Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.12.1984 – C-270/84
ECLI:EU:C:1984:387
In der Rechtssache 270/84 R
Assunta Licata, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, vertreten durch D. Brüggemann von der Direktion Personal als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses Nr. 173/84 A des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Mai 1984, durch die der Beschluß Nr. 1896/75 A des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Juli 1975 betreffend die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung geändert wurde, sowie des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialausschusses, eine Nachwahl zur Wiederbesetzung des Sitzes der Antragstellerin in der Personalvertretung durchzuführen,
erläßt
der Präsident der Ersten Kammer
gemäß Artikel 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit Beschluß Nr. 1896/75 A des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) vom 28. Juli 1975 wurde gemäß Artikel 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 1 des Anhangs II dieses Statuts eine Personalvertretung eingesetzt.
In Artikel 3 dieses Beschlusses heißt es:
Die Personalvertretung des Wirtschaftsund Sozialausschusses setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Sie umfaßt mindestens je einen Vertreter der verschiedenen, in Artikel 5 des Beamtenstatuts vorgesehenen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahngruppen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Gemeinschaften genannten Bediensteten.
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses ist vorgesehen, daß das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung nach Ablauf von zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Wahl an gerechnet oder nach Ablauf einer kürzeren, vom Organ zu beschließenden Frist endet.
Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Beschlusses lautete zunächst:
Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet ferner im Fall freiwilligen Rücktritts oder Ausscheidens aus dem Dienst.
Die Antragstelleriri, die damals Bedienstete des WSA war, wurde als Vertreterin der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführten Bediensteten in die Personalvertretung gewählt. Ihr Mandat sollte Ende März 1985 enden.
Nach ihrer Wahl wurde die Antragstellerin jedoch im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren zur Beamtin ernannt.
Die Personalvertretung vertrat die Auffassung, durch diesen Umstand sei die Fähigkeit der Antragstellerin, die Gruppe der sonstigen Bediensteten zu repräsentieren, in Frage gestellt. Daraufhin erließ der Präsident des WSA nach Einholung der zustimmenden Stellungnahme der Dienststellen des WSA und auf ausdrücklichen Antrag der Personalvertretung am 7. Mai 1984 den Beschluß Nr. 173/84 A, gemäß dessen Artikel 2 Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Beschlusses Nr. 1896/75 A durch folgenden Wortlaut ersetzt wurde:
Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet ferner im Fall freiwilligen Rücktritts, endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst und Überwechseins in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung, falls die Repräsentativität der Personalvertretung nach Artikel 3 nicht mehr sichergestellt ist.
In Anwendung dieses Beschlusses, der zunächst vom Generalsekretär des WSA ausgesetzt und anschließend wieder in Kraft gesetzt worden war, beschloß die Personalvertretung am 25. Juni 1984, die Stimme der Antragstellerin, die trotzdem an der Sitzung teilgenommen hatte, nicht zu berücksichtigen, und am 28. Juni 1984, das Mandat der Antragstellerin ausdrücklich als gemäß der neuen Fassung des Artikels 5 erloschen anzusehen. Sie berief demgemäß für den 12. Oktober 1984 eine Personalversammlung ein, in der beschlossen wurde, eine Nachwahl zur Ersetzung der Antragstellerin durchzuführen.
Die zunächst für den 7. November 1984 vorgesehene Wahl wurde auf den 16. November 1984 verschoben. Da die erforderliche Wahlbeteiligung nicht erreicht wurde, erwies sich ein zweiter Wahlgang als notwendig, der auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt wurde.
Am 6. November 1984 legte die Antragstellerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses Nr. 173/84 A sowie der stillschweigenden Entscheidung der Verwaltung, sie aus der Personalvertretung auszuschließen, beantragte.
Ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage erhoben auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 173/84 A sowie des Beschlusses des WSA, in Anwendung des genannten Beschlusses eine Nachwahl durchzuführen, um den Sitz der Antragstellerin in der Personalvertretung wiederzubesetzen.
Diese Klage ist am 14. November 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Antragsschrift, die am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin ferner die Aussetzung des Vollzugs der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Beschlüsse beantragt.
Mit Schriftsatz, der am 30. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der WSA schriftlich zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs Stellung genommen.
In der Sitzung vom 10. Dezember 1984 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt Darmon, der an dieser Sitzung teilgenommen hat, ist angehört worden.
Entscheidungsgründe§
1 Die Antragstellerin, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA), hat mit Klageschrift, die am 14. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung a) des Beschlusses Nr. 173/84 A des Präsidenten des WSA vom 7. Mai 1984 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1896/84 A des Präsidiums des WSA vom 28. Juli 1975 betreffend die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung und b) des Beschlusses des WSA, in Anwendung des genannten Beschlusses eine Nachwahl durchzuführen, um den Sitz der Klägerin in der Personalvertretung wiederzubesetzen.
2 Mit Antragsschrift, die am gleichen Tag in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin ferner gemäß Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der oben aufgeführten Beschlüsse beantragt.
3 Es ist nicht geltend gemacht worden, daß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs unzulässig sei.
4 Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Antrags ist daran zu erinnern, daß die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. 7. 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Razno-import/Kommission, Slg. 1983, 2573) nur in Betracht kommt, wenn ihre Notwendigkeit nach den Umständen, die zur Begründung eines darauf gerichteten Antrags vorgetragen werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist. Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.
