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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1985 – C-228/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:28
In der Rechtssache 228/83
F., ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Lucette Defalque, Brüssel, sowie Lucien Felli, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigte : Rechtsanwältin Janine Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hendrik van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des für Personalangelegenheiten und die Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission vom 7. April 1983, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde,
erforderlichenfalls Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 8. März 1983,
hilfsweise
Schadensersatz in Höhe der Dienstbezüge und aller anderen mit der Stellung des Klägers verbundenen Leistungen und Zulagen dreier Jahre
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der am 7. April 1983 im Anschluß an ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ergangenen Entscheidung der Kommission, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, sowie erforderlichenfalls auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 8. März 1983. Hilfsweise beantragt der Kläger Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er aufgrund der Fehler der Kommission erlitten habe, in Höhe der Dienstbezüge dreier Jahre.
Vorgeschichte
2 Der Kläger trat im Mai 1975 als Bediensteter auf Zeit in die Dienste der Kommission. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1980 in der Besoldungsgruppe A5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
3 Im Rahmen einer Politik des Beamtenaustauschs zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen nationalen öffentlichen Diensten und den Dienststellen der Kommission wurde der Kläger ab 1. Juli 1982 für zwei Jahre an das französische Ministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung abgeordnet. Der Kläger und seine Familie übersiedelten deshalb nach Paris.
4 Seit dem Beginn dieser Zeit war der Kläger, der aus Korsika stammt, Kandidat für die Wahlen zur neuen korsischen Regionalversammlung. Hierfür wurde ihm vom französischen Ministerium Wahlurlaub gewährt, doch unterrichtete er die Kommission entgegen Artikel 15 Beamtenstatut nicht von seiner Kandidatur. Der Kläger wurde in die Versammlung gewählt, wie sich bei der Verkündung der Ergebnisse am 8. August 1982 ergab; dies teilte er dem französischen Ministerium mit. Demgegenüber unterrichtete er die Kommission erst mit Schreiben vom 8. September 1982 von seiner Wahl; dabei ersuchte er diese um die Genehmigung der Ausübung seines Wahlamtes.
5 Die Kommission hatte in der Zwischenzeit bereits von der Wahl des Klägers Kenntnis erlangt. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hatte seine Dienststellen beauftragt, die mit der Kandidatur und der Wahl des Klägers verbundenen Probleme zu prüfen. Der Kläger, dem Gerüchte über die Absicht zu Ohren gekommen waren, seine Abordnung zu beenden, bat um eine Unterredung mit Herrn Morel.
Die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen
6 Am 6. Oktober 1982 empfing Herr Morel in Gegenwart seines Assistenten Petit-Laurent den Kläger in seinem Büro. Die Ereignisse während dieses Zusammentreffens wurden vom Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 8. März 1983 wie folgt zusammengefaßt:
Gegenstand des Gesprächs war die Prüfung der administrativen Folgen der Wahl [des Klägers] in die korsische Regionalversammlung. Es ging um die folgenden Fragen:
Beachtung von Artikel 15 Absatz 1 Beamtenstatut durch [den Kläger] anläßlich seiner Wahl in die korsische Regionalversammlung,
Vereinbarkeit der Ausübung des Wahlamtes mit der dienstlichen Tätigkeit bei der Kommission im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 2 Beamtenstatut,
Vereinbarkeit der sich aus dem Wahlamt ergebenden neuen Situation mit der dienstlichen Tätigkeit in Frankreich im Rahmen des Beamtenaustauschs.
Obwohl das Gespräch teilweise sehr kontrovers verlief, wurde es weitgehend gelassen und objektiv geführt. Die Situation verschlechterte sich erst gegen Ende, als deutlich wurde, daß keine Annäherung der Standpunkte möglich war, und nach der Antwort von Herrn Morel auf die vom [Kläger] geäußerte Absicht, den Gerichtshof mit seinem Fall zu befassen.
[Der Kläger] griff Herrn Morel plötzlich tätlich an. Er versetzte ihm Faustschläge ins Gesicht und packte ihn von vorne am Hemd, das zerriß. Die Wucht des Angriffs warf Herrn Morel aus dem Sessel, in dem er saß. Er verletzte sich die Hand, als er versuchte, sich am Rand des niedrigen Glastisches festzuhalten, an dem die drei Gesprächspartner saßen.
