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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.1985 – C-183/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:27

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 29. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Diese Rechtssache hat die Entscheidung vom 13. Juli 1983 zum Gegenstand, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag eine Geldbuße von über 3,5 Millionen Mark gegen die Firma Krupp Stahl AG verhängt hat. In ihrer Klageschrift, die am 26. August 1983 eingereicht worden ist, beantragt die Firma Krupp in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung und hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße.

Um die Beachtung der EGKS-Preisvorschriften sicherzustellen, ordnete die Kommission am 23. Januar 1981 eine Buchprüfung in Bochum, dem Sitz der Firma Krupp Stahl AG und des Stahlhandelsunternehmens Krupp Stahl Vertriebsgesellschaft GmbH, an. Der Vorgang verlief in zwei Abschnitten. Im Laufe des ersten Abschnitts (9. bis 11. Februar 1981) vertraten die Verantwortlichen der beiden Firmen die Ansicht, den Beamten der Kommission stehe nicht das Recht zu, bei der Entnahme der Buchungsunterlagen aus den Archiven, in denen sie aufbewahrt wurden, anwesend zu sein. Die Kontrolle wurde unterbrochen; nachdem ein Schriftwechsel stattgefunden hatte, stellte die Kommission den Umfang ihrer Kontrollbefugnisse durch eine zu diesem Zweck erlassene Entscheidung (22. Juni 1981) klar. Mit dieser Entscheidung verpflichtete sie die beiden Firmen, a) den Prüfern der Gemeinschaft das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten, b) ihnen auf ihre Anforderung die Geschäftsbücher und Unterlagen, die sich auf Geschäfte mit in Anhang I des EGKS-Vertrages aufgeführten Erzeugnissen beziehen, auch in den Räumen vorzulegen, in denen sich diese Geschäftsbücher und Unterlagen befinden, und c) die von den Beamten an Ort und Stelle angeforderten mündlichen und schriftlichen Erklärungen abzugeben.

Im zweiten Abschnitt der Nachprüfung (24. Juni bis 30. Juli 1981) wurden diese Anordnungen ausgeführt, wenn auch unter zahlreichen Schwierigkeiten. Nachdem die Kommission so alle Daten, die sie interessierten, erhalten hatte, warf sie der Firma Krupp Stahl AG mit Schreiben vom 30. September 1982 vor, sie habe Artikel 47 und 60 EGKS-Vertrag sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen verletzt. Sie forderte sie daher auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die später stillschweigend bis zum 30. November 1982 verlängert wurde, Stellung zu nehmen. Unter diesem Datum gab die Klägerin Erklärungen zu den einzelnen Vorwürfen ab; außerdem konnte sie sich am 19. Januar 1983 auf ihren Antrag in Brüssel mündlich äußern. Über diese Anhörung fertigten die Dienststellen der Kommission wie üblich einen Protokollentwurf an. Die Firma Krupp erhielt außerdem Gelegenheit, eine Tonbandaufnahme abzuhören, und nahm hierzu der Kommission gegenüber mit Schreiben vom 16. April 1983 Stellung.

Schließlich erließ die Kommission am 13. Juli 1983 die Entscheidung, über deren Gültigkeit Sie nun zu befinden haben. Dort wird ausgeführt, die Nachprüfungen und die Anhörung in Brüssel hätten ergeben, daß das Unternehmen Krupp im Jahr 1980 und im ersten Halbjahr 1981 Preisnachlässe gewährt habe, die entgegen den einschlägigen Vorschriften (Artikel 2 und 5 der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen — ABl. 1953, S. 111; Entscheidung Nr. 14/64 vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben — ABl. 1964, S. 1967) weder veröffentlicht noch gemeldet worden seien. Ferner habe sich herausgestellt, daß die Firma Krupp a) den Prüfern der Kommission den Zugang zu den Räumlichkeiten verwehrt habe, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden seien, so daß die Kommission zum Erlaß einer besonderen Entscheidung gezwungen gewesen sei, b) ein geheimes Buchhaltungssystem geführt habe, um die vertraulichen Preisnachlässe zu verheimlichen, und c) versucht habe, die Preiskontrollen der Prüfer der Gemeinschaften zu umgehen.

