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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1984 – C-228/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:396

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 13. Dezember 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In dem Ihnen heute vorliegenden Fall kommt dem Wort Streit wie nie zuvor seine doppelte Bedeutung zu, nämlich die — juristische — im Sinne von Rechtsstreit sowie die allgemeine im Sinne von Rauferei oder Handgemenge. Sie haben nämlich über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung zu entscheiden, die am 7. April 1983 von dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied Richard Burke erlassen wurde und mit der der Kläger, Hauptverwaltungsrat der Kommission, wegen — ich zitiere den Wortlaut der Verfügung — eines tätlichen Angriffs gegen den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der diesem Verletzungen zufügte, aus dem Dienst entfernt wurde.

Es besteht kein Zweifel daran, daß die tätliche Auseinandersetzung disziplinarisch ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt. Die rechtliche Seite der Auseinandersetzung spiegelt sich in unserem Fall in übermäßig angewachsenen Prozeßakten wider, zu denen die Parteien Papiere und Erwägungen aller Art eingereicht haben, sei es, um die jeweilige Version der Ereignisse zu unterstreichen, sei es, um die jeweiligen rechtlichen Argumente zu bekräftigen. Dieser Überfluß an Materialien hat das Verfahren nicht übersichtlicher, sondern sogar verwirrender gemacht. Dies ist um so bedauerlicher, als es um eine Disziplinarangelegenheit geht, die mehr als jede andere durch die Bedeutung der Handlungen und der Tatumstände gekennzeichnet ist.

Aus Gründen der Klarheit und zugleich der Erheblichkeit werde ich mich einzig und allein auf die Tatsachen und Argumente beschränken, die für die korrekte Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, über die Sie zu befinden haben, unerläßlich sind.

2 Der Kläger, der seit 1975 bei der Kommission tätig war — zunächst als Bediensteter auf Zeit, anschließend als Beamter auf Lebenszeit—, wurde ab 1. Juli 1982 für zwei Jahre zum französischen Ministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung abgeordnet. Diese Entscheidung erging im Rahmen einer Politik des Beamtenaustauschs zwischen der Kommission und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die dieses Gemeinschaftsorgan seit 1976 verfolgt hatte.

Vor Erlaß der Abordnungsverfügung teilte Kommissionspräsident Thorn dem französischen Minister mit, die Kommission wolle vermeiden, daß das Austauschprogramm, das im wesentlichen zur Ausbildung, zur Förderung der beruflichen Laufbahn und zur Information der Beamten gedacht sei, von politischen Erwägungen beeinträchtigt werde. Nachdem der Minister weitreichende Garantien in bezug auf die dienstliche Verwendung des Klägers gegeben hatte, stand dessen Abordnung nichts mehr im Wege.

Wenige Tage nach Übernahme seiner neuen Aufgaben in Frankreich gewährte das Ministerium dem Kläger jedoch auf seinen Antrag Wahlkampfurlaub für die Zeit vom 1. bis zum 10. August, damit dieser als Kandidat an den Wahlen für die korsische Regionalversammlung teilnehmen konnte. Der Kläger informierte die Kommission nicht von seiner Kandidatur. Er wurde gewählt, aber auch davon unterrichtete er die Kommission nicht. Vielmehr bat er am 8. September 1982, einen Monat nach seiner Wahl, in einem an den Generaldirektor für Verwaltung, Herrn Morel, gerichteten Schreiben um Zustimmung zur Ausübung des ihm von den korsischen Wählern anvertrauten Mandats gemäß Artikel 12 Absatz 3 Beamtenstatut.

Die Wochen vergingen, ohne daß eine Antwort des Generaldirektors für Personal eintraf. Die Dienststellen der Kommission hatten aber den Kläger nicht vergessen; sie waren schon vor dem 8. September vom Direktor, dem offensichtlich die Wahl des Klägers zu Ohren gekommen war, beauftragt worden, die diesem gegenüber zu ergreifenden Maßnahmen zu prüfen. Angesichts des Schweigens der Verwaltung und vielleicht ahnend, daß die laufenden Überlegungen nicht seinen Anträgen entsprächen, beschloß der Kläger, sich nach Brüssel zu begeben. Am 6. Oktober 1982 bat er den Generaldirektor für Personal um eine Unterredung, die am Nachmittag desselben Tages in dessen Büro stattfand.

Von hier an gehen die Versionen der Parteien auseinander. Ihre Schilderung dessen, was während dieser Begegnung geschah, wird durch Groll und Unterstellungen beeinträchtigt oder verfälscht. Vielleicht werden wir niemals die Wahrheit über die Verhaltensweisen und Absichten der Parteien erfahren. Ich halte mich daher an die Feststellungen des Disziplinarrats in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die dieser im Rahmen des durch das Kommissionsmitglied Burke gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgegeben hat. Dies ist der entscheidende Abschnitt:

Bien que l'argumentation [dabei ging es bekanntlich um die Verwaltungsmaßnahmen wegen der Wahl des Klägers] eût été pour partie très controversée, l'entretien a été largement conduit sur un ton serein, en toute objectivité. La situation ne s'est envenimée qu'à la fin, lorsqu'il est apparu qu'aucun rapprochement des points de vue n'était possible et après la réponse de M. Morel à M. F. à propos de l'intention que celui-ci avait manifestée de saisir la Cour de justice de son cas.

M. F. a agressé M. Morel d'une manière soudaine et violente. Il lui a donné des coups de poing au visage et l'a empoigné par le devant de sa chemise qui s'est déchirée. La violence du choc a fait tomber M. Morel du fauteuil où il était assis. Il s'est blessé à la main en essayant de se retenir au bord de la table basse en verre autour de laquelle les trois participants à l'entretien étaient assis ....

Die Auseinandersetzung war damit nicht beendet; jedoch gestattete auch ein Lokaltermin im Büro des Generaldirektors es dem Disziplinarrat nicht, mit Sicherheit die nachfolgenden Ereignisse zu ermitteln. Gleichwohl hielt er abschließend fest: Il est établi en tout cas que M. F. ... a commis une agression violente contre M. Morel.... Dieses und nur dieses ist die Handlung, die die Kommission dem Kläger zum Vorwurf macht. Es ist auch die einzige Handlung, über die die Parteien vorbehaltlos einig sind.