5 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs führt die Antragstellerin aus, wenn ein gewähltes Mitglied der Personalvertretung in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung als diejenige überwechsle, für die es gewählt worden sei, so entfalle dadurch nicht seine Kenntnis der besonderen Probleme der ursprünglichen Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung. Ihr Verbleiben in der Personalvertretung verstoße daher in keiner Weise gegen Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts, wonach die ... Personalvertretung ... so zusammengesetzt sein (muß), daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Daher sei der Beschluß Nr. 173/84 A rechtswidrig.
6 Die Antragstellerin führt ferner aus, selbst wenn man unterstelle, daß der angefochtene Beschluß rechtmäßig sei, könne er nicht ihren Ausschluß aus der Personalvertretung zur Folge haben, da es sich um eine Bestimmung handele, die nicht rückwirkend angewendet werden dürfe. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß im Zeitpunkt ihrer Wahl keine Vorschrift die Beendigung ihres Mandats durch Überwechseln in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung vorgesehen habe.
7 Der WSA vertritt die Ansicht, die Ausführungen der Antragstellerin seien nicht begründet. Er hebt besonders hervor, daß die Personalvertretung selbst den Erlaß des Beschlusses Nr. 173/84 A beantragt habe und er dem nach sorgfältiger Prüfung der Frage gefolgt sei. Im übrigen sei die Anwendung des angefochtenen Beschlusses auf die Antragstellerin Sache der Personalvertretung gewesen.
8 Ohne in irgendeiner Weise die Entscheidung über die Hauptsache vorwegzunehmen, kann festgestellt werden, daß das Vorbringen der Antragstellerin zum fumus boni iuris nicht offensichtlich unbegründet ist, weil die angefochtene Bestimmung im Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht in Kraft war.
9 Zur Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs macht die Antragstellerin geltend, diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Anwendung des Beschlusses Nr. 173/84 A des WSA sie daran hindere, ihr Mandat in der Personalvertretung bis zu seinem normalen Ablauf auszuüben. Diese Folge werde noch durch den Beschluß verschlimmert, zur Wiederbesetzung ihres Sitzes eine Nachwahl durchzuführen.
10 Der WSA hält dem entgegen, die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Personalvertretung dürfe nicht durch eine Aussetzung des Vollzugs noch weiter verzögert werden.
11 Diesem Vorbringen des WSA kann nicht gefolgt werden. Der bloße Umstand, daß der am 7. Mai 1984 erlassene Beschluß noch nicht die Wahl des neuen Vertreters der Gruppe der sonstigen Bediensteten zur Folge gehabt hat, beweist nämlich, daß der sofortige Vollzug des streitigen Beschlusses entgegen dem Vorbringen des WSA nicht geboten ist.
12 Zum Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die Tatsache, daß ihr die Teilnahme an den Sitzungen der Personalvertretung verwehrt werde, verfälsche die Repräsentation des Personals in dieser Vertretung. Das stelle einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, zumal die Entscheidungen einer nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Personalvertretung nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1977 in der Rechtssache 54/75 (de Dapper/Parlament, Slg. 1977, 471) nicht nachträglich angefochten werden könnten.
13 Der WSA entgegnet, ein sehr viel schwererer und noch weniger wiedergutzumachender Schaden als derjenige, den die Antragstellerin zu erleiden behaupte, würde der Tätigkeit der Personalvertretung dann zugefügt, wenn durch die beantragte Aussetzung des Vollzugs die Nachwahl blockiert und somit die im Statut vorgesehene Repräsentativität der Personalvertretung beeinträchtigt würde.
14 Hierzu ist auszuführen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Antragstellerin wie auch dem WSA einen schweren Schaden zufügen würde, da die Antragstellerin daran gehindert wäre, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen, und der WSA eine Nachwahl durchzuführen hätte, die Rechtmäßigkeitsprobleme aufwerfen würde, wenn der Gerichtshof die Klage in der Hauptsache für begründet erachten würde.
15 Schließlich macht der WSA geltend, die beantragte Aussetzung des Vollzugs greife unter Verstoß gegen Artikel 86 § 4 der Verfahrensordnung der Entscheidung zur Hauptsache vor. Angesichts der Zeit, die der Gerichtshof benötige, um über die Klage in der Hauptsache zu entscheiden, hätte eine solche Aussetzung des Vollzugs möglicherweise die Wirkung, daß die Antragstellerin ihr Mandat bis zu seinem normalen Ablauf, nämlich bis Ende März 1985, ausüben könnte.
16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Antragstellerin kann nämlich die ihr durch Artikel 91 Absatz 4 des Statuts ausdrücklich eröffnete Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzugs von sie beschwerenden Entscheidungen zu beantragen, nicht deshalb verweigert werden, weil das Ende ihres Mandats nahe bevorsteht.
17 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Vollzug des Beschlusses Nr. 173/84 A des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Mai 1984 bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache auszusetzen ist, soweit er das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds der Personalvertretung wegen des Überwechselns in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung vorsieht; ebenso ist die auf diesen Beschluß gestützte Durchführung einer Nachwahl auszusetzen.
Aus diesen Gründen
hat
Der Präsident der Ersten Kammer
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Vollzug des Beschlusses Nr. 173/84 A des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Mai 1984 wird bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt, soweit er das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds der Personalvertretung wegen des Überwechselns in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung vorsieht. Ebenso wird die auf diesen Beschluß gestützte Durchführung einer Nachwahl ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.