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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1984 – C-147/83

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:385

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 11. Dezember 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. Die wichtigsten Fakten

Die Klägerin, die Firma Binderer, importiert und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Weine aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern. Seit langer Zeit ist sie vor allem auf die Einfuhr von Weinen aus Ungarn und Jugoslawien spezialisiert; auf ihre Rechnung gehen unter anderem 65 % der Einfuhren aus Ungarn. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin verwendeten Qualitätsbezeichnungen spätgelesen und ausgelesen als wörtliche Übersetzung der betreffenden ungarischen bzw. jugoslawischen Qualitätsangaben sowie die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Verbotsvorschriften der Kommission. Die Qualitätsbezeichnungen Spätlese und Auslese werden auch für österreichische und schweizerische Weine (und nur auf deutsch) verwendet, kommen aber vor allem in der Bundesrepublik Deutschland selbst vor. Während die Einfuhr der so bezeichneten Weine durch die Klägerin in den Jahren 1981 bis 1983 zwischen gut 16000 hl und gut 29000 hl (nur im Jahr 1982) pro Jahr betrugen, schwankte die Erzeugung dieser Weine in der Bundesrepublik Deutschland in den genannten Jahren 1981 bis 1983 zwischen 796000 hl (1982) und gut 890000 hl Spätlesen sowie zwischen mehr als 98000 hl und gut 151000 hl Auslesen (Antwort der Kommission vom 26. Oktober 1984 auf eine von mir in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage). Der Marktanteil der aus Ungarn und Jugoslawien eingeführten Spätlesen und Auslesen bewegte sich in den genannten Jahren zusammengenommen zwischen ungefähr 1 Vi % und gut 4 % der deutschen Erzeugung. Im Bereich der Wettbewerbspolitik der Kommission wäre ein derartiger Marktanteil als ein unter Wettbewerbsgesichtspunkten zu vernachlässigendes Bagatellproblem anzusehen, das die Wettbewerbsverhältnisse nicht spürbar beeinflussen kann und somit ein Tätigwerden der Kommission mit den damit für sie selbst und die betreffenden Unternehmen verbundenen Kosten nicht zu rechtfertigen vermag.

1.2. Die anzuwendenden Gemeinschafisvor-sckrifien

Für die Beurteilung des Rechtsstreits sind die folgenden Verordnungsvorschriften von Bedeutung:

Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. 1979, L 54, S. 99) muß das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung ... eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 dieser Verordnung können in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Etikettierung von Weinen (die die Artikel 27 bis 34 der Verordnung bereits im einzelnen regeln) für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bezeichnung der eingeführten Erzeugnisse ... besondere Bedingungen vorgesehen werden, insbesondere über den geographischen Ursprung, eine gehobene Qualität, die Rebsorte und den Ab-füller. Nach Artikel 30 Absatz 7 sind zur Bezeichnung der eingeführten Erzeugnisse in der Etikettierung... die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Diese Bestimmung sieht außerdem in Unterabsatz 2 vor, daß die Angabe von Bezeichnungen nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c für eine gehobene Qualität bei eingeführten Weinen jedoch in einer der Amtssprachen des Ursprungsdrittlandes erfolgen muß, zusätzlich aber auch in einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen kann. Schließlich kann nach Artikel 30 Absatz 7 (und dies ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung) die Verwendung bestimmter Begriffe, die sich aus der Übersetzung der in Unterabsatz 2 aufgeführten Angaben ergeben, in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Artikel 43 der Verordnung enthält in Absatz 1 endlich den bedeutsamen allgemeinen Grundsatz, daß Bezeichnung und Aufmachung von in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnissen, einschließlich jeder Art von Werbung, ... nicht geeignet sein [dürfen], Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung hinsichtlich der in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben hervorzurufen. Wichtig sind davon im vorliegenden Fall vor allem die Angaben über eine gehobene Qualität im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und die im selben Absatz unter Buchstabe p angeführten Informationen zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, unter denen dieser Wein hergestellt worden ist. Aufgrund von Artikel 43 konnten nach meiner Meinung die zuständigen nationalen Behörden sowie Betroffene gegen die verwirrende Werbekampagne eines kleineren Mitbewerbers der Klägerin unmittelbar mit einer dagegen gerichteten individuellen Klage vorgehen.

