Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1985 – C-168/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:5
In der Rechtssache 168/83
Laura Pasquali-Gherardi, Bürosekretärin der Besoldungsgruppe C2/3 beim Europäischen Parlament, wohnhaft in Luxemburg, 17, boulevard Royal, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für Rechtsfragen der Verwaltung M. Peter, wohnhaft in Luxemburg, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Schadensersatzes wegen Amtsfehlers erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Klägerin, zur Zeit in Besoldungsgruppe C2/3 eingestuft, trat am 17. Oktober 1979 ihren Dienst beim Parlament an und wurde am 29. Januar 1981 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Am 15. November 1979 hatte sie am Arbeitsplatz einen Unfall, aufgrund dessen sie eine nicht behebbare Schädigung des linken Auges erlitt.
Nach dem Unfall übte die Klägerin weiterhin die Tätigkeit einer Bürosekretärin im Schreibbüro aus.
Am 21. Januar 1982 teilte der Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten des Parlaments der Klägerin mit, ihr Fall werde gemäß Artikel 78 des Beamtenstatuts dem Invaliditätsausschuß vorgelegt. Am 25. Mai 1982 richtete er auf Vorschlag des Vertrauensarztes des Parlaments ein Schreiben an den Generaldirektor für die Parlamentarische Kanzlei und Allgemeine Angelegenheiten Vinci, in dem er die Versetzung der Klägerin auf eine Planstelle, die es ihr erlaubt, eine Tätigkeit auszuüben, die ihrem Gesundheitszustand besser entspricht, vorschlug. Trotz dieser Initiative änderte sich an der Lage der Klägerin nichts. Am 28. Januar 1983 gab der Invaliditätsausschuß seinen Bericht ab, in dem er zu dem Schluß kam:
Die Folgen des Unfalls vom 15. November 1979 begründen eine Teilinvalidität, die es Frau Gherardi nicht erlaubt, auf ihrem gegenwärtigen Dienstposten zu verbleiben.
Der Ausschuß empfiehlt die Einweisung der Betroffenen in eine Planstelle ihrer Laufbahn, die keine bedeutenden visuellen Anstrengungen erfordert.
Die vorliegende Klage ist am 2. August 1983 erhoben worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
2. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig zu erklären;
festzustellen, daß das beklagte Parlament einen zweifachen Amtsfehler begangen hat, indem es unterlassen hat, ihr die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitzuteilen, und indem es jahrelang keine Maßnahmen getroffen hat, um die Klägerin von einer Tätigkeit zu entlasten, die offensichtlich ihre körperlichen Fähigkeiten übersteigt und allmählich ihre physische Existenz zerstört;
festzustellen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Amtsfehlern und der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin nachgewiesen ist;
der Klägerin als Schadensersatz eine Million luxemburgische Franken oder nach dem Ermessen des Gerichtshofes einen höheren Betrag nebst 10 % Zinsen von der Klageerhebung an zu zahlen;
hilfsweise,
drei Sachverständige zur Feststellung des Schadens zu bestimmen und gegebenenfalls über die Ursächlichkeit des verspäteten Handelns der Parlamentsverwaltung für die Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands der Klägerin und ihres Sehvermögens zu entscheiden;
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Das beklagte Parlament beantragt,
die Klage als unzulässig,
anderenfalls als unbegründet abzuweisen.
3. Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit der Klage räumt die Klägerin ein, daß sie vor Klageerhebung keine Verwaltungsbeschwerde eingelegt habe. Sie macht jedoch geltend, dessen habe es aus den gleichen Erwägungen nicht bedurft, aufgrund deren bei Klagen gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses eine Beschwerde nicht erforderlich sei. In den Schlußanträgen in der Rechtssache 255/78 (Anselme/Kommission, Slg. 1979, 2334) habe der Generalanwalt Warner ausgeführt, daß die Voraussetzung des Artikels 91 nur für die Handlungen gelte, die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern könne. In der vorliegenden Rechtssache gebe es nichts abzuändern, da die begangenen Fehler nicht wiedergutzumachen seien. Die Klägerin wolle nicht behaupten, es sei unmöglich, für die Zukunft eine befriedigende Lösung zu finden, aber der Schaden sei nun einmal entstanden, und es sei nur noch Schadensersatz möglich. Hätte sie ein vorgerichtliches Verfahren eingeleitet, wäre die Angelegenheit um mindestens vier Monate verlängert worden, ohne daß diese Verlängerung dem beklagten Parlament etwas genutzt hätte.
