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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1985 – C-266/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:9

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 266/83

Euridiki Samara, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Strassen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der es diese abgelehnt hat, die im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren erfolgte Einstufung der Klägerin zu überprüfen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin, die die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte mit Erfolg an einem allgemeinen Auswahlverfahren des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilgenommen. Durch Verfügung vom 3. Dezember 1981 war sie zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 5, Dienstaltersstufe 3, ernannt worden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1981 wurde sie, noch immer als Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe C 5, Dienstaltersstufe 3, zur Kommission nach Luxemburg versetzt. Nachdem sie mit Wirkung vom 1. Juni 1982 auf ihrem Dienstposten zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden war, wurde sie im Anschluß an ein Auswahlverfahren, aus dem sie als beste Bewerberin hervorgegangen war, Ende 1982 in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt.

Die Bewerberinnen, die als Zweit- und Drittplazierte aus diesem Auswahlverfahren hervorgingen, hatten zuvor nicht im Dienst der Gemeinschaften gestanden. Aufgrund ihrer Berufserfahrung wurden sie in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 2 bzw. 3, ernannt. Da sie ihrer Ansicht nach mit einer Berufserfahrung von 17 Jahren über deutlich mehr Berufserfahrung als die beiden anderen Bewerberinnen verfügt, stellte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde am 26. Januar 1983 einen Antrag, mit dem sie eine Überprüfung ihrer Einstufung mit dem Ziel der Berücksichtigung ihrer gesamten Berufserfahrung begehrte. Mit Entscheidung vom 16. Februar 1983 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, in fehlerfreier Anwendung von Artikel 46 Beamtenstatut erfolgt sei, da die Klägerin vor ihrem Erfolg im Auswahlverfahren bereits Lebenszeitbeamtin in der Besoldungsgruppe C 5 gewesen sei.

Die Klägerin legte am 26. April 1983 bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, die mit Entscheidung vom 5. August 1983 zurückgewiesen wurde; diese Entscheidung wurde ihr am 13. September 1983 mitgeteilt.

Mit Klageschrift, die am 28. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Entscheidung vom 5. August 1983 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde erhoben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

2. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1) die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben,

2) für Recht zu erkennen, daß sie als eingestellt im Sinne der Artikel 29 bis 32 Beamtenstatut anzusehen und Artikel 46 Beamtenstatut daher auf sie nicht anwendbar ist,

3) die Sache zum Vollzug des erlassenen Urteils an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen,

4) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen,

2) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3. Vorbringen der Parteien

Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte in Anbetracht ihrer Berufserfahrung bei ihrer Ernennung im Jahre 1982 aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 Beamtenstatut in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft werden müssen. Gegen die angefochtene Entscheidung erhebt sie im wesentlichen vier Rügen, mit denen sie die Verletzung der Artikel 32, 45 und 46 Beamtenstatut, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut geltend macht.

Die Kommission hält sämtliche Rügen für unbegründet.

Zur Rüge der Verletzung der Artikel 32, 45 und 46 Beamtenstatut

Nach Ansicht der Klägerin stellt ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren eine Einstellung im Sinne von Artikel 32 Beamtenstatut dar und kann nicht als Beförderung im Sinne der Artikel 45 und 46 Beamtenstatut angesehen werden. Eine Beförderung von C 5 nach C 3 sei gar nicht möglich gewesen, da eine Beförderung nur nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe erfolgen könne und da sie, die Klägerin, seinerzeit nicht über die nach Artikel 45 für eine Beförderung erforderliche Dienstzeit verfügt habe. Artikel 46 betreffe also nur die in einer höheren Besoldungsgruppe ernannten Beamten und gelte nicht für die Beamten, die im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren auf Stellen ernannt würden, die um zwei oder mehr Besoldungsgruppen höher lägen. Die Klägerin verweist auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 176/83 (Van Belle, Slg. 1974, 1373, 1375), in denen dieser den Begriff Einstellung in einem umfassenden Sinn verstanden habe :

Eine Exegese des Gesamtsystems des Personalstatuts ergibt nämlich, daß der Begriff Einstellung in Wahrheit nicht eng im Sinne einer Ernennung zum Beamten, also im Sinne der externen Stellenbesetzung zu verstehen ist. Er ist vielmehr ein allgemeiner Begriff, der, richtig verstanden, alle möglichen Arten von Stellenbesetzungen erfaßt.