Herr Morel fügte hinzu, [der Kläger] habe ihm zahlreiche Fußtritte versetzt, als er am Boden gelegen sei; um seinen Magen zu schützen, habe er ein Bein erhoben, an dem er daraufhin eine Prellung erlitten habe. [Der Kläger] erklärte, er könne sich daran nicht erinnern. Herr Petit-Laurent erklärte, er habe dies nicht gesehen, da er versucht habe, [den Kläger] zurückzuhalten.
Die Herren Morel und Petit-Laurent erklärten außerdem, daß [der Kläger], als Herr Morel auf dem Boden gelegen habe, einen auf dem kleinen Tisch stehenden Aschenbecher ergriffen habe, um ihn auf Herrn Morel zu werfen; nur dank des Eingreifens von Herrn Petit-Laurent, der [den Kläger] von hinten ergriffen habe, um ihn zurückzuhalten, sei der Aschenbecher in der Weise abgelenkt worden, daß er nur das Ohr von Herrn Morel gestreift habe. Herr Morel erklärte, seine Verletzung am Ohr sei darauf zurückzuführen. [Der Kläger] bestritt kategorisch, den Aschenbecher geworfen zu haben. Dieser sei wahrscheinlich vom Tisch gefallen.
7 Vor dem Gerichtshof fügt der Kläger hinzu, während der Unterredung habe Herr Morel ihn über seine unwiderrufliche Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die Abordnung zu beenden, und ihn glauben gemacht, er habe hierfür die Zustimmung des Kabinetts des französischen Ministers für Zusammenarbeit erhalten. Zunächst habe er, der Kläger, seine Ruhe bewahrt. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, daß die Beendigung seiner Abordnung vor Ablauf der vereinbarten zwei Jahre ihn und seine Familie wegen der aufgrund seiner Abordnung nach Paris eingegangenen privaten und familiären Bindungen in eine schwierige Lage versetzen würde. Außerdem halte ihn die Ausübung seines Mandats in der korsischen Regionalversammlung nur während einer begrenzten Zeit vom Dienst fern, und er sei bereit gewesen, für diese Tage seinen Urlaub aufzuwenden. Gleichwohl habe Herr Morel seine feste Absicht aufrechterhalten, die Abordnung zu beenden. Angesichts dieser verfahrenen Situation und in dem Gefühl, daß keines der von ihm vorgetragenen Argumente die Meinung von Herrn Morel zu ändern vermochte, habe er sich erhoben und erklärt, er sehe sich gezwungen, die Angelegenheit vor den Gerichtshof zu bringen. In diesem Moment jedoch habe Herr Morel laut aufgelacht. Dies habe in ihm, dem Kläger, plötzlich ein tiefes Gefühl der Unsicherheit und der Angst hervorgerufen und zu einer Überschreitung seiner Toleranzgrenze bei Frustrationen geführt.
8 Die Kommission hebt hervor, daß Herr Morel den Kläger bei der Unterredung lediglich habe wissen lassen, nach seiner persönlichen Auffassung stehe die Aufrechterhaltung der Abordnung des Klägers an die französische Verwaltung zum Geist und zu den Zielen des Systems des Beamtenaustauschs im Widerspruch. Als der Kläger die unausweichlichen materiellen und familiären Schwierigkeiten seiner Rückkehr nach Brüssel dargelegt habe, habe Herr Morel erklärt, er sei bereit, ihm eine gewisse Frist zur Regelung dieser Fragen zu gewähren. Außerdem habe Herr Morel den Kläger gebeten, ihm ausführlichere Informationen über die Bedeutung der Funktionen eines Mitglieds der korsischen Regionalversammlung zukommen zu lassen. Die Kommission weist darauf hin, daß Herr Morel bestritten habe, laut aufgelacht zu haben.
9 Unmittelbar nach diesen Ereignissen unterzog sich der Kläger einer psychiatrischen Untersuchung. In einem Gutachten zweier Psychiater vom 27. Oktober 1982 wurde unter anderem festgestellt, daß der Kläger als im rechtlichen Sinn zum Zeitpunkt der erwähnten Handlungen verantwortlich anzusehen sei; man müsse jedoch seine neurotische Persönlichkeit, die insbesondere durch eine Herabsetzung der Toleranzschwelle bei Frustrationen gekennzeichnet [sei], sowie sein südländisches Temperament berücksichtigen.