Die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses seien der Klägerin entgegen Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts niemals offiziell mitgeteilt worden. Indem es diese Mitteilung unterlassen habe, habe das beklagte Parlament im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin leitende Beamte des Parlaments eingeschaltet habe, seien ihr die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses übermittelt worden.
Das Parlament sei den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses nicht gefolgt. Es seien zwei Möglichkeiten zur Versetzung der Klägerin besprochen worden, die Vorschläge hätten jedoch nicht der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses entsprochen und hätten für die Klägerin einen Verlust ihres Ansehens bedeutet. Eine junge Frau von 33 Jahren könne sich nicht damit zufrieden geben, für die Dauer ihrer Berufstätigkeit in einer ruhigen Stelle oder einer solchen für Behinderte blockiert zu bleiben. Die zur Diskussion gestellten Vorschläge liefen auf eine berufliche Sackgasse ohne Zukunft hinaus. Beide Vorschläge besäßen den Nachteil, die Verbindung der Klägerin zu ihren Kollegen und Freunden zu unterbrechen und damit zu ihrer Vereinsamung zu führen.
Die Klägerin macht geltend, es liege ein doppelter Amtsfehler vor, durch den ihr ein wirklicher und gegenwärtiger Schaden entstanden sei. Im Laufe der Jahre, insbesondere aber seit 1982, habe sich ihr Gesundheitszustand unter einem doppelten Gesichtspunkt verschlechtert:
Der Streß und die notwendige Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten hätten nichtwiedergutzumachende Auswirkungen auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand gehabt.
Ihre Sehstörungen hätten sich so weit verschlechtert, daß sie niemals mehr einer Freizeitbeschäftigung wie Fernsehen, Sport, Theater oder Lesen nachgehen und nicht mehr Auto fahren könne.
Die Klägerin verlangt Ersatz dieses Schadens. In seinem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72 (Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791) habe der Gerichtshof entschieden, daß für die Verwaltung die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung gälten. Die Verwaltung müsse ihre Bediensteten schützen; erfülle sie diese besondere Verpflichtung nicht, sei sie für die Schäden verantwortlich, die dem betroffenen Bediensteten entstünden. Die Klägerin beziffert die an ihrer Gesundheit und insbesondere ihrem Sehvermögen entstandenen Schäden auf eine Million luxemburgische Franken, wobei der genaue Betrag durch ein medizinisches Gutachten festzustellen sei, das von zwei Augenärzten und einem praktischen Arzt zu erstellen sei.
Sachverhalt
Das Parlament führt aus, die Klägerin habe nach ihrem Unfall ihre Tätigkeit nach einer Unterbrechung ihres Dienstes am 3. Dezember 1979 wieder aufgenommen. Am 18. Dezember 1979 sei sie nach Rom zurückgekehrt, um einen Augenarzt zu konsultieren. Sie habe von diesem Zeitpunkt an acht Monate Krankheitsurlaub gehabt. Auf den Rat von Dr. Libutti in Rom habe die Klägerin am 11. August 1980 ihre dienstliche Tätigkeit in Halbzeitbeschäftigung wieder aufgenommen, um ihre Sehfähigkeit nach und nach wieder anzupassen. Vom 4. September bis zum 21. Oktober 1980 habe sie sich wieder in Rom aufgehalten, um ihren Arzt zu konsultieren. Anschließend habe sie ihren Dienst vom 22. Oktober 1980 bis 9. Januar 1981 in Vollzeitbeschäftigung wieder ausgeübt, dann habe sie vom 10. Januar 1981 bis 22. März 1981 teilweise Krankheitsurlaub und teilweise Jahresurlaub gehabt. Sie habe ihren Dienst in Vollzeitbeschäftigung am 23. März 1981 wieder aufgenommen.
