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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1985 – C-253/83
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:8
In der Rechtssache 253/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Sektkellerei C. A. Kupferberg & Cie KG a. A.
gegen
Hauptzollamt Mainz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag, des Artikels 3 des Abkommens zwischen der EWG und Spanien vom 29. Juni 1970 (ABl. L 182, S. 1) und des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 (ABl. L 301, S. 164) im Hinblick auf die Anwendung bestimmter den Geltungsbereich des deutschen Branntweinmonopol-Gesetzes vom 8. April 1922 berührender Maßnahmen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans und K. Bahlmann,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Sachverhalt und Verfahren
1.1. Nach dem mehrfach geänderten deutschen Branntweinmonopol-Gesetz vom 8. April 1922 (nachstehend in seiner für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung zitiert) unterliegt Branntwein einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird:
1.1.1. Im Inland hergestellter Branntwein ist grundsätzlich an die Bundesmonopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis abzuliefern, der nach dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Branntweingrundpreis — im März 1976: 253 DM/hl Weingeist (hl W) — berechnet wird. Dieser Branntwein unterliegt nach § 84 des Gesetzes der Branntweinsteuer, die im entscheidungserheblichen Zeitraum 1500 DM/hl W betrug. Er wird von der Bundesmonopolverwaltung zu einem Preis, dem regelmäßigen Verkaufspreis, verkauft, der sich aus dem Branntweinübernahmepreis, der Branntweinsteuer sowie den Monopolverwaltungs- und -betriebskosten zusammensetzt. Dieser Verkaufspreis war von der Monopolverwaltung in ihrer Bekanntmachung vom 10. September 1975 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 19. September 1975) auf 1833 DM/hl W festgesetzt worden.
Als infolge der Konsequenzen, die aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, S. 91) sowie vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, S. 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, S. 217) gezogen wurden, aus anderen Staaten der Gemeinschaft eingeführte Branntweine zu niedrigeren Preisen abgesetzt werden konnten als die vom Monopol vertriebenen Branntweine, sah sich die Monopolverwaltung, um wettbewerbsfähig zu bleiben, jedoch gezwungen, ihre Branntweinverkaufspreise mit Wirkung vom 23. Februar 1976 um 150 DM/hl W zu senken; den in ihrer Bekanntmachung vom 10. September 1975 auf 1833 DM/hl W festgesetzten regelmäßigen Verkaufspreis änderte sie aber nicht. In dem für das Ausgangsverfahren entscheidenden Zeitraum (1. bis 17. März 1976) belief sich der tatsächlich angewendete Verkaufspreis somit auf 1683 DM/hl W.
1.1.2. Branntwein, der von der Ablieferungspflicht gegenüber der Bundesmonopolverwaltung ausgenommen ist oder entgegen dieser Pflicht der Verwaltung nicht abgeliefert wird, unterliegt nach § 78 des Gesetzes dem Branntweinaufschlag. Dieser Aufschlag besteht gemäß § 79 in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Monopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins spart. Nach § 79 Absätze 2 bis 8 und § 79 a wird der Branntweinaufschlag unter bestimmten Voraussetzungen vermindert oder erhöht, und zwar insbesondere nach Kriterien des Brennereityps, der erzeugten Mengen und des verwendeten Rohstoffs.
Aufgrund des Schnellbriefs des Bundesministers der Finanzen vom 23. März 1976 (III A 2 — V 7030 — 32/76) wurde der Branntweinaufschlag jedoch nur in Höhe des der Branntweinsteuer entsprechenden Betrags von 1500 DM/hl W erhoben, wenn die Schuld in der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 entstanden war.
1.1.3. Monopolausgleich
Eingeführte Branntweine unterliegen gemäß §§151 und 152 des Gesetzes dem Monopolausgleich, der nach § 152 Absatz 1 Satz 1 in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis für Monopolbranntwein und dem Branntweingrundpreis besteht.
Bei Ansatz des vom Monopol tatsächlich angewendeten Verkaufspreises in Höhe von 1683 DM/hl W hätte sich vom 23. Februar 1976 bis 17. März 1976 ein Monopolausgleich von 1430 DM/hl W ergeben, da der Branntweingrundpreis damals 253 DM/hl W betrug.
Dagegen hätte sich bei Ansatz des gemäß § 82 Absatz 1 der Verwertungsordnung im Deutschen Bundesanzeiger veröffentlichten regelmäßigen Verkaufspreises von 1833 DM/hl W der Monopolausgleich auf 1580 DM/hl W belaufen.
Zwischen dem 23. Februar und dem 17. März 1976 wurde der Berechnung des Monopolausgleichs jedoch weder der vom Monopol tatsächlich angewendete Verkaufspreis noch der regelmäßige Verkaufspreis zugrunde gelegt, da aufgrund des Schnellbriefs des Bundesministers der Finanzen vom 23. März 1976 (III A 2 — V 7030 — 32/76) der Monopolausgleich für die eingeführten Branntweine auf 1500 DM/hl W, d. h. in Höhe der Branntweinsteuer, festgesetzt wurde, wenn die Schuld in der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 entstanden war.
1.2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Sektkellerei C. A. Kupferberg & Cie KG a. A. (nachstehend: Kupferberg), überführte in der Zeit vom 1. bis 17. März 1976 verschiedene Branntweine (Whisky, Genever, Likör, Armagnac, Pruneaux, Sherry und Portwein) aus Großbritannien, den Niederlanden, Frankreich, Spanien und Portugal in den freien Verkehr.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Mainz, setzte den Monopolausgleich für die von der Firma Kupferberg angemeldeten Erzeugnisse auf 1500 DM/hl W fest. Die Firma Kupferberg war jedoch der Ansicht, gemäß § 152 des Branntweinmonopolgesetzes und in Anbetracht dessen, daß der von der Monopolverwaltung tatsächlich angewendete Branntweinverkaufspreis 1683 DM/hl W betrug, hätte der Monopolausgleichsatz auf 1430 DM/hl W festgesetzt werden müssen. Nach erfolglosem Einspruch beim Hauptzollamt Mainz erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dieses gab der Klage statt und hob mit Urteil vom 13. Februar 1978 den Steuerbescheid insoweit auf, als ein den Betrag von 1430 DM/hl W übersteigender Monopolausgleich festgesetzt war.
Auf die Revision des Hauptzollamts hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. August 1980 die Vorentscheidung mit der Begründung auf, der am 23. Februar 1976 tatsächlich angewendete Verkaufspreis von 1683 DM/hl W sei nicht der regelmäßige Branntweinverkaufspreis im Sinne von § 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes. Regelmäßiger Verkaufspreis sei nach wie vor der ordnungsgemäß festgesetzte und im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 19. September 1975 bekanntgemachte Preis in Höhe von 1833 DM/hl W gewesen. Nach der Berechnungsformel des § 152 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes ergebe sich für die eingeführten Waren ein Monopolausgleich von 1580 DM/hl W. Das Hauptzollamt habe in seinem Steuerbescheid die deutsche Regelung allerdings nur eingeschränkt angewendet, da es den Monopolausgleich auf 1500 DM/hl W festgesetzt und damit den als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teil des Monopolausgleichs nicht erhoben habe. Unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands sei aber die Erhebung eines Monopolausgleichs von 1500 DM/hl W, wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen, jedenfalls nach deutschem Recht zulässig gewesen.
Der Bundesfinanzhof stellt jedoch fest, daß das Finanzgericht in seinem Urteil nicht die Frage geprüft habe, ob die Erhebung eines den Betrag von 1430 DM/hl W übersteigenden Monopolausgleichs vor allem mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag unvereinbar sei. Der Steuerbescheid könne allenfalls Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens EWG— Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens EWG—Portugal verletzen, sofern das Finanzgericht, das insoweit die tatsächlichen Feststellungen nachholen müsse, zu dem Ergebnis komme, daß den eingeführten Erzeugnissen vergleichbarer inländischer ablieferungsfreier Branntwein in den Genuß der Vergünstigungen der §§ 79 Absatz 1 und 79 a des Branntweinmonopol-Gesetzes gekommen sei. Da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz diese Feststellungen nicht treffen konnte, verwies er die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur erneuten Entscheidung zurück.