Das Disziplinarverfahren
10 Mit Entscheidung des für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglieds Burke vom 20. Oktober 1982 wurde der Kläger unter Belassung seiner Dienstbezüge vorläufig seines Dienstes enthoben; im Anschluß daran wurde das im Anhang IX zum Beamtenstatut geregelte Disziplinarverfahren eingeleitet.
11 Für die Konstituierung des Disziplinarrats waren infolge Ablehnungen drei Auslosungen erforderlich. Außerdem wurde das Verfahren durch die anfängliche Weigerung der Kommission, dem Disziplinarrat den Entwurf eines Antwortschreibens auf das Schreiben des Klägers vom 8. September 1982 und einen dazu vom Juristischen Dienst erarbeiteten Vermerk zur Verfügung zu stellen, sowie durch den Umstand verzögert, daß der Kläger wegen dieser Weigerung den Arbeiten des Disziplinarrats vom 31. Januar bis zum 7. Februar 1983 fernblieb. Der Disziplinarrat hörte in drei Sitzungen 14 Zeugen.
12 Im Anschluß an seine Beratung gab der Disziplinarrat am 8. März 1983 eine sehr eingehende Stellungnahme ab, mit der empfohlen wurde, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe zu verhängen; die abschließenden Feststellungen enthielten unter anderem folgende Ausführungen:
Ein Verhalten wie das beschriebene verdient ein sehr strenges Urteil, dies um so mehr, als es die Tat eines Beamten im Rang eines Hauptverwaltungsrats war Gegen einen Beamten, der das beschriebene Verhalten an den Tag legt..., müßte folglich die schärfste Disziplinarstrafe verhängt werden.
Nach der Prüfung des Sachverhalts... ist der Disziplinarrat jedoch der Ansicht, daß mildernde Umstände vorliegen:
der neurotische Charakter [des Klägers] aufgrund einer bei Frustrationen herabgesetzten Toleranzschwelle,
ein Gefühl von Unsicherheit und Angst wegen hochgradiger Frustrationen, die sich bei [dem Kläger] angesichts der Schwere der etwaigen Konsequenzen der ihm gegenüber denkbaren Entscheidungen sowie angesichts der Umstände, unter denen die Unterredung vereinbart worden war, und angesichts ihres Verlaufs eingestellt hatten,
das offensichtliche Fehlen eines Vorsatzes.
13 Nach Anhörung des Klägers und seiner Bevollmächtigten verhängte Herr Burke in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 7. April 1983 gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt. Die Entscheidung, die am 1. Mai 1983 in Kraft trat, ist wie folgt begründet:
— Es steht fest, daß [der Kläger] am Ende einer Unterredung zwischen ihm und dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung J.-C. Morel am 6. Oktober 1982 einen tätlichen Angriff auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung verübte und ihm Verletzungen zufügte.
— Die Schwere eines derartigen Verhaltens verdient ein besonders strenges Urteil, da es sich um die Tat eines Beamten im Rang eines Hauptverwaltungsrats handelt.
— Aus den Unterlagen, die dem Disziplinarrat zugeleitet wurden (insbesondere dem von den Dienststellen der Generaldirektion für Personal und Verwaltung gegen Ende September vorbereiteten Entwurf eines Vermerks sowie dem Vermerk des Juristischen Dienstes vom 30. September 1982), ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Unterredung am 6. Oktober 1982 im Büro des Generaldirektors für Personal und Verwaltung noch keine Entscheidung über die dienstliche Stellung [des Klägers] gefallen war; auch an diesem Tag wurde keine diesbezügliche Entscheidung getroffen, so daß [der Kläger] weiterhin an das französische Ministerium für Zusammenarbeit abgeordnet ist.
— Gegenstand der Unterredung war die Prüfung der administrativen Folgen der Wahl [des Klägers] in die korsische Regionalversammlung sowie die Klärung der Situation im Hinblick auf die zu ergreifenden Entscheidungen der Verwaltung.
