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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1984 – C-253/83

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1984:362

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

CARL OTTO LENZ

vom 27. November 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Vorabentscheidungsersuchen, das im folgenden behandelt werden soll, bildet ein weiteres Glied in der Kette der Rechtssachen, in denen über die Auslegung der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf das deutsche Branntweinmonopol-Gesetz zu entscheiden war.

1.

Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Sektkellerei C. A. Kupferberg & Cie KG a. A. mit Sitz in Mainz, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens (Klägerin), lagerte in der Zeit vom 1. bis 17. März 1976 mehrere Sorten Whisky aus Großbritannien, Genever und Likör aus den Niederlanden, Armagnac und Pruneaux aus Frankreich sowie Sherry-Wein aus Spanien und Portwein aus Portugal aus ihrem Zolllager aus und meldete sie zur Zahlung an. Das Hauptzollamt Mainz, Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens (Beklagter), setzte für diese Erzeugnisse den Monopolausgleich einheitlich in Höhe von 1500,— DM/hl Weingeist fest.

Die Firma Kupferberg begehrt mit ihrer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage unter Berufung auf § 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes die Anwendung eines Monopolausgleichsatzes von 1430,— DM/hl Weingeist, der sich, wie sie meint, aus dem in diesem Zeitraum tatsächlich angewandten Branntweinverkaufspreis von 1683,— DM/hl Weingeist abzüglich des damaligen Branntweingrundpreises von 253,— DM/hl W errechnen soll. Die Klägerin beziffert den Streitwert auf DM 29033,07.

Zum Verkaufspreis von 1683,— DM/hl W war es gekommen, weil die Bundesmonopolverwaltung im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Manghera, Rewe und Miritz den festgesetzten regelmäßigen Branntweinverkaufspreis in Höhe von 1833,— DM/hl W nachträglich um 150,— DM/hl W gesenkt hatte, um mit den eingeführten Branntweinerzeugnissen wettbewerbsfähig zu bleiben. Weder der reduzierte Branntweinverkaufspreis von 1683,— DM/hl W noch der regelmäßige Verkaufspreis von 1833,— DM/hl W wurden aber der Berechnung des Branntweinaufschlags für nicht an das Monopol abgelieferten Branntwein und der Berechnung des regelmäßigen Monopolausgleichs für eingeführten Branntwein zugrunde gelegt. Statt dessen wurde ab 23. Februar 1976 aufgrund einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1976 (III A2 — V 7030 — 32/76)) sowohl der Branntweinaufschlag als auch der regelmäßige Monopolausgleich einheitlich in Höhe der damals geltenden Branntweinsteuer von 1500,— DM/hl W erhoben. Diese besondere Situation endete — weniger als vier Wochen später — am 18. März des gleichen Jahres, als einerseits das Änderungsgesetz in Kraft trat, das bereits Gegenstand des Urteils Hansen II gewesen ist, und andererseits die Steuerbelastung angehoben wurde.

Das vorlegende Gericht hat der Klage im Urteil vom 13. Februar 1978 stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof diese Entscheidung mit Urteil vom 5. August 1980 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Er hat unter anderem für Recht erkannt, daß der am 23. Februar 1976 tatsächlich angewandte Verkaufspreis von 1683,— DM/hl W nicht der für die Höhe des regelmäßigen Monopolausgleichs maßgebende regelmäßige Branntweinverkaufspreis im Sinne des § 152 Branntweinmonopol-Gesetz sei. Dieser habe nach wie vor 1833,— DM/hl W betragen, so daß sich nach der genannten Berechnungsformel ein regelmäßiger Monopolausgleich von 1580,— DM/hl W ergebe. Die Erhebung eines solchen Ausgleichs in Höhe von 1500,— DM/hl W sei nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig. Der Bundesfinanzhof vertrat weiter die Auffassung, daß eine Verletzung der Artikel 9, 12, 13 und 37 EWG-Vertrag nicht vorliege und daß aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung unseres Gerichtshofs die Einholung einer Vorabentscheidung nicht erforderlich sei. Möglicherweise könne jedoch eine Verletzung von Artikel 95 EWG-Vertrag sowie der Artikel 3 des Abkommens EWG—Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens EWG—-Portugal vorliegen, sofern das Finanzgericht feststelle, daß den eingeführten Erzeugnissen vergleichbarer inländischer ablieferungsfreier Branntwein in den Genuß der Vergünstigungen der §§ 79 Absatz 3 und 79 a Branntweinmonopol-Gesetz gekommen sei.