In ihren Schriftsätzen gehen nämlich der Kläger und die Beklagte noch auf eine ganze Reihe von Ereignissen sowie auf zahllose Konsequenzen, vor allem psychologischer Art, ein, die daraus abzuleiten seien. Die genannten Ereignisse tragen aber in keiner Weise dazu bei, die durch die Klage aufgeworfene Frage zu klären und haben in keiner Weise Einfluß auf ihre Beantwortung. Es handelt sich dabei insbesondere um ein Antwortschreiben — vielmehr um den Entwurf eines Schreibens —, das an den Kläger gerichtet werden sollte und dessen Inhalt — dieser war von den Dienststellen der Kommission geprüft worden (diese berichteten dabei nacheinander an den Generaldirektor für Personal) — im wesentlichen die Stellung des Klägers aufgrund des Beamtenstatuts nach seiner Wahl zur korsischen Regionalversammlung betraf. Es ist unstreitig, daß dieses Schreiben niemals abgesandt wurde und daß deshalb sein Inhalt das Verhalten des Klägers nicht beeinflussen konnte.

Die Ereignisse nach dem Vorfall vom 6. Oktober stellten hauptsächlich Verwaltungsmaßnahmen dar. Nachdem der Kläger am 20. Oktober vorläufig des Dienstes enthoben worden war, leitete die zuständige Stelle ein Disziplinarverfahren gemäß den Vorschriften des Anhangs IX des Beamtenstatuts gegen ihn ein. Im Anschluß an eine sorgfältige und eingehende Ermittlung gab der Disziplinarrat am 8. März 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und empfahl der Anstellungsbehörde, gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e Beamtenstatut zu verhängen, und zwar die Rückstufung von der Besoldungsgruppe A5 Dienstaltersstufe 4 in die Besoldungsgruppe A6 Dienstaltersstufe 8. Das Kommissionsmitglied Burke folgte dieser Empfehlung nicht und verhängte am 7. April 1983 gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst, ohne dessen Anspruch auf das Ruhegehalt abzuerkennen oder zu kürzen. Daraufhin reichte dieser eine Beschwerde ein und erhob nach deren ausdrücklicher Zurückweisung die Klage, über die Sie nunmehr zu entscheiden haben.

3 So zusammengefaßt erscheint die Angelegenheit eindeutig und die Lösung nicht schwierig. Leider ist dem nicht so. Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs IX des Beamtenstatuts bestimmt: Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befaßt, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaigen Tatumstände eindeutig anzugeben sind. Es geht also um Handlungen und Tatumstände. Zu den ersteren habe ich bereits Ausführungen gemacht, ich habe mich aber noch nicht mit den letzteren befaßt, und der problematische Kern der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme liegt gerade hier.

Von den Tatumständen als akzessorischem Element des Disziplinarvergehens im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften, insbesondere von ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen, haben wir auch deshalb recht geringe dogmatische Kenntnisse, weil der Gerichtshof selten Gelegenheit hatte, sich damit zu befassen; auch scheint mir dieser nicht das am besten geeignete Forum zu sein, um diese Lücke zu schließen. Ich werde mich daher auf zwei allgemeine Gesichtspunkte beschränken, die sich aufdrängen und die nicht viele Zweifelsfragen aufwerfen dürften:

a) Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Inhalt und die Tragweite der Tatumstände nicht festgelegt; dahinter stand offensichtlich die Absicht, der Verwaltung einen möglichst weiten Handlungsspielraum einzuräumen;

b) wenn nach Artikel 1 die Anstellungsbehörde auch die Tatumstände berücksichtigen will, dann sind diese deshalb unzweideutig anzugeben.

Ich komme nun zu unserem Rechtsstreit und stelle fest, daß gerade in bezug auf die Umstände, unter denen der Angriff auf Herrn Morel begangen wurde, Unklarheit und Uneinigkeit herrschen, dies nicht nur zwischen den streitenden Parteien, sondern auch zwischen den am Disziplinarverfahren beteiligten Stellen.

a) In dem dem Disziplinarrat übermittelten Bericht entfernt sich Kommissionsmitglied Burke vom Wortlaut des Anhangs IX, in dem von den zur Last gelegten Handlungen und etwaigen Tatumständen die Rede ist, und zieht es vor, die Umstände anzugeben, unter denen sich die zur Last gelegten Handlungen ereignet haben. Es liegt auf der Hand, daß der Unterschied zwischen den beiden Formulierungen nicht nur stilistischer Art ist. Soviel steht fest, daß sich unter den auf Seite 6 des Berichts berücksichtigten Tatumständen Ausführungen und Aspekte finden, die mit den Tatumständen, unter denen der Angriff erfolgte, überhaupt nichts zu tun haben. So wird auf die Wahl des Klägers als auf eine neue Tatsache im Hinblick auf seine dienstliche Stellung verwiesen; ausführlich wird auf die Freiheit der Beamten eingegangen, eine politische Meinung zu haben; es wird auf bestimmte Regeln für ein ordnungsgemäßes Verhalten verwiesen. All dies waren bedeutsame und — ich bestreite es nicht — sehr relevante Elemente, als die Tatsachen sich ereigneten; für den, der die Tatumstände dieses tatsächlichen Angriffs verstehen möchte, sind sie jedoch nicht von Nutzen.

b) In der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats dagegen werden die vom Kommissionsmitglied Burke angegebenen Tatumstände völlig übergangen; die Stellungnahme befaßt sich vielmehr — und zu Recht — mit subjektiven und objektiven Umständen, die im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung stehen. Somit werden eindeutig angegeben die Umstände, unter denen die Unterredung vereinbart wurde (Seite 4, Nr. 2, Buchstabe a) sowie die Umstände, unter denen der Angriff erfolgte (Seite 5, Buchstabe c). Sodann werden einige dieser Umstände als mildernd anerkannt (Seite 7, dritter Absatz) ; diese werden berücksichtigt, um die vom Kläger, dessen Verhalten — so der Disziplinarrat selbst — als solches die Höchststrafe verdient hätte, verwirkte Strafe herabzusetzen (s.u. Nr. 7).

c) In der Entscheidung über die Disziplinarstrafe schließlich bezieht sich das Kommissionsmitglied Burke nicht mehr auf die Umstände, auf die er in seinem Bericht verwiesen hatte. Er erwähnte dagegen die in der Stellungnahme des Disziplinarrates hervorgehobenen Umstände, ohne sie jedoch als mildernd anzusehen.

