Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1985 – C-296/82
ECLI:EU:C:1985:113
In den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82
Königreich der Niederlande, vertreten durch den stellvertretenden Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten A. Bos, Zustellungsanschrift: Botschaft der Niederlande, 5, rue C.-M.-Spoo, Luxemburg (Rechtssache 296/82),
und
Leeuwarder Papierwarenfabriek BV mit Sitz in Leeuwarden (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und L. H. Van Lennep, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg (Rechtssache 318/82),
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
und
— H. A. Hofmans, vennootschap onder firma, Rotterdam,
— Schiecarton BV, Schiedam,
— Cartonnagefabriek Bakker & Stoffels BV, Wormerveer,
— Industriële Drukkerij Chromos BV, Krommenie,
— Acket Vouwdozen BV, Oss,
— BV Imca Cartonnages, Hoogerheide,
— Cartonnagefabriek D. Miedema BV, Utrecht,
— Hubregtse BV, Almelo,
— Targa BV, 's-Hertogenbosch,
— 4P Drukkerij Recklame BV, Rotterdam,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Streithelferinnen in der Rechtssache 318/82,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 82/653 der Kommission vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (ABl. L 277, S. 15)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt': Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Papierwarenfabriek BV (Rechtssache 318/82) haben mit Klageschriften, die am 23. November bzw. 14. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 82/653 der Kommission vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (ABl. L 277, S. 15) erhoben.
2 Das durch die Entscheidung begünstigte Unternehmen, die Leeuwarder Papierwarenfabriek BV (nachstehend: LPF BV) in Leeuwarden (Provinz Friesland), stellt Faltkartons und weiche Verpackungen her. 1968 wurde sein Vorgänger, die Leeuwarder Papierwarenfabriek NV (nachstehend: LPF NV) von der Papierfabrieken Van Gelder Zonen NV übernommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Muttergesellschaft verschlechterten sich die Ergebnisse der LPF NV Anfang der 70er Jahre erheblich. Nach einer Umorganisation im Jahre 1977 verbesserte sich jedoch die Lage des Unternehmens, und 1979 und 1980 erwirtschaftete es Gewinne.
3 1980 verschlechterte sich die Lage der LPF NV erneut, namentlich wegen der Schwierigkeiten bei der Muttergesellschaft Van Gelder. In dieser Situation wandte sich die LPF NV an die regionale Entwicklungsgesellschaft Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (nachstehend: NOM), die sich unter der Bedingung zu einer. Beteiligung am Kapital der LPF NV bereit erklärte, daß das Unternehmen vom Van-Gelder-Konzern gelöst werde. Die NOM ist eine öffentliche Einrichtung, deren Kapital vom niederländischen Staat gehalten wird. Ihr Zweck ist es, die sozioökonomische Struktur der nördlichen Provinzen der Niederlande unter anderem durch Beteiligung am Risikokapital von Unternehmen zu verbessern. Die hierfür benötigten Finanzmittel werden mit Garantie des Staates auf dem Kapitalmarkt aufgenommen; die Verwendung dieser Mittel bedarf der staatlichen Genehmigung.
4 Die Beteiligung der NOM erfolgte mit Zustimmung des Wirtschaftsministers durch Gründung einer neuen Gesellschaft, der Leeuwarder Papierwarenfabriek BV, am 8. September 1980, deren Kapital von 12 Millionen HFL je zur Hälfte von der Firma Van Gelder und von der NOM gezeichnet und bereitgestellt wurde. Die neue Gesellschaft kaufte das Unternehmen von der Firma Van Gelder gegen Zahlung von 9,4 Millionen HFL. Die Beteiligung ging Hand in Hand mit einer Umstrukturierung des Unternehmens, das sich seit 1979 vor allem auf die Herstellung hochwertiger Erzeugnisse (Spezialitäten) verlegt, womit es seine Produktionskapazität und seinen Marktanteil bei Faltkartons und weichen Verpackungen verringert hat.