Nach Auffassung des erneut mit der Rechtssache befaßten Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Bundesfinanzhof nicht zu der Frage geäußert, ob die Reduzierung des Branntweinverkaufspreises durch faktisches Verwaltungshandeln um 150,— DM/hl W unter gleichzeitiger Beibehaltung des alten Verkaufspreises für die Berechnung des Monopolausgleichs für eingeführte Branntweinerzeugnisse mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag bzw. mit den entsprechenden Vorschriften des Spanien- bzw. Portugal-Abkommens vereinbar ist. Der 3. Senat hat deshalb mit Beschluß vom 6. Oktober 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil in der Rechtssache Pabst & Richarz die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens vom 29. Juni 1970 zwischen der EWG und Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik dahin auszulegen, daß sich ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Spanien und Portugal vor einem nationalen Gericht auf die genannten Vorschriften berufen kann, weil die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ihren Branntweinverkaufspreis in der Zeit vom 23. Februar 1976 bis 17. März 1976 von 1833,— DM je hl Weingeist um 150,— DM auf 1683,— DM je hl Weingeist senkte, für die Berechnung des Monopolausgleichs für importierte Branntweine aber in derselben Zeit den Verkaufspreis von 1833,— DM je hl Weingeist beibehielt?

2.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Ich halte es für zweckmäßig, zunächst die Frage der Besteuerung der aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Artikel 95 und 37 des EWG-Vertrages zu prüfen und anschließend das Problem der Besteuerung der aus Spanien und Portugal eingeführten Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt des in dem Spanien- bzw. Portugal-Abkommen enthaltenen Diskriminierungsverbots zu behandeln.

2.1. Zur Beurteilung nach den Vorschriften des EWG-Vertrages

2.1.1.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, in dem fraglichen Zeitraum vom 23. Februar bis 17. März 1976 seien die eingeführten Branntweinerzeugnisse gegenüber gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produkten diskriminiert worden. Die Festsetzung des Branntweinverkaufspreises habe, was die importierten Branntweinerzeugnisse anbelangt, eine typisch monopolwirtschaftliche Funktion, so daß Artikel 37 EWG-Vertrag Anwendung finde. Diesem Preis wiederum komme insoweit eine Funktion für die Abgabenbemessung zu, als sich nach ihm die Höhe der Eingangsbelastungen bestimmt. Folglich sei gleichzeitig Artikel 95 EWG-Vertrag verletzt.

a) Die Klägerin verkennt hierbei allerdings, was Artikel 95 anbelangt, daß in dem fraglichen Zeitraum sowohl die Berechnung der Einfuhrabgaben auf Alkohol als auch die Berechnung der Abgaben, die der inländische, nichtablieferungspflichtige Alkohol zu tragen hatte, im Unterschied zu der Regelung des Branntweinmonopol-Gesetzes nicht mehr an den regelmäßigen Verkaufspreis des Monopols gebunden war. Die durch die Entscheidung des Finanzministers eingeführte Regelung zeichnet sich vielmehr, im Unterschied zu der noch bestehenden normativen Rechtslage, dadurch aus, daß die Belastung der eingeführten und die Belastung der inländischen ablieferungsfreien Branntweinerzeugnisse von dem Preis losgekoppelt worden war, zu dem das Monopol seinen Alkohol verkauft hat. Dadurch wurde die Verbrauchsteuer auf Branntwein, unabhängig ob es sich um Branntweinsteuer, Branntweinaufscklag oder Monopolausgleich handelte, zu einem einheitlichen Satz in Höhe von 1500,— DM/hl W festgesetzt. Da demnach die Steuer auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren weder mittelbar noch unmittelbar höher war als die Steuer, die für gleichartige oder konkurrierende inländische Waren erhoben worden ist, sind, wie das beklagte Hauptzollamt und die Kommission zu Recht hervorheben, die Kriterien von Artikel 95 EWG-Vertrag grundsätzlich berücksichtigt worden.

b) Nichts anderes kann schließlich auch für Artikel 37 EWG-Vertrag gelten. Soweit aus dieser Vorschrift ein Diskriminierungsverbot auf dem Gebiet der Steuern herausgelesen werden kann, ist es, wie insbesondere aus dem Urteil Hansen 1 hervorgeht, inhaltsgleich mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag und bedarf deshalb keiner besonderen Prüfung.