Die Parteien ihrerseits tragen entgegengesetzte Auffassungen vor, doch beziehen sich diese — und dies ist nicht unerheblich — zumindest auf denselben Punkt, d.h. auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mildernden Umstände, die vom Disziplinarrat bejaht wurden.

Es ist wahrscheinlich unmöglich und jedenfalls unnötig, festzustellen, welche der zahlreichen Versionen klar und vor allem zutreffend die Umstände angibt, unter denen der Angriff begangen wurde. Es reicht aus, folgendes festzuhalten: In allen für dieses Verfahren relevanten Schriftstücken, d.h. der Stellungnahme des Disziplinarrates, der Entscheidung des Kommissionsmitglieds Burke sowie der Schriftsätze der Parteien, sind sich letztendlich alle Verfasser über die Umstände einig, die vom Disziplinarrat als mildernd angesehen wurden, obwohl diese Umstände unter rechtlichem Aspekt unterschiedlich beurteilt werden. Wir wollen sehen, was der Disziplinarrat dazu gesagt hat. Nach den Ausführungen auf Seite 7 der mit Gründen versehenen Stellungnahme sind die genannten Umstände gekennzeichnet durch :

— d'une part, du caractère névrotique de M. F. caractérisé par un seuil de tolérance diminué aux frustrations;

— d'autre part, du sentiment d'insécurité et d'angoisse correspondant à un niveau élevé de frustrations qui a été créé chez M. F. par la gravité des conséquences éventuelles des décisions susceptibles d'intervenir à son égard, par les circonstances dans lesquelles l'entretien a été organisé et par son déroulement;

— enfin, de l'absence manifeste de préméditation.

Wie man sieht, stellte der Disziplinarrat auf die Verfassung oder den psychischphysischen Zustand des Klägers sowie auf die Beziehungen zwischen ihm und der angegriffenen Person zum Zeitpunkt des Angriffs ab.

Das ist weitgehend auf ein am 27. Oktober 1982 erstelltes ärztliches Gutachten von Dr. J. De Geyter und Professor E. Dumont zurückzuführen, die den Kläger am 13. Oktober im Institut Fond Roy untersucht hatten, in das er unmittelbar nach dem Vorfall von Kollegen gebracht worden war. Dieses Gutachten stellt zwar prozessual gesehen eine Unterlage der Beklagten dar, ist aber weder während des Disziplinarverfahrens noch während des gerichtlichen Verfahrens jemals angegriffen worden. Außerdem stellt das Gutachten eines der wesentlichen Elemente dar, auf die sich die Entscheidung vom 7. April stützt. Es kann daher als eine Art technisches Sachverständigengutachten betrachtet werden. In ihm ist im wesentlichen folgendes festgehalten:

Dans le sens de la loi, M. F. doit être considéré comme responsable au moment des faits qui lui sont reprochés et actuellement. Toutefois, il y a lieu de tenir compte de sa personnalité névrotique caractérisée, notamment, par une diminution du seuil de tolérance aux frustrations.

4 In der vorliegenden Klage beantragt der Kläger in erster Linie, die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 7. April 1983 (Entfernung aus dem Dienst) zurückgewiesen wurde, aufzuheben; außerdem beantragt er, erforderlichenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats aufzuheben. Hilfsweise erstrebt er Schadensersatz in Höhe der Dienstbezüge für drei Jahre sowie weiteren Schadensersatz zur Wiedergutmachung der von ihm in seiner Eigenschaft als Beamter erlittenen Nachteile.

Die Kommission beantragt, die Klage insoweit für unzulässig zu erklären, als sie sich gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats richtet; im übrigen beantragt sie, die Klage für unbegründet zu erklären.

5 Die Kommission begründet ihre Einrede der Unzulässigkeit damit, die Stellungnähme des Disziplinarrates sei nur eine vorbereitende Maßnahme und nicht bindend, obwohl der Gerichtshof implizit anders entschieden habe (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 35/67, Van Eick/Kommission, Slg. 1968, 489). Diese Stellungnahme könne daher nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Dies bedeute nicht, daß der betreffende Beamte schutzlos sei, wenn der Disziplinarrat bei seiner Stellungnahme das Statut verletze. Er sei nämlich durch nichts daran gehindert, die eigentliche Entscheidung anzufechten und im Rahmen einer solchen Klage die etwaigen Unregelmäßigkeiten geltend zu machen, die der Stellungnahme oder dem Disziplinarverfahren anhafteten.

Der Kläger ist anderer Auffassung. Die Stellungnahme sei der Abschluß eines besonderen Verfahrens; ihre Funktion bestehe darin, es der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, eine Disziplinarentscheidung zu treffen. Daher sei sie selbständig anfechtbar. Nach seiner Ansicht stellt Ihr Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) einen Präzedenzfall in diesem Sinne dar.

Ich halte diese These für unbegründet. Wie wir alle wissen, ist der Gerichtshof nach Artikel 91 Absätze 1 und 2 Beamtenstatut für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten über die Rechtmäßigkeit einer diese Person[en] beschwerenden Maßnahme zuständig. Außerdem ist die Klage nur dann zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort festgesetzten Frist eingelegt worden ist. Nun ist unstreitig, daß der Kläger im vorliegenden Fall eine derartige Beschwerde nur in bezug auf die Entscheidung des Kommissionmitglieds Burke eingelegt hat. Hinzu kommt, daß er darin die Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung geltend macht, da sie entgegen der Stellungnahme des Disziplinarrats das Vorliegen mildernder Umstände verneint habe. Damit hat sich der Kläger, weit davon entfernt, diese Stellungnahme zu beanstanden — wie er es heute tut —, auf sie berufen; besser gesagt, er hat sich auf sie gestützt, um die Entscheidung des Kommissionsmitglieds anzugreifen.

