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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1985 – C-250/83

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:7

In der Rechtssache 250/83

Finsider, Società finanziaria siderurgica per azioni, Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Sergio M. Carbone, Genua, und Herr Roberto Barabino, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2748/83/EGKS der Kommission vom 30. September 1983 zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 269, S. 55)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Rechtlicher Rahmen

1.1. Mit ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 257/80 vom 1. Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 5) führte die Kommission ein Melde- und Genehmigungssystem für spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie ein, um sicherzustellen, daß solche Beihilfen für genau bestimmte Zwecke, namentlich zur Restrukturierung des Sektors, gewährt werden, daß ihre Dauer und Intensität beschränkt sind und daß sie nicht unannehmbare Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.

Die Entscheidung Nr. 257/80 wurde durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2320/81 der Kommission vom 7. August 1981 (ABl. L 228, S. 14) ersetzt. In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung heißt es unter anderem:

IL Damit die unbedingt erforderliche Umstrukturierung der Stahlindustrie unverzüglich in Angriff genommen und so schnell wie möglich durchgeführt werden kann, ist eine degressive Staffelung und schließlich die Einstellung der Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen vorzusehen. Diese Fristen dürfen nicht nur für die Entscheidungen der Mitgliedstaaten gelten, die Beihilfen zu gewähren, sondern auch für die Zahlung der letzteren. Außerdem sollte zwischen verschiedenen Beihilfeformen unterschieden werden, um dann kürzere Fristen für solche Beihilfen festzusetzen, die den Wettbewerb stärker beeinträchtigen und die Umstrukturierung weniger begünstigen ...

Ferner sieht Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2320/81 unter anderem vor, daß alle Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können, wenn sie bestimmten allgemeinen Regeln (Artikel 2) und den besonderen Vorschriften über Investitionsbeihilfen (Artikel 3), Schließungsbeihilfen (Artikel 4), Betriebsbeihilfen (Artikel 5), Notbeihilfen (Artikel 6) und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 7) entsprechen.

1.2. Angesichts einer offensichtlichen Krise auf dem Stahlmarkt im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag führte die Kommission mit ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) erstmalig ein System der Erzeugungsquoten für die Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft ein. Dieses System wurde mehrmals verlängert, unter anderem durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2177/83 der Kommission vom 28. Juni 1983, die das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (bis zum 31. Januar 1984) verlängerte (ABl. L 208, S. 1).

Das Quotensystem beruht insbesondere auf dem Prinzip der Anwendung für alle Unternehmen einheitlicher Kürzungsraten auf die tatsächliche Produktion im Vergleichszeitraum. Wegen der Starrheit dieses Prinzips sind jedoch bestimmte Ausnahmen vorgesehen.

So bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2177/83 unter anderem:

Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal

im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81 /EGKS der Kommission mit Ausnahme der in Artikel 4 der genannten Entscheidung vorgesehenen Schließungsbeihilfen keine Beihilfen erhalten hat,

...

nimmt die Kommission ... eine angemessene Anpassung der Quoten und/oder Quotenteile vor, die bei der oder den fraglichen Erzeugnisgruppen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, sofern das Unternehmen ... einen entsprechenden Antrag stellt.

Ferner bestimmt Artikel 15a der Entscheidung Nr. 2177/83:

Die Kommission kann die Quoten eines Unternehmens angemessen verringern, sobald sie feststellt, daß dem betreffenden Unternehmen Beihilfen gewährt wurden, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS nicht genehmigt hat, oder daß die an die Genehmigung der Beihilfen geknüpften Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

Erfolgt eine solche Feststellung, so ist das Unternehmen von einer Anpassung gemäß Artikel 14 ... ausgeschlossen.

Schließlich bestimmt Artikel 18 derselben Entscheidung unter anderem folgendes:

... stößt die Anwendung dieser Entscheidung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten, so nimmt die Kommission durch allgemeine Entscheidung die notwendigen Anpassungen vor.

Mit ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 2748/83 vom 30. September 1983 zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 269, S. 55) gab die Kommission Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich der zitierten Entscheidung Nr. 2177/83 folgende Fassung:

— keine von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten hat.

