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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1985 – C-147/83

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:26

In der Rechtssache 147/83

Münchener Import-Weinkellerei Herold Binderer GmbH, Lerchenstraße 66, D-8000 München 50, vertreten durch die Rechtsanwälte Walter Neumann, H. Dieter Steichele, Bernd G. Maier, Schubertstraße 1, D-8000 München 2,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Karpenstein als Bevollmächtigten,

Beklagte,

und

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Der Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile-Reuter, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen

Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1224/83 der Kommission vom 6. Mai 1983 zur zweiten Änderung der Verordnung Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 132, S. 1), soweit diese Bestimmung die Verwendung der Begriffe spätgelesen und ausgelesen zur Übersetzung von Angaben über eine gehobene Qualität untersagt,

hilfsweise: Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entsteht, daß ihr die genannte Verordnung untersagt, in Zukunft die Begriffe spätgelesen und ausgelesen zu verwenden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Münchener Import-Weinkellerei Herold Binderer GmbH mit Sitz in München, Bundesrepublik Deutschland, hat mit Klageschrift, die am 19. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben

gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1224/83 der Kommission vom 6. Mai 1983 zur zweiten Änderung der Verordnung Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 134, S. 1), soweit diese Bestimmung die Verwendung der Begriffe spätgelesen und ausgelesen zur Übersetzung von Angaben über eine gehobene Qualität untersagt,

hilfsweise gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag auf Feststellung der Verpflichtung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entsteht, daß ihr die genannte Verordnung untersagt, in Zukunft die Begriffe spätgelesen und ausgelesen zu verwenden.

2 Die Klägerin, deren Sitz sich in München befindet, führt in die Bundesrepublik Deutschland Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus Drittländern ein und vertreibt sie dort. Sie ist vor allem auf die Einfuhr von Weinen aus Ungarn und Jugoslawien spezialisiert, wo traditionell Weine mit Bezeichnungen hergestellt werden, die mit Spätlese und Auslese ins Deutsche übersetzt werden können und die den in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Spätlesen und Auslesen in gewissem Maße (dies ist einer der Streitpunkte) ähneln.

3 Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) bestimmt:

Zur Bezeichnung der eingeführten Erzeugnisse in der Etikettierung sind die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen.

Die Angabe

...

von Bezeichnungen nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c für eine gehobene Qualität,

...

...

...

muß jedoch in einer der Amtssprachen des Ursprungsdrittlandes erfolgen. Diese Angaben können zusätzlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen.

Die Verwendung bestimmter Begriffe, die sich aus der Übersetzung der in Unterabsatz 2 aufgeführten Angaben ergeben, kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

Nach Artikel 43 derselben Verordnung dürfen Bezeichnung und Aufmachung der Weine nicht geeignet sein, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung dieser Weine hervorzurufen.

4 Nach Artikel 2 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1), einer aufgrund des Artikels 30 Absatz 7 der Verordnung Nr. 355/79 erlassenen Durchführungsbestimmung, darf eine ... Angabe über eine gehobene Qualität... nicht unter Verwendung eines der folgenden Begriffe ins Deutsche übersetzt werden: ... Spätlese, Auslese,....

5 Nach dem Erlaß dieser Verordnung wandte sich die Klägerin an die zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und an die Kommission mit der Ankündigung, sie wolle, um die neue Verordnung einzuhalten und zugleich die entsprechenden ungarischen Begriffe möglichst getreu zu übersetzen, die adjektivischen Formen der Begriffe Spätlese und Auslese verwenden, nämlich spätgelesen und ausgelesen. Diese Anfrage wurde unter anderem von der Kommission mit Schreiben vom 14. August 1981 gebilligt. Dies veranlaßte die Klägerin, wie sie vorträgt, dazu, Weine aus Ungarn und Jugoslawien einzuführen und mit dieser Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben.

6 Nachdem diese Situation entstanden war, wurde die Verordnung Nr. 1224/83 der Kommission vom 6. Mai 1983 erlassen, nach deren Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g eine ... Angabe über eine gehobene Qualität... bei der Etikettierung eines eingeführten Weines nicht unter Verwendung eines der folgenden Begriffe ins Deutsche übersetzt werden [darf]:... Spätlese, Auslese, ... sowie spätgelesen und ausgelesen.

7 Das Verbot, diese adjektivischen Formen zu verwenden, wird in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1224/83 wie folgt begründet: Um eine Täuschung des Verbrauchers hinsichtlich der angegebenen Spitzenqualität bestimmter in die Gemeinschaft eingeführter Weine, die weniger strengen Etikettierungsvorschriften unterliegen, zu vermeiden, ohne jedoch bei der Bezeichnung dieser Weine eine Diskriminierung gegenüber den Weinen mit Gemeinschaftsursprung zu schaffen, sollten die besonderen Klimabedingungen, unter denen die eingeführten Weine gewonnen wurden, berücksichtigt und daher die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß auf dem Etikett dieser eingeführten Weine die Begriffe spätgelesen und ausgelesen erscheinen, selbst wenn letztere sich aus der Übersetzung von Begriffen ergeben, die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ursprungsdrittlandes entsprechen.