Die Risiken und Belastungen, die mit der Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren verbunden seien, sowie die Tatsache, daß der in einem Auswahlverfahren erfolgreiche Bewerber von einem Prüfungsausschuß nach den Vorschriften des Anhangs III des Beamtenstatuts benannt werde, sind nach Ansicht der Klägerin ein weiterer Grund, sie nicht einem beförderten Beamten gleichzustellen.

Die beklagte Kommission macht demgegenüber geltend, die Ernennung der Klägerin in der Besoldungsgruppe C 3 könne nicht als eine Einstellung angesehen werden. Die Klägerin stehe seit dem 1. Dezember 1981 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Eine spätere Änderung dieses Verhältnisses, insbesondere eine Verbesserung ihrer dienstrechtlichen Stellung, könne nicht als Einstellung aufgefaßt werden, da die Artikel 31 und 32 Beamtenstatut während der Laufbahn eines Beamten nur einmal angewandt werden könnten.

Die Artikel 45 und 46 Beamtenstatut schlössen nicht aus, daß die Klägerin im Anschluß an ihren Erfolg in einem allgemeinen Auswahlverfahren in einer höheren Besoldungsgruppe (und nicht in der nächsthöheren Besoldungsgruppe) ernannt werden könne. Diese Vorschriften ließen es zum einen zu, daß die Anstellungsbehörde die Beförderung im Anschluß an das erfolgreiche Abschneiden eines Beamten in einem allgemeinen Auswahlverfahren ausspreche, das grundsätzlich als ein Verdienst im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sei. Zum anderen sei in diesen Bestimmungen und insbesondere in Artikel 45 Absatz 1 eindeutig davon die Rede, daß eine Beförderung zur Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe führen könne.

Der Kommission zufolge gibt es zwei Arten der Beförderung: die Beförderung im engen Sinne nach Artikel 45 Absatz 1, bei der es sich um eine Beförderung des Beamten nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe handele, und die Beförderung im weiten Sinne nach den Artikeln 45 und 46 Beamtenstatut, bei der es sich um eine im Anschluß an die erfolgreiche Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren ausgesprochene Beförderung nach einer höheren Besoldungsgruppe handele.

Die Bezugnahme auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 176/83 gehe fehl. In jener Sache sei es um die Rechtsfrage gegangen, ob das besondere Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 Beamtenstatut für bereits zu Beamten ernannte Bewerber gelte. In diesem Zusammenhang habe der Generalanwalt dem Begriff Einstellung eine allgemeine Bedeutung gegeben.

In der Erwiderung führt die Klägerin aus, die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Beförderung im engen und einer Beförderung im weiten Sinn finde keine Stütze im Beamtenstatut, das nur eine einzige Beförderung, nämlich die nach Artikel 45, kenne. Eine Beförderung nach einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe gebe es nicht.

In ihrer Gegenerwiderung hält die Kommission ihre Auffassung aufrecht, daß sie die Klägerin in richtiger Anwendung der betreffenden Bestimmungen als befördert angesehen habe. Das gelte vor allem für Artikel 46, der sich gerade auf einen Fall wie den der Klägerin beziehe, die im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren nicht nach der nächsthöheren, sondern nach einer höheren Besoldungsgruppe befördert worden sei.

Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Nach Ansicht der Klägerin sind alle Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren, seien sie bereits Gemeinschaftsbeamte oder nicht, hinsichtlich ihrer Einstufung gleich zu behandeln. Im vorliegenden Fall seien zwei Bewerberinnen, die noch nicht Beamtinnen gewesen seien und über eine geringere Berufserfahrung als die Klägerin verfügt hätten, günstiger eingestuft worden. Es sei abwegig, die Bewerberin, die bereits bei einem Gemeinschaftsorgan beschäftigt gewesen sei, schlechter zu behandeln als Personen, die noch nicht bei der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft mitgewirkt hätten.