In der Präambel der Entscheidung Nr. 2748/83 wird diese Änderung wie folgt begründet:

1) Artikel 14 erster Unterabsatz der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS lautet einleitend wie folgt: Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal

im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission mit Ausnahme der in Artikel 4 der genannten Entscheidung vorgesehenen Schließungsbeihilfen keine Beihilfen erhalten hat...

2) ...

3) Diese Formulierung schließt eine Anzahl von Unternehmen aus, welche außerordentliche Schwierigkeiten haben, obwohl sie andere Beihilfen gemäß Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission erhielten als die in Artikel 4 dieser Entscheidung vorgesehenen Schließungsbeihilfen.

4) Unternehmen, welche von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten haben, müssen von einer Anpassung gemäß Artikel 14 ausgeschlossen werden, da es ungerechtfertigt wäre, einem Unternehmen Zusatzquoten zur Beseitigung außerordentlicher Schwierigkeiten zu gewähren, während es andererseits Betriebsbeihilfen aus denselben Gründen erhält.

5) Dagegen scheint es unter Berücksichtigung der zahlreichen im Rahmen der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS bisher eingereichten Anträge unangemessen, allen Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, die Vorteile von Artikel 14 ... zu versagen, mit Ausnahme derjenigen, welche von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten haben.

6) Die Anwendung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS stößt somit auf unvorhergesehene Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 ...

2. Sachverhalt und Verfahren

Das italienische Unternehmen Finsider — Società finanziaria siderurgica per azioni — hat mit Klageschrift vom 10. November 1983, die am gleichen Tage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2748/83 der Kommission.

Durch Beschluß vom 16. Mai 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

3. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die angefochtene Entscheidung in dem in der Klageschrift angegebenen Umfang für nichtig zu erklären,

b) auch unter Berücksichtigung von Artikel 34 EGKS-Vertrag alle sonstigen ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzuordnen,

c) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4. Vorbringen der Parteien

Zw Ztdässigkeit

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage stellt die Kommission in das Ermessen des Gerichtshofes.

Zur Begründetheit

Nach Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung Nr. 2748/83 aus den folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

1) Rechtswidrigkeit der Entscheidung wegen Ermessensmißbrauchs durch Diskriminierung der Klägerin,

2) Rechtswidrigkeit der Entscheidung wegen

a) Verletzung von Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83,

b) Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Begründungsmangels,

c) Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 2320/81 durch Ermessensmißbrauch,

d) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag.

4.1. Angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2748/83 wegen Ermessensmißbrauchs durch Diskriminierung der Klägerin

4.1.1.

Die Klägerin trägt vor, nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 in seiner ursprünglichen Fassung seien den Unternehmen zusätzliche Quoten aufgrund eines Kriteriums gewährt oder verweigert worden, das nicht zu irrationalen Diskriminierungen von Unternehmen geführt habe: Zusätzliche Quoten seien nämlich den Unternehmen verweigert worden, die bereits in ihren jeweiligen Staaten Beihilfen erhalten hätten, während sie ihren nicht unterstützten Wettbewerbern, deren nachteilige Lage eine günstigere Regelung gerechtfertigt habe, hätten gewährt werden können.

Durch die Entscheidung Nr. 2748/83 sei die Lage von Grund auf verändert worden : Der Zugang zu zusätzlichen Quoten sei auf alle Erzeuger erweitert worden, aber es sei eine Diskriminierung (ausschließlich) der Unternehmen eingeführt worden, die Betriebsbeihilfen erhalten hätten; deren Leistungsfähigkeit und Produktivkraft werde dadurch im Verhältnis zu allen konkurrierenden Unternehmen geschwächt.

Diese diskriminierende Unterscheidung zwischen Unternehmen ein und desselben Sektors im Rahmen des Gemeinsamen Marktes sei Ausdruck dafür, daß die angefochtene Entscheidung ihr gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstelle; dieser Rechtsfehler ergebe sich bereits aus der von der Kommission in der vierten Begründungserwägung der Entscheidung gegebenen Rechtfertigung.