— Unbeschadet der Eindrücke [des Klägers] bei dem Gespräch mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung und des Gefühls subjektiver Frustration, das er möglicherweise verspürte, steht fest, daß sich ein Beamter während seiner beruflichen Laufbahn Änderungen seiner verwaltungsmäßigen Stellung gegenübersehen kann; in jedem Fall sehen das Beamtenstatut und die Verwaltungsvorschriften weitreichende Rechtsbehelfe auf verschiedenen Ebenen vor.
Artikel 86 Absatz 1 Beamtenstatut macht die Verhängung von Disziplinarstrafen von einer vorsetzlichen oder fahrlässigen Verletzung der beruflichen Pflichten abhängig.
— Ein Beamter ist nur im Falle einer Geisteskrankheit, die so schwer ist, daß das Disziplinarvergehen nicht mehr voll zugerechnet werden kann, nicht im disziplinarischen Sinne verantwortlich.
— Angesichts des ärztlichen Gutachtens ... vom 27. Oktober 1982 war dies im Fall [des Klägers] zu verneinen; die von ihm begangenen Handlungen erfolgten in voller Kenntnis der Sache.
— Im Lichte der vorstehenden Ausführungen haben die vom Disziplinarrat angeführten Tatumstände nicht den ihnen vom Disziplinarrat zugemessenen mildernden Charakter und sind weder geeignet, die Schwere des Verhaltens [des Klägers] herabzusetzen, noch, seine Verantwortlichkeit zu mindern.
— Unter diesen Umständen ist die vom Disziplinarrat empfohlene Disziplinarstrafe angesichts des begangenen Dienstvergehens unangemessen.
Die Klage
14 Da die Beschwerde des Klägers am 11. Juli 1983 zurückgewiesen wurde, hat er die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seines Hauptantrags auf Aufhebung trägt er eine Reihe von Klagegründen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Hinblick insbesondere auf den kontradiktorischen Charakter des Disziplinarverfahrens und das rechtliche Gehör,
Fehler bei der Sachverhaltswürdigung insbesondere insoweit, als die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 7. April 1983 die Ansicht vertreten habe, dem Kläger könnten keine mildernden Umstände zugute gehalten werden,
Rechtsfehler insbesondere insoweit, als die Anstellungsbehörde eine im Verhältnis zu den vorgeworfenen Tatsachen unverhältnismäßige Disziplinarstrafe verhängt habe,
fehlerhafte, unvollständige und unzureichende Begründung der Entscheidung der Anstellungsbehörde.
Zu seinem Hilfsantrag auf Schadensersatz trägt der Kläger vor, die von der Anstellungsbehörde begangenen Fehler hätten ihm einen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt.
Zum Antrag auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats
15 Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage geltend, soweit sich diese gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 8. März 1983 richte. Diese Stellungnahme sei nur eine vorbereitende nicht bindende Maßnahme, die nicht unmittelbar angefochten werden könne. Folglich könne sich die Klage nur gegen die eigentliche Disziplinarentscheidung richten; dabei könne der Kläger Unregelmäßigkeiten der Stellungnahme und der vorangehenden Maßnahmen geltend machen.
16 Dieses Vorbringen verkennt die Natur und die Struktur der Disziplinarordnung, wie sie im Titel VI des Beamtenstatuts und insbesondere in dessen Anhang IX festgelegt ist. Danach hat der Disziplinarrat als Untersuchungsstelle die Aufgabe, auf Antrag der Anstellungsbehörde die Ermittlungen zur Feststellung der Disziplinarvergehen und der wesentlichen Tatumstände zwecks Bestimmung der Art der zu verhängenden Disziplinarstrafe durchzuführen. Obwohl es sich um eine beratende Stelle handelt, muß sie ihre Ermittlungen in völliger Unabhängigkeit nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren durchführen, das die wesentlichen Grundsätze des rechtlichen Gehörs wahren muß. Mit alledem wäre es unvereinbar, würde dem Kläger die Möglichkeit verweigert, das Verfahren vor dem Disziplinarrat gesondert anzugreifen, um gegebenenfalls die Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats zu erreichen, was zur Folge hätte, daß das Disziplinarverfahren erneut eingeleitet werden müßte.
17 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen, und es sind zunächst die Rügen des Klägers gegen das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu prüfen.