Nach Auffassung der beklagten Kommission ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht berührt. Bei der Beurteilung dieser Frage sei auf die Beamten der Laufbahn C abzustellen, die zu gleicher Zeit wie die Klägerin eingestellt worden seien und nicht auf die beiden Bewerberinnen, die, von außen kommend, an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hätten. Gewiß besage der Gleichheitsgrundsatz, daß alle Teilnehmer an einem Auswahlverfahren denselben Prü-fungs- und Beurteilungskriterien unterliegen müßten. Die Einstufung der erfolgreichen Bewerber unterliege jedoch anderen Regeln. Mit ihrer Teilnahme an einem Auswahlverfahren habe die Klägerin ihre Eigenschaft als Beamtin der Kommission nicht verloren. Daher falle ihre Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe unter Artikel 46 Beamtenstatut, während die Ernennung der anderen erfolgreichen Bewerberinnen, die noch nicht im Dienst der Gemeinschaften gestanden hätten, unter Artikel 32 falle.

2.W Rüge der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Klägerin sieht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, daß die Beklagte nicht alle Gesichtspunkte, die zu einer sachgerechten Entscheidung hätten führen können, berücksichtigt habe. Um eine gerechte Einstufung zu erreichen, hätte die Beklagte die Berufserfahrung aller betroffenen Bewerberinnen, einschließlich der Klägerin, berücksichtigen müssen.

Wie die Kommission einräumt, verlangt der von der Klägerin angeführte Grundsatz wohl die Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, anhand deren die Verwaltung zu sachgerechten Entscheidungen kommen könne; allerdings seien dabei die auf den jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen zu beachten. Im Falle der Klägerin stünden diese Vorschriften, insbesondere Artikel 46 Beamtenstatut, einer Berücksichtigung der Berufserfahrung für die Einstufung entgegen.

Zur Rüge der Verletzung von Artikel 5 -Absatz 3 Beamtenstatut

Wie die Klägerin bemerkt, gelten nach Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen. Hier handele es sich um eine grundlegende Bestimmung, die ihrer Wirkung nicht durch eine andere Statutsbestimmung wie etwa Artikel 46 beraubt werden dürfe, dessen Anwendung auf ihren Fall ihr nicht die gleichen Bedingungen für ihre dienstliche Laufbahn gewährleiste, wie sie den beiden anderen Teilnehmerinnen aus dem Auswahlverfahren eingeräumt worden jeien.

Nach Ansicht der Kommission trägt eine Unterscheidung zwischen grundlegenden und nichtgrundlegenden Bestimmungen nichts zur Lösung des mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen Problems bei. Es gehe vielmehr darum, ob die Einstufung der Klägerin im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgt sei. Diese Frage allerdings sei zu bejahen, wie die Kommission bereits in ihren Ausführungen zur zweiten Rüge der Klägerin dargelegt habe.

4. Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Oktober 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. November 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 28. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983 erhoben, die mit der Verfügung vom 21. Dezember 1982 über die Ernennung der Klägerin zur Bürosekretärin der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung erfolgte Festlegung der Dienstaltersstufe der Klägerin nicht zu überprüfen.

2 Ausweislich der Akten war die Klägerin durch Verfügung vom 3. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 als Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 5, Dienstaltersstufe 3, zur Beamtin auf Probe beim Generalsekretariat des Rates ernannt worden. Sie wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 1981, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 1981, zur Kommission versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 wurde sie auf ihrem Dienstposten zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nachdem sie am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/C/365 teilgenommen hatte, wurde die Klägerin auf ihrem derzeitigen Dienstposten in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt.

3 Die Klägerin beantragte am 26. Januar 1983, die Festlegung ihrer Dienstaltersstufe zu überprüfen und dabei ihre gesamte einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 16. Februar 1983 zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin am 26. April 1983 eine Beschwerde ein, die ebenfalls von der Kommission zurückgewiesen wurde.