5 Am 5. Dezember 1980 übermittelte die niederländische Regierung der Kommission auf deren Verlangen bestimmte Auskünfte über die fragliche Beteiligung, wobei sie wissen ließ, daß es sich nach ihrer Ansicht nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handele. Die Kommission war anderer Ansicht und beschloß, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung führte.
6 Laut Artikel 1 dieser der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 20. September 1982 bekanntgegebenen Entscheidung ist die von der niederländischen Regierung einem Unternehmen des kartonageverarbeitenden Sektors gewährte und der Kommission mit Fernschreiben vom 5. Dezember 1980 mitgeteilte Beihilfe ... mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag. Artikel 2 lautet: Das Königreich der Niederlande unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend, insbesondere in bezug auf Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten, auswirkt.
7 In den Begründungserwägungen der Entscheidung führt die Kommission aus, während des nach ihrer Intervention bei der niederländischen Regierung eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hätten zwei Mitgliedstaaten die Kommission wissen [lassen], daß sie deren Bedenken betreffend die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die niederländischen Beihilfen teilten (fünfte Begründungserwägung). Darüber hinaus würden aus den von zwei Berufsorganisationen des betroffenen Sektors eingelegten Beschwerden die Wettbewerbsverzerrungen ersichtlich, die sich aus dem Eingreifen der niederländischen Regierung ergeben (sechste Begründungserwägung). Die siebte Begründungserwägung lautet: Die Beihilfe ... kann im vorliegenden Fall den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und verfälscht im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, indem sie das betreffende Unternehmen bzw. seine Produktion begünstigt.
8 Weiter heißt es in den Begründungserwägungen, das Beihilfenverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gelte für Kapitalzuweisungen sowohl des Staates als auch von Gebietskörperschaften oder anderen nachgeordneten öffentlichen Stellen (achte Begründungserwägung). Auf den vorliegenden Fall bezogen wird ausgeführt: Die Finanzstruktur des Unternehmens, das dringend Ersatzinvestitionen vornehmen mußte, und die Überkapazität im Wirtschaftszweig der Kartonageverarbeitung ließen die Aussichten des Unternehmens, sich auf den privaten Kapitalmärkten die für sein Weiterbestehen unbedingt erforderlichen Mittel beschaffen zu können, gering erscheinen. ... Angesichts der Lage auf diesem Markt ist die Annahme abwegig, daß ein Unternehmen, das dringend eine umfassende Umstrukturierung vornehmen muß, zu einem ausreichenden Cashflow kommten könnte, um die notwendig gewordenen Ersatzinvestitionen zu finanzieren, und zwar auch dann nicht, wenn die vorgesehene Beihilfe zur Verfügung stünde. (neunte und zehnte Begründungserwägung).
9 In der elften Begründungserwägung heißt es: Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen ... bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Beihilfebegünstigten liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen ... sind diese Ausnahmen eng auszulegen. Insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn es der Kommission gelingt festzustellen, daß es ohne die Beihilfe und allein mit Hilfe der Marktkräfte nicht möglich wäre, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das geeignet ist, zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen. Die Ausnahmebestimmung sei im vorliegenden Fall nicht angewandt worden, weil die niederländische Regierung... keine Gründe anführen [konnte], die den Schluß rechtfertigen würden, daß die betreffende Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllt, und die Kommission ... solche Gründe auch nicht von sich aus feststellen [konnte] (fünfzehnte Begründungserwägung).
10 Da sie durch die streitige Entscheidung materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt sehen, haben die niederländische Regierung und LPF BV die vorliegenden Nichtigkeitsklagen erhoben.
11 Durch Beschluß vom 18. Mai 1983 wurden die Firmen H.A. Hofmans, vennootschap onder firma, Rotterdam, Schiecarton BV, Schiedam, Cartonnagefabriek Bakker & Stoffels BV, Wormerveer, Industriële Drukkerij Chromos BV, Krommenie, Acket Vouwdozen BV, Oss, BV Imca Cartonnages, Hoogerheide, Cartonnagefabriek D. Miedema BV, Utrecht, Hubregtse BV, Almelo, Targa BV, 's-Hertogenbosch, und 4P Drukkerij Reclame BV, Rotterdam, in der Rechtssache 318/82 (Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission) gemäß Artikel 93 der Verfahrensordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
12 Durch Beschluß vom 4. Juli 1984 wurden die Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden.
13 Die Zulässigkeit der Klagen wird von der Kommission nicht bestritten. In der Tat ist die streitige Entscheidung zwar nur an das Königreich der Niederlande, den Kläger in der Rechtssache 296/82, gerichtet, doch trifft sie die in der Rechtssache 318/82 klagende LPF BV als Begünstigte der fraglichen Beihilfe unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag.
14 Neben verschiedenen Rügen in bezug auf den Verlauf des Verwaltungsverfahrens, das zu der streitigen Entscheidung geführt hat, machen die Kläger zwei Klagegründe geltend. In erster Linie machen sie geltend, die Kommission habe die Beteiligung der NOM am Kapital der LPF BV zu Unrecht als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen; hilfsweise tragen sie vor, sie habe zu Unrecht keine der Ausnahmen des Absatzes 3 dieses Artikels gewährt. Zweitens werfen sie der Kommission vor, die Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag in bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 und die Nichtanwendung von Absatz 3 dieses Artikels nicht hinreichend begründet zu haben. Zunächst ist die Rüge des Begründungsmangels zu prüfen.
Zum Begründungsmangel
15 Hierzu trägt die niederländische Regierung vor, die Kommission habe es unterlassen, die Umstände und Erwägungen anzuführen, aus denen sie geschlossen habe, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vorliege, weil der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht werde oder verfälscht zu werden drohe. Die Begründungserwägungen der Entscheidung enthielten insbesondere keine Ausführungen zur Situation des betroffenen Marktes und zum Vorbringen der niederländischen Regierung, aus dem sich ergebe, daß die LPF BV ein gesundes Unternehmen mit ausreichenden Rentabilitätsaussichten sei. Ferner behaupte die Kommission zu Unrecht, die niederländische Regierung habe keine Gründe anführen können, die die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtfertigten. Schließlich werde in der Entscheidung auch nicht gesagt, auf welche Weise, anhand welcher Kriterien und binnen welcher Frist der mit Artikel 2 der Entscheidung aufgestellten Verpflichtung, zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend... auswirkt, nachzukommen sei.
16 Die LPF BV macht einen Begründungsmangel insoweit geltend, als die Entscheidung nicht erkennen lasse, daß die Kommission die nötige Marktkenntnis besessen habe sowie die Produktpalette und die Zukunftsaussichten des Unternehmens kenne. Es sei insbesondere falsch, die behauptete Überkapazität in dem betreffenden Sektor mit den Überlebenschancen des Unternehmens in Verbindung zu bringen; der Cashflow dieses Unternehmens zeige vielmehr, daß es sich um ein gesundes Unternehmen mit Zukunftsperspektiven handele.
17 Die Kommission macht demgegenüber geltend, die Begründung der Entscheidung genüge den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag. Was Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag betreffe, gehe die Begründung von der grundsätzlichen Feststellung aus, daß Beteiligungen des Staates, in welcher Form auch immer, eine Beihilfe darstellen könnten, und gehe sodann auf die Kriterien für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens ein, und zwar auf seine Finanzstruktur, seinen dringenden Bedarf an Ersatzinvestitionen und die Überkapazität in dem betroffenen Sektor. Aus dieser Untersuchung sei zu ersehen, daß die Beteiligung des Staates im vorliegenden Fall unter Umständen stattgefunden habe, die für einen privaten, sich an Marktkriterien orientierenden Investor unannehmbar gewesen wären. Zu Artikel 92 Absatz 3 sei den Begründungserwägungen zu entnehmen, daß es Sache des Mitgliedstaats sei, der eine Beihilfe gewähren wolle, die Umstände darzutun, aus denen auf positive Wirkungen der fraglichen Beihilfe für den Gemeinsamen Markt geschlossen werden könne.
18 Darüber hinaus beruft sich die Kommission auf die Notwendigkeit, die Erfordernisse des Artikels 190 EWG-Vertrag mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung im Hinblick auf die konkrete Lage der betroffenen Unternehmen und Sektoren aus Artikel 214 EWG-Vertrag in Einklang zu bringen. Schließlich ergebe sich die Bedeutung von Artikel 2 der Entscheidung aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst; sie lasse dem niederländischen Staat bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen einen gewissen Ermessensspielraum, mache es ihm jedoch zur Pflicht, die schädlichen Auswirkungen der Beihilfe zu beseitigen, die sich für die Konkurrenzunternehmen aus der künstlichen Steigerung des industriellen Leistungsvermögens der LPF BV ergäben.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten, die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffene Personen an Erläuterungen haben können.
20 Zur Frage, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegt, ergibt sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung, daß die Kommission davon ausgeht, daß das Verbot solcher Beihilfen auf Kapitalzuweisungen öffentlicher Stellen anwendbar ist (achte Begründungserwägung). Im vorliegenden Fall wurde der Beihilfecharakter der streitigen Beteiligung daraus abgeleitet, daß eine Finanzierung auf den privaten Kapitalmärkten aus drei Gründen nicht möglich sei, nämlich wegen der Finanzstruktur des Unternehmens, wegen seines dringenden Bedarfs an Ersatzinvestitionen und wegen der Überkapazität im Sektor der Kartonageverarbeitung. Diese Faktoren ließen nach Ansicht der Kommission die Aussichten des Unternehmens, sich auf den privaten Kapitalmärkten die für sein Weiterbestehen unbedingt erforderlichen Mittel beschaffen zu können, gering erscheinen (neunte Begründungserwägung).
21 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EWG-Vertrag, da sie dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht und die Betroffenen in die Lage versetzt, sich zum Vorliegen und der Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht zu äußern.
22 Dagegen enthält die Entscheidung keinerlei Begründung für die Beurteilung der anderen Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, d. h. die Feststellung, daß die fragliche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
23 Die Begründungserwägungen der Entscheidung beschränken sich nämlich nach dem Hinweis darauf, daß die Regierungen zweier Mitgliedstaaten und zwei Berufsorganisationen des betroffenen Sektors wegen der Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Eingreifen der niederländischen Regierung ergäben, Bedenken geäußert hätten (fünfte und sechste Begründungserwägung), auf eine bloße Wiederholung des Wortlauts von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (siebte Begründungserwägung) und enthalten keine Tatsachenfeststellung.
24 In bestimmten Fällen kann sich zwar bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; stets hat jedoch die Kommission diese Umstände wenigstens in der Begründung ihrer Entscheidung zu nennen. Im vorliegenden Fall hat sie dies unterlassen; die streitige Entscheidung enthält nicht die geringste Aussage zur Situation des betroffenen Marktes, zum Marktanteil der LPF BV, zu den Handelsströmen der fraglichen Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und zu den Ausfuhren des Unternehmens.
25 Hinzu kommt ein Begründungsmangel in bezug auf die Nichtanwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Insoweit heißt es in den Gründen der Entscheidung, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung einer dieser Ausnahmebestimmungen nicht dargetan worden sei (fünfzehnte Begründungserwägung). Diese Feststellung wird zwar für die unter den Buchstaben a und b des genannten Absatzes vorgesehenen Ausnahmen hinreichend begründet (sechzehnte und siebzehnte Begründungserwägung), nicht jedoch für die Ausnahmebestimmung des Buchstaben c. Insoweit läßt die Begründung der Entscheidung nicht erkennen, daß die Kommission alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art geprüft hätte, deren Berücksichtigung zur Anwendung dieser Ausnahmebestimmung hätte führen können.