18 Hierzu trägt der Kläger vor, die Protokolle der Anhörung der Zeugen sowie die des Disziplinarrates seien ihm mit beträchtlicher Verspätung übermittelt worden. So habe er sämtliche Protokolle der Zeugenanhörungen erst nach der Abgabe der Stellungnahme des Disziplinarrats erhalten; zwei Übermittlungen seien sogar erst nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. April 1983 erfolgt. Die Protokolle über die Sitzungen des Disziplinarrats habe er erst nach der Beendigung des Disziplinarverfahrens erhalten.
19 Unter diesen Umständen seien der Kläger und seine Bevollmächtigten nicht in der Lage gewesen, ihr Vorbringen rechtzeitig vorzubereiten, und der Disziplinarrat habe seine Stellungnahme aufgrund unvollständiger Unterlagen abgegeben. Da sie die Protokolle nicht erhalten hätten, hätten der Kläger und seine Bevollmächtigten bei ihrer Anhörung durch die Anstellungsbehörde nicht gewußt, daß die Mitglieder des Disziplinarrats sich über die vorzuschlagende Disziplinarstrafe — Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder in eine niedrigere Besoldungsgruppe — nicht einig gewesen sein. Diese Information sei für die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung gewesen.
20 Das Verfahren vor dem Disziplinarrat sei daher unter Verstoß gegen die Artikel 2, 7, 8 und 9 des Anhangs IX zum Beamtenstatut und unter Mißachtung des kontradiktorischen Charakters des Disziplinarverfahrens und des rechtlichen Gehörs durchgeführt worden.
21 Die Kommission bestreitet jede Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs. Der Kläger und seine Bevollmächtigten hätten an der Anhörung aller Zeugen teilnehmen können; sie hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, diese zu befragen und ihren Standpunkt in Gegenwart der Mitglieder des Disziplinarrats zum Ausdruck zu bringen. Was die Anhörung vom 31. Januar 1983 angehe — der Kläger selbst habe es abgelehnt, an dieser Anhörung teilzunehmen oder sich auch nur vertreten zu lassen —, so hätten der Kläger und seine Bevollmächtigten die Bandaufnahme im Februar 1983 abgehört. Sie hätten daher rechtzeitig über alle Informationen verfügt, um ihr Vorbringen vor dem Disziplinarrat vorzubereiten.
22 Im übrigen seien alle Anlagen zu den Protokollen über die Sitzungen des Disziplinarrats — diese Anlagen bestünden im wesentlichen aus den Protokollen über die Anhörung der Zeugen — sowie die anderen zu den Disziplinarunterlagen eingereichten Dokumente dem Kläger übermittelt worden; die zeitlichen Abstände in der Übermittlung dieser Protokolle seien auf den beträchtlichen Arbeitsaufwand bei der Erstellung dieser Protokolle sowie auf die für die Unterzeichnung durch die Zeugen erforderlichen Fristen zurückzuführen. Die Protokolle der Sitzungen des Disziplinarrats seien die einzigen Dokumente gewesen, die weder dem Kläger noch seinen Bevollmächtigten übersandt worden seien, da sie stets als interne Dokumente betrachtet worden seien.
23 Der kontradiktorische Charakter eines Verfahrens wie des Disziplinarverfahrens und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einem solchen Verfahren verlangen, daß der Kläger und seine Bevollmächtigten von allen tatsächlichen Elementen, auf die sich die Entscheidung stützt, so rechtzeitig Kenntnis erhalten, daß sie ihr Vorbringen darauf abstellen können.
24 Die Vorschriften des Beamtenstatuts regeln lediglich die Erstellung der Dokumente, deren verspätete Übermittlung der Kläger rügt, nicht aber ihre Übermittlung an die Parteien. Ob der Kläger Anspruch darauf hat, diese Dokumente zu erhalten, bestimmt sich daher nach ihrer Eigenart.
25 Insoweit unterscheidet die Kommission zu Recht zwischen den eigentlichen Protokollen, die nur einen kurzen Überblick über die Beratungen des Disziplinarrats geben und die demzufolge rein internen Charakter haben, und den Protokollen über die Anhörung der Zeugen, die diese mit ihrer Unterschrift billigen müssen und die daher von Interesse für die Parteien sind.