So weit die Begründung der Entscheidung. In ihrem verfügenden Teil wird der Klägerin eine Geldbuße von 3505414 DM auferlegt, was 0,1 % des Umsatzes der Klägerin im Jahre 1981 entspricht. Die Geldbuße wird mit den Vorwürfen der geheimen Buchführung und der Behinderung der Nachprüfungen begründet.

2. In der Klageschrift macht die Firma Krupp drei Klagegründe geltend: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie Ermessensmißbrauch bei der Bemessung der Geldbuße. Ich möchte sogleich sagen, daß meines Erachtens die erste Rüge nicht begründet ist, während die beiden anderen teilweise begründet sind. Nun also der Reihe nach die Gründe für die von mir vertretene Ansicht.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Entscheidung sei deshalb fehlerhaft, weil das Protokoll der Anhörung vom 19. Januar 1983, das der Kommission in wesentlichen Teilen als Grundlage ihres Vorgehens gedient habe, nicht von der Klägerin genehmigt gewesen sei. Nach Ansicht der Firma Krupp ist das Recht auf mündliche Stellungnahme vor der Verhängung einer Geldbuße ein unverzichtbarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung sei also notwendig; das beinhalte, daß das Protokolliin dem die Erklärungen der angehörten Personen festgehalten würden, von diesen förmlich genehmigt werden müsse. Dies bestimme im übrigen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63, die die Kommission am 25. Juli 1963 erlassen habe, um die Anhörung nach Artikel 19 der am 6. Februar 1962 zur Durchführung von Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 17 des Rates zu regeln. Man könne dem auch nicht entgegenhalten, daß der vorliegende Sachverhalt in den Rahmen des EGKS-Bereich falle; die genannte Vorschrift stelle nämlich allgemeingültige Rechtsgrundsätze auf, die deshalb unmittelbar oder zumindest analog anwendbar seien.

Das Vorbringen der Beklagten geht in die entgegengesetzte Richtung. Die EGKS-Regelung, so macht sie geltend, verpflichte sie keinesfalls, wenn sie die Verhängung einer Geldbuße für geboten halte, dem betroffenen Unternehmen ein Forum zur Verfügung zu stellen, auf dem es seinen Standpunkt mündlich darlegen könne. In der Praxis werde diese Möglichkeit zwar eingeräumt, das mache die Anhörung jedoch sicher keineswegs zu einem unverzichtbaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs; Daher könne sich die fehlende abschließende Niederschrift der Anhörung (und damit deren fehlende Genehmigung durch die Klägerin) nicht auf die Gültigkeit der Entscheidung auswirken.

Wie ich bereits gesagt habe, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen. Vor allem möchte ich hervorheben, daß die Klägerin selbst es nicht für ratsam gehalten hat, diesen Klagegrund in der mündlichen Verhandlung näher auszuführen. In jedem Fall ist seine mangelnde Stichhaltigkeit offensichtlich. Gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag verlangt nämlich der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Verwaltungsverfahren, das der Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds vorangeht, nur, daß dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben [ist]. Diesem Erfordernis hat die Kommission aber meines Erachtens mit ihrem Schreiben vom 30. September 1982 und mit der Zweimonatsfrist, die sie der Firma Krupp für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu den in dem Schreiben enthaltenen Vorwürfen eingeräumt hat, voll und ganz genügt. Die nachfolgenden Maßnahmen (Anhörung, Einräumung der Möglichkeit zum Abhören der Bandaufnahme, Protokollentwurf usw.) entsprachen sicherlich der Praxis; jedoch waren sie — und das ist entscheidend — nicht zwingend vorgeschrieben. Diese Praxis ist nämlich nur ein Quid pluris, das die Kommission im Laufe der Jahre freiwillig zur Verbesserung des Rechtsschutzes für die Unternehmen entwickelt hat, gegen die sie Vorwürfe erhebt.

Schließlich geht meines Erachtens auch die Berufung der Klägerin auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 fehl. Die Verpflichtungen der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind in Artikel 36 EGKS-Vertrag selbst erschöpfend aufgezählt; es ist deshalb ganz klar, daß auf dieses Verfahren Bestimmungen, die zu einem anderen System, wie z. B. dem des EWG-Vertrags, gehören, nicht, und zwar auch nicht analog, anwendbar sind. Dem ist hinzuzufügen, daß die Bestimmung, auf die die Firma Krupp sich beruft, in einer Rechtsquelle dritten Grades enthalten ist, d. h. in einer Rechtsquelle von so geringem Rang, daß man daraus nicht, wie es die Klägerin tut, allgemeingültige Rechtsgrundsätze ableiten kann.

3. Mit dem zweiten Klagegrund — Verletzung des Vertrags und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen — erhebt die Klägerin zahlreiche Rügen, die der Klarheit halber in drei Gruppen eingeteilt werden können: 1. Fehler, die die Rechtsgrundlage der Entscheidung betreffen, 2. Fehler, die sich auf den Vorwurf beziehen, ein geheimes Buchhaltungssystem zur Verheimlichung der Preisnachlässe geführt zu haben, und 3. Fehler, die den Vorwurf betreffen, die Klägerin habe die Nachprüfungstätigkeit der Kommission behindert.

Ich möchte mit der ersten Gruppe beginnen. Die dazu gehörigen angeblichen Fehler bestehen a) darin, daß in der Entscheidung die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 14/64, die die Firma Krupp verletzt haben solle, nicht im einzelnen angegeben seien, obwohl Artikel 1 dieser Rechtsquelle eine umfangreiche und detaillierte Liste der Unterlagen enthalte, deren Nichtvorlegung einen Verstoß darstelle, und b) darin, daß anders als bei Verletzungen des Artikels 47 EGKS-Vertrag wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsquelle keine Geldbußen verhängt werden könnten.

Meiner Ansicht nach sind beide Rügen unbegründet. Was die erste betrifft, so habe ich dazu auszuführen, daß die Kommission nicht gehalten war, Punkt für Punkt den Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift anzugeben. Bei den in Artikel 1 Buchstaben a bis g der Entscheidung 14/64 aufgelisteten Unterlagen handelt es sich nämlich nur um eine beispielhafte Aufzählung des Materials, das den Prüfern zur Verfügung zu stellen ist. Die Hohe Behörde interessierte nur eines: daß die den Beamten der Kommission ausgehändigten Unterlagen sämtliche Belege (achte Begründungserwägung) umfassen und die für eine wirksame Kontrolle der Beachtung der Preisvorschriften unerläßlichen Angaben enthalten (vierte Begründungserwägung), mit anderen Worten, daß sie vollständig und nicht irreführend sind. Die zweite Rüge steht ferner eindeutig im Widerspruch zu Artikel 3 der Entscheidung, der wie folgt lautet: Gegen Unternehmen, die sich den für sie aus dieser Entscheidung sich ergebenden Verpflichtungen entziehen, können die Sanktionen gemäß Artikel 47 Absatz 3 des Vertrages verhängt werden.

Wie gesagt, betreffen die Fehler der zweiten Gruppe den Vorwurf, ein geheimes Buchhaltungssystem geführt zu haben, um vertrauliche Preisnachlässe zu verheimlichen. Nach dem Vortrag der Firma Krupp wußte die Kommission von diesen Preisnachlässen; angeblich hatte sie sie vorher im Rahmen einer präzisen Vereinbarung genehmigt. Es habe deshalb für das Unternehmen keine Veranlassung bestanden, der Kommission die Nachlässe durch eine parallele Buchführung zu verheimlichen.