8 Gegen diesen Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1224/83 richtet sich die vorliegende Klage, mit der sowohl die Nichtigerklärung der streitigen Bestimmung als auch die Feststellung der Verpflichtung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens begehrt wird, der der Klägerin angeblich durch das Verbot entsteht, in Zukunft die Begriffe spätgelesen und ausgelesen zu verwenden.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

9 Die Kommission und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin halten diesen Antrag für unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung der Verordnung Nr. 1224/83 die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe.

10 Die Klägerin hält demgegenüber den Antrag auf Nichtigerklärung für zulässig, weil das mit der streitigen Bestimmung der Verordnung Nr. 1224/83 aufgestellte Übersetzungsverbot nur die Möglichkeiten der Etikettierung von Weinen betreffen könne, die aus Ungarn und Jugoslawien stammten und ausschließlich für den Absatz in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt seien. In der Bundesrepublik Deutschland hätten nur die Klägerin und zwei weitere Unternehmen derartige Weine eingeführt und vertrieben. Wegen der Praxis der Staatshandelsländer, mit Alleinimporteuren in den Importländern langfristige Lieferverträge abzuschließen, seien diese Unternehmen in dem Sinne spezialisiert, daß jedes genau bestimmte Weine einführe. Schließlich belege die Entstehungsgeschichte der angefochtenen Bestimmung, daß sie nur auf die Klägerin abziele.

11 Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag macht die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane durch die bloße Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann.

12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse Italia/Rat, Sig. 1982, 3463) entschieden hat, ist die Klage eines einzelnen jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheiden sich nämlich Verordnung und Entscheidung danach, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen.

13 Hierzu ist festzustellen, daß die angefochtene Bestimmung der Verordnung Nr. 1224/83 ein Verbot, bestimmte Übersetzungen zu verwenden, für alle Marktteilnehmer darstellt, die derartige Weine aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen oder in Zukunft einführen werden. Sie hat somit für die Importeure allgemeine Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag, denn sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen. Im übrigen verliert, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen.

14 Schließlich kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zwischen Verordnung und Entscheidung nur nach der Rechtsnatur der Maßnahme selbst und nach ihren Rechtswirkungen, nicht aber nach den Umständen ihres Erlasses unterschieden werden.

15 Daraus ergibt sich, daß die streitige Bestimmung der Verordnung Nr. 1224/83 die Klägerin nicht individuell betrifft; sie kann sonach von ihr nicht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag angefochten werden. Der Antrag auf Nichtigerklärung ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft

16 Die Klägerin führt aus, selbst wenn der Gerichtshof die angefochtene Bestimmung nicht für nichtig erklären sollte, stehe gleichwohl fest, daß sie durch diese Regelung in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schwer getroffen werde. Sie sei durch die die Verwendung der Ausdrücke spätgelesen und ausgelesen billigende Stellungnahme der Kommission vom 14. August 1981 zur Aufwendung erheblicher Mittel für die Einfuhr und den Vertrieb von Weinen aus Ungarn und Jugoslawien in der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt worden. Die Gemeinschaft sei deshalb verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Weil die genaue Höhe des Schadens noch nicht abzusehen sei, habe sie ein hinreichendes rechtliches Interesse daran, daß bereits jetzt durch den Gerichtshof festgestellt werde, daß ihr die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet sei.

17 Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland machen zunächst geltend, dieser Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen, weil der behauptete Schaden lediglich möglich erscheine und die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Kommission und der Entwicklung ihrer Einfuhrmöglichkeiten dargetan habe.

18 Weiter machen die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland geltend, dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet, da es im vorliegenden Fall an einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm fehle. Mit dem Schreiben der Kommission vom 14. August 1981 habe lediglich die Rechtslage in einem gegebenen Zeitpunkt dargestellt werden sollen und können; die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser Rechtslage. Schließlich sehe die Verordnung Nr. 1224/83 eine großzügige Übergangsregelung vor, um gerade einen ungewöhnlichen Schaden bei den Betroffenen auszuschließen.

19 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711; Urteil vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), schließt Artikel 215 EWG-Vertrag nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann, vorausgesetzt, der Schaden steht unmittelbar bevor und ist mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar.

20 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Ausführungen der Klägerin zu dem angeblich erlittenen Schaden enthalten Zweifel und sind ungenau. So hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit lediglich begehrt, daß ihr von den Gemeinschaften ... derjenige Schaden erstattet wird, der künftig möglicherweise aus den Verboten, die erwähnte Übersetzung zu verwenden, entsteht, und vorgetragen, der Schaden erscheine möglich. Auch aufgrund der vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen hat sich nicht feststellen lassen, daß der behauptete Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist.

21 Der Antrag auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaften ist somit ebenfalls zurückzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er unzulässig oder unbegründet ist.

22 Die Klage ist sonach insgesamt abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten.