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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-270/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:304
In der Rechtssache 270/84
Assunta Licata, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuß, vertreten durch D. Brüggemann von der Direktion Personal als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Klägerin in Anwendung des allgemeinen Beschlusses 173/84 A seines Präsidenten vom 7. Mai 1984 aus der Personalvertretung ausgeschlossen hat, sowie des Beschlusses vom 31. Oktober 1984 über die Durchführung einer Nachwahl, um den Sitz der Klägerin wieder zu besetzen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und F. Schockweiler,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, hat mit Klageschrift, die am 24. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Wirtschafts- und Sozialausschuß sie in Anwendung des allgemeinen Beschlusses 173/84 A seines Präsidenten vom 7. Mai 1984 (nachstehend: Änderungsbeschluß) aus der Personalvertretung ausgeschlossen hat, sowie des Beschlusses vom 31. Oktober 1984 über die Durchführung einer Nachwahl, um den Sitz der Antragstellerin wieder zu besetzen.
2 Am 21. April 1983 wurde die Klägerin, damals örtliche Bedienstete des Wirtschafts- und Sozialausschusses, als einzige Vertreterin der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft aufgeführten Bediensteten in die Personalvertretung gewählt. Ihr Mandat sollte am 31. März 1985 enden.
3 Am 22. Dezember 1983 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zur Beamtin in der Besoldungsgruppe D3/3 ernannt.
4 Da durch diese Verbeamtung nicht mehr alle Gruppen der Bediensteten vertreten waren, war die Personalvertretung der Auffassung, ihre Zusammensetzung entspreche nicht mehr den Erfordernissen des Artikels 1 Absatz 4 des Anhangs II des Beamtenstatuts, wonach die Personalvertretung so zusammengesetzt sein muß, daß die Vertretung aller Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen der Beamten und sonstigen Bediensteten gewährleistet ist.
5 Deswegen vertrat die Personalvertretung die Ansicht, es sei eine Nachwahl abzuhalten, um den Sitz der Klägerin wieder zu besetzen. Um für diese Wahl eine eindeutige Rechtsgrundlage zu haben, beantragte sie am 2. Mai 1984 beim Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine entsprechende Anpassung des Beschlusses 1896/75 A des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Juli 1975, in dessen Artikel 5 unter anderem bestimmt war: Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet ferner im Fall freiwilligen Rücktritts oder Ausscheidens aus dem Dienst.
6 Am 7. Mai 1984 erließ der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses den Änderungsbeschluß, durch den aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit Artikel 5 angepaßt wurde. Fortan endet das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung auch im Fall des Überwechseins in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Besoldungsregelung, falls die Repräsentativität der Personalvertretung nach Artikel 3 nicht mehr sichergestellt ist.
7 Gestützt auf diese geänderte Bestimmung berücksichtigte die Personalvertretung in einer Sitzung am 25. Juni 1984 die Stimme der Klägerin nicht; am 28. Juni 1984 beschloß sie, daß das Mandat der Klägerin beendet sei.
8 Obwohl der Wirtschafts- und Sozialausschuß seinen Änderungsbeschluß auf Gründe der Rechtssicherheit gestützt hatte, ließ er der Personalvertretung am 31. Juli 1984 durch seinen Generalsekretär mitteilen, daß dieser Beschluß ausgesetzt sei.
9 Die Personalvertretung berief für den 9. Oktober 1984 eine Personalversammlung ein, um über die Abhaltung der Nachwahl zu entscheiden.
10 Am 11. Oktober 1984 teilte der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Personalvertretung mit, daß der Änderungsbeschluß wieder angewandt werde.
11 Am 12. Oktober 1984 beschloß die Personalversammlung, einen Wahlvorstand aufzustellen. Am 31. Oktober 1984 setzte dieser die Nachwahl auf den 19. November 1984 an.
12 Am 6. November 1984 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen den Änderungsbeschluß und die Entscheidung, sie aus der Personalvertretung auszuschließen, ein.