1.3. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Ausgang des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der nachstehend genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ab. Es hat deshalb mit Beschluß vom 6. Oktober 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens vom 29. Juni 1970 zwischen der EWG und Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik dahin auszulegen, daß sich ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Spanien und Portugal vor einem nationalen Gericht auf die genannten Vorschriften berufen kann, weil die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ihren Branntweinverkaufspreis in der Zeit vom 23. Februar 1976 bis 17. März 1976 von 1833 DM je hl Weingeist um 150 DM auf 1683 DM je hl Weingeist senkte, für die Berechnung des Monopolausgleichs für importierte Branntweine aber in derselben Zeit den Verkaufspreis von 1833 DM je hl Weingeist beibehielt?
1.4. Der Vorlagebeschluß ist am 11. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
1.5. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben das Hauptzollamt Mainz, vertreten durch seinen Vorsteher Martin Papenfuss, die Firma Kupferberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Partner, Köln, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Friedrich-Wilhelm Albrecht und Peter Gilsdorf, schriftliche Erklärungen abgegeben.
1.6. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch der Bundesregierung eine Frage gestellt, die schriftlich beantwortet worden ist.
1.7. Mit Beschluß vom 4. Juli 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.
2. Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Das Hauptzollamt Mainz trägt vor, das in der Vorlagefrage aufgeworfene Problem der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse sei ihm nicht recht verständlich.
Aufgrund des Schnellbriefs des Bundesministers der Finanzen vom 23. März 1976 (III A 2 — V 7030 — 32/76) seien eingeführte und inländische Erzeugnisse einheitlich mit einem Steuersatz von 1500 DM/hl W (Betrag der Branntweinsteuer) belastet worden. Ob ein Anspruch darauf bestanden habe, für eingeführte Erzeugnisse einen im Verhältnis zur Belastung inländischer Erzeugnisse niedrigeren Steuersatz von 1430 DM/hl W festzusetzen, sei zweifellos ein Problem der Auslegung der §§151 und 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes, auf keinen Fall könne aber ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote des EWG-Vertrages oder der Abkommen mit Spanien und Portugal in Frage kommen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Hansen III, Slg. 1981, S. 1165) gehe im übrigen hervor, daß diese Bestimmungen nur das Gebot einer Gleichbehandlung enthielten, nicht aber die Staaten zu einer Besserstellung eingeführter Erzeugnisse verpflichteten.
Aus der Formulierung der Gründe des Vorlagebeschlusses sowie aus dem Hinweis auf die Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag könne jedoch möglicherweise gefolgert werden, daß das Finanzgericht der Ansicht sei, die Senkung des Verkaufspreises des Monopols könnte zu einer steuerlichen (Artikel 95) und/oder wirtschaftlichen (Artikel 37) Diskriminierung geführt haben. Eine steuerliche Diskriminierung sei ausgeschlossen, weil alle Branntweine, wie bereits dargelegt, mit dem gleichen Steuersatz belastet worden seien. Was die wirtschaftliche Diskriminierung angehe, so habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) die hier einschlägigen Grundsätze bereits klar herausgearbeitet: Eine derartige Diskriminierung läge nur dann vor, wenn das Monopol im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten anomal niedrige Preise praktiziert hätte. Davon könne aber keine Rede sein, da die Preise in den anderen Mitgliedstaaten damals wesentlich unter 183 DM/hl W gelegen hätten.
Die Firma Kupferberg weist einleitend darauf hin, in dem Zeitraum vom 23. Februar 1976 (als sowohl die Bundesmonopolverwaltung als auch die für die Vermarktung von Kornsprit verantwortliche Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle ihren Branntweinverkaufspreis tatsächlich um 150 DM/hl W gesenkt hätten) bis zum 18. März 1976 (als das Gesetz vom 2. Mai 1976 in Kraft getreten sei, durch das die §§ 79, 84, 151 und 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes geändert worden seien) hätten sich nach der gesetzlichen Regelung für Branntweine folgende Abgabenbelastungen ergeben:
2.1. Belastung importierter Branntweinerzeugnisse gemäß § 152 Absatz 1 Satz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes
regelmäßiger BranntweinverkaufspreisDM 1683,00/hlWBranntweingrundpreisDM 253,00/hlWMonopolausgleichDM 1430,00/hlW
2.2. Belastung des ablieferungsfreien Branntweins gemäß § 79 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes
regelmäßiger BranntweinverkaufspreisDM 1683,00/hl WBranntweingrundpreisDM 253,00/hl Wersparte DurchschnittskostenDM 23,00/hlWBranntweinaufschlagDM 1407,00/hlW
2.3. Belastung des uAieiemngsfäbigen Branntweins gemäß §§ 84 Absatz 1 und 76 des Branntweinmonopol-Gesetzes in Verbindung mit dem Schnellbrief des Bundesministers der Finanzen vom 24. März 1976 (III A 2 — V 7143 — 4/76 — 11). In diesem Schnellbrief sei den selbst vermarktenden Kornbrennern die Zahlung einer Beihilfe durch die Monopolverwaltung zugesprochen worden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle wiederherzustellen, die durch die mit Wirkung vom 23. Februar 1976 erfolgte Senkung der von dieser Verwertungsstelle praktizierten Preise beeinträchtigt worden sei. Der Betrag dieser Beihilfe entspreche dem Unterschied zwischen dem Übernahmepreis, den die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle im Falle der Übernahme des Branntweins zu zahlen hätte, und dem niedrigsten Verkaufspreis für Destillate der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle, zuzüglich einer Pauschale für die dem Brenner entstehenden Reinigungskosten.
BranntweinsteuerDM 1500,00/hl WBeihilfe an selbst vermarktendeKornbrennerDM 150,00/hlWReinigungsbeihilfe ca.DM 30,00/hl WNettobelastungDM 1320,00/hl W
2.4. Belastung des ablieferungspflichtigen Branntweins gemäß § 84 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes in Verbindung mit §§ 62 und 63 ff. dieses Gesetzes
regelmäßiger BranntweinverkaufspreisDM 1623,00/hl Wabzüglich Übernahmepreis (unterschiedliche Höhe je nach Zuschlägen und Abschlägen) durchschnittlich ca.DM 370,00/hl WNettobelastungDM 1253,00/hl W
Nach Ansicht der Firma Kupferberg wirft der Vorlagebeschluß eine umfassende Frage nach der Diskriminierung eingeführter Branntweinerzeugnisse in der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 auf. Bevor sie sich der Prüfung dieser Frage anhand von vier unterschiedlichen Tatbeständen, die ihres Erachtens jeweils einer Unterfrage entsprechen, zuwendet, macht sie eine Reihe allgemeiner Ausführungen zu den hier anwendbaren Diskriminierungsverboten.
Für die EG-Produkte (Whisky, Genever, Likör, Armagnac und Pruneaux) kämen die Diskriminierungsverbote der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag in Betracht. Zwar habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 1979 (Rechtssache 86/78, Peureux, Sig. 1979, S. 897) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) die Anwendungsbereiche beider Vorschriften dahin gehend abgegrenzt, daß Artikel 37 nur Aktivitäten betreffe, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden seien, während es im vorliegenden Fall um die Abgabenbelastung importierter Branntweinerzeugnisse nach Maßgabe des Branntweinverkaufspreises gehe. Die Festsetzung des Branntweinverkaufspreises (§§ 88, 89 und 90 des Branntweinmonopol-Gesetzes) habe aber auch im Hinblick auf importierte Branntweinerzeugnisse eine typische monopolwirtschaftliche Funktion, so daß Artikel 37 EWG-Vertrag Anwendung finde. Dieser Preis habe auch insoweit eine Funktion für die Abgabenbemessung, als er im fraglichen Zeitraum auch die Höhe der Eingangsbelastungen bestimme. Damit sei gleichzeitig Artikel 95 EWG-Vertrag anwendbar.