26 Der Kläger hatte also Anspruch auf Übermittlung der letztgenannten Papiere. Um die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu erleichtern, müssen diese Papiere rechtzeitig vor Beendigung des Verfahrens vor dem Disziplinarrat übermittelt werden.
27 Freilich betreffen diese Protokolle ausschließlich Anhörungen, an denen der Kläger und seine Bevollmächtigten teilgenommen haben oder deren Bandaufnahmen sie angehört haben. Außerdem hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß dem Kläger dadurch, daß diese Papiere wegen des Ausmaßes der Ermittlungen mit einer gewissen Verzögerung erstellt und übermittelt worden sind, nicht die Möglichkeit genommen wurde, im Disziplinarverfahren sachdienliche Hinweise zu geben: Auf Befragen des Gerichtshofes hat der Kläger lediglich einen einzigen Punkt zu nennen gewußt, von dem er nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt habe, nämlich den Meinungsstand innerhalb des Disziplinarrats. Diese Information, die in einem der Papiere enthalten ist, die rein internen Charakter haben, ist für die Feststellung der Tatsachen ohne Bedeutung.
28 Folglich beeinträchtigte die verspätete Übermittlung bestimmter Papiere, auf die der Kläger an und für sich Anspruch hatte, im vorliegenden Fall weder den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dem Disziplinarrat noch des rechtlichen Gehörs. Der Klagegrund der verspäteten Übermittlung dieser Papiere ist also zurückzuweisen.
29 Der Kläger trägt weiter vor, die Stellungnahme des Disziplinarrats sei nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX zum Beamtenstatut festgesetzten Frist, d. h. innerhalb von drei Monaten seit der Befassung des Disziplinarrats, abgegeben worden. Diese Fristüberschreitung stelle eine Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Verfahrensrechts dar.
30 Dieser Klagegrund ist offensichtlich unbegründet. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69 (Van Eick/Kommission, Slg. 1970, 3) ist die Frist von einem Monat ab Übermittlung der Stellungnahme des Disziplinarrats, die Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut der Anstellungsbehörde für deren endgültigen Beschluß eingeräumt, nicht als eine Ausschlußfrist anzusehen, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit nach ihrem Ablauf getroffener Maßnahmen zur Folge hätte; sie stellt vielmehr eine Regel guter Verwaltungsführung dar, deren Nichteinhaltung die Haftung des Organs für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden begründen kann. Dies gilt auch für die Frist des Artikels 7 Absatz 1. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann der Disziplinarrat einen längeren Zeitraum benötigen, um vollständige Ermittlungen durchzuführen, die für den Betroffenen alle vom Statut gewollten Garantien beinhalten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht den geringsten Hinweis dafür gegeben, warum das Vorgehen des Disziplinarrats in diesem Punkt beanstandet werden sollte.
31 Die Anfechtungsklage ist demgemäß abzuweisen, soweit sie sich gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats richtet.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde
32 Nach Auffassung des Klägers enthält die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. April 1983 Fehler im Hinblick auf die Beurteilung der Tatsachen, da festgestellt werde, daß ihm kein mildernder Umstand zugute kommen könne und daß bei der Unterredung am 6. Oktober 1982 noch keine Entscheidung über seine dienstliche Stellung getroffen gewesen sei. Die Entscheidung sei außerdem rechtsfehlerhaft, da sie eine Disziplinarstrafe verhänge, die außer Verhältnis zu den vorgeworfenen Handlungen stehe, und da sie das Fehlen einer Absicht des Klägers außer acht lasse. Schließlich sei die Begründung der Entscheidung insbesondere insoweit fehlerhaft, unvollständig und unzureichend, als die Entscheidung von der Stellungnahme des Disziplinarrats abweiche.
33 Die Kommission weist darauf hin, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde in voller Kenntnis der Handlungen, die das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ausgelöst hätten, der Umstände, unter denen sich diese Handlungen zugetragen hätten, aller psychologischen und sonstigen Elemente, die der Betroffene zu seiner Verteidigung habe vorbringen können, sowie der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats getroffen worden sei. Die Anstellungsbehörde habe zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die dienstliche Stellung des Klägers getroffen gehabt, jedoch habe Herr Morel bei der Unterredung dem Kläger gegenüber seine persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht, die Wahl zum Mitglied der korsischen Regionalversammlung sei mit der Abordnung an die französischen Behörden nicht vereinbar; die Vereinbarkeit dieser Wahl mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers müsse geprüft werden. Schließlich sei die Entfernung aus dem Dienst angesichts der dem Kläger zur Last gelegten Handlung verhältnismäßig und durch die Begründung der Entscheidung voll und ganz gerechtfertigt.