Auf die Betriebsbeihilfen als Merkmal für die Unterscheidung zwischen zusätzlicher Quoten würdigen und unwürdigen Unternehmen abzustellen, sei zweifellos willkürlich, da die Auswirkung der Beihilfen auf die Unternehmenstätigkeit nicht notwendigerweise von der Art der Beihilfen abhänge.

Zum anderen liefen Ziel und Wirkung der Entscheidung Nr. 2748/83 dem Zweck der Ermächtigung der Kommission zur Regelung der Zusatzquoten durch eigene Entscheidungen völlig zuwider. Die Kriterien für die Zuteilung zusätzlicher Quoten müßten nämlich dem Zweck dienen, gerade den Unternehmen mit Vorzug vor den anderen zusätzliche Quoten zu verschaffen, denen das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten verursacht habe. Das mit der Entscheidung Nr. 2748/83 eingeführte Kriterium schließe aber die Unternehmen mit den schlechtesten Betriebsergebnissen vom Zugang zu Zusatzquoten aus, also die Unternehmen, die gerade in so außerordentliche Schwierigkeiten geraten seien, daß die erlittenen Verluste den Staat zum Eingreifen gezwungen hätten.

Im übrigen sei die angefochtene Entscheidung auch und insbesondere mit einem inhaltlichen Mangel behaftet, da es rechtswidrig sei, eine ungerechtfertigte und irrationale Unterscheidung, wie die durch die angefochtene Entscheidung eingeführte zu Lasten der Unternehmen vorzusehen, die sich mehr als alle anderen in einem Stützungsmaßnahmen und/oder Beihilfen erfordernden Zustand befänden.

4.1.2.

Die Kommission verweist darauf, daß sie bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Zuteilung zusätzlicher Quoten über ein weites Ermessen verfüge. Sie verweist insoweit insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 303 und 312/81 (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1507) und vom 22. Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 (Usines Gustave Boel/Kommission, Slg. 1983, 2041).

Wie bei der Einführung und Verlängerung des Quotensystems ganz allgemein habe sie zum Zwecke der Anwendung der Billigkeitsklausel des Artikels 14 alle aktuellen wirtschaftlichen, sozialen und Markt-Gegebenheiten eingeschätzt. Die sich daraus ergebende Fassung von Artikel 14 sei das Ergebnis der Abstimmung dieser Einschätzungen auf die in den Eingangsartikeln des Vertrages angeführten allgemeinen Ziele sowie auf den Umstand, daß Artikel 14 eine Ausnahmebestimmung zu der allgemeinen Regelung darstelle. Nach dem Erlaß der Entscheidung Nr. 2177/83 habe die Kommission wegen einer neuerlichen Verschärfung der Krise und insbesondere des Auftretens unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Entscheidung die Entscheidung Nr. 2748/83 erlassen, die den in den Artikeln 14 und 15a der Entscheidung Nr. 2177/83 bereits vorgesehenen Voraussetzungen eine weitere hinzugefügt habe, nämlich, daß die Unternehmen keine Betriebsbeihilfen erhalten hätten.

Die Kommission sei nämlich der Auffassung gewesen, daß es im Hinblick auf den sehr begrenzten Umfang der Reserve, die Verschärfung der Krise im Stahlsektor und die außerordentlichen Schwierigkeiten, die die Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 bestimmten Arten von Unternehmen bereitet habe, notwendig gewesen sei, zusätzliche Quoten nur noch den Unternehmen zu gewähren, die keine Betriebsbeihilfen erhalten hätten. Diese Beihilfen hätten nämlich für den Wettbewerb die schädlichsten Wirkungen und seien darüber hinaus von dem eigentlichen Ziel der Kommission, der Umstrukturierung der Unternehmen, am weitesten entfernt.

Alles in allem habe sie mit der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung, die wie die anderen objektiv und generell sei und die Klägerin deshalb nicht diskriminiere, lediglich von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht.