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. 1981, L 106, S. 1) bestimmt folgendes: Eine im ersten Unterabsatz genannte Angabe über eine gehobene Qualität darf bei der Etikettierung eines eingeführten Weines nicht unter Verwendung eines der folgenden Begriffe ins Deutsche übersetzt werden:Qualitätswein mit Prädikat, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese. Da die im vorliegenden Fall bedeutsamen ungarischen und jugoslawischen Bezeichnungen, die den Ausdrücken Spätlese und Auslese entsprechen, von der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Ratsverordnung Nr. 355/79 anerkannt worden waren, ließ dieses Verbot die Möglichkeit einer anderen Übersetzung unberührt.

Nach der Veröffentlichung dieser Verordnung wandte sich die Klägerin dann auch an die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik und an die Kommission mit dem Vorschlag, die neue Verordnung einzuhalten und die betreffenden ungarischen bzw. jugoslawischen Ausdrücke wörtlich mit den Adjektiven spätgelesen und ausgelesen zu übersetzen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hatte gegen diese Lösung nichts einzuwenden, und die Kommission erklärte sich am 14. August 1981 in einer ausführlich begründeten Antwort auf ein Schreiben verschiedener deutscher Berufsverbände ausdrücklich damit einverstanden. Aufgrund dieser Zustimmung führte die Klägerin die betreffenden Weine aus Ungarn und Jugoslawien ein und vertrieb sie dann unter der angegebenen Bezeichnung in der Bundesrepublik.

Darauf folgte die jetzt von der Klägerin angefochtene Verordnung Nr. 1224/83 der Kommission vom 6. Mai 1983 (ABl. 1983, L 134, S. 1). Die fünfte Begründungserwägung dieser Verordnung lautet wie folgt:

Um eine Täuschung des Verbrauchers hinsichtlich der angegebenen Spitzenqualität bestimmter in die Gemeinschaft eingeführter Weine, die weniger strengen Etikettierungsvorschriften unterliegen, zu vermeiden, ohne jedoch bei der Bezeichnung dieser Weine eine Diskriminierung gegenüber den Weinen mit Gemeinschaftsursprung zu schaffen, sollten die besonderen Klimabedingungen, unter denen die eingeführten Weine gewonnen wurden, berücksichtigt und daher die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß auf dem Etikett dieser eingeführten Weine die Begriffe spätgelesen und ausgelesen erscheinen, selbst wenn letztere sich aus der Übersetzung von Begriffen ergeben, die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ursprungsdrittlandes entsprechen.

Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g dieser Verordnung bestimmt dementsprechend folgendes :

Absatz 4 zweiter Unterabsatz [des Artikels 2 der Verordnung Nr. 997/81] enthält folgende Fassung:

‚Eine im ersten Unterabsatz genannte Angabe über eine gehobene Qualität darf bei der Etikettierung eines eingeführten Weines nicht unter Verwendung eines der folgenden Begriffe ins Deutsche übersetzt werden: Qualitätswein mit Prädikat, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese, Eiswein sowie spätgelesen und ausgelesen.

Die Ausdrücke, die erstmals verboten wurden, sind von mir in dieser Aufzählung unterstrichen worden und enthalten also auch die von der Kommission im Jahr 1981 in ihrer begründeten Stellungnahme zugelassenen Ausdrücke spätgelesen und ausgelesen. Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung für Weinvorräte, die gemäß den früher geltenden Bestimmungen etikettiert waren. Ein Vergleich der zitierten fünften Begründungserwägung dieser Verordnung mit dem von mir in Fußnote 1 wiedergegebenen Schreiben zeigt, daß diese Erwägung auf gespanntem Fuße mit dem genannten Schreiben steht. So ist es denn auch durchaus verständlich, daß die Klägerin die in dieser Weise begründete, von mir soeben zitierte Bestimmung jetzt vor dem Gerichtshof anficht. în ihrer Antwort vom 12. September 1984 auf eine diesbezügliche Frage des Gerichtshofes hat die Kommission ausdrücklich eingeräumt, daß sie ihren Standpunkt von 1981 geändert habe. Wie sich aus den Prozeßakten und den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergibt, wirft diese der Kommission vor allem vor, ihre Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen benutzt zu haben, um eine Lösung für einen konkreten Fall zu finden (die Kommission führte als Grund für ihren Meinungswandel konkrete, als mißbräuchlich einzustufende Werbeanzeigen an). Sieht man diesen Vorwurf im Zusammenhang mit dem drittletzten Absatz der Antwort der Kommission auf Ihre Frage, so zeigt sich meines Erachtens, daß dieser Vorwurf nicht leichtfertig erhoben worden ist. Aus diesem Absatz ergibt sich nämlich, daß die irreführende Reklame eines kleineren Mitbewerbers der Klägerin einen entscheidenden Grund für die Aufgabe des Standpunkts von 1981 gebildet hat (für den Meinungswandel der Kommission hat nicht zuletzt auch die Art und Weise eine Rolle gespielt, mit der der Handel die durch den Aktenvermerk vom 14.8.1981 bewirkte Öffnung für Werbezwecke ausgenutzt hat, was anschließend ausführlich erläutert wird).