34 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72 (De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543) festgestellt hat, kann die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen, wenn die dem Beamten zur Last gelegte Tat festgestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor.
35 Der Gerichtshof kann diese — beschränkte — Kontrollbefugnis nur ausüben, wenn sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung die dem Beamten zur Last gelegten konkreten Handlungen sowie die Überlegungen eindeutig ergeben, die die Anstellungsbehörde dazu veranlaßt haben, die jeweilige Disziplinarstrafe zu ergreifen. Wenn die von der Anstellungsbehörde verhängte Disziplinarstrafe schwerer ist als die in der Stellungnahme des Disziplinarrats vorgeschlagene — so verhält es sich im vorliegenden Fall —, müssen sich aus der Begründung auch die Gründe für diese Verschärfung klar ergeben.
36 Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der Begründung der streitigen Entscheidung stichhaltig sind.
37 Was die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen anbetrifft, beschränkt sich die Entscheidung in ihrer ersten Begründungserwägung auf den Hinweis, der Kläger habe einen tätlichen Angriff auf Herrn Morel verübt und diesem Verletzungen zugefügt. Aus dieser kurzen Formulierung läßt sich nicht entnehmen, ob sich die Entscheidung ausschließlich auf die von dem Kläger gegebene Darstellung stützt oder ob — und gegebenenfalls inwieweit — die Anstellungsbehörde auch die Aussagen von Herrn Morel und seines Assistenten, die größtenteils vom Kläger bestritten wurden, herangezogen hat.
38 In der dritten Begründungserwägung stellt die Anstellungsbehörde fest, daß im Zeitpunkt der Unterredung am 6. Oktober 1982 noch keine Entscheidung über die dienstliche Stellung des Klägers gefallen gewesen sei. Diese Feststellung hat aber für die Wahl der angemessenen Disziplinarstrafe keine entscheidende Bedeutung, da das Verhalten des Klägers in dieser Hinsicht nach dem Eindruck beurteilt werden muß, den Herr Morel ihm während der Unterredung vermittelt hatte.
39 Von dieser Begründungserwägung abgesehen, enthält die Entscheidung von der zweiten bis zur achten Begründungserwägung lediglich eine verkürzte Wiederholung der bereits in der Stellungnahme des Disziplinarrats enthaltenen Angaben. In Wirklichkeit handelt es sich daher um eine bloße Verweisung auf einen Teil der Argumentation des Disziplinarrats, wenn die Anstellungsbehörde in der neunten und zehnten Begründungserwägung ihrer Entscheidung erklärt: Im Lichte der vorstehenden Ausführungen haben die vom Disziplinarrat angeführten Umstände nicht den ihnen vom Disziplinarrat zugemessenen mildernden Charakter und sind weder geeignet, die Schwere des Verhaltens [des Klägers] herabzusetzen, noch, seine Verantwortlichkeit zu mindern; unter diesen Umständen sei die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Disziplinarstrafe angesichts des begangenen Dienstvergehens unangemessen.
40 Es ist daher festzustellen, daß es die Begründung der streitigen Entscheidung dem Gerichtshof weder gestattet, die Tatsachen nachzuprüfen, auf die sich diese Entscheidung stützt, noch vor allem die Gründe zu beurteilen, aus denen die Anstellungsbehörde eine schwerere Disziplinarstrafe als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene verhängt hat.
41 Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, aufzuheben, ohne daß die anderen gegen diese Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen wären. Aufgrund dieser Aufhebung obliegt es der Kommission, das Disziplinarverfahren mit einer neuen, ordnungsgemäß begründeten Entscheidung zu beenden.
Kosten
42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 8. März 1983 richtet.
2) Die Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, wird aufgehoben.
3) Die Angelegenheit wird an die Kommission zurückverwiesen, damit diese das Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit einer ordnungsgemäß begründeten Entscheidung beenden kann.
4) Die Konnnission trägt die Kosten des Verfahrens.