Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1985 – C-296/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:11

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 16. Januar 1985

Herr Präsident, meine Henen Richter!

In diesen verbundenen Rechtssachen fechten das Königreich der Niederlande sowie die Leeuwarder Papierwarenfabriek BV (nachstehend LPF BV) eine Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 an, wonach die Regierung der Niederlande der LPF BV eine mit Artikel 92 EWG-Vertrag unvereinbare Beihilfe gewährt habe. Die Kommission als Beklagte wird unterstützt von einer Anzahl von Wettbewerbern der LPF BV.

Vor den hier streitigen Vorgängen bestand die 1907 gegründete Leeuwarder Papierwarenfabriek NV (nachstehend Leeuwarder), die in Friesland Verpackungsmaterial herstellte. In der Entscheidung wird es als kartonageverarbeitendes Unternehmen bezeichnet. 1968 wurde es eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Papierfabrieken Van Gelder Zonen NV (nachstehend Van Gelder NV). Anfang der 70er Jahre befand sich die Van Gelder NV in finanziellen Schwierigkeiten, die sich ihrerseits auf die Firma Leeuwarder auswirkten. Nach einer Umorganisation im Jahre 1977 verbesserte sich die finanzielle Lage der Firma Leeuwarder 1979 und 1980 etwas, die Van Gelder BV war hingegen erneut in finanziellen Schwierigkeiten. Es kam zu einer Übereinkunft mit der Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (nachstehend NOM), der für Friesland zuständigen regionalen Entwicklungsgesellschaft, eine neue Gesellschaft, die LPF BV, zu gründen, an deren Stammkapital die Van Gelder NV und die NOM mit jeweils 50 % beteiligt sein sollten. Die NOM zahlte für ihre Beteiligung 6 Millionen HFL aus von der niederländischen Regierung zur Verfügung gestellten Mitteln.

Die Streithelfer in der Rechtssache 318/82 erfuhren vor ihrer Durchführung von der geplanten Transaktion; Vertreter dieser Firmen trafen am 16. Oktober 1980 mit den zuständigen Beamten der Kommission zusammen. Am 22. Oktober 1980 richteten sie eine schriftliche Beschwerde an die Kommission. Der damalige Generaldirektor für Wettbewerb Schlieder bat die niederländischen Behörden fernschriftlich um zusätzliche Informationen und wies darauf hin, daß die Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 über Beihilfen zu unterrichten sei. Die niederländischen Behörden antworteten erst am 5. Dezember 1980. In dieser Antwort wurde der geplante Beteiligungserwerb damit gerechtfertigt, es handele sich dabei überhaupt nicht um eine Beihilfe. In ihren Schriftsätzen hat die niederländische Regierung eingeräumt, daß sie die Transaktion niemals nach Artikel 93 Absatz 3 mitgeteilt habe, weil — da es sich nicht um eine Beihilfe gehandelt habe — dies nicht nötig gewesen sei.

Erst im Sommer 1981 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2, das schließlich zum Erlaß der Entscheidung 82/653 der Kommission (ABl. 1982, L 277, S. 15) führte. Die Entscheidung wurde der niederländischen Regierung, obwohl sie das Datum 22. Juli 1982 trägt, erst am 20. September 1982 bekanntgegeben. In der Entscheidung führt die Kommission aus, die Zahlung von 4 Millionen HFL (es handelt sich um ein Versehen, richtig ist 6 Millionen HFL) für den Erwerb einer Beteiligung an der LPF BV sei eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe. In Artikel 2 werden die Niederlande aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend auswirke. Mit ihren Klagen begehren die niederländische Regierung und die LPF BV die Aufhebung dieser Entscheidung.

Die von der niederländischen Regierung erhobene Klage ist offensichtlich gemäß Artikel 173 zulässig; die Kommission hat zutreffend eingeräumt, daß die angefochtene Entscheidung die LPF BV im Sinne dieser Bestimmung unmittelbar und individuell betrifft, so daß auch die zweite Klage zulässig ist.

Die Hauptrüge der Kläger geht dahin, das Vorgehen der niederländischen Behörden habe gar keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dargestellt. Hilfsweise rügen sie, daß insoweit die Begründung der Entscheidung ungenügend und damit Artikel 190 EWG-Vertrag verletzt sei.