Mit Einschreibebrief vom 14. Mai 1981 habe die Anstellungsbehörde der Klägerin ihre Entlassung mit Wirkung vom
30. April 1981 auf der Grundlage eines ungünstigen Probezeitberichts mitgeteilt. Anschließend sei sie vom 1. Juli 1981 bis
31. Dezember 1981 als Bedienstete auf Zeit angestellt worden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1981 habe der Generalsekretär des Europäischen Parlaments beschlossen, die Entlassung zurückzunehmen und den Fall der Klägerin dem Invaliditätsausschuß vorzulegen, um prüfen zu lassen, inwieweit die Klägerin weiterhin die ihrer Stelle entsprechende Tätigkeit ausüben könne.
Mit Verfügung vom 11. Februar 1982 sei die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. Am 14. Januar 1983 sei sie mit Wirkung vom 1. Januar 1982 nach Besoldungsgruppe C 3 befördert worden.
Auf den Bericht des Invaliditätsausschusses vom 28. Januar 1983 habe die Verwaltung der Klägerin zwei Stellen angeboten, die nach ihrer Ansicht der Empfehlung des Ausschusses entsprochen hätten: eine Stelle im Botendienst und eine Stelle im Personalarchiv.
In der Meinung, diese Stellen seien mit uninteressanten Aufgaben verbunden und führten in bezug auf ihre Laufbahn in eine Sackgasse, habe die Klägerin diese Stellen abgelehnt und die vorliegende Klage erhoben.
Das Parlament macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie erhoben worden sei, ohne daß zuvor eine Beschwerde gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden sei.
Die Klägerin mache geltend, dieses Vorverfahrens habe es nicht bedurft, und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung, wonach eine Verwaltungsbeschwerde bei Klagen gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen überflüssig sei.
Der Grund für diese Ausnahme sei, daß Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Anstellungsbehörde nicht abändern könne, sinnlos seien. Dies sei der Fall bei einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, gegen die eine Verwaltungsbeschwerde ... sinnlos erscheint, da [das betreffende Organ] nicht befugt ist, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern (Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427).
Diese Ausnahme ergebe sich allein aus der Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren.
Im Fall der Klägerin lägen die rechtlichen Gründe für die Ausnahme vom normalen Verfahren nicht vor.
In der Klage werde nämlich das Verhalten der Verwaltung beanstandet, das nach Ansicht der Klägerin eine Verschlechterung ihres Zustandes verursacht und die Empfehlungen des Invaliditätsausschusses nicht berücksichtigt habe.
Es sei Sache der Verwaltung, die Vorwürfe der Betroffenen zu prüfen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden; die Anstellungsbehörde sei in vollem Umfang befugt, gegebenenfalls die rechtliche Stellung der Klägerin zu ändern.
Nach Ansicht des beklagten Parlaments hätte die Klägerin sich das Beschwerdeverfahren nicht ersparen dürfen; ihre unmittelbar beim Gerichtshof eingereichte Klage sei unzulässig.
Zur Begründetheit verweist das beklagte Parlament darauf, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet würden.
Die Klägerin räume ein, sie habe diese Schlußfolgerungen über ihren Rechtsanwalt, der mit der Verwaltung in Verbindung gestanden habe, erhalten.
Der insoweit erhobene Vorwurf entspreche somit nicht den Tatsachen.
Zu dem zweiten von der Klägerin erhobenen Vorwurf, das beklagte Parlament habe sich ihr gegenüber untätig oder falsch verhalten, macht das Parlament geltend, die Verwaltung habe sehr wohl eine billige Lösung für das Problem gesucht, das sich aus dem Gesundheitszustand der Klägerin ergeben habe.
Die Verwaltung habe ihr zwei Stellen angeboten, die eine geringere visuelle Anstrengung erfordert hätten als die Stelle einer Bürosekretärin.
Die Klägerin habe ihre Ablehnung dieser Angebote auf besondere Gründe (Isolation, uninteressante Arbeit) und nicht auf den Umstand gestützt, daß die geforderte visuelle Anstrengung die gleiche geblieben wäre.
Die Verwaltung habe Mittel und Wege gesucht, um die Klägerin im Rahmen des ärztlichen Gutachtens des Invaliditätsausschusses zufriedenzustellen.
Sie habe ihr zwei Stellen angeboten, eine im Botendienst und die andere im Personalarchiv. Es sei verständlich, daß die Klägerin an den Ersatzstellen, die man ihr angeboten habe, etwas auszusetzen gehabt habe. Es frage sich jedoch, welche andere Lösung für die Anstellungsbehörde in Betracht gekommen sei.