Was die Drittlandserzeugnisse anbelange — Sherry aus Spanien und Portwein aus Portugal —, die unter Artikel 3 des Abkommens EWG—Spanien bzw. Artikel 21 des Abkommens EWG—Portugal fielen, so habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 (Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, S. 3641) entschieden, daß diese Bestimmungen unmittelbar anwendbar und -geeignet seien, den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern Rechte zu verleihen, die von den Gerichten zu schützen seien. Die Bestimmungen entsprächen in ihrer Auslegung und Anwendung Artikel 95 EWG-Vertrag; eine von diesem abweichende Auslegung aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der Freihandelsabkommen komme nicht in Betracht. Sherry und Portwein seien diskriminiert, wenn sie mit einer höheren Abgabe belastet würden, als sie gleichartige inländische Erzeugnisse zu tragen hätten.
Im übrigen spiele die Frage der Gleichartigkeit im Rahmen von Artikel 37 EWG-
Vertrag keine entscheidende Rolle. Was Artikel 95 EWG-Vertrag sowie die Artikel 3 und 21 der Freihandelsabkommen betreffe, so müsse sich das nationale Gericht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes richten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, COGIS, Slg. 1982, S. 2701, und vom 26. Oktober 1982 a. a. O.). Whisky, Genever und Likör seien gleichartig mit Kornbranntwein und Klarem. Armagnac, Pruneau, Sherry und Portwein entsprächen weitgehend den Obstbranntweinen. Die Unterscheidungen im Branntweinmonopol-Gesetz zwischen ablieferungsfreiem (§ 78), ablieferungspflichtigem (§ 84) und ablieferungsfähigem (§ 76 Absatz 2) Branntwein (zu letzterem zähle u. a. Branntwein aus Korn, Kartoffeln, Mais, Weintrester, Weinhefe, Kernobst, Apfel- und Birnenmost) seien insoweit nicht in Erwägung zu ziehen, da sie ausschließlich auf monopolwirtschaftlichen Überlegungen beruhten.
Die Firma Kupferberg wendet sich sodann der umfassenden Frage nach der Diskriminierung importierter Erzeugnisse und der Prüfung der ersten Unterfrage zu, die durch die Vorlagefrage aufgeworfen werde und dahin gehe, ob importierte Branntweinerzeugnisse schon dadurch im Sinne der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag diskriminiert seien, daß eine nationale Steuernorm (§ 152 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes) entgegen ihrem klaren Wortlaut ausgelegt und angewandt werde und damit zu einer höheren Belastung führe als bei wortgerechter Anwendung. Dazu führt sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) aus, die Beurteilung einer nationalen Maßnahme (hier: der Berechnung des Monopolausgleichs) nach dem Gemeinschaftsrecht hänge nicht davon ab, wie diese Maßnahmen im nationalen Bereich eingeordnet oder beurteilt werde; die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag erfaßten alle nationalen Maßnahmen gleich welcher Art, die eine Höherbelastung eingeführter Erzeugnisse bewirken könnten.
Werde ein fiktiver regelmäßiger Verkaufspreis (1833 DM), der nicht dem tatsächlich praktizierten Verkaufspreis (1683 DM) entspreche, zur Berechnung des Monopolausgleichs im Rahmen von § 152 Absatz 1 Satz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes angewendet, so verstoße dies gegen Artikel 37 EWG-Vertrag, ohne daß es auf eine Diskriminierung eingeführter Branntweine gegenüber inländischen Branntweinen ankomme. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 müßten die Mitgliedstaaten nämlich jede neue Maßnahme unterlassen, die die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen einenge. Angesichts der systematischen Stellung des Artikels 37 EWG-Vertrag sowie der Bezugnahme auf die Artikel 30 bis 34 in Artikel 37 Absatz 3 gelte dieses Verbot auch für Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Die Auslegung und Anwendung einer nationalen Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut stelle, sofern dies zu einer höheren Abgabenbelastung der importierten Erzeugnisse führe, eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
Unabhängig davon verstoße die Art und Weise, wie die deutsche Monopol- und Finanzverwaltung § 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes handhabe, auch gegen die Diskriminierungsverbote der Artikel 37 Absatz 1 und 95 EWG-Vertrag, ohne daß auf die Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse abzustellen sei. Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmungen bedeute zwar grundsätzlich eine ungünstigere Behandlung importierter Erzeugnisse im Vergleich zu inländischen Erzeugnissen. Eines derartigen Vergleichs bedürfe es jedoch nicht, wenn die für importierte Erzeugnisse geschaffene Vorschrift (hier: § 152) entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt und angewendet werde. In diesem Fall spreche eine Rechtsvermutung dafür, daß importierten Branntweinerzeugnissen eine ungünstigere Behandlung zuteil werde, als sie der Gesetzgeber ihnen ausdrücklich zugedacht habe.
Die gleichen Überlegungen träfen im Hinblick auf die Artikel 3 und 21 der Freihandelsabkommen zu.
Schließlich zeigten die eingangs angestellten Berechnungen, daß inländischer Branntwein in jedem Fall niedriger besteuert werde.
Die zweite Unterfrage laute, ob importierte Branntweinerzeugnisse im Vergleich zu gleichartigen ablieferungsfreien Branntweinerzeugnissen diskriminiert seien, wenn sich die Höhe des Monopolausgleichs (§ 152) und die Höhe des Branntweinaufschlags (§ 79) nach dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis richteten, die Verwaltung der Abgabenberechnung aber nicht den tatsächlichen Branntweinverkaufspreis zugrunde lege, sondern einen früher bekanntgemachten, nur noch fiktiv aufrechterhaltenen regelmäßigen Verkaufspreis. Dazu sei zu sagen, daß der in Artikel 95 Absatz 1 enthaltene Begriff zu tragen haben nicht nur die tatsächliche Belastung inländischer Erzeugnisse, sondern auch die rechtlich zulässige Belastung meine. Anderenfalls wären die Mitgliedstaaten in der Lage, die Folgen aus Artikel 95 ohne Gesetzesänderung dadurch zu vermeiden, daß sie die Belastungsvorschrift für gleichartige inländische Erzeugnisse contra legem interpretierten und/oder anwendeten. In Anwendung der Gesetzesvorschriften über die Festsetzung des Monopolausgleichs (§ 152) und des Branntweinaufschlags (§ 79) sowie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Branntweinverkaufspreises von 1683 DM hätte der Monopolausgleich auf 1430 DM/hl W, der Branntweinaufschlag dagegen auf 1407 DM/hl W festgesetzt werden müssen. Die effektive Diskriminierungsmarge liege damit nicht nur bei den geltend gemachten 70 DM/hl W, sondern bei 93 DM/hl W. Dies gelte aufgrund der Artikel 3 bzw. 21 der Abkommen mit Spanien und Portugal entsprechend für Likörweine.
Die dritte Unterfrage gehe dahin, ob importierte Branntweinerzeugnisse im Vergleich zu inländischen ablieferungsfähigen Branntweinen diskriminiert seien, wenn bei der Berechnung der Abgabenbelastung für importierte Branntweinerzeugnisse die tatsächlich Senkung des regelmäßigen Brannrweinverkaufspreises um 150 DM nicht berücksichtigt werde, während inländische ablieferungsfähige Branntweine, insbesondere diejenigen selbst vermarktender Kornbrenner, zum Ausgleich für die Senkung des Branntweinverkaufspreises mit einer Beihilfe in Höhe von 150 DM zuzüglich einer weiteren Beihilfe für Reinigungskosten (ca. 30 DM) subventioniert würden. Dazu macht die Firma Kupferberg geltend, diese durch den Schnellbrief des Bundesministers der Finanzen vom 24. März 1976 eingeführte Beihilfe, die ihres Wissens der Kommission nicht gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag gemeldet worden sei, reduziere rein wirtschaftlich die Steuerbelastung für inländischen Kornbranntwein auf 1320 DM/hl W und sogar darüber hinaus. Die Zahlung dieser Beihilfe stelle einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Mai 1980 (Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, S. 1533) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) festgestellt habe.