Das reicht aus, um die Unzulässigkeit der Klage festzustellen. Lassen Sie mich jedoch unterstellen, daß der Gerichtshof anderer Meinung ist, daß er also davon ausgeht, daß die Beschwerde gegen die Stellungnahme in der Beschwerde gegen die Disziplinarentscheidung implizit enthalten ist. Der Kläger müßte dennoch darlegen, daß die Stellungnahme eine Entscheidung ist, d.h. eine Maßnahme, die Wirkungen nach sich zieht, die geeignet sind, die Rechtssphäre der sie anfechtenden Person zu berühren.

Zu diesem Zweck hat der Kläger die Entscheidung in der Rechtssache IBM, die die Rechtsnatur einiger vorbereitender Maßnahmen im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens betraf, herangezogen. Die für uns wichtigsten Abschnitte finden sich in den Randnummern 10 und 11 der Entscheidungsgründe. Dort haben Sie folgendes ausgeführt: Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens ergehen, liegt... eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens... selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, welches der Kommission oder dem Rat die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll.

Wie man sieht, stützt sich die These des Klägers auf dieses letztere obiter dictum. Aber auch wenn man einräumt — dagegen habe ich mehr als ein Bedenken —, daß das Wettbewerbsverfahren und das Disziplinarverfahren vergleichbar sind und die Regeln des einen Verfahrens auch für das andere gelten, ist es mit Sicherheit auszuschließen, daß die Stellungnahme des Disziplinarrats

a) ein besonderes Verfahren endgültig abschließt oder

b) eine endgültige oder Zwischenmaßnahme darstellt. Ich werde dies unter Heranziehung des Statuts und der Grundsätze des Verwaltungsrechts erläutern.

Zu Punkt a): Nach Artikel 87 Absatz 2 werden die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe und die Entfernung aus dem Dienst von der Anstellungsbehörde nach Durchführung des... Disziplinarverfahrens verhängt. Die Vorschrift macht die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafen nicht von der Stellungnahme des Disziplinarrats, d.h. von einer Maßnahme, sondern von der Durchführung eines vollständigen und umfassenden Verfahrens abhängig, das in einer Anzahl von Normen geregelt ist, die im Statut und in einem Anhang dazu enthalten sind. Lassen Sie mich nunmehr auf diejenigen Aspekte dieser Normen eingehen, die für die Lösung unseres Problems am wichtigsten erscheinen. Insbesondere: Welche Stelle leitet das Verfahren ein und beendet es? Und mit welchen Maßnahmen?

Nach Artikel 87 erfolgt die Einleitung auf Veranlassung der Anstellungsbehörde; damit wird zum Ausdruck gebracht, daß das Verfahren mit einem Bericht der Anstellungsbehörde beginnt, der dem Vorsitzenden des Disziplinarrats übermittelt wird. Diese Vorschrift stellt also das Bindeglied zwischen den Normen des Statuts und denen des Anhangs dar, und deshalb haben wir diese Normen im Zusammenhang zu sehen. Schließlich sagt uns Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX, auf welche Weise und von wem das Verfahren beendet wird. Nach dieser Vorschrift hat die Anstellungsbehörde ihren Disziplinarbeschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Abgabe der Stellungnahme zu fassen. Die Anstellungsbehörde hat jedoch wiederum den Beamten vorher zu hören.

Insoweit ist der rechtliche Rahmen vollständig und — wie mir scheint — eindeutig. Eingeleitet und beendet wird das Disziplinarverfahren durch dieselbe Stelle, aufgrund derselben Maßnahme und unter denselben Voraussetzungen, nämlich durch die Anstellungsbehörde, aufgrund einer Entscheidung und nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Es ist also nicht richtig, daß das Verfahren in besondere Phasen unterteilt ist, die durch selbständige, endgültig abschließende Elemente gekennzeichnet sind. Vielmehr ist es klar und einheitlich geregelt, und die Anstellungsbehörde ist die einzige Stelle, die das Verfahren vom Anfang bis zum Ende beherrscht.

Zu Punkt b): Auf der Hand liegende wesentliche Gründe sprechen dagegen, die Stellungnahme als eine Entscheidung anzusehen, zumindest im technischen Sinne einer Maßnahme, die verpflichtende rechtliche Wirkungen auslöst. Zwar handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, doch ist diese durch ganz besondere Merkmale gekennzeichnet. So stellt die Stellungnahme keine Willensbekundung der Verwaltung dar, vielmehr liegt in ihr ein Werturteil (in dem Abschnitt, in dem begründet wird, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müssen, vgl. Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX) und eventuell eine Kenntnisbekundung (in dem Abschnitt, in dem die durchgeführten Ermittlungen dargestellt werden, vgl. Artikel 6 des Anhangs IX).

Unter diesem Gesichtspunkt würde ich sie als eine typisch konsultative Maßnahme definieren, d.h. als eine Maßnahme, bei der die ersuchte Stelle auf technischer Ebene einen Sachverhalt beurteilt, der ihr von der entscheidenden Stelle zur Prüfung vorgelegt worden ist. Die verwaltungsmäßige Bewertung ist nämlich nur von dieser vorzunehmen. Die Stellungnahme ist zwar für die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafen zwingend vorgeschrieben, aber sie ist nicht bindend und die Anstellungsbehörde kann abweichend entscheiden, sofern sie dies begründet. Die Stellungnahme ist also eine interne Maßnahme vorbereitender Natur. Sie ist nicht anfechtbar, und die Klage, mit der unmittelbar ihre Aufhebung begehrt wird, ist unzulässig.