4.2. Recbtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2748/83

4.2.1. Angeblicher Verstoß gegen Artikel 18 der Entscheidimg Nr. 2177/83

a) Die Klägerin verweist darauf, daß die streitige Entscheidung insbesondere auf Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 beruhe. Die Kommission habe zunächst unter anderem ausgeführt, daß die Formulierung von Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieser Entscheidung eine Anzahl von Unternehmen, welche außerordentliche Schwierigkeiten hätten, ausschließe, und sodann geschlossen, daß die eingetretene Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei.

Die Entscheidung Nr. 2177/83 sei am 28. Juli 1983 erlassen worden. Nun habe aber die Kommission bereits am 29. Juni 1983 Einzelfallentscheidungen über Beihilfen der Staaten zugunsten der jeweiligen Stahlunternehmen erlassen (ABl. L 227, S. 1) und sei deshalb über die verschiedenen Arten von Beihilfen, die diese hätten gewähren wollen und noch gewähren wollten, völlig im Bilde gewesen. Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, daß kein Staat die Gewährung von Beihilfen ausschließlich für die Schließung von Anlagen der Stahlindustrie vorgesehen habe (oder vorsehe).

Die Kommission habe deshalb durchaus voraussehen können, daß nur sehr wenige Unternehmen sich auf die Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 hätten berufen und damit in den Genuß der darin vorgesehenen Anpassungen kommen können.

Folglich sei die Entscheidung Nr. 2748/83 wegen Verstoßes gegen Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 rechtswidrig.

b) Die Kommission hält dem entgegen, in den Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 2177/83 hätten zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen unter Hinweis auf außerordentliche, durch das Quotensystem und die Verschärfung der Krise des Stahlmarkts verursachte wirtschaftliche Schwierigkeiten bei ihr Quotenanpassungen beantragt. Bei Prüfung der Lage dieser Unternehmen habe sie festgestellt, daß sie, da sie — oft niedrige oder sogar verschwindend geringe — Beihilfen zu anderen Zwecken als zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hätten, anders als nach der früheren Regelung nicht mehr in den Genuß einer Anpassung ihrer Quoten hätten kommen können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewußt geworden, daß die mit der Entscheidung Nr. 2177/83 eingeführte restriktive Regelung Unternehmen von der Quotenanpassung ausschließe, die sie eigentlich verdient hätten, da sie sich in außerordentlichen Schwierigkeiten befunden und früher zusätzliche Quoten erhalten hätten. Deshalb habe sie sich bemüht, diese Situation durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 2748/83 zu bereinigen.

Sie sei durchaus befugt gewesen, aufgrund von Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 die Entscheidung Nr. 2748/83 zu erlassen.

4.2.2. Angebliche Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Artikel 33 EGKS-Vertrag) und Begründungsmangel (Artikel 15 EGKS-Vertrag)

a) Die Klägerin verweist darauf, daß nach Artikel 15 EGKS-Vertrag alle Rechtsakte der Kommission mit Gründen zu versehen seien. Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 bedürfe im übrigen als Ausnahmebestimmung einer ganz genauen Begründung. Die Kommission hätte deshalb eindeutig darlegen müssen, worin die unvorhergesehenen durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 2177/83 aufgetretenen Schwierigkeiten bestanden hätten.

Hier habe die Kommission jedoch lediglich apodiktisch festgestellt, daß die Fassung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83

a) eine Anzahl von Unternehmen ausschließt], welche außerordentliche Schwierigkeiten haben, daß

b) die Anwendung von Artikel 14 von verschiedenen Unternehmen beantragt worden sei und daß die Anwendung der Entscheidung Nr. 2177/83 auf unvorhergesehene Schwierigkeiten [stößt], die deshalb den Erlaß der Entscheidung Nr. 2748/83 rechtfertigten; sie habe aber in keiner Weise dargelegt, worin diese unvorhergesehenen Schwierigkeiten bestanden hätten.

b) Die Kommission hält die Rüge des Begründungsmangels für nicht stichhaltig, da die Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2748/83 klar genug seien, um die von der Kommission verfolgten Zwecke erkennen zu lassen. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).