Dieser Argumentation könne nicht das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) entgegengehalten werden, in dem der Gerichtshof einen Kausalzusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe, die dem Erzeuger in Form eines garantierten Übernahmepreises gewährt werde, und dem Verkaufspreis aufgrund der Zwischenschaltung des Monopols verneint habe. Diese Überlegung greife jedoch nicht ein, weil die von der Beihilfe begünstigten selbst vermarktenden Kornbrenner unmittelbar Zugang zum Markt hätten und die ihnen gewährte Beihilfe auch entscheidend den Marktpreis bestimme. Im übrigen sei die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle eine privatrechtlich organisierte Vermarktungsgesellschaft, die dem Branntweinmonopol nicht gleichgestellt werden könne.
Die vierte Unterfrage gehe dahin, ob importierte Branntweinerzeugnisse im Vergleich zu inländischen ablieferungspflichtigen Branntweinen diskriminiert seien, wenn bei der Berechnung der Abgabenbelastung für importierte Branntweinerzeugnisse (§ 152) die tatsächliche Senkung des regelmäßigen Branntweinverkaufspreises um 150 DM nicht berücksichtigt werde, während inländische, an das Branntweinmonopol und die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abgelieferte Branntweine zu einem erheblich höheren Preis übernommen würden (zwischen 250 und 550 DM), als sie anschließend verkauft würden (183 DM). Dazu trägt die Firma Kupferberg vor, mit der Senkung des regelmäßigen Verkaufspreises von 1833 DM auf 1683 DM unter gleichzeitiger Beibehaltung des Übernahmepreises habe die Monopolverwaltung im fraglichen Zeitraum in Wirklichkeit auf die Berechnung der Steuer für inländische Branntweine in Höhe von 150 DM verzichtet, nach außen hin jedoch eine Gestaltung vorgenommen, mit der der Anschein erweckt werde, als beziehe sich die Senkung nicht auf den Steuersatz, sondern auf den im regelmäßigen Verkaufspreis enthaltenen Warenpreis.
Für die Beurteilung im Rahmen der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag müsse der regelmäßige Verkaufspreis als eine aus der Branntweinsteuer und dem Warenpreis bestehende Einheit angesehen werden. Werde dieser einheitliche Preis bei gleichbleibendem Übernahmepreis gesenkt, so könne sich die Senkung nur auf die Steuer beziehen. Denn in Höhe der Senkung von 150 DM werde die Monopolverwaltung defizitär, und dieses Defizit müsse durch eine Beihilfe ausgeglichen werden. Daraus ergebe sich eine mittelbare Höherbelastung importierter Branntweinerzeugnisse.
Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß sich die Herabsetzung des Verkaufspreises nicht auf den Steueranteil, sondern auf den Warenpreis beziehe, greife im vorliegenden Fall die Überlegung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe) nicht ein. Denn im fraglichen Zeitraum sei der Endverkaufspreis vom Monopol nicht autonom aus verkaufspolitischen Erwägungen bestimmt worden, da dem Monopol dafür überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Diese Ausführungen zeigten, daß unabhängig von Fragen der Gleichartigkeit und der Vergleichbarkeit die Erhebung eines Monopolausgleichs auf importierte Branntweinerzeugnisse in Höhe eines 1430 DM/hl W übersteigenden Betrags gegen die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie die Artikel 3 bzw. 21 der Freihandelsabkommen verstoße.
Die Frage des Finanzgerichts sei daher wie folgt zu beantworten :
Die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens EWG—Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens EWG—Portugal sind dahin auszulegen, daß importierte Branntweine diskriminiert sind, wenn die zuständigen nationalen Instanzen die für importierte Erzeugnisse geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften gegen ihren Wortlaut und die tatsächliche Praxis (hier: Senkung des regelmäßigen Verkaufspreises) in einer Weise auslegen und anwenden, die zu einer ungünstigeren Behandlung führt.
Auch bei einem Vergleich der Belastung importierter Erzeugnisse mit der Abgabenbelastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse müssen kraft Gemeinschaftsrechts die für die inländischen Erzeugnisse geltenden Erhebungsnormen entsprechend ihrem Wortlaut und dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (hier: Senkung des regelmäßigen Verkaufspreises um 150 DM/hl W) ausgelegt und angewandt werden.
Die Firma Kupferberg erklärt schließlich, daß sie davon absehe, eine mögliche Beantwortung der Frage des Finanzgerichts auch für den Fall vorzuschlagen, daß der Gerichtshof letztlich auf einen Belastungsvergleich der importierten Branntweinerzeugnisse mit den inländischen Branntweinerzeugnissen der selbst vermarktenden Kornbrenner und/oder der ablieferungspflichtigen Branntweine abstelle.
Die Kommission trägt vor, die Vorlagefrage des Finanzgerichts sei zwar so gefaßt, daß sie eine konkrete Entscheidung über die Höhe der Verbrauchsteuer verlange, die für die von der Firma Kupferberg in den freien Verkehr überführten Erzeugnisse zu zahlen sei. Gleichwohl sei die Frage zulässig, da sie eine auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beschränkte Antwort des Gerichtshofes zulasse.
Streitig sei vor dem Finanzgericht, ob die Firma Kupferberg nach Gemeinschaftsrecht verlangen könne, daß Branntweinerzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat mit einem Monopolausgleich von 1430 DM/hl W anstelle von 1500 DM/hl W belastet würden. Es erscheine zweckmäßig, bei der Behandlung der Vorlagefrage zunächst auf die Problematik in bezug auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten (Tarifstelle 22.09 C des G2T) unter dem Gesichtspunkt von Artikel 95 und Artikel 37 EWG-Vertrag und sodann in bezug auf Erzeugnisse aus Spanien und Portugal (Tarifstelle 22.05 C III) unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 bzw. Artikel 21 der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Portugal sowie Spanien einzugehen.
Die Kommission weist vor dem Eintritt in die Sachprüfung darauf hin, daß der Ausgangsrechtsstreit sich auf eine besondere Situation beziehe, die vor der Umformung des deutschen Branntweinmonopols für einen kurzen Zeitraum bestanden habe. Dieser Zeitraum habe am 23. Februar 1976 begonnen, als zum einen die Monopolverwaltung den Branntweinverkaufspreis herabgesetzt und zum anderen der Bundesfinanzminister den tatsächlich angewendeten Monopolausgleich festgesetzt habe, ohne auf die Berechnungsgrundlagen des Branntweinmonopol-Gesetzes zurückzugreifen. Er sei am 18. März 1976 zu Ende gegangen, als das Gesetz zur Änderung des Branntweinmonopol-Gesetzes vom 2. Mai 1976 in Kraft getreten und die Steuerbelastung für Branntweine angehoben worden sei.
Beurteilung nach den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag
1. Artikel 95 EWG-Vertrag
a) In dem entscheidungserheblichen Zeitraum seien die eingeführten Erzeugnisse mit einem Monopolausgleich von 1500 DM/hl W belastet gewesen. In derselben Höhe seien gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugnisse besteuert worden, und zwar vom Monopol verkaufter Branntwein, der der Branntweinsteuer unterlegen habe, ebenso wie nicht abgelieferter Branntwein, für den der Branntweinaufschlag erhoben worden sei.