Ich fasse nochmals zusammen, was ich bereits bei der Wiedergabe des Standpunktes des beklagten Organs gesagt habe. Die Mängel oder Unregelmäßigkeiten, die der mit Gründen versehenen Stellungnahme anhaften können, bleiben der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Die Stellungnahme — das haben wir soeben gesehen — ist eine interne Maßnahme. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sie Außenwirkung gewinnt, falls und wenn das Verfahren, in das sie eingebettet ist, mit einer Entscheidung abgeschlossen wird. In diesem Fall können ihre Mängel (wie im übrigen alle Mängel des Verfahrens) die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der endgültigen Maßnahme beeinflussen und daher mit einer Klage gegen diese Maßnahme angegriffen werden. Selbstverständlich gilt das nicht ohne weiteres. Der erwähnte Einfluß muß nämlich konkret sein; die Mängel der Stellungnahme müssen sich tatsächlich auf die Form oder auf den Inhalt der Maßnahme ausgewirkt haben.

Ich werde das anhand eines Beispiels aus dem uns vorliegenden Rechtsstreit verdeutlichen. Der Kläger ficht die Entscheidung unter anderem wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften an. Zu den zahlreichen Rügen in dieser Hinsicht gehört die der Nichtbeachtung der Dreimonatsfrist, die der Disziplinarrat nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX bei der Abgabe seiner Stellungnahme einzuhalten hat. Nun betrifft diese Frist ein internes Verfahren, bei dem zwar bestimmte Garantien zu beachten sind, das aber weder gerichtlichen Charakter hat noch die öffentliche Ordnung betrifft. Daraus ist zu schließen, daß der Zweck der Frist nur darin besteht, die rechtzeitige Durchführung des Disziplinarverfahrens sicherzustellen, und daß folglich die Überschreitung der Frist allenfalls die Haftung der Verwaltung begründen (vgl. das Urteil vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 16/69, Van Eick/Kommission, Slg. 1970, 3), mit Sicherheit aber nicht die Nichtigkeit der endgültigen Maßnahme nach sich ziehen kann. All dies belegt unser Fall eindeutig. Daß die Stellungnahme nach mehr als drei Monaten abgegeben wurde, hat die Entscheidung des Kommissionsmitglieds in keiner Weise beeinflußt. Diese war unter formellen Gesichtspunkten ordnungsgemäß und rechtzeitig.

Dies ist somit mein Ergebnis:

a) Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats und die Maßnahmen des Disziplinarverfahrens, die keine eigentlichen Entscheidungen darstellen, sind als solche nicht gemäß den Artikeln 90 und 91 Beamtenstatut anfechtbar;

b) die Mängel oder Unregelmäßigkeiten, die dem Disziplinarverfahren oder der Stellungnahme anhaften mögen, können in der Klage gegen die endgültige Entscheidung insoweit geltend gemacht werden, als sie die Rechtsmäßigkeit oder die Gültigkeit dieser Maßnahme in bezug auf die Form oder im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts konkret beeinflußt haben.

In diesem Rahmen werde ich die Einwände des Klägers gegen das Disziplinarverfahren und die mit Gründen versehene Stellungnahme prüfen.

6 In der Klageschrift führt der Kläger fünf Klagegründe auf:

1) Verletzung wesentlicher Formvorschriften;

2) Verletzung des rechtlichen Gehörs;

3) offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts;

4) Rechtsfehler;

5) fehlerhafte, unvollständige und unzureichende Begründung.

Meines Erachtens greifen die beiden ersten Gründe nicht durch; der dritte und vierte Klagegrund enthalten keine Angaben, die dem Gerichtshof die Beurteilung gestatteten, wie die Verwaltung ihre Ermessensbefugnis ausgeübt hat; der letzte Klagegrund ist teilweise begründet. Dies sind in dieser Reihenfolge die Gründe für meine Auffassung.

Mit seinem ersten Klagegrund — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — macht der Kläger fünf Mängel der angefochtenen Entscheidung geltend:

a) Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Grundlage des Disziplinarverfahrens sei, sei nicht beachtet worden;

b) die Protokolle der Anhörungen seien verspätet, d.h. zu einem Zeitpunkt verfaßt worden, als die mit Gründen versehene Stellungnahme bereits abgegeben gewesen sei;

c) diese Protokolle seien von den Zeugen nicht unterzeichnet worden;

d) die Protokolle der Sitzungen des Disziplinarrats seien dem Kläger nicht übermittelt worden;

e) der Disziplinarrat habe die Dreimonatsfrist für die Abgabe der Stellungnahme nicht beachtet.

Daß die letztgenannte Beanstandung unbegründet ist, habe ich bereits dargelegt (Nr. 5, am Ende); den dritten Punkt verfolgt der Kläger nicht weiter, da er nach der Klagebeantwortung der Kommission hinfällig geworden ist. Es bleiben die zweite, die vierte und die erste Beanstandung; jedoch ist nur diese letztere von Bedeutung, da die anderen lediglich zwei insgesamt marginale Aspekte davon hervorheben.

Nunmehr zur Frage des kontradiktorischen Verfahrens: Daß der Disziplinarrat verpflichtet ist, diese Regel zu beachten, obwohl er die Anstellungsbehörde nur berät, haben Sie schon vor dem Inkrafttreten des geltenden Beamtenstatuts anerkannt (vgl. wiederum das Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache Van Eick/Kommission). Der Disziplinarrat hat jedoch im vorliegenden Fall diese Regel nicht verletzt. Freilich ist es vor allem der Kläger, der Zweifel an seinem eigenen Vorbringen aufkommen läßt. Er rügt zwar die Verzögerung, mit der er die Protokolle bestimmter Anhörungen erhalten habe, bestreitet aber nicht, es selbst abgelehnt zu haben, bei diesen Anhörungen (die Aufzeichnungen hat er jedoch sofort erhalten) anwesend zu sein; am meisten fällt jedoch sein fast lyrisches Lob des eingehenden und tadellosen Vorgehens des Disziplinarrats bei seinen Ermittlungen ins Gewicht (die Stellungnahme — so lesen wir auf Seite 23 seiner Erwiderung — ist fort complet et soigneusement motivé... émis après une procédure étayée par de nombreux témoignages, de nombreuses dépositions et les plaidoiries de plusieurs avocats!).

