Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.11.1987 – C-183/83
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:501
In der Rechtssache 183/83
Krupp Stahl AG, Bochum, Alleestraße 165, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Pfeiffer, Kurt Biedenkopf und Peter Ossenbach, Friedrich-Schmidt-Straße 72, D-5000 Köln 41, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wagenbauer als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Antragsschrift, die am 24. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung beantragt zu entscheiden, daß die Kommission ihr weitere Kosten zu erstatten hat, die ihr durch die Stellung einer Bankbürgschaft zur Abwendung der Vollstreckung einer Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 1983 entstanden sind.
2 Mit dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin eine Geldbuße von 3505414 DM wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften des EGKS-Vertrags verhängt. In ihrem Übermittlungsschreiben vom 18. Juli 1983 hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sie für den Fall der Klageerhebung während der Anhängigkeit der Rechtssache vor dem Gerichtshof keine Maßnahme zur Einziehung der Geldbuße ergreifen werde, sofern die Antragstellerin ihr spätestens bei Ablauf der zweimonatigen Zahlungsfrist eine für sie annehmbare Bankbürgschaft in Höhe des Bußgeldbetrags stelle. Die Antragstellerin stellte daraufhin eine Bankbürgschaft in der fraglichen Höhe. Die Kosten für diese Bankbürgschaft betrugen 26389,18 DM.
3 Am 26. August 1983 erhob die Antragstellerin gemäß den Artikeln 33 und 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der oben genannten Bußgeldentscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße in angemessenem Umfang. Mit Urteil vom 12. November 1985 hob der Gerichtshof Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung auf, setzte die Geldbuße auf 1000000 DM herab und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.
4 Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Kostenerstattung unter anderem für einen Betrag von 18964,38 DM, bei dem es sich um den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Stellung der Bankbürgschaft in Höhe von 26389,18 DM und den Kosten handelte, die der Antragstellerin entstanden wären, wenn die Geldbuße von vornherein auf 1000000 DM festgesetzt worden wäre. Die Antragsgegnerin lehnte die Erstattung dieses Betrages ab; daraufhin hat die Antragsgegnerin den vorliegenden Antrag beim Gerichtshof eingereicht.
5 Die Antragstellerin macht geltend, es sei mit den Grundsätzen des EGKS-Vertrags unvereinbar, daß sie Aufwendungen zu tragen habe, die in einer rechtswidrigen Entscheidung der Antragsgegnerin ihre Ursache hätte. Sie vertritt die Ansicht, bei den fraglichen Aufwendungen handele es sich nicht um einen gemäß Artikel 34 EGKS-Vertrag zu erstattenden Schaden, sondern um Verfahrenskosten, zu deren Erstattung die Antragsgegnerin unmittelbar durch das Urteil vom 12. November 1985 verpflichtet sei. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten die Kosten der Zwangsvollstreckung ebenso wie jene Kosten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendet würden.
6 Mit einem am 24. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin zum vorliegenden Antrag Stellung genommen.
7 Die Antragsgegnerin trägt vor, unter Verfahren im Sinne von Artikel 73 der Verfahrensordnung sei eindeutig das Verfahren vor dem Gerichtshof zu verstehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten seien aber lange vor diesem Verfahren entstanden und hätten mit ihm unmittelbar nichts zu tun.
8 Vorsorglich trägt die Antragsgegnerin vor, sie habe der Antragstellerin, ohne hierzu durch eine Vorschrift irgendeiner Art verpflichtet zu sein, dadurch eine Vergünstigung eingeräumt, daß sie ihr die Möglichkeit eröffnet habe, die Zwangsvollstreckung aus der Bußgeldentscheidung, falls sie Klage beim Gerichtshof erhebe, durch Stellung einer Bankbürgschaft abzuwenden. Die Antragstellerin habe also entweder fristgerecht zahlen oder eine Bürgschaft stellen können. Sie habe von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung der Höhe der gerechtfertigten Bankbürgschaft habe es aber vernünftigerweise nur auf die damals bestehende Lage ankommen können. Daher habe sich die Höhe der zu stellenden Bürgschaft nach der von ihr verhängten Geldbuße richten müssen. Die Tatsache, daß die Geldbuße durch das Urteil des Gerichtshofes anschließend herabgesetzt worden sei, ändere nichts daran, da dieses Urteil die rechtmäßig verlangte Bürgschaft nicht rückwirkend rechtswidrig machen könne.
9 Nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
10 Die Aufwendungen der Antragstellerin für die Stellung der Bankbürgschaft unter den oben angegebenen Umständen können nicht als Aufwendungen für das Verfahren im Sinne der angeführten Vorschrift angesehen werden. Denn die Tatsache, daß die Stellung der Bürgschaft eine der beiden Voraussetzungen war, von denen die Antragsgegnerin die der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung der Bußgeldentscheidung abhängig gemacht hatte, wobei die zweite Voraussetzung in der Erhebung einer Klage beim Gerichtshof bestand, genügt nicht, um die fraglichen Aufwendungen als Aufwendungen für das Verfahren zu qualifizieren, das durch diese Klage eingeleitet wurde.
11 Der Antrag ist somit zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.