Da die Verbrauchsteuer auf Branntwein — vorbehaltlich der weiteren Ausführungen — in allen drei Fällen die gleiche gewesen sei, nämlich 1500 DM/hl W, sei die Steuer auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höher gewesen als die Steuer, die für gleichartige inländische Erzeugnisse erhoben worden sei. Da somit die Anforderungen des Artikels 95 berücksichtigt seien, stehe der Firma Kupferberg kein Anspruch darauf zu, daß dieser Betrag auf 1430 DM/hl W ermäßigt werde.
b) Die Firma Kupferberg behaupte allerdings, daß unter Berücksichtigung der Herabsetzung des Verkaufspreises von 1833 DM/hl W auf 1683 DM/hl W der Satz des Monopolausgleichs nach den Vorschriften des Branntweinmonopol-Gesetzes auf 1430 DM/hl W anstelle von 1500 DM/hl W hätte festgesetzt werden müssen. Bei einer Prüfung nach Gemeinschaftsrecht müsse es jedoch unerheblich sein, ob nach nationalem deutschem Recht der herabgesetzte Kaufpreis für die Berechnungsweise nach § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes als regelmäßiger Verkaufspreis einzusetzen sei. Es könne nur darauf ankommen, ob die effektive Steuerbelastung, d. h. der tatsächlich angewendete Steuersatz, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Rechtssache 86/78, Peureux, Sig. 1979, S. 897) und vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Hansen III, Slg. 1981, S. 1165) erklärt die Kommission, Artikel 95 EWG-Vertrag schließe es zwar nicht aus, daß aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse steuerlich besser behandelt würden als inländische Erzeugnisse, verlange diese Besserstellung aber nicht, sondern verbiete nur eine höhere Belastung eingeführter Erzeugnisse.
Was den im vorliegenden Fall tatsächlich angewendeten Steuersatz anbelange, so sei der Satz von 1500 DM/hl W vom Bundesfinanzminister in seinem Schnellbrief vom 23. März 1976 ohne Rückgriff auf die Berechnungsweise nach § 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes festgesetzt worden.
c) Die Firma Kupferberg habe anscheinend Zweifel an der Höhe der Steuer, die auf inländischen, vom Monopol verkauften Branntwein tatsächlich erhoben worden sei. Die Tatsache, daß sich aus der Herabsetzung des vom Monopol tatsächlich praktizierten Verkaufspreises (1683 DM/hl W) unter Berücksichtigung des unveränderten Grundpreises (253 DM/hl W) im Verhältnis zur Steuer (1500 DM/hl W) rechnerisch ein Negativbetrag (hier: 1430 DM/hl W) ergebe, besage jedoch keineswegs, daß die Monopolverwaltung damit von der Verpflichtung, die Branntweinsteuer in voller Höhe zu erheben und abzuführen, teilweise entbunden worden wäre. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Monopolverwaltung nach wie vor die Steuer ordnungsgemäß nach § 84 des Branntweinmonopol-Gesetzes erhoben und gemäß § 86 an die Bundeskasse abgeführt habe.
d) Sollte sich jedoch herausstellen, daß entgegen der Annahme der Kommission der vom Monopol verkaufte Branntwein tatsächlich mit einer geringeren Branntweinsteuer belastet worden sei, weil dem Monopol die Erhebung und Abführung der Steuer teilweise erlassen worden sei, so würde das Problem in einem anderen Licht erscheinen. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise würde diese Minderbelastung in Höhe von 70 DM nur einen vorweggenommenen Ausgleich der dem Monopol entstandenen Verluste darstellen, der nicht anhand von Artikel 95 EWG-Vertrag, sondern unter Beihilfeaspekten im Hinblick auf Artikel 37 beurteilt werden müßte. Da der Verlustausgleich auf jeden Fall aus Steuermitteln erfolge, würde es recht gekünstelt erscheinen, wenn man danach differenzieren wollte, ob die abzuführende Steuer sofort vermindert werde, oder ob sie zunächst in voller Höhe an die Bundeskasse abgeführt und dann durch einen aus allgemeinen Steuermitteln erfolgenden Verlustausgleich teilweise kompensiert werde.
Selbst wenn dieser Beurteilung nicht gefolgt werde, müsse festgestellt werden, ob Artikel 95 speziell im Hinblick auf die von der Firma Kupferberg in den freien Verkehr überführten Spirituosen verletzt sei. Dabei sei folgendes zu berücksichtigen:
Whisky, Genever, Armagnac und Pruneaux seien gebrannte Spirituosen, die mit dem von der Monopolverwaltung verkauften Alkohol als solchem nicht vergleichbar seien. Gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 seien auf dem deutschen Markt nur solche Erzeugnisse, die gar nicht der Ablieferungspflicht an das Monopol unterlägen, wie etwa Kornbranntwein der verschiedensten Arten (z. B. Steinhäger) und Obstbranntweine. Diese Spirituosen unterlägen dem Branntweinaufschlag, der (abgesehen von spezifischen Verminderungen und Erhöhungen — dazu unten e) 1500 DM/hl W betragen habe, also mit der auf die gleichartigen eingeführten Erzeugnisse erhobenen Steuer identisch gewesen sei. Die etwaige Verminderung des Monopolausgleichs in Höhe von 70 DM habe daher für diese Erzeugnisse keine Rolle gespielt.
Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Monopolalkohol durch die geschilderte Preispolitik des Monopols unter Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 im Verhältnis zu den genannten vier Spirituosen auch nur mittelbar geschützt worden wäre.
Etwas anderes könnte nur hinsichtlich des aus den Niederlanden eingeführten Likörs gelten, da dieser wie auch in Deutschland unter Verwendung von Alkohol hergestellt werde. Für den Fall, daß Monopolalkohol zur Herstellung von Likör verwendet werden sollte, käme deutscher Likör unter Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 in den Genuß einer steuerlichen Präferenz von 70 DM/hl W.
e) Schließlich sei der Hinweis angebracht — obwohl dies nicht Gegenstand der Vorlagefrage sei —, daß den Erfordernissen des Artikels 95 EWG-Vertrag nur dann Genüge getan werde, wenn die eingeführten Erzeugnisse ohne Diskriminierung in den Genuß der Steuervergünstigungen nach dem Branntweinmonopol-Gesetz, insbesondere nach den §§ 79 und 79 a, kommen könnten, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe insoweit dem Finanzgericht, nachdem es zuvor die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachgeholt habe, die für seine Entscheidung notwendigen Hinweise.
2. Artikel37EWG-Vertrag
a) Die Kommission stellt unter Ausklammerung der besonderen Ausführungen zu den ermäßigten Steuersätzen gemäß §§ 79 und 79 a des Branntweinmonopol-Gesetzes fest, die im vorliegenden Fall tatsächlich erhobenen Verbrauchsteuern belasteten eingeführte Branntweinerzeugnisse und einheimische Erzeugnisse in gleicher Weise, so daß keine Diskriminierung in den Versorgungsund Absatzbedingungen im Sinne von Artikel 37 vorliege.
b) Obwohl das Finanzgericht nicht danach gefragt habe, inwieweit die tatsächliche Herabsetzung des Verkaufspreises von 1833 DM/hl W auf 1683 DM/hl W und der damit offenbar für das Monopol einhergehende Verlust als solche nach Artikel 37 relevant seien, müsse auf diese Frage eingegangen werden, da sie mit den steuerlichen Aspekten des Falles in einem gewissen Zusammenhang stehe und auch von der Firma Kupferberg aufgeworfen worden sei.
Bei dieser Herabsetzung handele es sich nicht um eine dem Staatsmonopol eigentümliche Maßnahme, sondern um ein wettbewerbswirtschaftliches Handeln.
Allerdings stelle sich die Frage, inwieweit das deutsche Branntweinmonopol aufgrund der tatsächlichen Herabsetzung des Verkaufspreises unter Beibehaltung des Grundpreises zugunsten der inländischen Erzeuger ein System von Beihilfen enthalte, das gemäß Artikel 92 und Artikel 37 EWG-Vertrag erheblich sei. Diese Frage sei in dem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) bereits beantwortet worden. Damals habe der Gerichtshof entschieden :
Artikel 37 des Vertrages [ist] gegenüber den Artikeln 92 und 93 des Vertrages insofern als Sondervorschrift anzusehen ..., als staatliche Maßnahmen, die mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch ein staatliches Handelsmonopol zusammenhängen, auch dann nach Artikel 37 zu beurteilen sind, wenn damit die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der von dem Monopol betroffenen Erzeuger verbunden ist.
Es ist mit Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar, wenn ein staatliches Handelsmonopol ein Erzeugnis wie Branntwein mit Hilfe öffentlicher Mittel zu einem Verkaufspreis vermarktet, der im Vergleich zu dem Preis vor Steuern von Branntwein vergleichbarer Qualität, der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, anomal niedrig ist.
Der vom Monopol ab 23. Februar 1976 tatsächlich angewendete regelmäßige Verkaufspreis von 1683 DM/hl W habe den Erfordernissen des Marktes entsprochen, wie er sich aus den Preisen, zu denen Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten angeboten worden sei, ergeben habe. Folglich könne nicht von anomal niedrigen Verkaufspreisen des Monopols gesprochen werden. Eim Importeur könne daher nicht unter Berufung auf Artikel 37 und die Anpassung des Verkaufspreises des Monopols eine Herabsetzung der Einfuhrabgabe um 70 DM/hl W verlangen.
Die Firma Kupferberg versuche mit folgender Argumentation zu einer anderen als der aus dem Urteil Hansen II folgenden Lösung zu kommen: In dem Zeitraum vom 23. Februar bis 18. März 1976 seien die höheren Ankaufspreise der Monopolverwaltung durch keine Beihilfe abgesichert gewesen, so daß die Monopolverwaltung zwecks Vermeidung eines Konkurses gezwungen gewesen sei, die bei ihr entstehende und von ihr abzuführende Branntweinsteuer um die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkaufspreis (d. h. um 70 DM) zu kürzen; zwischen Übernahme und Verkauf der Ware bestehe deshalb ein enger und unmittelbarer Zusammenhang. Dazu bemerkt die Kommission, wenn die Annahme einer Steuerverkürzung nicht zutreffe, lasse sich unmöglich ein Kausalzusammenhang zwischen Übernahmepreis und Verkaufspreis feststellen. Aber auch wenn diese Annahme richtig sein sollte, würde sich an der rechtlichen Betrachtung nichts ändern. Die Steuerverkürzung wäre in wirtschaftlicher Hinsicht nicht anders zu bewerten als eine vorweggenommene Verlustkompensation, also eine Verkaufspraxis des Monopols, auf die die vorstehend zitierten Ausführungen des Gerichtshofes anwendbar wären. Der auf 1683 DM/hl W gesenkte Verkaufspreis beeinträchtige keineswegs die Chancengleichheit des eingeführten Branntweins. Vielmehr wäre die Chancengleichheit des einheimischen Branntweins beeinträchtigt, wenn die Steuer auf den eingeführten Branntwein, wie es die Firma Kupferberg verlange, noch um 70 DM/hl W gesenkt werden müßte.
Schließlich könne auch nicht dahin gehend argumentiert werden, daß die auf eingeführten Branntwein erhobene Steuer (Monopolausgleich) mit zur Finanzierung der durch die garantierten Übernahmepreise beim Monopol entstehenden Verluste verwendet werde und unter diesem Finanzierungsaspekt gegen Artikel 95 verstoße. Denn es fehle an jedem erkennbaren Kausalzusammenhang, an jeder fiskalischen Zweckbindung zwischen der erhobenen Steuer und der Finanzierung der dem Erzeuger garantierten Übernahmepreise. Durch die Zwischenschaltung des Monopols sei dieser Kausalzusammenhang auf jeden Fall unterbrochen, und die Finanzierung der Übernahmepreise erfolge im Ergebnis immer zu Lasten des Bundeshaushalts.
Als Ergebnis dieser Überlegungen stehe fest, daß während des hier maßgeblichen Zeitraums die Anwendung einer Abgabe auf eingeführten Branntwein (Monopolausgleich) in gleicher Höhe wie die Branntweinsteuer (1500 DM/hl W) weder gegen Artikel 95 noch gegen Artikel 37 EWG-Vertrag verstoße.
Beurteilung nach den Abkommen
Unter Hinweis auf den Wortlaut von Artikel 21 des Abkommens mit Portugal (nachstehend: Port.-Abk.) und von Artikel 3 des Abkommens mit Spanien (nachstehend: Sp.-Abk.) sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1982 (Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, S. 3641) trägt die Kommission vor, die in Rede stehenden Erzeugnisse — Portwein und Sherry — fielen in den jeweiligen Geltungsbereich dieser Bestimmungen. Da der Gerichtshof in diesem Urteil Artikel 21 Port.-Abk. unmittelbare Wirkung zuerkannt habe, müsse man hinsichtlich des Artikels 3 Sp.-Abk. unter Berücksichtigung seines Wortlauts sowie der Struktur und Zielsetzung des Abkommens mit Spanien zum gleichen Ergebnis gelangen. Allerdings gelte auch für diesen Artikel, was der Gerichtshof einschränkend zu Artikel 21 Port.-Abk. bemerkt habe, nämlich daß dessen Auslegung nicht einfach der des Artikels 95 EWG-Vertrag folgen dürfe, sondern daß er im Rahmen des durch das Abkommen errichteten Freihandelssystems auszulegen sei; dies müsse um so mehr für Artikel 3 Sp.-Abk. gelten, als das durch dieses Abkommen errichtete System insgesamt schwächer ausgebaut sei als das System des Abkommens mit Portugal.
Was Artikel 37 EWG-Vertrag betreffe, so enthielten die in Rede stehenden Abkommen keine diesem Artikel vergleichbare Bestimmung. Artikel 3 Sp.-Abk. und Artikel 21 Port.-Abk. verfolgten den gleichen Zweck wie Artikel 95 EWG-Vertrag, gingen aber in ihrer Tragweite (Verbotseffekt) infolge der im Verhältnis zum EWG-Vertrag beschränkteren Zielsetzung dieser Abkommen weniger weit als Artikel 95. Wenn also schon ein Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag nicht vorliege, komme erst recht kein Verstoß gegen diese Bestimmungen in Frage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf ihre Ausführungen zu Artikel 95, die mutatis mutandis auch auf die Abkommensvorschriften zuträfen.
Unabhängig davon scheide ein Verstoß gegen diese Bestimmungen aber auch angesichts des vorliegenden konkreten Sachverhalts aus. Dazu trägt die Kommission folgendes vor:
1) Sherry und Portwein seien Likörweine im Sinne der Definition in der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1). Ein wesentliches Qualitätsmerkmal dieser Weine sei, daß sie nur durch Zusatz von Destillaten oder Konzentraten aus Wein hergestellt werden dürften; dadurch solle verhindert werden, daß unter der Bezeichnung Likörwein auch andere branntweinhaltige Mischerzeugnisse produziert würden. Dieses gemeinschaftsrechtliche Erfordernis entspreche auch den gesetzlichen Vorschriften in Spanien und Portugal.
2) Der von der Monopolverwaltung um 150 DM/hl W verbilligt verkaufte Monopolsprit sei nicht aus Wein hergestellt gewesen, da aus Wein gebrannter Alkohol nach § 76 des Branntweinmonopol-Gesetzes gar nicht zu den ablieferungspflichtigen Erzeugnissen gehöre. Die in Rede stehenden Erzeugnisse kämen daher keinesfalls in den Genuß der hier fraglichen (angeblichen) steuerlichen Vorzugsbehandlung, denn es habe in der Bundesrepublik Deutschland, um mit den Worten des Urteils Kupferberg zu sprechen, kein vergleichbares Erzeugnis (im Sinne der Abkommensvorschriften) gegeben, dem die Ermäßigung tatsächlich hätte zugute kommen können.
3) Abgesehen davon müsse eine Gleichartigkeit in bezug auf irgendwelche inländischen alkoholischen Kunsterzeugnisse wie z. B. Wermutwein verneint werden — selbst wenn sie im deutschen Recht als Likörweine definiert seien —, die mit Hilfe von nicht aus Wein hergestelltem Alkohol aufgesprittet würden. Angesichts der spezifischen Qualitätsanforderungen von Portwein und Sherry könne insoweit nicht mehr von gleichartigen Erzeugnissen gesprochen werden. Das Erfordernis der Gleichartigkeit im Sinne der Abkommen müsse eng verstanden werden und dürfe nicht Gegenstand einer flexiblen Auslegung sein. Wenn dieser Begriff im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag flexibel ausgelegt werde, so geschehe dies im Hinblick auf die Notwendigkeit einer vollkommenen Wettbewerbsgleichheit im innergemeinschaftlichen Bereich, während die Abkommen eine viel beschränktere Tragweite hätten als der EWG-Vertrag.
Sherry und Portwein seien daher den in der Bundesrepublik hergestellten alkoholischen Erzeugnissen, denen nicht aus Wein gewonnener Alkohol zugesetzt worden sei, nicht gleichartig. Sie stünden allenfalls mit diesen Erzeugnissen teilweise im Wettbewerb. Da es in keinem der beiden Abkommen eine dem Artikel 95 Absatz 2 vergleichbare Vorschrift gebe, scheide jedoch ein Verstoß in dieser Hinsicht aus.
3. Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Oktober 1984 haben die Firma Kupferberg, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, und die Kommission der EG, vertreten durch F.-W. Albrecht, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. November 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1983, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. November 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie des Artikels 3 des Abkommens zwischen der EWG und Spanien vom 29. Juni 1970 (ABl. L 182, S. 1) und des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 (ABl. L 301, S. 164) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits darüber, ob der Monopolausgleich, den das Hauptzollamt Mainz für die von der Firma Kupferberg, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, eingeführten und in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. bis 17. März 1976 in den freien Verkehr überführten Branntweine aus Großbritannien (Whisky), den Niederlanden (Genever und Likör), Frankreich (Armagnac und Pruneaux), Spanien (Sherry) sowie Portugal (Portwein) erhoben hat, in seiner Höhe mit den vorstehend genannten Bestimmungen vereinbar ist.
3 Nach dem deutschen Branntweinmonopol-Gesetz vom 8. April 1922 — in seiner Fassung vor Erlaß des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1976 — unterliegt Branntwein, wie der Gerichtshof bereits in mehreren Urteilen dargelegt hat, einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird:
a) Branntwein, den die Monopolverwaltung verwertet, unterliegt gemäß § 84 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes der Branntweinsteuer.
b) Für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht gegenüber dem Monopol ausgenommen ist (bestimmte Korn- und Obstbranntweine) oder entgegen dieser Pflicht nicht abgeliefert wird, ist nach § 78 der Branntweinaufschlag zu zahlen. Dieser Aufschlag besteht in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis für Monopolbranntwein und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Monopolverwaltung durch die Nichtübernahme dieses Branntweins erspart. Nach § 79 Absätze 2 bis 8 und § 79 a wird der Branntweinaufschlag unter bestimmten Voraussetzungen vermindert oder erhöht, und zwar insbesondere nach Kriterien des Brennereityps, der erzeugten Mengen und des verwendeten Rohstoffs. Der Branntweinaufschlag ist im allgemeinen immer höher als die Branntweinsteuer; der Unterschiedsbetrag stellt die sogenannte Aufschlagspitze dar.
c) Eingeführter Branntwein unterliegt gemäß § 151 Absatz 1 des Branntweinmonopols dem Monopolausgleich. Dieser Ausgleich wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Branntweinaufschlag, allerdings ohne Abzug des Durchschnittsbetrags der Kosten, die die Monopolverwaltung erspart, denn gemäß § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes besteht der Monopolausgleich ... in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis. Der die Branntweinsteuer übersteigende Betrag des Monopolausgleichs stellt die sogenannte Monopolausgleichspitze dar.
4 In der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 wurde der Monopolausgleich für die von der Firma Kupferberg eingeführten Erzeugnisse (aufgrund eines Schnellbriefs des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1976) auf 1500 DM/hl Weingeist (hl W) festgesetzt; dieser Betrag entsprach dem damals geltenden Branntweinsteuersatz. Dagegen erhob die Firma Kupferberg beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage. Sie machte geltend, gemäß § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes und in Anbetracht dessen, daß der von der Monopolverwaltung zwischen dem 1. und 17. März 1976 tatsächlich angewendete regelmäßige Branntweinverkaufspreis von 1833 DM/hl W auf 1683 DM/hl W gesenkt worden sei, hätte der Monopolausgleich auf 1430 DM/hl W, d. h. in Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlich praktizierten Verkaufspreis und dem sich seinerzeit auf 253 DM/hl W belaufenden Branntweingrundpreis, festgesetzt werden müssen.
5 Mit Urteil vom 13. Februar 1978 gab das Finanzgericht der Klage statt. Auf die Revision des Hauptzollamts hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. August 1980 die Vorentscheidung mit der Begründung auf, der ab 23. Februar 1976 tatsächlich angewendete Verkaufspreis von 1683 DM/hl W sei nicht der regelmäßige Branntweinverkaufspreis im Sinne von § 152 des Branntweinmonopol-Gesetzes. Regelmäßiger Verkaufspreis sei nach wie vor der ordnungsgemäß festgesetzte und im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 19. September 1975 bekanntgemachte Preis in Höhe von 1833 DM/hl W gewesen. Nach der Berechnungsformel des § 152 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes ergebe sich für die eingeführten Waren ein Monopolausgleich von 1580 DM/hl W. Das Hauptzollamt habe in seinem Steuerbescheid die deutsche Regelung allerdings nur eingeschränkt angewendet, da es den Monopolausgleich auf 1500 DM/hl W festgesetzt und damit den als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teil des Monopolausgleichs nicht erhoben habe. Unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands sei aber die Erhebung eines Monopolausgleichs von 1500 DM/hl W, wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen, nach deutschem Recht zulässig gewesen.
6 Der Bundesfinanzhof stellte jedoch fest, daß das Finanzgericht in seinem Urteil nicht die Frage geprüft habe, ob die Erhebung eines den Betrag von 1430 DM/hl W übersteigenden Monopolausgleichs mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag unvereinbar sei. Der Steuerbescheid könne allenfalls Artikel 95 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens EWG—Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens EWG—Portugal verletzen, sofern das Finanzgericht, das insoweit die tatsächlichen Feststellungen nachholen müsse, zu dem Ergebnis komme, daß den eingeführten Erzeugnissen vergleichbarer inländischer ablieferungsfreier Branntwein in den Genuß der Vergünstigungen der §§ 79 Absatz 2 und 79 a des Branntweinmonopol-Gesetzes gekommen sei.
7 Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses kam zu der Ansicht, der Bundesfinanzhof habe sich nicht dazu geäußert, ob die von der Monopolverwaltung wegen des Preiswettbewerbs von Seiten eingeführter Branntweine vorgenommene Reduzierung des tatsächlichen Branntweinverkaufspreises um 150 DM/hl W und die gleichzeitige Beibehaltung des alten Verkaufspreises für die Berechnung des Monopolausgleichs für eingeführte Branntweine mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen mit Spanien und Portugal vereinbar seien.
8 Um dieses Problem lösen zu können, hat das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 des Abkommens vom 29. Juni 1970 zwischen der EWG und Spanien und Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik dahin auszulegen, daß sich ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Spanien und Portugal vor einem nationalen Gericht auf die genannten Vorschriften berufen kann, weil die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ihren Branntweinverkaufspreis in der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 von 1833 DM je hl Weingeist um 150 DM auf 1683 DM je hl Weingeist senkte, für die Berechnung des Monopolausgleichs für importierte Branntweine aber in derselben Zeit den Verkaufspreis von 1833 DM je hl Weingeist beibehielt?