Dies ist jedoch nicht mein wichtigstes Argument. Wir wollen uns fragen, welche Bedeutung dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im gemeinschaftlichen Disziplinarverfahren beizumessen ist. Da keine Urteile des Gerichtshofes dazu vorliegen, muß die Antwort aufgrund von Logik und Erfahrung gegeben werden. Beide sagen uns, daß die unmittelbare Gegenüberstellung der Parteien das wirksamste und einfachste Mittel ist, die Wirklichkeit von der Vorstellung, das Wesentliche vom Überflüssigen und das Gewollte vom Nichtgewollten zu trennen, wenn man die Wahrheit über einen strafbaren Vorgang ermitteln will. Wir wollen nicht das berühmteste Beispiel dieser Methode, das Kreuzverhör des britischen Strafprozesses, bemühen; auch die Ermittlungsrichter der kontinentalen Rechtstradition wissen sehr gut, daß eine Zeugenaussage in Abwesenheit des Angeklagten weniger Wert hat als eine in seiner Gegenwart gemachte Aussage.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das kontradiktorische Verfahren dann beachtet ist, wenn die einem Beamten zur Last gelegten oder ihn entlastenden Handlungen und Tatumstände von der Disziplinarstelle in Gegenwart dieses Beamten ermittelt werden. Nun verlangt der Kläger wesentlich mehr als dies. Mit seiner Auffassung, der Disziplinarrat müsse seinen Rechtsanwälten die Protokolle derjenigen Zeugenanhörungen übermitteln, an denen er teilgenommen habe, macht er nicht geltend, der Disziplinarrat müsse den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachten; er versucht vielmehr ein im wesentlichen mündliches, außerdem den Bericht der Anstellungsbehörde ergänzendes Verfahren in ein Verfahren umzudeuten, das sich auf schriftliche Unterlagen stützt. Artikel 9 des Anhangs IX, auf den ständig verwiesen wird und dem zufolge die Sitzungen des Disziplinarrats und die Zeugenanhörungen protokolliert werden müssen, beinhaltet lediglich ein Dokumentationserfordernis im Range einer prozessualen Regel, die in unserem Fall ohne Bedeutung ist. All dies gilt auch für das rechtliche Gehör,

das im übrigen die Grundlage für den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist. Der Kläger rügt, er habe sich während des letzten Gesprächs mit der Anstellungsbehörde nicht angemessen verteidigen können, da er nicht über die schriftlichen Protokolle bestimmter Aussagen und über die Protokolle der Sitzungen des Disziplinarrats verfügt habe. Da jedoch bewiesen, nicht bestritten und sogar vom Kläger anerkannt ist, daß er und seine Verteidiger in der Lage waren,

a) mit der Abgabe schriftlicher und mündlicher Erklärungen sowie mit der Benennung zahlreicher Zeugen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX alles Nützliche vorzubringen und

b) an den Anhörungen aller Zeugen teilzunehmen und auch rechtzeitig von deren schriftlichen und mündlichen Erklärungen, wie von Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs IX vorgeschrieben, Kenntnis zu nehmen, ist auch der zweite Klagegrund unbegründet.

7 Mit dem dritten und vierten Klagegrund greift der Kläger die gegen ihn erlassene Entscheidung wegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Bewertung zahlreicher Tatumstände und wegen eines Rechtsfehlers an. Nach seiner Ansicht hat die Anstellungsbehörde nämlich viele von den Tatumständen außer acht gelassen, die der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme aufgeführt habe; da die Anstellungsbehörde diese Tatumstände anders als die beratende Stelle nicht als mildernd angesehen habe, habe sie eine im Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Handlungen übermäßige Disziplinarstrafe verhängt.

Zum ersten Punkt ist nicht viel zu sagen. Wie ich bereits unter Nr. 3 ausgeführt habe, hat das Kommissionsmitglied Burke im Bericht vom 20. Oktober tatsächlich Tatumstände geprüft, die mit dem vom Kläger begangenen Angriff nichts zu tun hatten; es besteht aber kein Zweifel daran, daß sich das Kommissionsmitglied im Zeitpunkt der Entscheidung lediglich auf die Tatumstände bezog, mit denen sich der Disziplinarrat befaßt hatte, zumindest soweit es darum ging, deren mildernden Charakter zu widerlegen. Es sei hinzugefügt, daß die Anstellungsbehörde bei der Formulierung der endgültigen Maßnahme keineswegs gehalten ist, alle Aspekte der zu entscheidenden Angelegenheit erneut aufzuzählen. Mit anderen Worten: Die Anstellungsbehörde kann diese Aspekte unter Bezugnahme auf die mit Gründen versehene Stellungnahme darlegen und bewerten. Ist dem so, gibt das Vorbringen des Klägers keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Anstellungsbehörde nicht jede Handlung und jeden Tatumstand in Verbindung mit dem Vorfall vom 6. Oktober vollständig geprüft und zutreffend bewertet hat. Der Klagegrund des offensichtlichen Fehlers ist also zurückzuweisen.

Das zweite Problem ist schwieriger, da es die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägige Norm im Hinblick auf die Art der zu verhängenden Disziplinarstrafe betrifft. Hier kommen wir in den Bereich des der Disziplinarbehörde zustehenden Verwaltungsermessens, d.h. in einen Bereich, in dem die Rechtsmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof sehr eingeschränkt ist. Dazu sei auf die Urteile vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69 (Van Eick/Kommission, a.a.O.) und vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72 (De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543) verwiesen. Sie haben ausgeführt, daß die Beurteilung der Schwere der durch den Disziplinarrat zur Last gelegten Verfehlungen sowie die Wahl der angemessenen Disziplinarstrafe dem Ermessen der Anstellungsbehörde unterliegen, wenn die Tatsachen festgestellt sind. Der Gerichtshof — so haben Sie gesagt — kann seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen ..., es sei denn, es läge ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor.

