gesunken seien, 1982 stark gestiegen seien. Die niederländischen Ausfuhren, die im übrigen nicht in dem behaupteten Umfang zugenommen hätten, seien um den Preis erheblicher Verluste vorgenommen -worden. Die in Frankreich festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken beträfen einen anderen Zeitraum und andere Erzeugnisse. Die Einführung eines Antidumpingzolls sei somit gerechtfertigt, selbst wenn die Schädigung nicht ausschließlich auf den beanstandeten Einfuhren beruhe. Die Kommission schließt sich dem Vorbringen des Rates über das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung an.

17 Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3017/79 dürfen die Antidumpingzölle nicht die Dumpingspanne übersteigen; sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

18 Der Rat hat somit bei Erlaß einer Antidumpingverordnung festzustellen, ob ein Zoll in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Schädigung zu beseitigen. Im vorliegenden Fall ergibt der Inhalt der Akten jedoch nicht, daß der Rat diesen Aspekt des Problems berücksichtigt hätte.

19 Der Rat ist in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 101/83 ausführlich auf die Frage eingegangen, ob die Schädigung durch die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten oder durch die von Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten getätigten Verkäufe auf dem französischen Markt verursacht worden sei. Zur Höhe der Zölle, die erforderlich sind, um die Schädigung zu beseitigen, hat er jedoch nicht Stellung genommen. Er verweist dazu nur auf die Stellungnahme der Kommission, in der es heißt, daß eine Verringerung dieser Spannen eine Prämie für Allied Corporation, die ihre Verpflichtung gekündigt und ihre Mitarbeit eingestellt hat, und für Kaiser und Transcontinental, die ebenfalls ihre Verpflichtung zurückgezogen haben, darstellen würde. Darauf kommt es bei der Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung jedoch nicht an. Auch im Prozeßverlauf hat sich kein Hinweis darauf ergeben, daß der Rat diese Vorschrift bei der Festsetzung der Antidumpingzölle beachtet hätte. Daraus folgt, daß die Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 13 erlassen wurde und daher für nichtig zu erklären ist.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission trägt die durch ihren Beitritt als Streithelferin verursachten Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 ist nichtig.

2) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kommission trägt die durch ihren Beitritt als Streithelferin verursachten Kosten.