2. Der Hauptantrag der Klägerin

Die Klägerin beantragt in erster Linie, die Verordnung Nr. 1224/83 in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g insoweit für nichtig zu erklären, als dort die Verwendung der Worte spätgelesen und ausgelesen in der Übersetzung von Angaben über eine gehobene Qualität gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 untersagt wird.

Dieser Hauptantrag der Klägerin ist aufgrund des Wortlauts des Artikels 173 EWG-Vertrag sowie Ihrer dazu ergangenen Rechtsprechung mit Sicherheit als unzulässig abzuweisen. Da die angefochtene Bestimmung unmittelbar anwendbar ist und keiner weiteren Ausführungshandlung durch die gemeinschaftliche oder nationale Verwaltung bedarf, betrifft sie die Klägerin zwar unmittelbar. Außerdem beweisen nach meiner Meinung der Schluß des oben genannten Schreibens der Kommission vom 12. September 1984 und die diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zur Genüge, daß die betreffende Bestimmung insbesondere (nicht zuletzt) aufgrund von Werbekampagnen kleinerer Mitbewerber der Klägerin für eingeführte Weine wie die hier in Rede stehenden zustande kam. Wie sich vor allem aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 231/82 (Spijker Kwasten, Sig. 1983, 2559) ergibt, wo ebenfalls eine formal allgemein geltende Schutzmaßnahme eindeutig anläßlich eines Einzelfalls und tatsächlich nur für diesen Fall getroffen worden war, genügt ein derartiger Umstand jedoch nicht, um eine Klage als zulässig anzusehen. In Abweichung von den Schlußanträgen der Generalanwältin Rozès, die aus diesen Gründen die Klage wohl für zulässig hielt, wies der Gerichtshof (Dritte Kammer) die Klage damals als unzulässig ab, da (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe), wie der Gerichtshof schon im Urteil vom 15. Juli 1963 (Plaumann, 25/62, Slg. 1963, 211) entschieden hat, ... ein Dritter nur dann individuell durch eine an einen anderen gerichtete Entscheidung betroffen [ist], wenn diese Entscheidung ihn wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. In Randnummer 9 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils hieß es dann unter anderem weiter: Sie stellt sich also gegenüber den Importeuren solcher Waren als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die bei objektiv bestimmten Sachverhalten Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Infolgedessen ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen. In Randnummer 10 der Entscheidungsgründe wurde noch ausdrücklich festgestellt, daß an dieser Schlußfolgerung ... auch der Umstand nichts [ändert], daß die Klägerin nach ihrem von der Kommission nicht bestrittenen Vortrag der einzige im Beneluxraum niedergelassene Importhändler ist, der regelmäßig Bürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Niederlande einführt, und daß die angefochtene Entscheidung anläßlich einer ihrer Einfuhren erlassen wurde. In diesem Zusammenhang wird in derselben Randnummer auch auf Ihr Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463) verwiesen, in der es ebenso wie im vorliegenden Fall um eine Verordnung ging (und nicht wie in der Rechtssache Spijker Kwasten um eine an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung). In Randnummer 10 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Spijker Kwasten wird auf die Feststellung in der Rechtssache Alusuisse verwiesen, daß eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch [verliert], daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß sie nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestandes rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.