Im vorliegenden Fall habe sie die unvorhergesehenen Schwierigkeiten, auf die die Anwendung der streitigen Entscheidung gestoßen sei, knapp dargelegt. Sie habe ferner dargelegt, daß die den Unternehmen gewährten Beihilfen anders zu beurteilen seien, als dies in der früheren Entscheidung geschehen sei; ihre Beurteilung der verschiedenen Arten von Beihilfen falle sicherlich in den Rahmen ihres Ermessens.

4.2.3. Angeblicher Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 2320/81

a) Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung Nr. 2748/83 habe nur scheinbar eine Regelung der Produktionsquoten zum Gegenstand; in Wirklichkeit solle mit ihr eine unannehmbare Rangordnung der verschiedenen Arten von Beihilfen aufgestellt werden. Eine solche Rangordnung sei in der Entscheidung Nr. 2320/81 nirgends vorgesehen, derzufolge alle in ihr genannten Beihilfen — sobald sie von der Kommission genehmigt und somit als mit dem EGKS-Vertrag vereinbar beurteilt worden seien — gleichwertig seien. Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 2627) selbst das Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen den Beihilfen und der Festsetzung der Quoten verneint.

Folglich solle mit der angefochtenen Entscheidung in unannehmbarer Weise die Entscheidung Nr. 2320/81 geändert werden; sie sei deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft.

b) Die Kommission hält dem entgegen, die Schwere der Krise auf dem Stahlmarkt habe sie zu der Einsicht gezwungen, daß Beihilfen unentbehrlich seien, um die gewaltigen Schwierigkeiten zu überwinden, denen sich alle Unternehmen der Gemeinschaft gegenübergestellt sähen. Um jedoch gerade zu vermeiden, daß die leider unentbehrlichen Beihilfen unkoordiniert gewährt würden und mehr als wirklich unvermeidlich Wettbewerbsverzerrungen verursachten, habe die Kommission die Entscheidungen Nrn. 257/80 und 2320/81 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie erlassen. Bereits in der Entscheidung Nr. 2320/81 habe sie insbesondere unter II der Präambel klar gesagt, daß sie zwischen den verschiedenen Beihilfeformen unterscheide. Es lasse sich dem Wortlaut der Entscheidung leicht entnehmen, daß neben den Notbeihilfen die Betriebsbeihilfen als am meisten geeignet angesehen würden, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, so daß ihre Intensität und ihr Umfang auf das strikt Notwendige zu beschränken seien.

Ferner habe sie bereits in der Entscheidung Nr. 2177/83 der Gewährung von Beihilfen an die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie Rechnung getragen. In der angefochtenen Entscheidung habe sie lediglich ihre Erwägungen unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrung und der aufgetretenen außerordentlichen Schwierigkeiten weiterentwickelt.

Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem von der Klägerin angeführten Urteil vom 7. Juli 1982 ausdrücklich anerkannt, daß die Kommission im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 58 den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gewährte Beihilfen berücksichtigen könne, aber nicht müsse.

Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie die Entscheidung Nr. 2320/81 weder verändert noch unzutreffend ausgelegt.

4.2.4. Angeblicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag

a) Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe im vorliegenden Fall einen schweren Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begangen, auf dem die Gemeinschaft für Kohle und Stahl beruhe, indem sie wissentlich zugelassen habe, daß sich allein die Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland auf die Entscheidung Nr. 2748/83 berufen könnten; sie habe damit der Klägerin, die auf diese Weise offensichtlich gegenüber diesen Unternehmen diskriminiert werde, einen schwerwiegenden Schaden zugefügt.

b) Die Kommission hält diesen Vorwurf für ebenso schwerwiegend wie offensichtlich unbegründet. Sie verweist zunächst auf ihre Ausführungen zu der Behauptung der Klägerin, daß zwischen den Unternehmen in diskriminierender Weise unterschieden werde. Sodann führt sie aus, der durch die Entscheidung Nr. 2748/83 eingeführte neue Artikel 14 ermögliche es, unter Ausschluß der großen Unternehmen aller Mitgliedstaaten einer beträchtlichen Anzahl von kleinen und mittleren, insbesondere italienischen, Unternehmen, die Anpassung zu gewähren.

5. Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. Oktober 1984 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt S. Carbone, und die Kommission, vertreten durch O. Montako als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. November 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Società finanziaria siderurgica per azioni (Finsider), Rom hat mit Klageschrift, die am 10. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2748/83 der Kommission vom 30. September 1983 zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 269, S. 55).

2 Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin den Gegenstand ihrer Klage präzisiert. Sie begehrt die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese ausschließt, daß ein Unternehmen, dem das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten bereitet hat, die in Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2177/83 vorgesehene Quotenanpassung erhalten kann, wenn es in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten hat. Diese Änderung des Artikels 14 schließt nach Ansicht der Klägerin die Gewährung zusätzlicher Quoten selbst dann aus, wenn die Verluste, zu deren Dekkung die Beihilfen dienten, darauf beruhten, daß das Unternehmen der Industriepolitik der Kommission habe folgen wollen.

3 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin eine Reihe von Klagegründen vor. Im wesentlichen macht sie geltend, die Entscheidung Nr. 2748/83 sei rechtswidrig wegen

Ermessensmißbrauchs gegenüber der Klägerin, da die Entscheidung die zu ein und demselben Marktsektor gehörenden Stahlunternehmen untereinander diskriminiere, was auch gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag verstoße,

Verletzung von Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83, auf den die Kommission die streitige Entscheidung gestützt habe,

Ermessensmißbrauchs gegenüber der Klägerin, da mit der streitigen Entscheidung in Wirklichkeit der Zweck verfolgt werde, die Entscheidung Nr. 2320/81 über die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie zu ändern,

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere der Begründungspflicht gemäß Artikel 15 EGKS-Vertrag.

4 Im Hinblick auf diese Klagegründe ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen eine allgemeine Entscheidung erhoben worden ist; nach dieser Bestimmung können die Unternehmen Klage gegen die allgemeinen Entscheidungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Folglich läßt sich der auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützte Klagegrund ohne weiteres ausscheiden, da der damit gerügte Verstoß offensichtlich nicht unter den Begriff des Ermessensmißbrauchs fällt. Bei den anderen Klagegründen muß die Prüfung ihrer Begründetheit zeigen, ob sie sich auf einen Ermessensmißbrauch beziehen.

Zu der angeblichen Diskriminierung der Klägerin

5 Die Klägerin trägt vor, Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 habe in seiner ursprünglichen Fassung ein objektives Kriterium für den Zugang zu zusätzlichen Quoten enthalten — nämlich die Beschränkung auf Unternehmen, die mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen keine nationalen Beihilfen erhalten hätten —, das nicht zu irrationalen Diskriminierungen von Unternehmen geführt habe. Indem sie die Möglichkeit der Gewährung zusätzlicher Quoten an Unternehmen eröffnet habe, die nationale Beihilfen anderer Art mit Ausnahme gerade der Betriebsbeihilfen erhalten hätten, diskriminiere die Entscheidung Nr. 2748/83 die Empfänger von Betriebsbeihilfen und schwäche sie so in ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Produktivkraft im Verhältnis zu allen konkurrierenden Unternehmen. Ihre Ungleichbehandlung beruhe nämlich auf einem willkürlichen Kriterium, das rein formal und theoretisch sei und eine Prüfung der eigentlichen Gründe für die Gewährung der fraglichen Beihilfen von vornherein ausschließe.

6 Darüber hinaus schließe die Entscheidung Nr. 2748/83 die Unternehmen mit den schlechtesten Betriebsergebnissen, die am dringendsten der Hilfe bedürften, vom Zugang zu den Zusatzquoten aus. Die Entscheidung laufe so in ihrer Wirkung völlig dem Ziel zuwider, das mit der Ermächtigung der Kommission zur Regelung des Systems der Zusatzquoten für die Unternehmen, denen das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten verursacht habe, angestrebt werde. Unter diesen Umständen sei die Diskriminierung nicht nur ein Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages, sondern auch Ausdruck eines Ermessensmißbrauchs ihr gegenüber.

