Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1984 – C-168/83

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1984:386

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 11. Dezember 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin wurde am 17. Oktober 1979 nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren EP/74/C als Bürosekretärin italienischer Sprache in Besoldungsgruppe C 3 eingestellt. Am 15. November 1979 erlitt sie an ihrem Arbeitsplatz einen Unfall, bei dem es zu einer ernsten Verletzung in der Gegend des linken Auges kam. Wegen der Sehbehinderung infolge dieses Unfalls, die die Ausübung der Tätigkeit als Bürosekretärin, für die die Klägerin eingestellt worden war, besonders erschwerte, mußte sie von Ende 1979 bis zum Frühjahr 1981 ihren Dienst mehrfach wegen Krankheitsurlaubs unterbrechen. Diese Unterbrechungen führten zu einem ungünstigen Probezeitbericht, auf den eine entsprechende Entlassungsverfügung folgte, die die Anstellungsbehörde später zurücknahm. Die Klägerin ist heute Beamtin auf Lebenszeit; am 14. Januar 1983 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1982 nach Besoldungsgruppe C 2 befördert.

Nach diesem Unfall stellte sich die Frage, welcher Invaliditätsgrad der Klägerin wegen der Unfallfolgen zuzuerkennen war. Zu diesem Zweck wurden nacheinander zwei Verfahren eingeleitet.

Da der Zustand der Klägerin möglicherweise nach Artikel 78 des Statuts zu beurteilen war, rief der Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten des Parlaments am 21. Januar 1982 den gemäß Artikel 7 von Anhang II des Statuts gebildeten Invaliditätsausschuß an, um feststellen zu lassen, ob sie dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt [ihrer] Laufbahn nicht wahrnehmen kann. In seinem am 28. Januar 1983 abgegebenen Bericht empfahl der Ausschuß die Einweisung der Betroffenen in eine Planstelle ihrer Laufbahn, die keine bedeutenden visuellen Anstrengungen erfordert.

Das danach eingeleitete zweite Verfahren betraf die Festsetzung des Kapitalbetrags, den das Europäische Parlament der Klägerin gemäß Artikel 73 des Statuts als Entschädigung entsprechend dem Invaliditätsgrad zu zahlen hatte, den der zu diesem Zweck bestellte Ärzteausschuß festgestellt hatte. Dieser Ausschuß, dessen Gutachten auf Antrag der Klägerin eingeholt worden war, sprach sich in seinem Bericht vom 10. Januar 1984 für einen Invaliditätsgrad von 7 % aus.

Vor diesem Hintergrund ist der zwischen der Anstellungsbehörde und der Klägerin über die Frage entstandene Streit zu sehen, ob die Klägerin in eine Planstelle eingewiesen werden kann, die ihrem Gesundheitszustand besser entspricht. Da bislang noch keine Lösung gefunden wurde, ist Frau Pasquali-Gherardi derzeit noch immer als Bürosekretärin tätig. Deshalb hat Frau Pasquali-Gherardi unter Berufung auf die unzureichenden Bemühungen des Parlaments, sie von einer Tätigkeit zu entbinden, die ihr infolge ihres Unfalls nicht mehr angemessen gewesen sei, die vorliegende Klage erhoben.

Vor der Behandlung der Begründetheit ist die Zulässigkeit der Klage, die von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zu prüfen.

1. Zur Zulässigkeit

Wie das Parlament feststellt, hat die Klägerin ihre Klage erhoben, ohne zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingelegt zu haben, obwohl es in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts heiße:

Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden sein ...

Die vorherige Beschwerde sei jedoch nach Klageerhebung eingereicht worden, so daß die Klage deshalb für unzulässig erklärt werden müsse.

Um jedoch die unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes zu rechtfertigen, stützt sich die Klägerin auf Ihre im Marcato-Urteil entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach der eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses sinnlos erscheint, da die Verwaltung eine solche Entscheidung nicht abändern könne. Im vorliegenden Fall sei der von der Klägerin erlittene Schaden endgültig, das Parlament besitze nicht die Möglichkeit, ihn zu beseitigen.

Ich kann dieser Argumentation, die auf einer unzulässigen Übertragung Ihrer Rechtsprechung in der Rechtssache Marcato auf den vorliegenden Fall beruht, nicht folgen. Sie haben zwar entschieden, daß für das Verfahren der Beschwerde bei der Anstellungsbehörde kein Raum ist, wenn es um die Entscheidung eines Prüfungsausschusses geht; der Grund hierfür liegt jedoch in der Unabhängigkeit dieses Ausschusses, dessen Entscheidungen von der Anstellungsbehörde nicht abgeändert werden können. Deshalb liefe die Einlegung einer Beschwerde allein darauf hinaus..., das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern, da die Anstellungsbehörde weder die Befugnis hat, die Entscheidungen des Ausschusses aufzuheben, noch sie zu ändern.