13 Am 14. November 1984 hat sie die vorliegende Klage erhoben.
14 Am selben Tag hat die Klägerin beim Gerichtshof den Erlaß von einstweiligen Anordnungen beantragt. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes hat diesem Antrag mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 270/84 R (Sig. 1984, 4119) stattgegeben und sowohl den Vollzug des Änderungsbeschlusses als auch die Entscheidung, eine Nachwahl abzuhalten, bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt.
15 Am 29. Januar 1985 wies der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Beschwerde der Klägerin zurück.
16 Gemäß Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat der Gerichtshof das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ersucht, ihm mitzuteilen, ob für die Personalvertretung dieser Organe eine dem Änderungsbeschluß vergleichbare Regelung besteht. Aus den Antworten geht hervor, daß keines dieser Organe eine Vorschrift erlassen hat, wonach das Mandat eines Mitglieds der Personalvertretung erlischt, das als einziger Vertreter einer Gruppe von Beschäftigten während der Dauer seines Mandats diese Gruppe wechselt.
Zulässigkeit
17 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hält die Klage für unzulässig. Erstens habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung ihrer Klage, da der Beschluß des Präsidenten es ihr ermöglicht habe, ihr Mandat bis zum Ablauf der Wahlperiode weiter auszuüben. Ferner seien die Anträge in der Klageschrift nicht dieselben wie in der Beschwerde, die sich nicht gegen die Entscheidung richte, eine Nachwahl abzuhalten. Schließlich sei die Beschwerde, soweit sie gegen die Entscheidung der Personalvertretung vom 28. Juni 1984, die einzige im vorliegenden Fall anfechtbare Maßnahme, gerichtet sei, verspätet eingelegt worden und die Klage sei deshalb unzulässig.
18 Die Klägerin erwidert auf die zweite Rüge, ihre Beschwerde sei gegen die Entscheidung gerichtet, sie aus der Personalvertretung auszuschließen; die Entscheidung, eine Nachwahl abzuhalten, sei lediglich deren Folge. Im übrigen sei die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden, da der Änderungsbeschluß, in dessen Anwendung die Personalvertretung am 28. Juni 1984 beschlossen habe, sie auszuschließen, vom 31. Juli bis 11. Oktober 1984 ausgesetzt gewesen sei.
19 Zunächst ist aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R (Diezler u. a./Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1805) die Wahl zur Personalvertretung, die am 10. Juni 1985 hätte stattfinden sollen, aufgeschoben worden. Die Klägerin hat deshalb weiterhin ein Interesse daran, ihr Mandat nicht durch eine Wiederinkraftsetzung des Änderungsbeschlusses zu verlieren.
20 Dann unterscheiden sich die Gegenstände der Klage und der Beschwerde insoweit, als die Beschwerde nicht gegen die Entscheidung vom 31. Oktober 1984, eine Nachwahl abzuhalten, gerichtet war. Die Klage ist deshalb insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie sich gegen diese Entscheidung richtet.
21 Schließlich hat wegen der Aussetzung des Änderungsbeschlusses vom 31. Juli bis 11. Oktober 1984 die Entscheidung, die die Personalvertretung am 28. Juni 1984 auf der Grundlage des Änderungsbeschlusses erließ, als für den gleichen Zeitraum ausgesetzt zu gelten. Die Beschwerde ist deshalb innerhalb der im Statut festgesetzten Frist eingelegt worden.
22 Somit ist die Klage nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Entscheidung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Juni 1984 richtet, die Klägerin aus der Personalvertretung auszuschließen.
Begründetheit
23 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Rügen. Als erstes macht sie geltend, der Wirtschafts- und Sozialausschuß habe gegen Artikel 6 des Beschlusses 1896/75 A vom 28. Juli 1975 und gegen Artikel 110 des Statuts verstoßen, wonach er vor Erlaß des Änderungsbeschlusses die Personalvertretung und den Statutsbeirat hätte hören müssen. Zweitens verletze der Änderungsbeschluß, wonach die Personalvertretung während der gesamten Dauer ihres Mandats repräsentativ sein müsse, Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts, da dies nach dieser Bestimmung nur im Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder der Personalvertretung gelte. Drittens verstoße die Anwendung des Änderungsbeschlusses auf ihren Fall in jedem Falle gegen das Rückwirkungsverbot, denn im Zeitpunkt ihrer Wahl habe keine Vorschrift vorgesehen, daß das Überwechseln in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Gruppe von Beschäftigten das Mandat zum Erlöschen bringe.