Fraglich ist allerdings, ob die Herabsetzung des Verkaufspreises unter Beibehaltung des Grundpreises im Rahmen von Artikel 37 relevant sein kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Bestimmung, soweit sie Diskriminierung anderer als steuerlicher Art im Rahmen eines Monopols verbietet, für das vorliegende Verfahren, in dem es allein um die Höhe der Steuer geht, ohne Bedeutung.

Ob dies der Fall ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, daß die Herabsetzung des Preises mit dem Ziel erfolgte, inländischen Branntwein gegenüber eingeführten Erzeugnissen konkurrenzfähig zu machen. Es handelt sich also, wie auch die Kommission einräumt, nicht um eine dem Staatsmonopol eigentümliche Maßnahme, sondern um ein wettbewerbswirtschaftliches Vorgehen.

Ein solches Handeln ist aber, wie aus der Rechtssache Hansen II hervorgeht, unter dem Gesichtspunkt von Artikel 37 nicht zu beanstanden. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß es zulässig ist, den Preis für ein Erzeugnis wie Alkohol mit Hilfe staatlicher Mittel auf ein Niveau herunterzuschleusen, das den Absatz ermöglicht. Es wurde lediglich die Einschränkung gemacht, daß dieser Alkohol von dem Monopol nicht zu anomal niedrigen Preisen im Verhältnis zu eingeführten Erzeugnissen verkauft werden darf. Zwischen den Parteien scheint aber unstreitig zu sein, daß der vom Monopol in dem fraglichen Zeitraum angewendete regelmäßige Verkaufspreis, der unter Abzug der Steuern 183,— DM/hl W betragen hat, im Vergleich zu den Preisen der eingeführten Branntweinerzeugnisse als marktgerecht anzusehen war. Daher kann im vorliegenden Fall auch nicht unter Berufung auf Artikel 37 des EWG-Vertrages die Anpassung des Verkaufspreises beanstandet und eine Herabsetzung der Einfuhrabgabe verlangt werden.

2.1.2.

Neben diesen Erwägungen allgemeiner Art erfüllt die fragliche Besteuerung der eingeführten Branntweinerzeugnisse, nach Ansicht der Klägerin, insbesondere vier Diskriminierungstatbestände, auf die nachfolgend im einzelnen noch kurz eingegangen werden soll.

a) Ein Verstoß gegen die Artikel 95 und 37, insbesondere gegen das Stillhaltegebot des Artikels 37 Absatz 2, ist nach Auffassung der Klägerin bereits deshalb anzunehmen, weil die Berechnung der Einfuhrbelastung in Abweichung zu den Vorschriften des Branntweinmonopol-Gesetzes erfolgt sei, deren Heranziehung zu einer geringeren Abgabenbelastung geführt hätte.

Dem ist mit der Kommission entgegenzuhalten, daß es bei dem im Rahmen der Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag vorzunehmenden Belastungsvergleich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur darauf ankommen kann — was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist —, ob die eingeführten und die entsprechenden inländischen Waren tatsächlich und allgemein mit Abgaben derselben Höhe belegt worden sind. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, in die Frage einzutreten, die bereits vom Bundesfinanzhof geprüft worden ist, ob die Entscheidung des Bundesfinanzministers, die zur Loskoppelung der Abgabenbelastung vom Verkaufspreis und damit zu einer einheitlichen Belastung geführt hat, mit dem Branntweinmonopol-Gesetz vereinbar ist oder nicht. Insbesondere kann aus dem gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbot nach ständiger Rechtsprechung nicht hergeleitet werden, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren steuerlich besser behandelt werden als inländische.

Ich vermag weiterhin auch nicht zu erkennen, inwieweit die Preisherabsetzung für Monopolsprit mit der Stillhalteverpflichtung des Artikels 37 Absatz 2 des EWG-Vertrages unvereinbar sein soll oder inwieweit in dieser Anordnung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag gesehen werden kann. Die monopolbedingte Einfuhrbehinderung war im Gegenteil, wie wir wissen, als Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar beseitigt worden. Die Herabsetzung des Preises erfolgte deshalb, um den Monopolsprit mit den frei eingeführten Branntweinerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten konkurrenzfähig zu machen.

b) Im Rahmen eines zweiten von der Klägerin geltend gemachten Diskriminierungstatbestandes geht es um den Vergleich der Abgabenbelastung importierter Branntweinerzeugnisse mit gleichartigen inländischen, ablieferungsfreien Branntweinerzeugnissen, wie Obstbranntweinen. Auch hier beruft sich die Klägerin im Hinblick auf die Berechnung des Branntweinaufschlags, unter Hinweis auf den in Artikel 95 Absatz 1 enthaltenen Begriff zu tragen haben, darauf, daß nicht nur die tatsächliche Belastung inländischer Erzeugnisse, sondern auch deren rechtlich zulässige Belastung berücksichtigt werden müsse.