In jedem Fall sei festzustellen, daß die Verwaltung Verständnis für die Schwierigkeiten der Klägerin gehabt habe und in einer besonders heiklen Lage nicht untätig geblieben sei.
In bezug auf die medizinischen Folgen, die sich aus der Weiterverwendung der Klägerin in ihrer derzeitigen Stelle ergäben, könne die Verwaltung sich nur auf die Stellungnahme der zu bestimmenden medizinischen Sachverständigen verlassen; sie lehne die Verantwortung dafür ab, daß die Klägerin wegen ihrer wiederholten Weigerung nicht anderweitig beschäftigt worden sei.
Aus diesen Erwägungen weist das beklagte Parlament die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe als nicht begründet zurück.
In ihrer Erwiderung bleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine vorherige Beschwerde unnötig gewesen. Allerdings habe sie zur Wahrung ihrer Rechte am 23. November 1983 bei der Anstellungsbehörde Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, es sei ihr niemals gelungen, eine Abschrift des den medizinischen Sachverständigen, aus denen sich der Invaliditätsausschuß zusammengesetzt habe, erteilten Auftrags zu erhalten. Nach der Klagebeantwortung habe der Auftrag dahin gelautet, zu prüfen, inwieweit die Klägerin weiterhin die ihrer Stelle entsprechende Tätigkeit ausüben könne. Wenn der Auftrag so gelautet habe, sei festzustellen, daß dieser Wortlaut nicht den Vorschriften des Statuts, die die Aufgaben eines Invaliditätsausschusses festlegten, entsprochen habe. Gemäß Artikel 78 habe der Ausschuß zu prüfen, ob ein Beamter dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66 (Al-fieri/Europäisches Parlament, Slg. 1966, 653) habe der Invaliditätsausschuß nicht zu untersuchen, ob für den Betroffenen ein anderes Amt seiner Laufbahn in Betracht komme.
Die Klägerin macht geltend, bei den Angeboten anderer Stellen seien die Empfehlungen der Ärzte nicht berücksichtigt worden, nach denen jegliche visuelle Anstrengung zu vermeiden sei. Sie habe aber niemals ein Versetzungsangebot zurückgewiesen oder eine angebotene Stelle abgelehnt. Einer ordnungsgemäßen Versetzungsverfügung hätte sie sich vielmehr gebeugt.
Die Klägerin räumt ein, daß die Verwaltung des Parlaments Verständnis für ihre Schwierigkeiten gezeigt habe; sie habe jedoch erst im Mai 1983 zu handeln begonnen, als der Rechtsanwalt der Klägerin sie auf ihre dienstlichen Fehler aufmerksam gemacht habe. Das Beamtenstatut garantiere ihr Beistand und Fürsorge. Diese Pflicht habe die Verwaltung vernachlässigt, und niemand habe die Klägerin, das Opfer eines tragischen Unfalls, unterstützt. Es habe ein Amtsfehler vorgelegen, obwohl es schwierig sei, die Verantwortung für diese Unterlassungen einem einzelnen Beamten zuzuschreiben.
Das beklagte Parlament vertritt in seiner Gegenerwidemng die Ansicht, das Begehren der Klägerin sei widersprüchlich. Wenn sie nach wie vor ihre Tätigkeit als Bürosekretärin nicht ausüben könne, so könne sie nach wie vor nicht auf diesem Posten verbleiben. Möglicherweise wolle sie damit geltend machen, daß bei ihr volle Dienstunfähigkeit gegeben sei, obwohl vom medizinischen Standpunkt her sicherlich nur Teilinvalidität vorliege. Diese Frage sei von den zuständigen Stellen, im vorliegenden Fall dem Invaliditätsausschuß, zu entscheiden.
Gehe man jedoch davon aus, daß die Klägerin nicht voll oder zumindest nicht so weit dienstunfähig sei, daß sie an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sei, so könne sie es der Verwaltung nicht als Amtsfehler zur Last legen, daß diese sie in ihrer bisherigen Stelle belassen habe.