Die Firma Krupp hat meines Erachtens weitgehend recht. Die Kommission hat in Beantwortung von Fragen des Gerichtshofes eingeräumt, daß sie im Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1981 den von der Krise betroffenen Stahlunternehmen erlaubt habe, Rabatte zu gewähren, die für vergleichbare Verbrauchergruppen gleich hoch sein mußten. Die Vereinbarung habe vorgesehen, daß die Rabatte in Abweichung von Artikel 60 EGKS-Vertrag nicht hätten veröffentlicht oder gemeldet werden müssen; die Unternehmen hätten sie jedoch den Prüfern der Kommission offenlegen müssen, damit diese die Einhaltung des Diskriminierungsverbots hätten überprüfen können.

Im Prüfungszeitraum waren die Rabatte also rechtmäßig; man kann auch nicht sagen, daß sie diskriminierend gewesen seien, wie die Tatsache beweist, daß die Kommission nicht beschloß, gegen die Firma Krupp deswegen eine Entscheidung zu erlassen. Weshalb wird die Klägerin also beschuldigt, eine geheime Buchhaltung geführt zu haben? Die mündliche Verhandlung hat Licht in diesen Aspekt der Angelegenheit gebracht. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß die Prüfer — vielleicht infolge einer übermäßigen Abschottung der Kommissionsdienststellen untereinander — keine Kenntnis von der Vereinbarung über die Rabatte hatten; sie hielten sie daher für rechtswidrig und schlossen daraus, daß das von der Firma Krupp angewandte Buchführungssystem dazu bestimmt sei, sie zu verheimlichen. Bei dieser Sachlage könnten die Gründe, aus denen die Firma Krupp dieses System wählte, zwar für die deutschen Behörden von Interesse sein. Aber im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof trifft das Vorbringen der Klägerin ins Schwarze.

Ich komme schließlich zu den Fehlern, die zur dritten Gruppe gehören. Diese sollen darin bestehen, daß a) die Kommission etwas als Behinderung ihrer Prüfer angesehen habe, was im ersten Abschnitt der Prüfung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des Umfangs von deren Prüfungsbefugnissen gewesen sei. Die Weigerung, den Prüfern Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden seien, habe auf bestimmten Vorschriften des deutschen Rechts beruht; die Firma Krupp sei daher berechtigt gewesen, von der Kommission eine klärende Entscheidung über diesen Punkt zu verlangen, und. die Ausübung eines Rechts könne nicht als Behinderung angesehen werden. Die Entscheidung sei ferner deshalb fehlerhaft, weil b) die Firma Krupp die Prüfungstätigkeiten im zweiten Abschnitt der Prüfung in keiner Weise behindert habe. Das beweise die Tatsache, daß die Prüfer, wenn auch nach harten Diskussionen, sämtliche Unterlagen hätten prüfen können.

Die Rüge a ist begründet. Ich will die Frage nicht vertiefen, was mit dem Recht der Prüfer, die Archivräume zu betreten, bezweckt wird. Diese Frage ist nämlich durch die Entscheidung vom 22. Juni 1981 gelöst worden, der die Firma Krupp sich, wenn auch widerstrebend, gebeugt hat. Hingegen möchte ich die Zugeständnisse hervorheben, die die Beklagte im Laufe des Verfahrens gemacht hat. Sie gesteht zu, daß die Unternehmen das Recht haben, eine Entscheidung zu verlangen, die Inhalt und Grenzen der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission festlegt. (Dieses Recht haben im übrigen auch Sie in Ihrem Urteil vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59, Acciaierie e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Sig. 1960, 159, anerkannt.) Sie stellt darüber hinaus fest, daß die Vorgänge, die zum Erlaß der Entscheidung vom 22. Juni 1981 geführt hätten, nicht Gegenstand der Entscheidung vom 13. Juli 1983 seien. Das erlaubt meines Erachtens die Schlußfolgerung, daß letztere Entscheidung insoweit aufzuheben ist, als sie der Firma Krupp vorwirft, die Nachprüfung behindert zu haben (Artikel 1), indem sie den Prüfern den Zugang zu den Räumlichkeiten ..., in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt wurden, verwehrt und die Kommission gezwungen habe, eine Einzelentscheidung ... zu erlassen.