Wie bereits ausgeführt, kommt es aber auch hier beim Vergleich der Belastung des eingeführten und des ablieferungsfreien Alkohols nur darauf an, welche Steuersätze in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich angewendet worden sind. Infolge der Loskoppelung des Branntweinaufschlags von den Verkaufspreisen des Monopols ist aber auch hier einheitlich der Satz von 1500,— DM/hl W festgesetzt worden. Eine Diskriminierung ist also nicht ersichtlich.

c) Mit dem dritten Diskriminierungstatbestand, auf den sich die Klägerin beruft, wird das Problem aufgeworfen, ob importierte Branntweinerzeugnisse im Vergleich zu inländischen ablieferungspflichtigen Branntweinen, wie Monopolsprit, der zur Herstellung von Likören verwendet wird, diskriminiert worden sind. Die Klägerin räumt ein, daß importierte Branntweinerzeugnisse im fraglichen Zeitraum unmittelbar genauso hoch belastet worden seien wie der von der Bundesmonopolverwaltung vermarktete Monopolsprit. Bei Verkauf dieses Sprits durch die Bundesmonopolverwaltung zu dem ursprünglichen regelmäßigen Branntweinverkaufspreis von 1833,— DM/hl W habe die Bundesmonopolverwaltung aber sowohl den Steuersatz von 1500,— DM/hl W als auch den Warenpreis von 333,—DM/hl W erzielt. Mit der Senkung des regelmäßigen Verkaufspreises auf 1683,— DM/hl W unter Beibehaltung des gleichbleibenden Branntweinübernahmepreises habe die Monopolverwaltung jedoch auf die Erhebung der Branntweinsteuer in Höhe von 150,— DM/hl W verzichtet.

Wie die Bundesregierung aber auf Befragen des Gerichtshofs ausdrücklich erklärt hat, hat die Bundesmonopolverwaltung die Branntweinsteuer in dem fraglichen Zeitraum ungekürzt erhoben und an die Bundeskasse abgeführt. Aus dieser Erklärung,- an deren Richtigkeit zu zweifeln ich keinen Anlaß sehe, folgt, daß auch in diesem Fall eine Diskriminierung nicht feststellbar ist.

Ob, wie die Klägerin meint, die Monopolverwaltung nach innerstaatlichem Recht nicht berechtigt war, durch ein entsprechendes Vorgehen in der fraglichen Zeit Verluste einzufahren, kann von diesem Gerichtshof gleichfalls nicht beurteilt werden.

Entscheidend ist allein, daß aus der Tatsache eines solchen Verlustes nicht die Schlußfolgerung abgeleitet werden kann, das Monopol habe die Steuern nicht in voller Höhe an die Staatskasse abgeführt.

d) Der vierte von der Klägerin ins Feld geführte Diskriminierungstatbestand beinhaltet einen Vergleich importierter Branntweinerzeugnisse mit der Belastung des deutschen Kornbranntweins. Für dieses Erzeugnis gibt es drei verschiedene Vermarktungsmöglichkeiten. Wird über die zugeteilten Brennrechte hinaus erzeugt, muß auch dieser Alkohol an das Monopol abgeliefert werden. Soweit es sich um innerhalb der Brennrechte hergestellten Kornbranntwein handelt, kann er entweder an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle, eine im Branntweinmonopol-Gesetz vorgesehene privatrechtlich organisierte Vertriebsorganisation, zum garantierten Übernahmepreis abgeliefert werden, oder die Kornbrenner können diesen Korntrinkbranntwein selber vermarkten. Die genannte Kornbranntwein-Verwertungsstelle hat für den von ihr verkauften Alkohol die gleiche Preisherabsetzung durchgeführt wie das Monopol. Da der selbst vermarktete Trinkbranntwein auch dem Marktgeschehen unterworfen war, hat die Bundesregierung als Ausgleich für die Senkung des Branntweinverkaufspreises an die selbst vermarktenden Kornbrenner eine direkte Zahlung von 150,— DM/hl W geleistet. Nach Auffassung der Klägerin ist diese Zahlung im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots als eine steuerrechtlich erhebliche Entlastung inländischen Kornbranntweins, und nicht als Beihilfe zu werten.

aa) Was die Herabsetzung des Verkaufspreises durch die Kornbranntwein-Verwertungsstelle unter gleichzeitiger Beibehaltung des Übernahmepreises anbelangt, vertritt die Klägerin die Auffassung, das Urteil in der Rechtssache Hansen II, das eine entsprechende Maßnahme der deutschen Branntweinmonopolverwaltung für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt hatte, sei für das Handeln einer privatrechtlich ausgestalteten Organisation nicht einschlägig.