Nun scheint mit, daß der angefochtenen Entscheidung weder der eine noch der andere dieser Mängel anhaftet. Lassen Sie mich mit dem Angriff als solchem beginnen, d. h. losgelöst von den Tatumständen. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß Disziplinarrat und Anstellungsbehörde, d. h. die Stelle für die technische Beurteilung und die Stelle für die verwaltungsmäßige Beurteilung, zu demselben Ergebnis gekommen sind. Das der Anstellungsbehörde ist bekannt; die vom Disziplinarrat verwendeten Formulierungen sind nicht weniger deutlich als die der Anstellungsbehörde. Das ärztliche Gutachten — so lesen wir in der mit Gründen versehenen Stellungnahme — zeige, daß die vom Kläger begangene Handlung voll und ganz vorsätzlich geschah; daraus folge, daß diese verdiene un jugement [particulièrement] severe d'autant plus qu'il a été le fait d'un fonctionnaire du rang d'administrateur principal. Und weiter: un fonctionnaire qui manifeste le comportement décrit devrait... subir la sanction la plus sévère.

Angesichts einer derartigen Übereinstimmung bei der Beurteilung ist die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeworfenen Handlung und der verhängten Disziplinarstrafe offensichtlich abwegig. Wir müssen uns daher fragen, ob das Kommissionsmitglied Burke bei der Verneinung des mildernden Charakters der Tatumstände einen derart offensichtlichen Fehler begangen hat, daß die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme in Frage gestellt ist. Aber auch das ist auszuschließen.

Nach Artikel 86 Beamtenstatut kann eine Disziplinarstrafe nämlich verhängt werden, wenn zwei Tatbestände erfüllt sind: ein objektiver (Begehung einer rechtswidrigen Handlung und ihre Bedeutung) und ein subjektiver (Verschulden des Beamten). Nach der Feststellung der Verantwortlichkeit des Handelnden und der Bewertung der Schwere seines Vergehens hat die Anstellungsbehörde also nur noch die Disziplinarstrafe zu verhängen; auch bei deren Festsetzung ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Elemente wie den Grad der Schuld des Beamten und das Vorliegen mildernder oder erschwerender Umstände (wie einer Wiederholungstat) zu berücksichtigen. Wenn die Anstellungsbehörde derartigen Elementen Gewicht beimißt, ist ihr Ermessen nur — und, so würde ich sagen, selbstverständlich — durch die Angemessenheit beschränkt. Mit anderen Worten: Die etwaige Würdigung dieser Elemente darf nicht willkürlich sein.

Grenzt man das Problem in dieser Weise ein, dann erscheint die Entscheidung vom 7. April frei von offensichtlichen Fehlern. Nach der Feststellung, daß der Kläger verantwortlich sei und daß die von ihm geltend gemachten Umstände nicht als mildernd anerkannt werden könnten, stellt die Anstellungsbehörde abschließend fest: dans ces conditions, la sanction recommandée par le Conseil de discipline est inappropriée par rapport au manquement commis. In diesem Vorgehen liegt nichts Unvernünftiges oder Willkürliches. Es ist vielmehr logisch und entspricht den Kriterien einer ordnungsgemäßen Disziplinarverwaltung. Der vierte Klagegrund ist also zurückzuweisen.

8 Von den drei Mängeln, die der Kläger in seinem letzten Klagegrund rügt (fehlerhafte, unvollständige und unzureichende Begründung) werde ich nur den letzten behandeln. Dieser liegt nämlich vor.

Ich habe nicht die Absicht, die von den Parteien dazu vorgetragenen Argumente einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Der Kläger meint, wenn die Anstellungsbehörde von der Empfehlung des Disziplinarrats abweiche und eine schärfere Disziplinarstrafe verhänge, dann müsse sie dies in präziserer und erschöpfenderer Weise begründen. Das beklagte Organ erkennt dies an, ist aber nicht der Ansicht, daß die Begründung deswegen auch umfänglich sein müsse. Beide Thesen werden nicht begründet, sie finden jedenfalls in den rechtlichen Vorschriften keine Stütze. Die Gründe, weswegen ich die Begründung der Entscheidung des Kommissionsmitglieds Burke als unreichend ansehe, liegen anderswo; sie betreffen lediglich die abweichende Meinung der Anstellungsbehörde zum mildernden Charakter der Tatumstände.

Unter Nr. 3 habe ich bereits erläutert, um welche Tatumstände es sich handelt: den neurotischen Charakter des Klägers, sein Unsicherheits- und Angstgefühl zur Zeit des Gesprächs mit dem Generaldirektor, das offensichtliche Fehlen eines Vorsatzes. Nun ist der mildernde Charakter dieser oder ähnlicher Umstände in unserer Rechtstradition anerkannt; die Strafrechtssysteme und die internen Disziplinarordnungen der Verwaltungen unserer Länder akzeptieren ihn vorbehaltlos. Ich glaube aber nicht, daß das Kommissionsmitglied Burke mit der Formulierung à la lumière de ce qui précède ... les circonstances avancées par le Conseil de discipline n'ont pas le caractère atténuant que celui-ci leur confère et ne sont pas de nature à diminuer la gravité du comportement de M. F. ni à atténuer sa responsabilité (vgl. die letzte Begründungserwägung der Entscheidung) grundsätzlich diesen mildernden Charakter leugnen wollte; er wollte lediglich zum Ausdruck bringen, daß im vorliegenden Fall die vom Disziplinarrat festgestellten Tatumstände nicht ausreichten, um die Disziplinarstrafe insgesamt zu beeinflussen.