4 In dem Rechtsstreit geht es um die Festlegung der Dienstaltersstufe der Klägerin. Die Klägerin meint, angesichts ihrer vor ihrem Dienstantritt erworbenen Berufserfahrung habe sie gemäß Artikel 32 Absatz 2 Beamtenstatut, der die Einstufung des eingestellten Beamten in die entsprechende Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe regele, in eine höhere Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe C 3 eingestuft werden müssen.

5 Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie habe den ersten Platz im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/C/365 belegt und verfüge über eine vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung von siebzehn Jahren. Dagegen sei ihre Schwester Kalliopi Samara, die in demselben Auswahlverfahren den zweiten Platz belegt habe und über eine wesentlich geringere Berufserfahrung verfüge, in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe C 3 eingestuft worden; der Bewerberin, die den dritten Platz belegt habe, sei sogar die Dienstaltersstufe 3 dieser Besoldungsgruppe zuerkannt worden.

6 Die Kommission bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Sie meint jedoch, die Ernennung der Klägerin in der Besoldungsgruppe C 3 sei nicht, wie diese vortrage, eine Einstellung im Sinne von Artikel 27 Beamtenstatut, da die Klägerin bereits im Zeitpunkt ihrer Teilnahme am Auswahlverfahren KOM/C/365 in einem dem Statut unterliegenden Dienstverhältnis zur Kommission gestanden habe. Wegen des Bestehens dieses Dienstverhältnisses könne eine Verbesserung der Position der Klägerin nicht als eine Einstellung angesehen werden, für die Artikel 32 Beamtenstatut gelte; es handele sich vielmehr um eine Beförderung im Sinne von Artikel 45 und 46 Beamtenstatut oder jedenfalls um eine Ernennung, die als eine Beförderung im weiteren Sinne betrachtet werden müsse und auf die Artikel 46 Anwendung finde. Angesichts dieser Rechtslage habe die Anstellungsbehörde keinen Spielraum, um eine höhere Dienstaltersstufe in der erlangten Besoldungsgruppe festzulegen.

7 Mit ihren Rügen macht die Klägerin die Verletzung der einschlägigen Artikel des Beamtenstatuts, insbesondere der Artikel 27, 31, 32, 45 und 46, die Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut geltend; diese grundlegende Vorschrift enthalte den allgemeinen Grundsatz, daß für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten die gleichen Voraussetzungen gelten.

8 Für die Prüfung dieser Rügen ist zunächst festzustellen, welche Vorschriften auf den Fall der Klägerin anwendbar sind. Beruht die Ernennung auf einer Einstellung, kann die Anstellungsbehörde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe gewähren, wobei diese Verbesserung zwei Dienstaltersstufen nicht überschreiten darf (Artikel 32 Absatz 2). Fällt dagegen die Ernennung unter die Vorschriften über die Beförderung, so erhält der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährigen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt (Artikel 46 Absatz 1).

9 In dieser Hinsicht räumt die Kommission ein, daß die Artikel 45 und 46 Beamtenstatut nicht unmittelbar auf den Fall der Klägerin anwendbar seien, da deren Ernennung nicht auf dem Beförderungsverfahren nach Artikel 45 beruhe, sondern das Ergebnis eines allgemeinen Auswahlverfahrens sei. Die betreffenden Vorschriften gingen jedoch davon aus, daß die Stellung eines Bediensteten, der im Anschluß an ein Einstellungsverfahren in die Beamtenschaft der Gemeinschaften aufgenommen worden sei, durch die Vorschriften über die dienstliche Laufbahn des Beamten geregelt sei. Insbesondere werde vor dem Dienstantritt erworbene Berufserfahrung anläßlich der erstmaligen Ernennung zum Beamten berücksichtigt; sie könne bei einer späteren Ernennung keine Rolle mehr spielen. Aus diesen Gründen müßten in einem Fall wie dem der Klägerin, die bereits Beamtin sei und im Anschluß an ihr erfolgreiches Abschneiden in einem Auswahlverfahren in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden sei, die Vorschriften über die Beförderung Anwendung finden.