Im Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (S/1 Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809) hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Beteiligung des Staates am Kapital eines Unternehmens eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein kann; in jenem Fall brauchte allerdings nicht definiert zu werden, wann dem so ist. In seinen Schlußanträgen in jener Rechtssache ging Generalanwalt VerLoren van Themaat anscheinend davon aus, daß die Beteiligung am Kapital eines Unternehmens dann eine Beihilfe darstellen könne, wenn sie unter Umständen vorgenommen werde, unter denen auf dem privaten Kapitalmarkt Kapital nicht erhältlich sei. Im wesentlichen scheint mir sein Lösungsansatz mit meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 84/82 {Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Urteil vom 20. März 1984, Slg. 1984, 1451) übereinzustimmen. Die Frage ist, ob der Erwerb von Anteilen durch den Staat als eine Investition zum Zwecke der Einkommenserzielung oder Kapitalvermehrung — Ziel des gewöhnlichen Investors — angesehen werden kann, oder ob er lediglich ein Mittel darstellt, ein bestimmtes Unternehmen finanziell zu unterstützen.

Die LPF BV und die niederländische Regierung behaupten, es habe sich hier in Wirklichkeit um eine Investition gehandelt. Die finanziellen Probleme der Firma Leeuwarder hätten von ihrer Verbindung mit der Van Gelder NV hergerührt. Einmal getrennt, werde sie zu einem sich selbst tragenden Unternehmen werden. Der gezahlte Preis sei nicht geringer gewesen als der tatsächliche Wert des Eigenkapitals, denn das frühere Unternehmen sei mit 15,4 Millionen HFL bewertet worden. Es habe, abgesehen von 4 Millionen HFL für den Erwerb einer neuen Offset-Druckmaschine, kein dringender Ausgabenbedarf bestanden. Andere Modernisierungen oder Ausrüstungserneuerungen hätten warten können; die LPF BV habe außer ihrem Eigenkapital ausreichende Kreditmöglichkeiten gehabt, um diese durchzuführen. Da die Firma Leeuwarder 1979 begonnen habe, sich auf die Herstellung von höherwertigen Materialien zu konzentrieren, sei sie nicht in demselben Maße in Mitleidenschaft gezogen worden wie andere Hersteller von Kartonageerzeugnissen, die zweifellos von Überkapazitäten in der Branche getroffen worden seien. Darüber hinaus habe die LPF BV ihre Belegschaft verringert und dadurch ihre Produktivität und ihre Gewinnaussichten verbessert. Auch ihre Produktionskapazität habe sie verringert. Beide Maßnahmen hätten sich darin niedergeschlagen, daß 1979 und 1980 Gewinne erzielt worden seien. Die NOM sei um eine Beteiligung angegangen worden, weil sie sich in die Geschäftsleitung nicht habe einmischen wollen. Ein privater Investor hätte Kontrolle ausüben wollen, was die LPF BV gerade habe vermeiden wollen. Die NOM werde im übrigen nur in Situationen aktiv, in denen neue Tätigkeiten in Betracht gezogen würden und eine wirkliche Aussicht auf Rentabilität bestehe. Bei dem Vorgang, um den es im vorliegenden Fall gehe, seien die NOM und die Van Gelder NV das gleiche kommerzielle Risiko im Verhältnis zu ihren Anteilen eingegangen.

Obwohl einiges für dieses Vorbringen spricht, gab es meines Erachtens eindeutig Anhaltspunkte, aus denen die Kommission darauf schließen konnte, daß es hier nicht um eine Investition, sondern in Wirklichkeit um eine Staatsbeihilfe ging. Zunächst einmal zeigt das Gutachten der NOM über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Unternehmens vom Juni 1980, daß die Maschinen der LPF BV alt waren und 25 Millionen HFL erforderlich waren, um das Lager des Unternehmens auf den Stand der technischen Entwicklung zu bringen und die Investitionen vorzunehmen, die bereits früher hätten gemacht werden sollen, um den Maschinenpark und die Ausrüstung zu verbessern. Das Unternehmen hatte hohe Schulden. Es hatte ohne Zweifel zu jener Zeit eine zu hohe Belegschaft, und es bestand im Kartonage-Bereich eine erhebliche Überkapazität, die auch jetzt noch nicht abgebaut worden ist. Das Unternehmen machte 1978 einen Verlust von 4000000 HFL und 1979 und 1980 Gewinne vor Steuern von 400000 bzw. 600000 HFL, wobei letzterer sich nach Steuern auf lediglich 115000 HFL beläuft. Es gibt keinen wirklichen Beweis dafür, daß andere Personen bereit gewesen wären, auf einer normalen kommerziellen Grundlage zu investieren; das Argument, der Mangel an zu einem Engagement bereiten privaten Investoren spiegele weniger die mangelnde wirtschaftliche Existenzfähigkeit der LPF BV wider, sondern beruhe auf den besonderen Strukturmerkmalen des niederländischen Kapitalmarkts, erscheint mir nicht überzeugend. Die Tatsache, daß in Gegenden wie der hier fraglichen ansonsten kein Kapital investiert würde, deutet mehr als alles andere darauf hin, daß es hier um eine Beihilfe und nicht um eine normale Investition ging. Darüber hinaus kann die Kommission mit einigem Recht darauf verweisen, daß es — wenn eine Erzeugung von höherer Qualität Gewinne hätte erwarten lassen — wahrscheinlich gewesen wäre, daß auch andere von der Rezession betroffene Wettbewerber eine Konzentration auf diese Art von Tätigkeit angestrebt hätten.