Ich will Ihnen nicht verhehlen, daß ich in Übereinstimmung mit der Generalanwältin Rozès in der Rechtssache Spijker Kwasten aufgrund des Wortlauts des Artikels 173 eine weniger restriktive Auslegung im Hinblick auf den Rechtsschutz, der dem einzelnen durch diese Vorschrift zugebilligt wird, für möglich gehalten hätte. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall die Abweisung der Klage als unzulässig der Klägerin jeden wirksamen Rechtsschutz nimmt. Da die streitige Bestimmung nach Wortlaut und Tragweite erst nach der Einfuhr erfüllt sein muß, kann die Einfuhr der betreffenden Weine nicht aufgrund der angefochtenen Bestimmung versagt werden. Die Klägerin kann also auch nicht in einer Klage gegen ein Einfuhrverbot die Einrede der Rechtsiwidrigkeit der betreffenden Bestimmung geltend machen. Die Bestimmung gilt, wie gesagt, unmittelbar und bedarf zu ihrer Anwendung nicht einer einzigen Rechtshandlung der Verwaltung. Sie kann auch keine Grundlage für ein Einfuhrverbot sein, da sie erst nach der Einfuhr erfüllt sein muß. Die Einrede der Rechtswidrigkeit könnte also — mit unsicherem Erfolg — nur in einem Strafverfahren geltend gemacht werden, das naturgemäß erst nach dem Inverkehrbringen der betreffenden Weine und somit nach der Einfuhr möglich ist. Der in diesem späten Stadium mögliche Rechtsschutz kann nicht als vollwertiger Ersatz für eine Anfechtung der Verordnung vor dem Gerichtshof nach Artikel 173 angesehen werden. Die Feststellung in Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Spijker Kwasten, daß das dort erreichte Ergebnis der Unzulässigkeit im übrigen dem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzsystem [entspricht], da die betroffenen Importeure gegen die Verweigerung eines Einfuhrpapiers durch die innerstaatlichen Behörden in Anwendung des Gemeinschaftsrechts vor den nationalen Gerichten vorgehen können, gilt jedenfalls nicht für dieses Verfahren.

Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes würde ich es aufgrund meiner letztgenannten Feststellung begrüßen, wenn Sie die Klage im vorliegenden Fall wegen des wesentlichen Unterschieds zur Rechtssache Spijker Kwasten doch für zulässig erklärten. Leider kann ich jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Anknüpfungspunkt für den Standpunkt finden, daß eine für einen oder mehrere bekannte Einzelfälle erlassene und in der Praxis namentlich ein Unternehmen unmittelbar betreffende, formal aber unbestreitbar allgemein geltende Verordnung bei Fehlen eines befriedigenden nationalen Rechtsschutzes dennoch vor dem Gerichtshof angefochten werden kann. Der Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Spijker Kwasten kann deshalb nach meiner Meinung keine die vorhergehenden Randnummern beschränkende allgemeine Bedeutung zugemessen werden. Somit komme ich in diesem Punkt zu dem Ergebnis, daß der Hauptantrag der Klägerin aufgrund Ihrer ständigen Rechtsprechung als unzulässig abzuweisen ist. Die angefochtene Bestimmung begründet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Importeure der betreffenden Weine eine Verpflichtung beim anschließenden Inverkehrbringen dieser Weine. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes weder persönliche Eigenschaften nachgewiesen noch kann sie sich auf besondere Umstände berufen, die sie aus dem Kreis aller übrigen in der Bestimmung abstrakt umschriebenen gegenwärtigen oder zukünftigen Importeure herausheben und individualisieren. Auch der besondere Umstand, daß die Klägerin bei Erlaß der angefochtenen Bestimmung — anders als zukünftige Importeure — noch über einen Vorrat an Wein verfügte, der entsprechend den Vorschriften der vorhergehenden Verordnung Nr. 997/81 der Kommission etikettiert war, kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie ich bei der Übersicht über die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausgeführt habe, enthält die Verordnung ja (zu Recht) für diese Altvorräte eine Übergangsbestimmung, die die Anwendung der Bestimmung auf diese Altvorräte ausschließt. Insoweit gibt es also auch keine Entsprechung zu der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a.), in der ich am 14. Oktober 1982 und am 11. Oktober 1984 vorgeschlagen habe, die Klage für zulässig zu erklären.