Dem ist aber entgegenzuhaken, daß die bloße Organisationsform der Kornbranntwein-Verwertungsstelle eine unterschiedliche gemeinschaftsrechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen vermag. Entscheidend muß vielmehr sein, daß die in dem Branntweinmonopol-Gesetz vorgesehene Kornbranntwein-Verwertungsstelle unter staatlicher Aufsicht mit Aufgaben betraut ist, die denen des Branntweinmonopol-Gesetzes entsprechen. Insofern kann auch das Handeln der Kornbranntwein-Verwertungsstelle keiner anderen Beurteilung unterliegen als das entsprechende Verhalten des Monopols, das der Gerichtshof in der Rechtssache Hansen II ausführlich gewürdigt hat. Er hat in dieser Rechtssache entschieden, daß Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den Artikeln 92 und 93 insofern als Sondervorschrift anzusehen ist, als staatliche Maßnahmen, die mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch ein staatliches Handelsmonopol zusammenhängen, auch dann nach Artikel 37 zu beurteilen sind, wenn damit die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der vom Monopol betroffenen Erzeuger verbunden ist.

Die Verbindung einer Beihilfenregelung mit der Tätigkeit eines staatlichen Monopols in der Form, daß den Erzeugern ein nicht marktgerechter Übernahmepreis garantiert wird, könnte allenfalls, wie aus dieser Entscheidung hervorgeht, im Rahmen von Artikel 37 relevant sein, wenn ein (Kausalzusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe, die den Erzeugern in Form eines garantierten Übernahmepreises gewährt wird, und dem Verkaufspreis bestünde. Einen solchen Zusammenhang hat der Gerichtshof wegen der Zwischenschaltung des Monopols abgelehnt. Folglich ist auch davon auszugehen, daß eine Ertragsminderung der Kornbranntwein-Verwertungsstelle oder ein etwaiger Verlust und schließlich ein Ausgleich dieses Verlustes durch den Staat unter dem Gesichtspunkt der Artikel 37 und 92f nicht zu beanstanden ist.

bb) In einem anderen Licht sind dagegen die Zahlungen zu sehen, die ohne Zwischenschaltung des Monopols bzw. der Kornbranntwein-Verwertungsstelle direkt an die selbst vermarktenden Kornbrenner geleistet worden sind. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um eine zulässige Beihilfe, die auch notifiziert worden sei, während die Klägerin die Meinung vertritt, es handele sich um keine Beihilfe, sondern um eine indirekte Reduzierung der Branntweinsteuer, die nach der sovraprezzo-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache 105/76; Rechtssache 73/79) unzulässig sei. In dieser sovraprezzo-Rechtsprechung hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine inländische Abgabe, die formal einheimische und eingeführte Erzeugnisse gleich belastet, aber ausschließlich oder hauptsächlich zur Finanzierung von Beihilfen verwendet wird, die allein inländischen Erzeugnissen zugute kommen, gegen das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des EWG-Vertrages verstößt. Diese Rechtsprechung kann, wie auch die Kommission hervorhebt, jedoch aus mehreren Gründen bei dem vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Zum einen handelt es sich beim Monopolausgleich um eine allgemeine, bei der Einfuhr erhobene Steuer, die als Verbrauchsteuer an die Bundeskasse, das heißt in den Haushalt des Bundes, nicht aber an einen Sonderfonds zur Unterstützung der Kornbrenner, abgeführt wird. Zum anderen war im Unterschied zu der sovraprezzo-Abgabe der Monopolausgleich auch nicht ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt, die interne Produktion zu stützen und damit abgabenrechtlich mittelbar zu begünstigen. Die vorliegende Beihilfe verfolgte dagegen nicht das Ziel, den Erzeugnissen der selbst vermarktenden Kornbrenner gegenüber eingeführten Produkten einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, sondern sollte lediglich diese Erzeugergruppe in die Lage versetzen, ihre Erzeugnisse zu marktgerechten Preisen abzusetzen. Hätte man dies nicht getan, hätte dies, wie die Kommission zu Recht bemerkt, lediglich zur Folge gehabt, daß die Kornbrenner sich für die insofern günstigere Möglichkeit entschieden hätten, ihren Kornbranntwein der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle zu den garantierten Übernahmepreisen zu erlassen, anstatt zu versuchen, ihn selbst abzusetzen.