24 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß macht geltend, die erste Rüge sei insoweit nicht begründet, als sie den Vorwurf der fehlenden Anhörung der Personalvertretung beinhalte, denn der Änderungsbeschluß sei auf das Begehren der Personalvertretung selbst hin erlassen worden. Im übrigen sei sie insofern unzulässig, als sie auf die fehlende Anhörung des Statutsbeirats gestützt werde, da dieser Vorwurf in der Klageschrift nicht erhoben worden sei. Die zweite Rüge sei unbegründet, da der in diesem Artikel geforderte repräsentative Charakter für die gesamte Dauer des Mandats gegeben sein müsse. Die dritte Rüge sei ebenfalls nicht begründet, da durch den Änderungsbeschluß nur eine Auslegung des Beschlusses 1896/75 A vom 28. Juli 1975 festgeschrieben worden sei, die vom Statut vorgegeben sei.
25 Was die erste Rüge angeht, so hebt der Wirtschafts- und Sozialausschuß zu Recht hervor, daß der Änderungsbeschluß auf Anregung der Personalvertretung selbst erlassen wurde. Der Vorwurf, Artikel 6 der Entscheidung 1896/75 A vom 28. Juli 1975 werde verletzt, ist deshalb nicht begründet. Im übrigen ist der Vorwurf der fehlenden Anhörung des Statutsbeirats im Sinne von Artikel 110 des Statuts nicht in der Klageschrift enthalten und deshalb unzulässig, da kein neuer Umstand geltend gemacht worden ist.
26 Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Statuts jedes Organ die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit seiner Personalvertretung nach Maßgabe des Anhangs II regelt. In Artikel 1 Absatz 4 dieses Anhangs ist bestimmt, daß die Personalvertretung so zusammengesetzt sein muß, daß die Vertretung aller Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen der Beamten und sonstigen Bediensteten gewährleistet ist.
27 Artikel 9 Absatz 2 des Statuts unterscheidet zwischen der Zusammensetzung und den Einzelheiten der Tätigkeit der sozialen Einrichtungen, während in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts nur Erfordernisse im Hinblick auf die Zusammensetzung der. Personalvertretung aufgestellt werden. Die Einzelheiten der Tätigkeit beinhalten die Frage der Vertretung aller Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen während der Dauer des Mandats der Mitglieder der Personalvertretung.
28 Deshalb steht es jeder Einrichtung frei, auf diesem Gebiet ihre eigenen Vorschriften zu erlassen.
29 Insbesondere durfte der Wirtschafts- und Sozialausschuß in dem Änderungsbeschluß vorschreiben, daß über die bereits im Beschluß 1896/75 A vorgesehenen Fälle hinaus das Mandat eines Mitglieds der Personalvertretung, das alleine zur Vertretung einer bestimmten Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Gruppe von Beschäftigten gewählt wurde, im Fall des Überwechseins dieses Mitglieds während der Dauer seines Mandats in eine andere Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn oder Gruppe von Beschäftigten endet.
30 Die zweite Rüge ist deshalb nicht begründet.
31 Was die dritte Rüge betrifft, so ist es zwar richtig, daß der Änderungsbeschluß einen Grund für die Beendigung des Mandats eines Mitglieds der Personalvertretung enthält, der im Zeitpunkt der Wahl der Klägerin nicht bestand. Jedoch gilt eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar für die zukünftigen Auswirkungen einer Situation, die unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist. Die Anwendung des Änderungsbeschlusses auf den noch laufenden Teil des Mandats der Klägerin verstößt deshalb nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
32 Deshalb ist die dritte Rüge nicht begründet.
Kosten
33 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.