Da ich also zu dem Schluß kommen muß, daß der Hauptantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes als unzulässig abzuweisen ist, halte ich es nicht für dienlich, in diesem Verfahren näher auf die Sachrügen der Klägerin zur Begründung dieses Hauptantrags einzugehen. In einem — mit den skizzierten Einschränkungen denkbaren — Vorabentscheidungsverfahren könnten diese immer noch zur Sprache kommen.

3. Der Hilfsantrag der Klägerin

In ihrem Hilfsantrag beantragt die Klägerin, festzustellen, daß die Europäischen Gemeinschaften verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu erstatten, der dieser dadurch entsteht, daß sie aufgrund der Verordnung Nr. 1224/83 der Kommission vom 6. Mai 1983 künftig nicht mehr in der Lage ist, in der Übersetzung von Angaben über eine gehobene Qualität gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/72 die Worte spätgelesen und ausgelesen zu verwenden.

Da die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags der Klägerin von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich mit Argumenten bestritten wird, die in Wirklichkeit die Begründetheit der Klage betreffen, halte ich es nicht für sinnvoll, auf die Frage nach der Zulässigkeit des Hilfsantrags eigens ausführlich einzugehen.

In Randnummer 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393) erklärte der Gerichtshof, daß Artikel 215 des Vertrages nicht ausschließt], daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Worauf es also im vorliegenden Fall in erster Linie ankommt, ist die Feststellung, ob der behauptete Schaden mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist. Zu diesem Punkt ist zunächst zu bemerken, daß die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 1983 zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (auf S. 14) nur von einem Schaden spricht, der künftig möglicherweise ... entsteht (nämlich aus dem Verbot, bei der Übersetzung der betreffenden ungarischen und jugoslawischen Ausdrücke die streitigen Ausdrücke spätgelesen und ausgelesen zu verwenden). Auch auf Seite 15 dieser Stellungnahme ist nur von einem möglichen Schaden die Rede. Die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt gestellten Fragen haben ebenfalls nicht die notwendige Sicherheit gebracht, daß dieses Erfordernis erfüllt ist.

Zweitens hat der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Frage meinerseits ausdrücklich erklärt, eine wörtliche Übersetzung der im vorliegenden Fall streitigen, immer aus zwei Wörtern bestehenden ungarischen und jugoslawischen Qualitätsangaben mit späte Ernte bzw. ausgewählte Trauben oder mit sinnverwandten Umschreibungen in zwei Wörtern verstoße nicht gegen die angefochtene Bestimmung. Mir scheint es wesentlich, diese Erklärung auch in Ihrem Urteil festzuhalten. Sowohl aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin den Schaden nur für möglich hält, als auch deshalb, weil somit noch Ersatzausdrücke zur Verfügung stehen, bin ich nämlich der Meinung, daß die Klageschrift im vorliegenden Fall nicht dem Kriterium genügt, das das zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 44/76 hinsichtlich der Möglichkeit aufstellt, die Haftung für zukünftige Schäden durch den Gerichtshof feststellen zu lassen. Dieses Kriterium ist ja, daß das Entstehen dieses zukünftigen Schadens mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sein muß.