Die Umstände, die diese prozeßökonomische Betrachtungsweise rechtfertigen, unterscheiden sich jedoch deutlich vom vorliegenden Sachverhalt.

Hier handelt es sich keineswegs um einen Fall, in dem kein Raum für ein vorgerichtliches Beschwerdeverfahren nach Artikel 90 des Statuts gewesen wäre; die Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs durch die Klägerin entsprach vielmehr genau dem Zweck, den Sie ihm beigelegt haben, nämlich eine einverständliche Beilegung des ... Streits [zu] ermöglichen. Mehr noch, sie wäre Ausdruck der Loyalitätspflichten gewesen, die von jedem Beamten fordern, der Anstellungsbehörde vor der Erhebung einer Klage Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Vorwürfe und zur unmittelbaren Regelung des Streites und damit zur Vermeidung eines Prozesses zu geben.

Da sich die Klage dagegen richtet, daß die Anstellungsbehörde keine Entscheidung über die Versetzung der Klägerin getroffen hat, hätte die Klägerin im übrigen vor Erhebung ihrer Klage einen Antrag stellen und möglicherweise später Beschwerde einlegen müssen. Somit ist das gesamte vorgerichtliche Verfahren, das im Statut gerade zu dem Zweck vorgesehen ist, eine Streitigkeit zu formalisieren, um ihre Lösung zu beschleunigen und im Rahmen des Möglichen eine Klage zu vermeiden, nicht eingehalten worden. Das ist um so unverständlicher, als die Klägerin — wie sie selbst einräumt — versucht hat, das Parlament durch die vorliegende Klage zu zwingen, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

Ich schlage daher vor, die Klage als unzulässig abzuweisen. Ich prüfe deshalb deren Begründetheit nur hilfsweise.

2. Zur Begründetheit

Zunächst sei auf den eigentlichen Gegenstand der Klage hingewiesen. Es geht für die Klägerin nicht darum, Ersatz für den aus ihrem Unfall resultierenden Schaden zu erhalten. Ihre Klage ist nur auf Ersatz des Schadens gerichtet, den sie infolge der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit diesem Unfall erlitten haben will; diese Verschlechterung soll darauf zurückzuführen sein, daß es die Anstellungsbehörde unterlassen habe, ihr sofort die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitzuteilen, und daß sie die Einweisung der Klägerin in eine Planstelle verzögert habe, die ihr unter Berücksichtigung der Unfallfolgen eher angemessen gewesen sei. Darzulegen sind also das Vorliegen dieser Amtsfehler, das Vorhandensein des Schadens und der Kausalzusammenhang. Ich möchte der Reihe nach, soweit erforderlich, prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu dem gegen das Parlament gerichteten Vorwurf eines doppelten Amtsfehlers ist folgendes zu sagen.

Soweit es sich um die verspätete Mitteilung des Berichts des Invaliditätsausschusses handelt, geht die Rüge fehl. Zwar wird in Artikel 9 des Anhangs II des Statuts, der sich auf den Invaliditätsausschuß bezieht, der Grundsatz aufgestellt, daß die Schlußfolgerungen des Ausschusses dem Betroffenen zugeleitet werden, doch wird hierfür keine Frist festgesetzt. Im vorliegenden Fall sind diese Schlußfolgerungen der Klägerin auf Antrag ihres Rechtsanwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Abgabe des Berichts zugegangen. Zwar ist es bedauerlich, daß diese Übermittlung nicht von Amts wegen erfolgt ist, doch ist die verstrichene Frist meines Erachtens nicht übermäßig lang.

Die Klägerin wirft dem Parlament einen zweiten Amtsfehler vor. Es habe versäumt, eine berufliche Lösung für die gesundheitlichen Probleme zu suchen, die sie seit dem Unfall habe, obwohl die Frage ihrer Versetzung auf einen angemesseneren Posten zum ersten Mal in einem Schreiben des Generaldirektors der parlamentarischen Kanzlei vom 8. Dezember 1980, dann erneut in einem Schreiben des Leiters der Direktion für Personal vom 25. Mai 1982 und schließlich in der Empfehlung des Invaliditätsausschusses vom 28. Januar 1983 selbst gestellt worden sei. Mit anderen Worten, das Parlament habe nicht die Sorgfalt bewiesen, zu der es gegenüber seinen Bediensteten verpflichtet sei, obwohl sehr früh erkannt worden sei, daß die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustands für die Tätigkeit, für die sie eingestellt worden sei, nicht mehr geeignet gewesen sei.