Das Europäische Parlament habe für die Lage der Klägerin nur Verständnis gezeigt. Am Ende ihrer Probezeit habe der Beurteilende soweit wie möglich die Abgabe eines ungünstigen Probezeitberichts verzögert. Bei der Prüfung des Falles der Klägerin aufgrund ihrer Beschwerde habe der Generalsekretär die Entlassung zurückgenommen und die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt; auch sei sie befördert worden. Ferner habe die Verwaltung die Möglichkeiten geprüft, die Klägerin in einer anderen Tätigkeit zu verwenden. Sie habe alle Angebote abgelehnt, die ihr unterbreitet worden seien.
Das beklagte Parlament bestreitet die Behauptung der Klägerin, es habe durch Amtsfehler die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verursacht.
Das beklagte Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage entgegen. Sie mache geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Ausübung ihrer Tätigkeit verschlechtert. Die Verwaltung hätte deshalb eine andere Stelle für sie finden müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin habe also wohl ein Interesse daran gehabt, auf eine andere Stelle ihrer Laufbahngruppe versetzt zu werden. Sie hätte dies im Wege eines begründeten Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts tun müssen. Im Falle der Ablehnung ihres Antrags hätte sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beschwerde einlegen müssen.
Die Sachdienlichkeit dieses Verfahrens sei unbestreitbar, da in dem Antrag eines Beamten der Gegenstand des von ihm geltend gemachten Anspruchs klargestellt werde und der Antrag eine Aufforderung an die Verwaltung zum Tätigwerden darstelle. Im Fall der Klägerin hätte ein Antrag auf Versetzung den aus der Sicht der Beamtin zu beschreitenden Lösungsweg aufgezeigt. Der Verwaltung wäre die Lage der Betroffenen vor Augen gehalten worden, und sie hätte möglicherweise die geforderten Untersuchungen durchgeführt.
Die beklagte Partei macht geltend, die Klage beim Gerichtshof hätte nicht erhoben werden dürfen, ohne daß zuvor Beschwerde eingelegt worden sei. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts könne Beschwerde sowohl gegen eine Entscheidung als auch für den Fall eingelegt werden, daß eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht getroffen worden sei.
Zur Begründetheit bestreitet das beklagte Parlament, daß die Verwaltung angesichts der Lage der Klägerin untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Unfall am 17. Oktober 1979 erlitten. Von diesem Zeitpunkt an sei sie dem Dienst praktisch bis Mitte April 1981 ferngeblieben, so daß es ihren Vorgesetzten unmöglich gewesen sei, am Ende ihrer verlängerten Probezeit zu ihren Fähigkeiten und Leistungen Stellung zu nehmen.
Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Meldung sei der Verwaltung nur bekannt gewesen, daß sie einen Unfall erlitten und Augenschäden davongetragen habe, die Krankheitsurlaub erforderlich gemacht hätten. Ihre behandelnden Ärzte hätten niemals zu den Folgen ihrer Verletzung und dem Grad einer möglicherweise davon herrührenden Dienstunfähigkeit Stellung genommen. Der Vertrauensarzt des Parlaments, der mit dem Fall am 30. Mai 1980, also nach siebeneinhalb Monaten, befaßt worden sei, habe keine Stellungnahme abgeben können und habe vorgeschlagen, den Grad der Dienstunfähigkeit erst Mitte 1981, also ein Jahr später, festzulegen. Der Ärzteausschuß habe bis heute noch keinen Beschluß gefaßt. Der Invaliditätsausschuß, dem die Angelegenheit im Januar 1982 vorgelegt worden sei, habe seinen Bericht erst im Januar 1983 vorgelegt und sich darauf beschränkt, das Vorliegen einer Teilinvalidität festzustellen, ohne deren Umfang anzugeben.
So besitze die Anstellungsbehörde bis zur Stunde noch keine medizinischen Angaben, die es ihr erlaubt hätten, den Fall der Klägerin zu beurteilen und Maßnahmen entsprechend dem Statut zu ergreifen.
Die Grundlage, auf die die Klägerin ihre Schadensersatzklage stütze, sei nicht nachgewiesen. Unstreitig seien nur die Tatsachen in bezug auf den von der Klägerin erlittenen Unfall und die davon herrührenden Verletzungen. Wohl habe die erlittene Verletzung der Klägerin die Ausübung ihrer Tätigkeit als Bürosekretärin erschwert, doch könne nicht zugestanden werden, daß ihr Gesundheitszustand sich infolge der Ausübung dieser Tätigkeit verschlechtert habe. In den Akten finde sich keinerlei Beweis für diese Behauptung. Die Ärzte hätten sich darauf beschränkt, eine andere dienstliche Verwendung zu empfehlen.
Somit seien weder die behauptete Verschlechterung noch der angebliche Ursachenzusammenhang zwischen dieser Verschlechterung und der weiteren Ausübung der Tätigkeit als Bürosekretärin bewiesen. Selbst unterstellt, dieser Beweis sei geführt, bestreitet das Parlament, die Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Weiterverwendung der Klägerin in ihrer Stelle verursacht zu haben.
Die Klägerin sei aus einer Einstellungsreserve von Bürosekretärinnen eingestellt worden. Das Auswahlverfahren, an dem sie teilgenommen habe, habe sich ausschließlich auf die Tätigkeit einer Bürosekretärin bezogen.
Die Klägerin könne deshalb nicht beanspruchen, daß das Parlament ihr eine andere Tätigkeit zuweise. Sie könne dies lediglich beantragen. Dem Parlament stehe es frei, die Möglichkeiten, die sich anböten, zu prüfen. Es gebe im Statut keine Vorschrift, die es dazu verpflichte. In jedem Falle müsse es sich auf Planstellen der Laufbahn C 3/C 2 der Klägerin beschränken.
Das Parlament sei somit nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf eine andere Planstelle zu versetzen, vorausgesetzt, es gebe eine den Empfehlungen des Invaliditätsausschusses entsprechende Stelle.
Das beklagte Parlament erkennt die Beistands- und Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Untergebenen an.
Keineswegs sei die Verwaltung untätig geblieben, sie habe vielmehr nach Lösungen für das Problem der Klägerin gesucht, diese habe jedoch die ihr angebotenen Lösungen nicht annehmen wollen.
4. Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. November 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Dezember 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin, Bürosekretärin im Dienst des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 2. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts Klage erhoben auf Feststellung, daß das Europäische Parlament einen zweifachen Amtsfehler begangen hat, der zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin geführt hat, und auf Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen; hilfsweise beantragt sie, drei Sachverständige zur Feststellung des Schadens zu bestimmen und gegebenenfalls über die Ursächlichkeit des verspäteten Handelns der Parlamentsverwaltung für die Verschlechterung ihres allgemeinen Gesundheitszustands und ihres Sehvermögens zu entscheiden.
2 Die Klägerin trat am 17. Oktober 1979 ihren Dienst beim Parlament als Bürosekretärin italienischer Sprache der Besoldungsgruppe C 3 an. Am 15. November 1979 hatte sie am Arbeitsplatz einen Unfall, aufgrund dessen sie eine nicht behebbare Schädigung des linken Auges erlitt. Sie nahm ihre Tätigkeit am 3. Dezember 1979 wieder auf. Am 18. Dezember 1979 kehrte sie nach Rom zurück, um einen Augenarzt zu konsultieren, und hatte anschließend acht Monate Krankheitsurlaub. Danach nahm sie ihre berufliche Tätigkeit wieder auf.
3 Nachdem ihre Diensttätigkeit mehrfach durch Krankheitsurlaub unterbrochen worden war, wurde die Klägerin mit Wirkung vom 30. April 1981 auf der Grundlage eines ungünstigen Probezeitberichts entlassen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1981 nahm der Generalsekretär des Parlaments jedoch diese Entlassung zurück. Er legte den Fall der Klägerin dem Invaliditätsausschuß vor, um prüfen zu lassen, inwieweit die Klägerin weiterhin ein Amt ausüben konnte, das einer Planstelle ihrer Laufbahn entsprach. Am 28. Januar 1983 gab der Invaliditätsausschuß seinen Bericht ab. In diesem Bericht heißt es: Die Folgen des Unfalls vom 15. November 1979 begründen eine Teilinvalidität, die es Frau Gherardi nicht erlaubt, auf ihrem gegenwärtigen Dienstposten zu verbleiben. Der Ausschuß empfiehlt die Einweisung der Betroffenen in eine Planstelle ihrer Laufbahn, die keine bedeutenden visuellen Anstrengungen erfordert. Die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses wurden der Klägerin zunächst nicht mitgeteilt. Erst nach dem Eingreifen ihres Rechtsanwalts wurden sie ihr zugeleitet.