Da der Hilfsantrag meiner Meinung nach bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, halte ich es nicht für notwendig, auch noch ausführlich auf die Fragen einzugehen, die sich in Verbindung mit dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem angefochtenen Rechtsakt sowie in Verbindung mit dem Erfordernis stellen, daß der angefochtene Rechtsakt einen eindeutigen Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm darstellen muß. Ich beschränke mich deshalb hinsichtlich dieser anderen Erfordernisse auf zwei kurze Anmerkungen. Was die Forderung nach dem ursächlichen Zusammenhang angeht, hat die Klägerin nicht die Vermutung widerlegt, die sich aus den von der Kommission angeführten Einzelheiten ergibt, daß die Einfuhren der betreffenden Weine aus Ungarn und Jugoslawien in den Jahren 1983 und 1984 vor allem infolge der höheren Weinproduktion und der Marktverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zurückgegangen sind. Der Anlage 2 zur Antwort der Kommission vom 12. September 1984 auf Fragen des Gerichtshofes ist außerdem zu entnehmen, daß die Einfuhren der Weine aus den genannten beiden Ländern allgemein bereits seit 1982 (also schon vor dem Erlaß der angefochtenen Bestimmung) eine sinkende Tendenz verzeichneten. Alle diese Einzelheiten lassen es bei unserem heutigen Kenntnisstand äußerst zweifelhaft erscheinen, ob der erforderliche ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Hinsichtlich des Erfordernisses eines eindeutigen Verstoßes gegen höherrangige Rechtsnormen wird in der Klageschrift bezüglich des Hilfsantrags nur die angebliche Mißachtung des durch die Erklärung vom August 1981 geweckten Vertrauens angeführt. Da die genannte Erklärung nur eine Auslegung des seinerzeit geltenden Rechts enthielt, hat die Kommission zu Recht ausgeführt, daß diese Erklärung eine Änderung der in dieser Weise ausgelegten Bestimmung nicht ausgeschlossen habe, wobei ich wohl bemerken möchte, daß das Vertrauen darauf, dies werde nicht geschehen, sicher geweckt worden ist.

4. Die Kostenfrage

Schließlich beantragt die Klägerin, der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ich halte es in diesem Fall für gerechtfertigt, diesem Antrag aufgrund von Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung stattzugeben. Obwohl die Kommission nach meinen Feststellungen in dieser Sache das Recht auf ihrer Seite hat, halte ich die in diesem Fall der Gegenpartei entstandenen Kosten doch für unnötig oder böswillig verursacht. Analog zu dem, was der Gerichtshof (Zweite Kammer) in seinem Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83 (Lux/Rechnungshof) zur Verurteilung in die Kosten ausgeführt hat, kann hier vor allem festgestellt werden, daß die Kommission, indem sie dem Betroffenen die — erst im Verfahren vor dem Gerichtshof erfolgte — Verdeutlichung der verbleibenden Übersetzungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig und ausdrücklich vermittelt hat, entscheidend zur Erhebung dieser Klage Anlaß gegeben hat. Für eine derartige rechtzeitige Information des Betroffenen hätte in diesem Fall wegen der von der Kommission bei ihm im Jahr 1981 geweckten Erwartungen um so mehr Grund bestanden. Eine etwas weiter gehende Überlegung dazu dürfte nach meiner Meinung ebenfalls noch vom Wortlaut der genannten Vorschrift der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gedeckt sein. Diese Überlegung geht dahin, daß die in Rede stehende Anderungsbestimmung, sei sie nun rechtmäßig oder nicht, der Klägerin jedenfalls unnötige Kosten verursacht hat. Nach der bereits zitierten Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes steht ja außer Zweifel, daß die irreführende Werbung eines kleineren Mitbewerbers der Klägerin einen entscheidenden Grund für die streitige Anderungsbestimmung bildete. Maßnahmen gegen eine derartige irreführende Reklame hätte die Kommission jedoch aufgrund von Artikel 43 der Ratsverordnung ohne weiteres den Behörden und benachteiligten Betroffenen der entsprechenden Mitgliedstaaten überlassen können, was der Klägerin ein teures und zeitraubendes Verfahren erspart hätte. Bei der heutigen Überlastung des Gerichtshofes halte ich eine großzügigere Anwendung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in den dafür in Frage kommenden Fällen im allgemeinen für höchst wünschenswert. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie gesagt, eine analoge Anwendung Ihres Urteils in der Rechtssache 69/83 unter Umständen schon ausreichend, um eine derartige Anwendung zu rechtfertigen.

5. Ergebnis

Aufgrund meiner vorhergehenden Untersuchung schlage ich Ihnen vor,

1) den Hauptantrag der Klägerin als unzulässig abzuweisen,

2) den Hilfsantrag der Klägerin abzuweisen, da die Erfüllung eines der hierfür geltenden zwingenden Erfordernisse nicht hinreichend bewiesen ist,

3) der Kommission nach der Verfahrensordnung trotzdem die Kosten aufzuerlegen, allerdings mit Ausnahme der Kosten der deutschen Bundesregierung, die von dieser selbst zu tragen sind.