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Unbestreitbar hat die Verletzung, die die Klägerin bei ihrem Unfall erlitten hat, ihre Sehfähigkeit verringert, was der Betroffenen die Ausübung der Tätigkeit einer Bürosekretärin, für die sie eingestellt worden war, erschwert. Ferner ist unstreitig, daß die Klägerin diese Tätigkeit noch immer ausübt und daß es wünschenswert wäre — das Parlament bestreitet das nicht —, ihr eine andere Tätigkeit zu übertragen.

Nichtsdestoweniger scheint mir in der gerügten Verzögerung kein Amtsfehler der Anstellungsbehörde zu liegen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin denke ich, daß die Frage ihrer Versetzung sich in Wirklichkeit erst im Anschluß an die vom Invaliditätsausschuß abgegebene Empfehlung stellte. Auf das Schreiben der Verwaltung vom 8. Dezember 1980 kann sich die Klägerin nämlich nicht berufen, denn in diesem Schreiben wird ohne nähere Erläuterung nur eine Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität oder eine andere Lösung angesprochen.

Hingegen faßte die Verwaltung in ihrem Schreiben vom 25. Mai 1982 die Möglichkeit einer Versetzung der Klägerin wegen ihres Gesundheitszustands ins Auge. Hierzu mußte allerdings zunächst die Frage beantwortet werden, ob die Betroffene in der Lage war, weiterhin eine Berufstätigkeit auszuüben, was ganz augenscheinlich von den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses abhing.

Es stimmt, daß dieser Ausschuß nach dem Unfall zweimal angerufen wurde. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß in der Zwischenzeit der Vertrauensarzt des Parlaments zu der Auffassung gelangt war, der Zustand der Betroffenen habe sich noch nicht gefestigt, und die Festsetzung des Invaliditätsgrades bis Mitte 1981 aufgeschoben hatte und daß es gerade zu diesem Zeitpunkt zu dem bedauerlichen Vorfall der Entlassung kam, die glücklicherweise Ende 1981 vom Generalsekretär des Parlaments zurückgenommen wurde. Zwischen der letztgenannten Entscheidung und der Befassung des Invaliditätsausschusses liegen weniger als zwei Monate. Infolgedessen stellte sich das Problem der Versetzung der Klägerin gerade zu der Zeit, als der Invaliditätsausschuß seine Schlußfolgerungen vorlegte.

Auf diese Empfehlung hin schlug das Parlament der Klägerin zwei Stellen vor, die eine im Botendienst und die andere im Personalarchiv. Obwohl sie nicht bestreitet, daß es für die Anstellungsbehörde außerordentlich schwierig sei, in ihrer Laufbahn eine Stelle zu finden, die keine bedeutenden visuellen Anstrengungen erfordert, und sogar einräumt, daß es sich dabei um eine Wunderplanstelle handele, meinte die Klägerin, sie brauche diese Vorschläge nicht anzunehmen.

Aus diesen Feststellungen folgt, daß die Klägerin der Anstellungsbehörde nicht vorwerfen kann, sie habe ihr verspätet eine neue, ihrem Gesundheitszustand angemessene dienstliche Verwendung vorgeschlagen. Ich meine deshalb, daß die der Anstellungsbehörde zur Last gelegten Amtsfehler nicht nachgewiesen sind.

Falls Sie gleichwohl anderer Ansicht sein sollten, bliebe noch das Vorhandensein des Schadens zu prüfen, den die Klägerin aufgrund der somit begangenen Amtsfehler erlitten haben will. Sie führt aus, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Verzögerung ihrer Einweisung in eine passendere Planstelle verschlechtert.

Ich teile die Überzeugung der Klägerin nicht; sie hat weder diese Verschlechterung noch deren Zusammenhang mit der dem Parlament vorgeworfenen Verzögerung — etwa durch die Vorlage des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen — bewiesen. Insoweit läßt sich dem Bericht des Invaliditätsausschusses, in dem ein Invaliditätsgrad von lediglich 7 % festgestellt wird, zugunsten der Klägerin nichts entnehmen. Ferner wurde keinerlei Beweis für das Vorhandensein eines solchen Kausalitätszusammenhangs erbracht, der entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht vermutet werden kann.

Abschließend schlage ich vor,

1) die Klage als unzulässig abzuweisen,

2) hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen und

3) gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.