10 Die Klägerin wendet sich aus zwei Gründen gegen diese Betrachtungsweise. Wie sich insbesondere aus Artikel 29 ergebe, stelle das allgemeine Auswahlverfahren das normale, vom Beamtenstatut vorgesehene Einstellungsverfahren dar; demgemäß sei die Ernennung der erfolgreichen Bewerber eines derartigen Auswahlverfahrens als Einstellung anzusehen. Auch wenn dem nicht so wäre, sei die Kommission gleichwohl aufgrund des Artikels 5 Beamtenstatut und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet, alle Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich zu behandeln.

11 Hierzu ist festzustellen, daß die Unterschiede zwischen den Vorschriften über die Feststellung der Dienstaltersstufe bei der Einstellung und bei der Beförderung auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Artikel 32 und 46 Beamtenstatut zurückzuführen sind. Während es sich im ersten Fall um einen Bediensteten handelt, der in den Dienst der Gemeinschaften eintritt und dessen Ausbildung und vorher erworbene Berufserfahrung in recht begrenztem Maße berücksichtigt werden können, soll Artikel 46 vor allem während der normalen dienstlichen Laufbahn eines Beamten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters sicherstellen.

12 Daraus ergibt sich, daß in einem Fall wie dem der Klägerin die Anstellungsbehörde bei Anwendung der Vorschriften über die Beförderung verpflichtet wäre, vor allem die Gleichheit zwischen den in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreichen Beamten und den übrigen Beamten zu wahren, während bei Anwendung der Vorschriften über die Einstellung eher die Gleichbehandlung aller in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerber sicherzustellen wäre, unabhängig davon, ob diese bereits Beamte sind oder nicht.

13 In beiden Fällen würde die Anwendung der entsprechenden Vorschriften im Wege der Analogie erfolgen, da das Beamtenstatut keine Vorschriften über die Feststellung der Dienstaltersstufe eines Beamten enthält, der im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren auf eine andere Stelle ernannt wird. Eine solche Ernennung erfolgt nämlich nicht nach den Verfahren, die das Beamtenstatut für die Beförderung der Beamten vorsieht; sie kann auch nicht als eine Einstellung im strengen Sinne angesehen werden, da der betreffende Bedienstete bereits eingestellt worden ist.

14 Vor dem Hintergrund dieser nicht eindeutigen Rechtslage ist die Entscheidung der Kommission zu beurteilen, bei der Ernennung der Klägerin auf ihre neue Stelle ihre vorher erworbene Berufserfahrung und ihr Abschneiden als beste Bewerberin des Auswahlverfahrens mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, nach Artikel 46 könne eine Verbesserung der Dienstaltersstufe nicht gewährt werden.

15 Die Prüfung des vorliegenden Sachverhalts ergibt, daß die Kommission die in Artikel 32 festgelegten Kriterien hätte anwenden müssen, da die Ernennung der Klägerin auf ihre neue Stelle nicht Teil ihrer normalen dienstlichen Laufbahn war. Zum einen durfte sie wegen der Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit als Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 5 und der Tätigkeit als Bürosekretärin, auf die sich die Ernennung bezog, ihre früher erworbene Berufserfahrung auf dem letztgenannten Gebiet geltend machen; zum anderen stand sie bei ihrer Teilnahme an einem Auswahlverfahren, das kurze Zeit nach ihrem Dienstantritt veranstaltet wurde, eher mit Bewerbern von außerhalb als mit für eine Beförderung in Frage kommenden Kollegen in unmittelbarem Wettbewerb. In einem solchen Fall setzt sich der Grundsatz durch, dem zufolge die Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich zu behandeln sind.

16 Die Kommission konnte sich also nicht auf Artikel 46 Beamtenstatut stützen, um die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, aufrechtzuerhalten. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

17 Es obliegt der Kommission, die Lage der Klägerin unter Anwendung der in Artikel 32 Beamtenstatut festgelegten Kriterien erneut zu prüfen.

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983, die Einstufung der Klägerin nicht zu überprüfen, und die Entscheidung der Kommission vom 5. August 1983 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin werden aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.