Abschließend bleibt daher festzustellen, daß auch keiner der von der Klägerin angeführten Tatbestände unter dem Gesichtspunkt der Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag zu beanstanden ist.

2.2. 2.ur Beurteilung nach den Bestimmungen des Spanien- und Portugal-Abkommens

2.2.1.

Sowohl das Spanien-Abkommen wie das Portugal-Abkommen enthalten Bestimmungen über die steuerliche Behandlung eingeführter Erzeugnisse, die Artikel 95 EWG-Vertrag ähneln. Die in Frage stehenden Abkommen enthalten dagegen keine dem Artikel 37 EWG-Vertrag vergleichbare Bestimmung, so daß eine Untersuchung insoweit ausscheidet.

Artikel 3 des Spanien-Abkommens lautet wie folgt:

Es sind alle Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art untersagt, die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

Artikel 21 des Portugal-Abkommens, der bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache Kupferberg I (Rechtssache 104/81) war, bestimmt:

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

2.2.2.

In der Rechtssache Kupferberg I ist bereits geklärt worden, daß sich Artikel 21 des Portugal-Abkommens auf Portwein aus Portugal erstreckt.

Auch für Sherry-Wein aus Spanien ist, wie die Kommission meines Erachtens zutreffend dargelegt hat, davon auszugehen, daß dieses Erzeugnis in den Anwendungsbereich von Artikel 3 des Spanien-Abkommens fällt.

2.2.3.

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Kupferberg I weiterhin bereits festgestellt, daß Artikel 21 des Portugal-Abkommens in dem Sinne unmittelbare Wirkung entfaltet, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer vor einem Gericht der Gemeinschaft auf diese Bestimmung berufen können. Für Artikel 3 des Spanien-Abkommens kann unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Struktur und Zielsetzung dieses Abkommens, wie die Kommission überzeugend ausgeführt hat, nichts anderes gelten.

2.2.4.

Unter Berücksichtigung des Urteils in der Rechtssache Kupferberg I ist schließlich auch davon auszugehen, daß beide Vorschriften den gleichen Zweck wie Artikel 95 verfolgen, in ihrer Tragweite jedoch infolge der beschränkteren Zielsetzung diese Abkommen im Verhältnis zum EWG-Vertrag weniger weit als Artikel 95 gehen. Daher läßt sich im Wege eines Maiore-ad-minus-Schlusses feststellen: Wenn schon das fragliche Vorgehen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein im Hinblick auf Artikel 95 nicht zu beanstanden ist, so kommt um so weniger ein Verstoß gegen die beiden Abkommensvorschriften in Betracht.

2.2.5.

Hilfsweise sei abschließend noch erwähnt, daß sich aber, wie aus dem Urteil in der Rechtssache Kupferberg I abgeleitet werden kann, die Wirtschaftsteilnehmer nur dann auf das in diesen Vorschriften enthaltene Diskriminierungsverbot berufen können, wenn es auf dem inländischen Markt Erzeugnisse gibt, die sich sowohl in ihrer Herstellungsart als auch in ihren wesentlichen Eigenschaften gleichen und denen eine Ermäßigung tatsächlich zugute gekommen ist.

3.

Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie die Artikel 3 des Spanien-Abkommens und Artikel 21 des Portugal-Abkommens sind dahin auszulegen, daß es für die Frage der Vereinbarkeit einer Abgabe auf eingeführte Branntweinerzeugnisse mit den genannten Bestimmungen auf einen Vergleich der tatsächlich allgemein angewendeten Abgaben auf eingeführte und entsprechende inländische Erzeugnisse ankommt.

Nach den genannten Vorschriften ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß die deutsche Bundesmonopolverwaltung in der fraglichen Zeit vom 23. Februar 1976 bis 17. März 1976 in Abweichung von der durch das Branntweinmonopol-Gesetz vorgeschriebenen Berechnung eine einheitliche Verbrauchsteuer in Höhe von 1500,— DM/hl W auf eingeführte und gleichartige inländische Branntweinerzeugnisse erhoben hat.