Unbegründet ist dagegen die Rüge b. Nach Ansicht der Firma Krupp verlief der zweite Abschnitt der Prüfung reibungslos, was dadurch bestätigt werde, daß die Kommission das Vorhandensein einer parallelen Buchführung habe feststellen können. Aber diese Behauptung entspricht nicht der Wirklichkeit. Wie wir in der mündlichen Verhandlung erfahren haben, hatten es die Prüfer, die in den Besitz der Unterlagen über die Preisnachlässe kommen wollten, nicht leicht, und zwar deshalb, weil diese Unterlagen in besonderen Räumen und einige sogar außerhalb des Unternehmenssitzes aufbewahrt wurden. Nun ist es aber ein allgemeiner Grundsatz, daß Vereinbarungen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind. Deshalb kann die Verpflichtung, die Buchführung über die Preisnachlässe vorzulegen, nur dann als erfüllt gelten, wenn die Unterlagen den Prüfern sofort freiwillig ausgehändigt wurden; weil das hier nicht der Fall war, ist festzustellen, daß die Firma Krupp die Vereinbarung, in der diese Verpflichtung niedergelegt war, verletzt hat. Die Klägerin hat im übrigen selbst ausgeführt, die Prüfer seien erst nach harten Diskussionen in den Besitz der Unterlagen gelangt; auch diese Einräumung bestätigt den gegen sie erhobenen Vorwurf, sie habe die Prüfungstätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 47 EGKS-Vertrag und die Entscheidung Nr. 14/64 behindert.

4. Mit dem letzten Klagegrund (Ermessensmißbrauch bei der Bemessung der Geldbuße) rügt die Klägerin vier Fehler: 1. fehlerhafte Auswahl des Kriteriums für die Festsetzung der Geldbuße, 2. fehlende oder fehlerhafte Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlungen, 3. Unterlassung der Angabe des Kriteriums für die Aufteilung der Geldbuße und 4. UnVerhältnismäßigkeit der Geldbuße. In diesem Abschnitt werde ich mich mit dem ersten und dem dritten Fehler beschäftigen, während ich die beiden anderen Rügen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße behandeln werde.

Die erste Rüge betrifft also die Methode, die die Beklagte bei der Festsetzung der Geldbuße angewendet hat. Ich erinnere daran, daß diese in der Entscheidung auf 0,1 % des Umsatzes, den die Firma Krupp 1981 mit EGKS-Erzeugnissen erzielt hat, festgesetzt worden ist. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Methode aus folgenden Gründen fehlerhaft: a) Der Umsatz sei generell ein ungeeignetes Kriterium zur Feststellung der finanziellen Lage eines Unternehmens, b) Insbesondere der Umsatz des Jahres 1981 sei angesichts der Schwankungen, denen der Stahlmarkt unterworfen sei, ein ungeeignetes Kriterium zur Feststellung der finanziellen Lage der Firma Krupp, c) Selbst wenn man die von der Kommission angewandte Methode billigte, hätte die Berechnung auf der Grundlage des mit den geprüften Erzeugnissen erzielten Umsatzes durchgeführt werden müssen, d) Der Prozentsatz von 0,1 % sei willkürlich.

Aber keine dieser Ausführungen hält auch nur einer nicht sehr eingehenden Überprüfung stand. Zur Rüge a ist festzustellen, daß das Kriterium des Jahresumsatzes in Artikel 47 EGKS-Vertrag selbst festgelegt ist. Zu b möchte ich bemerken, daß die Bezugnahme auf den Jahresumsatz von 1981 zur Beurteilung der finanziellen Lage der Firma Krupp korrekt ist. In diesem Jahr fand nämlich die Nachprüfung statt, und die erste Hälfte dieses Jahres fällt in den Zeitraum, den die Prüfer der Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf c bin ich der Ansicht, daß Artikel 47 sich mit dem Wort Jahresumsatz auf die Gesamtheit der Erzeugnisse bezieht, auf die der EGKS-Vertrag anwendbar ist; bekanntlich ist es nämlich im Vertrag jeweils ausdrücklich bestimmt, wenn bei der Festsetzung einer Geldbuße eine andere Berechnungsmethode angewandt werden soll (vgl. die Artikel 54 Absatz 6, 58 § 4, 59 § 7, 64 und 65 § 5). Zu d möchte ich lediglich bemerken, daß die Wahl eines Prozentsatzes durchaus nicht willkürlich ist. Artikel 47 selbst bedient sich dieses Kriteriums bei der Angabe des Höchstbetrags der Geldbuße.