4 Die Verwaltung des Parlaments bot der Klägerin dann zwei Stellen an, die nach ihrer Ansicht der Empfehlung des Ausschusses entsprachen, und zwar eine Stelle im Botendienst und eine Stelle im Personalarchiv. Die Klägerin lehnte die Annahme dieser Stellen mit der Begründung ab, sie seien mit uninteressanten Aufgaben verbunden und böten ihr keinerlei Beförderungsmöglichkeit.
5 Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift räumt sie ein, daß ihrer Klage keine Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen sei. Sie macht jedoch geltend, einer Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts habe es nicht bedurft, da die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Voraussetzung nur bei Maßnahmen gelte, deren Abänderung durch die Anstellungsbehörde in Betracht komme. Im vorliegenden Fall sei aber nichts mehr abzuändern, da die begangenen Fehler nicht wiedergutzumachen seien.
6 Die Klägerin wirft dem Parlament vor, es habe zwei Amtsfehler begangen, und zwar erstens dadurch, daß es ihr die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses nicht mitgeteilt habe, und zweitens dadurch, daß es der Empfehlung, die Klägerin in eine Planstelle ihrer Laufbahngruppe einzuweisen, die keine bedeutenden visuellen Anstrengungen erfordere, nicht gefolgt sei. Im Laufe der Jahre, insbesondere seit 1982, habe ihr Gesundheitszustand sich verschlechtert. Vor allem hätten der Streß und die notwendige Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand gehabt. Ferner hätten sich ihre Sehstörungen so weit verschlimmert, daß sie keinerlei Freizeitbeschäftigung (Fernsehen, Sport, Theater, Lesen usw.) mehr nachgehen und nicht mehr Auto fahren könne.
7 Das beklagte Parlament macht in seiner Klagebeantwortung geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie erhoben worden sei, ohne daß zuvor eine Beschwerde gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden sei.
8 Das beklagte Parlament hält die Klage im übrigen für nicht begründet. Nachweislich sei die Empfehlung des Invaliditätsausschusses nämlich dem Rechtsanwalt der Klägerin auf dessen Antrag hin mitgeteilt worden. Außerdem habe die Klägerin nicht angegeben, inwiefern die verspätete Mitteilung der Empfehlung ihr im vorliegenden Fall einen Schaden verursacht habe.
9 Zu dem Vorwurf, die Klägerin nicht in eine Planstelle eingewiesen zu haben, die ihrem Sehvermögen besser entsprochen hätte, räumt das beklagte Parlament ein, daß ihm eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten obliege. Dies sei im übrigen der Grund dafür gewesen, daß die Klägerin für lange Zeiträume im Jahre 1980 und sogar später Krankheitsurlaub erhalten habe. Schon vor der am 28. Januar 1983 abgegebenen Empfehlung des Invaliditätsausschusses habe die Verwaltung des Parlaments versucht, einen Dienstposten zu finden, der dem Gesundheitszustand der Klägerin entspreche. Sie sei immer noch auf der Suche nach einem solchen Posten, den der Anwalt der Klägerin selbst als Wunderplanstelle bezeichnet habe.
10 Daher habe sie dadurch, daß sie noch keinen passenden Dienstposten gefunden habe, ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
Zur Zulässigkeit
11 Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist eine Klage nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. Diese Vorschrift soll eine einverständliche Beilegung des zwischen dem Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern. Der Gerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage ohne vorherige Beschwerde nur für den Fall anerkannt, daß die Klage sich gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren richtet. In diesen Fällen ist die Anstellungsbehörde nämlich nicht befugt, Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern. Demgegenüber hätte eine vorherige Beschwerde im vorliegenden Falle sachdienlich sein können. Das beklagte Parlament hätte Gelegenheit erhalten müssen, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen Kenntnis zu nehmen, um gegebenenfalls versuchen zu können, die Streitigkeit vor der Erhebung einer Klage beizulegen: Da es an einer vorherigen Beschwerde fehlt, ist die Klage also unzulässig.
Kosten
12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen.
13 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die Organe ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.