9 Diese Frage besteht aus zwei Teilen. Der erste bezieht sich darauf, ob die tatsächliche Senkung des Verkaufspreises für den von der Monopolverwaltung abgegebenen Branntwein bei gleichzeitiger Beibehaltung des alten Branntweinverkaufspreises für die Berechnung des Monopolausgleichs für eingeführte Erzeugnisse mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag vereinbar ist. Im zweiten Teil geht es darum, ob diese Praxis mit den Artikel 95 EWG-Vertrag entsprechenden Bestimmungen der Abkommen mit Spanien und Portugal im Einklang steht.
Zum ersten Teil der Frage
10 Die Firma Kupferberg trägt vor, in der Zeit vom 23. Februar bis 17. März 1976 seien eingeführte Branntweine im Sinne der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag diskriminiert worden, da in diesem Zeitraum § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopol-Gesetzes, der die Berechnung des Monopolausgleichs für diese Branntweine regele, entgegen seinem Wortlaut ausgelegt und angewendet worden sei. Diese Auslegung habe dazu geführt, daß eingeführte Erzeugnisse auf der Grundlage des regelmäßigen Verkaufspreises für Monopolbranntwein mit 1580 DM/hl W belastet worden seien, während die Belastung, wenn man von dem tatsächlich angewendeten Verkaufspreis ausgehe, nur 1430 DM/hl W betrage. Das Monopol hätte den Branntwein nur mit Verlust verkaufen können, wenn die Steuer auf Monopolbranntwein in gleicher Höhe wie die Steuer auf eingeführte Branntweine erhoben worden wäre; daraus sei zu schließen, daß auf Monopolbranntwein ein niedrigerer Steuersatz angewendet worden sei als auf eingeführten Branntwein.
Zu Artikel 95 EWG-Vertrag
11 Wie die Kommission bemerkt, ist der Umstand, daß auf eingeführte Branntweine während des in Rede stehenden Zeitraums eine niedrigere Steuer hätte erhoben werden können, wenn der von der Monopolverwaltung angewendete reduzierte Verkaufspreis als regelmäßiger Verkaufspreis angesehen worden wäre, im Hinblick auf Artikel 95 EWG-Vertrag ohne Bedeutung, wenn der während des fraglichen Zeitraums auf eingeführte Erzeugnisse tatsächlich angewendete Steuersatz weder unmittelbar noch mittelbar höher war als die Steuer, die auf gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugnisse tatsächlich erhoben wurde.
12 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß — wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, Slg. 1981, S. 1165) entschieden hat — ein eingeführtes Erzeugnis zwar nach Artikel 95 tatsächlich in den Genuß derselben steuerlichen Behandlung kommen können muß wie ein gleichartiges inländisches Erzeugnis, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen.
13 Im übrigen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und zu prüfen, ob eingeführte Branntweine und entsprechende inländische Branntweine während des fraglichen Zeitraums tatsächlich und allgemein in Anwendung insbesondere des Schnellbriefs des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1976 mit gleich hohen Abgaben oder aber mit Abgaben unterschiedlicher Höhe belegt worden sind. Die Bundesregierung hat übrigens auf die Frage des Gerichtshofes erklärt, das Monopol habe während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums die Steuer zu demselben Satz abgeführt, wie er auf aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine angewendet worden sei.
Zu Årtikel 3 7 EWG- Vertrag
14 Das nationale Gericht hat die Frage zu Artikel 37 EWG-Vertrag gestellt, um beurteilen zu können, ob die Senkung des von der Monopolverwaltung tatsächlich praktizierten Verkaufspreises von 1833 DM/hl W auf 1683 DM/hl W mit dieser Bestimmung zu vereinbaren ist.
15 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, S. 935) bereits entschieden hat, kann eine solche Maßnahme, wenn sie durch Gründe veranlaßt wird, die mit der Verkaufspraxis des Monopols zusammenhängen, an sich nicht beanstandet werden, es sei denn, ihre Durchführung beeinträchtigt die gebotene Chancengleichheit für eingeführte Erzeugnisse, indem mit Hilfe öffentlicher Mittel für den im Inland erzeugten Branntwein ein Verkaufspreis festgesetzt wird, der im Vergleich zu dem Preis vor Steuern des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Branntweins vergleichbarer Qualität anomal niedrig ist.
16 In diesem Zusammenhang ist allein ausschlaggebend, daß mit der Preissenkung das Ziel verfolgt wurde, Monopolbranntweine gegenüber eingeführten Erzeugnissen wieder wettbewerbsfähig zu machen. Mit der Kommission ist davon auszugehen, daß es sich insoweit nicht um eine dem Staatsmonopol eigentümliche Maßnahme, sondern um eine durch die Erfordernisse des Wettbewerbs veranlaßte wirtschaftliche Maßnahme handelt. Soweit diese Preissenkung mit Hilfe öffentlicher Mittel erfolgte, wurde diese Beihilfe, die gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag überprüft werden kann, ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet, die der Ansicht war, es handele sich um eine kurzfristige Übergangsmaßnahme, und daher keinen grundsätzlichen Einwand erhob.
Zum zweiten Teil der Frage
Zu Artikel 21 des Abkommens EWG — Portugal
17 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, S. 3641) festgestellt hat, ist Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal ebenso wie auch Artikel 95 EWG-Vertrag auf die Beseitigung steuerlicher Diskriminierungen gerichtet. Aus dem Wortlaut des Artikels 21 läßt sich daher keineswegs die Verpflichtung der Vertragsparteien herleiten, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen.
18 Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens begründet für die Vertragsparteien lediglich eine Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, die von der Feststellung der Gleichartigkeit der betreffenden Erzeugnisse abhängt. Hiernach ist der Umstand, daß in einem bestimmten Zeitraum die Herabsetzung des von der Monopolverwaltung praktizierten Verkaufspreises, wenn sie bei der Berechnung des Monopolausgleichs berücksichtigt worden wäre, eine niedrigere Besteuerung eingeführter Branntweine ermöglicht hätte, ohne Bedeutung, wenn auf eingeführte Erzeugnisse während dieses Zeitraums tatsächlich kein höherer Steuersatz angewendet wurde als auf vergleichbare inländische Erzeugnisse.
19 Der Begriff der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens bedeutet in der Auslegung, die der Gerichtshof ihm gegeben hat, daß die betreffenden Erzeugnisse sowohl in ihrer Herstellungsart als auch in ihren wesentlichen Eigenschaften einander gleichen. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die eingeführten Branntweine in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich in gleicher Höhe besteuert wurden wie ihnen vergleichbare Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Zu Artikel 3 des Abkommens EWG — Spanien
20 Da Artikel 3 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien den gleichen Wortlaut hat wie Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens mit Portugal und beide Abkommen sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung miteinander vergleichbar sind, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für Artikel 3.
21 Die Vorlagefrage ist somit in ihren beiden Teilen wie folgt zu beantworten: Die Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag sowie Artikel 21 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal und Artikel 3 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien sind dahin auszulegen, daß sie der während eines bestimmten Zeitraums vorgenommenen Senkung des Verkaufspreises für den von der Monopolverwaltung abgegebenen Branntwein nicht entgegenstehen, wenn auf eingeführte Erzeugnisse während dieses Zeitraums tatsächlich kein höherer Steuersatz angewandt wurde als auf entsprechende inländische Erzeugnisse.
Kosten
22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
23 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 6. Oktober 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag sowie Artikel 21 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal und Artikel 3 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien sind dahin auszulegen, daß sie der während eines bestimmten Zeitraums vorgenommenen Senkung des Verkaufspreises für den von der Monopolverwaltung abgegebenen Branntwein nicht entgegenstehen, wenn auf eingeführte Erzeugnisse während dieses Zeitraums tatsächlich kein höherer Steuersatz angewendet wurde als auf entsprechende inländische Erzeugnisse.