26 In der Begründung der streitigen Entscheidung heißt es nämlich lediglich, daß die niederländische Beihilfe... auch nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Buchstabe c betreffend die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete [erfüllt] (sechzehnte Begründungserwägung am Ende), daß die Entwicklung des Sektors der Kartonageverarbeitung zu der Schlußfolgerung geführt [hat], daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten mittels staatlicher Beihilfen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, und daß die Entwicklungsaussichten des Sektors der Kartonageverarbeitung... auch nicht die Annahme zu[lassen], daß die beabsichtigte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen würde (achtzehnte Begründungserwägung). Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch nirgends, daß die Kommission einen wesentlichen Umstand, der möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, in Betracht gezogen hat, den Umstand nämlich, daß die fragliche Beihilfe einherging mit einer Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das seine Erzeugung unter Verminderung seiner Produktionskapazität und seines Marktanteils auf hochwertige Erzeugnisse ausgerichtet hat.
27 Entgegen dem Vorbringen der Kommission können die festgestellten Begründungsmängel nicht mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 214 EWG-Vertrag, im vorliegenden Fall des Geschäftsgeheimnisses des genannten Unternehmens, gerechtfertigt werden. Abgesehen davon, daß einige der erheblichen Daten, insbesondere die Daten zur Marktstruktur, offensichtlich nicht den vertraulichen Charakter haben, der sie unter das Berufsgeheimnis fallen ließe, kann die Verpflichtung zur Wahrung dieses Geheimnisses nicht so extensiv ausgelegt werden, daß dadurch das Erfordernis der Begründung zu Lasten des Anspruchs der Mitgliedstaaten und der betroffenen Marktteilnehmer auf rechtliches Gehör ausgehöhlt wird.
28 Zudem hätte die Kommission, da es sich um eine Einzelentscheidung handelte, die gemäß Artikel 191 EWG-Vertrag zu ihrem Inkrafttreten nicht der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft bedarf, von der Veröffentlichung der von ihr als unter das Geschäftsgeheimnis fallend angesehenen Daten absehen können, wie es im übrigen Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) für die Entscheidungen nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag vorsieht.
29 Die Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung war für die Kommission im vorliegenden Fall um so zwingender, als das Königreich der Niederlande durch Artikel 2 dieser Entscheidung verpflichtet wird, zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend, insbesondere in bezug auf Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten, auswirkt, und Inhalt und Tragweite dieser Verpflichtung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände bestimmt werden müssen, die die Kommission auf das Bestehen solcher Auswirkungen haben schließen lassen. Wenn zudem die Kommission diese Formulierung gerade deshalb gewählt hat, um der niederländischen Regierung einen gewissen Entscheidungsspielraum in bezug auf die zur Abstellung des festgestellten Verstoßes zu treffenden Maßnahmen zu lassen, so hätte sie dieser Regierung auch sachdienliche Hinweise darauf geben müssen, welche Maßnahmen in Betracht kamen.
30 Sonach ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung nicht der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag entspricht, so daß sie wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist, ohne daß die anderen von den Klägern geltend gemachten Klagegründe zu prüfen wären.
Kosten
31 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten.
32 Da die Kommission und die Streithelferinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache 296/82 trägt die Kommission die gesamten Kosten, in der Rechtssache 318/82 tragen die Kommission und die Streithelferinnen die Kosten als Gesamtschuldner.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Entscheidung 82/653 der Kommission vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (ABl. L 277, S. 15) wird für nichtig erklärt.
2) Die Kommission und die Streithelferinnen tragen die Kosten. In der Rechtssache 296/82 trägt die Kommission die gesamten Kosten, in der Rechtssache 318/82 tragen die Kommission und die Streithelferinnen die Kosten als Gesamtschuldner.