Meines Erachtens konnte die Kommission nach den ihr zugänglichen Unterlagen mit Rücksicht auf die von der NOM wahrgenommenen Aufgaben hier davon ausgehen, daß es sich um die Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterstützung des Unternehmens im Wege einer Beihilfe und nicht um eine normale Investition handelte. Insoweit ist ein ihrem Vorgehen anhaftender Rechtsfehler nicht dargetan worden.

Meines Erachtens haben die Kläger auch nicht dargetan, daß Artikel 190 EWG-Vertrag verletzt worden sei, weil die Kommission ihre Schlußfolgerung, daß hier in Wirklichkeit eine staatliche Beihilfe vorgelegen habe, nicht begründet habe.

Die wesentlichen Elemente der Erwägungen der Kommission zu diesem Punkt werden — wenn auch kurz gefaßt — in der Entscheidungsbegründung dargelegt. Nach der achten Begründungserwägung ist das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Kapitalzuweisungen anwendbar. Die neunte Begründungserwägung lautet wie folgt: Die Finanzstruktur des Unternehmens, das dringend Ersatzinvestitionen vornehmen mußte, und die Überkapazität im Wirtschaftszweig der Kartonageverarbeitung ließen die Aussichten des Unternehmens, sich auf den privaten Kapitalmärkten die für sein Weiterbestehen unbedingt erforderlichen Mittel beschaffen zu können, gering erscheinen. Die zehnte Begründungserwägung lautet schließlich wie folgt: Angesichts der Lage auf diesem Markt ist die Annahme abwegig, daß ein Unternehmen, das dringend eine umfassende Umstrukturierung vornehmen muß, zu einem ausreichenden Cashflow kommen könnte, um die notwendig gewordenen Ersatzinvestitionen zu finanzieren, und zwar auch dann nicht, wenn die vorgesehene Beihilfe zur Verfügung stünde.

Die insoweit wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen werden somit

— wenn auch kurz gefaßt — angeführt. In der Entscheidung brauchen nicht alle das Ergebnis tragenden Details angeführt zu werden, vorausgesetzt, sie können im Falle der Anfechtung der Entscheidung vor dem Gerichtshof substantiiert werden.

Damit sind wir allerdings mit dieser Rechtssache nicht am Ende.

Die niederländische Regierung macht geltend, die Kommission habe ferner in der Begründung der Entscheidung ihre Annahme nicht hinreichend substantiiert, daß der Erwerb der Beteiligung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. Auch aus diesem Grund verstoße die Entscheidung gegen Artikel 190. Nach dem NOM-Gutachten vom Juni 1980 hatte die LPF BV von 1977 bis einschließlich 1980 in den Niederlanden bei Pappe einen Marktanteil von 11,7 % und bei weicher oder Papier-Verpackung von 9,5 %. Die niederländische Regierung führt in ihrer Klageschrift aus, Ende der 70er Jahre seien 6 % der Erzeugung des Unternehmens exportiert worden, dieser Anteil sei bis 1982 auf 2,5 % gefallen. Die Hauptmärkte für diese Exporte waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich. Die Zahlen der LPF BV zeigen jedoch, daß ihr Marktanteil bei keinem ihrer Erzeugnisse in einem dieser Länder in den Jahren 1979 und 1980 höher war als 0,3 %. Tatsächlich lag dieser Anteil in den meisten Fällen unter 0,05 %.