7 Die Kommission hält dem entgegen, infolge einer neuerlichen Verschärfung der Krise auf dem Stahlmarkt und vor allem infolge des Auftretens unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 2177/83 sei es erforderlich gewesen, aufgrund von Artikel 18 dieser Entscheidung deren Artikel 14 zu dem Zweck zu ändern, Unternehmen Zusatzquoten gewähren zu können, die andere als Schließungsbeihilfen erhalten hätten; dabei hätten allerdings diejenigen Unternehmen weiterhin ausgenommen bleiben müssen, die Betriebsbeihilfen erhalten hätten. Beihilfen dieser Art beeinträchtigten den Wettbewerb am stärksten und dienten am wenigsten dem eigentlichen Ziel der Kommission, nämlich der Umstrukturierung der Unternehmen. Mit der Einführung eines neuen, objektiven und allgemeinen und damit die Klägerin nicht diskriminierenden Kriteriums habe die Kommission lediglich von dem Ermessen Gebrauch gemacht, das ihr für eine gerechte Verwaltung des Quotensystems zustehe.

8 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 (Klöckner/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655) entschieden hat, kann der Kommission eine Diskriminierung nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Um beurteilen zu können, ob die Ungleichbehandlung, die die Klägerin der Kommission vorwirft, einen Ermessensmißbrauch ihr gegenüber darstellt, ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Behandlung auf dem Vorliegen objektiver Unterschiede beruht, die im Hinblick auf die Ziele, die die Kommission im Rahmen ihrer Industriepolitik für die europäische Eisen- und Stahlindustrie verfolgen darf, von Gewicht sind.

9 Den Begründungserwägungen sowohl der Entscheidung Nr. 2320/81 der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) als auch der Entscheidung Nr. 2177/83 zur Verlängerung des Quotensystems ist zu entnehmen, daß beide Regelungen dem gemeinsamen Zweck dienen, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen. Mit diesem Zweck stimmt es überein, daß Unternehmen, die eine Art von Beihilfen, nämlich Betriebsbeihilfen, erhalten haben, die geeignet ist, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern, von der Gewährung der Zusatzquoten, die auch den Anreiz für diese Umstrukturierung verringern kann, ausgeschlossen sind. Der Kommission kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ein präzises und objektives Kriterium aufgestellt hat, ohne für jeden Einzelfall eine Prüfung der Umstände vorzusehen, die die durch die fragliche nationale Beihilfe gedeckten Betriebsverluste verursacht haben.

10 Wenn die Kommission demgegenüber den Unternehmen, die in den letzten zwölf Monaten andere Arten von durch die Kommission genehmigten nationalen Beihilfen erhalten haben, die Möglichkeit eröffnet hat, Zusatzquoten zu erhalten, so stellt dies keinen Ermessensmißbrauch der Klägerin gegenüber dar. Die anderen Beihilfearten (Investitionsbeihilfen, Schließungsbeihilfen oder Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen) fördern tatsächlich die angestrebte Umstrukturierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Die mit der streitigen Entscheidung getroffene Unterscheidung zwischen diesen Beihilfen und den Betriebsbeihilfen beruht somit auf einem objektiven Kriterium, das im Hinblick auf die Ziele, die die Kommission im Rahmen ihrer Industriepolitik verfolgen darf, von Gewicht ist.

11 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zu dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83

12 Die Klägerin verweist darauf, daß die Entscheidung Nr. 2748/83 auf Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 beruhe, der die Kommission für den Fall, daß die Anwendung dieser Entscheidung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoße, ermächtige, durch allgemeine Entscheidung Anpassungen vorzunehmen. Die Kommission habe ab dem 29. Juni 1983 Einzelfallentscheidungen über die von den Mitgliedstaaten ihren Eisen- und Stahlunternehmen gewährten Beihilfen erlassen. Sie habe somit bereits vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 2177/83 die verschiedenen Arten von Beihilfen, die die Mitgliedstaaten hätten gewähren wollen, genau gekannt und deshalb die Anzahl der Unternehmen, die nicht in den Genuß der in Artikel 14 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehenen Anpassungen hätten kommen können, vorhersehen können. Die von der Kommission zur Rechtfertigung des Erlasses der Entscheidung Nr. 2748/83 geltend gemachten Schwierigkeiten seien deshalb nicht unvorhergesehen gewesen, so daß diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 rechtswidrig sei.