Kann man nun sagen, daß die so beschriebene Entscheidung vom 7. April erläutert, warum diese Tatumstände nicht ausreichen? Hier liegt nämlich das Problem; mir scheint, daß es immer, vor allem aber dann, wenn von der Stellungnahme einer beratenden Stelle abgewichen wird, unerläßlich ist, alle eigenen Überlegungen sorgfältig darzulegen. In dem kürzlich ergangenen Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83 (Lux/Rechnungshof) haben Sie festgestellt, daß die Begründungspflicht zu dem Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfügt, sowie zu der Geringfügigkeit der Nachteile, die diese Art von Maßnahme für den betroffenen Beamten bedeuten kann, in Beziehung zu setzen ist. Nun kann man schwerlich behaupten, die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens mildernder Umstände durch die Anstellungsbehörde sei für den Kläger keine Frage von höchster Bedeutung. Auch kann man nicht sagen, daß sich jede Entscheidung, auch die für den Betroffenen ungünstigste, mit einer kurzen Begründung rechtfertigen lasse. Dies kann natürlich der Fall sein, doch nur dann — so haben Sie in dem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83 (Picciolo/Parlament) gesagt —, wenn aufgrund der Erläuterungen [der Verwaltung]... der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle [hat] ausüben und die Richtigkeit der Begründung [hat] nachprüfen können.

Erläuterungen, dies ist das Schlüsselwort. Sind diese in der Disziplinarmaßnahme enthalten? Selbst die Kommission muß gewisse Zweifel in dieser Hinsicht haben. Sie hebt nämlich hervor, die erwähnte Formulierung à la lumière de ce qui précède bedeute nicht ce qui précède immédiatement, sondern tout ce qui précède (Seite 26 der Klagebeantwortung). Wir wollen diese Auslegung gelten lassen und im Wortlaut der Entscheidung nach einem Satz suchen, aus dem hervorgehen könnte, warum Herr Burke anderer Meinung war. Der einzige Satz, der in diese Richtung gehen könnte, findet sich auf Seite 2 und lautet wie folgt: quelles que puissent avoir été les impressions de M. F. lors de [l']entretien avec le directeur général..., et le sentiment de frustration subjective qu'il aurait pu ressentir, il n'en est pas moins vrai qu'un fonctionnaire peut rencontrer au cours de sa carrière des changements de position administrative et qu'en tout cas le statut et la réglementation administrative prévoient de larges possibilités de recours à différents niveaux.

Dies sind zutreffende Überlegungen, auch wenn sie vielleicht ein wenig mager sind. Sie führen jedoch nicht zu dem vom beklagten Organ verfolgten Ziel. In der Stellungnahme des Disziplinarrats kann man nämlich diese Überlegungen Wort für Wort — und sogar in noch härterer Form — wiederfinden: il y a lieu d'attendre des fonctionnaires européens qui bénéficient d'avantages et de privilèges liés à leur mission et à leurs fonctions un degré élevé de discipline, même dans des situations où ils s'estiment frustrés. Sinon, une administration composée de fonctionnaires de nombreuses nationalités et de tempéraments différenciés ne serait plus en mesure de fonctionner convenablement. Trotz dieser strengen Bewertung der Angelegenheit meinte der Disziplinare, die bekannten mildernden Umstände rechtfertigten eine Herabsetzung der Strafe.

Natürlich war das Kommissionsmitglied Burke durch nichts daran gehindert, dieses Ergebnis als unrichtig zu betrachten. So hätte man es zumindest als nicht objektiv ansehen können, da es neben den mildernden nicht die erschwerenden Umstände berücksichtigte; erschwerende Umstände liegen jedoch vor, wenn man davon ausgeht — ich führe nur ein Beispiel an —, daß der Kläger in dem Bewußtsein handelte, vor und nach der Wahl in Korsika nicht die Pflichten beachtet zu haben, die ihm nach Artikel 15 Beamtenstatut oblagen. Es steht jedoch fest,

a) daß die Entscheidung vom 7. April diese Aspekte nicht hervorgehoben hat (so wie sie andererseits nicht auf das Fehlen einer Absicht Bezug nimmt, die von dem Begriff des Vorsatzes zu unterscheiden ist),

b) daß die betreffenden Lücken mit Sicherheit nicht durch das Vorbringen der Kommission während der mündlichen Verhandlung geschlossen werden konnten.

Sie haben über die Entscheidung in ihrer schriftlichen Form zu urteilen; und es besteht kein Zweifel daran, daß diese Entscheidung, wenn auch nur in einem Punkt (Unbeachtlichkeit der mildernden Umstände), wegen mangelhafter Begründung rechtswidrig ist.

Wäre dem nicht so, hielten Sie also die Entscheidung des Kommissionsmitglieds Burke auch unter diesem Gesichtspunkt für einwandfrei, so stellte sich dem Juristen nur noch die Frage, zu welchem Zweck die Väter des Beamtenstatuts die Anstellungsbehörde verpflichtet haben, die Stellungnahme des Disziplinarrats entgegenzunehmen, dessen Aufgabe darin besteht, der Entscheidungsbehörde vorzuschlagen, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müssen. Und dabei dürfte es sich, so fürchte ich, um eine Frage handeln, die nicht zu beantworten ist.

9 Ich halte schließlich den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag auf Schadensersatz für offensichtlich unbegründet. Das Dienstvergehen des Klägers ist nämlich eindeutig erwiesen und von ihm selbst anerkannt worden; auch der von mir festgestellte Mangel der angefochtenen Entscheidung macht diese nicht weniger folgerichtig oder besser, wenn ich so sagen darf, weniger angemessen. Dieser Mangel kann keine Haftung der Verwaltung begründen: Das Recht, dies sind die Worte des Generalanwalts Trabucchi in der erwähnten Rechtssache 46/72, hat nicht nur Formverstöße zu heilen ..., um damit zugleich die Substanz einer austeilenden Gerechtigkeit zu vernichten.

Der Antrag ist also zurückzuweisen.

10 Nach alledem schlage ich vor, der am 6. Oktober 1983 gegen die Kommission erhobenen Klage teilweise stattzugeben und die Entscheidung vom 7. April 1983 aufzuheben, da sie bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe die abweichende Meinung der Anstellungsbehörde hinsichtlich des mildernden Charakters der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats aufgeführten Umstände nicht begründet. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Ich schlage vor, daß nach Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre Kosten selbst trägt.