In der Entscheidung wird in der fünften und sechsten Begründungserwägung lediglich auf die Behauptungen zweier Mitgliedstaaten und zweier Berufsorganisationen in bezug auf die Auswirkung der von der NOM geleisteten Beihilfe auf den Wettbewerb hingewiesen. Mit der siebten Begründungserwägung wird lediglich festgestellt: Die Beihilfe ... kann im vorliegenden Fall den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und verfälscht im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, indem sie das betreffende Unternehmen bzw. seine Produktion begünstigt.

Somit hat sich die Kommission auf die kühne Behauptung beschränkt, die Beihilfe verfälsche den Wettbewerb in der Gemeinschaft oder drohe ihn zu verfälschen, ohne irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu geben, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die allgemeine Behauptung wird weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht begründet. Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zu der Schlußfolgerung der Kommission, der Erwerb sei in Wirklichkeit eine staatliche Beihilfe gewesen. Die Kommission kann sich meines Erachtens nicht darauf beschränken, auf die Behauptungen von dritter Seite Bezug zu nehmen, ohne ihre eigenen Schlußfolgerungen darzulegen. Im übrigen lauteten die einschlägigen Begründungserwägungen der Entscheidung, um die es in der Rechtssache Intermitís ging, in allen wesentlichen Punkten genau gleich, und der Gerichtshof gelangte unter den Randnummern 38 und 40 der Entscheidungsgründe seines Urteils in jener Rechtssache zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung aus diesem Grunde aufzuheben sei.

Dieselben Erwägungen gelten meines Erachtens für die Frage, ob die Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Zwar wird in der siebzehnten Begründungserwägung ausgeführt, daß die Niederlande ... zu den zentralen Regionen der Gemeinschaft (gehören, wo) ... jede Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Dies stellt jedoch keine ausreichende Begründung für die kühne Behauptung in der siebten Begründungserwägung dar, daß die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Darüber hinaus behauptet die Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 296/82, daß eine Beihilfe mit dem Zweck, ein Unternehmen über Wasser zu halten, automatisch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, wenn dieses Unternehmen einen Marktanteil von 10 % in seinem Mitgliedstaat innehabe. Sei diese Annahme zutreffend oder nicht — jedenfalls ist sie nicht so selbstverständlich, daß eine Begründung für die Ansicht, eine solche Beihilfe beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, in der Entscheidung entbehrlich wäre, wie die Kommission anzunehmen scheint.

Für mich ergibt sich daraus, daß die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 190 EWG-Vertrag für nichtig erklärt werden sollte, da sie keine Begründung für die Schlußfolgerung der Kommission enthält, daß die Beihilfe

a) den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und

b) den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

Die Kläger machen weiter geltend, die Kommission hätte für die Beihilfe im Wege des Ermessens eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 gewähren müssen. So sei die fünfzehnte Begründungserwägung offensichtlich unzutreffend, wenn es dort heiße: Die niederländische Regierung konnte keine Gründe aufführen, die den Schluß rechtfertigen würden, daß die betreffende Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllt, und die Kommission konnte solche Gründe auch nicht von sich aus rechtfertigen.

Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a besagt die sechzehnte Begründungserwägung, daß es sich bei Leeuwarden nicht um ein Gebiet mit außergewöhnlich niedriger' Lebenshaltung oder mit ,erheblicher Unterbeschäftigung' im Sinne des Buchstaben a handelt. Es heißt dort weiter, daß die Arbeitslosenrate in jenem Gebiet weitgehend dem Durchschnitt in der Gemeinschaft entspreche. Die Kläger haben diese Behauptungen nicht bestritten. In der Rechtssache 730/79 {Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671) hat der Gerichtshof entschieden, die Kommission habe die Lebenshaltung und die Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a zu Recht nicht am Durchschnitt des betreffenden Mitgliedstaats, sondern am Gemeinschaftsniveau gemessen. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung ist das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf den Buchstaben a zurückzuweisen.

Der siebzehnten Begründungserwägung zufolge weist die fragliche Beihilfe ein Merkmal auf, das es erlauben würde, sie als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Buchstaben b zu bezeichnen. Die Kläger haben dies nicht ernsthaft bestritten und hätten dies meines Erachtens auch nicht tun können. In derselben Begründungserwägung heißt es, die Maßnahme könne nicht als geeignet bezeichnet werden, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben, und zwar teilweise deshalb, weil die zur Verfügung stehenden Angaben über die sozioökonomische Lage in den Niederlanden nicht auf das Vorliegen einer derartigen Störung in jenem Lande schließen ließen. Auch diese Aussage wird von den Klägern nicht ernsthaft angezweifelt. Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Philip Morris angedeutet, daß bei der Anwendung dieser Alternative des Buchstaben b die Schwere der Rezession in der Gemeinschaft insgesamt zu berücksichtigen ist.

Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c habe ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 84/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission) ausgeführt, daß es keine Förderung der Entwicklung ist, wenn ein leidendes Unternehmen in einer Zeit der Rezession lediglich am Leben erhalten wird. Gerade das scheint aber hier geschehen zu sein.

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, die Entscheidung sei wegen der Unbestimmtheit der sich aus Artikel 2 ergebenden Verpflichtung aufzuheben. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Das Königreich der Niederlande unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend, insbesondere in bezug auf Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten, auswirkt. Die Kommission vertritt den Standpunkt, die Bedeutung von Artikel 2 sei klar. Er verlange, daß die Gewährung der Beihilfe durch die NOM eingestellt werde. Die niederländischen Behörden könnten dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, daß sie sich aus der LPF BV vollständig zurückzögen, daß sie die Beteiligung verkauften und dem Unternehmen ein Darlehen zu handelsüblichen Zinsen gewährten oder daß sie zu anderen Mitteln griffen. Der Wortlaut von Artikel 2 habe der niederländischen Regierung bei der Entscheidung darüber, wie sie die Beihilfe einstellen wolle, soviel Freiraum wie möglich lassen sollen.

Ich meine, wenn die Kommission eine verbindliche Anweisung an jemanden richtet, muß es für den Betroffenen hinreichend klar sein, was von ihm verlangt wird. Dies muß sich — nicht zuletzt auf einem Gebiet wie dem hier in Rede stehenden — aus der Anweisung selbst ergeben, wenn diese auch dem betroffenen Mitgliedstaat in bezug auf die Art und Weise der Befolgung der Anweisung einen bestimmten Spielraum einräumen kann. Die Kommission kann sich nicht darauf berufen, daß sie der niederländischen Regierung später erklärt habe, was Artikel 2 bedeute (siehe Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813, insbesondere Randnrn. 22 und 23 der Entscheidungsgründe).

Um zu beurteilen, ob eine Entscheidung hinreichend bestimmt ist, darf nicht nur auf den Tenor, sondern es muß auch auf ihre Begründung abgestellt werden (Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bedeutung dessen, was in Artikel 2 mit der Formulierung um zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend ... auswirkt, verlangt wird, nicht hinreichend eindeutig aus Artikel 2 selbst. Es wird aber auch nicht aus der Begründung deutlich, und zwar genau deshalb, weil die Kommission keine Begründung für ihre Annahme gegeben hat, die von der NOM gewährte Beihilfe verfälsche den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 oder drohe ihn zu verfälschen. Dazu kommt, daß der letzte Teilsatz von Artikel 2 (insbesondere in bezug auf Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten) besonders unklar ist, weil die Kommission in der Begründung nicht dargetan hat, daß die Beihilfe überhaupt eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Meines Erachtens ist den Klägern darin recht zu geben, daß die Entscheidung auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären ist.

Schließlich macht die niederländische Regierung in ihrer Erwiderung geltend, die Kommission hätte zu den Beihilfen binnen einer Frist von zwei Monaten Stellung nehmen müssen; sie beruft sich insoweit auf das Urteil in der Rechtssache 120/73 {Lorenz/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 1471). In der Klageschrift fehlt eine dahin gehende Rüge; dort rügt die niederländische Regierung lediglich allgemein den Verzug der Kommission in dieser Angelegenheit. Somit ist dieses Vorbringen nicht zulässig. Abgesehen davon wird mit diesem Vorbringen übersehen, daß sich das Urteil Lorenz auf Beihilfen bezog, die angezeigt worden waren; die Entscheidung in jener Rechtssache gilt nicht für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Beihilfe nicht angezeigt worden ist.

Ich beantrage, die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 190 für nichtig zu erklären, weil sie keine Begründung für die Schlußfolgerung der Kommission enthält, daß die von der NOM gewährte Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, und weil Artikel 2 der Entscheidung nicht hinreichend eindeutig und bestimmt ist.

Nach meinem Dafürhalten sollten der Kommission die Kosten der Kläger auferlegt werden; die Streithelfer sollten ihre eigenen Kosten tragen.