13 Die Kommission trägt ihrerseits vor, alsbald nach Erlaß der Entscheidung Nr. 2177/83 hätten zahlreiche kleinere und mittlere Unternehmen unter Hinweis auf außerordentliche, durch das Quotensystem und die Verschärfung der Krise verursachte wirtschaftliche Schwierigkeiten bei ihr Quotenanpassungen beantragt. Bei Prüfung der Lage dieser Unternehmen habe sie festgestellt, daß diese Unternehmen, da sie — oft niedrige — Beihilfen zu anderen Zwecken als zur Deckung der Betriebsverluste erhalten hätten, nicht mehr in den Genuß einer Anpassung ihrer Quoten hätten kommen können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewußt geworden, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 Unternehmen, die sie eigentlich verdienten, von dieser Möglichkeit ausschließe. Die Anwendung der genannten Bestimmung sei demnach in diesen Fällen tatsächlich auf unvorhergesehene Schwierigkeiten gestoßen, so daß sie durchaus befugt gewesen sei, diese Situation durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 2748/83 aufgrund von Artikel 18 der Entscheidung Nr. 2177/83 zu bereinigen.

14 Um diese Frage zu entscheiden, ist zunächst festzuhalten, daß die an Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83 vorgenommene Änderung ihrem Inhalt nach in den Grenzen der von Artikel 18 dieser Entscheidung zugelassenen reinen Anpassungen bleibt. Die Rüge der Klägerin bezieht sich nur auf die tatsächliche Voraussetzung der Ermächtigung, nämlich darauf, daß die angetroffene Schwierigkeit tatsächlich unvorhergesehen sein muß. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission die fraglichen Schwierigkeiten bereits beim Erlaß der Entscheidung Nr. 2177/83 hätte vorhersehen müssen, würde eine derartige Nachlässigkeit keinen Ermessensmißbrauch darstellen. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zu dem angeblichen Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 2320/81

15 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung Nr. 2748/83 habe nur scheinbar eine Regelung der Produktionsquoten zum Gegenstand; in Wirklichkeit solle mit ihr eine in der Entscheidung Nr. 2320/81 nicht vorgesehene Rangordnung der verschiedenen Arten von Beihilfen aufgestellt werden. Der eigentliche Zweck der Entscheidung Nr. 2748/83 bestehe somit darin, die Regelung über die Beihilfen zu ändern, was einen Ermessensmißbrauch ihr gegenüber darstelle.

16 Dieses Vorbringen ist offensichtlich nicht stichhaltig. Bereits in Teil II Absatz 1 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2320/81 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß zwischen verschiedenen Beihilfeformen unterschieden werden sollte, um dann kürzere Fristen für solche Beihilfen festzusetzen, die den Wettbewerb stärker beeinträchtigen und die Umstrukturierung weniger begünstigen. In Anwendung dieses Grundsatzes macht Artikel 5 der genannten Entscheidung die Genehmigung von Betriebsbeihilfen mit Ausnahme von Notbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 1981 nicht mehr genehmigt werden durften, von Voraussetzungen abhängig, die im Vergleich zu den Voraussetzungen für die anderen Beihilfearten besonders streng sind. Es steht mit dieser Beurteilung der verschiedenen Arten von Beihilfen durch die Kommission voll und ganz im Einklang, daß diese durch die streitige Entscheidung im Rahmen des Quotensystems eine Unterscheidung zwischen Betriebsbeihilfen und anderen von ihr genehmigten Beihilfearten eingeführt hat.

17 Die Klägerin hat sonach nicht dartun können, daß die Entscheidung Nr. 2748/83 einen Ermessensmißbrauch ihr gegenüber darstellt. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.