Mit der dritten Rüge wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung habe nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß der Firma Krupp mehrere Verstöße zur Last gelegt würden. Mit anderen Worten, die Kommission hätte für jede Zuwiderhandlung den auf sie entfallenden Teil der Geldbuße angeben müssen; indem sie dies unterlassen haben, habe sie es dem Gerichtshof unmöglich gemacht, die Ausübung des ihr durch den Vertrag eingeräumten Ermessens zu überprüfen. Aber auch diese Rüge hält der Prüfung nicht stand. Artikel 47 verpflichtet die Kommission nicht, für jede Zuwiderhandlung eine bestimmte Strafe auszuwerfen. Außerdem ist der Vorwurf, daß die Kommission sich der Überprüfung des Gerichtshofes entzogen habe, sinnlos. Denn wie wir alle wissen, ist der Gerichtshof auf dem Gebiet der Geldbußen zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung befugt.

5. Am Anfang habe ich ausgeführt, daß die Klägerin hilfsweise die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt. Zur Begründung dieses Antrags erhebt sie zwei Rügen. Mit der ersten macht sie geltend, die Entscheidung schweige zur Schwere der ihr zur Last, gelegten Zuwiderhandlungen, vor allem in bezug auf ihre wirtschaftlichen Folgen; mit der zweiten Rüge macht sie geltend, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zu den ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen. Die Kommission entgegnet: a) Bei der Androhung von Geldbußen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag sei es nicht notwendig, die wirtschaftlichen Folgen der Zuwiderhandlungen zu bewerten, b) Die Geldbuße sei angemessen. Soweit sie Buchprüfungen illusorisch mache, stelle die Führung eines geheimen Buchhaltungssystems nämlich eine Zuwiderhandlung von außerordentlicher Schwere dar. Diese müsse deshalb exemplarisch geahndet werden, und zwar auch wegen der abschreckenden Wirkung auf die Stahlunternehmen in der gegenwärtigen Stahlkrise.

Im Lichte meiner Ausführungen in Abschnitt 3 kann diesem Vorbringen meines Erachtens nicht gefolgt werden. Von den beiden Vorwürfen, die die Kommission gegenüber der Firma Krupp erhebt — ein geheimes Buchhaltungssystem geführt zu haben, um vertrauliche Preisnachlässe zu verheimlichen, und die Nachprüfungen in beiden Abschnitten behindert zu haben — habe ich den ersten für völlig unbegründet und den zweiten für insoweit unbegründet erachtet, als er den ersten Abschnitt der Nachprüfung betraf. Unter diesen Umständen erscheint mir eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt. Ich bin allerdings der Meinung, daß sie angemessen hoch bleiben sollte. Es ist nämlich eine ernsthafte Zuwiderhandlung, daß die Buchhaltungsunterlagen den Prüfern nicht sofort freiwillig ausgehändigt wurden, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Verpflichtung dazu aus einer Vereinbarung resultiert, deren bedeutendste Auswirkung sehr günstig für die Unternehmen ist, da es sich um eine sehr weit gehende (wenn auch zeitweilige) Ausnahme von der Preisregelung des EGKS-Vertrags handelt.

6. Aus allen dargelegten Gründen schlage ich vor, der am 26. August 1983 von der Firma Krupp Stahl AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klage teilweise stattzugeben und a) die Entscheidung vom 13. Juli 1983 insoweit aufzuheben, als in ihr der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe ein geheimes Buchhaltungssystem geführt, um vertrauliche Preisnachlässe zu verheimlichen, und sie habe die Nachprüfung während des ersten Abschnitts der Prüfung behindert, und b) die Geldbuße auf die Hälfte herabzusetzen.

Bezüglich der Kosten schlage ich vor, sie gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.